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Informationen zur Raumentwicklung Heft 9.2011 545 Aktuelle kommunale Verfahren zur Regelung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft 1 „Kosten der Unterkunft“ als kommunale Aufgabe Seit der 2005 erfolgten Reorganisation der sozialen Sicherung sind die Kommunen für die Unterkunftskomponente bei allen bedarfsorientierten Grundsicherungsleis tungen zuständig. Hierzu zählen die Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung (KdH) in der Grundsicherung für Arbeitsuchen de (§ 22–22c SGB II) und in der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs minderung sowie Hilfe zum Lebensunter halt als Residualkategorie; § 35 SGB XII).1 Nach § 22 SGB (Sozialgesetzbuch) II bzw. § 35 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese an gemessen sind. Der zentrale Begriff der Ge setzesformulierung ist die Angemessenheit. Bis zu welcher Höhe die Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden können, lassen SGB II und XII offen. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Angemessenheit wur de mit der Novellierung des SGB II vom 13.5.2011 auf die Träger der Grundsiche rung übertragen. Nach altem Recht besaß der Bund die Möglichkeit, die Angemes senheit über eine Verordnung festzulegen. Da die Bundesregierung eine Regelung der Angemessenheit auf Bundesebene ange sichts der Unterschiede auf den regionalen Wohnungsmärkten als nicht sachgerecht erachtet hat und deshalb keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung mach te, lag die Zuständigkeit auch bisher schon bei den Kommunen. Dies sind in den meis ten Fällen die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen von Arbeitsagentur und kreisfreien Städten bzw. Kreisen. Derzeit erhöht sich jedoch die Zahl der zugelasse nen kommunalen Träger nach § 6a SGB II. Hier übernimmt die Kommune allein alle Aufgaben des Leistungsträgers. Bezahlt wer den die Leistungen von den Kreisen und kreisfreien Städten, wobei der Bund die ent standenen Kosten im Rechtskreis des SGB II bezuschusst.2 Kreisangehörige Gemeinden sind über Kreisumlagen von den Kosten Christian von Malottki Joachim Kirchner betroffen und beziehen teilweise auch eige ne Positionen gegenüber den Kreisen. Dies kann bis zur Aufstellung eines eigenen qua lifizierten Mietspiegels gegen den grundsi cherungsrelevanten Mietspiegel des Kreises reichen. Die Diskussion über die Höhe der Ange messenheitsgrenzen der KdU lässt durch aus verschiedene Blickwinkel zu. Sozial politisch geht es um die Versorgung von Schichten, die sich nicht ausreichend am Wohnungsmarkt versorgen können. Dabei dürfen aber auch andere Niedrigeinkom mensbezieher, die auf dasselbe Angebots segment am Wohnungsmarkt angewiesen sind, nicht außer acht gelassen werden. Fiskalpolitisch geht es mit 15,1 Mrd. € pro Jahr (2009) um eine hohe Summe an Trans ferleistungen. Und stadtentwicklungspoli tisch ist die Ausgestaltung der Bewilligung der KdU eine zentrale Stellschraube für die sozialräumliche Zusammensetzung von Städten bzw. die Vermietungs- und Investi tionsstrategien der Vermieter. Daraus ergeben sich höchst unterschiedli che Meinungen zum Thema. Jacobs et al.3 unterscheiden zwischen Trägern mit sozi aler Orientierung, Wohnungsmarkt- bzw. Sachorientierung und Kostenorientierung. Durch die Zusammenarbeit von Kommu nen und Arbeitsagentur in gemeinsamen Einrichtungen treffen teilweise unter schiedliche Meinungen in einem Kreis bzw. einer Stadt aufeinander. Die Wohnungs wirtschaft positioniert sich so, dass sie ihre geplanten Investitionen im Wohnungsbe stand refinanzieren kann. Der vorliegende Beitrag soll einerseits das Spektrum aktueller Ansätze skizzieren und andererseits methodische Probleme und Ideen für die Lösung aufzeigen. Da den Aus führungen keine Analyse aller deutschen KdU-Richtlinien zugrunde liegt, kann der Beitrag nicht für sich in Anspruch nehmen, eine vollständige Auflistung interessanter Ansätze darzustellen. Die Auswahl erfolgt vielmehr selektiv auf Basis der dem Institut Wohnen und Umwelt aus seiner Tätigkeit oder der Rechtssprechung bekannten Fälle. Dr. Christian von Malottki Dr. Joachim Kirchner Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) Rheinstraße 65 64295 Darmstadt E-Mail: [email protected] [email protected] 546 Christian von Malottki, Joachim Kirchner: Aktuelle kommunale Verfahren zur Regelung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft 2 Qualifizierter oder grundsiche rungsrelevanter Mietspiegel? Die Möglichkeiten nach der Recht sprechung des Bundessozial gerichts Die Angemessenheit bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stark am Bedarf des jeweiligen Ein zelfalls. Nichtsdestotrotz haben die Träger bislang abstrakte Richtwerte festgelegt, die für Standardfälle Gültigkeit haben. Je nach Ausgestaltung der Satzungslösung in § 22a SGB II durch die Länder werden die Kom munen in Zukunft auch Satzungen aufstel len können oder müssen. Als Quelle für die Aufstellung von abstrak ten Richtwerten nennt § 22c SGB II analog zur bisherigen Rechtsprechung des BSG Mietspiegel nach § 558c–d BGB, geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen (sog. grundsicherungsre levante Mietspiegel) oder den Rückgriff auf Erhebungen Dritter. Letzteres könnten z. B. eine Annoncendatenbank oder eine kommunale Bürgerumfrage sein. Die in der Praxis häufig verwendeten Werte der Wohngeldtabelle wurden im neuen SGB II zum Hilfsmerkmal abgestuft. Auch dies ent spricht der Rechtsprechung, die teilweise die Wohngeldtabelle nur mit Sicherheitszu schlag anwendet.4 Aufbauend auf der gesetzlichen Regelung in § 22 SGB II hat das BSG zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen ein im We sentlichen aus vier Schritten bestehendes Verfahren aufgezeigt, wobei die ersten drei Schritte (abstrakte Angemessenheit) in die Bildung von Richtwerten münden und der vierte Schritt (konkrete Verfügbarkeit) auf der Ebene des Einzelfalls abgehandelt wer den soll: 1.Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße 2.Festlegung des räumlichen Vergleichs maßstabs 3.Ermittlung einer hypothetischen Refe renzmiete 4.Konkrete Angemessenheitsprüfung. Für die Herleitung der abstrakt angemesse nen Miete fordert das BSG ein schlüssiges Konzept. Schlüssig ist das Konzept, wenn es bei der Ermittlung der abstrakten Referenz miete mindestens die Voraussetzungen der folgenden Liste mit Qualitätsmaßstäben er füllt:5 1.Datenerhebung im gesamten Vergleichs raum 2.Definition des Gegenstands der Beobach tung, vor allem Art, Standard und Größe der Wohnungen, Standardisierung der Berechnung auf Bruttokalt- oder Netto kaltmieten6 3. Angaben über den Beobachtungszeit raum 4. geeignete Erhebung von Primärdaten bzw. Hinzuziehung von Sekundärdaten (z. B. Mietspiegel) 5.Repräsentativität des Umfangs der einge zogenen Daten 6.Validität der Datenerhebung 7. Einhaltung anerkannter mathematischstatistischer Grundsätze der Datenaus wertung 8.Angaben über die gezogenen Schlüsse. Im Folgenden sollen nun einerseits die Fäl le des (qualifizierten) Mietspiegels nach § 558c–d BGB und andererseits die des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels betrachtet werden. Die obige Liste der Qua litätsmaßstäbe dürfte dabei für beide Fälle ihre Gültigkeit haben.7 Mit Sonderfällen wie einfachen, unzureichenden oder teilräumli chen Mietspiegeln hat das BSG sich bislang nicht beschäftigt. In die erste Kategorie (mit Mietspiegel) fal len in der Regel Städte. Einige wenige Kreise (z. B. Region Hannover, Kreis Wesermarsch) haben kreisweite qualifizierte Mietspiegel aufgestellt. Um § 558c (1) BGB zu genü gen, werden die Kreismietspiegel teilweise durch alle kreisangehörigen Gemeinden anerkannt. Den damit verbundenen hohen Abstimmungsbedarf empfinden manche Kreise jedoch als Hemmnis. Der qualifi zierte Mietspiegel an sich bearbeitet nur die Punkte 1 bis 6 aus der obigen Liste der Qualitätsmaßstäbe. Es verbleibt über das BGB hinaus die rein grundsicherungsrecht liche Aufgabe, aus den Primärdaten des Mietspiegels oder den Mietspiegeltabellen die begründete Entscheidung für eine An gemessenheitsgrenze zu treffen. Dabei sind auch „Aussagen zur Häufigkeit“8 der ange messenen Wohnungen zu treffen. Informationen zur Raumentwicklung Heft 9.2011 In die zweite Kategorie (ohne Mietspiegel) fällt die überwiegende Mehrzahl der deut schen Landkreise. Letztere müssen dann eigene – grundsicherungsrelevante – Miet spiegel oder Tabellen erstellen.9 Dabei ha ben Literatur und Rechtssprechung im Lau fe der Zeit verschiedene Festlegungen u.a. zur Fallzahl bei repräsentativen Erhebun gen10 oder zur Notwendigkeit der Verwen dung von Angebots- und Bestandsmieten11 getroffen. In beiden Kategorien sind damit die Punkte 1 bis 6 aus der obigen Liste der Qualitäts maßstäbe weitgehend durch die Rechtspre chung bearbeitet worden. Wenige bzw. un klare Aussagen finden sich zum Thema der Art der Schlüsse bzw. zur Verwendung der korrekten statistischen Maßzahl. Dabei hat genau dieser Punkt starke Auswirkungen auf die Höhe des Ergebnisses. Plausibel ist es davon auszugehen, dass bei Mieten, die an sich das einfache Segment bezeichnen, ein Spannenoberwert und bei Mieten, die den gesamten Markt abdecken, ein nied rigeres Perzentil der Häufigkeitsverteilung (Kappungsgrenze) adäquat ist.12 Allerdings gibt es auch zahlreiche Urteile, insbesondere über die Ableitung von An gemessenheitsgrenzen aus qualifizierten Mietspiegeln, die Durchschnittswerte aus unterschiedlichen Grundgesamtheiten als Angemessenheitsgrenze akzeptieren oder fordern.13 Auf das Spektrum vorzufindender Lösungen wird im Folgenden eingegangen. 3 Ausgewählte kommunale Lösungs ansätze 3.1 Abgrenzung des einfachen Segments anhand von Wohnwertmerkmalen des qualifizierten Mietspiegels Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB können – wie auch einfache Mietspiegel – Grundlage der Bestimmung einer Referenzmiete sein.14 Städte mit qua lifiziertem Mietspiegel gehen diesen Weg auch üblicherweise. In Berlin hat BSGE B 14 AS 50/10 R die spezifisch grundsicherungs relevante „AV Wohnen“ für ungültig erklärt und stattdessen den parallel existierenden qualifizierten Mietspiegel herangezogen. Das Urteil legt nahe, dass die Angemessen heitsgrenze nicht einfach aus dem Miet spiegel abgelesen werden kann, sondern 547 die Heranziehung des Mietspiegeldatensat zes sinnvoll ist. Die zentralen bei der Verwendung des Miet spiegels zu klärenden Fragen sind: • Welche Wohnungen bzw. Mietspiegel zellen und -zu-/-abschläge bilden die Grundgesamtheit? • Welche statistische Maßzahl wird zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze und damit zur Abgrenzung des einfachen vom gehobenen Segment verwendet? Eine überschlägige Durchsicht von ver schiedenen Städten zeigt, dass bei der Ab leitung aus dem Mietspiegel wie z. B. in Essen oder Darmstadt das arithmetische Mittel als statistische Maßzahl dominiert. Da Wohnungsmieten üblicherweise rechts schief verteilt sind, liegen somit gut 50 % der Wohnungen unter dem Durchschnitt und knapp 50 % darüber. Akzeptiert man – anders als BSGE B 4 AS 18/09 R mit der Einführung von Spannen oberwert und Kappungsgrenze – das arith metische Mittel als gängigen Standard, so kommt der Wahl der Grundgesamtheit die entscheidende Rolle zu: • Wählt man als Grundgesamtheit den kom pletten mietspiegelrelevanten15 Wohnungs bestand, so zählen gut 50 % dieser Wohnun gen zum einfachen Segment. • Schließt man in der Grundgesamtheit z. B. anhand der Merkmale Ausstattung, Lage, Art oder Beschaffenheit höherwertige Wohnungen aus, so wird diese reduzierte Grundgesamtheit durch die Auswertung mit dem arithmetischen Mittel nochmals annähernd halbiert. Die Grundgesamtheit an sich kann demnach noch nicht das ei gentliche einfache Segment sein. BSGE B 14 AS 50/10 R Rd. Nr. 32 wählt für die bes sere Hälfte der einfachen Grundgesamtheit am Beispiel der Wohnlage die Terminologie „bevorzugt einfach“. Zahlreiche Städte verfolgen den zweiten Weg. Die Frage ist, auf welche Wohnwert merkmale bei der Festlegung des „einfache ren Segments“ zurückgegriffen wird: • Bzgl. der Art der Wohnung ist laut BSGE B 14 AS 50/10 R Rd. Nr. 29 das sehr einfache Segment, bestehend aus Ofenheizungen oder Wohnungen ohne Bad, aus der Grund gesamtheit auszuschließen. 548 Christian von Malottki, Joachim Kirchner: Aktuelle kommunale Verfahren zur Regelung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft • Die Beschaffenheit der Wohnung wird üb licherweise über das Baualter beschrieben. Hier akzeptiert BSGE B 4 AS 27/09 R im Es sener Mietspiegel die Beschränkung auf alle Baualtersklassen älter als 20 Jahre. In Ber lin wiederum lehnt BSGE B14 AS 50 / 10 R Rd. Nr. 28 die Beschränkung auf bestimm te Baualtersklassen ab und begründet dies mit der Korrelation zwischen Baualter und regionaler Verteilung der Wohnungen und damit mit der Vermeidung von Ghettoisie rung. Lediglich bei einem Nachweis einer gleichmäßigen Verteilung der gewählten Baualtersklassen über das Stadtgebiet sei die Einschränkung zulässig. • Die Wohnlage wird in qualifizierten Miet spiegeln üblicherweise in Karten dargestellt. Analog zum Baualter kann davon ausgegan gen werden, dass eine Beschränkung auf einfachere Lagen zulässig ist, soweit diese über das ganze Stadtgebiet verteilt sind.16 • Da Baualter und Wohnlage unter Umstän den aus räumlichen Gründen ausscheiden, kommt der Ausstattung die zentrale Rolle zu. Sie ist allerdings schwierig adäquat zu behandeln, da sie nicht durch eines oder wenige Merkmale beschrieben werden kann. Der Differenzierungsgrad von Miet spiegeln ist deshalb bezüglich der Ausstat tung extrem unterschiedlich. Zahlreiche Tabellenmietspiegel verfügen dazu über gar keine Angaben. Tabellenmietspiegel, die lediglich nach Art, Größe und Baualter der Wohnung unterscheiden, erlauben deshalb unter Umständen gar keine Vorabselektion eines einfacheren Segments. Aus diesem Grund mag es sinnvoller sein, in diesem Fällen das arithmetische Mittel zu verlassen und auf die im grundsicherungsrelevanten Mietspiegel eingeführte Anwendung von Spannenoberwerten bzw. anderen Per zentilwerten über dem Mittelwert überzu schwenken. Die Individualdaten der Miet spiegelerhebung bieten auch hierfür eine gute Datengrundlage. Entscheidend ist auch die Kombination der Wohnwertmerkmale: Es ist ein erheblicher Unterschied, ob bei einem, zwei oder drei Wohnwertmerkmalen eine Beschränkung auf ein einfacheres Segment stattfindet. BSGE B 4 AS 27/09 R beantwortet die Frage nicht, ob in Essen zusätzlich zur Beschrän kung auf Baualtersklassen auch noch eine Multiplikation mit dem Mietspiegelfaktor 0,83 für eine einfache Ausstattung erfolgen muss. Bei der Übernahme von Werten ein zelner Mietspiegelzellen, ggf. modifiziert durch Zu- oder Abschläge, werden unter Umständen relativ kleine Nischensegmente des Marktes beschrieben. Es ist also nicht sichergestellt, dass die durch Ausselektion höherwertigerer Lagen, Ausstattungen und Baualter verbleibenden Wohnungen, von denen wiederum knapp die Hälfte über dem arithmetischen Mittel liegt, von ihrer Anzahl her so umfangreich sind, dass eine ausreichende Verfügbarkeit von angemes senen Wohnungen gegeben ist. B 14 AS 106/10 R (Terminbericht) stellt deshalb den Nachweis der Häufigkeit der Wohnungen als weitere Aufgabe des Grundsicherungs trägers heraus. Entscheidend dürften bei der Selektion der Mietspiegelzellen des halb Rückkopplungsschleifen zwischen der normativen Festlegung des angemessenen Wohnungsstandards und der Häufigkeitsbzw. Verfügbarkeitsanalyse sein. 3.2 Abgrenzung des einfachen Segments unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit In der Mehrzahl der Landkreise und auch in etlichen Städten liegt kein Mietspiegel oder nur ein unzureichender, teilräumli cher oder einfacher Mietspiegel vor. Die betroffenen Grundsicherungsträger behel fen sich daher mit eigenen Tabellen, sog. grundsicherungsrelevanten Mietspiegeln. Das fachliche Niveau der Festlegungen ist bislang unterschiedlich und ein Grund für die hohe Zahl an Sozialgerichtsprozessen. Als Datenquellen werden vielerorts An noncen und/oder die bei den Trägern und teilweise zentral bei der Arbeitsagentur er fassten Bestandsdaten der Bedarfsgemein schaften verwendet. BSGE B 4 AS 30/08 R gibt die Verwendung von Angebots- und Bestandsmieten vor. Eine Voreinschrän kung auf das einfache Segment ist dabei zu lässig. Allerdings muss insbesondere bei der Verwendung von Bestandsdaten der Leis tungsempfänger sichergestellt werden, dass kein Zirkelschluss entsteht. Ähnlich wie bei einfachen Tabellenmiet spiegeln sind Details über die Ausstattung der Wohnungen in der Regel nicht bekannt. Damit stellt sich die Frage, wie das einfache vom gehobenen Segment valide abgegrenzt werden kann. Im Folgenden wird mit dem grundsiche rungsrelevanten Mietspiegel des Kreises Informationen zur Raumentwicklung Heft 9.2011 Offenbach ein möglicher Ansatz vorgestellt, der das Thema der Verfügbarkeit und damit die im vorangegangenen Kapitel diskutier te Frage nach den Häufigkeiten bearbei tet und gleichzeitig die Frage beantwortet, wie Angebotsdaten von Internetportalen, Zeitungen bzw. örtlichen Wohnungsunter nehmen und Bestandsdaten des Grund sicherungsträgers sinnvoll in Beziehung gesetzt werden können.17 Für den Grund sicherungsträger wird damit die Einzelfall prüfung erleichtert und es entfallen teure Primärdatenerhebungen. Im Kreis Offenbach wird die unter Berück sichtigung der Verfügbarkeit ermittelte An gemessenheitsgrenze genau so hoch festge setzt, dass alle unangemessen Wohnenden (= Nachfrage) eine angemessene Wohnung (= Angebot) finden, d.h. die Zahl der über dem Limit liegenden Bedarfsgemeinschaf ten genauso hoch ist wie die Zahl der unter den Angemessenheitsgrenzen liegenden Wohnungsangebote (vgl. Abb. 1). Das Woh nungsmarktmodell „sucht“ also für jeden unangemessen Wohnenden ein Wohnungs angebot. Mathematisch gesprochen wird die Angemessenheitsgrenze x aus folgender Gleichung bestimmt: mit N als Zahl der Nachfrager in Abhän gigkeit von der Miethöhe m und A als Zahl der Angebote in Abhängigkeit von m. In Abbildung 1 wird die senkrechte rote Li nie (Angemessenheitsgrenze) somit genau dort platziert, wo die Zahl der roten Fälle in der oberen Häufigkeitsverteilung der An gebotsmieten so hoch ist wie die Zahl der roten Fälle in der unteren Verteilung der Bestandsmieten der Transferleistungsemp fänger. Angebot und Nachfrage werden also nicht nur in Bezug auf die Miethöhe ausgewer tet, sondern die Häufigkeitsverteilungen werden auch quantifiziert. Dabei sind al lerdings etliche Umrechnungen notwendig, die nicht erhebbare Angebotssegmente wie die Vermietung über Freunde und Bekann te hochrechnen, Bestandsdaten in Strom größen (Angebot und Nachfrage pro Monat) umrechnen und die Konkurrenz durch an dere Nachfrager nach preisgünstigen Woh nungen modellieren. Gleichzeitig wird über regressionsanalytisch bestimmte Zu- und 549 Abbildung 1 Definition der Angemessenheitsgrenzen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit Quelle: IWU Abschläge das Mietpreisniveau für die 13 Gemeinden des Kreises angepasst. Das Wohnungsmarktmodell hat den gro ßen Vorteil, dass es der Problematik gerecht wird, dass es in vielen Kreisen überpropor tional viele Bedarfsgemeinschaften mit ei ner Person gibt, der einfache Wohnungsbe stand aber stark aus größeren Wohnungen besteht.18 Durch konsequente Anwendung der Produkttheorie werden auch größere billige Wohnungen für kleine Bedarfsge meinschaften einbezogen. Die Angemessenheit wird damit an die Ver fügbarkeit geknüpft. Der Frage, was unter Verfügbarkeit zu verstehen ist, wurde bis her nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl eine Konkretisierung dieses Be griffs für die Festlegung der Angemessen heitsgrenze von erheblicher Bedeutung ist. Nachfolgend werden drei unterschiedliche Definitionen der Verfügbarkeit vorgestellt: (1) Bei der einfachen Verfügbarkeit be schränkt man sich auf den Nachweis, dass überhaupt angemessene Wohnungen an geboten werden, ohne auf deren Anzahl zu achten. Jeder Leistungsempfänger mit einer zu hohen Miete (Überschreiter) kann auf diese Wohnungen verwiesen werden. Durch BSGE B 14 AS 106/10 R (Terminbe richt) dürfte diese Sichtweise überholt sein. (2) Bei der im Kreis Offenbach verwendeten mengenbezogenen Verfügbarkeit werden 550 Christian von Malottki, Joachim Kirchner: Aktuelle kommunale Verfahren zur Regelung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen so festgelegt, dass alle Überschreiter die Chance haben, eine angemessene Wohnung zu finden. Da mit der Höhe der Angemessenheitsgrenze die Zahl der Überschreiter abnimmt, wäh rend die Zahl der verfügbaren angemes senen Wohnungen ansteigt, besteht die Aufgabe darin, eine empirisch fundierte Grenze zu finden, bei der ein Ausgleich der beiden Größen zu erwarten ist. (3) Die modifizierte mengenbezogene Ver fügbarkeit als dritte Variante berücksich tigt, dass nicht alle Überschreiter eine neue Wohnung suchen werden. Hier sind z. B. zwei Gruppen zu nennen: Auf der einen Seite stehen diejenigen Leistungsberech tigten, die bedarfsüberschreitende Aufwen dungen aus dem Regelbedarf oder dem ge schützten Vermögen finanzieren. Für dieses Verhalten kommen unterschiedliche Mo tive infrage, zu denen auch die Erwartung einer nur vorübergehenden Transferabhän gigkeit zählt. Auf der anderen Seite stehen die erwerbstätigen Leistungsempfänger, die ein Einkommen erwirtschaften, das den Mindestsicherungsbedarf übersteigt, und die somit in der Lage sind, über der Ange messenheit liegende Aufwendungen zu tra gen, ohne dass das verbleibende Einkom men unter den Regelbedarf rutscht. Ob und wie sich die modifizierte mengenbezogene Verfügbarkeit rechtssicher definieren lässt, muss an dieser Stelle offen bleiben. Die drei Varianten führen vermutlich zu unterschiedlichen Angemessenheitsgren zen, wobei die mengenbezogene Verfüg barkeit mit den höchsten und die einfache Verfügbarkeit mit den niedrigsten Werten verbunden sein dürfte. Abschließend bleibt noch anzumerken, dass in der vorstehen den Diskussion unterstellt wurde, dass den Überschreitern angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen müssen. Nach § 22 (1) SGB II ist das aber nicht zwingend gebo ten. Neben dem Wohnungswechsel ist dort nämlich auch die (Unter-)Vermietung als ein Instrument zur Reduktion der Aufwen dungen vorgesehen. Die Einbeziehung die ser Möglichkeit macht die Festlegung der Angemessenheitsgrenze allerdings noch komplizierter. 3.3 Mietpreisdämpfende Effekte durch Pauschalierung Nach § 22a SGB II können die Länder ihre Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch eine monatliche Pauschale zu be rücksichtigen, wenn auf dem Wohnungs markt ausreichend freier Wohnraum ver fügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. Eine solche Pauschalierung ist in Form einer kommu nalen Satzung vorzunehmen. In der Sat zung sind auch Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Da das Bedarfsdeckungsprinzip durch eine Pauschalierung nicht außer Kraft gesetzt wird, ist wie bei der Angemessenheitsgren ze ein einfaches Segment zu definieren und die Verfügbarkeit von Wohnungen zu be rücksichtigen. Damit kann eine Pauschale – um der Rechtssprechung des BSG zu genü gen – nicht wesentlich niedriger festgesetzt werden als eine Angemessenheitsgrenze. Gegen die Angemessenheitsgrenze – und damit für die Pauschalierung – sprechen folgende Punkte: Solange erstens die Angemessenheitsgren ze nicht überschritten wird, bestehen für die Leistungsbezieher keine Anreize, die Unterkunfts- und Heizkosten zu redu zieren. Der Umzug in eine kleinere und kostengünstigere Wohnung bietet ihnen ebenso wenig Vorteile wie die Reduzierung der Heizkosten. Auch mietrechtlich un zulässige Mieterhöhungen, zivilrechtlich unwirksame Verträge nach § 138 BGB bzw. ordnungswidrige Verträge nach § 5 WiStG oder falsche Heizkostenabrechnungen be lasten sie nicht, soweit die geforderten Be träge nicht unangemessen hoch sind. Da Wohnung und Heizung im Bereich der An gemessenheit kostenlos sind, werden die Transferempfänger sogar bestrebt sein, den Wohn- und Heizkonsum soweit wie mög lich auszudehnen, auch wenn ihr dadurch erzielter Grenznutzen deutlich unter den Grenzkosten des Steuerzahlers liegt. Damit ist eine Verminderung der gesamtgesell schaftlichen Wohlfahrt verbunden. Zweitens besteht für die Anbieter ein An reiz, die Bestandsmiete auf das Niveau der Angemessenheit anzuheben, auch wenn dadurch die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird. Ein Widerstand oder gar Auszug der Mieter ist nicht zu befürch ten. Da sich die Angemessenheit an der Verfügbarkeit der Wohnungen orientieren Informationen zur Raumentwicklung Heft 9.2011 muss, dürften, von der ortsüblichen Ver gleichsmiete ausgehend, zumindest auf Wohnungsmärkten mit Preissteigerungen Mieterhöhungsspielräume vorhanden sein. Längerfristig ist durch die induzierten Mietsteigerungen bei der Angemessen heitsgrenze zwar damit zu rechnen, dass der Gewinn teilweise reinvestiert wird und die Qualität der Wohnungen steigt. Anrei ze zur energetischen Sanierung bietet das Transfersystem dem Anbieter bei einer auf die Kaltmiete bezogenen Angemessen heitsgrenze aber trotzdem nicht. Mieter höhungsspielräume werden eher in den sonstigen Komfort der Wohnung fließen als in die energetische Modernisierung, weil die Wettbewerbsfähigkeit der Wohnungen bei Transferleistungsempfängern, die ihre Heizkosten erstattet bekommen, dadurch stärker zunimmt als bei einer energetischen Sanierung. 551 deutlich geringerer Verwaltungskosten auch fiskalische Vorteile. Ebenfalls nicht vergessen werden darf die zunehmende Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestim mung der Leistungsempfänger. Der Pauschalierung sind zwei grundlegen de Kritikpunkte entgegenzuhalten: Auf der einen Seite wird befürchtet, dass sie zu einer verstärkten Nachfrage nach schlechten Wohnungen und zu weiteren Segregationstendenzen führt. Insbesonde re wegen der knappen Bemessung des Re gelsatzes ist bei einer Pauschalierung der Unterkunftskosten in ausreichender Höhe eine Substitution des Wohnkonsums durch anderen Konsum zu erwarten. Beim Alternativmodell der Pauschalierung der Unterkunfts- und Heizkosten treten die eben genannten Fehlsteuerungen nicht in diesem Maße auf. Die Pauschalierung wirkt wie ein Einkommenstransfer, bei dem ver zerrende Substitutionseffekte nicht auftre ten. Der Empfänger wird das zusätzliche Einkommen in seinem Sinne nutzenmaxi mierend einsetzen. Von daher wird er nicht bereit sein, für eine gegebene Wohnung mehr als erforderlich zu zahlen. Da Wohnen für ihn mit einem Preis belegt ist, besteht auch kein Anreiz mehr, den Wohnkonsum möglichst weit auszudehnen. Da bei der Pauschalierung auch geringe Heizkosten im Interesse des Transferbeziehers liegen, wird auch der energetische Standard zum Entscheidungskriterium bei der Wohnungs wahl. Das zweite Gegenargument zielt auf die mit der Pauschalisierung verbundenen Kosten steigerungen. Da bei einer Pauschalierung jeder Haushalt gleichen Typs (Anzahl und Alter der Mitglieder) die gleichen Zahlun gen erhält, wird der kommunale Aufwand zunehmen, wenn Angemessenheitsgren ze und Pauschalierungsbetrag gleich hoch ausfallen. Dabei hängt der Umfang der Kostensteigerung davon ab, wie stark die Mieten zwischen den Transferempfängern eines bestimmten Haushaltstyps variie ren. Unter diesem Aspekt darf die zuvor geschilderte Tendenz zu einer Angleichung der Mieten der Transferempfänger, die sich aus den Mieterhöhungsspielräumen bei der Kostenerstattung bis zur Angemes senheitsgrenze ergibt, nicht vernachlässigt werden. Sie könnte dazu führen, dass sich die Mietzahlungen der Transferempfänger im Zeitablauf annähern und die Zusatz aufwendungen verringern, die mit der Pau schalierung einhergehen. Zusammenfassend lässt sich somit zweier lei festhalten: Auf der einen Seite dürften mit der Pauschalisierung geringere Preis steigerungen einhergehen als bei der ge genwärtig praktizierten Kostenerstattung. Davon profitieren vor allem die Niedrig einkommensbezieher, die keine Transfer leistungen erhalten. Zum anderen dürfte der Nutzen der Leistungsempfänger, der sich für den gleichen staatlichen Aufwand ergibt, bei einer ausreichenden, d.h. am Bedarfsdeckungsprinzip orientierten Pau schalierung der Unterkunftskosten deutlich höher ausfallen als bei der gegenwärtigen Praxis. Daneben bringt die Pauschalierung der Unterkunfts- und Heizkosten in Form Die Stadt Kassel hat ein Pauschalierungs modell bereits praktiziert. Allerdings hat das Sozialgericht Kassel die Festlegung der Pauschalen für nicht schlüssig erklärt (S 7 AS 608/06, S 12 SO 17/09 ER). Das Kasseler Modell war jedoch keine reine Pauschalie rung, da Bedarfsgemeinschaften mit Mie ten, die um mehr als 20 % unter den Pau schalen lagen, nur noch die tatsächlichen Kosten erstattet bekamen. Lediglich Trans ferbeziehern mit höheren Mieten wurde die Pauschale zugestanden. Damit war eine erhebliche horizontale Ungerechtigkeit ver bunden, weil nur Haushalte mit Wohnkos ten von 80 % bis 100 % des Pauschalbetrags von dieser Regelung profitierten. Für diese 552 Christian von Malottki, Joachim Kirchner: Aktuelle kommunale Verfahren zur Regelung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft Haushalte ergab sich der Vorteil aus den zusätzlichen Mitteln, die für den Lebensun terhalt zur Verfügung standen. Diese Vortei le wuchsen mit abnehmender Miete. Sank die Miete allerdings unter einen Wert von 80 % des Pauschalbetrags, gingen diese Vor teile gänzlich verloren, so dass diese Haus halte gegenüber Haushalten mit höheren Mieten erheblich benachteiligt waren. 3.4 Die modifizierte ortsübliche Vergleichsmiete als Angemessenheitsgrenze Die eben dargestellten Mieterhöhungsspiel räume bis zur Angemessenheitsgrenze füh ren zu der unbefriedigenden Situation, dass Vermieter insbesondere für sehr schlechte Wohnungen überhöhte Mieten auf Kosten des Steuerzahlers verlangen können. Einzelne Grundsicherungsträger wie die Stadt Offenbach führen deshalb neben der Angemessenheitsprüfung auch eine zumin dest kursorische Prüfung durch, ob die KdU die ortsübliche Vergleichsmiete substanziell überschreiten, und verweigern für diesen Fall die Zustimmung zur Neuanmietung. Die Träger in Bielefeld und München schal ten bei Verdacht auf Mietwucher das städti sche Wohnungsamt ein. Eine Lösung kann grundsätzlich auch darin bestehen, die Angemessenheitsgrenze stär ker an der ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem qualifizierten Mietspiegel auszurich ten und damit auch nach Wohnungen bzw. Wohnwertmerkmalen auszudifferenzieren. Inwiefern es zulässig ist, dass dann für ver schiedene Leistungsempfänger in verschie denartigen Wohnungen unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen gelten, muss die Rechtssprechung für jedes Wohnwertmerk mal entscheiden. Die Eignung der Wohn wertmerkmale des BGB (Art, Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit – letztere beinhaltet Baualter und energetische Qua lität) für die Differenzierung von Angemes senheitsgrenzen ist jedoch unterschiedlich: Unter die Art der Wohnung fallen v.a. die Heizungsart und die Grundausstattung (Küche/WC/Bad). Wohnungen ohne Zent ralheizung und Bad sind inzwischen selten geworden. Bei der Ermittlung von Ange messenheitsgrenzen dürfen sie laut BSGE B 14 AS 50/10 R Rd. Nr. 29 nicht herange zogen werden. Gerade in diesen Beständen mag aber Mietwucher ein Problem sein, das durch spezifische Angemessenheitsgrenzen eingedämmt werden könnte. Eine Differenzierung nach der Größe der Wohnung, wie sie bspw. in Frankfurt durch geführt wird, widerspricht auf den ersten Blick der Produkttheorie, wonach Leis tungsempfänger geringen Flächenkonsum durch bessere Ausstattung o.ä. kompensie ren können. Da eine Komplettkompensati on bei sehr kleinen Wohnungen regelmäßig zu Mietwucher führen dürfte (z. B. 400 € Angemessenheitsgrenze für eine Person abgeleitet aus 50 m² * 8 €/m² entspräche 20 m² * 20 €/m²), könnte eine Beschränkung der Produkttheorie sinnvoll sein. Hierbei könnten die Perzentilwerte der Mietspiegel stichprobe eine Hilfe bei der Einschätzung geben. BSGE B14 AS 50/10 R Rd. Nr. 28 sieht im Baualter, dem Hauptmerkmal der Beschaf fenheit, eine Näherungsvariable für die stadträumliche Lage. Denn viele Stadt viertel – insbesondere die großen Stadter weiterungen der Nachkriegszeit – weisen eine homogene Altersstruktur der Gebäu de auf. Die Differenzierung nach Baualter erscheint – wohl wegen der prominenten Position im qualifizierten Mietspiegel und der früheren Wohngeldtabelle – am verbrei tetsten zu sein, z. B. in Frankfurt, Offenbach und Hamburg. Ghettobildung lässt sich über eine stadtbezirksspezifische Differen zierung aber sicher besser vermeiden. Die Qualität der Ausstattung lässt sich nicht nur schwer erfassen, sie ist auch gänzlich ungeeignet für eine Differenzierung der An gemessenheitsgrenzen, die sich ja explizit am einfachen Standard orientieren sollen. Den Autoren ist auch keine KdU-Richtlinie bekannt, die hier differenziert. Zahlreiche qualifizierte Mietspiegel diffe renzieren die ortsübliche Vergleichsmiete inzwischen auch nach energetischen Kriterien. Die entsprechende Anpassung an das Thema KdU wird in Kapitel 3.5 am Beispiel von Bielefeld und Offenbach separat disku tiert. Eine Differenzierung nach der Lage bzw. Teilräumen kann der Ghettobildung entge genwirken. Hierauf wird in Kapitel 3.6 am Beispiel von Hamburg gesondert eingegan gen. Informationen zur Raumentwicklung Heft 9.2011 3.5 Energetische Differenzierung der Angemessenheitsgrenze Auch Heizkosten werden nach § 22 (1) SGB II nur in angemessener Höhe über nommen. In der Praxis werden sie aber weit häufiger in tatsächlicher Höhe über nommen als Unterkunftskosten. Die Kür zung fällt schwer, weil der Nachweis über ein nach konkret-individuellen Maßstäben unangemessenes Heizverhalten deutlich schwerer zu erbringen ist als bei der Kalt miete.19 Bislang wurde vom BSG insbe sondere ein abstrakter Richtwert für Heiz kosten abgelehnt und mit methodischen Problemen bei der Berücksichtigung der Vielzahl an Einflussfaktoren begründet.20 Individuelle jährliche Heizkosten einer Wohnung bzw. eines Haushalts hängen vom Energieverbrauch, dem Energieträ ger sowie dem (u.U. örtlich eingeschränkt wählbaren und im Zeitablauf schwanken den) Preisniveau eines Energieanbieters ab. Der Energieverbrauch wird wiederum de terminiert durch – die Kubatur des Gebäudes, – die wärmetechnische Qualität der Außen hülle und der Anlagentechnik, – die Lage der Wohnung im Gebäude, – die mittlere Raumtemperatur der Nach barn, – das Nutzerverhalten (mittlere Raumtem peraturen, Lüftungsverhalten, innere Wärmequellen), – die Betriebsführung der Anlagentechnik und – das Wetter im jeweiligen Jahr. Der Einfluss des Nutzerverhaltens lässt sich wiederum aufteilen in bevölkerungsgrup penspezifische Besonderheiten (z. B. Älte re und Behinderte mit hoher Anwesenheit zuhause und damit höheren Raumtempe raturen), die durchaus in einen abstrakten Richtwert einfließen können, sowie in per sönliche Präferenzen bzw. Verhaltenswei sen des Heizenden. Letzteres ist für die Be messung von Richtwerten irrelevant. Mit der Gesetzesänderung 2011 sieht § 22 b SGB II auch die Bildung einer Gesamtange messenheitsgrenze für KdU und Heizkosten vor. Dies stellt von den generellen Überle gungen her eine mehrfache Win-Win-Situa tion dar. Kaltmieten und Energiebedarf sind 553 – wie aus der energetischen Differenzierung von Mietspiegeln nach dem BGB bekannt ist21 – negativ miteinander korreliert. Die Gesamtangemessenheitsgrenze ermöglicht daher die Umschichtung zwischen Unter kunfts- und Heizkosten. Zieht eine Bedarfs gemeinschaft in eine energetisch bessere Wohnung oder wird die Wohnung energe tisch saniert, so erlauben die eingesparten Heizkosten höhere Aufwendungen für die Unterkunft. Damit wird – was umweltpoli tisch wünschenswert ist – Eigentümern die energetische Sanierung ermöglicht, ohne dass sie befürchten müssen, dass die Kalt mieten anschließend unangemessen sind. Stadtentwicklungs- und sozialpolitisch wird dadurch die Konzentration ärmerer Schichten in unsanierten Gebäudebestän den vermieden. Fiskalpolitisch wird durch die Öffnung energetisch hochwertiger Be stände für Transferleistungsempfänger das Kostenrisiko für die öffentliche Hand im Fall zukünftiger Energiepreissteigerungen reduziert. Einige Städte verfolgen derzeit Ansätze, die eine für den Leistungsempfänger freiwil lige Übertragung von Kostenersparnissen im Bereich der Heizkosten auf die Kaltmie te ermöglichen. Vorreiter war hier die Stadt Bielefeld. In der Richtlinie 2008 wurde bei Vorlage des Energieausweises mit einem Verbrauchskennwert unter 160 kWh/(m²a) ohne Warmwasser ein Zuschlag von 35 Cent auf die Kaltmiete gewährt. Unter 110 kWh/ (m²a) waren es plus 50 Cent, unter 60 kWh/ (m²a) waren es plus 65 Cent. Die Stadt Offenbach verfährt prinzipiell nach dem gleichen Prinzip. Allerdings wird hier ein Energiebedarfsausweis gefordert und gleichzeitig eine Berechnung vorge legt, wie die Werte ermittelt werden. Dabei wird – anders als im qualifizierten Mietspie gel, der auf Marktmieten setzt – ein kosten orientierter Ansatz gewählt. Als normal gilt ein Gebäude mit einem Bedarf von 200 kWh/(m²a). In der Energieeffizienzklasse um 150 kWh/(m²a) ergibt sich eine Jahres ersparnis von 50 kWh/(m²a) bzw. 4,2 kWh/ m² pro Monat. Dies entspricht bei aktuellen Energiepreisen ca. 25 Cent/m², die dann als Bonus bei der Kaltmiete geltend gemacht werden können. Die weiteren Stufen lauten plus 50 Cent in der Stufe um 100 kWh/(m²a) und plus 63 Cent in der Stufe unter 75 kWh/ (m²a). Spiegelbildlich zur Erhöhung des Richtwerts für die Unterkunft wird in Of 554 Christian von Malottki, Joachim Kirchner: Aktuelle kommunale Verfahren zur Regelung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft fenbach die Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten reduziert, das System ist also warmmietenneutral. Entscheidend ist bei Verfahren mit Energie ausweis, dass die Übertragung für den Leis tungsempfänger freiwillig ist. Außerdem muss der Vermieter kooperieren, denn nur er verfügt über den Energieausweis. 3.6 Räumliche Differenzierung der Angemessenheitsgrenze Das BSG schreibt für die Ermittlung eines abstrakten Richtwerts die Festlegung eines räumlichen Vergleichsmaßstabs vor. Dieser hat streng genommen zwei Zielsetzungen: Er dient erstens der Abgrenzung homoge ner Wohnungsmarktregionen mit gleichem Preisniveau und stellt zweitens sicher, dass der Leistungsempfänger in seinem bisheri gen Wohnumfeld wohnen bleiben kann. Beide Ziele sind jedoch nicht zwangswei se kongruent. In Ballungsräumen ergeben Zonen gleicher Mietpreise oft konzentri sche Kreise um das Zentrum, während der zumutbare Bereich sich eher auf Kreisseg mente („Tortenstücke“, bspw. entlang von S-Bahn-Linien) beziehen könnte. Zielführend dürfte deshalb eine Trennung der beiden Ziele sein. Der Bereich zumut barer Umzüge mag auf der Ebene der Ein zelfallprüfung sinnvoller zu beurteilen sein. Marktnah ist in jedem Fall eine kleinteilige räumliche Differenzierung bei freier Stand ortwahl für alle oder zumindest für die bisher in teureren Gebieten Wohnenden. Ein solches Vorgehen wird in Hamburg ge wählt. Dort gibt es einen Zuschlag von 10 % zu den Angemessenheitsgrenzen, wenn der Leistungsempfänger in einem der (recht zahlreichen) Stadtteile mit geringem An teil an Transferleistungsempfängern lebt. Hierdurch sollen kostensenkungsbeding te Umzüge in Quartiere mit hohen Quoten an Transferleistungsempfängern und damit die Zunahme der Segregation vermieden werden. Denn eine Angemessenheitsgrenze für eine ganze Stadt wird regelmäßig dazu führen, dass sich die Wohnungen unterhalb der Richtwerte in bestimmten Gebieten ballen. Daran ändern auch die Anforderun gen des BSG an die räumliche Gesamtabde ckung bei der Datenerhebung nichts. Gegen die räumliche Detaillierung, insbe sondere auf dem Land, wurde vom BSG das Argument angeführt, es gäbe in kleinen Ge meinden keinen Wohnungsmarkt. Das ist unter dem Aspekt der Verfügbarkeit richtig. Allerdings steht hier die abstrakte Angemes senheit zur Diskussion. Die Erfahrungen aus der Erstellung von qualifizierten Miet spiegeln zeigen, dass mit Hilfe regressions analytischer Verfahren und der Einbindung von lokalen Experten relativ kleinteilig va lide Beurteilungen von Lagen möglich sind. Es spricht somit aus fachlicher Sicht nichts dagegen, in Zonen (Gemeinden, Stadtvier teln) von nur 5 000 bis 10 000 Einwohnern Preise zu ermitteln. Zahlreiche Landkreise legen deshalb Werte für einzelne Kommu nen fest (in Hessen bspw. die Kreise, Offen bach, Darmstadt-Dieburg und SchwalmEder) oder fassen Kommunen zu Gruppen zusammen (in Hessen bspw. die Kreise Groß-Gerau und Bergstraße). 3.7 Toleranzkorridore bei der Überschreitung der Angemessenheitsgrenze Transferempfänger mit unangemessen ho hen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung haben nach Erhalt der Kostensen kungsaufforderung und Ablauf der SechsMonats-Frist zwei Optionen: die Reduktion der Aufwendungen oder die Finanzierung der bedarfsüberschreitenden Kosten über andere Quellen. Die Auswertungen des IWU für verschiede ne Grundsicherungsträger22 zeigen, dass es einen substanziellen Anteil an Leistungs empfängern mit überhöhten Wohnkosten gibt, deren KdU auf die Angemessenheits grenze gekürzt wurde, die weiterhin über höhte Kosten haben und diese aus Zuver diensten, Vermögen, der Grundleistung oder anderen Quellen begleichen. In den meisten Fällen handelt es sich um eine re lativ geringe Überschreitung. Andernfalls kann – wie in Essen praktiziert – ein Nach weis verlangt werden, wie die Leistungs empfänger die Kosten tragen. Dies dürfte v.a. auf die Verhinderung von Schwarzarbeit zielen. Die Finanzierung unangemessen hoher Unterkunftskosten durch den Leis tungsberechtigten wird im Gesetz nicht thematisiert. Eingegangen wird dagegen auf die Vermin derung der Aufwendungen. Dabei geht § 22 (1) SGB II von mehreren Reduzierungsmög lichkeiten aus, von denen zwei explizit er wähnt werden: der Wohnungswechsel und die (Unter-)Vermietung. Der Hinweis auf Informationen zur Raumentwicklung Heft 9.2011 die Vermietung ist insoweit von Interesse, als damit nicht automatisch alle unange messen Wohnenden als Nachfrager auf dem Wohnungsmarkt aktiv werden und verfüg baren Wohnraum im einfachen Segment benötigen (vgl. Kapitel 3.2). Bei den geringfügigen Überschreitern ist ein Umzug in der Regel nicht wirtschaft lich. Einzelfallbezogene Wirtschaftlich keitsprüfungen arbeiten dabei – wie bspw. in Hamburg – mit maximalen Zeiträumen, innerhalb derer sich die angefallenen Kos ten für Makler, evtl. anfallende Monate doppelter Miete sowie die Bewirtung von Umzugshelfern amortisiert haben muss. Andere Grundsicherungsträger kalkulie ren von vornherein einen Toleranzkorridor bzw. eine Bestandsschutzklausel ein. Die Werte hierfür liegen oft im prozentualen Bereich von ca. 10 % (z. B. München) oder bei absolut 25 € (z. B. Freiburg) bis 50 € (z. B. Dortmund). Der Vorteil der festen Korri dore besteht darin, dass als angemessene Miete gegenüber den Wohnungsmarktak teuren der untere der beiden Werte kom muniziert werden kann, dieser auch für Neuanmietungen gilt und damit ungerecht fertigte Mietanpassungen bis ans Limit eingeschränkt werden dürften. Gleichzei tig reduzieren sich die Zahl der Kostensen kungsaufforderungen und damit die Zahl der neu generierten Nachfrager nach ange messenen Neuverträgen. 4Ausblick Anhand von Praxisbeispielen wurden mög liche Lösungen für aktuell oder bereits länger diskutierte Themen aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Diskussionen dürfte sich in der nächsten Zeit neben der Frage nach der korrekten Grundgesamtheit und der dann adäquaten statistischen Maßzahl bei der Ableitung der Angemessenheitsgrenzen aus qualifizierten Mietspiegeln (vgl. Kapitel 3.1) vor allem auf die Neuerungen der Ge setzgebung beziehen. Dabei verdienen be sonders die Satzungsermächtigung und die Frage nach der angemessenen Wohnfläche Aufmerksamkeit. Mit § 22a (1) SGB II haben die Länder nun das Recht, die Kreise und kreisfreien Städ te durch ein Gesetz entweder zu ermäch tigen oder zu verpflichten, die angemes senen Aufwendungen für Unterkunft und 555 Heizung über eine Satzung zu bestimmen. Satzung und Begründung sollen veröffent licht werden. Damit wird das Verfahren transparenter und gleichzeitig werden die Mitwirkungsmöglichkeit der lokalen Politik gestärkt. In der rechtlichen Konsequenz be deutet dies, dass durch § 55a Sozialgerichts gesetz (SGG) die Möglichkeit geschaffen wird, die Satzungen durch Normenkont rollverfahren zu überprüfen. Da Ergebnisse von Normenkontrollverfahren allgemein verbindlich sind, bieten Satzungen, die in einem solchen Verfahren für ungültig er klärt wurden, keine Rechtsgrundlage mehr für weitere Bedarfsfestsetzungen. Bereits erlassene Bewilligungen verlieren ihre Gül tigkeit und müssen geändert werden. Für Leistungsempfänger ergibt sich dadurch eine größere Verlässlichkeit. Die Zahl der Klagen dürfte sich zum Vorteil vom Gerich ten und Kommunen reduzieren. Allerdings hat die Aufstellung nicht schlüssiger Kon zepte für Kommunen stärkere Konsequen zen als bisher. Zu Bestimmung der angemessenen Wohnfläche griff das BSG bislang mangels besse rer Alternative23 auf die landesspezifischen Wohnraumgrößen gemäß § 10 Wohnraum förderungsgesetz (WoFG) zurück. Die Neuregelung in § 22b SGB II sieht nun im Rahmen der Satzungserstellung eine Be stimmung der angemessenen Flächen vor. Damit wird eine Anpassung der Regelun gen an die üblichen Lebensumstände von Haushalten mit geringem Einkommen ermöglicht. Denn diese differieren deut lich. Bewohner von Städten nehmen trotz kleinerer Haushaltsgrößen deutlich gerin gere Wohnflächen pro Person in Kauf (und haben dafür die Vorteile des Stadtlebens). Dies spiegelt sich auch im Wohnungsbe stand wider. Hier existiert eine wichtige Querbeziehung zur Verfügbarkeit von Woh nungen. Während in teuren Großstädten 30m²-Wohnungen ein häufiges und markt gängiges Produkt sind, wurden derartige Wohnungen – bedingt durch Haushalts struktur und Bodenpreise – auf dem Land nur in untergeordneter Menge überhaupt gebaut. Wegen der Aktualität der Neuregelungen liegen zur Satzungslösung und zur Neufest legung angemessener Wohnflächen noch keine Konzepte einzelner Kommunen vor. Über die genannten Punkte hinaus besteht auch weiterhin ein erheblicher Bedarf an 556 Christian von Malottki, Joachim Kirchner: Aktuelle kommunale Verfahren zur Regelung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft methodischer Konkretisierung des schlüs sigen Konzepts. Trotz aller Unsicherheit der Kommunen besteht in der aktuellen Situa tion die Möglichkeit, eigene Gestaltungs spielräume zu nutzen und Schwerpunktset zungen vorzunehmen. Gerade Satzungen bieten hierzu die Möglichkeit. Das Bundes ministerium für Verkehr, Bau und Stadtent wicklung und das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung werden zudem mit einer Handreichung für Kommunen zur weiteren Diskussion beitragen. Anmerkungen (1) Die Unterkunftsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die ebenfalls Bestandteil der Grundsicherung sind, sollen hier wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nicht näher erörtert werden. (8) BSGE B 14 AS 106/10 R (Terminbericht auf www.bundessozialgericht.de; 18.04.2011) (2) Nach § 46 (5) SGB II beträgt der Zuschuss bis 2013 30,4 %, ab 2014 27,6 %. Für BadenWürttemberg und Rheinland-Pfalz gelten abweichende Regelungen. (10) Vgl. BSGE B 14/7b AS 44/06 R (3) BMVBS/BBSR (Hrsg.); Jacobs, T. et al. (Bearb.): Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte. – Bonn 2009. = Forschungen, Heft 142, S. 52 (4) Vgl. BSGE B 4 AS 50/09 R Rd. Nr. 27 (5) Vgl. BSGE B 4 AS 18/09 R Rd. Nr. 19 (6) Zur Verbreitung der beiden Ansätze siehe BMVBS/BBSR (Hrsg.); Jacobs, T. et al. (Bearb.): Kosten der Unterkunft, a.a.O., S. 46. (7) Diese Sichtweise stützt die Nennung des Mietspiegels als eine Erkenntnisquelle in der Liste sowie die Formulierungen von Knickrehm: „Liegen keine (grundsicherungsrechtlichen Maßstäben) entsprechende Mietspiegel…“ und „(Der Grundsicherungsträger) kann auf Daten (…) anderer Einrichtungen zurückgreifen, soweit die oben benannten Anforderungen erfüllt werden“; vgl. Knickrehm, S.: Aktuelles aus dem Bereich: Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II – Stand November 2009. In: Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven. Hrsg.: Spellbrink, W. – Stuttgart 2010, S. 79110, hier S. 87 u. 89. Anders sieht dies bspw. das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 1 AS 2852/09). Damit gäbe es also auch qualifizierte Mietspiegel, die nach dem BGB korrekt wären, aber nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügen. (9) Vgl. BSGE B 7b AS 18/06 R Rd. Nr. 23 (11) Vgl. Knickrehm, S.: Aktuelles aus dem Bereich: Kosten von Unterkunft und Heizung, a.a.O., S. 90 (18) Siehe dazu eine umfangreiche Auswertung in: Wohnungsbauförderungsanstalt NordrheinWestfalen – Anstalt der NRW.Bank: Der Wohnungsmarkt für Hartz-IV-Haushalte. Eine Analyse des Angebots angemessener Wohnungen i. S. v. SGB II / XII. – Düsseldorf 2009 (19) Vgl. BSGE B 14 AS 36/08 R (20) BSGE B 14 AS 33/08 R (12) Vgl. BSGE B 4 AS 18/09 R Rd. Nr. 21 sowie Knickrehm, S.: Aktuelles aus dem Bereich: Kosten von Unterkunft und Heizung, a.a.O., S. 90 (21) Vgl. BBSR (Hrsg.); Knissel, J. et al. (Bearb.): Integration energetischer Differenzierungsmerkmale in Mietspiegel. – Bonn 2010. = BBSR-Online-Publikation 4/2010 (13) Z.B. BSGE B 4 AS 30/08 R Rd. Nr. 21 oder BSGE B 14 AS 50/10 R (22) Vgl. auch Jacobs, T. et al.: Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte, a.a.O., S. 54 (14) Vgl. BSGE B 14 AS 50/10 R (23) Vgl. Knickrehm, S.; Voelzke, T.: Vortrag Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. In: Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Hrsg.: Knickrehm, S.; Voelzke, T.; Spellbrink, W. – Stuttgart u.a. 2009, S. 11–50 (42) (15) Der qualifizierte Mietspiegel berücksichtigt nur frei finanzierte Wohnungen, deren Mieten in den letzten vier Jahren angepasst wurden. Damit bleiben Teile des einfachen Segments außen vor. BSGE B 14 AS 50/10 R hält dies für unkritisch, da Hilfebedürftige in erster Linie auf den freien Markt angewiesen seien. (16) BSGE B 14 AS 50/10 R Rd. Nr. 24 (17) Für Details siehe v. Malottki, C.; Berner, B.: Grundsicherungsrelevante Mietspiegel unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit – am Beispiel des Kreises Offenbach. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 08/2010, S. 349–354