Leitfaden für das Berufspraktikum Evangelische Ausbildungsstätten
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Leitfaden für das Berufspraktikum Evangelische Ausbildungsstätten
Evangelische Ausbildungsstätten für sozialpädagogische Berufe im Elisabethenstift Darmstadt ______________________________________________________________________________________________________ Leitfaden für das Berufspraktikum Inhaltsverzeichnis Begleiten, Beraten und Entwickeln (Brigitte Markgraf / Heidi Fischer) 3 „Gemeinsam ein Stück Lebensweg gehen” Orientierungshilfe für ein gelungenes Berufspraktikum (Helga Mehring)........................................................................5 “Hier gewinne ich immer wieder ein Stück Sicherheit“ Studientage fördern die Fähigkeit, den Übergang ins Berufsleben erfolgreich zu bewältigen (Christine Rückert) ............................................................................7 Ausbildung für das Arbeitsfeld Erzieherische Hilfen (Dietrich Reichardt) ...................8 Die Kurzberichte ..................................................................................................................... 11 Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik ............................................................................................. 13 Anlage 12 Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt) ......... 17 Vertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten ................................... 20 Arbeitszeit und Urlaub ..................................................................................... 21 Vertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten (Kopiervolage) .............. 24 Beurteilung (Kopiervorlage).............................................................................. 27 Checkliste für das Anerkennungsjahr................................................................. 28 1 Impressum: Elisabethenstift Evangelische Ausbildungsstätten FSSP Stiftstrasse 45-47, 64287 Darmstadt Fon 06151-4095-402, Fax 06151-4095-403, www.elisabethenstift.de, e-mail: [email protected] 2 Begleiten, Beraten und Entwickeln Brigitte Markgraf / Heidi Fischer Evangelische Ausbildungsstätten Darmstadt Das Berufspraktikum im Spannungsfeld von Theorie und Praxis Heidi Fischer, Brigitte Markgraf Das Berufspraktikum ist die Nahtstelle zwischen der theoretischen Ausbildung und der vollverantwortlichen Berufsausübung als Erzieherin in einer Kindergruppe. Praxisstelle und Schule bilden für das gleiche Ziel aus. Sie sind verantwortlich dafür, daß die Berufspraktikantin berufliches Selbstvertrauen aufbaut und Verhaltenssicherheit erwirbt, um nach der methodischen Prüfung selbst eine Kindergruppe leiten zu können. Zwei Fachschullehrerinnen berichten, wie eine gute Praxisanleitung und -begleitung der Praxisstelle und der Schule es möglich machen, die Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit und in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und den Eltern konstruktiv zu verarbeiten und daraus Handlungskompetenz und Motivation für den weiteren Berufsweg zu entwickeln. Der Lernort Praxis lehrt und schult den „Blick nach innen". Hier lernt die Berufspraktikantin praktisches Handeln und Planen der pädagogischen Arbeit. Hier findet die konkrete Umsetzung und Überprüfung der theoretischen Grundlagen statt. Sie lernt, Tagesabläufe zu strukturieren und pädagogischen Alltag zu gestalten. Der Lernort Schule ist der „Blick von außen". Hier kann die Erfahrung der pädagogischen Praxis auf der Metaebene reflektiert werden. Hier findet auch der Austausch mit den anderen statt, die in der gleichen beruflichen Anfangssituation sind. Dabei werden die Berufspraktikantinnen auch mit unterschiedlichen Konzepten von Praxis und mit unterschiedlichen Lösungsansätzen konfrontiert. Der „Blick von außen" erleichtert es, einzelne Praxissituationen ganzheitlicher in den Blick zu nehmen und dadurch Zusammenhänge besser erkennen und erfassen zu können. Grundsteine für professionelles Berufsverständnis legen Wir sehen ein wichtiges Ziel der schulischen Praxisbegleitung darin, die Grundsteine für ein professionelles Berufsverständnis zu legen. Es gilt, die Berufspraktikantinnen in dem Prozeß zu begleiten und zu unterstützen, die vielen unterschiedlichen Erfahrungen und Eindrücke aus der Praxis, die persönlichen Ansprüche und Wünsche an die pädagogische Arbeit aufzuarbeiten und mit dem während der zweijährigen Schulausbildung erworbenen Fachwissen zu verknüpfen. Eine „gute" Erzieherin muß ihre Handlungen und Reaktionen sowohl emotional wie auch theoretisch reflektieren können und flexibel und mit Reife neuen Situationen begegnen können. Folgendes erscheint uns dabei wesentlich: • Die Berufspraktikantinnen sollen eine Brücke zwischen Theorie und Praxis finden, Sie sollen sich ihrer Fachkompetenz bewußt werden, indem sie ihr Wissen in der praktischen Arbeit anwenden und allmählich ein eigenes Handlungskonzept entwickeln. Sie sollen den institutionellen Rahmen erkennen, in dem die pädagogische Arbeit stattfindet. Die theoretischen Grundlagen sind das unerläßliche Fundament und die stützenden Säulen professionellen Handelns. Nur mit deren Hilfe ist ein kognitives und reflexives Verständnis der Interaktionen, Beziehungen und Strukturen möglich. Viele Berufspraktikantinnen können sich zu Beginn des Praktikums nicht vorstellen, daß ihr theoretisches Wissen ihnen im Umgang mit den Kindern etwas nützt. Während des Berufspraktikums müssen sie Schritt für Schritt lernen, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten in die praktische Arbeit zu übertragen. Dies setzt voraus, ihr Wissen in nicht vorhersagbaren, spontanen Situationen zu aktualisieren. Es liegt im Wesen und gesellschaftlichen Verständnis der pädagogischen Arbeit mit Kindern im außerschulischen Bereich, daß die Kompetenzen und Konturen des Arbeitsbereiches oft unklar bleiben. Dies hat zur Konsequenz, daß Fachlichkeit und Professionalität nicht immer klar erkennbar sind. So müssen sich die Berufspraktikantinnen häufig damit auseinandersetzen, was sie von den „biologischen" Müttern unterscheidet und was ihre Fachlichkeit denn eigentlich ausmacht. • Die Berufspraktikantinnen sollen eine Berufsidentität und ein Verständnis für ihre Berufsrolle entwickeln. Sie sollen herausfinden, was in ihrem Berufsfeld machbar ist, wo Grenzen gesetzt werden, und auch ein Gefühl für ihre eigene Kompetenz entwickeln. Dazu gehört, sich mit den Aufgaben und Funktionen auseinanderzusetzen, die das Arbeitsfeld fordert. Es geht darum, ein Verständnis für die Berufsrolle zu entwickeln und zu erkennen, welche Erwartungen von außen an diese Berufsrolle herangetragen werden, von Eltern, Kindern, Kolleginnen und Träger. Die Berufspraktikantin muß klären, welche dieser Erwartungen sie erfüllen will, wo sie sich 3 abgrenzt und welchen Weg sie selbst verfolgen will. Dabei geht es auch darum, die Begrenzungen und Grenzen der Berufsrolle auszuhalten und zu akzeptieren. Genauso wichtig ist es, auch die Rollen der anderen am Erziehungsprozeß Beteiligten kennenzulernen und zu verstehen. Es ist häufig eine überraschende Erkenntnis der Berufspraktikantinnen, daß sie in ihrem Arbeitsbereich nicht nur mit Kindern, sondern in immer stärkerem Maß auch mit anderen Erwachsenen wie Eltern, Kolleginnen und Träger zusammenarbeiten. Hier fühlen sich die Berufspraktikantinnen meistens sehr unsicher. Pädagogische Arbeit ist dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht gelernt werden kann wie die Handhabung einer Maschine. Die Technik allein hilft nicht, Situationen adäquat zu begegnen. Jedes Verhalten im pädagogischen Bezug wird gefüllt durch die persönlichen Anteile des Handelnden. Es gibt in der pädagogischen Arbeit keine Sicherheit. Jede Situation ist zumindest ein klein bißchen anders als die vorhergehende, selten gibt es eine verläßliche, unmittelbare Reaktion auf eine pädagogische Intervention. • Die Berufspraktikantinnen sollen wähend des Berufspraktikums bereit sein, sich weiterzuentwickeln und zu reifen. Ungewißheiten aushalten zu lernen und flexibel mit neuen Situationen umgehen zu können setzt Selbstvertrauen voraus. Eine Erzieherin kann nicht befriedigend und erfolgreich arbeiten, ohne sich als Person mit Gefühlen, Interessen und Haltungen in die Arbeit einzubringen. Auch von ihrem Gegenüber, den Kindern, Eltern und Kolleginnen, wird sie als Person gefordert, die greifbar und sichtbar ist. Erzieherin sein heißt, immer in Interaktionsprozesse eingebunden zu sein, den Kindern Partnerin und Begleiterin zu sein, Gruppenprozesse zu steuern und konzeptionell zu denken. Dazu muß sie bereit sein, sich mit der eigenen Person und dem eigenen Handeln auseinanderzusetzen und sich möglichst von Projektionen freizumachen. Selbstreflexion ist notwendig, um differenziert und einfühlsam Handlungsabläufe, Gruppenprozesse und die Entwicklung von Kindern reflektieren zu können. Das heißt, auch die Person der Erzieherin selbst ist Teil ihrer Kompetenz. Sie muß sich realistische Ziele setzen und das eigene Handeln von dem der anderen abgrenzen können. Sie muß aber in besonderem Maße dazu fähig sein, sich aus einer Situation heraus auf die Metaebene zu begeben und von dort das Geschehene zu reflektieren. Im Spannungsfeld unterschiedlicher Rollen Unsere Tätigkeit bewegt sich im Spannungsfeld von Lehren und Beraten, von Leiten und Begleiten, von Benoten und Unterstützen. Mit dem „Blick von außen" können wir Anstöße geben, die Wirksamkeit des pädagogischen Handelns zu überprüfen und die Umsetzung zu reflektieren. Wir verstehen uns als Supervisorinnen, die die Praktikantinnen in Konfliktsituationen begleiten und in der professionellen Weiterentwicklung unterstützen, und als Lehrerinnen, die die Fachkompetenz der Berufspraktikantinnen erweitern wollen. Manchmal müssen wir vermitteln zwischen den Erwartungen des Trägers und den Rahmenbedingungen der Ausbildung oder zwischen Kindergartenleitung und Berufspraktikantin. Diese verschiedenen Rollenanteile stehen in enger Verflechtung und häufig in Widerspruch zueinander. So stellen zum Beispiel die Einbindung in Schulstruktur und Prüfungsordnung und die Bewertung oftmals ein Hindernis dar, um selbsterfahrungsbezogen und offen miteinander zu arbeiten. Immer wieder müssen wir unsere Rolle und unsere Ziele klären und transparent machen und mit den Praxisanleiterinnen abstimmen. Daß dies gelingen kann, haben wir auf den Tagungen erfahren, die wir im Rahmen des Projektes „Lernort Praxis Lernort Schule" durchführten. Widersprüche bildhaft aufzuzeigen und zu benennen war wichtig, um die unterschiedlichen Aufgaben und die Situation der Berufspraktikantin sichtbar zu machen. Wir haben erkannt, daß nicht nur wir Lehrerinnen uns zwischen den Stühlen Beraten, Begleiten, Leiten und Bewerten befinden, sondern gleichermaßen auch die Praxisanleiterinnen. Deutlich wurde, wie dünn die Luft zum Atmen für die Berufspraktikantin werden kann, wenn Grenzen nicht gezogen werden und wenn zwischen den einzelnen Stühlen und zwischen Schule und Praxisstelle nicht der nötige Zwischenraum ist. Es gilt, weiter daran zu arbeiten, daß Schule und Praxisstelle gleichberechtigt, aber mit unterschiedlichen Schwerpunkten ausbilden. Brigitte Markgraf, Dozentin und Heidi Fischer, ehemalige Dozentin an den Evangelischen Ausbildungsstätten in Darmstadt. 4 „Gemeinsam ein Stück Lebensweg gehen" Orientierungshilfe für ein gelungenes Berufspraktikum Helga Mehring Nach zwei Jahren vorwiegend theoretischer Ausbildung in der Fachschule beginnt für die angehende Erzieherin die Zeit des Berufspraktikums, in der die Weichen für die zukünftige berufliche Identität und für den weiteren beruflichen Werdegang gestellt werden. 1. Allgemeines zum Berufspraktikum Nach den „Empfehlungen für das Berufspraktikum des Hessischen Kultusministers" dient „das BP dem Erwerb von Handlungskompetenzen auf der Grundlage erworbener fachtheoretischer und fachpraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten". (Siehe Empfehlungen für das Berufspraktikum zur Staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin vom 13. 10. 1986.) Während der gesamten Zeit des Berufspraktikums steht die Praktikantin im Spannungsfeld zwischen der Schule, die Hoheitsrechte auch während der praktischen Ausbildung weiterhin wahrnimmt, und der Praxisstelle und der diese vertretende Praxisanleiterin. Der Ausbildungsplan, der als Anlage in den obengenannten Empfehlungen für das Berufspraktikum enthalten ist, beschreibt die einzelnen Ausbildungsinhalte in allgemeiner Form. Dies muß auch so sein, da jede Praxisstelle, ob Kita, Hort oder Heim, die Freiheit haben muß, gemeinsam mit der Praktikantin zu entscheiden, welche Schwerpunkte während des Praktikums zu setzen sind. Es empfiehlt sich deshalb, in der Anfangsphase des Praktikums einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen, um den Lernfortschritt der Praktikantin den einzelnen Phasen des Praktikums entsprechend reflektieren zu können. Das Berufspraktikum ist ein dynamisches Geschehen. Die einzelnen Phasen des Praktikums „Orientieren", „Erproben" und „Verselbständigen" sind Prozesse, die nie in der idealtypischen Form ablaufen, sondern je nach dem individuellen Entwicklungstempo der Praktikantin variieren. Während des gesamten Praktikumsverlaufes empfiehlt es sich immer wieder, innezuhalten und gemeinsam zu reflektieren. • • • Welche Arbeits- und Interessenschwerpunkte der Praktikantin konnten bereits verwirklicht werden? Welche Ausbildungsschwerpunkte müssen noch vertieft werden? Welche Schwerpunkte wurden bisher vernachlässigt und warum? Ziel der Ausbildung in der Praxisstelle ist es zu professionalisieren, das heißt, die Praktikantin soll sich in der jeweiligen pädagogischen Praxis ausprobieren können, lernen, das eigene pädagogische Handeln kritisch zu hinterfragen, und mit den Begrenzungen im beruflichen Alltag umgehen können. Warum beschäftigen Iündertagesstätten immer wieder Praktikantinnen? Viele Einrichtungen beschäftigen jedes Jahr eine Berufspraktikantin. Schließlich ist sie nicht nur Auszubildende, sondern auch zu einem gewissen Teil eine selbständig einzusetzende bezahlte Arbeitskraft. Praktikantinnen ausbilden bedeutet auch für alle Mitarbeiterinnen in der Kita eine persönliche Herausforderung. Sie müssen Farbe bekennen, das heißt, sie müssen sich über Erziehungsstile befragen lassen, sie „schmoren nicht im eigenen Saft". Kitas, die über Jahre hinweg Praktikantinnen ausbilden, wollen etwas von ihrer Konzeption weitergeben, sie möchten mit jungen Menschen, die mit neuen Erfahrungen aus der Fachschule kommen, lernen und auf diese Weise den Dialog zwischen den verschiedenen Generationen in der Einrichtung fördern. 2. Das Bewerbungsgespräch Jede Praxisstelle muß im Vorfeld klären: Mit wem bekomme ich es im Verlaufe dieses Ausbildungsjahres zu tun? Es muß mit der Praktikantin geklärt werden, welche Vorstellungen, spezielle Interessen und Neigungen sie in die Arbeit mit einbringen möchte und welche inhaltlichen Schwerpunkte sie gemeinsam mit der Praxisaneiterin verfolgen möchte. Die Mitarbeiterinnen der Kita sollten sich die Praktikantin selbst aussuchen können, die Entscheidung sollte nicht von den Vorgesetzten gefällt werden. Eine eintägige Hospitation in der Einrichtung ist für beide Seiten empfehlenswert. Die Praktikantin kann sich in Ruhe umsehen und für sich klären: Passe ich zu den Mitarbeiterinnen? Für die zukünftige Anleiterin ist es wichtig zu wissen: Paßt die Praktikantin zu mir? 5 Zwischen Praktikantin und Praktikumsstelle sollte in jedem Fall ein eindeutiger Kontrakt geschlossen werden über die Ausbildungsschwerpunkte und Inhalte, bezogen auf die konkrete Konzeption der jeweiligen Ausbildungsstelle. Hilfreich ist es, sich dabei an folgenden Fragen zu orientieren: Von Seiten der Praxisstelle: • Welche Erfahrung bringt die Praktikantin zum Beispiel aus dem Vorpraktikum mit? • Auf welche Lernerfahrungen aus den Schulen können wir zurückgreifen? • Hat die Praktikantin besondere Interessenschwerpunkte? • Welche Lernschritte beziehungsweise Projekte sind in den einzelnen Praktikumsphasen mit der Praktikantin realistisch durchführbar? Von Seiten der Praktikantin: • Kann ich mich auf die Konzeption der Einrichtung einlassen? • Kann ich mich hier ausprobieren? • Kann ich genügend neue Lernerfahrungen machen etc.? • Gibt es zum Beispiel ein bestimmtes Projekt, das ich während meines Praktikums durchführen möchte? Berufspraktikantin, Team, Kinder und Eltern gehen ein Jahr lang einen gemeinsamen Weg. Ob er gelingt, hängt von der Gestaltung des Anfangs ab. 3. Die Rolle der Anleiterin Immer wieder neu müssen in den Kindertagesstätten Absprachen darüber getroffen werden, wer federführend für die Anleitung zuständig ist. In der Regel sollten diejenigen Erzieherinnen, die für die Anleitung ausgewählt werden, mindestens drei Jahre Berufserfarung haben. Die Anleiterin muß wissen, daß sie im gesamten Praktikumsgeschehen die Identifikationsfigur schlechthin ist. Viele ihrer Verhaltensweisen in der Kindergruppe wird die Praktikantin bewußt oder unbewußt übernehmen. Die Anleiterin prägt damit das spätere Rollenverhalten ganz entscheidend. Bei aller Vertrautheit, die im Verlaufe des Praktikums zwischen Anleiterin und Praktikantin entstehen kann, muß sich die Anle iterin darüber im klaren sein, daß sie im Vollzug des Anleitungsgeschehens auch stets die korrigierende und bewertende Person ist. Diese Rollenklarheit dient dem gesamten befriedigenden Verlauf des Praktikums. In der Zusammenarbeit mit ihrer Anleiterin sollte die Praktikantin das Gefühl vermittelt bekommen: ,,... ich gehe ein Stück des Weges mit dir und begleite dich, wenn nötig, mit kritischen Anmerkungen ..." Die Anleiterin ist auch immer diejenige, die sich mit ihrem pädagogischen Repertoire in der Öffentlichkeit darstellt, sei es gegenüber der Praktikantin oder gegenüber der Praxisanleiterin der Fachschule. Dies setzt ein hohes Maß an Eigenreflexion und Berufserfahrung voraus. Sicherheit und Souveränität in der Anleitung stellt sich nur ein, wenn die Anleiterinnen sich dauerhäft in diesem Bereich fortbilden, um diese sensiblen Prozesse im Anleitungsgeschehen durchschauen zu können. Dem Team in der Einrichtung kommt die Aufgabe zu, die Praktikantinnen teilhaben zu lassen an seiner speziellen Kommunikationsund Arbeitskultur. Neben der konkreten Arbeit in der Gruppe muß sie lernen, sich mit den anderen erwachsenen Bezugspersonen in der Kindertagesstätte auseinanderzusetzen. 4. Die Rolle der Praktikantin In der gesamten Zeit des Berufspraktikums befindet sic h die Praktikantin in einer nicht ganz einfachen Situation. Sie muß in zwei Welten zu Hause sein, einmal in der Einrichtung und zum zweiten in der Schule. Beide Institutionen haben ihre ganz spezifischen Anforderungen. Zu Beginn des Praktikums bringt die Praktikantin in aller Regel Vorerfahrungen aus dem Vorpraktilcum mit, die nicht immer positiv sind. Viele Praktikantinnen befinden sich aufgrund ihres Alters in vielfältigen ganz persönlichen Umbrüchen, sei es durch die Ablösung vom Elternhaus oder auch durch Partnersuche oder Gründung eines eigenen Hausstandes. Aus diesen Gründen muß die Praktikantin genügend Zeit haben, sich mit ihrer eigenen Lebenssituation und ihrer zukünftigen Berufsrolle auseinanderzusetzen. Für die Arbeit in der Kindergruppe sind für sie in der Regel folgende Fragen relevant: • • • • Woher bekomme ich das notwendige Handwerkszeug für die alltägliche praktische Arbeit in der Kindergruppe? Wie finde ich meinen eigenen pädagogischen Stil? Läßt mir meine Anleiterin genügend Raum für meine Entwicklung? Kann ich meine Probleme mit ihr besprechen? (Zum Beispiel zu lernen, mit Niederlagen und Enttäuschungen in der Alltagsarbeit umzugehen) Welchen Themenschwerpunkt wähle ich für meine Abschlußarbeit? 6 Während des gesamten Verlaufs des Berufspraktikums muß die Praktikantin die Gelegenheit haben, zu reflektieren: Was ist leistbar für mich, welche Stärken, welche Schwächen habe ich? Wie lerne ich, mit meinen Grenzen umzugehen? In jedem Fall braucht die Praktikantin genügend Zeit für Anleitungsgespräche in der Gruppe, ein weiteres Zeitkontingent wird aber auch für Reflexionsgespräche außerhalb des Gruppengeschehens benötigt. Bedauerlicherweise gehen die Zeiten für die Anleitungsgespräche immer noch zu Lasten der allgemeinen Verfügungszeit. 5. Fragen, die während des gesamten Berufspraktikums zu beachten sind Eine kleine Checkliste: • Welchen Status hat die zukünftige Praktikantin der Einrichtung? (Wird sie im Stellenplan mitgerechnet oder nicht?) • Wer trifft die Vorauswahl (Träger oder Kita)? • Wer führt die Bewerbungsgespräche? • Welche Fragen müssen gestellt werden? • Wie sieht die gegenseitige Erwartungshaltung aus (gegebenenfalls vor der Einstellung einen eintägigen Hospitationstermin vereinbaren)? Anforderungsprofile klären - individuellen Ausbildungsplan erstellen. • Konzeption der Einrichtung darstellen. Beispielsweise beim konfessionellen Kindergarten die Besonderheit der Einbindung der Einrichtung in die Kirchengemeinde und die daraus resultierenden Anforderungen. • Zeitkontingente klären. Anleitungszeit/ Lehrergespräche etc. • Wie werden die Kontakte zur Schule gestaltet? Wer ist dafür zuständig? • Fortbildung für die Anleiterin. Welches Fortbildungskontingent steht zur Verfügung? • Auswertungen gemeinsam vornehmen. Möglichst alle drei Phasen mit den verschiedenen Lernabschnitten dokumentieren. Langfristig gesehen sollten alle Ausbildungsstätten über eine Ausbildungskonzeption verfügen, die bei den jeweiligen Fachschulen auch bekannt ist. Für den weiteren Dialog zwischen Fachschule und Ausbildungsstelle wäre dies sic herlich hilfreich. Umgekehrt sollten die Fachschulen für die Praxisstellen ebenfalls ein Konzept erarbeiten, aus dem hervorgeht, welche Konkretisierungen sie für das Berufspraktikum vorschlagen auf dem Hintergrund konzeption. ihrer jeweiligen Ausbildungs- Gute Theorien sind gut geerdete Schienen auf denen die Praxis weitergleitet. Je weiter die Landschaft und je größter das Schienennetz, um so wichtiger sind Grundkenntnisse der Umgebung, Präzision der Technik und Sorgfals für die Weichenstellung. „Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie.“ (Kurt Lewin) „Hier gewinne ich immer wieder ein Stück Sicherheit“ Studientage fördern die Fähigkeit, den Übergang ins Berufsleben erfolgreich zu bewältigen Christine Rückert Mit dem Begriff „Übergang“ assoziiert man als Erzieherin meist den Übergang vom Kindergarten zur Schule. Tatsächlich erlebt man im Laufe seiner Ausbildung oder seiner Berufstätigkeit selbst auch viele Übergänge. Eine der längsten und intensivsten Übergangsphasen ist das Berufspraktikum. Die Studientage sollen diesen Übergang gestalten helfen. Ein Studientag im Schuljahr 2004/05 „Bitte schließen Sie die Augen, achten Sie auf eine bequeme Sitzhaltung. Lassen Sie die zurückliegenden Tage in Ihrer Kindereinrichtung Revue passieren und achten Sie auf die Geräusche und Töne, die Ihnen dabei ´zu Ohren´ kommen.“ So oder so ähnlich beginne ich die Studientage meiner Berufspraktikantengruppe. In diesem Fall stellten die TeilnehmerInnen ihre vielfältigen akustischen Erinnerungen vor. Das fröhliche Rufen von Kindern (es war in den letzten Tagen Frühling geworden) oder das Ächzen von Erzieherinnen (das Jahresfest der Kita stand vor der Tür) waren Signale, die keiner Bearbeitung bedurften. Das Weinen eines Kindes, das beharrlich versuchte, in Spielkontakt zu anderen Kindern zu kommen, wurde jedoch zur weiteren Bearbeitung ausgewählt. Die Praktikantin formulierte zunächst ihre konkrete Fragestellung und vertiefte die Schilderung der beobachteten Situationen. 7 Mit Bauklötzen stellte sie ein „Bild“ nach, aus dem sich das Verhältnis zwischen dem erwähnten Mädchen und den übrigen Beteiligten visualisierte. Die Gruppe ließ nun dieses Bild auf sich wirken. Die Mitglieder äußerten Eindrücke und weitergehende Fragen, nahmen Perspektivwechsel vor, nutzten ihr Einfühlungsvermögen und entwickelten in der folgenden Phase Ideen zur Unterstützung des vorgestellten Mädchens, der Praktikantin und der übrigen Beteiligten. Danach überlegten alle Gruppenmitglieder, wie sich das Gelernte auf die eigene Praxis übertragen ließ. Nach einer Pause, in der sich die Teilnehmerinnen u.a. über ihre Erfahrungen mit der Stellensuche austauschten, beschäftigte sich die Gruppe mit dem während des letzten Studientages ausgewählten Thema: Elterngespräche. Einige Mitglieder wollten ein nach dem Ausbildungsplan anstehendes Elterngespräch gemeinsam planen und - nach theoretischer Vertiefung - im Rollenspiel einüben. Die Teilnehmerinnen lasen einen Text, überlegten sich eine Ausgangsszene und setzten ihre Ideen szenisch um. Mitspielerinnen wie Zuschauerinnen gaben Feedback zu ihren Beobachtungen, verknüpften diese mit ihren theoretischen Kenntnissen und zogen Rückschlüsse für kommende eigene Elterngespräche. Am Ende des Tages blieb Zeit für Fragen, die sich im Zusammenhang mit der anstehenden Abschlussarbeit stellten und für die Planung des folgenden Studientages. Man sieht, während der Studientage gibt es viel zu tun. Die Studientage sind eine Schnittstelle zwischen Theorie und Praxis, sie sind somit ein Verbindungsglied im Übergang zwischen Schule und Arbeitsfeld. Sie sollen helfen, den Status der Schülerin zu verlassen und in den der staatlich anerkannten Erzieherin hinein zu wachsen. Hier wird anhand von Praxiserfahrungen die zuvor gelernte Theorie überprüft, ggfs. ergänzt, bzw. in Form von Probehandeln der Weg für zukünftige Anforderungen geebnet. Sowohl die Gruppenmitglieder als auch die Dozenten unterstützen die Beteiligten bei der Suche nach angemessem Handeln im Umgang mit Kindern, Kollegen und Eltern. Supervisorische Elemente begleiten Lern- wie Persönlichkeitsbildungsprozess. Betrachtet man das Berufspraktikum mit Hilfe der Transitionstheorie (Griebel, W.; Niesel R.: Transitionen, Beltz 2004) wird deutlich, warum es häufig so anstrengend und herausfordernd ist: „Innerhalb dieser Phasen (Transitionen C. R.) kommt es zu einer Anhäufung unterschiedlicher Belastungsfaktoren, da Anpassung und Veränderungen auf der individuellen, der interaktionalen und kontextuellen Ebene geleistet werden müssen und innerpsychische Prozesse und Beziehungen zu anderen Personen neu gestaltet werden.“ (S. 35) Mit anderen Worten: Transitionen wie zum Beispiel die vom Status der Studierenden zu dem der Erzieherin, fordern die ganze Person, ihre psychischen, kommunikativen, kognitiven und ihre Handlungskompetenzen. Eine Begleitung durch Dozenten wie Studiengruppe muss diese unterschiedlichen Ebenen berücksichtigen. Zusätzlich hilft der regelmäßige Kontakt zwischen Dozenten, Praxisanleiterinnen und Praktikanten die beiden Übergangssysteme Schule und Praxisstelle sinnvoll zu verbinden. Der Austausch über Lernfortschritte oder auch Hürden und Schwierigkeiten unterschiedlicher Art dient der koordinierten Begleitung der Praktikanten und unterstützt sie bei der aktiven Gestaltung dieses konzentrierten Lernprozesses. Ausbildung für das Arbeitsfeld Erzieherische Hilfen Dietrich Reichardt Im Schulprogramm der Evangelischen Ausbildungsstätten (EvA) ist unser Ziel für die Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher wie folgt formuliert „Ziel der fachschulischen Ausbildung ist die Vermittlung bzw. der Erwerb von Handlungskompetenz für verschiedene Berufsfelder der Jugendhilfe. Die enge Verzahnung von Theorie und Praxis der Sozialpädagogik ist konstitutiv für die Ausbildung. In der Bearbeitung von Schlüsselsituationen werden Grundlagenwissen, systemische Kontexte, biographische Erfahrungen und Handlungsanforderungen in einen didaktischen Zusammenhang gebracht. Durch Lernen in Projekten, in realen Situationen und unterschiedlichen Gruppenarrangements werden professionelle Kompetenzen erprobt und reflektiert.“ • Entsprechend dieser Zielvorgabe und den Vorgaben der Ausbildungsund Prüfungsordnung in Hessen bildet EvA Erzieherinnen und Erzieher auch für das sozia lpädagogische Arbeitsfeld der erzieherischen 8 Hilfen aus. Ebenso wie im Arbeitsbereich Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt die Ausbildung in enger Kooperation mit entsprechenden Praxisstellen. Zwei Angebote, die zur Qualifizierung der Studierenden für das Arbeitsfeld der Erziehungshilfe beitragen sollen, gehören in der Oberstufe der Fachschule für Sozia lpädagogik, in EvA, gegenwärtig zum Standard. In einer Gruppe von ca. 12 Studierenden an 14 Vormittagen zu je 6 Unterrichtsstunden werden die Vertiefungsthemen erarbeitet. Beide Wahlpflichtfachangebote werden in Kooperation mit Praxisstellen der erzieherischen Hilfen gestaltet. Sozialpädagogische Diagnostik Uhlendorff (Uhlendorff 1997) hat eine Methode zur sozialpädagogischen Diagnostik entwickelt, die in der Praxis sehr gut handhabbar ist und die die Jugendlichen bei der Erziehungsplanung wesentlich beteiligt. Über Interviews mit Jugendlichen und deren Auswertung wird die sozialpädagogischhermeneutische Diagnose erarbeitet. In diesem Verfahren werden die Selbstdeutungen der Jugendlichen mit der fachlichen Sichtweise der Erzieherinnen und Erzieher zusammengeführt. Die Selbstdeutungsmuster Jugendlicher werden mit Hilfe eines detaillierten Etappenmodells von ca. 80 Entwicklungsaufgaben ausgewertet. Im Rahmen dieser Gruppenarbeit geht es um das Verstehen von psychosozialen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien, für die eine je individuelle Entwicklungsförderung zu gestalten und zu planen ist. Uwe Uhlendorff, 1997: Sozialpädagogische Diagnosen Bd.3, Ein sozialpädagogisch-hermeneutisches Diagnoseverfahren für die Hilfeplanung, Weinheim 1997 Sozialraumorientierte erzieherische Hilfe Sozialräumlich orientierte Erzieherische Hilfen sind eine Alternative zu den gegenwärtig bestehenden spezialisierten und differenzierten Angeboten im Arbeitsfeld. Die üblichen „Hilfeangebote“: Erziehungsbeistandschaft, Tagesgruppe, sozia lpädagogische Familienhilfe, Pflegefamilien oder Heimerziehung fördern eher Selektionstendenzen und Ausgrenzung statt Integration. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, für junge Menschen solche Bedingungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, ihre vorhandenen Stärken zu entdecken, auszuprobieren oder neue Erfahrungen zu machen, die das Zurechtkommen in den Realitäten des Alltags erleichtern. Sie müssen die Erfahrung machen können, dass sie anerkannt werden, dass sie wichtig sind, so wie sie sind und nicht erst dann, wenn sie sich im Sinne der Erwachsenen geändert haben. Dies bedeutet, dass Sozia lraumorientierte Erziehungshilfe im Lebensraum der Kinder und Jugendlichen ansetzt. Es gilt die Ressourcen und Eigeninitiative vor Ort zu nutzen, Partizipation im Wohnquartier oder Stadtteil zu fördern, um für Kinder und Jugendliche anregende und förderliche Lebensund Entwic klungsräume zu schaffen. Zu dieser Perspektive über den Tellerrand der konventionellen sozialpädagogischen Arbeit hinaus soll und will dieses vertiefende Ausbildungsangebot verhelfen. G E M E I N D E astfreundlich sein ntwickeln statt lösen iteinander etwas bewegen rmöglichen und entlasten dentitäten bilden ebenbei beraten emokratischer Dorfplatz inrichtungsübergreifende Arbeitszusammenhänge schaffen GEMEINDE: dies ist ein generatives Thema eines Kinder- und Familienzentrums in Hamburg. Entlang der Anfangsbuchstaben dieses Wortes lassen sich die zentralen Arbeitsprinzipien des sozialräumlichen Handelns konkretisieren. Langhanky u.a., 2004, S.21 Michael Langhanky, Cornelia Frieß, Marcus Hußmann, Timm Kunstreich: Erfolgreich sozialräumlich handeln. Die Evaluation der Hamburger Kinder- und Familienzentren. Bielefeld 2004 Diese beiden Vertiefungsschwerpunkte im Wahlpflichtfachunterricht sollen auch exemplarisch Gelegenheit bieten nachzuvollziehen, wie sich die Hilfen zur Erziehung über Tendenzen der Entspezialisierung, Flexibilisierung und Alltags-, 9 Familien- und Sozialraumorientierung verändert, ausdifferenziert und weiterentwickelt haben. Der Unterricht will die Chance eröffnen, die durch Individualisierung und Pluralisierung geprägten Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen mit brüchigen und gegebenenfalls immer wieder neu gebrochenen Lebensläufen wahrzunehmen, im Kontakt mit den Betroffenen zu sein und ggf. gemeinsam mit ihnen und ihren Betreuerinnen und Betreuern herauszufinden, was sozialpädagogisch sinnvoll ist und wie die gemeinsame Erziehungund Lebensplanung in den jeweiligen Institutionen so umzusetzen ist, dass alle Beteiligten den Alltag als lohnenden Lebensort erleben. Im Anerkennungsjahr werden diese Anteile der fachtheoretischen Ausbildung mit den Erfahrungen der Studierenden in der Praxisstelle über die Reflexionen in dem Begleitunterricht konkretisiert, korrigiert oder erweitert und vertieft. Wenn ein begabtes Kind Jahre und Jahre, eine ganze Jugend lang, vergewaltigt, geschlagen, verschüchtert, verschachert, verängstigt worden ist, wenn dann ein edler Retter kommt und dieses Kind plötzlich befreit, so darf er von dem Kinde nicht erwarten, es werde nun vor allem den heißen Wunsch äußern, Amtsrichter zu werden, oder sich sonst nützlich zu machen. Vielleicht zündet es auch zuerst ein Haus an oder macht andere Streiche. Hermann Hesse Berichte Während des Anerkennungsjahres schreiben Sie drei Berichte, die von den Kolleginnen und Kollegen gelesen und kommentiert werden. Die ersten zwei Kurzberichte sind eine Situationsanalyse und eine Beobachtungsaufgabe. Diese zwei Berichte werden nicht benotet, dennoch bekommen Sie von Ihren begleitenden Lehrkräften eine Rückmeldung. Die Termine für die Abgabe der beiden Arbeiten und die genaue jeweilige Aufgabenstellung vereinbaren die Kolleginnen mit Ihnen. Form der Praxisberichte: Muster für Titelseite: * Berichtsbezeichnung und Thema müssen Sie jeweils entsprechend ändern. ** Den Jahrgang müssen Sie aktualisieren. 1. Kurzbericht im Anerkennungsjahr* Jahrgang 2005/2006** Thema: Situationsanalyse* Name der/s BP Praxisanschrift/Telefon Anschrift der/s BP/Telefon Name des betreuenden Lehrers Datum der Abgabe Unterschrift Zu jeder schriftlichen Arbeit gehört eine klare Gliederung. Schreiben Sie mit dem PC oder der Schreibmaschine. Achten Sie auf die Rechtschreibung und eine klare verständliche Ausdrucksweise. Die Blätter werden einseitig beschrieben. Die zwei Kurzberichte sollten vier Seiten nicht unter- und acht Seiten nicht überschreiten. Der abschließende Jahresbericht sollte ca. 20 bis 25 Seiten Umfang haben. Ein Blatt (DIN A4) sollte mit ca. 35 Zeilen (1 ½zeilig) beschrieben sein. Jede Seite braucht links etwa 3 cm und rechts etwa 2 cm Rand. Bitte legen Sie die einzelnen Seiten nicht in eine Folie ein, dies erschwert die Korrekturarbeit. Zweckmäßig ist ein Schnellhefter oder eine Spiralbindung. Die Spiralbindung können Sie in jedem Kopierladen selbst fertigen oder fertigen lassen. 10 Literaturangaben: Es folgen Beispiele Literaturangaben/Zitate: für Die Kurzberichte fachlich korrekte Teil A Situationsanalyse Sammelband: Johanna Bruns: Der Weg nach oben, in: E. Giese/ D. Kleiber: Im Labyrinth der Therapie, Erfahrungsberichte, Weinheim und Basel 1990, S. 235-248 • Zeitschriftenaufsatz: Pinchas Lapide: Wer ist dieser Gott der Väter? in: TPS, Theorie und Praxis der Sozialpädagogik, 2/94, März/April, S. 76-81 • Einzelwerk: Shimon Sachs: Stefa, Stefania Wilczyhskas pädagogische Alltagsarbeit im Waisenhaus Janusz Korczaks, Weinheim und München 1989 Die Literaturliste gehört an den Schluss der Arbeit und wird in alphabetischer Reihenfolge angelegt. • Konzeptionelle Kriterien Welche Zie le hat die Einrichtung? Welche Arbeitsschwerpunkte verfolgt sie? Woran erkennen Sie, dass diese umgesetzt werden? • Beobachtungen in der Kindergruppe Was beschäftigt die Kinder zur Zeit? Womit beschäftigen sich die Kinder zur Zeit? Wer spielt mit wem? (Freundschaften, Untergruppen, Außenseiter...) Konflikte zwischen den Kindern Die Beziehung zwischen Kindern und Erzieherin Situationen, Erlebnisse, die für einzelne Kinder bedeutsam zu sein scheinen Situationen, Ereignisse, die auf die Kinder einwirken • Konsequenzen für die pädagogische Arbeit ein allgemeines Muster für eine Literaturangabe: Autor/ Herausgeber (Hrsg.): Titel, Erscheinungsort, - jahr, Auflage. wörtliches Zitat im laufenden Text: "Ich weiß nicht, ob Korczak so viel hätte schreiben können, wenn Stefa ihm nicht so viel abgenommen hätte. Das heißt alles auch die administrative Arbeit" (Sachs 1989, S. 57) wörtliches Zitat im anschließenden Text aus der gleichen Quelle: "Aber trotz dieser sehr wichtigen Beiträge, die Stefa für das Weisenhaus und für Korczak selbst geleistet hat, stand sie immer in seinem Schatten." (a.a.O., S.57) Schlusserklärung: Der Jahresbericht hat als letzte Seite Welche Themen beschäftigen Kinder / ErzieherInnen / Team..... zur Zeit? Themen, die Sie aufgreifen würden.................................... eine verbindliche Erklärung mit folgendem Inhalt: Ich erkläre hiermit, dass ich die Arbeit selbständig und nur unter Benutzung der angegebenen Literatur verfasst habe. Unterschrift Rahmenbedingungen der Arbeit Art der Einrichtung Träger Öffnungszeiten Gruppengröße – Personalschlüssel Einzugsgebiet Besonderheiten Zusammensetzung der Gruppe Altersstruktur der Kinder Familien mit Migrationshintergrund Familienstruktur (z.B. Geschwister, wer wohnt mit der Familie zusammen, Großeltern) Berufe der Eltern Lebenslagen der Familien Erwartungen der Eltern an Einrichtung und Sie Übereinstimmungen/Diskrepanzen mit dem Erziehungskonzept der Einrichtung • Zusammenfassung Beschreiben Sie in eigenen Worten, was Sie herausgefunden haben und an welchen Punkten Sie einen weiteren Beobachtungsbedarf sehen 11 Teil B Aufgabe: 1. Sammlung von Beobachtungsszenen Zwischen Oktober und Dezember führen Sie 2-3 mal pro Woche Kurzzeitbeobachtungen in der Kindergruppe durch und sammeln Lern- und Entwicklungsgeschichten der Kinder. Zielsetzungen sind, den Blick zu schärfen für • Das einzelne Kind - was es tut, mit wem und wie es interagiert, wo es in seiner Entwicklung steht und was es zur Weiterentwicklung braucht • Die Kontakte und die Kommunikation der Kinder untereinander, worüber sie sprechen und wie sie sprechen • Die Interaktion Kind I Erwachsene • Die Lernthemen der Kinder Dazu können Sie den beigefügten Fragebogen verwenden. Aus dieser Beobachtungssammlung dokumentieren Sie ca. 6 Beobachtungen wie folgt. Die anderen werden als Anhang an den Bericht beigefügt. situationen als pädagogisches Ausgangspunkt Handeln zu für Ihr finden. Differenzieren Sie zwischen Impulsen für das einzelne Kind und Gruppenaktivitäten 3. Persönliche Konsequenzen, Reflexion a. Reflektieren Sie die Beobachtungen in Bezug auf ihre Rolle als Erzieherin. Welche Anstöße, neue Erfahrungen, haben Sie dadurch bekommen? b. Zu welchen Ergebnisse und Perspektiven sind Sie gekommen? c. Wie erleben Sie die "Realität" der pädagogischen Arbeit in der Einrichtung? Welche Themen werden dort zur Zeit bearbeitet? d. Was erfolgt daraus für Sie? • Gruppenaktivitäten Jeder Bericht zählt als ein Kurzbericht. Abgabetermin Teil A: Abgabetermin Teil B: Die Ergebnisse der Beobachtungen sind Grundlage - können Grundlage sein für das Thema Ihres 3. Berichtes. a. Die einzelnen Szenen beschreiben b. Fassen Sie nach jeder Beobachtung in Stichworten zusammen: Um was geht es in der Szene? Was tut das Kind? Wie lernt das Kind? Was lernt es? Wie sieht seine Interaktion aus? Welche Kompetenzen zeigt das Kind? / Welche erwirbt es? c. Wie kann ich das Kind in seinem Prozess / in seinem Tun / in seinem Thema... weiter unterstützen / fördern...? 2. Ausblick auf Konsequenzen für die pädagogische Arbeit in der Gruppe • Hinweis auf Schlüsselthemen, situationen Werten Sie die Szenen nun insgesamt aus und versuchen Sie Schlüsselthemen und - 12 Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik Vom 10. Februar 1999 (ABl. S.240) in der Fassung vom 27. Januar 2003 Auszüge zum Berufspraktikum I. Ausbildung §1 Aufgabe, Berechtigungen (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, in sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder als Erzieher selbständig und verantwortlich tätig zu sein. (2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen. (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik wird die Fachhochschulreife zuerkannt, sofern am Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die entsprechende Zusatzprüfung bestanden wurde. §7 Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) (1) Das Berufspraktikum wird in sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt, die dem Berufsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen und in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht als Ausbildungsstelle geeignet sind. Die Wahl der Ausbildungsstelle durch die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule für Sozialpädagogik, in strittigen Fällen wird der Beirat beratend hin - zugezogen. (2) Das Berufspraktikum dauert 12 Monate. Es kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen dauert es entsprechend länger. Das Berufspraktikum ist spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Es endet mit der bestandenen methodischen Prüfung. (3) Das Berufspraktikum kann auf Antrag bis zu sechs Monate erlassen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die in § 3 genannten Zeiten hinaus bereits mindestens drei Jahre in Erziehungseinrichtungen mit Erfolg tätig war und in der theoretischen Prüfung mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat. Der Antrag ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Fachschule für Sozialpädagogik schriftlich einzureichen, die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (4) Bei einer nicht urlaubsbedingten Ausfallzeit von mehr als vier Wochen verlängert sich das Berufspraktikum in der Regel um die Zeitspanne der über die anrechenbaren vier Wochen hinausgehenden Zeit. (5) Das Berufspraktikum soll in Ausbildungsstellen im näheren Umkreis der Fachschule, an der die theoretische Ausbildung abgeschlossen wurde, abgeleistet werden. Auf Antrag kann das Berufspraktikum auch außerhalb des näheren Umkreises der besuchten Fachschule im Einzugsbereich einer anderen Fachschule in Hessen abgeleistet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit der aufnehmenden Schule über den Wechsel zu dieser Fachschule. Über die Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) einer Fachschule für Sozialpädagogik in einem an- deren Bundesland entscheidet die dort zuständige Stelle. Die methodische Prüfung findet an der aufnehmenden Schule statt; die bisher besuchte Fachschule übersendet die Prüfungsunterlagen an die für die weitere Ausbildung zuständige Fachschule. Im Sinne der Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der EU ist die Option zu eröffnen, die Ableistung des Berufspraktikums auf Antrag der oder des Studierenden auch in einem der EU-Staaten durchzuführen. (6) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist in der Regel nur einmal und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulle iters der Fachschule für Sozialpädagogik möglich. (7) Das Berufspraktikum wird von den Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung gemäß den Richtlinien nach Anlage 12 durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden von den Lehrkräften für die Fächer "Sozia lpädagogische Strategien und 13 Konzepte" und denen für "Sozialpädagogische Grundlagen“ betreut. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weitere fachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen. Im Rahmen der Betreuung sind vorangemeldete Besuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen; die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel an der sozialpädagogischen Tätigkeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beobachtend teil. An dem anschließenden Gespräch mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten über Arbeitsweise, Zielsetzung und Planung seiner Arbeit soll die für die fachpraktische Ausbildung zu- ständige Fachkraft der Ausbildungsstelle beteiligt werden. Die Lehrerin oder der Lehrer erstellt einen Kurzbericht über den Besuch in der Praxisstelle und beurteilt den Ausbildungsstand, der Vermerk über das Ergebnis des Besuches in der Praktikumsstelle ist dieser zugänglich zu machen. (8) Gegen Ende des Berufspraktikums legt die Ausbildungsstelle der Fachschule für Sozialpädagogik eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten vor. Dabei sind die formalen Angaben und inhaltlichen Kriterien entsprechend Gliederungspunkt 3.6 der Anlage 12 zu berücksichtigen. (9) Während des Berufspraktikums nimmt die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant am Begleitunterricht (Anlage 2) teil. Der Begleitunterricht dient insbesondere der Reflexion der Praxiserfahrung. (10) Für das Praktikantenverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. (11) Im Übrigen gelten die Richtlinien für das Berufspraktikum nach Anlage 12. §8 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung ... (4) Im dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) sind zwei Kurzberichte über die fachpraktische Ausbildung und ein Praktikumsbericht über ein aus der fachpraktischen Ausbildung erwachsenes Thema anzufertigen. (5) Im Übrigen gilt die Verordnung über schriftliche Arbeiten in der jeweiligen Fassung. §9 Zeugnisse, Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt (1) Während der Ausbildung werden am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes und am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes Zeugnisse erteilt. Das Zeugnis am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes ist das Abschlusszeugnis über den theoretischen Teil der Ausbildung. .... (5) Mit erfolgreich abgelegter theoretischer Abschlussprüfung ist die Zulassung zum Berufspraktikum (dritter Ausbildungsabschnitt) verbunden. Liegen zwischen der Abschlussprüfung und dem dritten Ausbildungsabschnitt mehr als zwei Jahre, gilt § 10 Nr. 1. (6) Studierende, die zum zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt nicht zugela ssen wurden, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt wiederholen. (7) Studierende, die nach der Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes erneut keine Zulassung zum zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt erhalten oder während der Wiederholung die Schule aus von ihnen zu vertretenden Gründen verlassen haben, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes die Ausbildung fortsetzen. (8) Studierende, die die Fachschule für Sozialpädagogik ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach Anlage 6. § 10 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung (1) Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden; Form und Umfang der Überprüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. (2) Erweist sich während der Ausbildung, dass eine Studierende oder ein Studierender die für den 14 Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erforderliche Eignung nicht besitzt oder die Leistungsdefizite oder Unterrichtsversäumnisse oder Mängel der fachpraktischen Ausbildung nicht auszugleichen sind, kann sie oder er von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen worden, wenn die Schulformkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Studierende oder der Studierende hat das Recht auf Anhörung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. a) eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamts als Vorsitzende oder als Vorsitzender, III. Methodische Prüfung d) die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben und / oder den Begleitunterricht erteilt haben, § 13 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. § 25 Zweck und Termin der methodischen Prüfung (1) Die methodische Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fähig ist, die in der Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in der sozialpädagogischen Arbeit anzuwenden. (2) Die methodische Prüfung findet am Ende des 12-monatigen Berufspraktikums (dritter Ausbildungsabschnitt) oder der nach § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Dauer des Berufspraktikums statt. Sie soll spätestens zwei Monate nach dessen Beendigung stattgefunden haben. Die Termine für die methodische Prüfung setzt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schule fest. (3) Die schriftliche Meldung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten zur methodischen Prüfung ist der Schulleitung bis zu einem von dieser oder von diesem jeweils festzusetzenden Termin vorzulegen. Der Termin ist zu Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben. Der Meldung ist der Bericht der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten über ein Thema aus ihrer oder seiner sozialpädagogischen Arbeit während des Berufspraktikums (Praktikumsbericht) beiz ufügen. § 26 Prüfungsausschuss, Zulassung zur methodischen Prüfung (1) Für die methodische Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: b) die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender, c) eine vorn Beirat (§ 11) benannte Praxisvertreterin oder ein Praxisvertreter, die oder der auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters vom Staatlichen Schulamt für drei Jahre bestellt wird, (2) Über die Zulassung zur methodischen Prüfung entscheidet der vorbereitende Prüfungsausschuss. Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und die das Berufspraktikum betreuenden bzw. die im dritten Ausbildungsabschnitt unterrichtenden Lehrkräfte an. (3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn a) die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant zum Zeitpunkt der methodischen Prüfung nicht mindestens 12 Monate oder die nach § 7 Abs. 2 und 3 festgelegte Dauer des Berufspraktikums abgeleistet hat, b) die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant den geforderten Praktikumsbericht nicht vorgelegt hat, c) in der in § 7 Abs. 8 genannten Beurteilung der Praktikantin oder des Praktikanten und in einem schriftlichen Bericht der als Praktikumsbetreuende eingesetzten Lehrerin oder des als Praktikumsbetreuer eingesetzten Lehrers, der sich insbesondere auf die Ergebnisse der nach § 7 Abs. 7 durchgeführten Besuche und der von der Berufspraktikantin oder vom Berufspraktikanten vorgelegten Kurzberichte stützt, fest gestellt wird, dass das Berufspraktikum nicht erfolgreich abgeleistet wurde, 15 (d) die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant nicht regelmäßig am Begleitunterricht teilgenommen und dies zu vertreten hat. (4) Die Entscheidung über die Zulassung sowie der Prüfungstermin sind der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen. In den Fällen des Abs. 3 b) und c) ist vor einer endgültigen Entscheidung eine Stellungnahme der Praxisstelle, die den dritten Ausbildungsabschnitt verantwortlich durchgeführt hat, einzuholen. Erfolgt die Nichtzulassung aus den in Abs. 3 Nr. a) und b) genannten Gründen, kann sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. (5) Wer aus den in Abs. 3 Nr. c) und d) genannten Gründen nicht zugelassen wird, kann sich nach einem halben Jahr, in dem er das Berufspraktikum fortsetzen muss, noch einmal zur Prüfung melden. Wer ein zweites Mal nicht zugelassen wird, scheidet aus der Ausbildung aus. § 27 Vorbereitung und Durchführung der methodischen Prüfung (1) Die Bewertung der Praktikumsberichte und der von den Berufspraktikantinnen und den Berufspraktikanten im Begleitunterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen werden frühestens vierzehn, spätestens drei Kalendertage vor der methodischen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mitgeteilt. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die methodische Prüfung werden die Unterlagen über die theoretische Prüfung, die Beurteilungen der Berufspraktikanten durch die Ausbildungsstellen, die Berichte der Praktikumsbetreuer über die Praktikumsbesuche nach § 7 Abs. 7 sowie die Praktikumsberichte der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt. (3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln von einer Kommission geprüft, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer kann die methodische Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten durchgeführt werden. Parallelprüfungen sind zulässig. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Zusammensetzung der Kommission und bestimmt die Leiterinnen oder die Leiter der Kommissionen, sie oder er eröffnet die Prüfung und teilt jeder Prüfungsteilnehmerin oder jedem Prüfungsteilnehmer mit, von welcher Kommission sie oder er geprüft wird. § 17 Abs. 2 und § 18 gelten entsprechend. (5) In der methodischen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die über die im Praktikumsbericht behandelten Fragen hinausgeht oder eine andere Frage ihrer oder seiner sozia lpädagogischen Praxis aufgreift. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer behandelt diese Aufgabe in einem kurzen Vortrag. An die Ausführung schließt sich ein Gespräch über weitere Fragen sozialpädagogischer Praxis an, die sich auf alle Praxisfelder einer Erzieherin oder eines Erziehers erstrecken können. § 21 Abs. 10 und 13 gelten entsprechend. (6) Die Lehrkraft, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer während des Berufspraktikums betreut hat, bei ihrer Verhinderung die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreter, führt die methodische Prüfung durch. § 21 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Die methodische Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. (8) Die Note für die methodische Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers von der Kommission festgesetzt. § 28 Ergebnis der methodischen Prüfung (1) Die Gesamtbewertung der methodischen Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Dabei sind neben dem Ergebnis der methodischen Einzelprüfung die Bewertung des Praktikumsberichtes und die im Begleitunterricht 16 kontinuierlich erbrachten Leistungen angemessen zu berücksichtigen. (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird das Ergebnis in einem der folgenden Urteile zusammengefasst: "Mit sehr gutem Erfolg bestanden", "Mit gutem Erfolg bestanden", "Mit befriedigendem Erfolg bestanden", "Mit Erfolg bestanden". (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, muss das Berufspraktikum fortgesetzt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, nach weicher Zeit sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erneut zur methodischen Prüfung melden kann und ob ein neuer Praktikumsbericht vorzulegen ist. (4) Die methodische Prüfung kann einmal, frühestens nach sechs Monaten, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamts. (5) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der methodischen Prüfung von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. (6) Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die das Ergebnis der Prüfung aufzunehmen ist. § 29 Zeugnis über die Staatliche Anerkennung (1) Das Berufspraktikum endet mit dem Tag der bestandenen methodischen Prüfung. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin oder als Erzieher nach Anlage 5. (2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die methodische Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Schulleitung eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die methodische Prüfung wiederholt werden kann. Sie erhalten eine Bescheinigung mit dem Vermerk, dass sie sic h der methodischen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben. Anlage 12 Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt) Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit werden folgende Richtlinien erlassen: 1. Praktikantenverhältnis Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Für Ausbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst sich die Vergütung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdie nstes in der jeweils gültigen Fassung. Wird das Berufspraktikum in Ausbildungsstellen abgeleistet, deren Träger nicht vorn Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst werden, richtet sich die Praktikantenvergütung nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes bzw. nach den Festlegungen der Vergütung durch entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder der Kirchen. 2. Ausbildungsstellen Sozialpädagogische Einrichtungen müssen ein Arbeitsfeld für Erzieherinnen und Erzieher und in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sein. Sie sind in personeller Hinsicht geeignet, wenn die fachpraktische Ausbildung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine Fachkraft, weiche eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer Ausbildung besitzen muss, gewährleistet ist. Als Fachkräfte für die Anleitung gelten staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozia lpädagogen sowie sozialpädagogische Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung. Als Grundlage für die Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame sozialpädagogische Arbeit mit der Anleiterin oder dem Anleiter mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten in der Einrichtung sichergestellt werden. 17 3. Ausbildungsplan 3.1 Das Berufspraktikum wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt, der zwischen der Fachschule für Sozia lpädagogik und der Ausbildungsstelle vereinbart und nach Bedarf gemeinsam fortgeschrieben wird. 3.2 Der Ausbildungsplan soll sicherstellen, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant a) durch sozialpädagogische Arbeit in festgelegten Aufgabenbereichen an selbständiges pädagogisches Handeln herangeführt wird (die Aufgabenbereiche bestimmen sich aus den Forderungen der Fachschule, der Konzeption sowie den pädagogischen und sachlichen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle), b) durch eine qualifizierte sozia lpädagogische Fachkraft angeleitet wird, c) angemessen an den Verwaltungsaufgaben und Dienstbesprechungen beteiligt und d) in die Kooperation mit Schule, Eltern, Behörden oder anderen Partnern der Ausbildungsstelle einbezogen wird. 3.3 Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant legt der Fachschule drei Monate nach Beginn des Berufspraktikums und am Ende des ersten Halbjahres Kurzberichte vor, die sich an den inhaltlichen Schwerpunkten der Ausbildungsphasen orientieren. Wird das Berufspraktikum verkürzt, entfällt einer dieser Kurzberichte. 3.4 Mit der Meldung zur methodischen Prüfung (§ 25 Abs.3) ist ein Praktikumsbericht vorzulegen. Darin soll ein aus der eigenen sozialpädagogischen Praxis erwachsenes Thema fachgerecht behandelt werden. Die Themenstellung ist sowohl mit der betreuenden Lehrkraft als auch mit der betreuenden sozialpädagogischen Fachkraft rechtzeitig abzusprechen. 3.5 Die Ausbildungsstelle hat die Fachschule für Sozialpädagogik zu informieren, wenn nach der Hälfte der Ausbildungszeit zu befürchten ist, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant das Praktikum nicht mit Erfolg abschließen wird. In diesen Fällen ist im Anschluss an ein Gespräch mit der Praktikantin oder dem Praktikanten, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Lehrkraft ein gemeinsamer Vermerk mit Standortbestimmung und Perspektiven anzufertigen und den Beteiligten zuzuleiten. 3.6 Die Ausbildungsstelle berichtet der Fachschule für Sozialpädagogik bis zu einem von dieser festgesetzten Termin (Zulassungskonferenz) schriftlich über das dienstliche Verhalten und die gemäß Ausbildungsplan erbrachten Leistungen der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zeitgleich auszuhändigen. Die Beurteilung soll folgende Punkte enthalten: Beurteilung für die Fachschule für Sozialpädagogik Frau/Herr.......................................................... geboren am .................... in ............................. wohnhaft in ....................................................... Berufspraktikum vom ............. bis .................... Ausbildungsstelle ............................................. Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle (z. B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze, Alter der Betreuten, Öffnungszeit, Konzeption) ........................................................................... ............. Fehlzeiten insgesamt: ..................................... Beurteilungskriterien: 1. Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit übertragen wurden (im pädagogischen, organisatorischen und konzeptionellen Bereich und die Pinbindung der Institution in das soziale Umfeld). 2. Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten, z. B.: • Umgang mit Kindern und Jugendlichen (z. B.: Gestaltung des pädagogischen Bezugs, Einfühlungsvermögen, Beobachtung und fachlich begründetes Handeln, Wahrnehmung und Einwirkung auf Gruppenprozesse, Verhalten bei Konflikten und in Belastungssituationen), 18 • Planung und Durchführung der eigenen Arbeit (z. B.: kurzfristige und langfristige Planung, Bestimmung von Zielen und Teilzielen, Berücksichtigung des Umfeldes, Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, materiellen, konzeptionellen und technischen Gegebenheiten der Praxisstelle, Abstimmung mit Beteiligten, Entwicklung und Umsetzung von Handlungsstrategien, Einsatz von Medien und Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und Arbeitsergebnis). • 3. Fähigkeit zur Kooperation mit den am Erziehungsprozess Beteiligten (z. B.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb der Praxisstelle). Dazu gehören: • • • • • • Darstellung von Wahrnehmungen, Sachverhalten, Problemen, Fachliche Analyse, Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und Strategien, Übernahme von Funktionen und Aufgaben, Auseinandersetzung mit Kritik, Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung von Einstellungen und Verhalten. 4. Entwicklung von Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbständigkeit. 5. Ergänzende Hinweise (z. B.: übertragene und gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere Interessen und Qualif ikationen). Zusammenfassende Beurteilung: Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im Berufspraktikum und der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ist die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als Erzieherin oder Erzieher selbständig tätig zu sein. 5. Praktikumsbetreuung 5.1 Zur fachlichen Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten worden Lehrkräfte der Fachschule für Sozialpädagogik eingesetzt. 5.2 Die Praktikumsbetreuung soll insbesondere a) die Ausbildungsaufgaben der Fachschule für Sozialpädagogik und der Ausbildungsstelle aufeinander abstimmen, b) die Studierenden bei der Wahl der Ausbildungsstelle beraten, c) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten in fachlichen Fragen und beim Anfertigen des Praktikumsberichtes (§ 25 Abs.3) beraten, d) den vorzulegenden Praktikumsbericht der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beurteilen, e) die methodische Prüfung mit vorbereiten und durchführen. 6. Vertrag Bevor das Berufspraktikum aufgenommen wird, ist zwischen dem Träger der Ausbildungs- stelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten - gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag - ein schriftlicher Praktikumsvertrag abzuschließen. So weit nicht die für den Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen Muster verwendet werden, wir d das folgende Muster empfohlen. Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die fachpraktische Ausbildung zuständigen Fachkraft. 4. Begleitunterricht Die Termine des Begleitunterrichts sind der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten in der Regel zu Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben. 19 Muster Vertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten Zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle: ........................................................................... ............................................................. (Genaue Bezeichnung der sozia lpädagogischen Einrichtung, von der die Berufspraktikantinnen- und Berufspraktikantenstelle bereitgestellt wird, sowie die genaue Angabe des Trägers) und Frau/Herrn ........................................................................... ........................................... geboren am ........................................ in....................................................................... wohnhaft in ........................................................................... .................................. (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) wird nachstehender Vertrag über das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher geschlossen. §1 Dauer des Berufspraktikums Das Berufspraktikum erstreckt sich über ..................... Monate. Es beginnt am .............. und endet mit der Ausgabe des Zeugnisses nach Anlage 5 oder 9. §2 Probezeit, Auflösung Die ersten .................. Wochen des Berufspraktikums sind Probezeit. Während der Probezeit kann das Vortragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schrif tlich erfolgen. Nach der Probezeit kann das Vortragsverhältnis nur aufgelöst werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie oder er die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher aufgeben will. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe beim Träger der Ausbildungsstelle erfolgen. §3 Pflichten der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten (1) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, a) die anvertrauten Kinder und Jugendlichen weder körperlich noch seelisch zu verletzen, b) die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und den Anordnungen der weisungsberechtigten Personen für die fachpraktische Ausbildung zu folgen, c) die für die Ausbildungsstelle geltenden Instruktionen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie die anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich zu behandeln, d) bei persönlicher Abwesenheit die Leitung der Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund anzugeben, e) der Leitung der Ausbildungsstelle spätestens am dritten Tage einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längeren Erkrankungen gelten die Bestimmungen des § 7 der Ausbildungsordnung. (2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, über alle während der Tätigkeit in der Ausbildungsstelle bekannt gewordenen internen Vorgänge sowohl während der Dauer der Ausbildung als auch nach deren Abschluss zu schweigen. §4 Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle (1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich, 20 a) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten nach der Hessischen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung auszubilden, b) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten zum Besuch des Begleitunterrichts der Fachschule für Sozialpädagogik freizustellen und diese Unterric htszeiten nicht auf den Urlaub anzurechnen, b) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten über die Unfall- und Gesundheits- gefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu informieren, c) die Bestimmungen der Sozialvers icherung zu beachten, ........................................ , den ................................................. ........................................................................... ............................................... (Träger der Ausbildungsstelle) (Praktikantin/Praktikant) Eine Ausfertigung an die Schulleitung der Fachschule für Sozialpädagogik zur Kenntnisnahme. d) mit der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten und ihr oder ihm die vorgeschriebenen Besuche in der Ausbildungsstelle zu gestatten. (2) Der Träger der Ausbildungsstelle zahlt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten eine monatliche Vergütung in Höhe von ............... €. Arbeitszeit und Urlaub §5 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt.............. Stunden. Die Ausbildungsstelle gewährt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaub ist in der Regel in der Zeit der Schulferien zu gewähren und zu nehmen. §6 Bericht und Bescheinigung Die Ausbildungsstelle übersendet der Fachschule für Sozialpädagogik zu einem von dieser bestimmten Termin eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten. Vorstehender Vertrag wurde in.............. facher Ausführung gefertigt und von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben. 21 Ausbildungsplan (Kopiervorlage) Praktikantin/Praktikant: ...................................................................... Praktikumsstelle : ........................................................................... .... Praxisanleiterin/anleiter: ..................................................................... Praktikumsdauer: von ....................... bis ............................................ Anschrift der Fachschule: .................................................................... ........................................................................... ............................... Betreuende Lehrkraft: ......................................................................... - 2. Einarbeitungs- und Erprobungsphase 2.1 Schrittweise Integration in die praktische Arbeit der Ausbildungsstelle: - 1. Orientierungsphase - 1.1 Kennenlernen der Ausbildungsstelle: - - Räume, Freigelände, Einrichtung, Materialien, Geräte, Medien, Literatur Leitung, pädagogische Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Praktikanten Personalvertretung, Gewerkschaften, Berufsverbände Träger, Kostenträger, Verwaltung, Dienstpläne, Dienstanweisungen, Sicherheitsvorschriften, Organisation, Aufgabenverteilung Pädagogische Konzeption; Ziele, Methoden, soziales Umfeld, Benutzerstruktur, Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. 1.2 Teilnahme an der sozialpädagogischen Arbeit: - - - Zuordnen zu einer Gruppe; Gruppenmitglieder kennen lernen; zu einzelnen Gruppenmitgliedern Kontakt aufnehmen, Entwicklungsstand einzelner Kinder/Jugendlicher und die Probleme einzelner Kinder/ Jugendlicher und deren soziale Situation wahrnehmen, an der täglichen Arbeit in der Gruppe teilnehmen; besonderer Aspekte des Gruppengeschehens wahrnehmen und beschreiben; in die Gruppenarbeit einleben und zunehmend aktiv teilnehmen, an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen sowie an Elternabenden und Hausbesuchen teilnehmen, mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter Beobachtungen reflektieren; mit sonstigen Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen und Meinungen austauschen; mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter erste Absprachen über Planung und Durchführung der sozialpädagogischen Arbeit treffen. - - am Gruppengeschehen aktiv teilnehmen, personale Beziehungen zu Gruppenmitgliedern aufbauen, Gruppenstruktur analysieren, Einzelfälle beobachten, Gruppenprozesse erfassen und beschreiben, Beobachtungsprotokolle führen, eine Situationsanalyse erstelle n, pädagogische Angebote aus der Situationsanalyse entwickeln, eigene pädagogische Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen sowie in Dienstbesprechungen und Teamsitzungen entwickeln, in Verwaltungsaufgaben einführen. 2.2 Übernahme von selbständig zu leistenden Teilaufgaben: - - - mit Kleingruppen selbständig arbeiten, pädagogische Einzelaufgaben (z. B. Spielen, Werken, ggf. Hausaufgabenbetreuung, Einkauf) planen und durchführen sowie Aufsicht führen, gezielte Hilfe in Einzelfällen gewähren, bei der Verwaltung der Ausbildungsstelle (z. B. Anwesenheitslisten, Essensgeldabrechnung, Schriftverkehr, Führung der Handkasse) mitarbeiten, sich beim Erstellen von Berichten und Erziehungsplänen beteiligen, sich an der Gestaltung von Elternabenden beteiligen, an Elterngesprächen teilnehmen, sich an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Festen, Ausflügen und Freizeiten mit festgelegten Aufgaben beteiligen, an Kontakten mit Schulen und anderen Institutionen teilnehmen, 22 - mit dem Praxisanleiter berufspraktische Erfahrungen reflektieren und auswerten, eigene pädagogische Vorstellungen und Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen in der Dienstbesprechung und Teamsitzung sowie im persönlichen Gespräch erörtern. 3. Vertiefungs- und Verselbständigungsphase 3.1 Übernahme von größeren selbständig zu leistenden Aufgaben: - - - - bestimmte Vorhaben (z. B. Projekte, didaktische Einheiten, Besuche, Ausflüge, Freizeiten) planen und durchführen, für bestimmte Vorhaben in Gruppen die alleinige Verantwortung übernehmen, Teamsitzungen und Elternabende planen und durchführen, Elterngespräche führen, sich an Gesprächen mit Schule, Ausbildungsstelle u. a. beteiligen, an konzeptionellen Fragen mitarbeiten, eigene pädagogische Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen, Eltern und Trägern vertreten, Neuanschaffungen (Spielmaterial, Literatur und dergl.) vorschlagen. 3.2 Reflexion des Gesamtverlaufs des Berufspraktikums: - - - - berufspraktische Erfahrungen im Gespräch mit Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern sowie Kolleginnen und Kollegen aufarbeiten, sich der eigenen personalen und fachlichen Entwicklung während des Berufspraktikums bewusst werden, Berufschancen einschätzen, den regionalen Arbeitsmarkt kennen lernen, die Erwartungen an eine eigene künftige Berufstätigkeit klären, Praktikumsbericht verfassen, die Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter erörtern. 23 Vertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten (Kopiervolage) Zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle: ....................................................................................................................................... (Genaue Bezeichnung der sozialpädagogischen Einrichtung, von der die Berufspraktikantin-nen- und Berufspraktikantenstelle bereitgestellt wird, sowie die genaue Angabe des Trägers ) und Frau/Herrn ...................................................................... geboren am .....................in............................................. wohnhaft in...................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) wird nachstehender Vertrag über das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher geschlossen. §1 Dauer des Berufspraktikums Das Berufspraktikum erstreckt sich über................... Monate. Es beginnt am …................... und endet mit der Ausgabe des Zeugnisses nach Anlage 5 oder 9. Für das Vertragsverhältnis gilt: ......................................................................................... (z. B. genaue Bezeichnung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen oder entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege). §2 Probezeit, Auflösung Die ersten .................. Wochen des Berufspraktikums sind Probezeit. Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schrif tlich erfolgen. Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur aufgelöst werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie oder er die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher aufgeben will. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe beim Träger der Ausbildungsstelle erfolgen. §3 Pflichten der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten (1) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, 24 a) die anvertrauten Kinder und Jugendlichen weder körperlich noch seelisch zu verle tzen, b) die angebotenen Ausbild ungsmöglichkeiten wahrzunehmen und den Anordnungen der weisungsberechtigten Personen für die fachpraktische Ausbildung zu folgen, c) die für die Ausbildungsstelle geltenden Instruktionen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie die anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich zu behandeln, d) bei persönlicher Abwesenheit die Leitung der Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund anzugeben, e) der Leitung der Ausbildungsstelle spätestens am dritten Tage einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längeren Erkrankungen gelten die Bestimmungen des § 7 der Ausbildungsordnung. (2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, über alle die während der Tätigkeit in der Ausbildungsstelle bekannt gewordenen internen Vorgänge sowohl während der Dauer der Ausbildung als auch nach deren Abschluss zu schweigen. §4 Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle (1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich, a) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten nach der Hessischen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung auszubilden, b) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten zum Besuch des Begleitunterrichts der Fachschule für Sozialpädagogik freizustellen und diese Unterrichtszeiten nicht auf den Urlaub anzurechnen, c) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu informieren, d) die Bestimmungen der Sozialvers icherung zu beachten, e) mit der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten und ihr oder ihm die vorgeschriebenen Besuche in der Ausbildungsstelle zu gestatten. (2) Der Träger der Ausbildungsstelle zahlt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten eine monatliche Vergütung in Höhe von..... €. §5 Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt.............. Stunden. Die Ausbildungsstelle gewährt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaub ist in der Regel in der Zeit der Schulferien zu gewähren und zu nehmen. 25 §6 Bericht und Bescheinigung Die Ausbildungsstelle übersendet der Fachschule für Sozialpädagogik zu einem von dieser bestimmten Termin eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten. Vorstehender Vertrag wurde in......-facher Ausführung gefertigt und von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben. ............... den ....................... ....................................................................................................................................... (Träger der Ausbildungsstelle) (Praktikantin/Praktikant) Eine Ausfertigung an die Schulleitung der Fachschule für Sozialpädagogik zur Kenntnisnahme. 26 Beurteilung (Kopiervorlage) für die Fachschule für Sozialpädagogik Frau/Herr..........................................................................................................................geboren am.....................in............................................................................................... wohnhaft in...................................................................................................................... Berufspraktikum vom.............. bis...................................................................................... Ausbildungsstelle............................................................................................................... ........................................................................................................................................ Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle (z. B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze, Alter der Betreuten, Öffnungszeit, Konzeption)………………………………………………………………... Fehlzeiten insgesamt:…………………………………………………………………………………….. Beurteilungskriterien: 1. Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit übertragen wurden (im pädagogischen, organisatorischen und konzeptionelle n Bereich und die Einbindung der Institution in das soziale Umfeld). 2. Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten z.B.: • Umgang mit Kindern und Jugendlichen (z.B.: Gestaltung des pädagogischen Bezugs, Einfühlungsvermögen, Beobachtung und fachlich begründetes Handeln, Wahrnehmung und Einwirkung auf Gruppenprozesse, Verhalten bei Konflikten und in Belastungssituationen), • Planung und Durchführung der eigenen Arbeit(z.B.: kurzfristige und langfristige Planung, Bestimmung von Zielen und Teilzielen, Berücksichtigung des Umfeldes, Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, materiellen, konzeptionellen und technischen Gegebenheiten der Praxisstelle, Abstimmung mit Beteiligten, Entwicklung und Umsetzung von Handlungsstrategien; Einsatz von Medien und Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und Arbeitsergebnis). 3. Fähigkeit zur Kooperation mit den am Erziehungsprozess Beteiligten: (z.B.: Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb der Praxisstelle). Dazu gehören: • Darstellung von Wahrnehmungen, Sachverhalten, Problemen, • Fachliche Analyse, • Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und Strategien, • Übernahme von Funktionen und Aufgaben, • Auseinandersetzung mit Kritik, • Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung von Einstellungen und Verhalten. 4. Entwicklung von Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbständigkeit. 5. Ergänzende Hinweise (z.B.: übertragene und gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere Interessen und Qualifikationen). Zusammenfassende Beurteilung: Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im Berufspraktikum und der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, ist die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als Erzieherin oder Erzieher selbständig tätig zu sein. Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die fachpraktische Ausbildung zuständigen Fachkraft. 27 Checkliste für das Anerkennungsjahr: 1. Termine für die Unterrichtstage werden zu Beginn des Jahres den BerufspraktikantInnen und der Praxisstelle bekannt gegeben. 2. Etwaige Urlaubstage müssen die BerufspraktikantInnen in die Schulferien legen. 3. Über die Anwesenheit an den Unterrichtstagen führt jede Praktikantin, jeder Praktikant eine Anwesenheitsliste, die die Sie begleitende Lehrkraft abzeichnet. 4. Krankheitstage werden, wie im Berufsleben üblich, nach zwei Tagen durch eine ärztliche Krankmeldung bestätigt. 5. 20 Fehltage in den 12 Monaten Anerkennungsjahr haben keinen Einfluss auf die Dauer des Berufspraktikums. Jeder weitere Tag über die 20 Tage hinaus, verlängert das BP um einen Tag. 6. Die zwei Kurzberichte werden im ersten Halbjahr geschrieben. Der erste im ersten Vierteljahr der zweite im zweiten. Genaue Abgabetermine legt die begleitende Lehrkraft mit der Gruppe fest. 7. Spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres wählen Sie eine(n) Fachlehrer(in), welche(r) Ihren Jahresbericht begleitet und zur Prüfung bewertet. 8. Zu Beginn des Praktikums müssen die Unterlagen für das Anerkennungsjahr vervollständigt werden! Eine Fotokopie des Arbeitsvertrages und der Fragebogen zur Genehmigung der Praxisstelle müssen in der Fachschule vorliegen. 9. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre aktuellste vollständige Anschrift im Sekretariat vorliegt. Bei Fragen zum Berufspraktikum wenden Sie sich an die begleitende Lehrkraft und/oder an Helga Mehring, Koordination: Berufspraktikum, eva FSSP, Tel.: 06151-4095402. e-mail: [email protected] 28