Präsentation zum Vortrag - Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln eV
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Präsentation zum Vortrag - Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln eV
Factoring in der Insolvenz Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V. Köln, den 02.12.2014 Rechtsanwalt Dr. Stefan Krüger Inhalt I. Grundlagen des Factoring II. Insolvenz des Anschlusskunden III. Kollision mit Drittrechten IV. Insolvenzanfechtung 2 Inhalt I. Grundlagen des Factoring Funktionen des Factoring Factoringmodelle und -arten Ablauf II. Insolvenz des Anschlusskunden III. Kollision mit Drittrechten IV. Insolvenzanfechtung 3 Funktionen des Factoring Finanzierungsfunktion Kauf von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften Factoring ist kein Kreditgeschäft (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 8.5.2014, Az.: IX ZR 128/12, NZI 2014, 696) Sofortige Kaufpreiszahlung in Höhe von 80 bis 90 % nach Fakturierung Absicherungsfunktion Übernahme des Ausfallrisikos zu 100 % durch den Factor Eigenes Delkredererisiko nur bei Lieferung über festgelegtes Abnehmerlimit Delkrederefall tritt ein, wenn Forderung innerhalb vereinbarter Form (i. d. R. 120 Tage) nicht bezahlt wird Dienstleistungsfunktion Übernahme des Mahn- und Inkassowesens Auslagerung der gesamten Debitorenbuchhaltung Administrative Entlastung, Effizienzsteigerung, tagfertige Debitorenbuchhaltung Liquidität, Skontozahlung, Bilanzverkürzung 4 Inhalt I. Grundlagen des Factoring Funktionen des Factoring Factoringmodelle und -arten Ablauf II. Insolvenz des Anschlusskunden III. Kollision mit Drittrechten IV. Insolvenzanfechtung 5 Factoringmodelle - Übersicht Echtes Factoring: bei endgültiger Übernahme des Ausfallrisikos durch den Factor, echtes / unechtes Factoring stellt in Deutschland den Regelfall dar aufgrund Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten Unechtes Factoring prinzipiell möglich (z. B. Dienstleistungsbereich); keine Bilanzentlastung Beim offenen Factoring wird der Abnehmer durch Vermerk auf der Rechnung (offene offenes / stilles Factoring Abtretung) zur Zahlung an den Factor aufgefordert (Regelfall in Deutschland) Beim stillen Verfahren wird die Zession dem Abnehmer gegenüber nicht offen gelegt, zusätzlicher Kontroll- und Regelungsaufwand, Sicherungsvereinbarungen Factoring für grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsgeschäfte, bei denen Export-/ ImportFactoring Full-ServiceFactoring Fälligkeitsfactoring Unternehmen die Leistungen eines Factors in Deutschland in Anspruch nehmen Die Factoring-Anbieter wickeln das Factoring entweder direkt oder unter Einschaltung eines Kooperationspartners (Import-Factor) ab Übernahme der drei Standardfunktionen Finanzierung, Risikoabsicherung und Dienstleistung durch den Factor; auch Standort-, Old-Line- oder Main-Line-Factoring genannt Ohne oder nur eingeschränkte Finanzierungsfunktion, nur Dienstleistung und Risikoabsicherung gewünscht 6 Inhalt I. Grundlagen des Factoring Funktionen des Factoring Factoringmodelle und -arten Ablauf II. Insolvenz des Anschlusskunden III. Kollision mit Drittrechten IV. Insolvenzanfechtung 7 Ablauf der Implementierung von Factoring Außenprüfung 1. Einreichung der für die Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen 2. Kundenzusage und Vertragsabschluss 3. Engagementbeurteilung und -entscheidung 4. Erstauszahlung 5. 6. Aktenpflege, Konteneinrichtungen, technische Kundenanbindung, Limitvergabe 8 Entscheidungskriterien Mindestumsatzschwelle Unterschiedliche Handhabung durch Factoringgesellschaften Möglichst wiederkehrende Forderungen gegenüber gleich Factoringfähige Forderungen Qualität der Debitoren Keine Ausschlussbranchen bleibenden Kunden Vollständige und mangelfreie Leistungserbringungen Keine Gegenforderungen / Einwendungen Keine Voraus- oder Teilzahlungen Forderungen nicht älter als 90 Tage Keine Inter-Company-Forderungen Gute Bonität und pünktliches Zahlungsverhalten der Debitoren Breite Streuung / keine „Klumpenrisiken“ Gewerbliche Abnehmer z. B. Bau oder Anlagenbau 9 Ablauf (exemplarisch/offenes Factoring) 1. Warenlieferung Anschlusskunde Debitor 2. Zahlungsversprechen 4. Vorschuss 80 – 90% 6. Zahlung 7. Restzahlung Factor 3. Forderungsabtretung 5. Forderung 10 Inhalt I. Grundlagen des Factoring II. Insolvenz des Anschlusskunden III. Kollision mit Drittrechten IV. Insolvenzanfechtung 11 Vorläufiges Insolvenzverfahren (1) Schicksal des Factoringvertrages Gesetzliche Regelungen: Grds. kein Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters. Regelmäßig vertragliches Kündigungsrecht des Factors. Problem: Insolvenzabhängige Lösungsklauseln. 12 Vorläufiges Insolvenzverfahren (2) Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (1) BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: IX ZR 169/11, NZI 2013, 178: „Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam.“ Hintergrund: „Schutz“ von § 119 InsO: „Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.“ §§ 103 ff. InsO regeln die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung bei gegenseitigen Verträgen. 13 Vorläufiges Insolvenzverfahren (3) Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (2) Übertragbarkeit auf Finanzierer? Vgl. hierzu Obermüller, ZInsO 2013, 476. These: § 19 AGB-Banken ist insolvenzunabhängig und daher wirksam. Dies gilt auch für vergleichbare Regelungen bei anderen Finanzierern, zumal wenn – wie beim Factoring – zukünftig Forderungen angekauft und bevorschusst werden sollen. In der Praxis wird häufig an insolvenzunabhängige Kündigungsgründe wie Verzug oder sonstige Vertragsverletzungen sowie wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage angeknüpft. 14 Vorläufiges Insolvenzverfahren (4) Einziehungsrecht und Offenlegung Factoringverträge enthalten regelmäßig Einziehungsrecht des Factors und Offenlegungspflicht des Anschlusskunden. Angekaufte Forderungen: Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Sicherungsabgetretene Forderungen: Absonderungsrecht, daher hat der Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO ein Einziehungsrecht; insoweit Massebeteiligung nach § 171 InsO in Höhe von regelmäßig 9 %. Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Bezieht sich nach der gesetzgeberischen Begründung nicht auf Factoring (BT-Drs. 16/3227, S. 16), ist jedoch umstritten. In der Praxis werden regemäßig zwischen Factor und Insolvenzverwalter abgestimmte Debitorenrundschreiben versandt. Ist dies nicht möglich, sollten aus Sicht des Factors grundsätzlich sofortige Offenlegung und Forderungseinzug durch den Factor erfolgen. 15 Vorläufiges Insolvenzverfahren (5) Zustimmungsvorbehalt BGH, NZI 2010, 138: Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Allgemeines Verfügungsverbot Bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots ist die (weitere) Forderungsabtretung untersagt. Entscheidend ist, ob die Forderungen zuvor entstanden sind und abgetreten wurden. Factor ist auch berechtigt, wenn der Bedingungseintritt bei aufschiebend bedingter Vorauszession erst nach Wirksamkeit des allgemeinen Veräußerungsverbots entsteht. Unklare oder streitige Forderungsinhaberschaft Treuhänderischer Einbehalt, Zahlung auf Anderkonten, Hinterlegung. 16 Vorläufiges Insolvenzverfahren (6) Absprachen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter auch Rechtshandlungen anfechten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen hat. Ausnahme: Gläubiger vertraut in die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters; schutzwürdiges Vertrauen. Fortführungsvereinbarungen: Zunehmend in unterschiedlichen juristischen Gestaltungen verbreitet. 17 Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Verträge Factoring-Rahmenvertrag Echtes Factoring Im Regelfall Erlöschen, §§ 115, 116 InsO Unechtes Factoring Erlöschen §§ 115, 116 InsO Einzelne Forderungskaufverträge Echtes Factoring Fallgruppen Unechtes Factoring Bei Erfüllung insolvenzfest. Factor steht nach h.M. ein Absonderungsrecht zu. 18 Schicksal der Forderungskaufverträge beim echten Factoring 1. Fallgruppe 2. Fallgruppe 3. Fallgruppe 4. Fallgruppe 5. Fallgruppe Abgetretene und Abgetretene, vom Angediente, aber Nach Eröffnung Nach Eröffnung vom Factor beFactor bezahlte, vom Factor noch des Insolvenzver- des Insolvenzverzahlte Forderun- aber noch nicht nicht bezahlte fahrens ange- fahrens entstangen. werthaltige For- Forderungen. diente Forderun- dene Forderunderungen. gen. gen. Bei vollständiger Bei Valutierung Kein Forderungs- Kein Forderungs- Kein ForderungsErfüllung insolwährend des Er- erwerb ohne Mit- erwerb ohne Mit- erwerb ohne Mitvenzfest; kein öffnungsverfah- wirkung des Insol- wirkung des Insol- wirkung des InsolWahlrecht des rens insolvenz- venzverwalters. venzverwalters. venzverwalters. Insolvenzverwalfest; kein Wahl- Bestehen eines ters. recht des Insol- Anwartschafts venzverwalters. Aussonderungsrechts des Facrecht des Fac- Bei Valutierung tors ist umstrittors. nach Eröffnung: ten. Wahlrecht des Insolvenzverwalters. 19 Weiterleitungsanspruch Ersatzaussonderungsrecht (1) Zahlungen auf Konto des Schuldners: Auf Guthabenkonto unterscheidbar vorhanden (Ausnahme): Ersatzaussonderungsanspruch. Zahlungseingang auf Kontokorrentkonto (Regelfall): Weiterleitungsanspruch als bloße Insolvenzforderung. Beachte: Pfandrecht nach AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen. Zahlungen auf Konto des Insolvenzverwalters: Wie zuvor. Ggf. zusätzlich Massebereicherungsanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei Zahlungen nach Verfahrenseröffnung oder Zahlungen an starken Verwalter im Eröffnungsverfahren. 20 Weiterleitungsanspruch Ersatzaussonderungsrecht (2) Voraussetzung für Ersatzaussonderung: Unberechtigter Forderungseinzug. Forderungseinzug durch Anschlusskunden: Einziehungsbefugnis erloschen sein (Problem: stilles und Inhouse-Verfahren). muss Forderungseinzug durch Insolvenzverwalter: § 166 Abs. 2 InsO gilt nur für sicherungsabgetretene Forderungen (= Absonderungsrecht) und nicht für angekaufte Forderungen, zu § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO: siehe oben. Beachte: Nichtberechtigter gemäß § 48 InsO auch, wenn im Außenverhältnis Verfügungsbefugnis besteht, nicht aber im Innenverhältnis (dies folgt regelmäßig aus dem Factoringvertrag, z.B. durch Weiterleitungsanspruch, Forderungseinzug für Factor und treuhänderische Entgegennahme von Zahlungen; beachte zudem Anhaltspunkte im Außenverhältnis wie Abtretungsvermerke). 21 Weiterleitungsanspruch Ersatzaussonderungsrecht (3) Beachte: Dingliches Recht an Zahlkonto „halboffenes“ Factoring, Kontoverpfändung, Abtretung von Ansprüchen, insbesondere Guthaben und Saldoforderung, Treuhandabreden (str.). 22 Wesentliche Rechte des Factors Bleibt grundsätzlich beim Factor. Einziehungsrecht Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche Auskunfts-, Informations- und Einsichtsrechte Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ändert eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 InsO hieran nichts (umstritten). Insolvenzverwalter kann wegen Vertragsverletzung nach § 280 BGB, Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB sowie als Verwalter nach § 60 InsO haften. Insoweit hat er Verletzungshandlungen zu unterlassen. Ggf. schuldet er Rechnungslegung. Vertragliche Ansprüche. Gesetzliche Ansprüche (insbesondere §§ 260, 402, 242 BGB; aus/absonderungsspezifische Ansprüche). Forderungsabtretung. Sicherungsrechte Ggf. weitere Sicherungsrechte, wie Eigentumsvorbehaltsrechte, Abtretung von Versicherungsansprüchen. 23 Abgeleiteter Eigentumsvorbehalt Ausssonderungsrecht BGH, Urteil vom 8.5.2014, IX ZR 128/12, NZI 2014, 696: „Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrages berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums.“ Vgl. zu den praktischen Konsequenzen: Krüger, FLF 2014, 226. 24 Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (1) Kontokorrentverhältnis Es liegt regelmäßig ein Kontokorrent i.S.d. § 355 HGB vor. „Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“ Die Kontokorrentabrede ist häufig explizit geregelt, im Übrigen besteht sie regelmäßig konkludent aufgrund „gelebter Factoringpraxis“. 25 Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (2) Kontokorrentverhältnis Beendigung: Regelmäßig bereits aufgrund außerordentlicher Kündigung durch Factor. Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 115, 116 InsO. Rechtsfolgen: „Lähmung“ der Einzelansprüche, Novation, Saldo(vortrag): Überschuss des Anschlusskunden steht grds. Insolvenzverwalter zu; Überschuss des Factors ist Insolvenzforderung. dem 26 Aufrechnung in Krise und Insolvenz Aufrechnungslage in diesem Zeitraum entstanden = grds. wirksam (vgl. § 94 InsO) = grds. wirksam (vgl. § 94 InsO) = grds. wirksam (vgl. § 94 InsO) Ausnahme: § 96 Abs.1 Nr. 3 i. V. m. § 133 InsO Ausnahme: § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 130, 131, 133 InsO Aber: § 96 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 130, 131,133 InsO oft (+) wg. Kenntnis des Insolvenzantrages 4. Monat bis 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung 3-Monatszeitraum vor Insolvenzantragstellung Insolvenzantragsverfahren (i.d.R. bis zu 3 Monaten) Insolvenzantrag = unter den Voraussetzungen von § 95 InsO u. § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO wirksam Eröffnetes Insolvenzverfahren Insolvenzeröffnung 27 Garantien Wirksamkeit Nachweis des Garantie- und Schadenfalls Garantie auf erstes Anfordern, sofortige Vollstreckbarkeit, Fehlen eines Höchstbetrages und einer zeitlichen Befristung, keine Widerrufsbelehrung, Bezugnahme auf Factoringvertrag, korrekte Unterschrift. Besonderheiten bei (pauschalen) Saldoanerkenntnissen, Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast, ggf. Konzentration auf „Einzelschäden“. Durchsetzbarkeit und Werthaltigkeit der Garantie Dreijährige Verjährung, Abtretung der Ansprüche gegen die Masse Zahlung des Garanten gegen Abtretung der Ansprüche gemäß § 255 BGB. Bonität des Garanten. 28 Steuerliche Risiken aus § 13c UStG BGH, ZIP 2007, 774 „… Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für abgetretene Forderungen und vom Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in den abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den vom Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts dieselben abgetretenen Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Beträgen eingeschlossenen Umsatzanteile decken…“ 29 Inhalt I. Grundlagen des Factoring II. Insolvenz des Anschlusskunden III. Kollision mit Drittrechten IV. Insolvenzanfechtung 30 Rechtspositionen der Beteiligten Globalzession Factor Debitoren Verlängerter EV Banken Lieferanten 31 Rechtspositionen des Factors Delkredererisiko Echtes Factoring Delkredererisiko übernommen. Keine (faktische) Rückbelastungsmöglichkeiten. BGH: „Barkaufcharakter“ Unechtes Factoring Delkredererisiko nicht übernommen. BGH: „Sicherungscharakter“ 32 Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der Rechtsprechung (1) Echtes Factoring mit verlängertem EV mit Banken-Globalzession Bei zeitlichem Vorrang der FactoringZession steht Lieferant wie bei erlaubter Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Barzahlung, da Anschlusskunde gutgeschriebenen Forderungsgegenwert endgültig behalten darf. Ist verlängerter Eigentumsvorbehalt zuerst vereinbart, wird nachfolgende Factoring-Zession von der Einziehungsermächtigung des Vorbehaltslieferanten gedeckt. Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zession setzt sich nach dem Prioritätsprinzip gegenüber späterer Banken-Globalzession durch. Bei zeitlichem Vorrang der BankenGlobalzession deckt die dem Darlehensnehmer erteilte Einziehungsermächtigung dagegen nicht die nochmalige Abtretung der Forderungen an einen Factor ab. Echtes Factoring geht vor. Ältere Globalzession geht vor. 33 Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der Rechtsprechung (2) Unechtes Factoring mit verlängertem EV mit Banken-Globalzession Rechtslage umstritten, BGH behandelt unechtes Factoring wegen der Rückbelastungsmöglichkeit wie bloße Sicherungszession zugunsten eines Geldkreditgebers. Soweit die Abtretung an den Vorbehaltslieferanten zeitlich vorrangig ist, ist die Factoring-Zession von der Einziehungsermächtigung nicht mehr gedeckt. Bei vorrangiger Factoring-Zession gelten Grundsätze der Kollision Banken-Globalzession und verlängerter EV („Vertragsbruchtheorie“). Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zession setzt sich nach dem Prioritätsprinzip gegenüber späterer Banken-Globalzession durch. Bei zeitlichem Vorrang der BankenGlobalzession deckt die dem Darlehensnehmer erteilte Einziehungsermächtigung dagegen nicht die nochmalige Abtretung der Forderungen an einen Factor ab. Verlängerter EV geht vor. Ältere Globalzession geht vor. 34 Zentralregulierung: Warenfluss und Zahlungsverkehr (Beispiel) 1. Auftrag/ Kaufvertrag Anschlusshaus Vertragslieferant 2. Lieferung 6. Rechnung 4. Delkredereübernahme 5. Zahlung Zentralregulierer 7. Zahlung 3. Rechnung 35 Kollision von Factoring und Zentralregulierung Kollision mit Forderungsabtretung an Zentralregulierer Es gilt das Prioritätsprinzip. Kollision mit Eigentumsvorbehaltsrechten Es gelten die obigen Ausführungen zum Prioritätsprinzip. Forderungsankauf vom Zentralregulierer Beachte: Zentralregulierer muss Forderungen zuvor wirksam erworben haben. 36 Inhalt I. Grundlagen des Factoring II. Insolvenz des Anschlusskunden III. Kollision mit Drittrechten IV. Insolvenzanfechtung 37 Anfechtbarkeit Grundsatz Forderungserwerb ist Austausch gleichwertiger Leistungen. Unanfechtbares Bargeschäft Globalzession Grundsätzlich Austausch gleichwertiger Leistungen. Ausnahme: ggf. spätere Zahlung durch Factor. Grds. unanfechtbares Bargeschäft Fälligkeits-/ Inhouse-Factoring Grundsätzlich keine Privilegierung. Ausnahme: Zahlung über verpfändetes Konto / Treuhandkonto. Anfechtungsrisiken Bestimmte Aufrechnungslagen Unzulässig, wenn Aufrechnungslage anfechtbar erlangt wurde. Anfechtungsrisiken Deckungsgeschäfte nach Insolvenzreife Problematisch, wenn Insolvenzverwalter Erfüllung gegenüber Debitor anficht. „mittelbare“ Anfechtungsrisiken 38 Vorsatzanfechtung (1) OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13, BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808 Leitsätze: 1. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. 2. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des §133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen.“ 39 Vorsatzanfechtung (2) OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13, BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808 (Leitsätze) Klagabweisung erfolgte aufgrund einer solchen Gesamtbeurteilung, so u.a. Bewertung der Kenntnis von Liquiditätslage aufgrund von zwei Rücklastschriften und Teilzahlungen auf drei weitere Rechnungen, vorheriges Zahlungsverhalten, keine weitergehende Kenntnis von wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners oder seinem Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern, Zahlungsverzögerung bei Zahlungszusage von Bank. 40 Vorsatzanfechtung (3) Beschluss des BGH vom 15.5.2014, Az.: IX ZR 4/14, BeckRS 2014, 11354) 1. Zurückweisung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Explizit: Akzeptanz der tatrichterlichen Würdigung und keine Verletzung von Verfahrensrechten im Übrigen. 41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Trinkausstraße 7 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 / 8 82 92-9 Telefax: 0211 / 8 82 92-6 Mobil: 0151 / 46 75 84 74 Dr. Stefan Krüger [email protected] 42