Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011
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Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:41 Seite 1 HANDWERK AKTUELL Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg In diesem Heft: Ausstellungseröffnung „Die gute Form 2014“ Unternehmerverband Handwerk In eigener Sache Make up Duisburg Handwerkskammer Düsseldorf BZH UFH Steuern Die Betriebsbörse Recht Initiativen Innungsnachrichten 8·14 Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:41 Seite 2 2 HANDWERK AKTUELL Inhalt Ausstellungseröffnung „Die gute Form 2014“ 2 Make up Duisburg 4 Handwerkskammer Düsseldorf 5 BZH 6 Die Betriebsbörse 8 Initiativen 10 Unternehmerverband Handwerk 11 Zukunfts-Initiative Handwerk 11 Zentralverband des Deutschen Baugewerbes In eigener Sache 12 12 + 22 UFH 13 Steuern 14 Recht 15 Ausbildung 22 Innungsnachrichten 22 Zum Titelbild Die Preisträger der „Guten Form“ wurden geehrt durch Helge Kipping, Vorstandsmitglied der Sparkasse Duisburg (5. v.r.), Bürgermeister Manfred Osenger (4. v.r.), Dr. Frank Bruxmeier, Geschäftsführer des Bildungszentrum Handwerk (3. v.r.) und Frank Paschke, Juryleiter der "Guten Form" (3. v.l.). Impressum HANDWERK AKTUELL Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg Herausgeber und Verlag: Kreishandwerkerschaft DU Düsseldorfer Straße 166 47053 Duisburg Telefon (02 03) 9 96 34-0 Fax (02 03) 9 96 34-35 [email protected] www.handwerk-duisburg.de Redaktion: Lothar Hellmann Stefan Piel Bodo H. Oppenberg Heinz-Jürgen Hippler Nadine Berger GFW Duisburg Andreas Otten Dr. Frank Bruxmeier Anzeigen: Kreishandwerkerschaft Duisburg und Oppenberg Druck + Verlag GmbH Druck: Oppenberg Druck + Verlag GmbH Kardinal-Galen-Straße 6 47051 Duisburg Telefon (02 03) 30 55 66 Fax (02 03) 30 55 67 Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag an die Kreishandwerkerschaft Duisburg abgegolten. z. Z. gilt Preisliste vom 1.1.2002 Eröffnung der Ausstellung „Die Gute Form 2014“ in der großen Kundenhalle der Sparkasse Duisburg, Königstraße 23-25, 47051 Duisburg, am Dienstag, dem 15. Juli 2014, um 18.30 Uhr Das seit April diesen Jahres amtierende Vorstandsmitglied der Sparkasse Duisburg, Herr Helge Kipping, begrüßte die Anwesenden sehr herzlich, namentlich Herrn Bürgermeister Manfred Osenger sowie den noch nicht anwesenden Obermeister Reiner Lenk. Sein besonderer Gruß galt den diesjährigen Preisträgern der Ausstellung sowie den anwesenden Ausbildungsbetrieben. Herr Kipping stellte sich kurz vor und wies darauf hin, dass er von der Sparkasse Mülheim nach Duisburg gewechselt habe. Auch in Mülheim wurde die Ausstellung „Gute Form“ in den Räumen der dortigen Sparkasse ausgestellt. Herr Kipping lobte die ausgefallenen Designideen der Preisträger, die allesamt Unikate seien und sich wohltuend von den Standardmöbeln abheben. Herr Kipping betonte die fundierte Ausbildung als Voraussetzung um zukünftig erfolgreich im Beruf arbeiten zu können. Er betonte, nun liege ein neuer Lebensabschnitt vor den Junggesellinnen und -gesellen. Er forderte die erfolgreichen Absolventen auf, Weiterbildungsangebote unbedingt wahrzunehmen. Dies könne beispielsweise über die Ablegung der Meisterprüfung und daran anschließend eine selbständige Tätigkeit als Tischler erfolgen. Selbstverständlich stehe die Sparkasse Duisburg mit Rat und Tat zur Seite, denn sie verstehe sich traditionell als Hausbank des Handwerks. Seit 26 Jahren findet diese Ausstellung nun in Duisburg statt. Maßgeblich für die Jury waren die Kriterien a) Idee, b) Formgebung, c) Funktionalität. Die ersten drei Preisträger, so Herr Kipping, werden mit insgesamt 900,00 EUR von der Sparkasse Duisburg prämiert. Die übrigen Preisträger erhalten von der Tischler-Innung Duisburg ein Geldgeschenk über 50,00 EUR. Herr Kipping brachte seinen Dank gegenüber der Jury und hier vor allem gegenüber dem Vorsitzenden, Herrn Frank Paschke, zum Ausdruck. Bürgermeister Manfred Osenger überbrachte die Grüße der Stadt. Er dankte Herrn Kipping insbesondere dafür, dass die Sparkasse Duisburg immer als Ansprechpartner des Handwerks zur Verfügung steht. Noch in der letzten Woche, so Herr Osenger, erfolgten Ausbesserungsarbeiten im Rathaus durch Duisburger Tischler sowie Maler und Lackierer. Laut Herrn Osenger seien die hier gefertigten Gesellenstücke eigentlich für die Ewigkeit gemacht. Dies sehe man schon an den Holzfenstern im Rathaus, die seit über 100 Jahren dort ihren Dienst verrichten. Bürgermeister Osenger brachte es auf den Punkt, indem er sagte: „Handwerk und Kunst = Gute Form“. Bürgermeister Osenger nimmt schon seit vielen Jahren gerne an dieser Ausstellung teil. Die individuelle Entfaltung jedes Einzel- nen stehe hier im Fokus. Herr Osenger dankte der Sparkasse Duisburg für die Unterstützung, insbesondere für die Zurverfügungstellung ihrer Räumlichkeiten, der Preisverleihungen sowie der großzügigen Bewirtung der Gäste. In diesem Jahr werden 8 prämierte Gesellenstücke ausgestellt. Er zitierte den französischen Künstler August Rodin, der sagte: „Der Künstler macht sichtbar, was vorher nicht sichtbar war“. Bürgermeister Osenger lobte insbesondere die gelungene Verbindung von Ästhetik und Funktionalität. Der Tischlernachwuchs zeige sich in guter Form. Von nun an werden von den Junggesellinnen und -gesellen Handwerk und Kunst auch in der Praxis erwartet zum Wohle der Kunden. Bürgermeister Manfred Osenger bedankte sich noch einmal herzlich bei der Jury, der Sparkasse und den Anwesenden. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:41 Seite 3 3 HANDWERK AKTUELL Der Geschäftsführer des Bildungszentrums Handwerk, Herr Dr. Frank Bruxmeier, begrüßte zunächst den in diesem Jahr ausscheidenden Geschäftsführer der Tischler-Innung Duisburg, Herrn Wolfgang Bracht, und bedankte sich für seine 24-jährige Tätigkeit. Auch sein Gruß galt dem noch nicht anwesenden Obermeister Lenk, dem Vorstand der Sparkasse Duisburg, dem Lehrkörper des FriedrichAlbert-Lange-Berufskollegs, vertreten durch Frau Gernand und Frau Brux, sowie den Junggesellinnen und -gesellen. Auch Herr Bruxmeier betonte, die Ausstellungsstücke seien durchweg Kunstwerke, die er sich auch in seiner eigenen Wohnung vorstellen könne. Alle Teilnehmer sind so Gewinner. Er überbrachte auch die Grüße des sich im Urlaub befindenden Kreishandwerksmeisters Dipl.-Ing. Lothar Hellmann. Der organisatorische Leiter der Ausstellung, Herr Frank Paschke, gab nun die Namen der Kandidaten bekannt, die eine Belobigung bzw. einen Preis der Sparkasse Duisburg erhalten. Die Jury setzte sich in diesem Jahr zusammen aus Frau Corinna Eumann von der Sparkasse Duisburg, Herrn Martin Schweers von der Tischlerei Schweers, Herrn Engelbert Bergmann von der Raumausstattung Bergmann GmbH, Tischlermeister Mark Konrad in Firma Hermann-Josef Schmitz sowie Herrn Frank Paschke von der Tischlerei Fritz Paschke & Söhne oHG. Sein besonderer Dank galt Frau Eumann, der er mit einem Blumenstrauß seinen Dank aussprach. Er verlas dann die Namen der Belobigungen. Zunächst Frau Nicole Rydzon, Ausbildungsbetrieb ThyssenKrupp Steel Europe AG. Zweitens Herrn Dominik Sikora, Ausbildungsbetrieb Detlev Hümbs. Drittens Herrn Marvin Mohr, Ausbildungsbetrieb Kinzel GmbH. Viertens Herrn Florian Weidlich, Ausbildungsbetrieb Gerber GmbH. Fünftens Herrn Florian van de Sand, Ausbildungsbetrieb Jens Appelt. Der ursprünglich als sechster zu Belobigende hatte sein Gesellenstück kurz vor Beginn der Ausstellung zurückgezogen und nahm auch nicht persönlich daran teil. Er wurde daher auch nicht mit einem Geldpreis der Innung bedacht. Sodann verlas er die drei ersten Preisträger. Den dritten Preis und damit einen Geldpreis der Sparkasse Duisburg hatte Herr Gianni Dedola gewonnen, Ausbildungsbetrieb Diakoniewerk Duisburg GmbH. Herr Dedola hatte einen Säulenschrank für Bassgitarre aus Makassar furniert mit Stahlfuß gebaut. Zwischen dem ersten und zweiten Preis war eine ausführliche Diskussion vorangegangen, da beide eine fast identische Leistung erbracht hatten. Die Juryteilnehmer einigten sich jedoch darauf, dass den zweiten Preis Herr Matthias Raphael Erkelenz erhält, Ausbildungsbetrieb Tischlerei Michael Kettl. Herr Erkelenz hatte einen Geschirrschrank dreiteilig in Esche furniert / MDF blau lackiert mit Glaseinbauten und Beleuchtung gebaut. Der erste Preis ging an Herrn Daniel Pietschke, Ausbildungsbetrieb Fritz Paschke & Söhne oHG. Herr Pietschke hatte ein Sideboard mit Sitzbank in Zebrano furniert / Fronten MDF Limette lackiert gefertigt. Die die beiden ersten Preisträger mit ihren Leistungen außerordentlich eng beisammen lagen, hat sich die Jury entschlossen, die ersten beiden Preisträger zum Landeswettbewerb zu entsenden. Herr Paschke dankte allen Anwesenden für Ihr Kommen und wünschte noch einen schönen Abend. Sodann wurden die Belobigungen mit Geschenk der Innung über jeweils 50,00 EUR sowie die Geldpreise der Sparkasse Duisburg durch Herrn Helge Kipping, Herrn Dr. Bruxmeier, Herrn Osenger, Herrn Paschke, Lehrlingswart Scheer sowie Frau Eumann übergeben. Herr Kipping erklärte daraufhin das sich anschließende Buffet für eröffnet. 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Juli 2014, war es wieder soweit, eine illustre Gesellschaft, zusammengesetzt aus Vertretern der Organisatoren (der Verein der Hausund Grundeigentümer GroßDuisburg e.V., die Maler- und Lackiererinnung, die Sparkasse Duisburg und die DMG), Ratsfraktionen, Architektenkammer und Presse, fand sich zusammen, um gemeinsam die Gewinner des Fassadenwettbewerbs „Make Up Duisburg 2013“ zu ermitteln. Per Bus ging es quer durch Duisburg, um die frisch gestalteten Häuserfronten in den jeweiligen Kategorien begutachten zu können. Aus den insgesamt fünf möglichen Kategorien waren dieses Mal Teilnehmer aus den Gruppen I – Gebäude mit Stuck, Gruppe II – Gebäude ohne Stuck und der Sondergruppe Hinterfronten dabei. Insgesamt 20 Häuserfronten galt es aus den rund 60 Einsendungen zu bewerten. Platz 1 Gruppe I – Gebäude mit Stuck: Haferacker 8, DUMeiderich Platz 2 Gruppe I – Gebäude mit Stuck: Lerchenstraße 37, DU-Neudorf Platz 2 Gruppe II – Gebäude ohne Stuck: Roonstraße 17, DU-Homberg Platz 3 Gruppe II – Gebäude ohne Stuck: Borussiastraße 34–36, DU-Neumühl Nach vier Stunden Fahrt fiel die Entscheidung. Die Jury einigte sich auf die Sieger, die in den ersten beiden Gruppen (Gebäude mit und ohne Stuck) Geldpreise im Gesamtwert von bis zu 5000 Euro erwarten dürfen. Die Gewinner der anderen Gruppen bekommen als Zeichen der Anerkennung jeweils eine Urkunde. Die feierliche Preisverleihung findet am 19. September 2014 im Rathaus durch Bürgermeister Volker Mosblech statt. Der Fassaden-Wettbewerb, der mit der Auslobung für 2013 sein 40. Jubiläum feiert, ist nicht nur eine Institution in der Stadt Duisburg geworden, sondern auch ein liebgewordenes Ritual aller Beteiligten. Da wird gefachsimpelt, kritisiert und die Gestaltungskunst bewundert, letztlich geht es allen, ob Jury oder Bewerber, darum, das Platz 3 Gruppe I – Gebäude mit Stuck: Hohenzollernstraße 8, DU-Duissern Platz 1 Gruppe III – Hinterfronten und Hinterhöfe: Fuldastraße 28, DU-Altstadt Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 5 5 HANDWERK AKTUELL Stadtbild zu verschönern, Engagement zu fördern und anzuerkennen. Uwe Gerste, Geschäftsführer der DMG: „40 Jahre Make-Up Duisburg sind ein bemerkenswertes Jubiläum. Über 5.100 in Duisburg renovierte Fassaden wurden zum Wettbewerb eingereicht, etwa 1.200 Fassaden besichtigt. Jede einzelne, ob im Rahmen der Juryauswahl prämiert oder nicht, hat einen Beitrag zur Verschönerung des Stadtbildes geleistet. Das ist Stadtmarketing, das nicht nur theoretisch wirkt, sondern ganz praktisch und dauerhaft. Dafür danke ich allen Beteiligten.“ Armin Frenkert, neuer Geschäftsführer Verein der Hausund Grundeigentümer GroßDuisburg e.V. und erstmals bei der diesjährigen Juryfahrt dabei, zeigte sich höchst angetan: „Make Up Duisburg ist ein Aushängeschild der Stadt. Mit die- sem Wettbewerb werden Hauseigentümer motiviert sich mit einer ansprechenden Gestaltung der Hausfassaden positiv für das Umfeld und somit für die Stadt einzusetzen.“ Petra Schröder, Leiterin der Kommunikation bei der DMG und seit 9 Jahren verantwortlich für diesen Wettbewerb, blickt auf einen anregenden Tag zurück: „Auf unserer Rundreise haben wir auch die entlegeneren Ecken Duisburgs besucht. Es ging über den Rhein nach Homberg oder auch nach Mündelheim und Neumühl. Überall haben uns die Fassadenarbeiten sehr beindruckt und wir hatten die Qual der Wahl. Persönlich spannend war für mich die Bewertung von Fachwerkhäusern, die in Duisburg Seltenheitswert haben, aber dennoch die Vielfalt der hiesigen Haustypen widerspiegeln.“ Handwerkskammer Düsseldorf Unternehmenszuwachs gestoppt Reges Fortbildungsgeschehen Handwerkskammer legt Vorab-Daten ihrer Jahresstatistik vor Die Zahl der Handwerksbetriebe im Kammerbezirk ist im ersten Halbjahr 2014 erstmals seit mehr als 10 Jahren leicht rückläufig. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Gründungsdynamik im zulassungsfreien Handwerk gegenüber dem Vorjahr nachgelassen hat. Das Handwerkerverzeichnis für zulassungsfreie Handwerksbetriebe weist zum Ende des ersten Halbjahres zwar einen Anstieg um 117 Firmen auf jetzt 15.973 Betriebe aus. Dies ist allerdings ein merklich geringerer Zuwachs als im Vergleichszeitraum ein Jahr zuvor, als der Saldo um 304 Unternehmen höher lag. Das zulassungspflichtige Handwerk verzeichnete in den ersten sechs Monaten dagegen unterm Strich ein Abschmelzen um 120 Meisterbetriebe. Aktuell sind 58.144 Unternehmen (minus 54) in die Handwerksrol- le der Kammer eingetragen. Sie beschäftigen gut 319.000 Menschen und bilden mehr als 21.000 Nachwuchskräfte aus. Zum Jahresende rechnet die HWK aufgrund des konjunkturellen Auftriebs in der Branchengruppe mit einem leicht erhöhten Betriebsbestand von rund 59.000 Unternehmen des Wirtschaftsbereichs im Bezirk Düsseldorf. „Begünstigt wird die Entwicklung durch eine geringe Insolvenz-Quote. In 2013 waren lediglich 317 Insolvenzfälle im Handwerk im Regierungsbezirk Düsseldorf zu verzeichnen; 66 weniger als noch ein Jahr zuvor“ ordnet der Hauptgeschäftsführer der Kammer, Dr. Axel Fuhrmann die Strukturdaten aus der Handwerksrolle ein. Die Kammer schließt im Übrigen in mittelfristiger Perspektive nicht aus, dass es als Folge eines gesetzlichen Mindestlohns in einigen Fällen zu einer Umwandlung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Niedriglohnsektor zu selbständiger Erwerbstätigkeit und damit zu einer – unter Bestandsgesichtspunkten eher kritisch zu bewertenden – neuen Gründungswelle von Kleinstbetrieben kommen kann. Trotz der konjunkturell bedingt hohen Auslastung auch der personellen Kapazitäten in den Handwerksunternehmen an Rhein, Ruhr und Wupper sind im vergangenen Jahr die Qualifizierungslehrgänge der HWK besonders stark frequentiert worden. „Die Musik spielt oft nicht mehr in den angestammten Märkten; viele Firmen müssen sich neu orientieren; etwa bei der energetischen Modernisierung von Häusern verstärkt auch auf altersgerechte Lösungen und individuelle Gestaltungs- und Designwünsche eingehen“, weiß Fuhrmann. Insgesamt 3.420 Handwerkerinnen und Handwerker legten eine technische oder betriebswirtschaftliche Fort- und Weiterbildungsprüfung vor der Akademie der Handwerkskammer ab; das waren knapp 200 mehr als ein Jahr zuvor. Auch die Meisterschule büßte nichts von ihrer Popularität als höchstes Bildungsziel für Nicht-Akademiker ein. Erneut bestanden in 2013 mehr als eintausend Handwerker (1.023) eine Meisterprüfung (Vorjahr 1.110; 2011: 1.013). Zur Betriebsberatungsstatistik: Annähernd 11.000-mal (10.833; 2012:12.897) berieten Experten der Handwerkskammer Handwerker bei konkreten Ausbildungs-, Rechts- und betriebswirtschaftlichen Problemen. Mehr als 1.300-mal begleiteten alleine die Consulting-Spezialisten der Kammer Gründer, Betriebsübergeber und Übernahmeinteressenten durch die hochkomplexen Entscheidungsläufe einer Betriebsnachfolge-Regelung. 3.870-mal war eine rechtliche Beratung gefragt – etwa die Klärung von gewerberechtlichen Voraussetzungen vor einer Eintragung in die Handwerksrolle. Über die dokumentierten Fallberatungen hinaus wurde die Kammer von ihren Mitglieds-unternehmen außerdem rund 150.000mal (146.584; Vorjahr 136.000) im telefonischen Kontakt für kurze Abklärungen und informatorische Hilfestellungen eingeschaltet. Unternehmersprechtage Großbritannien am 23. und 24.09.2014 in Düsseldorf Die britische Wirtschaft befindet sich deutlich auf Wachstumskurs. Gute Chancen bieten sich besonders im Wohnungsbau. Der Nachholbedarf im Bereich der Energieeffizienz ist aufgrund des hohen Bestands alter Häuser enorm. Beispielsweise ist im Großraum London Einfachverglasung noch die Regel. Die vor allem im Gebäudebestand nachzuholenden energetischen Maßnahmen bieten für deutsche Unternehmen unmittelbar bis langfristig gute Chancen auf dem britischen Markt. Darüber hinaus erfreuen sich deutsche Produkte und Leistungen aufgrund der Qualität und Zuverlässigkeit hoher Wertschätzung. Für interessierte Handwerksunternehmen der entsprechenden Gewerke bietet die Handwerkskammer Düsseldorf zwei Unternehmersprechtage Großbritannien an. In individuellen Gesprächen mit Großbritannien-Experten können die eigenen Marktchancen im britischen Markt geprüft werden. Die Sprechtage finden statt in der Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf. Interessenten müssen sich vorab zu einem Gesprächstermin anmelden. Anmeldungen sowie weitere Informationen können Sie an die Außenwirtschaftsberatungsstelle der HWK Düsseldorf richten: Marie-Theres Sobik, Tel. 0208/82055-58, E-Mail:marie. [email protected]. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 6 6 HANDWERK AKTUELL Bildungszentrum Handwerk Das besondere Seminarangebot Botschafter im Blaumann Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance Kunden lieben persönliche Kontakte, schätzen vertrauensvolle Beziehungen und haben den Wunsch nach guter Beratung. Der erste Eindruck, den Sie als Auszubildender oder Mitarbeiter in Ihrer Firma machen, entscheidet dabei über die Einschätzung durch den Kunden. Damit Service kein Fremdwort bleibt und der Kunde sich gerne wieder an Sie wendet, muss nicht nur die Qualität der Arbeiten stimmen, sondern auch Ihr Auftreten bei deren Ausführung. Von der Begrüßung über die Besprechung des Vorgehens bis zu abschließenden Erläuterungen und dem Umgang mit Konflikten behandelt das Seminar Themen wie Erscheinungsbild, Verhalten bei der Arbeit und Hinterlassen der Arbeitsstelle. Die Beachtung dieser Faktoren im beruflichen Alltag fördert Weiterempfehlungen an potenzielle Neukunden. Denn das Erste prägt – und das Letzte bleibt! Zielgruppe Auszubildende bzw. Mitarbeiter der handwerklichen Berufe im Kundenkontakt Die Teilnehmer erhalten das Zertifikat „Botschafter im Blaumann“. Inhalte • Begrüßung beim Kunden, pünktlich und sauber, der erste Eindruck entscheidet – Wie mache ich einen sympathischen, gepflegten Gesamteindruck • Der erste Eindruck– wie entsteht er? • Körpersprache und Kommunikation • Was kann ich tun, um sympathisch zu wirken • Was gibt es zu beachten beim Kontakt mit Privatkunden und Betriebskunden • Kommunikation mit Kunden verbessern – neue Ergebnisse aus dem Marketing • Kundentypen erkennen : Souveräner Umgang auch bei „schwierigen Kunden“ Methodik • Trainerinput • Gruppen- und Einzelarbeit • Präsentationen und Diskussionen Referentin: Eine ausgewiesene Expertin, die seit vielen Jahren erfolgreich Auszubildende/Mitarbeiter trainiert. Einladung zum Handwerkerforum, das Elfte: Der Handwerker im Würgegriff der Finanzverwaltung • Aktuelles aus dem Steuerrecht • Ausgezahlte Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden • § 13 b UStG -Bauleistungen- und die Buchhaltung mit Zukunft. Steuernachzahlungen drohen • Das ewige Leid – handelt es sich um eine Bauleistung, ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, liegt ein Freistellungsbescheid vor, wie ist die aktuelle Rechtsprechung zu Bauleistungen? • Buchhaltung mit Zukunft im papierlosen Büro. Ein Traum, kein Papier mehr auf den überfüllten Schreibtischen, jederzeit den Blick ins Rechnungswesen, die Ausgangsrechnung generiert den Buchungssatz, die Kontoauszüge gelangen ohne Gang zur Bank in das unternehmensbezogene Rechenwerk. • Wie sieht es in anderen vergleichbaren Betrieben aus, was sagt uns die Betriebswirtschaftliche Auswertung im Branchenvergleich? Dies sind die Themen des Handwerkerforums, das Elfte Referenten: Frau Steuerberaterin Charlene Kleypaß und Herr Steuerberater Holger Kronenberg von den Rechtsanwälten und Steuerberatern Engel, Kronenberg & Partner, Ratingen, einer Kanzlei, die seit 20 Jahren Partner der Kreishandwerkerschaft Duisburg ist. Beide Referenten haben Erfahrung im Bereich der Betreuung von Handwerksbetrieben, einen Überblick können Sie sich verschaffen unter: www.e-k-p.de . Zielgruppe: Handwerksunternehmer und Führungskräfte Methodik: Vortrag mit Fallbeispielen und anschließender ausführlicher Diskussion Termin: 1. September 2014, 18.00 Uhr im Bildungszentrum Handwerk Duisburg, Konrad-Adenauer-Ring 3–5, 47167 Duisburg, Raum 12a Anschließend kleiner Abendimbiss auf Einladung der Signal IdunaGruppe. Preis: Für Innungsmitglieder kostenfrei, Normalpreis 19,99 Euro zzgl. USt. Anmeldungen per mail: [email protected] oder telefonisch bei Dr. Frank Bruxmeier, Tel.: 0203.9953411, mobil: 0179.2966651. Termin: 19. September 2014, 14.00 – 18.00 Uhr Folgen Sie uns bei www.facebook.com/bzh.Duisburg Preis: 49,00 Euro zzgl. MwSt. pro Teilnehmer Innungsrabatt für Innungsfachbetriebe, 75,00 Euro zzgl. MwSt. Normalpreis Seminarbuchung per beigefügten Anmeldebogen oder per E-Mail: [email protected] oder Dr. Frank Bruxmeier, Geschäftsführer Bildungszentrum Handwerk Duisburg, Tel.: 0203.9953411, mobil: 0179.2966651. Präsentiert mit freundlicher Unterstützung von der Signal IdunaGruppe http://www.signal-iduna.de/dennis.benter Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 7 7 HANDWERK AKTUELL Bildungszentrum Handwerk Neue Heizzentrale im Bildungszentrum Handwerk Duisburg Schnelle Amortisation Wer bei den Betriebskosten sparen will, sollte seine Heizungsanlage in Augenschein nehmen. Genau das taten die Experten im Bildungszentrum der Kreishandwerkerschaft in Duisburg. Und ließen 2013 im Rahmen einer energetischen Sanierung die komplette Heizungsanlage mit Verteiler und Umwälzpumpen erneuern. Das Ergebnis: Rund 30 Prozent weniger Primärenergiebedarf. Schon nach zwei Jahren amortisiert sich die Modernisierung. Der Einbau von Hocheffizienzpumpen rechnet sich sogar schon nach einem Jahr. „Uns als SHK-Fachleuten war seit längerem klar, dass unser Schulungsgebäude energetisch nicht mehr auf dem neuesten Stand war“, sagt Wolfgang Holtwick, Fachbereichsleiter für die Innung Sanitär, Heizung, Klima in Duisburg. „Deswegen sind wir froh, dass wir 2013 mit Hilfe von Fördermitteln wichtige Sanierungsmaßnahmen durchführen konnten.“ Das Bildungszentrum Handwerk Duisburg bietet rund 300 Aus- und Fortbildungsplätze in unterschiedlichen Fachbereichen und gewährleistet die überbetriebliche Ausbildung in neun Ausbildungsberufen. Allein im Fachbereich SHK werden hier pro Lehrjahr 60 Auszubildende unterrichtet. Das Schulungsgebäude im Duisburger Stadtbezirk Neumühl stammt aus dem Jahr 1979 und wurde bis zur Sanierungsmaßnahme 2013 noch nicht modernisiert. Das Gebäudeensemble mit einem dreigeschossigen Hauptbau und drei Flachbauten beherbergt auf rund 6.300 Quadratmetern Nutzfläche Schulungsräume, Ausbildungswerkstätten, die Verwaltung und ein Bistro. Viel Potenzial für Einsparungen Bereits 2009 ließ die Kreishandwerkerschaft einen Beratungsbericht zur Energieverwendung im Gebäude erstellen. Aufgrund von Ortsbegehungen und Bauunterlagen ermittelten die beauftragten Berater die Energieströme des Gebäudes und analysierten Schwachstellen. Berücksichtigt wurden unter anderem die Gebäudehülle mit Außenwänden, Fenstern und Dachflächen sowie Heizungsanlage, Lüftungstechnik und Klimageräte. Die Untersu- Dominik Mallmann, Fachbereichsleiter Wolfgang Holtwick, Hendrick Verweyen, Uwe Mallmann und Raimund Sauer von Grundfos (v.l.n.r.) begutachten die Grundfos-Pumpen in der neuen Heizungszentrale (Bild: Grundfos) chung bestätigte, dass der Primärenergiebedarf des Gebäudes mit über 2,8 Mio. kWh pro Jahr (448 kWh pro Quadratmeter) deutlich zu hoch war und es bei den fast 200.000 Euro Energiekosten erhebliches Einsparpotenzial gab. Als wichtigste Sanierungsmaßnahme empfahlen die Energieberater die Erneuerung der Heizungsanlage, die rund 6.100 qm Nutzfläche in 132 Räumen beheizt und für die zentrale Warmwasserbereitung genutzt wird. Die Anlagentechnik stammte noch aus dem Jahr 1979 und war von Anfang an überdimensioniert, da ursprünglich noch ein weiterer Ergänzungsbau geplant war. Die Bestandsanlage umfasste drei hintereinander geschaltete, mit Erdgas betriebene Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von je 523 kW. Bei normaler Last genügte ein Kessel, für den Spitzenlastbetrieb wurde ein zweiter mit halber Leistung zugeschaltet. Alle Umwälzpumpen für die Wärmeverteilung waren ungeregelt, und die Anlage war hydraulisch nicht abgeglichen. „Der Bestand im Bildungszentrum ist eine typische Situation, wie wir sie gerade bei Gewerbeobjekten häufig antreffen“, sagt Uwe Mallmann vom Duisburger Planungsbüro PfG Mallmann. Die GebäudetechnikSpezialisten wurden von der Kreishandwerkerschaft mit der Fachplanung für die Modernisierungsmaßnahme beauftragt. „Wir haben zunächst für das komplette Gebäude eine Heizlastberechnung durchgeführt, das bestehende Rohrnetz nachgerechnet und die Einstellwerte für die vorhandenen Heizkörper ermittelt. Außerdem haben wir für die genaue Auslegung der Umwälzpumpen die Volumenströme und Druckverluste der einzelnen Regelkreise ermittelt.“ Auf Basis der technischen Planung wurde die Erneuerung der Anlage dann ausgeschrieben und im Spätsommer 2013 installiert. Die Ausführung übernahm das Fortsetzung nächste Seite Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 8 8 Duisburger Fachunternehmen Verweyen GmbH. Bedarfsgerechte Modernisierung Die neue Kesselanlage besteht aus zwei Gas-Brennwertkesseln vom Typ Buderus Logano plus SB 615 WM-G10/2 mit jeweils 476,8 kW Leistung. Die vorhandenen Regelkreise des Zweirohrsystems wurden beibehalten, der Verteileraufbau in der Heizzentrale jedoch komplett erneuert. Dabei kam mit Modellen der Baureihe Magna3 die neueste Generation hocheffizienter Umwälzpumpen von Grundfos zum Einsatz. Sie erreicht einen Energie-EffizienzIndex (EEI) von weniger als 0,20 und übertrifft als effizienteste Pumpe ihrer Klasse bei weitem die Anforderungen der EuPRichtlinie. Installiert wurden die Baugrößen Magna3 25-60, 25100, 32-40, 32-100 und 32-120F. Neben der neuen Wärmeverteilung verfügt die Anlage im Bildungszentrum über eine automatische Druckhalte- und Entgasungsstation, die mittels einer Entsalzungsanlage mit vollentsalztem Wasser nach VDI 2035 nachfüllt bzw. den Druck hält. Die komplette Heizzentrale wurde gemäß EnEV isoliert. Die Rohrleitungen außerhalb der Heizzentrale sowie Gliederheizkörper und Luftheizgeräte wurden beibehalten. An allen Heizkörpern wurden jedoch die vorhandenen Thermostatventile durch neue ersetzt. Um die Wärmeverteilung zu optimieren, wurde ein hydraulischer Abgleich mit Strangregulierventilen vorgenommen. Als weitere energetische Sanierungsmaßnahme erhielten die Dachflächen der vier Baukörper eine neue, stärkere Dämmung (WLG 035). Außerdem wurde die vorhandene Zu- und Abluftanlage im Bistrobereich durch eine neue, zentral gesteuerte Anlage mit vier Lüftungsgeräten der Firma Wolf mit Kreuzstrom-Wärmetauschern und CO2-Sensoren ersetzt. Berechnungen stimmen Seit Inbetriebnahme verfolgen die Verantwortlichen des Fachbereiches SHK genau, wie sich die neue Anlage bewährt. „Für uns ist es spannend, die Planungsda- HANDWERK AKTUELL ten mit den tatsächlichen Werten im Betrieb zu vergleichen“, sagt Wolfgang Holtwick. „Es hat sich gezeigt, dass die vom Planungsbüro errechneten Werte der Realität sehr nahe kommen. An den neuen Umwälzpumpen können wir beispielsweise die aktuellen Volumenströme ablesen und mit den Werten aus der Planung vergleichen. Theorie und Praxis liegen hier verblüffend nahe beieinander.“ Auch die ersten Erfahrungen in puncto Energieverbrauch sind positiv. „Wir haben zwar noch keine wirklich aussagekräftigen Langzeitwerte, zumal die erste Heizsaison nach Inbetriebnahme ein ungewöhnlich milder Winter war“, so Holtwick. „Es zeichnet sich aber ab, dass die Modernisierungsmaßnahmen eine Energieeinsparung in dem erwartet hohen Umfang bringen.“ Die energetische Analyse hatte ergeben, dass sich der Primärenergie-bedarf des Gebäudes alleine durch GasBrennwertkessel, geregelte Pumpen und hydraulischen Abgleich um 28 Prozent reduzieren lässt und die Amortisationsschwelle für die Modernisierung bereits nach zwei Jahren erreicht wird. Eine erhebliche Einsparung von elektrischer Energie bewirken die neuen Umwälzpumpen. Zwar werden für die Pumpen keine separaten Verbrauchsdaten erhoben, ein Vergleich ist aber an Hand der ausgelegten Betriebspunkte und einem standardisierten Lastprofil (Blauer Engel) möglich. Danach ergibt sich bei 6.840 Betriebsstunden pro Jahr (285 Tage) für die ungeregelten Bestandspumpen in den neun Regelkreisen für statische Heizung und Lüftung ein Gesamtenergieverbrauch von 39.877 kWh pro Jahr. Im Vergleich dazu kommen die neuen Magna3Pumpen mit insgesamt 2.172 kWh aus, was eine Reduzierung um mehr als 90 Prozent bedeutet. Ausgehend von einem Strompreis von 23 Cent pro kWh amortisieren sich die Grundfos-Pumpen damit bereits nach rund einem Jahr. Guter Anschauungsunterricht Für den Fachbereich SHK ist die Sanierungsmaßnahme nicht nur eine lohnende Investition, sondern auch Demonstrationsobjekt. „Wir nutzen die neue Anlage aktiv für unseren Unterricht und gehen beim Thema hydraulischer Abgleich auch schon mal in den Heizungskeller“, erklärt Wolfgang Holtwick. „Außerdem können wir mit den Erfahrungen aus dem Betrieb der eigenen Anlage das Thema energetische Sanierung mit realen Zahlen veranschaulichen.“ Auch in diesem Sinne haben in Duisburg also Theorie und Praxis zueinander gefunden. Die Betriebsbörse Betriebsvermittlungen In der letzten Zeit wurden uns nachstehend aufgeführte Angebote bekannt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Düsseldorf, Frau Ute Rübsamen, Telefon 0211/8795-328, Telefax 0211/8795-334, E-Mail: [email protected]. HWK-D-AN-06693 Maler- und Lackierer-Betrieb seit 1913 in Duisburg. Zur Zeit 2 Malergesellen (25 und 27 Jahre Betriebszugehörigkeit). Aus Altersgründen möchte ich den Betrieb mit Werkzeugen und Inventar verkaufen. HWK-D-AN-07087 Das Unternehmen befasst sich mit Altbausanierung, Reparaturen, Fliesenarbeiten. Es befindet sich im Raum Duisburg und hat 4 gewerbliche Mitarbeiter. Der Betrieb soll altersbedingt verkauft werden. Eine Lagerhalle wäre zu kaufen oder zu mieten. Eine Einarbeitung ist zu vereinbaren. Kundenstamm kann übernommen werden. HWK-D-AN-02616 Elektroinstallationsbetrieb im Gewerbegebiet DuisburgMeiderich aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers an einen Existenzgründer ganz oder teilweise zu vermieten mit der Option zum späteren Erwerb der Immobilie (nach ca. 5 Jahren ), wobei die bereits gezahlte Miete vom vorher festgelegten Kaufpreis abgezogen wird. Die Miete ist also nicht unwiederbringlich verloren, sondern in die Zukunft investiert. Die ges. Nutzfläche beträgt ca. 960 qm bestehend aus 2 Wohnungen à 125 qm und 70 qm (erweiterbar um 30 qm), ein Ladenlokal von 230 qm, Wekhalle von 86 qm zuzüglich 86 qm Büroräume, 230 qm teilweise befahrender Kellerräume und ca. 250 qm Freifläche. Geeignet für alle Branchen, universell nutzbar für Handel Dienstleistung oder Handwerk. Alles weitere ist Verhandlungssache. HWK-D-AN-06961 Ein langjährig bestehender Schlüsseldienst mit Bauschlosserei im Duisburger Norden. Im Schlüsseldienst werden mechanische Sicherheitsprodukte (Schlösser, Zylinder, Beschläge etc.) verkauft und bei Bedarf montiert. In der Schlosserei werden bei Bedarf Türen, Tore und Geländer gefertigt oder repariert. Die Firma soll aus Altersgründen (Rentenalter) verkauft und übergeben werden. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 9 9 HANDWERK AKTUELL HWK-D-AN-07177 In Duisburg ist ein Metallbaubetrieb mit hochwertigen Kunden abzugeben. Unternehmenskonzept: Das Leistungsspektrum des Unternehmens umfasst den Stahlbau (DIN 18800-7 Klasse B) in Form der Herstellung von Sonderanfertigungen für die Aufzugsindustrie. Durch eine fachgerechte Beratung, hohe Qualität und langjähriges Know-How hat sich das Unternehmen in der Branche einen hervorragenden Ruf erarbeitet. Historie: Das Unternehmen befindet sich nun in der vierten Generation. Kunden: Bei den Kunden handelt es sich hauptsächlich um namhafte/marktführende Unternehmen der Aufzugsbranche. Nennenswert ist die sehr gute Konjunktur dieses Wirtschaftszweiges. Außendarstellung: Eine gut strukturierte und moderne Internetseite ist vorhanden. Mitarbeiter: 3 erfahrene und gut ausgebildete Mitarbeiter sorgen für die Qualität der Produkte. Verkaufsgrund: Aus persönlichen Gründen wir ein Nachfolger gesucht. Verkaufskonditionen: Verhandelbar. Übergabe: Der jetzige Inhaber steht nach der Übergabe für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. HWK-D-AN-05533 Tischlerei in Duisburg. Inhaber sucht ab sofort aus Altersgründen einen Tischlermeister als Partner bzw. der Betrieb kann aber auch komplett übernommen werden. Wenig Eigenkapital erforderlich. HWK-D-AN-07535 Alteingesessene Tischlerei kann aus Altersgründen in Duisburg-Neudorf übernommen werden. HWK-D-AN-07489 Komplett ausgestattete Metzgerei mit Kühlhaus und Ladentheke in Duisburg-Wanheimerort, Im Schlenk 62 a, 47055 Duisburg, zu vermieten oder zu verkaufen. Interessenten wenden sich bitte an Stefan Fleuth, Telefon: 0203-770092 oder 0174-3344000. HWK-D-AN-01883 In Duisburg-Meiderich ist ein seit 50 Jahren bestehender Damen- und Herrenfriseurladen (Laden ca. 120 qm, Miete ca. 700 EURO Kaltmiete) ab sofort wegen Krankheitsgründen abzugeben. Der Salon befindet sich in zentraler Lage, gute Verkehrsanbindung, großes Schaufenster, Parkplätze vorhanden, Kundenstamm ist vorhanden. Von der Fläche her kann der Salon um einen Kosmetikbereich erweitert werden. Für Existenzgründer geeignet. Auch für andere Zwecke nutzbar. HWK-D-AN-07341 Ein vor 5 Jahren neu gebautes Friseurgeschäft mit Kosmetikkabine, 7 Plätze, in Duisburg ist wegen Umzugs in den Norden zu verkaufen. Der Betrieb besteht seit 27 Jahren, ist zentral gelegen, bietet viele Parkmöglichkeiten und hat einen treuen, festen Kundenstamm. Die moderne Einrichtung ist in warmen Brauntönen gehalten. HWK-D-AN-07372 Im Duisburger Norden ist ein seit 33 Jahren bestehender Damen- und Herrenfriseur ab sofort wegen Krankheit zu verkaufen. Der Betrieb verfügt über einen großen, festen Kundenstamm und ist in komplettem und einwandfreiem Zustand. Der Salon bietet 6 Bedienplätze, 3 Wella-Climazone, 4 Wella-Fönhauben sowie 3 neue Rückwärtswaschbecken. Aktuell sind im Betrieb neben der Inhaberin 2 langjährig angestellte, zuverlässige und leistungsstarke Mitarbeiterinnen tätig. Der Jahresumsatz der letzten 3 Jahre lag bei konstant 60.000 Euro. Die Kaltmiete liegt bei 530 Euro für das 48 qm große Ladenlokal. Der Warenbestand liegt bei 1.500 Euro. Kaufpreis: 10.000 Euro HWK-D-AN-07378 In Duisburg, Grenze Moers, ist ein Friseursalon, ca. 50 qm, zu verkaufen. Der Betrieb besteht seit fast 10 Jahren. Er verfü gt über 6 Bedienplätze, 2 Rückwärtswaschbecken, Kassenbereich, VK-Ständer, große Fensterfront, Kundenstamm sowie Laufkunden, da er direkt in zentraler Lage an Hauptstraße (Bushaltestelle) liegt. Keine Mitarbeiteru ̈ bernahme. Monatliche Miete 450 EURO. HWK-D-AN-07382 Nie mehr Miete zahlen! Ladenlokal in guter Wohngegend mit Friseursalon in Duisburg zu verkaufen. Guter Kundenstamm, 6 Bedienplätze, Größe des Salons ca. 40 qm. Nebenkosten, Hausverwaltung pro Monat 150 Euro inkl. Heizungskosten, Wassergeld, Versicherung und Müllgebühren. Ladenlokal kann auch anderweitig, so Bedarf, genutzt werden. HWK-D-AN-03273 Aufgeschlossen, kreativ und auf dem Weg in die Selbstständigkeit? Sie sind hier genau richtig! Ideal für Existenzgründer: Das Unternehmen ist seit 1955 in Duisburg ansässig und vereint verschiedene Bereiche der Fotografie in einem umfassenden Konzept. Auf 180 qm gibt es 2 getrennte Fotostudiobereiche, einen Ladenlokalbereich, WC, Küche und einen Werkstattbereich im Keller. Die Immobilie befindet sich im Teileigentum mit 2 weiteren Eigentümern. Garagenzugang im Studiobereich 2 im Untergeschoss (angemietet). Inventarliste kann angefordert werden. Falls gewünscht kann die Immobilie, ohne das Fotostudio erworben werden. Ideal auch für andere Branchen mit Kundenkontakt. Banken-Expose zur Immobilie liegt vor. Die Immobilie kann auch für andere Gewerke genutzt werden. Der Betrieb liegt in einem Mischgebiet direkt im Herzen der Industriemetropole Duisburg. Parkplätze direkt vor dem Haus. Als Nachfolger geeignet wäre: Selbstbewusstes, präsentes, sicheres Auftreten, ambitioniert hinsichtlich des weiteren Ausbaus des eigenen Geschäftskonzepts! Weitere Informationen zum Preis oder anderen Details können in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden. HWK-D-AN-07290 Es handelt sich um eine Lagerhalle (128 m²), eine Werkstatt (160 qm), Kellerräume (150 qm), Bürofläche mit WC + Teeküche (108 qm) und Sozialräume mit Duschen und WC (40 qm) und großer Hoffläche. Bei Bedarf und Interesse können die Flächen auch einzeln vermietet werden. Die Komplettmiete incl. Nebenkosten beträgt 2.100,00 EUR. Das Mietobjekt befindet sich in einem Mischgebiet in der Nähe vom Schlachthof in Duisburg-Meiderich. Es liegt zentral zwischen A 59, A 3 und A 42. Das Objekt wurde bisher von einem Malerbetrieb genutzt, kann aber auch an andere Gewerke und Interessenten vermietet werden. Zusätzlich ist ab Anfang Juni 2014 noch sämtliches Inventar zu verkaufen (Spritzgeräte, Maschinen, Leitern, Material, Fuhrpark etc.). Falls Sie mehr Informationen oder Fotos benötigen, dann rufen Sie uns an: 0203 425892. HWK-D-AN-07565 Ideal für Neueinsteiger/Junggesellen: Ein Portraitatelier (ca. 73 qm), seit 1983 in Wesel ansässig, kann sofort oder zum 1.1.2015 übernommen werden. Schwerpunkte: Fotografie (Portrait, Hochzeiten, Industrie/Werbung, Bewerbungsfotos/Passfotos, saisonbedingte Anlässe), Rahmenverkauf, kein Handel bislang. Wir gratulieren Zur bestandenen Meisterprüfung im Mai 2014 Benjamin Kink, Schelmenweg 10, 47229 Duisburg, geb. am 06.11.1980 in Duisburg, Karosserie- und Fahrzeugbauer. Tobias Löhn, Fliederstr. 56, 47475 Kamp-Lintfort, geb. am 18.06.1986 in Moers, Karosserie- und Fahrzeugbauer. Peter Gross, Neudorfer Str. 211, 47057 Duisburg, geb. am 05.06.1988, in Kopejsk, Kraftfahrzeugtechniker. René Rainer Rudolph, Wedauer Markt 11, 47279 Duisburg, geb. am 25.07.1988 in Duisburg, Installateur und Heizungsbauer. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 10 10 HANDWERK AKTUELL „Mit einer Stimme“ Initiativen Informationen zur Berufsfelderkundung Ihre Chance: Rücken Sie Ihren Betrieb und Ihren Beruf ins Blickfeld Häufig stellen Betriebe fest, dass Schülerinnen und Schüler wenig über Berufe wissen. Oftmals weicht Ihre Vorstellung von Berufsbereichen und Anforderungen im Betrieb von der Realität ab. Das soll sich künftig ändern. Berufsfelderkundungen verhelfen Jugendlichen zu realistischen Einblicken und geben Betrieben zugleich die Chance motivierte Schüler frühzeitig kennen zu lernen. Schülerinnen und Schüler ab der 8. Klasse absolvieren zukünftig drei eintägige Berufsfelderkundungen. Damit erhalten Betriebe, die sich auf diesem Weg an der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss - Übergang Schule-Beruf in NRW“ beteiligen, die Gelegenheit, die zukünftigen Bewerber für Ihre Ausbildungsstellen, kennen zu lernen. Das Besondere: Anders als bei Schnupperpraktika, bei denen die Jugendlichen vorrangig als „Zuschauer“ informiert werden, können die Jugendlichen im Betrieb aktiv beteiligt werden, z.B. durch praktische Übungen, eigenes Ausprobieren und Gespräche mit Auszubildenden. Die Berufsfelderkundung sollte zeitlich etwa einen Schultag (ca. 6 Stunden) umfassen und kann einzeln oder in kleinen Gruppen durchgeführt werden. Dabei sind die Schülerinnen und Schüler über die Schule versichert. Eine Regelung bzgl. Arbeitskleidung, Gesundheitszeugnis etc. erfolgt nach Absprache. Gerade Berufsfelderkundungen im handwerklichen Bereich sind sehr gefragt! Nutzen Sie diese Gelegenheit und unterstützen Sie das Landesvorhaben durch Ihre Beteiligung. Rufen Sie uns an, gerne sprechen wir eine individuelle Lösung mit Ihnen ab. Stadt Duisburg – Amt für Schulische Bildung Kommunale Koordinierung Telefon (0203) 283-3669 E-Mail: [email protected] Die Landesinitiative wird gefördert durch das Land Nordrhein Westfalen und den Europäischen Sozialfonds. Versicherungsschutz mit klarem Profil amBrunnen.de Initiative des Handwerks gegen Haftung bei Produktmängeln Handwerker, die zur Erledigung eines Auftrags das notwendige Material (z.B. Wandfarben, Bodenbeläge) bei einem Händler kaufen und es bei einem Kunden einbauen, begeben sich in eine regelrechte Haftungsfalle. Stellt sich nach Einbau des Materials heraus, dass dieses mangelhaft war, hat der Handwerker auf seine Kosten das Material auszubauen und dieses erneut einzubauen. Dies folgt aus den gesetzlichen Gewährleistungspflichten des Werkvertrages. Gegenüber dem Händler/ Hersteller oder sonstigen Zulieferern kann der Handwerker allerdings keine Gewährleistungsrechte aus dem geschlossenen Kaufvertrag geltend machen. Da das Gewährleistungsrecht im Kaufrecht im b2b-Bereich nicht so umfassend ist wie im Werkvertragsrecht, bleibt der Handwerker im Ergebnis auf den Kosten für den Ausbau und den erneuten Einbau des Materials sitzen, obwohl er für den Mangel des Materials nicht verantwortlich ist. Anders die Situation, wenn der Käufer des Baumaterials selber ein privater Verbraucher ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (EUGH und BGH) hat ein Verbraucher Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten. Im Ergebnis resultiert ein geteiltes Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag. Die bisherigen Anstrengungen haben dazu geführt, dass sich die große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt hat, sich dieser Problematik anzunehmen. So heißt es dort „…im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen, das Handwerk und andere Unternehmen nicht pauschal auf den Folgekosten von Produkt- mängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat“. Aktuell laufen intensive Gespräche zur Umsetzung dieses Programmsatzes der großen Koalition. Eine gute Begleitung dieser Bestrebungen ist die Handwerksinitiative „Mit einer Stimme“, die u. a. vom Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz unterstützt wird. Diese Initiative hat sich zum Ziel gesetzt, die angesprochene Gesetzeslücke zu schließen. Eine Online-Petition soll den Druck auf den Bundestag, sich dieses Themas anzunehmen, erhöhen. Dazu sind mindestens 50.000 Unterschriften notwendig. Handwerker sollen im Vorfeld über die Internetseite www. miteinerstimme.org und auch via facebook über die aktuell unbefriedigende Situation informiert und für das Thema sensibilisiert werden. Erst registrieren, dann abstimmen – So melden Sie sich an: Voraussetzung zur Teilnahme an der Abstimmung und Unterstützung der Initiative ist die Registrierung auf der Webseite www.miteinerstimme.org. Dazu gehört auch die Angabe der E-Mail-Adresse. Bis zum tatsächlichen Start der Online-Petition bekommen die Teilnehmer fortlaufend alle Informationen per Mail. Derzeit steht noch kein Starttermin der Online-Unterschriftenaktion fest. Aller Voraussicht nach soll die Petition im Frühjahr 2015 starten. Dafür anmelden kann man sich aber bereits jetzt. Wer angemeldet ist, bekommt per Mail einen Bescheid, an der Petition teilzunehmen. Durch Tod ist von uns gegangen: Josef Stockhorst Tischlermeister am 25.7.2014 im Alter von 80 Jahren Wir werden dem Verstorbenen immer ein ehrendes Andenken bewahren. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 11 11 HANDWERK AKTUELL Unternehmerverband Handwerk NRW Kritik an Ausweitung des Bildungsurlaubs auf Auszubildende Die nordrhein-westfälische Landesregierung beabsichtigt, künftig Auszubildende in den Kreis der Anspruchsberechtigten des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes aufzunehmen. Vom Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) wird diese Ausweitung des Bildungsurlaubs kritisch beurteilt, da bereits heute die betrieblichen Anwesenheitszeiten von Auszubildenden für die Vermittlung der fach- und berufsspezifischen Ausbildungsinhalte von den Betrieben als nicht ausreichend angesehen werden. Zahlreiche Betriebe haben Probleme damit, das vorgesehene Ausbildungspensum in der dreijährigen Ausbildungszeit zu schaffen. Der Grund dafür ist eindeutig: In den Aktualisierungen der Ausbildungsordnungen sind in den letzten Jahren sukzessive ständig mehr Ausbildungsinhalte untergebracht worden. Gleichzeitig ist die Ausbildungszeit – trotz des eindeutig gestiegenen Programms – gleich geblieben. Eindeutig absehbar erscheint dem Unternehmerverband, dass durch den geplanten Bildungsurlaub ausfallende Ausbildungszeit zu Lasten der betrieblichen Ausbildungszeit gehen wird. Auch unter Kosten- und Bürokratiegesichtspunkten haben kleinere und mittlere Betriebe die Hauptlast des künftigen Freistellungsanspruchs zu tragen. Der Anspruch kann zudem innerbetriebliche Konflikte auslösen, wenn einzelne Auszubildende die Weiterbildungsberechtigung in Anspruch nehmen und andere nicht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Auszubildenden bereits in der Berufsschule, für die sie von den Betrieben freigestellt werden, Politikunterricht erhalten. Um negative Auswirkungen auf die Ausbildungsbereitschaft und die Qualität der Ausbildung zu verhindern, sollte ein Freistellungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für Auszubildende nur gegeben sein, wenn Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter hiervon ausgenommen sind und der Auszubildende in gleichem Umfang Urlaub einzubringen hat. Nach den bisherigen Plänen der Landesregierung sollen nur Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten von dem Freistellungsanspruch ausgenommen sein. Der Unternehmerverband Handwerk NRW fordert weiterhin, dass der Freistellungsanspruch nur einmal während der Ausbildungszeit entsteht, auf fünf Tage pro Ausbildung und die ersten beiden Drittel der Ausbildung beschränkt ist und nur für bestimmte Angebote der politischen Weiterbildung in Frage kommt. Neue Innungsmitglieder Malteser Rhein-Ruhr gGmbH, Johannisstr. 21, 47198 Duisburg, Elektro-Innung, am 26.06.2014. Hans-Joachim Hering neuer Präsident Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. Juli 2014 in Dortmund wurde der Landesinnungsmeister des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima NRW, Dipl.-Ing. Hans-Joachim Hering (63), einstimmig zum neuen Präsidenten des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH) gewählt. Er tritt damit die Nachfolge von Andreas Ehlert an, der den Dachverband der Landesinnungs- und Fachverbände seit 2010 geführt und nach seiner Wahl zum Präsidenten der Handwerkskammer Düsseldorf angekündigt hatte, sein Amt als Präsident des Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) zur Verfügung zu stellen. Hans-Joachim Hering studierte Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Maschinenbau/Energietechnik) an der RWTH Aachen und ist seit 1982 alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der Hans Hering GmbH & Co. KG Düsseldorf. Er engagiert sich seit 1985 ehrenamtlich in den Gremien des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima und ist seit 1992 Obermeister der Innung Sanitär Heizung Klima Düsseldorf. HansJoachim Hering gehört seit 1993 dem Vorstand der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf an und wurde 2011 zum Landesinnungsmeister des Fachverban- des Sanitär Heizung Klima Nordrhein-Westfalen gewählt. Seit 2014 ist er auch Vizepräsident der Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen (unternehmer nrw) und Vizepräsident des Nordrhein-Westfälischen Handwerkstages (NWHT). Hans-Joachim Hering dankte nach seiner Wahl dem scheidenden Präsidenten Andreas Ehlert für seine ehrenamtlichen Verdienste und hob dabei die Vielzahl seiner verbandspolitischen Aktivitäten und Initiativen hervor. Er kündigte an, die Interessen der Unternehmer im nordrhein-westfälischen Handwerk und gegenüber der Landesregierung mit Nachdruck zu vertreten und versprach eine weitere enge Zusammenarbeit mit dem Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag (NWHT). Die Mitgliederversammlung des Unternehmenverbandes Handwerk NRW wählte weiter den Landesinnungsmeister des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, Andreas Peeters, in den Vorstand und kritisierte in einer Erklärung die von der Landespolitik beabsichigte Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes und eine Ausweitung des Bildungsurlaubs auf Auszubildende. Zukunfts-Initiative Handwerk Neue ZIH 2.0-Broschüre: Hans-Dieter Hemmerle, Gabelsberger Str. 24, 47137 Duisburg, Maler- und Lackierer-Innung, am 01.08.2014. Elif Kaya, Friedrich-Alfred-Str. 81, 47226 Duisburg, Friseur-Innung, am 01.08.2014. Claudia Grabowski, Karl-Albert-Str. 3, 47139 Duisburg, Friseur-Innung, am 02.07.2014. Patrick Ahrens, Reiserweg 18, 47269 Duisburg, Innung des Kraftfahrzeughandwerks, am 22.07.2014. „Auslandsgeschäfte meistern – Grenzenlos erfolgreich Wie geht man als Handwerksbetrieb Aufträge im Ausland an? Welche rechtlichen und steuerlichen Pflichten und Besonderheiten sind dabei zu beachten? Wie kommt man an die passenden Kontakte oder Partner? Was für Förderprogramme unterstützen das Handwerk bei einem Engagement im Aus- land? – Die wirtschaftlichen Beziehungen zu Partnern im Ausland gewinnen durch die Globalisierung zunehmend an Bedeutung. Auch als Handwerksbetrieb kann es eine gute Option sein, über den lokalen Tellerrand zu blicken und neue KunFortsetzung nächste Seite Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 12 12 HANDWERK AKTUELL den im nahen Ausland zu gewinnen. Schließlich erleichtert die Europäische Union einen Austausch über Grenzen hinweg und bietet mit mehr als 500 Millionen Einwohnern lukrative Geschäftsmöglichkeiten. Unter diesen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen bieten sich für Handwerksbetriebe neue Möglichkeiten, ihre Angebote zu vertreiben. Die Vernetzung mit einem einheimischen oder ausländischen Partner-Betrieb ermöglicht neue Kontakte – eine Vernetzung, die durch die gemeinsame Entwicklung neuer Ideen die Innovationskraft im eigenen Unternehmen stärkt und damit nachhaltig auch auf das Inlandsgeschäft wirkt. Der Austausch mit anderen Kulturen, Wirtschaftspraktiken, politischen Umfeldern und rechtlichen Rahmenbedingungen mag zunächst wegen der scheinbaren Unüberschaubar- keit abschrecken. Doch gemeinsam mit den AußenwirtschaftsberaterInnen und Experten des NRW-Handwerks rund um das Thema Auslandsgeschäft lässt sich herausfinden, ob für den eigenen Betrieb neue Marktpotenziale im Ausland zu finden sind. Im Rahmen der ZIH 2.0 wurde daher die bisherige Broschüre zum Auslandsgeschäft grundlegend überarbeitet und gestrafft. Sie kann als pdf-Dokument auf der Seite www.zihnrw.de kostenfrei runtergeladen werden. Zusätzlich finden sich dort eine Reihe von Anhängen und Checklisten zur Vertiefung in das Thema. Bei Rückfragen können Sie sich gerne bei den ZIH 2.0-Mitarbeiterinnen für Globalisierung, Silke Kretschmer oder Claudia Witte-Martínez, unter folgenden Kontaktdaten melden: Tel.: 0211/30108-362 oder -364, EMail: [email protected], [email protected]. Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Deutsche Bauwirtschaft begrüßt wichtige Neuregelung im Umsatzsteuergesetz: Erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt Sachgerechte Lösung für Altfälle gefunden Bauunternehmer können künftig wieder sicher feststellen, in welchen Fällen sie oder ihre Auftraggeber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bundestag und Bundesrat haben im Umsatzsteuergesetz klargestellt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), begrüßen diese Regelung. Sie war notwendig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof vergangenes Jahr die bis dahin bestehende langjährige Praxis der Finanzverwaltung verworfen hatte, wonach der Auf- traggeber einer Bauleistung die Umsatzsteuer schuldet, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Stattdessen sollte der Auftraggeber nur für eine Bauleistung Umsatzsteuer zahlen, die er selbst für eine eigene Bauleistung verwendet. Bauunternehmen konnten diese Frage, wie ihr Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung verwendet, kaum beurteilen. Die Folge war eine erhebliche Unsicherheit, ob eine Rechnung zuzüglich oder ohne Umsatzsteuer auszustellen war. „Die seit letztem Jahr bestehende Rechtsunsicherheit ist erfreulicherweise jetzt beendet. Es ist damit klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, wie der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung verwendet. Ei- ne jetzt eingeführte Bescheinigung, die Finanzämter dem Auftraggeber künftig ausstellen, hilft den Bauunternehmen zusätzlich. Sie können nunmehr klar erkennen, wie die Rechnung auszustellen ist“, lobte der Hauptgeschäftsführer des HDB, Rechtsanwalt Michael Knipper. Das Gesetz löst sachgerecht auch Altfälle, in denen Auftraggeber die von ihnen bereits abgeführte Umsatzsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückverlangen und daher die Bauunternehmen vom Finanzamt mit der Umsatzsteuer nachbelastet werden konnten. „Statt den Bauunternehmern aufzuerlegen, die vom Finanzamt geltend gemachten Beträge von ihren Auftraggebern zurückzufordern, ist eine Abtretung dieser Ansprüche an das Finanzamt vorgesehen. Die Abtretungsregelung stellt niemanden besser oder schlechter. Sie vermeidet allerdings, dass Bauunternehmen einseitig das Risiko tragen, wenn die Auftraggeber diese Beträge nicht auszahlen“, betonte der Hauptgeschäftsführer des ZDB, Rechtsanwalt Felix Pakleppa. In eigener Sache Erfolgsfaktor Berufsqualifikationen im Handwerk Zehn Fakten zu meisterpflichtigen Handwerksberufen FAKT 05: Die qualifikationsbedingte Reglementierung von Handwerksberufen ist in der Praxis untrennbar mit der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks verknüpft. Dass Meisterbetriebe den größten Anteil zur Ausbildungsleistung des Handwerks beisteuern, ist kein Zufall. Fachliche Qualifikation, pädagogische Kompetenzen und gesellschaftliche Verantwortung werden in der Fortbildung zum Meister vermittelt und sind damit das Rüstzeug des Handwerksmeisters. Eine Abkehr von der Meisterqualifikation als Schlüsselqualifikation für bestimmte Gewerke führt absehbar zu einer spürbaren Verringerung der Ausbildungsleistung im Handwerk. Gerade vor dem Hintergrund der mehr denn je notwendigen Fachkräftesicherung und der Bedeutung der Ausbildungsleistung der Meisterbetriebe über das Handwerk hinaus für die gesamte gewerbliche Wirtschaft ist es unerlässlich, bestehende Qualifizierungsanforderungen im Handwerk zu fördern. FAKT 06: Durch die Meisterqualifikation wird das Rüstzeug für Selbständigkeit und Unternehmertum vermittelt – eine unerlässliche Basis für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg. Die Meisterqualifikation dient der ganzheitlichen Vorbereitung auf eine erfolgreiche unternehmerische Betätigung. Sie beinhaltet neben berufsspezifischem Fachwissen fundierte betriebswirtschaftliche, rechtliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse. Die Fortbildung zum Meister vermittelt demzufolge die maßgeblichen Kompetenzen, um ein Unternehmen dauerhaft und erfolgreich am Markt zu etablieren. Im Handwerk setzt sich der überwiegende Teil der Auszubildenden nach wie vor aus Hauptschulabsolventen (50,1 %) und Realschulabsolventen (36,6 %) zusammen. Dieser Zielgruppe wird mit der Möglichkeit der Fortbildung zum Meister die Chance für eine hochwertige Qualifizierung und eine aussichtsreiche Existenzgründung gegeben. Mit der akademischen Bildung gleichwertige berufliche und individuelle Karrierewege sind damit auch Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung eröffnet. Die Meisterqualifikation ermöglicht insofern ein leistungsfähiges Unternehmertum jenseits des akademischen Bereichs. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 13 13 HANDWERK AKTUELL UnternehmerFrauen Handwerk Sommer – Sonne – Thermomix Unternehmerfrauen kochen Zu einem sommerlichen Vergnügen bei sommerlichen Temperaturen hatte UFH-Mitglied Uschi Schürmann ihre Kolleginnen eingeladen: Kochen mit dem Thermomix im Kochstudio in Bottrop, und etliche Damen waren ihrer Einladung gefolgt. Nach dem Motto „Essen und Trinken hält Leib und Seele zusammen“ wissen wir alle, dass eine gesunde Ernährung wichtig für die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ist. Wie werden wir Unternehmerfrauen dem aber gerecht bei der Dreifachbelastung durch Betrieb, Familie und Haushalt? Der Thermomix, ein Tausendsassa in der Küche, der kochen, dampfgaren, rühren, wiegen, zerkleinern, mixen, mahlen, kneten, vermischen, schlagen und erhitzen kann (nur spülen kann er sich noch nicht selbständig) scheint eine Antwort auf diese Fragen zu sein. Uschi Schürmann hatte insgesamt 14 Rezepte vorbereitet. Neben Hähnchenbrust in Basilikumsauce sollte es Kräuterbutter, Faltenbrot, Fußball-Brötchen, Tomatencremesuppe, Krautsalat mit Speck sowie Tortellini mit Frischkäse und Ge- müse, einen Fitness-Salat, Rucola-Tomaten-Dipp und außerdem Eiskaffee, Pina Colada und Erdbeer-Tiramisu-Kugeln, eine Marmelade und weiße Mousse mit Erdbeersoße geben. Die Neulinge unter den Damen fragten sich, wie dies alles in der veranschlagten Zeit zu schaffen sei oder ob man eine Nachtschicht einlegen müsste, während die Unternehmerfrauen mit Thermomix-Erfahrung sich freuten und gleich loslegten. In vier Kleingruppen ging man nun an die Umsetzung der Re- zepte – mit viel Spaß und Gelächter, gegenseitigem In-denTopf-gucken und einem tollen Ergebnis in Rekordzeit. Anschließend folgte das gemeinsame Essen der gemeinsam hergestellten Köstlichkeiten, wobei sich alle einig waren, dass es hervorragend schmeckte. Nachdem dann noch gespült und aufgeräumt wurde, machten sich die Damen auf den Heimweg – die „Noch-NichtThermomix-Besitzerinnen“ mit einem großen Wunsch für den nächsten Wunschzettel. Erfolg ist die Summe der richtigen Entscheidungen Von Frauen. Für Frauen. Sie sind........ eine selbständige Unternehmerin, mitarbeitende Ehefrau/Partnerin oder Angehörige im Handwerk Sie suchen... Ansprechpartner mit gleichgelagerten Problemen Sie wollen.....die Aufgabenvielfalt Ihres Alltags besser bewältigen Kommen Sie zu uns! Mit uns meistern Sie alle Ihre Aufgaben. Entscheiden Sie sich für eine Mitgliedschaft im Arbeitskreis UnternehmerFrauen im Handwerk Duisburg e.V. 1. Vorsitzende: Jutta Schmidt, Tel. 02 03 - 55 33 35 Geschäftsstelle: Kreishandwerkerschaft Duisburg, Tel. 02 03 - 99 63 40, Herr J. Hippler Nächste Veranstaltungen: IKK Gesundheitstag Für Unternehmerfrauen im Handwerk Maximilianpark Hamm 29. August 2014, 10.30 Uhr Ihr Schlüssel zum perfekten Gedächtnis Referentin: Monika Scherbaum Kreishandwerkerschaft Duisburg 26. September 2014, 14.00 Uhr (Halbtagesseminar) Anmeldungen: W. Adams-Sattler, Tel. 0 20 66/41 85 90, Fax 0 20 66/41 85 91 oder über unsere Internet-Homepage www.ufh-duisburg.de Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 14 14 HANDWERK AKTUELL Urteil Steuern Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich privilegiert. Es wird ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag gewährt. Beide können insoweit rückwirkend wegfallen, als begünstigtes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert wird. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche Übertragung. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Veräußerung stattfindet, folglich auch, ob sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel angewendet wird, ist daran zu erkennen, dass selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder die Veräußerung von Vermögensteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen steuerschädlich sind. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit kürzlich veröffentlichtem Urteil (Az.: I R 21/12) entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Anlage). Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 abgeschafft (§§ 4 Abs. 5b, 52 Abs. 12 Satz 7 EStG). Sachverhalt Die Klägerin, eine GmbH, die mehrere Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen viel Gewerbesteuer zahlen musste, klagte gegen das Abzugsverbot. Von der Gestaltung bis zum Endprodukt Zeitschriften Geschäftsdrucksachen Endlossätze Programmbroschüren Bücher Werbebeschriftung OPPENBERG Druck + Verlag GmbH Druckerei Buchbinderei Verlag Kardinal-Galen-Straße 6 47051 Duisburg (Stadtmitte) Tel. (02 03) 30 55 66 Fax (02 03) 30 55 67 E-Mail [email protected] www.oppenberg-druck.de Der BFH wies die Klage ab. Er führte aus, dass er nicht davon überzeugt sei, dass die zur Anwendung kommende Regelung des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F., nach der die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, für den in Rede stehenden Bereich der Körperschaftsteuer verfassungswidrig ist. Das Abzugsverbot verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Zwar schränke das Abzugsverbot das objektive Nettoprinzip ein, indem die mit der Gewerbesteuerpflicht verbundene Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Einkommenbzw. Körperschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Diese Beeinträchtigung lasse sich für Körperschaften sachlich hinreichend begründen und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Es bestünden im Ausgangspunkt keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird. Auch sei kein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot erkennbar, dem zufolge die mit einer dieser Steuerarten verbundenen Lasten im Rahmen der Bemessungsgrundlage der jeweils anderen Steuerart berücksichtigt werden müssten. Die Abschaffung des Gewerbesteuerabzugs von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage sei Bestandteil einer Reform der Unternehmensbesteuerung mit den für den Steuerpflichtigen teilweisen belastenden, teilweise aber auch entlastenden Wirkungen. Der Gesetzgeber sei nicht von Verfassung daran gehindert, im Rahmen eines solchen steuerpolitischen Vorhabens einzelne betriebliche Aufwendungen unter Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei der Bemessung der Körperschaftsteuer unbeachtet zu lassen. Das gelte jedenfalls insoweit, als die betreffenden Aufwendungen – wie bei der Gewerbesteuer grundsätzlich der Fall – annähernd gleichmäßig bei allen Körperschaftsteuersubjekten anfallen. Es könne insoweit nicht isoliert auf einen rein fiskalisch motivierten Einzelzweck des Abzugsverbots abgestellt werden, vielmehr sei insoweit der Gesamtzusammenhang der beabsichtigten Reform zu betrachten. Zur Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen Eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin unterwies im Wege sogenannter Supervision Mitarbeiter von Trägern der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psychiatrie, von Suchtberatungsstellen sowie der Diakonie und Caritas. Die zuständige Bezirksregierung hatte ihr zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt, dass sie die berufliche Bildungsmaßnahme nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ordnungsgemäß durchführe. Das Finanzamt behandelte die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.. Der Bundesfinanzhof hält es für denkbar, dass sich die Pädagogin auf die Mehrwertsteuersys- temrichtlinie (MwStSysRl) berufen kann („von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“) und hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt. Die Pädagogin kann geltend machen, dass ihre Leistungen nach der MwStSysRl als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrer erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschuluntericht beziehen, steuerfrei sind. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 15 15 HANDWERK AKTUELL Steuern Betriebsaufgabeerklärung bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Hierzu muss gegenüber dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verpächter für eine Aufgabe des Betriebs entschieden hat. Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die erst im Jahre 2000 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, die Überlassung der Apotheke an fremde Dritte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“. Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass eine Erklärung zur Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht mit Rückwirkung abgegeben werden kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung wirkt, kann so nicht abschließend beurteilt werden. Das Gericht muss im Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung wirkt. Recht Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1.2007 gilt noch das 27. Lebensjahr. Der Vater eines Kindes, das aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 2004 als behindert gilt, beantragte Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das Kind wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wonach das Kind infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest. In den übrigen Zeiträumen habe das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können bzw. sich ab Mai 2007 in Haft befunden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kind auch während der Haft kindergeldberechtigt sei, da die Behinderung ursächlich für die Inhaftierung und das Kind dadurch nicht zum Selbstunterhalt fähig sei. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Behinderung eines Kindes für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich ist, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde. Reform der Verbraucherinsolvenz am 1.7.2014 in Kraft getreten In Zukunft können verschuldete Verbraucher bereits nach drei Jahren der Privatinsolvenz entkommen. Entsprechende Neuregelungen traten am 01.07.2014 in Kraft. Die Verkürzung des Verfahrens hängt dabei maßgeblich von der Tilgungsleistung des Schuldners ab. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) enthält für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.07.2014 beantragt werden, Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, kann der redliche Schuldner eine Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war dies nur möglich, wenn neben dem Insolvenzverfahren ein sechsjähriges Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde. Künftig ist schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm bereits nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Kann der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich. Sonst bleibt es bei den bisherigen sechs Jahren. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen. Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei. Stärkung der Gläubigerrechte Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Während derzeit die Versagung der Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem Insolvenzgericht beantragt werden konnte, können Gläubiger zukünftig jederzeit schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra anreisen zu müssen. Damit wird die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung insgesamt weiter verbessert. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Wir gratulieren 25-jähriges Arbeitnehmerjubiläum Björn Hardt, Dachdecker i. Fa. Z. Friedrich Bedachungs GmbH, Königsberger Allee 91, 47058 Duisburg, am 01.08.2014. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 16 16 HANDWERK AKTUELL Recht Haftung: Wer zahlt den Schaden am Firmenwagen? Hat Ihr Mitarbeiter einen Unfall verursacht und dabei Ihren Firmenwagen beschädigt, müssen Sie in Bezug auf die Haftung zwischen privat und betrieblich veranlassten Fahrten unterscheiden. Unfall bei Privatfahrt Befand der Mitarbeiter sich während des Unfalls mit dem Firmenwagen auf einer Privatfahrt oder auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können Sie von ihm nach Auffassung des LAG Köln in je- dem Fall vollen Schadensersatz verlangen (LAG Köln, 15.9.1998, 13 Sa 367/98). Das Hessische LAG hingegen meint, dass Sie keinen Schadensersatz verlangen können, wenn die private Nutzung erlaubt war und der damit verbundene geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wurde. Damit sei konkludent vereinbart, dass Sie auch die Reparaturkosten für private Unfälle tragen müssen (Hessisches LAG, 24.5.2006, 8 Sa 1729/05). Auf der sicheren Seite dürften Sie daher sein, wenn Sie im Fahrzeugüberlassungsvertrag ausdrücklich regeln, dass der Mitarbeiter für Schäden am Firmenwagen, die bei privater Nutzung entstehen, selbst haftet. Unfall bei betrieblicher Fahrt Befand der Mitarbeiter sich während des Unfalls auf einer betrieblichen veranlassten Fahrt, hängt der Haftungsumfang vom Verschuldensgrad Ihres Mitarbeiters ab. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Haftungszuordnung und zeigt deutlich: Ihr Mitarbeiter haftet häufig gar nicht oder nur sehr begrenzt, wenn er einen Schaden an Ihrem Firmenwagen verursacht. Deshalb sollten Sie für Ihre Firmenfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung mit höchstens 1.000,00 EUR Selbstbehalt abschließen. Das reduziert Ihre Risiken deutlich. Außerdem sollten Sie vereinbaren, dass der Mitarbeiter den Wagen Dritten nicht überlassen darf oder allenfalls dem Ehepartner. Grad der Verschuldung Definition Ersatzpflicht Leichte Fahrlässigkeit „Kann jedem mal passieren“, z. B. Rutschen auf Blitzeis. Keinerlei Haftung Ihres Mitarbeiters. Sie als Arbeitgeber tragen alle Kosten. Mittlere Fahrlässigkeit Unfall aus Unachtsamkeit, z. B. Auffahrunfall, Ihr Mitarbeiter achtete nicht ausreichend auf das vorausfahrende Auto. Schaden wird zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter aufgeteilt, bei Vollkaskoversicherung ersetzt der Mitarbeiter höchstens die Selbstbeteiligung, sonst höchstens die übliche Selbstbeteiligung. Grobe Fahrlässigkeit Ihr Mitarbeiter hat nicht beachtet, was jeder andere gesehen hätte, z. B. Überfahren einer roten Ampel, Alkohol am Steuer. Ihr Mitarbeiter haftet voll; zu geringer Verdienst oder Mitverschulden des Arbeitgebers kann dazu führen, dass Sie sich am Schaden beteiligen müssen. Vorsatz Ihr Mitarbeiter beschädigt den Wagen mit Absicht. Ihr Mitarbeiter haftet voll. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist nicht vereinbar Für Sie als Arbeitgeber wäre es sicher interessant, wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren könnten, dass er „für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug haftet“. Das ist aber leider nicht möglich. Die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind zwingendes Recht. Vertragliche Regelungen, die hiervon abweichen, sind unwirksam (BAG, 5.2.2004, 8 AZR 91/03). Die Haftung für bei Privatfahrten entstandene Schäden können Sie aber durchaus vereinbaren. Neuer Rundfunkbeitrag von Landesverfassungsgerichtshöfen bestätigt Die neue Rundfunkgebühr ist verfassungsgemäß. Zu dieser Rechtsauffassung gelangten die Verfassungsgerichte der Länder Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13. Mai 2014, Az.: VGH B 35/12) und Bayern (Urt. v. 15. Mai 2014, Az.: Vf 8-VII-12 und Vf 24-VII-12). Geklagt hatten in RheinlandPfalz ein Straßenbauunternehmen mit mehreren Niederlassungen sowie in Bayern ein Jurist und die Drogeriemarktkette Rossmann. Der Beitrag verletze keine Grundrechte und stelle keine verdeckte Steuer dar. Die Tatsache, dass die Gebühr anders, als bei dem früheren Erhebungsmodell, unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten und von der tatsächlichenNutzung anfalle, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sei entscheidend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk angeboten werde und jedermann jederzeit das Rundfunkprogramm als öffentlich zugängige Quelle nutzen könne. Auch gebe es keine ungerechtfertigte Unterscheidung bei der Belastung von Unternehmen. Der Vollzug der Beitragserhebung erfordere eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Beitragspflicht. Die Staffelung nach der Zahl der Beschäftigten sei sachgerecht. Ebenso sei der Besitz eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ein tauglicher Anknüpfungspunkt. Dies gelte nach Auffassung der Richter in Bayern vor allem, da nach ihrer Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass es in betrieblichen Fahrzeugen zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des Hörfunkangebots komme. Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 17 17 HANDWERK AKTUELL Recht (Nie mehr) Knatsch am Bau Konflikte am Bau, zumeist mit Auftraggebern, zuweilen auch mit Kollegen anderer Gewerke, können teuer werden. Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Handwerker ihre Rechte und Pflichten kennen, ebenso die der Bauleiter und Auftraggeber, seien es nun Privatleute oder Bauträger. „Niemand hat mir gesagt, dass das so teuer wird!“ – „Das ist Pfusch, was Sie da machen!“ – „Das habe ich nicht zu verantworten!“ – Das bezahl ich nicht …“ – „Diese Baustelle ist doch völlig unterfinanziert …“ – „Wir sehen uns vor Gericht wieder …“. Konflikte am Bau, zumeist mit Auftraggebern, zuweilen auch mit Kollegen anderer Gewerke, können teuer werden. In jedem Fall aber kosten sie Zeit und Nerven. Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2011 rund 45.000 Fälle von Baustreitigkeiten vor deutschen Zivilgerichten verhandelt, wobei die Verfahrensdauer steigt. Oft dauert es Jahre und kostet die Beteiligten hohe Summen, bevor ein Urteil erreicht bzw. ein Vergleich erzielt wird oder aber eine der Parteien entnervt aufgibt. Außergerichtliche Klärungen etwa durch Mediation sind in Deutschland noch immer die Ausnahme. Wer nun allerdings den Schluss zieht, bei Bauleuten müsste es sich um eine besonders streitlustige Spezies handeln, verkennt die Vielfältigkeit der Anforderungen. Vielmehr liegen Kontroversen bei einer Projektbranche wie der Bauwirtschaft in der Natur der Aufgabe. Wo die meisten Bauwerke als Unikate unter zunehmend komplexen Rahmenbedingungen erstellt werden, lassen sich Bauablaufstörungen, unklare Leistungsbeschreibungen, Bausollmodifikationen oder Ausführungsmängel kaum vollends vermeiden. Die Abwicklung von Bauverträgen ist deshalb potenziell streitanfällig. Anders gesagt: Eine wirtschaftlich erfolgreiche Realisierung von Bauvorhaben (ebenso wie eine Beteiligung daran) hängt wesentlich von einer effizienten Bewältigung aufkommender Konflikte ab. Ansonsten verdienen am Ende – bei oft hohen Streitwerten – nur die Anwälte. Augen auf bei der „Nachtragstellung“ Eine typische Konstellation sieht so aus: Die eine Partei klagt Baumängel und Zusatzkosten ein, die andere reklamiert, dass während der Bauphase die Pläne geändert wurden, was zwangsläufig zu Kostensteigerungen und Zeitverzögerungen führen musste. Einer der häufigsten Streitpunkte betrifft die sogenannte Nachtragstellung. Dabei gibt es kaum eine Baustelle ohne solche nachträglich eingeführten, zumeist kostenträchtigen Leistungen. Weil Auftraggeber ungern mehr zahlen als ursprünglich vereinbart, zählen diese Fälle zu den Klassikern in Bauprozessen. Viele von ihnen ließen sich allerdings vermeiden, wenn bestimmte formale Kriterien eingehalten würden. Ausgangspunkt jedes Nachtrags ist, dass die tatsächlich ausgeführte von der beauftragten Leistung abweicht. Das geschieht aus unterschiedlichen Gründen. Sie reichen je nach Vertragsart und Gegenstand von technischen Notwendigkeiten, die zuvor nicht bekannt waren, bis zu einer Anordnung des Auftraggebers bei Nichtgefallen. Was davon legitim bzw. als Nachtrag anzuerkennen und wie zu berechnen ist, hängt zum Beispiel davon ab, ob man, wie die meisten privaten Bauherren, einen Vertrag nach BGB geschlossen hat, oder, wie bei vielen nicht privaten Bauvorhaben, einen Vertrag nach VOB/B. Schlimme Stolperfallen finden sich zuweilen in Pauschalverträgen, insbesondere wenn sie mit „weichen“ Leistungsbeschreibungen einhergehen. Hier soll- ten alle Auftragnehmer, ob Bau- oder Subunternehmer, die Augen offen halten. Je ungenauer eine Leistung beschrieben ist, desto schwieriger ist es am Ende nachzuweisen, dass eine zusätzliche Leistung vorliegt. Ob zu einem „schlüsselfertigen Wohnhaus“ spezifische Arten von Sanitäranlagen, Türkommunikation oder Sicherheitsinstallation zählen, ist potenziell strittiger als die Frage nach der für ein bestimmtes Baugrundstück geeigneten Bodenplatte. Schriftlich, klar und genau Gestritten wird oft über „nicht beauftragte Leistungen“. Dies sind nun keine, die ein Handwerker aus Spaß an der Freude nach Feierabend ausführt, sondern solche, bei denen ein Auftragnehmer vom Vertrag abweicht, ohne dass eine (nachweisbare) Anordnung des Auftraggebers vorliegt. So kann es passieren, dass ein bauleitender Ingenieur eine Änderung anordnet, ohne dafür eine Vollmacht des Bauherrn zu besitzen – und der ausführende Handwerker möglicherweise auf seinen Mehrkosten sitzen bleibt. Daher sollten Änderungen stehts vorab, schriftlich und bei zweifelhaften Vollmachten beim Bauherrn selbst angezeigt werden. Die Abweichung von der ursprünglich kalkulierten Leistung sollte so detailliert wie möglich festgehalten werden. Und will man mit einem solchen „Sachnachtrag“ auch bauzeitliche Kosten geltend machen, zum Beispiel weil dadurch zusätzli- che Materiallieferungen notwendig werden und es so zu Verzögerungen oder gar Stillstand auf der Baustelle kommen kann, so muss dies im Nachtrag selbst festgehalten oder aber ein Vorbehalt hinsichtlich möglicher Bauzeitkosten formuliert werden. Solche klare Kommunikation bedeutet zwar zusätzlichen Aufwand – eine Menge Konfliktpotenzial und teurer Ärger ist damit aber aus dem Weg geräumt. 10 Schritte zum produktiven Streiten Sollte ein Streit unvermeidbar sein, können einfache mentale Techniken helfen, am Ende doch noch zu produktiven Ergebnissen zu kommen: • Deeskalieren (z. B. von 1 bis 10 zählen, Muskeln entspannen, ausatmen) • Zuhören, zuhören, zuhören (sonst vernimmt man nur, was man befürchtet) • Nachfragen • Wiederholen (überprüfen, ob man richtig verstanden worden ist) • Eigene Gefühle ansprechen, ohne den anderen zu beschuldigen (z. B. Kränkung) • Interesse erforschen (geht es dem Gegenüber vielleicht gar nicht um Rechthaberei, hat er berechtigte Sorgen …) • Perspektive wechseln (was, wenn ich an seiner Stelle stünde?) •Gemeinsamkeiten suchen • Sagen, was Sie wollen (nicht, was Sie nicht wollen!) • Einzeln und gemeinsam den Zielzustand beschreiben. A N W A LT S - & N OTA R K A N Z L E I Hans W. Meier Rechtsanwalt und Notar Duisburg-Huckingen, „ Am Steinernen Kreuz “ Düsseldorfer Landstraße 234, Telefon 02 03 / 78 14 91 Meine Tätigkeitsschwerpunkte im Anwaltsbereich sind: Verkehrsunfall- und Verkehrsstrafrecht Spezialisierung seit nunmehr 25 Jahren Erbrecht Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 18 18 HANDWERK AKTUELL Recht BAG: Gesetzlicher Urlaubsanspruch bleibt trotz Sonderurlaub bestehen Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubs, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unberührt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 6. Mai 2014 (Az.: 9 AZR 678/12). Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs dürfe in einem solchen Fall nicht erfolgen. I. Sachverhalt Die Klägerin war bei dem beklagten Krankenhaus in der Zeit von August 2002 bis Ende September 2011 als Krankenschwester tätig. In dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses befand sich die Arbeitnehmerin in einem unbezahlten Sonderurlaub. Als die Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 verlangte, lehnte die Beklagte dies ab, woraufhin die Arbeitnehmerin den Abgeltungsbetrag einklagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während sie vor dem Landesarbeitsgericht BerlinBrandenburg (LAG) erfolgreich war. Gegen das stattgebende Urteil des LAG legte die Beklagte Revision vor dem BAG ein. II. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten der Anspruch auf Abgeltung der 15 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 zu. Der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Sonderurlaub stehe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das BAG darauf, dass dem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zustehe (§ 1 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 1 BUrlG sei gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 3 BUrlG unabdingbar. Um ihn entstehen zu lassen, bedürfe es lediglich des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie der einmaligen Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG. Das Bundesurlaubsgesetz knüpfe den Urlaubsanspruch damit nicht an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch ordne es keine Reduzierung des Urlaubsanspruchs an, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Soweit der Gesetzgeber eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für sinnvoll erachte, habe er dies in Spezialregelungen zum Ausdruck gebracht, wie etwa beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) oder des Wehrdienstes (§ 4Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG). Während der Pflegezeit (§§ 3,4 PflegeZG) habe er dagegen keine Option des Arbeitgebers zur Kürzung des Urlaubsanspruchs im ruhenden Arbeitsverhältnis vorgesehen. Damit werde deutlich, dass der Urlaubsanspruch beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht generell entfallen solle, sondern nur in den konkret gesetzlich angeordneten Fällen. Da die Regelungen der §§ 1 und 3 BUrlG nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG unabdingbar seien, könnten die Arbeitsvertragsparteien keine von diesen Normen abweichende Regelungen treffen, mithin weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ausschließen noch vereinbaren, dass sich der gesetzliche Urlaub für die Zeit des wegen eines Sonderurlaubs ruhenden Arbeitsverhältnisses reduziere. III. Bewertung/ Folgen der Entscheidung Die Gewährung von – bezahltem oder unbezahltem – Sonderurlaub, beispielsweise zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung, wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien häufig individualvertraglich vereinbart. Einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub hat der Arbeitnehmer regelmäßig nicht. Über den Wunsch des Arbeitnehmers nach Sonderurlaub hat der Arbeitgeber nach billigem Ermes- sen zu entscheiden. Oftmals wird mit der Gewährung von Sonderurlaub eine anteilige Kürzung des gesetzlichen und/oder (tarif-)vertraglichen Urlaubsanspruchs verbunden. Diese Regelungen müssten aufgrund der nun vorliegenden BAG-Entscheidung überdacht werden. Hinzuweisen ist darauf, dass das Urteil des BAG „nur“ die Kürzungsmöglichkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs betrifft. Die Option zur Kürzung (tarif-)vertraglicher, den gesetzlichen Urlaub übersteigender Urlaubsansprüche für die Zeit des Sonderurlaubs bleibt davon unberührt. Grundstücks- & Baustellenhaftung LG Coburg: Verkehrssicherungspflicht von Handwerkern Die Klägerin ist Raumpflegerin in einem Kindergarten. Der Beklagte führte als Handwerker dort Baumaßnahmen durch. Der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter hatten die Zugangstür zu einem Waschraum ausgehängt und im Waschraum an die Wand neben dem Eingang angelehnt. Die Klägerin wollte den Waschraum reinigen. Die Tür einer Toilettenkabine war durch die an die Wand gelehnte Tür blockiert. Daraufhin wollte die Klägerin die angelehnte Tür zur Seite schieben. Dabei fiel die Tür um und der Klägerin auf den Arm. Daraufhin stürzte die Klägerin und geriet teilweise unter die Tür. Später wurde im Krankenhaus ein Bruch des linken Oberarmes diagnostiziert und die Klägerin war etwa 5½ Monate krankgeschrieben. Die Klägerin meinte, der Handwerker hätte ihren Unfall verursacht. Deswegen verlangte sie 5.000 Euro Schmerzensgeld und über 3.000, Euro weiteren Schadenersatz. Der beklagte Handwerker war der Meinung, dass er durch das Aushängen der Tür seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hätte. Das Gericht wies die Klage ab. Seiner Entscheidung stellte das Gericht den Grundsatz voran, dass es kein allgemeines Gebot gebe, andere Personen vor Selbstgefährdungen zu schützen. Im konkreten Fall verneinte das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten stellt kein sorgfaltswidriges Verhalten an. Die ausgehängte und danach angelehnte Tür ist für sich alleine keine Gefahrenquelle. Die Tür war sachgemäß aufgestellt und drohte nicht von alleine umzufallen. Gefährlich wurde die Situation erst dadurch, dass die Klägerin versucht hatte, die Tür zur Seite zu schieben und dann die Kontrolle verlor. Die Klägerin hat mit dieser Handlung eine eigene Gefahr für sich selbst geschaffen, so dass eine Haftung des beklagten Handwerkers ausscheidet. Zwar kann ausnahmsweise auch eine Haftung bei sorgfaltswidrigem Verhalten des Geschädigten anerkannt werden, wenn das Fehlverhalten des Geschädigten vorhersehbar ist und nahe liegt. Dann muss aber noch hinzukommen, dass der Geschädigte die Gefahr nicht selbst erkennen oder steuern kann. Im vorliegenden Fall durfte der Handwerker davon ausgehen, dass jemand, der die angelehnte Tür bewegen möchte, selbst Vorkehrungen zu seinem eigenen Schutz trifft. Da der Handwerker keine Pflichtverletzung begangen hatte, war die Klage abzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des LG Coburg vom 01.08.2014, Az.: 22 O 619/13 Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 19 19 HANDWERK AKTUELL Recht Steinmetze siegen im Kampf gegen Friedhofssatzung Die Satzung, mit der die Stadt Kehl Grabsteine aus Kinderarbeit auf ihrem Friedhof verboten hat, ist rechtswidrig. Sie belastet Steinmetze unzumutbar, erklärte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Nach der Vorschrift durften nur Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür muss durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht werden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Satzungsvorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Sie belaste Steinmetze unzumutbar. Denn es sei für die Handwerker nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten bestünden und als ausreichend gälten. Verlässliche Möglichkeiten für den Nachweis, dass Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt seien, seien - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 zur Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg festgestellt habe nicht vorhanden. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten, erklärten die Richter. Es gebe keine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Die angegriffene Satzungsvorschrift sei aus diesen Gründen unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann aber durch Beschwerde angefochten werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014, Az.: 1 S 1458/12). Entfernungspauschale BFH-Urteil zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (Falschbetankung) Mit Urteil vom 20. März 2014 (Az.: VI R 29/13), veröffentlicht am 25.06.2014, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind (Anlage). Hintergrund Auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer von 0,30 € anzusetzen. Sachverhalt Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel in seinem Pkw getankt. Dadurch entstanden Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der Reparaturkosten. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt, mit der Begründung, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein. steuergesetzes wonach "sämtliche Aufwendungen" mit der Entfernungspauschale erfasst sind, sowie aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sah der BFH nicht. Urteil Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Er urteilte, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen- Hinweis Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt sind nach BMF-Schreiben vom 31.10.2013 neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann die Erwähnung der Elternzeit in einem Arbeitszeugnis zulässig sein – so entschieden vom Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 4. Mai 2012 (Az.: 4 Sa 114/12). In dem vom LAG zu entscheidenden Rechtsstreit war die Klägerin rund 5 1⁄2 Jahre bei einem Unternehmen aus der Softwarebranche beschäftigt. Während des letzten Jahres ihrer Beschäftigung war sie im El- ternurlaub. Unmittelbar nach Rückkehr der Klägerin sprach die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. In dem der Klägerin ausgestellten Arbeitszeugnis gab die Beklagte die Elternzeit der Klägerin an. Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Absatz 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durch Erwähnung der elFortsetzung nächste Seite Die Vergewaltigung dauerte 4 Minuten, und die Folgen? Helfen Sie mit! Spendenkonto: 34 34 34 Deutsche Bank Mainz (BLZ 550 700 40) Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V. • 420 Außenstellen bundesweit Infos: Weberstr. 16, 55130 Mainz · www.weisser-ring.de Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 20 20 ternzeitbedingten Abwesenheit im Arbeitszeugnis. Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage der Klägerin bezüglich ihres Begehrens mit Urteil vom 29. November 2011 (Az.: 5 Ca 3185/11) ab. Auch mit ihrer Berufung vor dem LAG Köln hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das LAG folgte dabei den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit zu beachten. Danach dürfen erhebliche Ausfallzeiten im Zeugnis dokumentiert werden, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck entstehen würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechen- HANDWERK AKTUELL den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (vgl. BAG, Urt. v. 10. Mai 2005, Az.: 9 AZR 261/05). Ab wann es sich bei einer Ausfallzeit um eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung handelt, die erwähnt werden darf, hängt vom Einzelfall ab, wobei Dauer und zeitliche Lage zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall sah es das LAG als gerechtfertigt an, dass die Elternzeit im Zeugnis erwähnt wird, da diese am Ende des Arbeitsverhältnisses des nur 5 1⁄2 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses lag und die Klägerin in einer sich schnell und dynamisch entwickelnden Branche (Software) tätig war. Es sei davon auszugehen, dass ein potentiell neuer Arbeitgeber wissen möchte, ob der Bewerber auf dem neuesten Stand seines Berufes ist. Recht Urteile zu Branchenbuchverzeichnissen Viele Betriebe werden derzeit von Firmen, die Branchenbucheinträge anbieten, belästigt. Die Vorgehensweise der Firmen wiederholt sich dabei. Ohne eigene Anforderung erhält der Betrieb ein Formular mit Angaben zum Firmensitz, das überprüft oder vervollständigt und dann unterzeichnet werden soll. Die übersandten Formulare sind so gestaltet, dass sie den Anschein erwecken, behördlicher Herkunft zu sein. Zudem ist die Entgeltlichkeit des Angebots auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Zu diesem Geschäftsgebaren hat sich die Rechtsprechung mittlerweile eindeutig positioniert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.12.2012, Az. VII ZR 262/11, entschieden, dass eine am Rand eines Formulars im Fließtext versteckte überraschend Entgeltklausel und damit unwirksam ist (§ 305 c BGB). Das gelte auch gegenüber Unternehmern, für die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sonst nur einen eingeschränkten Schutz bietet. Eine Auslegung dahingehend, dass das Angebot trotzdem nur gegen Entgelt zu erwarten sei, gebe es nicht, so der BGH. Unentgeltliche Einträge in Internetbrachenbücher seien durchaus üblich. Besonders negativ aufgefallen im Bezug auf den „Branchenbuchschwindel“ ist die WirtGmbH schaftsinformations (GWE). Bis Oktober 2013 sollen nach Berichten des Kölner Stadtanzeigers bereits 4.500 Strafanzeigen gegen das Unternehmen mit Sitz in Frechen gestellt worden sein. Des Weiteren ist der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) wettbewerbsrechtlich gegen die GWE vorgegangen. Daraufhin wurde die GWE zur Unterlassung der Versendung der Formulare verurteilt. Weil sie gegen dieses Verbot verstieß bzw. die Formulare nur geringfügig abgeändert weiter versendete, wurde sie auch bereits zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 50.000,00 EUR verurteilt. Die GWE hatte zudem das In- kassounternehmen Deutsche Direkt Inkasso (DDI) damit beauftragt, die angeblichen Forderungen einzuziehen. Das Inkassounternehmen hatte dabei in seinen Anschreiben an die betroffenen Unternehmen darauf hingewiesen, dass die Forderungen der GWE rechtlich unter allen Umständen Bestand hätten und eine gerichtliche Auseinandersetzung für die Betroffenen aussichtlos sei. Damit lehnte sie sich zu weit aus dem Fenster: Das OLG Köln entschied, dass diese Art der Belehrung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt und verurteilte die DDI dazu, dies zu unterlassen. Da diese sich nicht daran hielt, wurde ihr nunmehr die Inkassoerlaubnis entzogen. Trotz der eindeutigen Rechtsprechung ersparen Sie sich Ärger, indem Sie Ihre Mitarbeiter anweisen, zweifelhafte Formulare genauestens zu prüfen. Einwendungen gegen Schlussrechnung nach Ablauf der Prüffrist Der Auftraggeber kann nach Ablauf der Prüffrist des § 16 III Nr. 1 VOB/B mit der Einwendung ausgeschlossen werden, die Schlussrechnung des Auftragnehmers sei nicht prüffähig. Dies nimmt dem Auftraggeber aber nicht die Möglichkeit, inhaltliche Einwendungen gegen die Schlussrechnung vorzubringen. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Umbauarbeiten in einem Bankgebäude. Am 14.09.2005 reicht der Auftragnehmer seine Schlussrechnung ein, die in zahlreichen Punkten streitig ist. Erst am 20.01.2006 schickt der Auftraggeber die geprüfte Schlussrechnung an den Auftragnehmer zurück und zahlt den anerkannten Betrag aus. Über den offenen Restbetrag erwirkt der Auftragnehmer daraufhin eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Parallel klagt der Auftragnehmer die offenen Werklohnansprüche ein. Der Auftraggeber wendet sich gegen zahlreiche Positionen der Schlussrechnung. Ferner verlangt er widerklagend die Kosten, die sich aus dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeben haben. Der Auftragnehmer steht hingegen auf dem Standpunkt, dass der Auftraggeber mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen sei, da er diese nicht innerhalb der Prüf- frist des § 16 III Nr. 1 VOB/B vorgebracht hat. Das OLG Koblenz weist die Klage ab. Der Ablauf der Prüffrist des § 16 III Nr. 1 VOB/B führt nur dazu, dass die Schlussrechnung fällig wird. Inhaltliche Einwendungen gegen bestimmte Rechnungspositionen kann der Auftraggeber immer noch erheben. Nach wie vor hat eine Sachprüfung stattzufinden (BGH, NZBau 2005, 40). Damit war es Sache des Auftragnehmers, die Berechtigung seiner Ansprüche nachzuweisen. Wenn derartige Ansprüche aber nicht festgestellt werden können, hat der Auftragnehmer zu Unrecht eine Bauhandwerkersicherungshypothek gefordert. Die dem Auftraggeber hierdurch entstandenen Verfahrenskosten hat der Auftragnehmer als Schadensersatz zu tragen. Praxishinweis: Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Ablauf der Prüffrist des § 16 III Nr. 1 VOB/B ergeben, sind durch den BGH seit Langem geklärt. Gleichwohl ist in der Praxis zu beobachten, dass Auftragnehmer und deren Anwälte all zu oft argumentieren wie hier geschehen. Getragen ist dies von der Hoffnung, zu den geltend gemachten Ansprüchen nicht vortragen zu müssen. Ebenso häufig sieht sich der Auftraggeber mit dem Argument konfrontiert, er müsse Fortsetzung auf Seite 22 Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 21 21 HANDWERK AKTUELL Ein gesunder Betrieb braucht gesunde Mitarbeiter. Welche Krankenkasse unterstützt mich dabei? Jetzt wechs eln! Profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter vom betrieblichen Gesundheitsmanagement der IKK classic. Sichern Sie sich bis zu 2.500 Euro Bonus. Weitere Informationen unter unserer kostenlosen IKK-Firmenkundenhotline: 0800 0455 400. Oder auf www.ikk-classic.de Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 22 22 HANDWERK AKTUELL substanziiert vortragen, warum er bestimmte Positionen der Schlussrechnung nicht bezahlen will. Richtig ist aber das Gegenteil: Es ist nicht Sache des Auftraggebers, die Schlussrechnung des Auftragnehmers zu widerlegen. Vielmehr muss dieser seine Ansprüche prüfbar darlegen und gegebenenfalls beweisen. Lehrreich ist die Entscheidung auch im Hinblick auf die Kosten für das Verfahren zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypo thek. Diese ist unter Hinweis auf die noch offene Schlussrechnung in der Praxis recht einfach zu erreichen. Zeigt sich später aber, dass der behauptete Werklohnanspruch gar nicht besteht, macht sich der Auftragnehmer schadensersatzpflichtig. Ausbildung Blicksta.de: Plattform zur Berufsorientierung Eine frühzeitige Berufsorientierung wird immer wichtiger, um die Potenziale von Jugendlichen zu nutzen. Oft wissen die Jugendlichen nicht, ob sie nach der Schulzeit ein Studium oder lieber eine Berufsausbildung beginnen sollen. Um die jungen Leute bei diesem Entscheidungsprozess zu unterstützen, wurde eine neue Online-Plattform entwickelt. Auf www. blicksta.de können sich junge Menschen auch über die vielfältigen Perspektiven in den rund 130 Ausbildungsberufen im Handwerk informieren. Die Plattform ist zudem mit den Lehrstellenbörsen der Handwerkskammern verknüpft. Zu den Gründungspartnern der Seite gehört auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). WWW.HANDWERK.DE Ich repariere keine Motoren. Ich lasse Herzen wieder schlagen. In eigener Sache Regierungsbezirksweiter Handwerkerparkausweis: Antragstellung wieder möglich Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den unteren Straßenverkehrsbehörden grünes Licht für die Ausstellung gebietsübergreifender Handwerkerparkausweise gegeben. Damit können auch Handwerkerparkausweise für den Regierungsbezirk Düsseldorf wieder beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den örtlichen Verkehrs- oder Ordnungsämtern am Sitz des Betriebs, bei kleineren Städten und Gemeinden bei der Kreisverwaltung. Die Bezirksregierung greift damit einer vom Land angestrebten Änderung der Zuständigkeitsverordnung zur Straßenverkehrsordnung vor. Sie ist notwendig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Februar die bisherige Vergabepraxis für rechtswidrig erklärt hatte. Der Abschluss dieses Verfahrens wird wegen der dabei einzuhaltenden Beteiligungsverfahren und -fristen allerdings frühestens Ende des Jahres erwartet. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Handwerksorganisation für eine schnelle und unbürokratische Lösung eingesetzt. Sie ist nun gefunden. „Wir sind froh, dass das Verfahren den Betrieben zusätzliche Kosten und erheblichen Mehraufwand erspart.“, so der Präsident der Handwerkskammer Düsseldorf, Andreas Ehlert. „Regierungspräsidentin Anne Lütkes und das Wirtschaftsministerium haben im Vorfeld dieser pragmatischen Lösung den Weg geebnet. Das wissen wir sehr zu schätzen“, lobt Ehlert. Nähere Informationen zum Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk Düsseldorf unter: www.hwk-duesseldorf.de/ handwerkerparkausweis Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung Jörg Hahn neuer Landesinnungsmeister Zum neuen Vorsitzenden des Landesinnungsverbandes für das nordrheinische Steinmetzund Bildhauer-Handwerk wurde Jörg Hahn aus Düsseldorf gewählt. Er tritt die Nachfolge von Landesinnungsmeisterin Dorothee Elias an, die nicht erneut kandidierte. Wenn Traumautos ihre Besitzer auch noch nach Jahren und Jahrzehnten begeistern, haben deutsche Handwerker ihren Teil dazu beigetragen. Wie wir auch sonst mit Können und Leidenschaft bleibende Werte schaffen, erfahren Sie auf www.handwerk.de. 210x297_HWD_KFZ_AZ.indd 1 14.02.13 15:22 Zu stellvertretenden Landesinnungsmeistern wurden Gregor Rasch aus Wuppertal und Martin Steinbrecher aus Köln gewählt. Weitere Vorstandsmitglieder sind Karl-Heinz Zacher aus Mönchengladbach und Winfried Kleinfeld aus Duisburg Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 23 23 HANDWERK AKTUELL Gebäudereiniger-Innung Dat hamse geschafft!! SHK-Innung Lossprechungsfeier Lossprechungsfeier der Gebäudereiniger-Innungen Duisburg-Essen-Mülheim-Oberhausen Auf der Treppe: Die frisch gebackenen Gesellen, davor stehend: Vertreter der Sponsoren, knieend: die Prüfer in Grubenhemden Am 27. Juni luden die Gebäudereiniger-Innungen Duisburg-Essen-Mülheim-Oberhausen ihre erfolgreichen Auszubildenden und deren Angehörige zu einer Lossprechungsfeier ein. Unter dem Motto „Schicht im Schacht“ passenderweise auf das ehemalige Werksgelände der Zeche Zollverein 4/5/11. Die zuletzt knapp über 1.000 Kumpels fahren hier allerdings schon lange nicht mehr ein, die Essener Grube ist bereits seit dem Jahre 1967 stillgelegt. Heute tummeln sich auf dem in „Triple Z“ (das steht für ZukunftsZentrumZollverein) umbenannten Gelände Dienstleister und Handwerksbetriebe mit rund 600 Angestellten. In Empfang genommen wurden die Gäste am Parkplatz von Eddie, einem etwas wirren Gesellen in Hawaii-Hemd und kurzer Hose sowie monströs vorstehenden Zähnen. Er koordinierte die kurze Passage bis zum Grillplatz via Pferdegespann. Dort, zwischen den schönen, alten Backsteingebäuden der Zeche aus dem Ende des 19. Jahrhunderts, erwartete die Ankommenden bereits lecker Bierchen und Bratwurst. Jörg Hämmerling, Obermeister der Duisburger Innung, begrüßte dann stellvertretend für Stefan Thielen, Obermeister der Gebäudereiniger-Innung Essen-MülheimOberhausen, die Corona. Nachdem alle gesättigt und gelabt waren, intonierte Alleinunterhalter Eddie alias Jörg von Winterfeld auf seiner Quetschkommode das Steigerlied. Wobei vor allen Dingen die letzte Strophe mit dem auch in Gebäudereinigerkreisen verwendeten Leder Anklang fand. Außerdem brachte Eddie die Odyssee aus seiner ganz spezifischen Sicht in nur fünf Minuten zum Besten. So eingestimmt ging es dann bei einsetzendem Dauerregen in eine der Hallen zum feierlichen Akt. Die frisch gebackenen Gesellen platzierten sich auf der Treppe, Jörg Hämmerling davor. Dann würdigte er ihre Leistung, denn diese „werde gesehen und jetzt gewürdigt“. Ferner appellierte er an die Gesellen, die Leute aufzuklären: „Denn wir sind keine Fensterputzer, sondern Gebäudereiniger.“ Und zum Schluss seiner kurzen Ansprache wünschte er „Gott segne unser ehrbares Handwerk – und die deutsche Nationalmannschaft!“ Anschließend wurden den Prüflingen ihre Urkunden und Geschenke der Sponsoren überreicht. Klein, aber fein. So gestalte sich die Sommergesellenprüfung der Heizung, Sanitär und KlimaInnung Duisburg. 14 Teilnehmer schafften die anspruchsvolle Prüfung, darunter sechs Umschüler. In einer Feierstunde sprach Lehrlingswart Hans- Werner Bunn die traditionelle Freisprechungsformel. Anschließend gruppierten sich alle Absolventen zum obligatorischen Gruppenfoto vor dem Bildungszentrum Handwerk Duisburg. Innung des modeschaffenden Handwerks Gebührensatzung der Innung des modeschaffenden Handwerks Duisburg Gemäß Beschluss der Innung des modeschaffenden Handwerks Duisburg in ihrer Innungsversammlung vom 3. Ju- li 2014 wurden nachstehende Gebührensätze beschlossen. Die Gebührensatzung trat zum 01.08.2014 in Kraft. 1. ÜBL-Schulung für Auszubildende von Mitgliedsbetrieben 2. ÜBL-Schulung für Auszubildende von Nichtmitgliedsbetrieben pro Woche 3. Zwischenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe pro Prüfling 4. Zwischenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling 5. Gesellenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe pro Prüfling 6. Gesellenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling 7. Gebühr für eine Vergleichsprüfung im Bereich des Innungs-Handwerks 8. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren) 9. Gebühr für die Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung 10. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte reguläre Ausbildungszeit) 100,00 € 200,00 € 110,00 € 250,00 € 160,00 € 250,00 € 650,00 € 40,00 € 20,00 € 180,00 € Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 24 www.sparkasse-duisburg.de Orientieren Sie sich an der Entwicklung. Und setzen Sie eigene Maßstäbe. Sparkasse Duisburg Trends aufspüren, neue Strategien für die Zukunft entwickeln, der Konkurrenz ein gutes Stück voraus sein: Das sind Zielsetzungen, die wir gern unterstützen. Mit fundierten Informationen helfen wir Ihnen, Marktentwicklungen richtig einzuschätzen. Und mit unserer Kompetenz geben wir Ihrem Engagement finanziell Rückendeckung. Was immer Sie planen: Sprechen Sie mit uns! Wenn‘s um Geld geht - Sparkasse.