Psychotropenverordnung 2012 Dr.Schober Oswald 22.und 24.1
Transcrição
Psychotropenverordnung 2012 Dr.Schober Oswald 22.und 24.1
Landesgeschäftsstelle Niederösterreich 22./24. Jänner 2013 Dr. Elisabeth Schober-Oswald NEUERUNGEN IN DER PSYCHOTROPENVERORDNUNG Seite 2 Psychotropenverordnung § 10 (2) Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoffe enthält, hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt oder Zahnarzt durch den Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen. Seite 3 SG-Vignette für einzelne Psychotrope § 10 (3) Der Bundesminister für Gesundheit kann für einzelne psychotrope Stoffe mittels Vermerks in der Anlage 1 anordnen, dass sie nur auf Suchtgiftrezept (Suchtgift-Einzelverschreibung) verschrieben werden dürfen. In diesen Fällen gelten die §§ 17 Abs. 2, 18, 19, 20 Abs. 1 bis 3 sowie 23 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung, soweit sie sich nicht auf die Substitutionsbehandlung beziehen, mit der Maßgabe, dass die Verschreibung anstelle eines Suchtgiftes einen psychotropen Stoff, für den die Anordnung gilt, zum Gegenstand hat. Gemäß § 21 Abs. 2 treten die Bestimmungen mit 15. Dezember 2012 in Kraft und sind auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden. FLUNITRAZEPAM: Guttanotte, Rohypnol, Somnubene Seite 4 Wiederholverbot für Benzodiazepine § 10 (4) Bei Verschreibung von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe aus der Gruppe der Benzodiazepine enthalten, darf keine wiederholte Abgabe angeordnet werden. Clonazepam, Diazepam, Nitrazepam, Oxazepam Seite 5 Umsetzung Die Verschreibung hat entweder auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder auf einem Privatrezept zu erfolgen, das der Arzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite als Suchtgiftrezept zu kennzeichnen hat. Im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung auch ohne Aufkleben der Suchtgiftvignette zulässig. In diesem Fall ist die Verschreibung durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Die sonst bei Notfallverschreibungen für Substituenten verpflichtende Übermittlung der Notfallverschreibung durch die Apotheke an den zuständigen Amtsarzt ist nicht vorgesehen Die Verschreibung hat die von § 19 Suchtgiftverordnung vorgesehenen Angaben zu enthalten. Bei Fehlen von Angaben auf dem Rezeptformular darf entsprechend den Bestimmungen der Suchtgiftverordnung durch den Apotheker ein Nachtrag vorgenommen werden. Bei der Abgabe in der Apotheke sind auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken Seite 6 Dokumentation Die Verordnung von Flunitrazepam-haltigen Arzneispezialitäten ist vom verschreibenden Arzt, die Abgabe - nicht der Eingang - von der Apotheke zu dokumentieren; die Dokumentation ist drei Jahre, geordnet nach Ausstellungsdatum des Rezepts, aufzubewahren und bei Verlangen der Behörde zu übersenden oder vorzulegen. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen, sie hat die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 Suchtgiftverordnung angeführten Angaben zu enthalten. Möglich ist insbesondere das Anfertigen einer Kopie oder die elektronische Erfassung (Scannen) des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten sowie mit der Vignette versehenen Rezepts, das Festhalten der relevanten Daten durch Eintrag in ein manuell oder auch elektronisch geführtes Protokollbuch oder aber jegliche andere geeignete Form der Dokumentation, welche die Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes sicherstellt. Die Art der Dokumentation kann von der Apotheke nach den jeweiligen Erfordernissen gewählt werden. Zur Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes und der entsprechenden nachfolgenden Kontrolle sind jedenfalls die fortlaufende Nummerierung der Suchtgiftvignette sowie die Daten gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Suchtgiftverordnung zu registrieren Seite 7 § 19 Abs. 1 SV Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz - des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie); 2. den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“; 3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels; 4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich; 5. bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; 6. das Ausstellungsdatum; Seite 8 Rezeptzeichen NEU ab 1.1.2013 PV Psychotrop. SG-Rezept „rezept- und apothekenpflichtig, Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept gemäß § 10 Absatz 3 Psychotropenverordnung“ Davon sind zur Zeit folgende Arzneimittel betroffen: 2422998 GUTTANOTTE TR 10ML 1145203 ROHYPNOL FTBL 1MG 10ST 1296178 SOMNUBENE FILMTBL 1MG 10ST 1296184 SOMNUBENE FILMTBL 1MG 30ST Beim Rezeptzeichen “P1“ ändert sich die Beschreibung auf “rezept- und apothekenpflichtig, Anordnung der wiederholten Abgabe gemäß § 10 Absatz 4 Psychotropenverordnung bei Benzodiazepinen verboten“ Seite 9 Elektronische Dokumentation Erforderliche Daten erfassen Versicherungsnummer -> Name Arzt Seite 10 Zusätzliche Angaben Vignette Ausstellungs datum Gebrauchsanweisung AUSGANGSNUMMER Seite 11 Offene Fragen Rezept verbleibt wo? OP III verordnet, Patient will aber nur OP I und will Rezept wieder haben? Was machen bei fehlender Gebrauchsanweisung? Wie lange gilt ein Rezept (ohne Vignette), das am 13. Dezember 2012 – vor Inkrafttreten der Neuerungen der PV - ausgestellt worden ist? Seite 12 Seite 13 Seite 14 Seite 15 Seite 16