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Aon Hewitt aktuell August 2012 Auswirkungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung BAG-Urteil vom 15. Mai 2012, 3 AZR 11/10 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15. Mai 2012 (Az: 3 AZR 11/10) erstmals dazu Stellung genommen, wie sich die in Stufen erfolgende Anhebung des gesetzlichen Rentenalters durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auswirkt. Mitwandern der betrieblichen Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze Nach Ansicht des BAG kommt es bei Versorgungsordnungen, die vor dem im Wesentlichen zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geschaffen wurden und die ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, in der Regel zu einem „Mitwandern“ der betrieblichen Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze, also zu einem schrittweisen Anheben auch der betrieblichen Altersgrenze für Geburtsjahrgänge ab 1947 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Für vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz implementierte Versorgungsordnungen gilt nach dem BAG also die Auslegungsregel, dass die Benennung des vollendeten 65. Lebensjahres eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Konsequenzen in der Praxis Tendenziell führt das Mitwandern der betrieblichen Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze zu einer Kostenersparnis für den Arbeitgeber, weil sich die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer hierdurch oftmals verschlechtert. Beispielsweise resultiert aus dem automatischen Anstieg der Altersgrenze im Rahmen der Ermittlung einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine stärkere zeitratierliche Kürzung der Versorgung. Die Berücksichtigung der angehobenen Regelaltersgrenze im Rahmen zeitratierlicher Berechnungen kann auch die Höhe einer vorgezogenen Altersrente bzw. eines im Rahmen des betrieblichen Versorgungsausgleichs zu teilenden Anrechts verringern. Ob und wie sich die neue BAG-Rechtsprechung auf die genannten Versorgungsordnungen im Detail auswirkt bzw. wie Arbeitgeber in der Praxis hierauf reagieren können, lässt sich am besten im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Ausgestaltung und der Umstände des betreffenden Versorgungssystems ermitteln. So beeinflusst die Dynamik der betrieblichen Altersgrenze möglicherweise nicht nur den Zeitpunkt des regulären Bezugs einer abschlagsfreien Altersleistung, sondern unter Umständen z.B. auch die versorgungsfähige Dienstzeit, die Berechnung von Verrentungsfaktoren und den Ansatz von versicherungsmathematischen Ab- bzw. Zuschlägen bei vorgezogener bzw. aufgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente. © 2012 Aon Hewitt Sofern die Dynamik der Altersgrenze 65 bereits entsprechend der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Rahmen des betrieblichen Versorgungssystems umgesetzt worden ist, ergibt sich in Bezug auf das BAG-Urteil grundsätzlich kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber. Im Zuge des RVAltersgrenzenanpassungsgesetzes haben dagegen viele Arbeitgeber die Altersgrenze 65 beibehalten und hierzu ergänzende Regelungen zum Erwerb von Versorgungszuwächsen nach Überschreiten der festen Altersgrenze sowie ggf. zur Gewährung versicherungsmathematischer Zuschläge auf bis zum Alter 65 erworbene und auf dieses Alter berechnete Versorgungsanwartschaften getroffen. Andere Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Anstiegs des gesetzlichen Rentenalters bewusst keine Anpassung ihrer Versorgungsordnung hinsichtlich der Altersgrenze 65 vorgenommen. In den letztgenannten Fällen könnte sich im Hinblick auf die BAG-Entscheidung ein Handlungsbedarf bzw. aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest ein Klarstellungsbedarf für den Arbeitgeber ergeben. Zu den rechtlichen und versicherungsmathematischen Auswirkungen der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung auf das in Ihrem Unternehmen vor dem Jahr 2008 eingerichtete Versorgungssystem beraten wir Sie bei Bedarf gerne. Bitte nehmen Sie hierzu mit Ihrem persönlichen Kundenberater in unserem Hause Kontakt auf. Unsere Standorte in Deutschland Berlin Hamburg München Stuttgart Friedrichstraße 55 10117 Berlin Caffamacherreihe 16 20355 Hamburg Arnulfstraße 31 80636 München Kleiner Schloßplatz 13 – 15 70173 Stuttgart Tel. + 49 30 340004 – 2767 Fax + 49 30 340004 – 72767 Tel. + 49 40 3605 – 5302 Fax + 49 40 3605 - 2711 Tel. + 49 89 52305 – 5160 Fax + 49 89 52305 - 5134 Tel. + 49 711 954847 - 0 Fax + 49 711 954847 - 20 Frankfurt am Main Mülheim an der Ruhr München Wiesbaden Lyoner Straße 15 60528 Frankfurt am Main Tel. + 49 69 29727 – 5160 Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr Tel. + 49 208 7006 – 5302 Radlkoferstraße 2 81373 München Tel. + 49 89 88987 - 0 Dantestraße 4 - 6 65189 Wiesbaden Tel. + 49 611 92883 - 0 Fax + 49 69 29727 - 6165 Fax + 49 208 7006 - 2738 Fax + 49 89 88987 - 200 Fax + 49 611 92883 - 196 Über Aon Hewitt Aon Hewitt ist das weltweit führende HR-Consulting und Outsourcing-Unternehmen. 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