E-Book: Steuerliches E-Government
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E-Book: Steuerliches E-Government
Steuerliches E-Government Der Trend ist unumkehrbar: Der Fiskus automatisiert immer mehr Deklarations- und Besteuerungsprozesse. Hiervon soll – zumindest perspektivisch – nicht nur die Finanzverwaltung profitieren. Zur Einführung der E-Bilanz erklärte das Bundesfinanzministerium (BMF): „Die erfolgreiche Umsetzung des Projekts E-Bilanz dient nachhaltig dem Bürokratieabbau und der Verwaltungsvereinfachung: Die Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und medienbruchfrei erfüllen. Die E-Bilanz ist als ein Baustein zu sehen, der die einzelnen Stufen des steuerlichen Deklarations- und Besteuerungsprozesses organisationsübergreifend und automationsgestützt miteinander verbindet (E-Taxation-Wertschöpfungskette). Diese Verbindung hilft, das Verwaltungshandeln evolutionär moderner, leistungsfähiger und effizienter zu gestalten. Durch die Standardisierung der Arbeitsabläufe der steuerlichen Gewinnermittlung bei gleichzeitig umfassender IT-Unterstützung (Risikomanagement) wird eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtsanwendung sichergestellt. Die E-Bilanz ist überdies unabdingbare Voraussetzung für das Institut der zeitnahen Betriebsprüfung. Denn mit der Einführung der E-Bilanz erhält die Finanzverwaltung strukturierte Datensätze, welche zu einer automationsunterstützten und am steuerlichen Risikopotential des Einzelfalles ausgerichteten Auswahl der einer Betriebsprüfung zu unterziehenden Unternehmen genutzt werden können. Dies dient insgesamt der Steuergerechtigkeit und schont Ressourcen bei Unternehmen und Verwaltung. Darüber hinaus bieten sich den Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten zur Hebung von Effizienzrenditen. Neben den Nutzungsmöglichkeiten von XBRL in der allgemeinen Finanzberichterstattung, z. B. an den elektronischen Bundesanzeiger, an verbundene Unternehmen oder Banken, ist hier die frühzeitige Erlangung von Rechtssicherheit für die Unternehmen im Zuge der risikoorientierten Fallbearbeitung auf Seiten der Verwaltung zu nennen.“ Die E-Bilanz ist nur ein Beispiel einer ganzen Reihe bereits eingeführter steuerlicher E-Government-Projekte, über die diese Broschüre einen kompakten Überblick gibt. 2 E-Government | www.lexware.de Inhalt 1. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) 2. Elektronische Steuererklärung (ELSteR) 3. Vorausgefüllte Steuererklärung 4. Elektronische Rechnungen und Betriebsprüfungen 5. E-Bilanz 6. Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) 7. Mini one stop shop (MOSS) für die Umsatzsteuer 3 E-Government | www.lexware.de 1. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Am 1.1.2013 wurde die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren, den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM), ersetzt. Faktisch beinhalten diese die Daten aus der Vorderseite der Lohnsteuerkarte, konkret also: » Steuerklasse, ggf. Faktor (bei Steuerklasse IV) » Kirchensteuermerkmal und ggf. auch das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten, » Zahl der Kinderfreibeträge, » Lohnsteuerfreibetrag und den Hinzurechnungsbetrag. Diese Informationen sind in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt ) gespeichert. Der Arbeitgeber muss für die richtige Lohnbesteuerung diese abrufen und verwenden. Kommt es zu einer Änderung, zum Beispiel weil ein zusätzliches Kind hinzugekommen ist und der Kinderfreibetrag dadurch erhöht wird, dann erhält der Arbeitgeber eine Änderungsliste. Analoges gilt für einen Wechsel der Steuerklasse, beispielsweise nach einer Scheidung. Melderechtliche Daten wie Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt meldet das Einwohnermeldeamt ans BZSt. Ändern sich andere Merkmale, muss dies der Arbeitnehmer seinem zuständigen Finanzamt mitteilen. Für die Eintragung eines Freibetrags ist der Mitarbeiter selbst verantwortlich. Verfahren Mitarbeiter sollen zu Beginn einer neuen Tätigkeit ihrem Arbeitgeber folgende Informationen mitteilen: » » » » das Geburtsdatum, die Steueridentifikationsnummer, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt, ob und in welcher Höhe ein Lohnsteuerfreibetrag abgerufen werden soll. Neue Mitarbeiter meldet der Arbeitgeber in der ELStAM-Datenbank an. Zum Monatsanfang ruft er immer die jeweils zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Daten zentral beim BZSt elektronisch ab, um die Lohnsteuer in der richtigen Höhe abzuführen. Hat der Arbeitnehmer ausnahmsweise diesem Abruf widersprochen, muss der Lohn nach der sehr ungünstigen Steuerklasse VI versteuert werden. 4 E-Government | www.lexware.de 2. Elektronische Steuererklärung (ELSteR) Für Unternehmer besteht bereits jetzt die Pflicht, Steuererklärungen elektronisch über das Elsteronline-Portal einzureichen. Andere Steuerpflichtige können sich den Versand von Belegen und den Weg ins Finanzamt sparen und ihre Einkommensteuererklärung darüber freiwillig erstellen. Das Einreichen der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervor- anmeldung, die monatliche Lohnsteueranmeldung und das Einreichen jährlicher Steuererklärungen ist heute Massengeschäft und funktioniert in aller Regel reibungslos, - ob direkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt oder einem dazwischengeschalteten Steuerberater. Finanzamt kann mit Firmen per Mail kommunizieren Generell kann die Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzamt per E-Mail erfolgen. Per BMF-Schreiben vom 1.8.2014 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Demnach kann die Finanzverwaltung einem Unternehmen, das in Schreiben ans Finanzamt oder in seinem Briefkopf eine E-Mailadresse ausweist, E-Mails statt Briefe schicken. Falls jedoch ein Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorschreibt, muss die E-Mail elektronisch signiert werden. Link – TiPP Unter www.esteuer.de betreibt das Bayerische Landesamt für Steuern eine Homepage zur „Elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und der Finanzverwaltung“. Praxis-Fall: Erfahren hat dies zuletzt eine Mutter, die gegen einen Kindergeldbescheid per E-Mail Einspruch einlegte. Dieser wurde weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht Hessen akzeptiert. Nun muss der Bundesfinanzhof, bei dem Revision eingelegt wurde (Az. III R 26/14), entscheiden, ob die E-Mail eine qualifizierte Signatur tragen muss und zum Beispiel De-Mail verwendet werden muss. Praxis – Tipp Vorsicht bei elektronischen Einsprüchen Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil zeigt die Tücken bei der elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt auf. Weshalb der Deutsche Steuerberaterverband warnt: „Manchmal ist weniger mehr!“ Seitdem die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren angekommen ist, werden altbewährte Verfahrensschritte zunehmend in Frage gestellt. Auch die Regeln zum Einspruch gewinnen durch eine gerichtliche Entscheidung nun an elektronischer Kontur. 5 E-Government | www.lexware.de Seit jeher kann die Belastung eines Schätzungsbescheids durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren können Steuererklärungen auch elektronisch eingereicht werden. Wählt der Steuerpflichtige dabei die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln. Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt die Frage, was dem Finanzamt vorliegen muss, um die Einspruchsfrist einzuhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil (Az.: 4 K 32/12) zu Lasten des Steuerpflichtigen klar: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen. Er hatte bis zum Fristablauf nur die Daten elektronisch übermittelt. Vor diesem Hintergrund rät der Deutsche Steuerberaterverband den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie das Sendeprotokoll des Faxes aufheben. 6 E-Government | www.lexware.de 3. Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) Seit 2014 gibt es für die Einkommensteuer die vorausgefüllte Steuererklärung. Dieser zugrunde liegt eine Reihe an Daten, die von meldepflichtigen Behörden und Arbeitgebern an die Finanzverwaltung geliefert werden, beispielsweise: » » » » ie Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber, d Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Rentenauszahlungen von der Rentenversicherung sowie Beiträge zu staatlich geförderten Riester- oder Rürup-Verträgen. Seit Jahresanfang 2014 können bestimmte Daten für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 elektronisch abgerufen werden, wenn die Registrierung mit der Steueridentifikationsnummer im ElsterOnline-Portal erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Eigentlich wäre „Ausfüllhilfe für die Einkommensteuererklärung“ die ehrlichere Bezeichnung, für die VaSt, weil von rund 2.000 möglichen Eintragungen nur etwa 100 erfasst sind. Neben den steuerlichen Stammdaten sind dies vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen sowie Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und andere Vorsorgeleistungen wie Einzahlungen in private Rürup- und Basisrentenversicherungsverträge. Diese Daten liegen bei der Finanzverwaltung. Vollmachtsdatenbank für Steuerberater Eng damit verbunden ist die Vollmachtsdatenbank. Der Steuerberater kann vom Mandanten über eine unterschriebene Papiervollmacht ermächtigt werden, ein elektronisches Formular der Finanzverwaltung zu aktivieren. Mit diesem schreibt sie den Mandanten mit Hinweis auf die Vollmacht für die Mandantendatennutzung durch den Steuerberater an und verweist darauf, dass der Mandant dagegen ein Widerspruchsrecht hat. Tut er dies während der gesetzten Frist nicht, vermerkt die Finanzverwaltung die Vollmacht des Steuerberaters für diesen Mandanten. 35 Tage nach deren Aktivierung kann der Steuerberater dann die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Mandantendaten im Zuge der vorausgefüllten Steuererklärung abrufen. In der von der Bundessteuerberaterkammer verwalteten Vollmachtsdatenbank sind diese Vollmachten gespeichert. Im Juli 2014 verzeichnete diese Datenbank, in der bereits rund 500.000 Vollmachten hinterlegt sind, über 5.100 Nutzer. Auch für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind solche Vollmachtsdatenbanken geplant. 7 E-Government | www.lexware.de 4. Elektronische Rechnungen und Betriebsprüfung Zweifelt die Finanzverwaltung an der formellen oder inhaltlichen Richtigkeit einer Rechnung, ist stets der Vorsteuerabzug gefährdet. Rechnungen in elektronischer Form sind Papierrechnungen weitgehend gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass: » die Herkunft der Rechnung echt ist, » der Inhalt unbeschädigt und » lesbar ist. Wurde eine Rechnung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, darf der Prüfer die einzelnen gespeicherten Daten einsehen und maschinell auswerten (Datenzugriff). Alternativ kann er einen maschinell auswertbaren Datenträger mit diesen Daten verlangen (Datenträgerüberlassung). Praxis-Problem: PDF-Rechnungen sind nicht maschinell auswertbar Wurde die Rechnung im gängigen PDF-Format abgespeichert, ist diese in aller Regel vom Prüfer nicht maschinell auswertbar. Deshalb ist in diesen Fällen eine Archivierung im ursprünglichen Datenformat bzw. im ASCIIoder CSV-Format nötig. Lag hingegen ursprünglich eine Papierrechnung vor, die eingescannt wurde, so war von vornherein keine maschinelle Auswertung möglich. Hier ist eine Archivierung im PDF-Format zulässig. Schließlich muss das Unternehmen nicht auf freiwilliger Basis die maschinelle Auswertbarkeit ermöglichen. Generell sind Buchungsbelege zehn Jahre zu archivieren. Innerhalb dieses Zeitraums müssen diese jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Wenn es der Prüfer es verlangt, müssen die Belege unverzüglich ausgedruckt oder ohne Hilfsmittel lesbar gemacht werden. Nicht steuerliche Daten vor digitalen Zugriff schützen Viele mittelständische Firmen gehen nach Meinung des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) mit digitalen Dokumenten weniger sorgfältig um als mit Papierbelegen. Dabei erfolgen Betriebs- prüfungen immer öfter mit Einsatz elektronischer Mittel. Prüfer dürfen alle ihnen zugänglichen Daten verwerten. Wer hier nicht aufpasst, der kann möglicherweise Vertrauliches vor den neugierigen Blicken des Prüfers nicht mehr schützen. Der Unternehmer selbst muss organisatorisch das Erforderliche unternehmen, dass der Prüfer nur die steuerlich relevanten Unterlagen einsehen kann. 8 E-Government | www.lexware.de Praxis – Tipp Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Rechnungswesen neben dem HGB auch den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS verwendet. Denn die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern wird ggf. in Handelsbilanz, Steuerbilanz und IFRS-Jahresabschluss unterschiedlich gehandhabt. Hier können bei IFRS einer Nutzungsdauer von 15 Jahren eine um sieben Jahre kürzere Dauer in handels- oder Steuerbilanz gegenüberstehen. Dementsprechend unterschiedlich ist der Aufwand für Abschreibungen für das Wirtschaftsgut. Normalerweise müsste dem Betriebsprüfer nur der HGB-Abschluss vorgelegt werden. Hat dieser aufgrund seines Einblicks in die divergierende Buchung nach IFRS von der 15-jährigen Nutzungsdauer erfahren, könnte er möglicherweise in der Steuerbilanz eine Reduzierung der Abschreibung verlangen – eventuell sogar über mehrere Jahre rückwirkend, sodass eine saftige Steuernachzahlung droht. BVBC-Vizepräsident Axel Uhrmacher empfiehlt, dass Unternehmen klare Regeln für die digitale Dokumentenablage definieren und konsequent einhalten sollten. Uhrmacher: „Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen besteht hier noch ein großer Nachholbedarf.“ Nicht prüfungsrelevante Dokumente wie Personalunterlagen oder Auftragsbücher sollten durch spezielle Zugriffsrechte geschützt werden. Der unmittelbare oder mittelbare Datenzugriff ist in einem Verwaltungsschreiben geregelt, den „Grundsätzen der Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU)“. Zudem sind die „Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoBS)“ zu beachten. Neue GoBD Beide Verwaltungsschreiben werden jedoch voraussichtlich noch 2014 durch ein einheitliches, neues Werk ersetzt: „den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“. Darin stellt das BMF ihre Auffassung zu den steuer- und außersteuerlichen » Buchführungs- und » Aufbewahrungspflichten unter Nutzung elektronischer IT-Systeme dar. 9 E-Government | www.lexware.de Derzeit liegt der 8. Entwurf der GoBD vor. Experten rechnen mit einer baldigen Veröffentlichung der Endversion – möglicherweise wird es keine Übergangsregelung geben. In den Vorgängerversionen waren einige kritische Verschärfungen geplant, die aller Voraussicht doch nicht kommen werden: » kein Kontieren auf dem Beleg, » Mails müssen nicht archiviert werden, wenn sie ähnlich einem Briefumschlag lediglich eine Transportfunktion haben. Konkreter gefasst werden in den GoBD die Voraussetzungen für das ersetzende Scannen, also wenn Papierbelege zugunsten der digitalisierten Dokumente vernichtet werden dürfen. Hier dringen berufsständische Organisationen darauf, dass das Digitalisat als gleichwertiges Beweismittel wie das Papieroriginaldokument vor Gericht anerkannt wird. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat sich jüngst das Bayerische Landesamt für Steuern (AO-Kartei vom 19.5.2014, S 0317.1.1-3/3 St42) geäußert. Demnach müssen Unternehmen die elektronischen Kontoauszüge ihrer Banken aufbewahren, da es sich um originär digitale Dokumente handelt. Wer diese Dateien ausdruckt - also eine Kopie erstellt - und die Dateien löscht, verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 Abgabenordnung. Neuer Standard für elektronische Rechnungen (ZUGFeRD-Format) Für den Versand von elektronischen Rechnungen gibt es verschiedene Möglichkeiten: » EDI-Verfahren » De-Mail » Elektronische Signatur. Einen enormen Aufwind für den elektronischen Rechnungsaustausch verspricht sich die Branche vom neuen standardisierten „ZUGFeRD“-Format für E-Rechnungen. Am 25.6.2014 präsentierte das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) seine unter anderem mit dem Bundesinnen - und Bundeswirtschaftsministerium abgestimmte Lösung. ZUGFeRD hat das Potenzial, in Deutschland und vielleicht EU-weit zum neuen Standard bei elektronischen Rechnungen zu werden. 10 E-Government | www.lexware.de Es verwendet ein einfaches, systematisches und marktgängiges Verfahren, eine durchgängige elektronische Prozesskette, bei dem – bildlich gesprochen – Topf und Deckel getrennt und auch zusammen verarbeiten werden können. Die Verknüpfung bleibt immer erhalten, selbst wenn strukturierte Daten wie der Buchungssatz und unstrukturierte Daten wie das PDF-Rechnungs- dokument getrennt werden. Unverrückbar hängt am Buchungssatz die Bilddatei, die PDF-Rechnung aus dem Dokumentenmanagementsystem. Alle wesentlichen Informationen des Belegs wie Rechnungssteller oder Betrag werden als XML-Code an ein äußerlich gewöhnliches PDF -Dokument angehängt. Die hinterlegten Daten fließen automatisch in die Buchhaltung ein. Erkennungsfehler, die sich bisher aus schlecht lesbaren PDF -Bildern ergaben, sind folglich ausgeschlossen. ZUGFeRD bietet große Chancen zur rein elektronischen Archivierung. Das ersetzende Scannen ist im Prinzip eine Übergangslösung, bei der Papierbelege digitalisiert und dann in dieser Form weiterverarbeitet aber auch archiviert werden. Bereits in Mustergerichtsverfahren konnte die Datev im Oktober 2013 zeigen, dass diese Digitalisate dieselbe Beweiskraft haben wie das Papieroriginal. Benötigt wird ersetzendes Scannen, solange Rechnungen auf Papier versandt werden. Bereits heute sind auch einwandfreie durchgängige elektronische Prozesse im Rechnungswesen darstellbar. Mit dem neuen ZUGFeRD-Verfahren ist es technisch leicht möglich, den Buchungssatz unveränderbar mit dem Beleg zu verbinden. Damit sollten die letzten Vorbehalte der Finanzverwaltung gegen die Nutzung einer digitalen Datei statt eines Papierdokuments entfallen. Technisch gibt es keinen Grund mehr, an digital archivierten Belegen zu zweifeln – seien es nun Scans oder original elektronisch übermittelte Rechnungsinformationen. Papierbergarchive sollten künftig in jedem Fall der Vergangenheit angehören. 11 E-Government | www.lexware.de 5. E-Bilanz Link – TiPP Zur E-Bilanz gibt es auf www.lexware.de ein separates E-Book, das sich eingehend mit der Einführung der E-Bilanz beschäftigt. Die E-Bilanz ist als elektronische Anlage zur Steuererklärung aufzufassen. Sie betrifft alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Anfang 2014 ist die Übergangsfrist für die Einführung der E-Bilanz ausgelaufen. Erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 müssen Jahresabschlüsse in einer vorgegebenen Kontenstruktur (Taxonomie) im XBRL-Datenformat elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Dafür ist ein individuelles Mapping und Anpassung der betriebsindividuellen Kontenstruktur an der Taxonomie erforderlich. Ab 2016 müssen Personengesellschaften erstmals in strukturierter Form Kapitalkontenentwicklungen sowie Ergänzungs- und Sonderbilanzen für das Jahr 2015 übermitteln. Diese neue Anforderung wirkt sich daher bereits im laufenden Buchungsjahr 2015 aus. Die Unternehmen haben gegenüber früher deutlich mehr und detailliertere Daten – etwa zu den Erlösen – zu liefern. Die Finanzämter können die digital vorliegenden steuerlich relevanten Informationen viel besser und schneller auf Plausibilität prüfen. Zudem sind perspektivisch Zeitreihen- und Branchenvergleiche möglich. Mit dem Anlegen von Datensammlungen ist zu rechnen. Diese zielt insbesondere auf kleinere, selten geprüfte Betriebe. Auffällige Unternehmen – und dazu können auch informationsgeizige Firmen gehören - geraten schneller und leichter ins Raster der Betriebsprüfer. Die automatische Auswertung bringt also vor allem der Finanzverwaltung Vorteile. Laut Steuerberater Benjamin Feindt aus Flensburg liegen nach seinen Erfahrungswerten die Umstellungskosten bei kleineren Unternehmen, die sich weitgehend am Standardkontenrahmen orientieren, bei rund 500 Euro aufwärts - abhängig von den Abweichungen des verwendeten Kontenrahmens von der vorgegebenen Taxonomie. 12 E-Government | www.lexware.de 6. Kirchensteuerabzugsverfahren für abgeltend besteuerte Kapitalerträge Link – TiPP Zum neuen Kirchensteuerabzugsverfahren und den abzurufenden Kirchensteuerabzugsmerkmalen gibt es auf www.lexware.de ein eigenes E-Book, das sich eingehend mit der Einführung dieses Abruf- und Quellensteuerverfahrens beschäftigt. Ab dem 1.1.2015 müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten neben Banken und Versicherungen auch Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs), Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies betrifft vor allem die Gewinnausschüttung an Gesellschafter. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu ein automatisiertes Verfahren entwickelt. Um die Kirchensteuer automatisch abführen zu können, muss die GmbH als Kirchensteuerabzugsverpflichtete beim BZSt eine elektronische Regelabfrage durchführen – und zwar zwingend jedes Jahr im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober. Zuvor ist ein aufwendiges Registrierungs- und Zulassungsverfahren zu bewältigen und vorab die Gesellschafter über den geplanten Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale und dem Widerspruchsrecht zu informieren. Die GmbH haftet für einen korrekten und pünktlichen Quellensteuerabzug für ihre Gesellschafter. Ziel dieses Verfahrens ist, systematisch auszuschließen, dass Kirchensteuer auf Kapitalerträge hinterzogen werden. 13 E-Government | www.lexware.de 7. Mini One Stop Shop-Verfahren (MOSS) für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen in andere EU-Staaten Vom neuen Mini One Stop Shop-Verfahren sind deutlich mehr Unternehmen betroffen als es auf den ersten Blick erscheinen mag, unter anderem die Anbieter elektronischer Dienstleistungen wie Texte, Bilder, Fotos und dergleichen, die diese innerhalb der EU grenzüberschreitend anbieten. Mit dem MOSS wird ein neues Besteuerungsverfahren eingeführt, welches die neuen und veränderten umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten vereinfachen soll. Doch bereits vor der gesetzlich vorgeschriebenen Umsetzung zum 1.1.2015 müssen sich die betroffenen Unternehmen eingehend mit der Thematik beschäftigen, weil gegebenenfalls » » » » betriebswirtschaftliche sowie technische Prozesse geändert werden müssen, die Kalkulation von Preisen auf den Prüfstand gestellt werden muss und die Umsatzsteuersätze der Privatkunden im EU-Ausland ermittelt werden müssen. § 18h UStG führt in Deutschland ein neues EU-einheitliches Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen EU-Staat ein. Hierfür wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dies ist eine Möglichkeit für den Unternehmer, seine ausländischen Umsatzsteuerpflichten gegenüber einer zentralen Behörde, in Deutschland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.bund.de), zu erfüllen. Gesetzlich wird der Ort der sonstigen Leistungen bei elektronischen Dienstleistungen, die an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, ab 2015 gesetzlich neu bestimmt. Um an dem MOSSVerfahren teilnehmen zu dürfen, muss jedoch beim BZSt eine Registrierung hierfür erfolgen. Ab dem 1.10.2014 will das BZSt für Anträge deutscher Unternehmen ein Online-Portal zur Verfügung stellen, sodass rechtzeitig ab 2015 das MOSS-Verfahren genutzt werden kann. Die Neuregelung betrifft » Telekommunikationsleistungen, » Rundfunk- und Fernsehleistungen und » auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer, also Privatpersonen in einem anderen EU-Staat, also beispielsweise folgende Unternehmen, die von Deutschland aus solche Dienstleistungen an Verbraucher im EU-Ausland entgeltlich erbringen (siehe Abschnitt 3a.12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass): 14 E-Government | www.lexware.de » Leistungen im Internet, die mehr als den bloßen Internetzugang er- » » Link – TiPP Ein ausführliches E-Book zu MOSS können Sie auf www.lexware.de herunterladen. » » » » » » » » » möglichen und Zusatzelemente umfassen (beispielsweise Zugang zu Datingportalen, Chatforen, Nachrichten-, Reise-, Gesundheitsforen und dergleichen) Bereitstellung von Homepages, Webhosting, Fernwartung von Software und IT-Ausrüstungen Zurverfügungstellung von Apps, Software und deren Betreuung und Updates Text- und Informationslieferungen Datenbankverzeichnisse, Suchmaschinen, Internetverzeichnisse etc. Fotolieferungen Musikleistungen, Download von Liedern oder Klingeltönen Herunterladen von Filmen Download von Onlinespielen Fernunterrichtsleistungen, Webinare usw. Versteigerungen im Internet und Online-Einkaufsportale sowie Marktplätze, die weitgehend automatisiert ablaufen Onlineglücksspiele Praxis-Beispiele: 1. Ein deutsches Unternehmen bietet entgeltlich Homepages, Webhosting oder die Fernwartung von Programmen an, die ein Privatmann in Frankreich nutzt. 2. Ein deutscher Betreiber von kostenpflichtigen Chatforen, Datingportalen und dergleichen hat niederländische Privatkunden. 3. Ein Verlag mit Unternehmenssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland liefert an österreichische Nutzer kostenpflichtige Texte, Informationen oder Datenbanken. In allen genannten Beispielen liefert ein deutsches Unternehmen an einen EU-Ausländer, der Nichtunternehmer ist, eine elektronische Dienstleistung. 15 E-Government | www.lexware.de Fazit Alle sieben dargestellten Themenbereiche zeigen, dass die Digitalisierung in der Deklaration und dem Vollzug steuerlicher Pflichten immer mehr um sich greift. Unternehmen haben anfangs meist einen höheren Umstellungsaufwand, der nicht unterschätzt werden darf. 16 E-Government | www.lexware.de Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Small Business & Consumer – M. Reinert Munzinger Straße 9 79111 Freiburg E-Mail: [email protected] Web: www.lexware.de Autor: Udo Reuß, freier Wirtschafts- und Steuerjournalist, Gerolzhofen, www.udoreuss.de 17 E-Government | www.lexware.de