Prüfungsordnung / Teil A (für alle Fachbereiche der Fachhochschule
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Prüfungsordnung / Teil A (für alle Fachbereiche der Fachhochschule
Prüfungsordnung / Teil A (für alle Fachbereiche der Fachhochschule Wiesbaden) Prüfungsordnung / Teil B (Fachbereich Physikalische Technik) Bitte eine Prüfungsordnung auswählen! Sie können durch Anklicken der Paragraphennummern zwischen den Teilen A und B vorwärts und rückwärts navigieren. Prüfungsordnung / Teil A (für alle Fachbereiche der Fachhochschule Wiesbaden) der Fachbereiche Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Gartenbau und Landespflege, Gestaltung, Informatik, Maschinenbau, Physikalische Technik, Sozialwesen sowie Weinbau und Getränketechnologie der Fachhochschule Wiesbaden vom 12.11.1985 (genehmigt durch Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 06.01.1986 - ABL. vom 28.o2.1986 S. 76-, geändert am12.06.1990, Änderung genehmigt durch Erlaß vom 02.07ABI.) Vorbemerkung 1. Allgemeines 1.1. Zweck der Diplomprüfung1 1.2. Diplomgrad 1.3. Dauer und Gliederung des Studiums 1.4. Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen 2. Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen 2.1. Prüfungsamt 2.2. Prüfungsausschüsse 2.3. Prüfungskommissionen 3. Grundstudienzertifikat, Zwischenprüfung, Teile der Diplomprüfung 3.1. Ziel des Grundstudiums 3.2. Grundstudienzertifikat 3.3. Zwischenprüfung 3.4. Teile der Diplomprüfung 4. Prüfungs- und Studienleistungen und ihre Bewertung 4.1. Prüfungsleistungen 4.2. Studienleistungen 4.3. Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen 5. Meldung und Zulassung zu Prüfungen 5.1. Meldung 5.2. Zulassung 6. Diplomarbeit 6.1. Ziel 6.2. Betreuung 6.3. Ausgabe, Rückgabe und Abgabe 6.4. Form 6.5. Bearbeitungszeit 6.6. Bewertung 7. Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung 7.1. Nichtbestehen 7.2. Versäumnis und Rücktritt 7.3. Täuschung und Störung 8. Wiederholung von Prüfungsleistungen 8.1. Nichtwiederholbarkeit bestandener Prüfungsleistungen 8.2. Erste Wiederholung 8.3. Zweite Wiederholung 8.4. Fristen 8.5. Folgen des endgültigen Nichtbestehens 9. Akteneinsicht 9.1. Akteneinsicht nach Abschluß des Prüfungsverfahrens 9.2. Akteneinsicht bei studienbegleitenden, schriftlichen Prüfungen 10. Widerspruch 11. Grundstudienzertifikat und Zeugnisse; Diplomurkunde 11.1. Grundstudienzertifikat; Zwischenzeugnis und Diplomzeugnis 11.2. Diplomurkunde 12. Ungültigkeit von Prüfungen 12.1. Erkennung von Täuschungen 12.2. Zulassungsmängel 12.3. Anhörung des Kandidaten 12.4. Ausschlußfrist 13. Einstufungsprüfung 13.1. Voraussetzung 13.2. Antrag 13.3. Zulassung 13.4. Form und Ergebnis 14. Externenprüfung 14.1. Zuständige Fachbereiche 14.2. Zulassungsvoraussetzungen und Meldung 14.3. Zweck und Durchführung 14.4. Teile der Externenprüfung 14.5. Grundlagenprüfung 14.6. Diplomarbeit für Externe 14.7. Mündliche Prüfung zur Diplomarbeit 14.8. Schriftliche und Mündliche Prüfungen 14.9. Bewertung der Prüfungsleistungen 14.10. Nichtbestehen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung 14.11. Wiederholung der Externenprüfung 14.12. Diplomzeugnis, Diplomurkunde 14.13. Ungültigkeit der Externenprüfung 14.14. Gebühren 15. Schlußbestimmungen 15.1. Anpassungsfrist 15.2. Übergangsregelung 15.3. Aufhebung bisherigen Rechts 15.4. Inkrafttreten Vorbemerkung Aufgrund des S 19 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes (FHG) geben sich die oben genannten Fachbereiche mit Zustimmung des Rats nachstehende, vom Fachbereichsrat Architektur am 15.10.1985 Bauingenieurwesen am 01.10.1985 Elektrotechnik am 29.10 1985 Gartenbau und Landespflege am 11.11.1985 Gestaltung am 15.10.1985 Informatik am 04.06.1986 Maschinenbau am 29.10.1985 Physikalische Technik am 19.11.1985 Sozialwesen am 15.10.1985 und Weinbau und Getränketechnologie am 14.10.1985 beschlossene gemeinsame Prüfungsordnung - Teil A -, welche die für diese Fachbereiche verbindlichen allgemeinen Prüfungsregeln enthält. Sie wird ergänzt durch die von den vorgenannten Fachbereichen in ihren Prüfungsordnungen - Teil B - zu treffenden fachbereichsspezifischen Regelungen. 1. Allgemeines 1.1. Zweck der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Grundlage zu arbeiten. 1.2. Diplomgrad Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule den Diplomgrad nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Ausführung des 5 60 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes(HHG) in der jeweils geltenden Fassung. An der Fachhochschule Wiesbaden werden für die von dieser Prüfungsordnung erfaßten Studiengänge folgende Diplomgrade verliehen: Studiengang Architektur BauingenieurwesenElektrotechnik Fernsehtechnik Gartenbau Innenarchitektur Landespflege Maschinenbau Physikalische Technik Weinbau und Getränketechnologie Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)/ Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule) Kurzform : Dipl.-Ing. (FH) Informatik Diplom-Informatiker (Fachhochschule)/ Diplom-Informatikerin (Fachhochschule) Kurzform : Dipl.-Inform. (FH) Kommunikationsdesign Diplom-Designer (Fachhochschule)/ Diplom-Designerin (Fachhochschule) Kurzform : Dipl.-Designer (FH)/ Dipl.-Designerin (FH) Sozialwesen Diplom-Sozialpädagoge (Fachhochschule)/ Diplom-Sozialpädagogin (Fachhochschule) Kurzform : Dipl.-Sozialpäd. (FH) 1.3. Dauer und Gliederung des Studiums 1.3.1 Die Studienzeit, in der in der Regel das Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt sieben Semester. Das 7. Semester ist Prüfungssemester. Sofern ein Fachbereich in - Teil B - festlegt, daß die Diplomprüfung in der Regel bereits am Ende des 6. Semesters durchgeführt wird, beträgt die Regelstudienzeit sechs Semester. 1.3.2 Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die Dauer von Grund- und Hauptstudium ist für die einzelnen Studiengänge im - Teil B - der Prüfungsordnung festgelegt. 1.3.3 Die für das jeweilige Studienziel erforderlichen praktischen Tätigkeiten sind mit den übrigen Teilendes Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen. Sie werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. 1.3.4 Ein Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 1.3.5 Das Grundstudium schließt durch eine Zusammenfassung der Studienleistungen des Grundstudiums in einem Grundstudienzertifikat oder mit einer Zwischenprüfung ab. Das Nähere regelt - Teil B -. 1.3.6 Das Studium endet mit der Diplomprüfung. 1.4. Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen 1.4.1 Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen einschließlich Praktika in gleichnamigen oder anderen Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 1.4.2 Grundstudienzertifikate, Zwischenzeugnisse oder andere gleichwertige Nachweise von Studien- und Prüfungsleistungen, die bei mindestens gleicher Länge des Grundstudiums in gleichnamigen Hochschulstudiengängen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag als Abschluß des Grundstudiums anerkannt. Wurden die in Satz 1 genannten Nachweise in nicht gleichnamigen Hochschulstudiengängen im Geltungsbereich des HRG erworben, werden sie bei Gleichwertigkeit auf Antrag auf die Regelstudienzeit nach Ziff. 1.3.1 angerechnet. 1.4.3 Ziff. 1.4.1 und 1.4.2 gelten für in einem staatlich anerkannten Fernstudium erworbene Leistungsentsprechend. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten. 1.4.4 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit bei Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen und die Anrechnung dort erbrachter Studienzeiten sind die von der Kultusministerkonferenz und der westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. 1.4.5 Die Entscheidungen nach Ziffern 1.4.1 und 1.4.2 trifft der Prüfungsausschuß. werden einzelne Nachweise über Studien- oder Prüfungsleistungen vorgelegt, entscheidet er im Benehmen mit dem jeweiligen Fachdozenten. 2. Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen 2.1. Prüfungsamt 2.1.1 Das Prüfungsamt ist für die Organisation des Prüfungswesen an der Fachhochschule einschließlich der Erteilung der Zeugnisse, Grundstudienzertifikate und Diplomurkunden zuständig. 2.1.2 Das Prüfungsamt achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prorektor hat als Leiter des Prüfungsamtes das Recht an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse beratend und an den mündlichen Prüfungen als Zuhörer teilzunehmen. 2.2. Prüfungsausschüsse 2.2.1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen n den einzelnen Studiengängen sind die Prüfungsausschüssen der Fachbereiche zuständig. Für jeden Studiengang bildet der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuß. Er beschließt über die Anerkennung der berufspraktischen Tätigkeit nach Ziffer 1.3.3. Sollte es sich aus organisatorischen Gründen als zweckmäßig erweisen, so benennt der Fachbereichsrat Praktikantenbeauftragte, die dem Prüfungsausschuß zuarbeiten. Darüber hinaus obliegen dem Prüfungsausschuß insbesondere folgende Aufgaben 1. Bestellung der Prüfer und Beisitzer (Prüfungskommission). 2. Bestimmung der Termine der zulassungspflichtigen Prüfungsleistungen und der Externenprüfung im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsamtes sowie deren Bekanntgabe durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; jährlich sind mindestens zwei Prüfungstermine vorzusehen. 3. Entscheidung über Prüfungszulassungen. 4. Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung. 5. Anregung zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung. 6. Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen. 2.2.2 Dem Prüfungsausschuß gehören Professoren und Studenten/Studentinnen des Studienganges im Verhältnis 2:1 an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt, die Professoren für zwei Jahre, die Studenten/Studentinnen für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein studentisches Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in bezug auf diese Angelegenheit. Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Prüfungsausschusses aus. 2.2.3 Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. Sie haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörer teilzunehmen. 2.2.4 Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und die Mehrheit der Professoren sichergestellt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 2.2.5 Der Leiter des Prüfungsamtes gibt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und die Namen der Vorsitzenden und ihrer Vertreter durch Aushang bekannt. 2.2.6 Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind zu protokollieren. 2.2.7 Die Prüfungsausschüsse teilen dem Sekretariat des Prüfungsamtes die Prüfungsergebnisse mit. 2.3. Prüfungskommissionen 2.3.1 Der Prüfungsausschuß bildet für die Durchführung der mündlichen Diplomprüfungen und Zwischenprüfungen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen bestehen bei Prüfungen in mehreren Fächern aus der entsprechenden Zahl von Prüfern (Kollegialprüfung), ansonsten aus einem Prüfer und mindestens einem sachkundigen Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen sind die Professoren befugt. Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen sind zur Abnahme von Prüfungen befugt, soweit dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich ist(§ 55 Abs. 4 Satz 2 HHG); ihre Prüfungsbefugnis ist auf das Gebiet ihrer Lehrtätigkeit beschränkt. Näheres regelt - Teil B -. zum Prüfer oder Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Prüfungen festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Ziffer 2.2.3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 2.3.2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen fachbereichsöffentlich bekannt. Der Termin der Prüfung ist spätestens 10 Tage vor Beginn der Prüfung auszuhängen. 3. Grundstudienzertifikat, Zwischenprüfung, Teile der Diplomprüfung 3.1. Ziel des Grundstudiums Der Erwerb des Grundstudienzertifikats und die Zwischenprüfung dienen dem Nachweis, daß der Student/die Studentin das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines/ihres Faches angeeignet sowie ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. 3.2. Grundstudienzertifikat Das Grundstudienzertifikat faßt aufgrund der zugehörigen Leistungsnachweise die Studienleistungen des Grundstudiums zusammen. Die Fachbereiche legen in - Teil B - für ihre Studiengänge diese Studienleistungen im einzelnen fest. 3.3. Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung besteht aus den in mindestens drei bis maximal fünf Prüfungsfächern des Grundstudiums zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen(Teilprüfungen der Zwischenprüfung) einschließlich der anrechenbaren Studienleistungen nach Ziffer 4.2.1 Satz 1Diese Prüfungs- und Studienleistungen sowie ihre Voraussetzungen werden von den Fachbereichen in den Prüfungsordnungen - Teil B - festgelegt. 3.4. Teile der Diplomprüfung Die Diplomprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen a) der Diplomarbeit b) mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungsleistungen in mindestens drei, höchstens sechs Prüfungsfächer des Hauptstudiums (Teilprüfungen der Diplomprüfung).Diese Teilprüfungen können studienbegleitende Prüfungsleistungen und/oder punktuelle Prüfungen in einem oder mehreren Abschnitten sein. Die Fachbereiche können in - Teil B- zusätzlich ein Kolloquium zur Diplomarbeit vorsehen. 4. Prüfungs- und Studienleistungen und ihre Bewertung 4.1. Prüfungsleistungen 4.1.1 Prüfungsleistungen in Form von studienbegleitenden oder punktuellen Prüfungen werden durch folgende Leistungsnachweise erbracht - mündliche Prüfungen- Klausuren - schriftliche Ausarbeitungen (z.B. Studienarbeiten, Projektarbeiten) Anzahl, Art und Dauer der Prüfungsleistungen und die Prüfungsfächer werden in den Prüfungsordnungen - Teil B für jeden Studiengang festgelegt. Dort wird auch bestimmt, bis wann die Prüfungsleistungen des Grund- und Hauptstudiums erbracht werden sollen. Studienbegleitende Prüfungsleistungen soll der Student/die Studentin möglichst in unmittelbaren Anschluß an die Belegung der betreffenden Lehrveranstaltung ablegen. Punktuelle Prüfungen finden an hier für eigens festgesetzten Terminen statt und können ein Fach oder mehrere Fächer umfassen. Prüfungsleistungen, die Teil einer Prüfung nach Ziffern 3.3, 3.4, 13 oder 14 sind oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Fachbereiche können im - Teil B - ergänzende Regelungen treffen. 4.1.2 Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidaten/Kandidatinnen abgelegt. Auch bei Kollegialprüfungen wird jeder der Kandidaten/Kandidatinnen in einem Prüfungsfach in der Regel nur von einem Prüfer geprüft. Näheres regelt - Teil B -. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen Mitglieder der Prüfungskommission. Die Prüfungsordnung - Teil B - kann vorsehen, daß der Kandidat/die Kandidatin den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlägt. 4.1.3 Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. 4.1.4 Zu den mündlichen Prüfungen sollen Studierende desselben Studiengangs nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer/Zuhörerin zugelassen werden, wenn der Kandidat/die Kandidatin damit einverstanden ist. Kandidaten/Kandidatinnen desselben Prüfungszeitraums sind als Zuhörer/Zuhörerinnen nicht zugelassen. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind alle Zuhörer/Zuhörerinnen ausgeschlossen. Näheres regeln die Prüfungsordnungen - Teil B -. 4.1.5 Durch die Klausuren und schriftlichen Ausarbeitungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines/ihres Faches erfassen und Wege zu einer Lösung finden kann. Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 4.1.6 In Prüfungsfächern, in denen die Prüfungen nur in Form von Klausuren abgenommen werden, kann bei nicht mit mindestens "ausreichend" beurteilten Klausurarbeiten eine ergänzende mündliche Prüfung stattfinden. Ist eine nochmalige Wiederholung nach Ziffer 8.3 nicht mehr möglich, muß eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. 4.1.7 Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie nicht, in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 4.2. Studienleistungen 4.2.1 Studienleistungen können außer durch die in Ziffer 4.1.1 genannten Leistungsnachweise u.a. auch durch: - Seminarvortrag - Konstruktions-, Berechnungs- und Entwurfsarbeiten Durchführung und Auswertung von Praktikumsversuchen - Bearbeitung von Übungsaufgaben, Einzelthemen u.ä. - Literaturberichte oder Dokumentation - Arbeitsbericht, Protokolle erbracht werden. Die Studienleistung für ein Studienfach soll durch einen eigenständigen fachlichen Beitrag von größerem Umfang erbracht werden. Besteht eine Studienleistung aus mehreren Teilleistungen, kann dem Studenten/der Studentin alternativ die Möglichkeit gegeben werden, am Ende einer Lehrveranstaltung bzw. Lehrveranstaltungsreihe die Studienleistung punktuell zu erbringen, wenn nicht die besondere Art der Lehrveranstaltung diese Möglichkeit ausschließt. Die Fachbereiche können in den Prüfungsordnungen - Teil B - ergänzende Regelungen treffen. 4.2.2 Anzahl und Art der Studienleistungen sowie die Fächer, in denen sie zu erbringen sind, werden in der Prüfungsordnung - Teil B - für jeden Studiengang festgelegt. Dort wird auch bestimmt, bis wann die Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums erbracht werden sollen. Die Zahl der Studienleistungen soll im Semester nicht höher als 6, im gesamten Studium nicht höher als 24 sein. Sofern die Prüfungsordnung - Teil B - eine Zwischenprüfung vorsieht, vermindert sich die Zahl der Studienleistungen um die Zahl der Prüfungsfächer in der Zwischenprüfung. 4.3. Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen 4.3.1 Die Noten für die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Studienleistungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung - Teil B - bei der Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt werden, wenn die Prüfung ohnehin bestanden ist. Studienleistungen können in die Note eines Prüfungsfaches höchstens bis zu 50% eingehen. Näheres regelt - Teil B -. 4.3.2 1= Für die Bewertung der Leistungen einschließlich der Diplomarbeit sind folgende Noten zu ermitteln sehr gut bei einem Durchschnitt eine hervorragende Leistung bis 1,5 2= gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3= befriedigend bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4= ausreichend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt 5= nicht ausreichend eine Leistung, die wegen bei einem Durchschnitt erheblicher Mängel über 4,0 den Anforderungen nicht mehr genügt 4.3.3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und sämtliche Prüfungleistungen des Hauptstudiums mindestens "ausreichend" sind und die nach der Studienordnung des Fachbereiches für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Studienleistungen vorliegen. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen des Grundstudiums einschließlich der anrechenbaren Studienleistungen bestanden sind. 4.3.4 Gesamtnoten werden aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsteile errechnet. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Ziffer 4.3.2 entsprechend. 4.3.5 Bei der Bildung der Noten der einzelnen Prüfungsteile und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4.3.6 Die Gewichtung der Prüfungsteile für die Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung wird in - Teil B geregelt. Der Diplomarbeit ist ein besonderes Gewicht beizumessen, mindestens ein Drittel der Gesamtnote. 5. Meldung und Zulassung zu Prüfungen 5.1. Meldung 5.1.1 Zur Diplomarbeit und zu den Teilprüfungen nach 3.3 und 3.4 Buchstabe b legen die Fachbereiche in - Teil B - fest, nach welchem Studiensemester sich der Student/die Studentin hierzu anmelden soll. Die Meldung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Meldefristen sind so zu bemessen, daß die Regelstudienzeiten eingehalten werden können. Bei der Meldung zur Diplomarbeit und bis zum Abschluß der Diplomprüfung muß der Student/die Studentin an der Fachhochschule Wiesbaden immatrikuliert sein. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor im Einvernehmen mit dem Fachbereich. 5.1.2 Der Meldung zur Diplomarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen 1. das Grundstudienzertifikat bzw. das Zwischenzeugnis, 2. die Bescheinigung über die Anerkennung der geforderten berufspraktischen Tätigkeit, 3. Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit mit Angabe des von dem Studenten/der Studentin für die Betreuung der Arbeit gewünschten Referenten, ggf. auch des für ihre Bewertung hinzuzuziehenden Korreferenten, und deren Einverständniserklärung, 4. eine Erklärung darüber, ob der Student/die Studentin bereits eine Zwischen- oder Diplomprüfung als Studierender/Studierende oder Externer/Externe in einem gleichnamigen oder verwandten Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, 5.- der Nachweis über den Erwerb der Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums, sofern ein solcher nach der jeweiligen Prüfungsordnung - Teil B - für die Zulassung zur Diplomarbeit gefordert wird. Die Fachbereiche können in den Prüfungsordnungen - Teil B - ergänzende Regelungen treffen, insbesondere die Vorlage entsprechender Nachweise nach Ziffer 5.1.1 Satz 4 und 5 verlangen. 5.1.3 Der Meldung zur Zwischenprüfung und zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung nach Ziffer 3.4 Buchstabe b sind die Leistungsnachweise über die als Voraussetzung zur Zulassung in den Prüfungsordnungen - Teil B - festgesetzten Studienleistungen beizufügen. 5.2. Zulassung 5.2.1 Aufgrund der mit der Meldung zur Diplomarbeit eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung zur Diplomarbeit. Dem Kandidaten/der Kandidatin werden das Thema der Diplomarbeit sowie die Namen des Referenten und des Korreferenten mitgeteilt; dabei sind seine/ihre Vorschläge nach Ziffer 5.1.2 Nr.3 nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Mit der Bekanntgabe des Themas beginnt die hierfür festgesetzte Bearbeitungszeit. 5.2.2 Über die Zulassung zur Zwischenprüfung oder zu einer oder mehreren Teilprüfungen der Diplomprüfung nach Ziffer 3.4. Buchstabe b entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund der nach Ziffer 5.1.3 erforderlichen Unterlagen. 5.2.3 Die Zulassung zur Diplomarbeit oder zu einer Prüfung nach Ziffer 5.2.2 ist abzulehnen, wenn der Student/die Studentin 1. die in Ziffer-5.1.2 Nr.1 bis 5 oder Ziffer 5.1.3 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht, 2. die Zwischen- oder Diplomprüfungen als Studierender/Studierende oder Externer/Externe in einem gleichnamigen oder verwandten Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. 5.2.4 Der Prüfungsausschuß hat ablehnende Bescheide schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird die Zulassung aufgrund fehlender Unterlagen versagt, gilt die Meldung nach Ziffer 5.1.2 oder 5.1.3 als nicht erfolgt. 6. Diplomarbeit 6.1. Ziel Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Prüfungsordnung - Teil B - kann vorsehen, daß die Diplomarbeit mit einem Kolloquium verbunden wird. 6.2. Betreuung Die Diplomarbeit kann von jedem Professor und anderen nach Ziffer 2.3.1 Satz 4 prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 6.3. Ausgabe, Rückgabe und Abgabe 6.3.1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt da dafür, daß dem Kandidaten/der Kandidatin rechtzeitig zu dem gewünschten Termin das Thema der Arbeit, der Referent und der Korreferent zugeteilt wird. Die Fachbereiche können im - Teil B - ergänzende Regelungen treffen. 6.3.2 Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit ist aktenkundig zu machen. 6.3.3 Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden, ohne daß dies als Nichtbestehen der Diplomarbeit gilt. Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist eine Rückgabe nur zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat. 6.3.4 Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der in der Prüfungsordnung - Teil B - zu bestimmenden Stelle abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet (5,0). 6.4. Form 6.4.1 Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit mit höchstens 5 Teilnehmern angefertigt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen, oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderung nach Ziffer 6.1 Satz 1 erfüllt. - Teil B - kann fachspezifische Abgrenzungskriterien festlegen. 6.4.2 Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen/ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 6.5. Bearbeitungszeit Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit wird durch die Prüfungsordnung - Teil B - festgelegt; sie darf drei Monate nicht überschreiten. Bei Arbeiten, die experimentelle oder sonstige spezielle Beobachtungen oder Erhebungen zum Inhalt haben, kann die Bearbeitungszeit bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Das Thema der Arbeit soll so beschaffen sein, daß es innerhalb der jeweils vorgesehenen Bearbeitungszeit bearbeitet werden kann. 6.6. Bewertung Diplomarbeiten werden von dem Referenten und dem Korreferenten bewertet. Der Korreferent muß ebenfalls die Voraussetzungen des S 55 Abs.4 Satz 2 und 3 HHG erfüllen. Über das Ergebnis der Diplomarbeit ist vom Referenten und vom Korreferenten eine Bewertung mit schriftlicher Begründung zu fertigen. Referenten und Korreferenten haben sich auf eine Note zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, gibt die Stimme des Referenten den Ausschlag. 7. Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung 7.1. Nichtbestehen 7.1.1 Die Diplomarbeit ist nicht bestanden, wenn 1.: die Arbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist oder als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen nach Ziffer 6.4.1 entspricht. 2.: der Kandidat/die Kandidatin die Arbeit aus Gründen die er/sie zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgeliefert hat oder von ihr zurücktritt, 3.: der Prüfungsausschuß feststellt, daß der Kandidat/die Kandidatin eine Täuschung begangen hat oder die Versicherung nach Ziffer 6.4.2 unwahr ist. 7.1.2 Im Falle des Nichtbestehens der Diplomprüfung erfolgt der Bescheid durch das Prüfungsamt. 7.2. Versäumnis und Rücktritt 7.2.1 Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen nicht erscheint. 7.2.2 Kann der Kandidat/die Kandidatin aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin nicht wahrnehmen oder seine/ihre Diplomarbeit nicht termingerecht beenden, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Termin fest bzw. gestattet die Anfertigung einer neuen Diplomarbeit. 7.2.3 Die für den Rücktritt und die Fristversäumnis beider Diplomarbeit und anderen Prüfungsleistungen von dem Kandidaten/der Kandidatin geltend gemachten Gründe müssen von ihm/ihr dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet darüber, ob es sich um Gründe handelt, die der Kandidat/die Kandidatin zu vertreten hat, und ob der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden gilt. 7.2.4 Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen; hierbei wirken die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme mit. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Ausführungsbestimmungen enthält die Prüfungsordnung - Teil B -. 7.3. Täuschung und Störung 7.3.1 Versucht der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 7.3.2 Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird ein Kandidat/eine Kandidatin von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. 7.3.3 Ziffer 7.2.4 findet entsprechende Anwendung. Wiederholung von Prüfungsleistungen 8. Wiederholung von Prüfungsleistungen 8.1. Nichtwiederholbarkeit bestandener Prüfungsleistungen Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. 8.2. Erste Wiederholung Nicht bestandene Prüfungsleistungen können ohne besondere Genehmigung einmal wiederholt werden. 8.3. Zweite Wiederholung Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist zulässig; der Prüfungsausschuß kann diesbezüglich Auflagen erteilen. Der Prüfungsausschuß bestimmt, ob einzelne Leistungen der Diplomprüfung beider Wiederholung angerechnet werden können und erteilt einen begründeten Bescheid. 8.4. Fristen Wiederholungsprüfungen für nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen jeweils innerhalb von zwei, in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Semestern abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß. Die Ziffern 7.2.3 und 7.2.4 gelten entsprechend. 8.5. Folgen des endgültigen Nichtbestehens Ist die Wiederholung einer Prüfungsleistung nicht mehr möglich, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Zwischen- oder Diplomprüfung für Studierende ist der Kandidat/die Kandidatin zu exmatrikulieren (S 40 Abs.2 Nr.9 HHG); auf Antrag erhält er/sie gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung des Prüfungsamtes, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie die zu der jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden wurde. 9. Akteneinsicht 9.1. Akteneinsicht nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin ggf. auch seinem/ihrem Rechtsbeistand, auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisse zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Die Fachbereiche können im - Teil B - unter Berücksichtigung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergänzende Regelungen treffen. 9.2. Akteneinsicht bei studienbegleitenden schriftlichen Prüfung Bei studienbegleitenden schriftlichen Prüfungen kann der Student/die Studentin auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuß innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses Einsicht in seine/ihre Ausarbeitung nehmen; Ziffer 9.1. bleibt unberührt. 10. Widerspruch Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe beim Prüfungsamt zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Rektor unverzüglich einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. 11. Grundstudienzertifikat und Zeugnisse; Diplomurkunde 11.1. Grundstudienzertifikat; Zwischenzeugnis und Diplomzeugnis 11.1.1 Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch ein Grundstudienzertifikat oder ein Zwischenzeugnis bescheinigt. Das Grundstudienzertifikat faßt aufgrund der zugehörenden Leistungsnachweise die Studienleistungen des Grundstudiums zusammen. Das Zwischenzeugnis enthält die Noten aller Leistungen des Grundstudiums, getrennt nach Prüfungs-, und Studienleistungen. 11.1.2 Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Noten aller Prüfungsleistungen und der angegebenen Wahlfächer enthält. Von der Diplomarbeit werden Thema und Note angegeben. - Teil B - kann vorsehen, daß auch Studienrichtungen und Studienschwerpunkte in das Zeugnis aufgenommen werden. 11.1.3 Die Prüfungsordnungen - Teil B - können vorsehen, daß bei besonderer Kennzeichnung auch benotete Studienleistungen in das Zeugnis aufgenommen werden, die nicht in die Bewertung von Prüfungsleistungen nach Ziffer 4.3.1 Satz 2 eingegangen sind. 11.1.4 Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin ist eine Gesamtnote in das Diplomzeugnis aufzunehmen. Diese wird, wie in Ziffer 4.3.4 beschrieben, als Mittelwert nach Maßgabe der Ziffer 4.3.6 aus den einzelnen Prüfungsteilen nach Ziffer 3.4 errechnet. Hinter der in Worten geschriebenen Note wird in Klammern der Mittelwert mit der ersten Dezimalstelle nach dem Komma angegeben. 11.1.5 Zeugnisse tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung oder Studienleistung erbracht worden ist. 11.1.6 Grundstudienzertifikate sind vom Kandidaten/der Kandidatin nach Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Grundstudienzertifikate und Zeugnisse werden vom Leiter des Prüfungsamtes und vom zuständigen Dekan unterzeichnet. 11.1.7 Abdrucke je eines Formblattes eines Grundstudienzertifikats, eines Zwischen- und eines Diplomzeugnisses sind Anlagen 1 bis 3 dieser Prüfungsordnung. 11.2. Diplomurkunde 11.2.1 Neben dem Diplomzeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt (Anlage 4a bis 4dd). Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. 11.2.2 Die Diplomurkunde wird vom Rektor der Fachhochschule und dem Dekan des Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. 12. Ungültigkeit von Prüfungen 12.1. Erkennung von Täuschungen Hat der Kandidat/die Kandidatin bei der Prüfung getäuscht, und wird dies erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. 12.2. Zulassungsmängel Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird dies erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 12.3. Anhörung des Kandidaten/der Kandidatin Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung nach Ziffern 12.1 und 12.2 Gelegenheit zur Äußerung zugeben. 12.4. Ausschlußfrist Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Ziffer 12.1 und 12.2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 13. Einstufungsprüfung 13.1. Voraussetzung Wer eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 35 HHG besitzt und sich auf andere weise als durch ein Hochschulstudium die für die erfolgreiche Beendigung eines Studiums in einem Fachbereich der Fachhochschule Wiesbaden erforderlichen besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, kann die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung beantragen. Durch die Einstufungsprüfung soll festgestellt werden, für welches Semester der Bewerber zuzulassen ist (§ 56 HHG). 13.2. Antrag Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist jeweils bis zum 1. Dezember oder 15. Mai eines jeden Jahres schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen 1. ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges und des bisherigen beruflichen Werdeganges, 2. öffentlich beglaubigte Abschriften oder öffentlich beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse, die für den Nachweis der nach § 35 HHG geforderten Fachhochschulstudium notwendig sind, 3. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber/die Bewerberin bereits eine zwischen- oder Diplomprüfung als Studierender/Studierende oder Externer/Externe in einem gleichnamigen oder verwandten Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. 13.3. Zulassung 13.3.1 Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung des Bewerbers/der Bewerberin zur Einstufungsprüfung. 13.3.2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin 1. eine der in Ziffer 13.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, 2. die in Ziffer 13.2 Satz 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht oder der in Ziffer 5.2.3 Satz 1 Nr.2 genannte Versagungsgrund vorliegt. Das Prüfungsamt erteilt einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. 13.4. Form und Ergebnis 13.4.1 Wird der Bewerber/die Bewerberin zur Einstufungsprüfung zugelassen, legt der Prüfungsausschuß schriftlich fest, in welchen Prüfungsfächern, in welcher Form und wann die Prüfung abzulegen ist und ob und ggf. welche weitere Teilleistungen zu erbringen sind. 13.4.2 Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung ist ein Zeugnis (Anlage 5) zu erteilen, in dem festgestellt wird, welche Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden und in welches Semester der Bewerber/die Bewerberin eingestuft wird. 14. Externenprüfung 14.1. Zuständige Fachbereiche An der Fachhochschule Wiesbaden können in folgenden von dieser Prüfungsordnung erfaßten Fachbereiche Externenprüfungen abgelegt werden: - Elektrotechnik - Gartenbau und Landespflege- Physikalische Technik - Weinbau und Getränketechnologie 14.2. Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zur Externenprüfung 14.2.1 Zur Externenprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer sich auf andere Weise als durch ein Studium an einer Fachhochschule des Landes oder an einer staatlich anerkannten Fachhochschule vorbereitet hat und nachweist, daß er 1. das 25. Lebensjahr vollendet hat, 2. eine nach § 35 HHG für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums geforderte Zugangsberechtigung besitzt, 3. mindestens 5 Jahre eine dem angestrebten Abschluß förderliche berufliche Tätigkeit abgeleistet hat und 4. seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz im Lande Hessen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat, in dem hessische Bewerber/Bewerberinnen Externenprüfungen ablegen können. Welche beruflichen Tätigkeiten als förderlich im Sinne von Satz 1 Nr.3 anzusehen sind, entscheidet das Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich. Die Fachbereiche können im - Teil B - ergänzende Regelungen treffen. 14.2.2 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt. Sie muß spätestens einen Monat vor dem angestrebten Termin für die Grundlagenprüfung vorliegen. 14.2.3 Der Anmeldung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges, 2. die Nachweise nach Ziffer 14.2.1, 3. Angaben und Nachweise über die Art der Vorbereitung auf die Externenprüfung, 4. eine Erklärung entsprechend Ziffer 13.2 Satz 2 Nr.3. 14.2.4 Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung. 14.2.5 Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin 1. einer der in Ziffer 14.2.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, 2. die in Ziffer 14.2.3 aufgeführten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht oder der in Ziffer 5.2.3 Nr.2 genannte Versagungsgrund vorliegt. Das Prüfungsamt erteilt einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. 14.3. Zweck und Durchführung der Externenprüfung 14.3.1 Durch die Externenprüfung soll festgestellt werden, ob der/die Externe die Qualifikation besitzt, die von einem Studierenden/einer Studierenden bei der Diplomprüfung abverlangt werden. 14.3.2 Für die Durchführung der Externenprüfung ist der Prüfungsausschuß zuständig. Er setzt im Benehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine fest, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungsamt und den Bewerbern/den Bewerberinnen schriftlich mitteilt. In der Regel soll mindestens einmal jährlich eine Externenprüfung stattfinden. 14.4. Teile der Externenprüfung Teile der Externenprüfung sind: 1. die Grundlagenprüfung (Ziffer 14.5) 2. die Diplomarbeit (Ziffer 14.6) mit mündlicher Prüfung (Ziffer 14.7), 3. die schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Ziffer14.8). 14.5. Grundlagenprüfung 14.5.1 Die Externenprüfung beginnt mit einer mündlichen Grundlagenprüfung; die Prüfungsordnung - Teil B - legt die Fächer der Grundlagenprüfung fest. Sie soll in ihren Anforderungen den Leistungsnachweisen des Grundstudienzertifikats bzw. der Zwischenprüfung für Studierende entsprechen, im übrigen gelten die Ziffern 4.1.1 Satz 6, 4.1.2 und 4.1.3. Voraussetzung für die Ladung zur Grundlagenprüfung ist der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr. 14.5.2 Die Durchführung der Grundlagenprüfung obliegt einer Prüfungskommission, die aus je einem vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Vertreter der zu prüfenden Fächer besteht. 14.5.3 Die Grundlagenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin in allen Fächern mindestens als "ausreichend" beurteilt werden. Das Prüfungsergebnis wird nicht benotet, es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung kann einmal - frühestens zum nächsten Prüfungsterminwiederholt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt, ob bestandene Teilleistungen bei der Wiederholung angerechnet werden können. Erst nach bestandener Grundlagenprüfung wird die Diplomarbeit ausgegeben. 14.6. Diplomarbeit für Externe 14.6.1 Die Diplomarbeit soll nach Umfang und Schwierigkeitsgrad den Anforderungen der Diplomarbeit für Studierende entsprechen. Ziffer 6 gilt entsprechend. 14.6.2 Ein Externer/eine Externe, der/die eine experimentelle Arbeit durchführt, hat keinen Rechtsanspruch auf Benutzung hochschuleigener Laboratorien und Geräte. 14.6.3 Die Diplomarbeit wird zunächst nur vorläufig bewertet; die endgültige Note wird nach dem Ergebnis der mündlichen Prüfung zur Diplomarbeit nach Ziffer 14.7 festgesetzt. 14.7. Mündliche Prüfung zur Diplomarbeit 14.7.1 Gegenstand und Dauer der mündlichen Prüfung zur Diplomarbeit legen die Fachbereiche in der Prüfungsordnung - Teil B - fest. 14.7.2 In unmittelbarem Anschluß an die mündliche Prüfung ist dem Kandidaten/der Kandidatin die endgültige Note der Diplomarbeit bekanntzugeben. 14.8. Schriftliche und mündliche Prüfungen 14.8.1 Die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen setzt eine mit mindestens "ausreichend" bewertete Diplomarbeit voraus. 14.8.2 Die Prüfungsordnungen - Teil B - bestimmen die Prüfungsfächer, in denen die Prüfungen durchzuführen sind. Sie können vorsehen , daß die Fächer vom Prüfungsausschuß oder von dem Kandidaten/der Kandidatin mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ausgewählt werden. Sie bestimmen die Frist, innerhalb derer die Prüfungen abgeschlossen sein sollen. 14.8.3 Geprüft wird in zwei Fächern schriftlich in mehrstündigen Klausuren und in mindestens drei weiteren Fächern mündlich; Ziffer 4.1.1 Satz 6 und Ziffer 4.1.7 finden Anwendung. Der Fachbereich bestimmt aus dem Katalog der Prüfungsfächer für jeden Schwerpunkt die Fächer, die mündlich geprüft werden. 14.8.4 Durch die schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmittelnein Problem mit den geläufigen Methoden seines/ihres Faches zu erkennen vermag und den Weg zu einer Lösung finden kann. 14.8.5 Werden die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin in einer schriftlichen Prüfung nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet, soll in dem betreffenden Fach zusätzlich eine mündliche Prüfung, auf die Ziffer 14.8.6 entsprechend anzuwenden ist, stattfinden. 14.8.6 Die mündlichen Fächerprüfungen dauern je Fach und Kandidat/Kandidatin 15 bis 30 Minuten. Sie finden vor einer Prüfungskommission nach Ziffer 2.3.1statt, der in der Regel der Professor des betreffenden Fachs als Prüfer angehört. Gruppenprüfungen sind zulässig. Die Leistungen werden vom Prüfer im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission benotet. Im übrigen finden Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 Anwendung. 14.9. Bewertung der Prüfungsleistungen 14.9.1 Bezüglich der Bewertung gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.3. 14.9.2 Die Externenprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile nach Ziffer 14.4 bestanden sind. 14.10. Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Ziffer 7. 14.11. Wiederholung der Externenprüfung Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Ziffer 8. 14.12. Diplomzeugnis, Diplomurkunde 14.12.1 Über die bestandene Externenprüfung wird ein Zeugnis (Anlage 6) erteilt. Es enthält alle Fächer der Prüfungsteile nach Ziffern 14.5 und14.8, ferner Themen und Benotung der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung zur Diplomarbeit. Die Fächer der Prüfungsteile nach Ziffer 14.8 sind zu benoten. 14.12.2 Aus dem Diplomzeugnis muß hervorgehen, da0 der Kandidat/die Kandidatin die Prüfung als Externer/Externe abgelegt hat. 14.12.3 Das Diplomzeugnis wird vom Leiter des Prüfungsamtes und vom Dekan unterschrieben. 14.12.4 Für die Diplomurkunde (Anlage 4a bis 4aa) gelten die Bestimmungen der Ziffer 11.2 sinngemäß. 14.13. Ungültigkeit der Externenprüfung Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 12. 14.14. Gebühren Für die Durchführung der Externenprüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben, deren Höhe in der jeweiligen Prüfungsordnung -Teil B - festgesetzt wird. Sie ermäßigt sich, wenn der Kandidat/die Kandidatin vor Beginn des schriftlichen Teils von der Externenprüfung endgültig zurücktritt. Der Nachweis der Einzahlungfrist spätestens vor Beginn der Grundlagenprüfung zu erbringen. 15. Schlußbestimmungen 15.1. Anpassungsfrist Die derzeit geltenden Prüfungsordnungen - Teil B - der von dieser Prüfungsordnung - Teil A - erfaßten Fachbereiche sind unverzüglich den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung anzupassen. 15.2. Übergangsregelungen 15.2.1 Bis zu dem nach Ziffer 15.4 genannten jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung ist nach den derzeit geltenden Prüfungsregelungen des betreffenden Fachbereichs zu verfahren. 15.2.2 Studenten/Studentinnen, die beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung gemäß Ziffer 15.4 in einem der von dieser Prüfungsordnung erfaßten Fachbereiche der Fachhochschule Wiesbaden ihr Studium begonnen haben, können dieses nach den bisher geltenden Prüfungsregelungen des Fachbereiches abschließen. Sie sind nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und der ihr angepaßten Prüfungsordnung - Teil B - des Fachbereichs zu prüfen, wenn sie dies binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten beim Prüfungsamt beantragen. Näheres regeln die Prüfungsordnungen - Teil B -. 15.3. Aufhebung bisherigen Rechts Jeweils mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung nach Ziffer 15.4 verliert die Prüfungsordnung der Fachhochschule Wiesbaden - Teil A - vom 12.10.1973 (ABL. S. 1459)in der Fassung vom 09.02.1975 (ABL. 1976, S. 212) für den betreffenden Fachbereich ihre Gültigkeit. 15.4. Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt, für jeden Fachbereich gesondert, jeweils zusammen mit der nach Ziffer 15.1 angepaßten Prüfungsordnung - Teil B - des Fachbereichs am Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Wiesbaden, den 12. Juni 1990 Prüfungsordnung / Teil B (Physikalische Technik ) Fachhochschule Wiesbaden FB 10 - Physikalische Technik Rüsselsheim, den 14.10.2002 pb24 Prüfungsordnung - Teil B - des Fachbereichs 10 - Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden - University of Applied Sciences für den Studiengang Physikalische Technik und den Schwerpunkten Computational Engineering, Medizintechnik und Mikrosystemtechnik Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4d: Anlage 5d: Anlage 6d: Anlage 7: Anlage 8: Ordnung für das Berufspraktische Studiensemester Ausbildungsvertrag für das Berufspraktische Studiensemester Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im Grundstudium Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im Hauptstudium Physikalische Technik Schwerpunkt Mikrosystemtechnik Fächerübersicht Schwerpunkt Mikrosystemtechnik Studienprogramm Schwerpunkt Mikrosystemtechnik Lehr- und Prüfungsinhalte der Module Äquivalenzliste der Fächer Vorbemerkung Diese Prüfungsordnung - Teil B - enthält die ergänzenden Bestimmungen des Fachbereichs 10 Physikalische Technik zur "Gemeinsamen Diplom-Prüfungsordnung - Teil A" der Fachhochschule Wiesbaden vom 11. März 1997 (StAnz 43/1997 S. 3179). Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung - Teil B -. Die nachfolgenden Positionen beziehen sich auf die entsprechenden Ziffern der Prüfungsordnung -Teil A-. Zu 1.2 Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule den Diplomgrad "Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule)" bzw. "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)", jeweils abgekürzt "Dipl.-Ing. (FH)". Zu 1.3.2 Das Studium gliedert sich in ein gemeinsames Grundstudium von 2 Semestern ein allgemeines bzw. nach Schwerpunkten aufgeteiltes Hauptstudium von 5 Semestern einschließlich eines Berufspraktischen Semesters (BPS) und ein Prüfungssemester als 8. Semester. Die verbindliche Anmeldung zu den Schwerpunkten oder zum allgemeinen Studium erfolgt zu Beginn des Hauptstudiums. Zu 1.3.3 Das Berufspraktische Semester ist das 7. Semester. Näheres regelt die Ordnung für das Berufspraktische Semester (Anlage 1). Zu 2.3.1 Sollte in Ausnahmefällen ein Mitglied der Prüfungskommission an einer Prüfung nicht teilnehmen können, so kann der Prüfungsausschuss entweder einen Vertreter benennen oder die Prüfung verschieben. Zu 3.1 Die Diplomvorprüfung besteht aus 3 Fachprüfungen, nämlich 1. zwei Prüfungsleistungen aus den Modulen Physikalische Grundlagen und 2. einer Prüfungsleistung in Mathematik 3. Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik Seite 2 Die Art und die Inhalte der Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen ihrer Erbringung sind in Anlage 3 bzw. Anlage 7 geregelt. Im Übrigen gilt 4.3.3 der Gemeinsamen Diplomprüfungsordnung – Teil A – wonach die Diplomvorprüfung bestanden ist, wenn sämtliche Prüfungsleistungen des Grundstudiums bestanden sind und alle Studienleistungen des Grundstudiums (siehe 2. in Anlage 3 ) vorliegen. Zu 3.2 Die Diplomprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen: Teil 1: - drei Fachprüfungen in den Pflichtwahlfächern nach Nr. 1 der Anlage 4 nach Wahl des oder der Studierenden. Teil 2: der Diplomarbeit und einem Kolloquium zur Diplomarbeit. Die Art sowie die Inhalte der Prüfungsleistungen sind in Anlage 4 bzw. Anlage 7 geregelt. Im Übrigen gilt 4.3.3 der Gemeinsamen Diplomprüfungsordnung – Teil A, wonach die Diplomprüfung bestanden ist, wenn sämtliche Prüfungsleistungen des Hauptstudiums, die Diplomarbeit und das Kolloquium zur Diplomarbeit mindestens „ausreichend“ benotet sind und die Studienleistungen des Hauptstudiums (siehe 2. in Anlage 4) vorliegen. Zu 4.1.1 1. Jede Prüfungsleistung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach Abschluss des betreffenden Fachs erbracht werden. 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfungsleistung ist die mit mindestens ausreichend benotete Studienleistung im gewählten Fach. 3. Klausuren und sonstige schriftliche Ausarbeitungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Wird eine Arbeit in der Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine zweite sachkundige Prüferin bzw. ein zweiter sachkundiger Prüfer hinzuzuziehen, wenn eine Wiederholung in der schriftlichen Prüfungsleistung nicht mehr möglich ist. Im Übrigen gilt Ziffer 6.6 –Teil A-. 4. In den übrigen Fällen wird nur auf vorherigen Antrag der oder des Studierenden eine zweite Prüferin bzw. ein zweiter Prüfer hinzugezogen. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. 5. Prüfungsklausuren dauern mindestens 90 Minuten höchstens 180 Minuten. 6. Mündliche Prüfungen sollen mindestens 20 Minuten dauern und sind auf maximal 60 Minuten Dauer zu begrenzen. 7. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss in den ersten 4 Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters bekannt gegeben. Zu 4.1.6 Die letztmalige Wiederholung einer Prüfungsleistung ist in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Zu 4.2.2 1. Studienleistungen werden studienbegleitend abgenommen und sollen nach Möglichkeit in dem Semester erbracht werden, in dem das jeweilige Fach abgeschlossen wird. Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik Seite 3 2. Die Studienleistungen als Vorleistungen gemäß Ziff. 4.1.1 Nr. 2 in Fächern, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden können, werden semesterbegleitend erbracht. 3. Für jedes Fach wird die Art der Studienleistung von der betreffenden Professorin bzw. dem betreffenden Professor zu Semesterbeginn im Benehmen mit den Studierenden festgelegt. 4. Die Studienleistungen des Grundstudiums sollen bis zum Ende des 2. Semesters, die des Hauptstudiums bis zum Ende des 7. Semesters erbracht werden. 5. In Fächern in denen nur eine Klausur als Studienleistung vorgesehen ist, soll eine Nachklausur oder eine mündliche Nachprüfung angeboten werden. Zu 4.2.3 Eine bestandene Studienleistung kann höchstens einmal wiederholt werden. Zu 4.3.1 Die Studienleistungen in den als Prüfungsleistung gewählten Fächern bestimmen zu 33% die Prüfungsnote. Zu 4.3.6 Zur Bildung der Gesamtnote werden die Diplomarbeit, das Kolloquium sowie die Gesamtheit der Fachprüfungen des Hauptstudiums im Verhältnis 3:1:3 gewichtet. Zu 5.1.1 Die Meldung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten wird wie folgt geregelt: 1. Die Meldungen zu den Fachprüfungen mit Prüfungsleistungen nach Ziff. 4.1.1 müssen in der 6. Woche vor dem Ende der Vorlesungszeit des Semesters, in den gewählten Fächern erfolgen. 2. Die Meldung zur Diplomarbeit soll im 8. Semester erfolgen. Zu 5.1.2 1. Die Meldung zur Diplomarbeit ist gesondert von den Meldungen zu den Prüfungen in den Prüfungsfächern vorzunehmen.Voraussetzungen für die Meldung und Zulassung zur Diplomarbeit sind die Nachweise über die bis zum Beginn des 5. Semesters zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen (siehe Anlage 6). 2. Die Meldung zum Kolloquium erfolgt in der Regel bei der Abgabe der Diplomarbeit. Voraussetzung zur Zulassung zum Kolloquium sind: a) das erfolgreich abgeleistete Berufspraktische Studiensemester und b) die nach Anlage 7 bis zum Ende des 7. Semesters vorgegebenen Prüfungs- und Studienleistungen und c) die bestandene Diplomarbeit. Zu 6.1 1. Als Gegenstand der Diplomarbeit bzw. Studienarbeit kommen in Betracht: a) Planung, Berechnung, Dimensionierung, numerische Simulation, Konstruktion, Aufbau und Inbetriebnahme physikalisch-technischer Bauelemente, Messgeräte, einer Apparatur oder eines Teils einer umfangreichen Anlage . b) Ausarbeiten, Prüfen, Begutachten, Automatisieren und / oder Anwenden eines Fertigungsverfahrens bzw. eines Mess- und / oder Auswertungsverfahrens, wobei in der Regel eine Entwicklungs- bzw. Konstruktionsaufgabe eingeschlossen sein soll. c) Problemstellungen der Computersimulation und Softwareentwicklung, sonstige theoretische Problemstellungen sind in Ausnahmefällen zulässig.. 2. Gegenstand des Kolloquiums sind, nach einem Kurzvortrag der Kandidatin oder des Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik Seite 4 Kandidaten von höchstens 15 Minuten Dauer, Fragen, die die Diplomarbeit betreffen oder sie berühren. Das Kolloquium soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Es findet vor einer Prüfungskommission statt, die aus der Referentin oder dem Referenten der Diplomarbeit (Vorsitz), der Korreferentin oder dem Korreferenten und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer besteht. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Beisitzerin oder den Beisitzer vorschlagen. Zu 6.3.1 1. Die Professorinnen oder Professoren und die Studierenden können Vorschläge für die Themen der Diplomarbeiten machen. Die vorgeschlagenen Themen werden in einer vorläufigen Themenliste gegen Ende eines jeden Semesters durch Aushang bekannt gegeben. Der Fachbereichsrat beschließt in seiner ersten Sitzung im nachfolgenden Semester die Themenliste der Diplomarbeiten. Mit Beschlussfassung der Themenliste bestellt der Fachbereichsrat für jede Diplomarbeit eine Professorin / einen Professor als Referentin / Referenten. Der Korreferent muss spätestens bei der Anmeldung der Diplomarbeit bestimmt werden. Referentin / Referent oder Korreferentin / Korreferent müssen Mitglieder des Fachbereichs Physikalische Technik sein. Sowohl bezüglich des Themas der Diplomarbeit als auch der Personen der Referentin bzw. des Referenten und der Korreferentin bzw. des Korreferenten sind die Wünsche der Studierenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 2. Zu Semesterbeginn wird in einer fachbereichsöffentlichen Veranstaltung den Studierenden Gelegenheit gegeben, ihr Interesse an einem der vorgeschlagenen Themen zu bekunden. 3. Abgabetermin für die Diplomarbeit ist in der Regel der Dienstag der 3. Woche vor dem Termin des Kolloquiums. Der Termin des Kolloquiums liegt in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit des Semesters. 4. Auf Antrag einer Professorin bzw. eines Professors oder einer bzw. eines Studierenden kann das Dekanat gestatten, dass die Diplomarbeit ganz oder teilweise in einem Industriebetrieb oder in einem Universitäts- oder Forschungsinstitut angefertigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem Betrieb oder Institut eine für die Betreuung der Arbeit qualifizierte Person zur Verfügung steht, die die unmittelbare Aufsicht über die durchzuführende Arbeit übernimmt und sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die Betreuerin oder der Betreuer kann auch als Korreferentin oder Korreferent der Diplomarbeit bestellt werden. Zu 6.3.4 Die Diplomarbeit ist bei der Dekanin bzw. beim Dekan einzureichen. Diese bzw. dieser kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs mit der Annahme der Arbeit beauftragen. Zu 7.2.4 Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Zu 11.1.3 Bei überragender Leistung, d.h. einer Gesamtnote bis 1,2, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt. Zu 15.2. Für Studierende, die beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium bereits begonnen haben, wird sichergestellt, dass sie ihr Studium nach der bisher geltenden Prüfungsordnung - Teil A - vom 12.10.1973 in der Fassung vom 09.12.1975 und Teil B genehmigt am 31.05.1976 in der Regelstudienzeit abschließen können. Danach gibt der Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik Seite 5 Fachbereich durch Aushang bekannt, welche Fächer des alten Studienprogramms durch Lehrveranstaltungen des neuen Studienprogramms ersetzt werden. Lehrveranstaltungen, die im neuen Programm nicht mehr enthalten sind, werden ein weiteres Semester lang angeboten. Die Prüfungen in diesen Fächern werden zusätzlich noch in den 3 folgenden Semestern angeboten. Für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich erklären, dass sie nach dieser Prüfungsordnung ihr Studium abschließen wollen, gilt die Äquivalenzliste der Fächer (Anlage 8). Zu 15.4 Diese Prüfungsordnung - Teil B - tritt mit Wirkung vom 01.09.2002 in Kraft. Prof. Dr. Wolfgang Guthier Dekan Prof. Dr. Michael Stawicki Vizepräsident Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik Anlage 1: Ordnung für das Berufspraktische Studiensemester im Studiengang Physikalische Technik 1. Allgemeines 1.1 In den Studiengang Physikalische Technik ist ein Berufspraktisches Studiensemester (BPS), das Praxissemester, eingeordnet. 1.2 Die Hochschule sichert durch Rahmenvereinbarungen mit geeigneten Unternehmen oder Institutionen die rechtzeitige Bereitstellung von Praxisplätzen im erforderlichen Umfang. 1.3 Das Berufspraktische Studium der einzelnen Studentin oder des einzelnen Studenten während des Praxissemesters an der Praxisstelle wird auf der Grundlage eines Musterausbildungsvertrages (Anlage 2) zwischen Studentin bzw. Student und Praxisstelle geregelt. 2. Ziele Ziele des Berufspraktischen Studiensemesters sind: - Orientierung im angestrebten Berufsfeld, - Erwerb praktischer Kenntnisse und Kennenlernen berufstypischer Arbeitsweisen, - Kennenlernen technischer und organisatorischer Zusammenhänge, die für das Berufsfeld typisch sind, - Beteiligungen am Arbeitsprozess entsprechend dem Ausbildungsstand, - praktische Ausbildung an fest umrissenen konkreten Projekten, - gegebenenfalls Vorbereitung einer praxisbezogenen Diplomarbeit. 3. Dauer des Berufspraktischen Studiensemesters Das Berufspraktische Studiensemester gliedert sich in 18 Wochen praktische Tätigkeit einschließlich einem Abschlussseminar von einer Semesterwochenstunde. 4. Zulassung Das Berufspraktische Studiensemester baut auf dem zweisemestrigen Grundstudium und dem dritten bis sechsten Studiensemester (Hauptstudium) auf. Die Meldung zum Berufspraktischen Studiensemester soll frühestens nach dem 6. Studiensemester innerhalb der vom Praktikantenamt des Fachbereichs festgelegten Frist erfolgen. Bei der Meldung ist das Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Diplomvorprüfung vorzulegen. 5. Praxisstellen, Verträge 5.1 Das Berufspraktische Studiensemester wird in enger Zusammenarbeit der Hochschule mit geeigneten Unternehmen oder Institutionen, im Folgenden "Praxisstellen" genannt, so durchgeführt, dass ein möglichst hohes Maß an Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten erworben wird. Das Berufspraktische Studiensemester soll in Praxisstellen durchgeführt werden, die mit der Hochschule eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben. Daneben schließt der einzelne Student oder die einzelne Studentin vor Beginn der Ausbildung mit der Praxisstelle einen individuellen Ausbildungsvertrag ab (Anlage 2). Dieser Vertrag regelt insbesondere: 1. die Verpflichtung der Praxisstelle: - die Studentin oder den Studenten für die Dauer des Berufspraktischen Studiensemesters entsprechend dem Ausbildungsplan auszubilden, - eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über den zeitlichen Umfang und die Inhalte der praktischen Tätigkeit sowie den Erfolg der Ausbildung enthält. Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik 2. die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten: - die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, - die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, - den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, - die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht, einzuhalten, - einen schriftlichen Praxisbericht mit detaillierter Beschreibung der Ausbildungsabschnitte sowie der durchgeführten Tätigkeiten anzufertigen (siehe Anlage2, Abs. 2.2 Nr. 5). 3. die Benennung einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Praxisstelle für die Betreuung der Studentin oder des Studenten. 5.2 Die Betreuung der Studentinnen / Studenten am Praxisplatz soll durch von der Praxisstelle benannte Betreuerinnen / Betreuer erfolgen, die eine angemessene Ausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung haben und hauptberuflich in der Praxisstelle tätig sind. Deren Aufgabe ist die Einweisung der Studentinnen / Studenten in ihre Arbeitsgebiete und die Regelung und Überwachung ihrer Aufgaben. Sie sollen als Kontaktperson für Beratungen zur Verfügung stehen und durch regelmäßige Anleitungsgespräche den Lernprozess unterstützen. 6. Praktische Tätigkeiten im Berufspraktischen Studiensemester Die im Studium vermittelten Kenntnisse sollen auf die Lösung von Problemen aus der Praxis angewandt werden. Die Studentin oder der Student soll im Lauf des Praxissemesters an die berufliche Tätigkeit einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs der Physikalischen Technik herangeführt werden. 7. Abschlussseminar im Folgesemester Das Seminar im auf das Praxissemester folgenden Semester beinhaltet eine Dokumentation über Tätigkeitsmerkmale, Anforderungsprofil und berufliche Perspektiven in den einzelnen an der Ausbildung beteiligten Unternehmen oder Institutionen sowie ein Fachreferat über ein Thema aus dem Tätigkeitsfeld des jeweiligen Berufspraktischen Studiensemesters und die seminaristische Erarbeitung von in der Praxis als wichtig erkannten Schwerpunkten. 8. Status der Studentin oder des Studenten an der Praxisstelle Während des Berufspraktischen Studiensemesters, das Bestandteil des Studiums ist, bleibt die Studentin oder der Student an der Fachhochschule Wiesbaden immatrikuliert und unterliegt an der Praxisstelle weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz. Es besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Etwaige Vergütungen der Praxisstellen werden auf die Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechnet. 9. Haftung 9.1 Das Land Hessen stellt die Trägerorganisationen der Praxisstellen von allen Schadensersatzansprüchen frei, die gegen den Träger auf Grund der vertraglichen Nutzung der Praxisstelle im Rahmen des Berufspraktischen Studiensemesters geltend gemacht werden. Der Träger teilt dem Land die Umstände des jeweiligen Schadensersatzanspruches mit. Das Land kann innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang dieser Mitteilung vom Träger verlangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht anerkannt wird. Die daraus dem Träger entstehenden Kosten trägt das Land. Prüfungsordnung - Teil B Physikalische Technik 9.2 Das Land Hessen haftet für alle Schäden, die dem Träger durch Handlungen oder rechtswidrige Unterlassung der auszubildenden Studentin oder des Studenten im Zusammenhang mit der berufspraktischen Ausbildung zugefügt werden, sofern eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Paragraf 254 BGB bleibt unberührt. 9.3 Soweit das Land den Träger von Schadensersatzansprüchen freistellt oder ihm Schadensersatz leistet, gehen mögliche Forderungen des Trägers gegen den Schadensersatzverursacher auf das Land über. 10. Studiennachweis Der Nachweis über eine ordnungsgemäße Ableistung wird geführt durch: a. die Vorlage der Bescheinigung der Praxisstelle, b. den schriftlichen Praxisbericht und c. das Abschlussseminar. 11. Ausnahmeregelung Für den Fall, dass ein zeitlich begrenzter Engpass bei der Bereitstellung von Praxisplätzen auftritt, kann die zeitliche Abfolge des Studienverlaufs durch den Prüfungsausschuss vorübergehend geändert werden. Prüfungsordnung – Teil B Physikalische Technik Anlage 2 AUSBILDUNGSVERTRAG FÜR DAS BERUFSPRAKTISCHE STUDIENSEMESTER zwischen ................................................................................... und ................................................................... (nachfolgend Praxisstelle genannt) Studentin / Student ................................................................................ (Anschrift, Telefon) ................................................................... Anschrift, Telefon 1. Allgemeines Grundlage dieses Ausbildungsvertrages ist die Rahmenvereinbarung zwischen der Fachhochschule Wiesbaden und der Praxisstelle vom ...................................... über die Durchführung eines Berufspraktischen Studiensemesters. 2. Pflichten der Vertragspartner 2.1 Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. die Studentin oder den Studenten in der Zeit vom ................................ bis .............................. unter Beachtung der Rahmenvereinbarungen bei sich auszubilden, 2. der Studentin oder dem Studenten eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über den zeitlichen Umfang und die Inhalte der praktischen Tätigkeiten sowie den Erfolg der Ausbildung enthält. 2.2 Die Studentin oder der Student verpflichtet sich, 1. die ihr bzw. ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, 2. die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, einzuhalten, 5. einen schriftlichen Praxisbericht der Ausbildungsabschnitte und über die eigenen Aktivitäten anzufertigen. 3. Ausbildungsbeauftragte bzw. Ausbildungsbeauftragter Die Praxisstelle benennt Frau / Herrn ............................................... als Beauftragte bzw. Beauftragten für die Betreuung der Studentin oder des Studenten. Diese bzw. dieser Beauftragte ist zugleich Gesprächspartner der Studentin oder des Studenten sowie des Studiengangs Physikalische Technik im Fachbereich Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden. 4. Vergütung ...................................................................................................................................... 5. Schweigepflicht Die Studentin bzw. der Student hat die Schweigepflicht im gleichen Umfang einzuhalten wie die in der Praxisstelle Beschäftigten. Dem steht die Anfertigung von Berichten zu Studienzwecken nicht entgegen. Soweit die Berichte Tatbestände enthalten, die der Schweigepflicht unterliegen, darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Praxisstelle erfolgen. Prüfungsordnung – Teil B Physikalische Technik 6. Haftpflicht Der Studentin bzw. dem Studenten wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung empfohlen. 7. Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann von beiden Seiten nach vorheriger Anhörung des Fachbereichs Physikalische Technik, vertreten durch die Dekanin / den Dekan des Fachbereichs Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden, aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Praxisstelle die Rahmenvereinbarung nicht beachtet oder die Studentin bzw. der Student die in Ziffer 2.2 aufgeführten Pflichten gröblich und nachhaltig verletzt. 8. Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleich lautenden Ausfertigungen unterzeichnet, wovon die Studentin oder der Student zwei Vertragsausfertigungen erhält, von dem sie oder er unverzüglich eine dem Fachbereich Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden zuleitet. ............................................................................. (Ort, Datum) ............................................................................. (Praxisstelle) ........................................................ (Studentin bzw. Student) Prüfungsordnung – Teil B Physikalische Technik Anlage 3: Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im Grundstudium des Studienganges Physikalische Technik 1. Fachprüfungen Die drei Fachprüfungen 1.1 bis 1.2 bestehen aus jeweils einer semesterbegleitenden Studienleistung und anschließenden Prüfungsleistung in einem der angegebenen Module des Grundstudiums. 1.1 Fachprüfungen in Physikalische Grundlagen Die Prüfungsleistungen werden in Form einer Klausur oder als mündliche Prüfung erbracht. Die bzw. der Studierende wählt hierzu zwei Module aus den folgenden 5 Modulen: 1.1.1 Mechanik 1.1.2 Elektrizitätslehre und Magnetismus 1.1.3 Schwingungen und Wellen 1.1.4 Wärmelehre und Akustik 1.1.5 Atomphysik 1.2 Fachprüfung in Mathematik Die Prüfungsleistung wird in Form einer Klausur in dem Modul Mathematik 3 erbracht. 2. Studienleistungen Die Studienleistungen werden semesterbegleitend erbracht. Sie sind in allen Modulen des Grundstudiums zu erbringen, in denen keine Prüfungsleistungen erbracht werden. 2.1 Physikalisches Praktikum 1 2.2 3 Module aus 1.1 (Physikalische Grundlagen), in denen keine Prüfungsleistung erbracht wurde 2.3 Mathematik 1 2.4 Mathematik 2 2.5 Physikalische Felder 2.6 Programmieren 1 2.7 Programmieren 2 2.8 Chemie 1 2.9 Chemie 2 2.10 Werkstofftechnik 1 2.11 Werkstofftechnik 2 2.12 Elektronik 1 2.13 Fertigungsverfahren 1 2.14 Methodisches Konstruieren 2.15 CAD 1 2.16 Betriebswirtschaftslehre 2.17 Technisches Englisch 2.18 Zwei Module aus Bauelemente der Physikalischen Technik mit Konstruktionsaufgabe 2.18.1 Mechanische Be 2.18.2 Optische Be 2.18.3 Elektrische und magnetische Be 2.18.4 Vakuumtechnische Be 2.18.5 Mikrosystemtechnische Be 2.18.6 Mikroelektronische Be 2.18.7 Be der regenerativen Energien 2.18.8 Nukleartechnische Be 2.18.9 Wärme- und kältetechnische Be 2.18.10 Sonographische Be Neue Prüfungsordnung Teil B- Studienprogramm Physikalische Technik Schwerpunkt Mikrosystemtechnik Anlage 4 d: Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Studienleistungen im Hauptstudium des Studienganges Physikalische Technik Schwerpunkt Mikrosystemtechnik 1. Fachprüfung Es sind 3 Fachprüfungen zu absolvieren. Diese bestehen jeweils aus einer Prüfungsleistung in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung, die aus den folgenden Modulen der Laborpflichtfächern auszuwählen sind: 1.1 1.2 1.3 1.4 Mikrostrukturierung 1 Dünnschichttechnik und Sensorik Hybridtechnik / Aufbau- und Verbindungstechnik 1 Fach aus Labor-Pflichtwahlfach (Ziffer 2.18, Anlage 5) 2. Studienleistungen 2.1 Physik-Vertiefung A Aus den Modulen Physik-Vertiefung A müssen 4 Studienleistungen erbracht werden: 2.1.1 Mechanik 1 2.1.2 Elektromagnetismus 1 2.1.3 Optik 1 2.1.4 Struktur der Materie / Festkörperphysik 2.1.5 Wärmelehre / Statistische Physik 2.2 Physik-Vertiefung B Aus den Modulen Physik-Vertiefung B muß eine Studienleistung ausgewählt werden: 2.2.1 Mechanik 2 2.2.2 Optik 2 2.2.3 Elektromagnetismus 2 2.2.4 Elementarteilchen- und Kernphysik 2.2.5 Fach aus Vertiefung A, das nicht gewählt wurde 2.3 Bauelemente der Physikalischen Technik Aus Bauelemente der Physikalischen Technik muß eine Studienleistung mit Konstruktionsaufgabe und eine Studienleistung ohne Konstruktionsaufgabe erbracht werden Auswahl A ist Pflicht: 2.3.1 Mikrosystemtechnische Be 2.3.2 Mikroelektronische Be Auswahl B falls 2.3.1 bzw. 2.3.2 schon im Grundstudium gewählt wurde: 2.3.3 Mechanische Be 2.3.4 Optische Be 2.3.5 Elektrische und magnetische Be 2.3.6 Vakuumtechnische Be 2.3.7 Be der regenerativen Energien 2.3.8 Nukleartechnische Be 2.3.9 Wärme- und kältetechnische Be 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 Mikrostrukturierung 2 Physikalisches Praktikum 2 Fertigungsverfahren 2 CAD 2 Mikrosystemtechnische-Konstruktion (mit CAD) Mathematische Physik 1 Neue Prüfungsordnung Teil B - Studienprogramm Physikalische Technik Schwerpunkt Mikrosystemtechnik 2.10 Mathematische Physik 2 2.11 Chemie 3 2.12 Informationsverarbeitung Drei Studienleistungen aus den Modulen der Informationsverarbeitung- Auswahl: 2.12.1 Elektronik 2 2.12.2 Microcomputertechnik 2.12.3 Regelungstechnik 1 2.12.4 Angewandte Informationsverarbeitung 2.13 Simulation mikrosystemtechnischer-Bauelemente 2.14 Systemtechnik 2.15 Werkstoffprüfung 2.16 Studienarbeit 2.17 Eine Studienleistung aus den Laborpflichtfächern (1.1 bis 1.4 ), in dem keine Prüfungsleistung erbracht wurde. 2.18 Eine Studienleistung aus den Labor-Pflichtwahlfächern: 2.18.1 Elektronik 3 2.18.2 Wasserstofftechnik 2.18.3 Kerntechnik 2.18.4 Microcontrollerlabor 2.18.5 Physikalische Chemie 2.18.6 Regelungstechnik 2 2.18.7 Spektroskopie und Elektronenmikroskopie 2.18.8 Technische Akustik 2.18.9 Technische Mechanik 2.18.10 Technische Optik 2.18.11 Vakuumtechnik 2.19 SUK-Fächer Drei Studienleistungen aus den SUK-Auswahlfächern: 2.19.1 Einführung in das Recht 2.19.2 Arbeitswissenschaft 2.19.3 Volkswirtschaftslehre 2.19.4 Gewerblicher Rechtsschutz 2.19.5 Arbeits- und Betriebspsychologie 2.19.6 Wirtschaftsrecht Anlage 5 d Fächerübersicht Studienprogramm Physikalische Technik Studienschwerpunkt Mikrosystemtechnik Physikalische Grundlagen LV SWS Me 2 El 2 Wl 1 Ak 1 Sc 2 At 2 GrP1 2 GrP2 2 14 ¦ Technologie LV Ch1 Ch2 Ch3 Wt1 Wt2 WP Fv1 Fv2 Konstruktion SWS 3 2 4 2 2 2 2 1 18 ¦ Theorie LV SWS MK CAD1 CAD2 LV 2 2 2 3 4 4 17 MST-Konstruktion Be1 (1x Ausw.A, 1x Ausw.B) Be2 (1x Ausw.A, 1x Ausw.B) ¦ Ma1 Ma2 Ma3 PhF MPh1 MPh2 ¦ SWS 4 4 4 2 2 2 18 Auswahl A aus ms Be 2 2 mic Be Auswahl B aus . Physik-Vertiefung: Auswahl (5x) LV SWS Vert. A (4x) 12 Vert. B 3 15 ¦ LV Programmieren 1 Programmieren 2 EL1 * IV (3x) ¦ Vertief. B - Auswahl aus EM2 (Elektro-Magn. 2) 3 ET (Elementarteilchen) 3 ME2 (Mechanik 2) 3 OP2 (Optik 2) 3 Fach aus Vert. A, das 3 Labors + Studienarbeit SWS 2 2 4 12 20 LV Studienarbeit * Labor (2x) ¦ SWS *IV-Auswahl aus EL2 (Elektronik 2) MCT (Microcomp. Tech.) RT 1 (Regelungstechnik 1) AI (Angewandte Inform.verarb.) nicht gewählt wurde MST-Schwerpunkt LV SWS SIM (Simulat. MST-Be) 4 SYST (Systemtechnik) 3 MST1 (Mikrostrukturierg. 1) 6 DS (Dünnschichttechnik) 6 HY (Hybridtechnik) 6 MST2 (Mikrostrukturierg. 2) 2 27 ¦ Pb24_Anlage5_mst_Fächerübersicht_14.10.2002 4 4 4 4 6 12 18 * Labor-Auswahl aus El3 (Elektronik 3) 6 H2T (Wasserstofftechn.) 6 KT (Kerntechnik) 6 6 MCL (Microcontrollerlab) PC (Physik. Chemie) 3 Statist.Physik) 2 2 2 2 2 2 2 Informationsverarbeitung Vertief. A – Auswahl aus EM1 (Elektro-Magn. 1) 3 ME1 (Mechanik 1) 3 OP1 (Optik 1) 3 SM/FK (Struktur d. 3 Materie)/ (Festkörperph.) WL/SPh (Wärmelehre/ me Be op Be em Be vt Be reg Be nt Be wk Be RT2 (Regelungstechnik) SE (Spek. El.mikrosk.) TA (Technische Akustik) TM (Techn. Mechanik) TO (Technische Optik) VT (Vakuumtechnik) 6 6 6 6 6 6 6 SuK-Fächer LV BWL TE *SuK (3x) SWS 2 2 6 10 ¦ * SuK-Auswahl aus: ER (Einf. in das Recht) 2 AW (Arbeitswissenschaft) 2 VWL (Volkswirtschaftslehre) 2 GRE (Gew. Rechtsschutz) 2 ABO (Arb.u.Betr.-Psychol.) WR (Wirtschaftsrecht) 2 2 Prüfungsordnung Teil B – Studienprogramm Physikalische Technik Schwerpunkt Mikrosystemtechnik Anlage 6 d Studienprogramm Physikalische Technik - Schwerpunkt Mikrosystemtechnik Fach-Bezeichnung Abk. 1. Sem. 2. Sem. Grundstudium Physikalische Grundlagen Mechanik Elektrizitätslehre und Magnetismus Schw. + Wellen Wärmelehre Akustik Atomphysik Physikalisches Praktikum 1+2 Me El Sc Wl Ak At GrP 2S 2S Technologie Chemie 1 Chemie 2 Chemie 3 Werkstofftechnik 1 Werkstofftechnik 2 Werkstoffprüfung Fertigungsverfahren 1 Fertigungsverfahren 2 Physik-Vertiefung Vertiefung A (4x) Vertiefung B Ch1 Ch2 Ch3 Wt1 Wt2 WP Fv1 Fv2 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. Hauptstudium 7. Sem. 8. Sem. 2S 1S 1S 2S 2P 2P 2S+1P 2S 2S+ 2P 2S 2S B E R U F S P R A K T I S C H E S 1S+ 1P 2S 1S 9S Theorie Mathematik 1 Mathematik 2 Mathematik 3 Physikalische Felder Mathematische Physik 1 Mathematische Physik 2 Ma1 Ma2 Ma3 PhF MPh1 MPh2 4S 4S Konstruktion Methodisches Konstruieren MST-Konstruktion (mit CAD) Bauelemente 1 Bauelemente 2 CAD 1 CAD 2 MK MST-K Be 1 Be 2 CAD 1 CAD 2 1S+1K Informationsverarbeitung Programmieren 1 Programmieren 2 Elektronik 1 Informationsverarbeitung 1-3 Prg 1 Prg 2 El 1 IV MST-Schwerpunkt Simulation MST-Bauelemente Systemtechnik Labor Mikrostrukturierung 1 Labor Dünnschichttechnik + Sensorik Labor Hybridtechnik / AVT Mikrostrukturierung 2 (Kompaktkurs) SIM SYST MST 1 DS HY MST2 3S 3S 4S 2S 2S 2S 1S+ 2K S E M E S T E R 2S + 2K 3S + 1K 1S+1K 1S+1K 1S+1P 1S+1P 2S+ 2P 2S+2P 6S+2P 4S 3S 2S+4P 2S+ 4P 2S+ 4P 2S Labors+Studienarbeit Labor-Pflichtwahlfächer Studienarbeit SuK-Fächer Betriebswirtschaftslehre Technisches Englisch SuK-Pflichtwahlfächer 6. Sem. 4S+ 8P 5P BWL TE 2S 2S 2S BPS-Abschlußseminar Diplomarbeit Exkursion Summe 171 Pb24-Anlage 6-mst-Studienprogramm-14.10.2002 2S 2S 1S 14 3 Tage 29 28 29 25 22 23 1 14 Prüfungsordnung -Teil B Studiengang Physikalische Technik Anlage 7: Lehr- und Prüfungsinhalte der Module Physikalische Grundlagen: Mechanik Grundlagen: Kinematik des Massepunktes Dynamik des Massepunktes Kräfte Energie und Erhaltungssätze Drehmoment und Dynamik starrer Körper Elektrizitätslehre und Magnetismus Grundlagen: Elektrostatik u. Magnetostatik; Magnetfeld stationärer Ströme; Grundgesetze linearer Netzwerke (Ohmsches Gesetz, Knoten- und Maschenregel); Stromleitung in Metallen, Halbleitern, Gasen, Vakuum, Elektrolyten und Anwendungen; Wechselströme (Erzeugung und Anwendungen, Wechselstromwiderstände). Schwingungen und Wellen Grundlagen: Harmonischer Oszillator, freie bzw. erzwungene, gedämpfte Schwingung, gekoppelte Schwingungen, Wellenphänomene: Interferenz, Beugung, Brechung, Absorption, ausgesuchte Anwendungen in Akustik und Optik Wärmelehre Grundlagen: Thermodynamik (mit idealen Gasen) Wärmetransport (stationär) Luftfeuchtigkeit Akustik Grundlagen: Wellengleichung, Luft- und Flüssigkeitsschall, Schalldruck, Schallschnelle, Schallleistung, Emmissionsanalyse, Fourier-Analyse, Bewertungskurven, Messverfahren Atomphysik Grundlagen: Einführung in die moderne Physik Grundlagen der Relativitätstheorie Entwicklung der Atomvorstellung Entwicklung und Grundlagen der Quantenphysik Das Wasserstoffatom Physikalisches Praktikum 1 und 2: Jeweils 12 Versuche zu den Modulen Physikalische Grundlagen Technologie: Chemie 1 Stöchiometrie, Chemische Bindung, Eigenschaften von Gasen und Lösungen, Säuren, Basen, Salze Chemie 2: Grundlagen der organischen Chemie Kraft- und Schmierstoffe Grundlagen der makromolekularen Chemie Klebstoffe Photoresists Polymere Werkstoffe Elektrochemie Korrosion / Korrosionsschutz Prüfungsordnung - Teil B Studiengang Physikalische Technik Chemie 3: Redoxsysteme, Reaktionskinetik, Chemische Gleichgewichte, Grundlagen der anorganischen Chemie Werkstofftechnik 1: Grundlagen der Werkstofftechnik Magnetische Werkstoffe Werkstoffe für elektrische Anwendungen Werkstofftechnik 2: Eisenwerkstoffe Konstruktionswerkstoffe aus NE-Metallen Funktionswerkstoffe aus Glas und Keramik Werkstoff-Prüfung: Kennwerte von Werkstoffen Prüfverfahren Fertigungsverfahren 1: Grundzüge technischer Zeichnungen, Toleranzen, Passungen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen, Beschichten, Stoffeigenschaften ändern Fertigungsverfahren 2: Plasmastrahl und Plasma-CVD-Verfahren Festkörper-Diffusionsverfahren Elektronenstrahl- und Laserstrahl-Verfahren Galvanische Verfahren und LIGA-Technik Physik-Vertiefung A: Mechanik 1: Statik: statisch bestimmte Systeme Dynamik: Erhaltungssätze, d’Alembertsches Prinzip, Scheinkräfte im bewegten Bezugssystem Festigkeitslehre Elektromagnetismus 1: Berechnung von elektrischen und magnetischen Feldern Berechnung von Widerstand, Kapazität und Induktivität vorgegebener Anordnungen Optik 1: Wesentliche Eigenschaften optischer Strahlung und optischer Medien Verfahren und Bauelemente zur Messung und Formung optischer Wellenfelder Optische Abbildung Grundlagen der optischen Messtechnik Festkörperphysik: Grundlagen der Festkörperphysik Kristallstrukturen: Mechanische, thermische, optische Eigenschaften Verhalten in elektromagnetischen Feldern Beschreibung des elektronischen Verhaltens von Metallen und Halbleitern Struktur der Materie: Schrödinger Gleichung Quantentheorie des Wasserstoffatoms Atome mit mehreren Elektronen, Moleküle Emission und Absorption elektromagnetischer Strahlung Röntgenspektren Laser Experimentelle Methoden der Atom- und Molekülphysik Struktur fester Körper Prüfungsordnung -Teil B Studiengang Physikalische Technik Wärmelehre: Thermodynamik: 1. und 2. Hauptsatz Ideale und reale Gase Luftfeuchtigkeit Wärmetransport stationär und instationär: Leitung, Übergang, Rücklauf Physik-Vertiefung B: Mechanik 2: Kinetik starrer Körper Elastitizitätslehre Mechanische Schwinger Optik 2: Grundlagen der optischen Instrumentenkunde, abbildende optische Systeme Grundlagen der Wellenleiteroptik und der Laseroptik Elektromagnetismus 2: Erweiterte Feldberechnungsverfahren Schnell veränderliche Felder, Leitungen Elektromagnetische Wellen Elementarteilchen- und Kernphysik: Aufbau der Atomkerne, Kernbausteine, Kernkräfte Wechselwirkung, Kernmodell Physik der Elementarteilchen, Modellvorstellungen (Strings), Hadronen, Leptonen, Quarks Beschleunigertechnik, Untersuchungsverfahren, Messmethoden Statistische Physik: Grundlagen der statistischen Physik: Maxwell-Boltzmann-Statistik Fermi-Dirac- und Bose-Einstein-Statistik Anwendungen: Kinetische Gastheorie, Schwarzkörper-Strahlung, Entropie, Spezifische Wärme von Festkörpern, freies Elektronengas, Besetzungswahrscheinlichkeit und Ladungsträgerdichte in Halbleitern Astrophysik: Elektromagnetisches Spektrum und Instrumente Planetensystem; Aufbau von Sonne und Sternen Sterne Interstellare Materie, Galaxis und außergalaktische Systeme Kosmologie: das Universum Aerosolphysik: Physikalische Grundlagen der Aerosolphysik; Bildung, Generierung, Wachstum (Kondensation) und Verdampfung; Verhalten, Transport und Deposition; Aerosolmesstechnik, medizinische (therpeutische) Anwendungen und Geräte Ultraschalltechnik: Grundlagen des Ultraschalls, Ultraschallerzeugung, Ultraschallwandler, nähere Betrachtung ausgewählter Anwendungen aus Medizin und Technik Biomechanik: Kräfte und Momente im Muskel-Skelett-System; Mechanik des Stütz- und Bewegungsapparates; Mechanisches Verhalten von Materialien, von Skelettstrukturen und des Knochens; Beanspruchung von Implantatsystemen Theorie: Mathematik 1: Funktionen mit einer Veränderlichen Vektorrechnung Prüfungsordnung - Teil B Studiengang Physikalische Technik Matrizen- und Determinantenrechnung Lineare Gleichungssysteme Komplexe Zahlen Mathematik 2: Differentialrechnung Integralrechnung Funktionen mit mehreren Veränderlichen Fehlerfortpflanzung und Messdatenauswertung Mathematik 3: Mehrfachintegrale Differentialrechnung mit mehreren Veränderlichen Reihen Physikalische Felder: Beschreibung von physikalischen Feldern, insbesondere mit speziellen Koordinatensystemen, Darstellung von Vektorfeldern, Linienintegrale, Differentialoperatoren Mathematische Physik 1: Gewöhnliche Differentialgleichungen 1. und 2. Ordnung und deren Anwendung in Physik und Technik Einüben von Lösungsmethoden auch unter Verwendung von Computeralgebrasystemen Prinzipien der Physik: Aufbau physikalischer Theorien Mathematische Beschreibung physikalischer Systeme mittels gewöhnlicher und partieller Differentialgleichungen (DGL) Symmetrien und Erhaltungssätze Lösungen partieller DGL und deren Eigenschaften Theorie-Auswahlfach: Mathematische Physik 2: Lösungsmethoden für gewöhnliche Differentialgleichungen Anwendung von Laplace-Transformation und Fourierentwicklung für Beispiele aus Physik und Technik Anwendung von Computeralgebrasystemen Kennen lernen theoretischer mathematischer Modelle zur Beschreibung technisch-physikalischer Systeme Simulation physikalischer Prozesse: Erstellen eines interaktiv nutzbaren Programms zur Berechnung und grafischen Darstellung der Eigenschaften eines speziellen physikalischen Systems unter Verwendung einer high-level-Sprache, z.B. MATLAB Bewertung und Nutzung von Computeralgebra- und Simulationsprogrammen Konstruktion: Methodisches Konstruieren: Grundlagen des methodischen Konstruierens Beanspruchungsarten mechanischer Bauteile Konstruktion einer Baugruppe CAD 1: Darstellungsmöglichkeiten technischer Zeichnungen Grundlagen der Normung, Einführung in ein CAD-System CAD 2: Konzeption zu CAD - CAE/CAM - CIM Prüfungsordnung -Teil B Studiengang Physikalische Technik Grundlagen zum CAD-Systemaufbau Grundprobleme der Sozialverträglichkeit in der CAD-Anwendung Konstruktionseinsatz in der Mechanik / Elektrotechnik / Elektronik Gerätekonstruktion: Konstruktion einer Baugruppe aus dem Bereich der Physikalischen Technik Mikrosystemtechnik-Konstruktion (mit CAD): Methodisches Konstruieren von Mikrosystemen Design-Regeln beim Maskenentwurf Generierung von Lithographie-Masken mit CAD Design dreidimensionaler Mikrostrukturen mit CAD Vollständiger Maskenentwurf eines Mikrosystems Konstruktion medizinischer Geräte: Konstruktion einer Baugruppe aus dem Bereich der Medizintechnik Bauelemente-Auswahl: Mechanische Bauelemente: Dimensionierung und Funktion mechanischer Bauelemente Konstruktion einer mechanischen Baugruppe Optische Bauelemente: Physikalische Grundlagen und Funktion optischer Bauelemente: Lichtquellen, Strahlführung, Filter, Spektrometer, Laser Dimensionierung und Konstruktion einer optischen Baugruppe Elektrische und magnetische Bauelemente: Dimensionierung und Funktion ohmscher, induktiver, magnetischer, kapazitiver und piezoelektrischer Messfühler und Aktoren Konstruktion eines Messfühlers oder einer elektrisch-magnetischen Baugruppe Vakuumtechnische Bauelemente: Physikalische Grundlagen und Funktion vakuumtechnischer Bauelemente: Vakuumpumpen, Druckmessgeräte, Flansche und Dichtungen, Massenspektrometer, Oberflächenanalytik Dimensionierung und Konstruktion einer vakuumtechnischen Baugruppe Mikrosystemtechnische Bauelemente: Physikalische Grundlagen und Funktion mikrosystemtechnischer Bauelemente: Basistechnologien der Mikrosystemtechnik, mikromechanische, mikrooptische Bauelemente, Mikrosensoren und -aktoren Dimensionierung und Technologieablauf zur Realisierung eines mikrosystemtechnischen Bauelementes Mikroelektronische Bauelemente: Physikalische Grundlagen und Funktion mikroelektronischer Bauelemente: Grundlagen der Halbleitertechnologie zur Herstellung von CMOS- und bipolaren Bauelementen (Dioden, Transistoren, CCD, Speicher, digitale logische Bauelemente) Dimensionierung und Technologieablauf zur Realisierung eines mikroelektronischen Bauelementes Bauelemente der Hybridtechnologie Bauelemente der regenerativen Energien: Solartechnische, wasserstoff- technische und windtechnische Bauelemente Konstruktion von Geräten und Apparaturen der physikalischen Technik, der regenerativen Energien und der Wasserstofftechnik Wärme- und kältetechnische Bauelemente: Dimensionierungsgrundlagen (Wärmeleitung, Konvektion, Wärmestrahlung) Widerstands-, Lichtbogen-, Induktions-, Elektronenstrahl- und dielektrische Öfen Temperaturmessung: Flüssigkeits-, Dampfdruck- und Widerstandsthermometer, Thermoelemente, Pyrometer Prüfungsordnung - Teil B Studiengang Physikalische Technik Werkstoffe: Heizleiter, Tiegelmaterialien, Wärmedämmstoffe Erzeugung tiefer Temperaturen, Joule-Thomson-Effekt Anwendungen Konstruktive Gestaltung kryotechnischer Bauelemente, z.B. Dichtungen, Leitungen, Ventile Werkstoffeigenschaften bei tiefen Temperaturen Bad- und Verdampferkryostate Nuklearmedizinische Bauelemente : Entwicklung und Konstruktion typischer Bauelemente der Nuklearmedizin und Bauteilen der Messtechnik ionisierender Strahlung: Kollimation und Abschirmung, Anpassung von Messgeräten, Optimierung nuklearmedizinischer Anwendungen Sonographische Bauelemente : Physikalische Grundlagen und Funktionsweise sonographischer Bauelemente, Auslegung und Dimensionierung einer Ultraschallbaugruppe Simulation Mikrosystemtechnischer-Bauelemente: Simulation mikrosystemtechnischer Bauelemente anhand eines verfügbaren Simulationstools Informationsverarbeitung: Programmieren 1: Grundprinzipien der Datenverarbeitung Algorithmen und Struktogramme Programmiersprachen Betriebssysteme Grundlagen von C/C++ Standard-Datentypen und einfache Operationen Interaktive Ein-/Ausgabe Programm-Ablaufstrukturen Programmieren 2 Modularisierung von Programmen: Functions Höhere Datenstrukturen: Arrays, Pointer und Strukturen Arbeiten mit Dateien Entwicklung größerer Programme Programmieren 3 OOP mit C++ Grafische Programmierung mit RAD-Werkzeugen (Borland C++) Beispielprogramme zur numerischen Mathemathik: Lineare Gleichungssysteme, Fehlerrechnung, Interpolation, Newton'sches Verfahren zur näherungsweisen Bestimmung von Nullstellen, Numerische Integration, Runge-Kutta-Verfahren, Digitale Fourier Transformation. Elektronik 1: Passive elektrische Bauelemente Berechnung und Aufbau elektronischer Grundschaltungen Grundlagen der elektrischen Messtechnik Elektronik 2: Transistoren Feldeffekttransistoren Operationsverstärker Eigenschaften, Grundschaltungen und Anwendungen Prüfungsordnung -Teil B Studiengang Physikalische Technik Mikrocomputertechnik: Datenkodierung im Computer Funktionaler Aufbau eines Mikrocomputers Maschinensprache Adressierungsarten Systemaufrufe Unterprogrammtechnik Interrupts Controllerbausteine Einschubkarten Regelungstechnik 1: Grundlagen der linearen Regelungstechnik inklusive Linearisierung von nichtlinearen Regelstrecken im Zeit- und Frequenzbereich Angewandte Informationsverarbeitung: Netzwerke und Betriebssysteme Einführung in UNIX Serielle Datenübertragung ISO/OSI-Schichtenmodell Lokale Netze Protokolle Netzwerkeigenschaften der Standard-Betriebssysteme Aufbau und Technik des Internet Labors: Labor für Elektronik 3: Analoge Halbleiterschaltungstechnik an der Schnittstelle zwischen Sensor und Signalverarbeitung Labor für Festkörperphysik: Messmethoden für Eigenschaften von Halbleitern Verfahren der Halbleitertechnologie Verfahren der Mikroelektronik Labor für Wasserstofftechnik: Konstruktion, Fertigung, Inbetriebnahme, Messung an Geräten und Apparaturen der regenerativen Energien, insbesondere der Wasserstofftechnik Labor für Kerntechnik: Einführung in die Themen Radioaktivität, ionisierende Strahlung, kernphysikalische Grundlagen, Strahlenwirkung und -schutz, kerntechnische Anlagen Durchführung von Experimenten zur Strahlenmesstechnik: D-, J - Spektrometrie, Aktivitäts- und Dosisermittlung Zerfallsgesetze Labor für Mikrocontrollertechnik: Einsatz von Mikrocontroller-Baugruppen in der Geräteentwicklung Architektur von Mikrocontrollern Erfassung und Generierung analoger und digitaler Signale Echtzeitprobleme Ansteuerung peripherer Komponenten Schnittstellen Entwicklungssysteme zur Softwareerstellung Labor für Physikalische Chemie: Grundlagen der Physikalischen Chemie Chromatographie Spektralphotometrie Verteilungs- und Phasengleichgewichte Prüfungsordnung - Teil B Studiengang Physikalische Technik Viskosität / Rheologie fluider Systeme Elektrochemie (Konduktometrie, Potentiometrie) Reaktionskinetik Labor für Regelungstechnik 2: Einzelne Entwurfsverfahren für einschleifige lineare Regelkreise Höhere Regelkreisstrukturen Digitale Regelung Gerätetechnik für die Regelungstechnik Simulation und rechnergestützter Entwurf von Regelkreisen Labor für Spektroskopie und Elektronenmikroskopie: Analyse und Funktionsweise von Elektronenmikroskopen Messmethoden der Elektronenmikroskopie Analyse und Konstruktion von Spektrographen Messmethoden der Spektroskopie Labor für Technische Akustik: Physikalische Grundlagen, Schallemmission, Schallimmission, Akustische Messtechnik, Akustische Messverfahren, Schallentstehungsmechanismen, Schallschutzmaßnahmen Labor für Technische Mechanik: Festigkeitslehre und Verhalten mechanischer Schwinger Messmethoden der experimentellen Festkörpermechanik Spannungsoptik und Moiré- Verfahren unter Verwendung von CCD- Kameras FEM- Berechnung Messdaten-Erfassung mit grafischer Datenverarbeitung Labor für Technische Optik: Dimensionierung und Simulation von optischen Systeme Einsatz von Simulationsprogrammen für den Entwurf von Komponenten der Wellenleiteroptik, der Mikrooptik, der Interferenzschichtoptik und der Freistrahloptik Elemente der digitalen Bildverarbeitung Bildgebende Verfahren in der Mikroskopie, der Fotografie und der Holographie Optische Filterverfahren Charakterisierung von optischen Wellenleitern und planaren Interferenzschichtstrukturen Interferometrische Messtechniken Interaktion von Simulation und messtechnischer Charakterisierung Labor für Vakuumtechnik: Komponenten zur Vakuumerzeugung, Dimensionierung von Vakuumanlagen Druckmessung, Massenspektrometrie, Lecksuche Oberflächenanalytik (SIMS, SCANIIR) Vakuumbeschichtungstechnologie und Plasmatechnologie Entwicklung von Mikrosensoren und -aktoren Labor für Nuklearmedizinische Technik: Atom- und kernphysikalische Grundlagen ionisierender Strahlung, Strahlenarten, radioaktiver Zerfall, Zerfallsgesetze, Wechselwirkung ionisierender Strahlen mit Materie, Biologische Strahlenwirkung, Dosisbegriffe, Strahlenmesstechnik, medizinische Strahlenwirkung, medizinische (diagnostische und therapeutische) Anwendungen, Strahlenschutz Labor für Mikrostrukturierung 1 : Vakuumtechnische Grundlagen mikrotechnologischer Prozesse Reinraumkonzepte zur Realisierung von Lithographie-Arbeitsplätzen Lithographische Verfahren der planaren Mikrostrukturierung (Photo-, Röntgenstrahl- und ElektronenstrahlLithographie) Eigenschaften und Verwendung von Resist-Materialien Verfahren der Resist-Entwicklung und der Resist-Entfernung Aufbau und Funktion von Lithographie-Geräten Durchführung einer Mikrostrukturierung im photolithographischen Prozess Prüfungsordnung -Teil B Studiengang Physikalische Technik Labor für Dünnschichttechnik und Sensorik: Grundlagen der physikalischen Vakuumbeschichtungsverfahren: PVD-, CVD- und PECVD-Beschichtungstechnologien Epitaxie und Molekularstrahlepitaxie Herstellung strukturierter Dünnschichten und Bestimmung der wichtigsten Kenndaten: Physikalische Eigenschaften dünner Schichten und ihre Charakterisierung Sensoreffekte in dünnen Schichten Herstellung und Test eines Schicht-Bauelementes Labor für Hybridtechnik / Aufbau- und Verbindungstechnik: Testverfahren mikrotechnischer Bauelemente Messtechnik zur Bestimmung der Funktion und der Parameter mikrotechnischer Bauelemente Aufbau- und Verbindungstechnik (AVT) für Mikrosysteme Konzepte der monolithischen und hybriden Integration Dünn- und Dickschichttechniken für die hybride Integration, SMD-Bauelemente Methoden der Qualitätssicherung im Batch-Prozess Herstellung eines mikrotechnischen Bauelementes im Gehäuse und Bestimmung seiner Parameter Mikrosystemtechnik : Systemtechnik: Konzepte der Integration mikroelektronischer, mikromechanischer und mikrooptischer Komponenten Signal- und Informationsverarbeitung in Mikrosystemen Bussysteme Steuerung und Regelung von Mikrosystemen Mikrostrukturierung 2 (Kompaktkurs): Dreidimensionale Mikrostrukturierung Lithographische Verfahren zur Bearbeitung hoher Resiststrukturen LIGA-Technik, Abformung (Spritzguss, Heißprägen) und Mikrogalvanik Mikromechanische anisotrope Ätztechniken Surface Micromachining Computational Engineering: Wissensbasierte Systeme und Datenbanken (DB) Methoden der Wissensdarstellung, Aufbau wissensbasierter Systeme Benutzung und Bewertung wissensbasierter Systeme anhand von Beispielen Praktische Erstellung von wissensbasierten Systemen Grundzüge einer Standard-Datenbanksprache Ankopplung von Datenbanken an wissensbasierte Systeme Datenbankrecherche: Vermittlung einer Überblicks über die bestehenden Recherchemöglichkeiten und Grundfertigkeiten zur Abschätzung der Schutzrechtsfähigkeit von Erfindungen, des Schutzumfangs bestehender Schutzrechte und des Einsatzes für Forschung und Entwicklung. Simulation – Auswahl: Regelung elektrischer Antriebe Erarbeiten praxisorientierter Methoden zur Auslegung und Beurteilung von analogen und digitalen Regelungen zur optimalen Steuerung von Bewegungsabläufen durch elektrische Antriebe Bildverarbeitung Prüfungsordnung - Teil B Studiengang Physikalische Technik Aufbau eines Bildverarbeitungssystems Grauwerttransformationen und Look-Up-Tables Bildarithmetik Filteroperationen Segmentierung Industrielle Bildverarbeitung Wissenschaftliche Bildverarbeitung mit IDL Bildaufnahme und Beleuchtung Finite Elemente Analysis Prinzip und Anwendung der Finite-Elemente-Methode (FEM) FE-Analyse – Aufbau, Funktionalität, kommerzielle Programme FEM in der Konstruktion Einführung und Nutzung von FE-Programmen Praktische Übungen mit FE-Programmen Multi Systems Analysis Rechneranwendung im Engineering-Bereich Basic-Training mit MSA-Software ADAMS-View Preprocessing, Analysis und Animation Postprocessing, Parametric and Customizing Techniken Software Engineering Erweiterte Kenntnisse zur systematischen Entwicklung größerer Programmsysteme Prozess-Steuerung und Visualisierung Grundlagen der VPS und SPS Steuerungstechnik SPS-Programmierung Concept-Programmierung Anwendung in Steuerungen Prozessvisualisierung unter Windows Förder- und Materialflusstechnik Modellaufbau für Simulation und Optimierungsstrategien mit Übungen unter der Simulationssoftware WITNESS Digitaltechnik Logikfamilien, rechnergestützter Schaltungsentwurf (Menor Graphics) Programmierbare Logikbausteine (ASICS, SPLD, CPLD, FPGA) Chemical Modelling 3D-Modellierung der Struktur von Atomen und Elementmolekülen 3D-Modellierung der Struktur von anorganischen und organischen Molekülen Modellierung von Reaktionsverläufen Simulation des Abbaus von Stoffen Vorhersagen zur chemischen und mechanischen Stabilität von Stoffen Medizintechnik: Humanbiologie: Grundzüge der Molekularbiologie, Nukleinsäuren, Aminosäuren, Proteine, Vitamine, Enzyme, Coenzyme, Biologische Oxidation, Intermediär-Stoffwechsel, Biophysik der Zelle, Methoden der Zytometrie, Stoffaustausch durch Membranen, Exo- und Endozytose, Bioelektrizität, Physik der Sinnesorgane, Strahlenbiophysik Medizinische Terminologie: Grundzüge der medizinischen Terminologie Anatomie: Prüfungsordnung -Teil B Studiengang Physikalische Technik Zelle und Stoffwechsel, Skelett und Muskelsystem, Bänder, Sehnen und Gelenke, Herz und Kreislauf, Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Urogenitalsystem, Wasser- und Elektrolythaushalt, Endokrinsystem, Blut und Blut bildende Organe, Gehirn und Nervensystem, Sinnesorgane, Haut SuK-Fächer (Sozial- und Kulturwissenschaften): Betriebswirtschaftslehre: Grundlegende Begriffe und Fragestellungen der Betriebswirtschaft Technisches Englisch: Aneignung eines Grundwortschatzes der technischen Sprache - nicht spezialisiert. Es wird die Bereitschaft erwartet, sich mit anderen technischen Gebieten auseinander zu setzen. Einführung in das Recht: Grundlagen des BGB Einführung in Schuldrecht, insbesondere Kaufrecht Arbeitswissenschaft: Analyse und Gestaltung von Arbeitssystemen Volkswirtschaftslehre: Ausgewählte Themen der Volkswirtschaftslehre: Neben grundlegenden Begriffen und Fragestellungen der Volkswirtschaftslehre steht das Erarbeiten von Einsichten in die Themenkreise: Rahmenbedingungen der Volkswirtschaft Marktmechanismen Preisbildung -Angebot und Nachfrage -Funktionen des Preises -Preisbildung bei verschiedenen Marktformen -politische Preisbildung Wettbewerb Außenhandel Lohnpolitik Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung Bruttosozialprodukt als gesellschaftlicher Wohlstandsindikator? Gewerblicher Rechtsschutz: Inhalt des Seminars wird neben einer Stoffvermittlung als Schwerpunkt ein Übungsteil sein, so dass die Seminarteilnahmer am Ende des Seminars in der Lage sind, selbstständig Patentansprüche zu formulieren und damit Schutzrechtsanmeldungen (Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen) einzureichen. Arbeits- und Betriebspsychologie: Arbeit und Technologie Kommunikation Führungsstile Wirtschaftsrecht: Handels- und Gesellschaftsrecht Sozialmedizin: Ausgewählte Lehrveranstaltungen aus den Gebieten Alkoholismus, depressive Erkrankungen, Gerontopsychatrie, Jugendpsychatrie Qualitätsmanagement: Betriebswirtschaftliche Einführung in das Qualitätsmanagement Prüfungsordnung - Teil B Kostenrechnung: Studiengang Physikalische Technik Prüfungsordnung - Teil B Studiengang Physikalische Technik Anlage 8 Äquivalenzliste Nach neuer Prüfungsordnung Teil B § 15.2. wird für Studierende, die beim Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung ab SS 1999 ihr Studium bereits begonnen haben, sichergestellt, dass sie ihr Studium nach der bisher geltenden Prüfungsordnung - Teil A - (vom 12.10.1973 in der Fassung vom 09.12.1975 Teil B (genehmigt am 31.05.1976) in der Regelstudienzeit abschließen können. Danach gibt der Fachbereich durch Aushang bekannt, welche Fächer des alten Studienprogramms durch Lehrveranstaltungen des neuen Studienprogramms ersetzt werden. Fach-Nr. Bisheriges Studienprogramm Letzte Vorlesung WS 98 4324 Experimentalphysik I einschl. Rechenübungen + Praktikum 4324 Experimentalphysik II einschl. Rechenübungen + Praktikum SS 99 3195 3196 4390 4393 Ch I Ch II Wt I Wt II WS 98 SS 99 WS 98 SS 99 4400 4405 FV I BE I WS 98 SS 99 Fach-Nr. Neues Studienprogramm 8201 8203 8204 8207 8204 8202 8206 8241 8210 8211 8212 8213 8214 8215 Me und Sc und Ak und GrP1 Wl und El und At und GrP2 Ch1 Ch2 und Ch3 Wt1 Wt2 und WP Fv1 1x Be (Auswahl) und MK und CAD1 2x Be (Auswahl) 1x Be (Auswahl) Fv 2 GRK und CAD2 Ma1 und Ma2 Ma3 und PhF MPh1 PPh ME1 EM1 OP1 SM WL Pro1 EL1 1x Informationsverarbeitung (Auswahl) 1x Informationsverarbeitung (Auswahl) 1x Informationsverarbeitung (Auswahl) SuK-Fächer mit gleichem Thema gleichlautende Labors 8221 8222 4408 4410 4402 4413 BE II GRK I FV II GRK II 3105 Ma I WS 98 3107 Ma II SS 99 3109 4550 4341 4350 4380 4360 4370 3183 4420 4423 Ma III ETP ME EM OP SM WL EDV I EL I EL II WS 99 WS 2000 WS 99 WS 99 WS 99 WS 99 WS 99 SS 99 WS 99 SS 2000 3131 MCT WS 2000 3162 RT I SS 2000 SuK-Fächer Labors WS 99 SS 2000 SS 2000 WS 2000 8243 8306 8263 8216 8217 8218 8219 8261 8304 8245 8249 8247 8251 8253 8235 8266