Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes Der
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Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes Der
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat in der Sitzung vom 16. April 2013 auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, in der derzeit gültigen Fassung, und des § 8 Abs.1 des Gesetztes über die Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung widerruflich folgende Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2013 erlassen: Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2013 §1 Die Verkaufsstellen § 2 LadÖG) der Gemeinde Bietigheim dürfen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, abweichend von den Vorschriften des § 3 Ladenöffnungsgesetztes, an folgenden Tagen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein: Sonntag, 02. Juni 2013, anlässlich des Bietigheimer Bürgerfestes 2013 Die Verkaufsstellen dürfen 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. §2 Während der nach § 1 dieser Satzung zugelassenen Verkaufszeit sind die Vorschriften des Gesetztes über die die Sonntage und Feiertage, in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten (§ 12 LadÖG). Arbeitszeitrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie die des Mutterschutzgesetzes, Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt. §3 Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs.1 a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg, die mit einer Geldbuße bis zu 15.000,-- Euro geahndet werden können. §4 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bietigheim, 25. April 2013 Der Bürgermeister Ernst Kopp, MdL Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfassungsverletzung gerügt hat. Bietigheim, 25. April 2013 Ernst Kopp, MdL Bürgermeister