Bauinformationsbroschüre

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Bauinformationsbroschüre
©Heike Hering / pixelio.de
www.bueckeburg.de
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
sehr geehrte Bauinteressierte,
der Rat und die Verwaltung der Stadt Bückeburg grüßen Sie recht herzlich!
Wir freuen uns, dass Sie sich für das Thema Bauen interessieren und vielleicht sogar
mit dem Gedanken spielen, sich hier in Bückeburg häuslich niederzulassen.
Von der Idee bis zur Umsetzung eines Bauvorhabens ist es ein langer Weg mit wich­
tigen Entscheidungen. Mit dieser Informationsbroschüre, möchten wir Ihnen bei den
vielen Fragen rund um das Bauen in Bückeburg behilflich sein und Ihre Entscheidun­
gen unterstützen.
Reiner Brombach
Die Broschüre liefert Ihnen Informationen, Hinweise und Empfehlungen für die Vor­
bereitung und Durchführung Ihres Bauvorhabens. Wir wollen hiermit Ihren Weg zum
Eigenheim erleichtern und Ihnen die Verfahrensabläufe nachvollziehbar machen.
Für Fragen und detaillierte Beratungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Unter der
Rubrik „Ansprechpartner in der Verwaltung“ finden Sie hierzu die wichtigsten Kon­
taktdaten. Also, schauen Sie sich unsere attraktiven Baugebiete in dieser Broschüre an
und verwirklichen Sie Ihre Träume.
Wir wünschen Ihnen für Ihre Baupläne viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Klostermann
Reiner Brombach
Bürgermeister
Jörg Klostermann
Baurat
1
Grußwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Inhaltsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3.
3.1
3.2
3.3
Das öffentliche Baurecht . . . . . . . . . . . . 19
Bauplanungsrecht der Kommune. . . . . 19
Bauordnungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Architekt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Branchenverzeichnis/Impressum. . . . . . . . . 5
Einleitung: Bückeburg heute. . . . . . . . . . . . . 7
Infrastruktur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1. Ansprechpartner in der Verwaltung. 11
Stadtverwaltung Bückeburg . . . . . . . . . 11
2. Das Baugrundstück – Grundsätze
für Erwerb und Bebauung. . . . . . . . . . . 13
2.1 Grundstückslage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.2 Baulückenkataster. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.3 Gewerbegrundstücke. . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.4 Voraussetzungen
für eine Bebaubarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.5 Grundstückskauf –
Vorüberlegungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
2.6 Nebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4. Bauantrag und Baugenehmigung . . . 22
4.1 Genehmigungspflicht und
alternative Antragsverfahren . . . . . . . . . 22
4.2 Entwurfssverfasser. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
4.3 Bauvoranfrage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
4.4 Bauantragsverfahren
nach § 64 NBauO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
4.5 Vereinfachtes Baugenehmigungs­
verfahren nach § 63 NBauO. . . . . . . . . . . 25
4.6 Genehmigungsfreies Baumaßnahmen
nach § 62 NBauO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
4.7 Baugenehmigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
– Teilbaugenehmigung . . . . . . . . . . . . . . 29
– Gültigkeitsdauer der
Baugenehmigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
– Baugebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
5. Pflichten des Bauherrn . . . . . . . . . . . . . . 30
6. Ökologisches Bauen. . . . . . . . . . . . . . . . . 35
7. Natur und Städtebau –
ein Gegensatz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
7.1 Was Städtebau
mit Natur zu tun hat. . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
7.2 Bauleitpläne –
Naturschutz und Landschaftspflege. . 40
7.3 Schaffung und Erhalt
von Grünflächen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
7.4 Anlage und Erhalt von
Ausgleichsflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
7.5Anpflanzung und Erhalt von
standortheimischen Bäumen,
Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
7.6 Rückhaltung von gefasstem
Niederschlagswasser
(Regenwassersammlung). . . . . . . . . . . . . 42
7.7 Fassaden- und Dachbegrünung. . . . . . . 43
3
7.8 Begrenzung der Versiegelung
innerhalb von Baugebieten. . . . . . . . . . . 43
8. Finanzierung –
Finanzielle Förderung. . . . . . . . . . . . . . . 44
9. Denkmalpflege. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Bodendenkmalpflege. . . . . . . . . . . . . . . . 49
Der Weg zum
Gas-/Wasser-Hausanschluss. . . . . . . . . . . . . . 50
Tipps für Bauherren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Neubaugebiete in Bückeburg. . . . . . . . . . . 51
– Baugebiet „Am Bergdorfer Wege“. . . . . . . 52
– Baugebiet „Sprekelsholzkamp“
am Südharrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
– Baugebiet „Hohe Lücht“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
– Baugebiet „Zwischen den Wegen“ . . . . . . 55
– Gewerbegrundstücke
im Gewerbegebiet „Kreuzbreite II“ . . . . . . 56
Impressum
Branche
Architektur �����������������������������������������������������������46
Badausstattung����������������������������������������������4, U3
Banken��������������������������������������������������������������6, U2
Bauplanung ���������������������������������������2, 18, 24, 46
Bauunternehmen������������������������������������2, 18, 46
Betonwerk�������������������������������������������������������������24
Bodenbeläge������������������������������������������� 3, 10, 26
Containerdienst���������������������������������������������������26
Dachdecke ������������������������������������������������������������� 8
Denkmalschutz����������������������������������������������������� 2
Elektrotechnik�����������������������������������������������������24
Energieversorgung���������������������������������������������26
Garten- und Landschaftsgestaltung �����������24
Gebäudetechnik����������������������������������������������.4, 8
Holzhandel�����������������������������������������������������������26
Immobilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2, 6, 8, 46, U2
Innenausbau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6, U2
Küchen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U4
Konzeption/Realisation/Anzeigenteil:
Herausgeber: Stadt Bückeburg
Redaktion:
Stadt Bückeburg
Fotos:
Stadt Bückeburg
ccvision.de
Bei der Erstellung der Broschüre wurde
sorgfältig recherchiert. Dennoch kann
für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der An­gaben keine Gewähr übernommen werden. Haftungsansprüche sind
ausge­­schlossen.
Seite
Branche
Seite
Metallbau��������������������������������������������������������������26
Notar�����������������������������������������������������������������������18
Parkett ��������������������������������������������������������3, 10, 26
Pflasterarbeiten���������������������������������������������������46
Raumausstatter���������������������������������������������������11
Rechtsanwälte�����������������������������������������������������18
Sanitäranlagen������������������������������������������������4, U3
Schweißerei ���������������������������������������������������������26
Spedition���������������������������������������������������������������46
Stadtplanung�������������������������������������������������������18
Stadtwerke�����������������������������������������������������������26
Statiker�������������������������������������������������������������� 2, 46
Straßenbau�����������������������������������������������������������46
Tischlerei���������������������������������������������������������������18
Umzugsunternehmen���������������������������������������46
Wohnungsbau��������������������������������������������2, 8, 46
U = Umschlagseite
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Nachdruck oder Reproduktionen, auch auszugsweise,
nicht gestattet.
© 2014 anCos Verlag GmbH, 3. Auflage
Änderungswünsche, Anregungen und Er­­gän­zungen für
die nächste Auflage richten Sie bitte an die Stadtverwaltung oder den Verlag.
anCos Verlag GmbH
Lange Straße 14 · 49565 Bramsche
Telefon: 05461/88266-0
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Internet: www.ancos-verlag.de
Publikationen zur Bürgerinformation, Wirt­schafts­­förde­r­
ung, Freizeitgestaltung, Einweihungs- und Jubiläumsbroschüren, Patien­ten­bro­schüren, Bau­herrenwegweiser,
Seniorenratgeber sowie Hochzeits- und Familien­bro­
schüren.
In unserem Verlag erscheinen:
5
6
Infrastruktur
Die Stadt Bückeburg zählt mit ihren rund
20.000 Einwohnern neben Rinteln und
Stadthagen zu den drei größten Städten
des Landkreises Schaumburg. Zwischen
Schaumburger Wald, Bückeberg/Harrl und
Wesergebirgen gelegen, gehört Bückeburg
noch dem Mittelgebirgsbereich kurz vor dem
Übergang in die Norddeutsche Tiefebene an.
Die an das Bundesland Nordrhein-Westfalen
und somit auch an die Stadt Minden angren­
zende niedersächsische Stadt hat seit jeher
den Vorteil günstiger Verkehrsanbindungen
genossen.
kannten Dienstleistungs-, Produktions- und
Handelsunternehmen sowie florierenden
Gastronomie- und Hotelbetrieben gewan­
delt. Die Wirtschaftsstruktur der heimischen
Gewerbegebiete ist von unterschiedlicher
Größenordnung und Branchenvielfalt ge­
kennzeichnet. Rund 1.500 Betriebsstätten
sind zurzeit in Bückeburg gemeldet. In den
letzten Jahren sind durch vorausschauende
Bevorratung an Gewerbeflächen eine Viel­
zahl von Neuansiedlungen bzw. Umsiedlun­
gen von Betrieben aus dem innerstädtischen
Bereich in die neu ausgewiesenen Gewerbe­
gebiete am Stadtrand ermöglicht worden.
Damit verbunden war die positive Entwick­
lung von Arbeitsplätzen. Der vorhandene
Branchenmix sorgt für Anziehungskraft mit
den Ortsteilen Achum, Bergdorf, Cammer,
War es früher allein die Lage an dem über
1000jährigen Heer- und Handelsweg, dem
Hellweg vor dem Sandforde, so sind es heute
neben den Bundesstraßen B 65 (Minden–
Hannover) und B 83 (Bückeburg–Hameln),
die die Kernstadt erheblich vom Verkehr
entlasten, vor allem die Bundesautobahnen
A 2 (Hannover–Dortmund) und A 30 (Rich­
tung Osnabrück), die Bückeburg aus allen
Richtungen erschließen. Die Eisenbahnlinie
Köln–Hannover mit Bahnhof Bückeburg und
einem Anschluss an das S-Bahn- und Regi­
onalexpressnetz, sowie der Mittellandkanal
mit Häfen in den Ortsteilen Rusbend und
Berenbusch ergänzen die gute verkehrliche
Infrastruktur.
Die Stadt ist Mittelzentrum im Landkreis
Schaumburg und hat sich in den letzten Jahr­
zehnten zum Wirtschaftsstandort mit be­
7
Oberwallweg 9
31675 Bückeburg
Tel.: 05722 - 95 25 14
Fax: 05722 - 95 25 25
[email protected]
www.dachdecker-kammann.de
8
Luftbild – Schlossanlage
Evesen, Meinsen/Warber, Müsingen, Rus­
bend und Scheie ist das Stadtgebiet rd. 6.890
ha groß. Fast die Hälfte des Stadtgebietes
wird landwirtschaftlich genutzt, auf relativ
guten Böden vorwiegend Ackerbau betrie­
ben. Der Anteil an forstwirtschaftlichen Flä­
chen ist mit 35 % der Gesamtfläche verhält­
nismäßig hoch.
In Bückeburg werden sämtliche Schulformen
von der Grundschule bis zum Gymnasium
angeboten. Eine integrierte Gesamtschule,
berufsbildende Schulen, Musikschule und
überregional bekannte Privatschulen run­
den das Angebot ab. 10 Kindertagesstätten
unterschiedlicher Träger mit Hort und Krip­
penplätzen und insgesamt über 600 Plätzen
stehen den Jüngsten zur Verfügung.
Darüber hinaus bietet die Stadt Bückeburg
der Jugend ein attraktives Freizeit- und Feri­
enangebot. So steht die Jugendfreizeitstätte,
deren Spektrum von Schülernachhilfe bis hin
zu Konzerten und Jugenddiscos breit gefä­
chert ist, jedem Jugendlichen offen. Viele
Behörden wie der Niedersächsische Staats­
gerichtshof, Amts- und Landgericht, Staatsar­
chiv und Landeskirchenamt haben hier ihren
Sitz. Die Stadt mit ihren bedeutenden Weser­
renaissance-Gebäuden wie dem Schloss Bü­
ckeburg, der Stadtkirche, dem Mausoleum,
aber auch das Hubschraubermuseum gele­
gen im historischen Altstadtkern, und viele
weitere Sehenswürdigkeiten und Veranstal­
tungen haben die Stadt weit über die Gren­
zen Bückeburgs bekannt gemacht.
Das Krankenhaus Bethel, qualifizierte Fach­
ärzte und zahlreiche soziale Einrichtungen
versorgen die Bevölkerung Bückeburgs und
der Umgebung. Fast sämtliche Sportarten
können in kommunalen und vereinsgebun­
denen Sportstätten betrieben werden. An
heißen Tagen bietet das wunderschön ge­
legene Bergbad „Am Harrl“ Abkühlung, das
neben drei Schwimmbecken mit 10-MeterSprungturm auch eine einzigartige Atmo­
sphäre auszeichnet.
9
Stadtverwaltung Bückeburg
Marktplatz 2–4, 31675 Bückeburg
Telefon-Info-Center: 05722 206-0
Telefax-Info-Center: 05722 206-200
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bueckeburg.de
An-/Ab-/Ummelden
〉〉 S tadthaus I / Bürgerbüro
Tel. 206-144, -145, -146 , -147
Arbeiten im Straßenraum
〉〉 S tadthaus I / Ordnungsamt
Tel. 206-141
Bauanträge
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-165, 206-173
Baulasten
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-162
Bauordnung
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-165, 206-173
Bauverwaltung
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-160
Bauvoranfrage
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-165, 206-173
Bäume
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-179
Bebauungspläne
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-170
Denkmalpflege/Denkmalschutz
〉〉 Stadthaus I / Bauamt
Tel. 206-170, 206-177
Abwasserbeseitigung
〉〉 Abwasserbetrieb
Tel. 206 -711, -712, -713
Einwohnermeldewesen
〉〉 Stadthaus I / Bürgerbüro
Tel. 206-144, -145, -146, -147
Erschließungsbeiträge
〉〉 Stadthaus I / Bauamt
Tel. 206-160
Flächennutzungspläne
〉〉 Stadthaus I / Bauamt
Tel. 206-170
Gasversorgung
〉〉 Stadtwerke Schaumburg-Lippe
Tel. 2807-0
Geburten
〉〉 Stadthaus I / Standesamt
Tel. 206-148, 206-149
Gewerbegrundstücke
〉〉 Rathaus / Wirtschaftsförderung
Tel. 206-131
Grundsteuer
〉〉 Rathaus / Steueramt
Tel. 206-133
Grünanlagen
〉〉 Stadthaus I / Bauamt
Tel. 206-169
Grundstücksentwässerung
〉〉 Abwasserbetrieb
Tel. 206 -711, -712, -713
Grundstücksan- und verkauf
〉〉 Rathaus / Amt für Finanzwesen
Tel. 206-134
Hundesteuer
〉〉 Rathaus / Steueramt
Tel. 206-133
Jugendfreizeitstätte
〉〉 Hofapotheke /
Amt für Soziales-Jungend und Sport
Tel. 206-152
Kfz-Zulassung
〉〉 Landkreis Schaumburg
Tel. 05721 703-0
Kinder- und Jugendarbeit
〉〉 Hofapotheke /
Amt für Soziales-Jugend und Sport
Tel. 206-150
Kinderhort / Krippe / Städt. Kindergärten
〉〉 Hofapotheke /
Amt für Soziales-Jugend und Sport
Tel. 206-153
11
Lohnsteuerkarten
〉〉 S tadthaus I / Bürgerbüro
Tel. 206-144, -145, -146, -147
Meldebescheinigung
〉〉 S tadthaus I / Bürgerbüro
Tel. 206-144, -145, -146, -147
Müllabfuhr
〉〉 A
WS Stadthagen
Tel. 05721 9705-11, -12, -13, -14
Naturschutz
〉〉 S tadthaus I / Bauamt
Tel. 206-169
Parkraumbewirtschaftung
〉〉 S tadthaus I / Ordnungsamt
Tel. 206-141
Schulen
〉〉 H
ofapotheke /
Amt für Soziales-Jugend und Sport
Tel. 206-154
Spielplätze
〉〉 Hofapotheke /
Amt für Soziales-Jugend und Sport
Tel. 206-152
Sportstätten
〉〉 Hofapotheke /
Amt für Soziales-Jugend und Sport
Tel. 206-150
Stadtplanung
〉〉 Stadthaus I / Bauamt
Tel. 206-170
Tiefbau
〉〉 Stadthaus I / Bauamt
Tel. 206-166, 206-168
Umwelt
〉〉 Stadthaus I / Bauamt
Tel. 206-169
12
Rathaus
Eine ausführliche Übersicht entnehmen Sie bitte der Broschüre „Informationen für Bürgerinnen und Bürger“ oder auf unserer Internetseite www.bueckeburg.de
2.1 Grundstückslage
Der Wunsch bauen zu wollen beginnt zu­
meist mit der Suche nach einem geeigneten
Grundstück. Die Lage des richtigen Bau­
grundstücks hängt dabei von ihren persönli­
chen Vorstellungen ab, entscheiden müssen
letztendlich Sie allein. Die Stadt Bückeburg
hat durch Ausweisung von Bauland in fast
allen Ortsteilen ein breit gefächertes Spek­
trum an Baugrundstücke entwickelt, so­
dass Sie auf jeden Fall das für Sie geeignete
Grundstück finden sollten. Auf den Seiten 51
bis 56 zeigen wir Ihnen Baugebiete, in denen
noch freie Bauplätze zur Verfügung stehen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit über
das Baulückenkataster der Stadt Bückeburg
ein passendes Baugrundstück zu finden.
Für detaillierte Auskünfte und Beratung zu
den Wohngebieten wenden Sie sich bitte an:
kassen und Banken die Möglichkeit, den ört­
lichen Immobilienmarkt kennen zu lernen.
Darüber hinaus verfügt die Stadt Bückeburg
über ein Baulückenkataster, das Ihnen einen
Überblick über z.Zt. freie unbebaute Grund­
stücke innerhalb der bebauten Ortslagen
bietet. Das Kataster bietet Ihnen rd. 250
Baulücken. Unter http://www.bueckeburg.
de/de/Leben-in-Bückeburg/Planen,-Bauenund-Wohnen/Baulückenkataster können Sie
im Internet nach einem geeigneten Bauplatz
suchen. Für weitere Auskünfte und auch den
Eigentümer einer jeweiligen Baulücke mit
dem Sie dann in Verhandlung treten müssen,
wenden Sie sich bitte an:
Herrn Wolter
Zimmer Nr. 27, Stadthaus
Markplatz 3, 31675 Bückeburg
Telefon: 05722 206-170
[email protected]
Herrn Sobotta
Zimmer Nr. 7, Rathaus
Markplatz 2–4, 31675 Bückeburg
Telefon: 05722 206-134
[email protected]
2.2 Baulückenkataster
Viele Baugrundstücke werden über den
„freien“ Markt veräußert. Neben Zeitungsan­
noncen bieten Gespräche mit den in der Re­
gion tätigen Bauträgern und Maklern sowie
mit den Immobilienabteilungen der Spar­
Baulücke
2.3 Gewerbegrundstücke
Die Stadt Bückeburg verfügt zudem über gut
erschlossene Grundstücke in verschiedenen
Gewerbegebieten. Für detaillierte Auskünfte
und Beratung zu den Wohn- und Gewerbe­
gebieten wenden Sie sich bitte an
Frau Remmert, Wirtschaftsförderung
Zimmer Nr. 11, Rathaus
Markplatz 2–4, 31675 Bückeburg
Telefon: 05722 206-131
[email protected]
2.4 Voraussetzungen
für eine Bebaubarkeit
Wenn Sie bereits ein Grundstück besitzen
oder Ihnen ein Grundstück angeboten wird,
ist eine Frage von besonderer Bedeutung: Ist
dieses Grundstück überhaupt bebaubar und
wenn ja, können Sie auf diesem Baugrund­
stück auch tatsächlich Ihre ganz speziellen
Vorstellungen vom eigenen Heim realisieren,
oder stehen möglicherweise Festsetzungen
eines Bebauungsplanes oder das Gebot des
Einfügens im unbeplanten Innenbereich
Ihren Plänen entgegenstehen. Nicht jedes
Bauvorhaben ist an jedem Standort geneh­
migungsfähig.
Die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grund­stückes wird durch die Vorschriften der §§ 29
bis 35 des Baugesetzbuches (BauGB) gere­
gelt. Hiernach gibt es drei Möglichkeiten:
13
〉〉 das Grundstück liegt im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB)
〉〉 das Grundstück liegt innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils (un­
beplanter Innenbereich; § 34 BauGB), es
handelt sich hierbei um eine sogenannte
Baulücke
〉〉 das Grundstück liegt im Außenbereich (§
35 BauGB), das ist immer dann der Fall,
wenn die beiden ersten Möglichkeiten
nicht vorliegen
In allen Fällen ist Voraussetzung für die Bebau­
barkeit eines Grundstückes, dass die Erschlie­
ßung gesichert ist. D.h., es muss die Möglich­
keit gegeben sein, eine Zuwegung (z. B. für die
Feuerwehr) zu schaffen und alle notwendigen
Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen.
Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentü­
mers auf Erschließung besteht nicht.
Lage im Bebauungsplangebiet
Zur Regelung der baulichen und sonstigen
Nutzung stellt die Gemeinde Bauleitpläne
auf. Der Flächennutzungsplan als „vorberei­
tender“ Bauleitplan umfasst in Bückeburg das
gesamte Stadtgebiet. Er stellt aber lediglich
die Grundzüge der beabsichtigten städtebau­
lichen Ent­­­wicklungen dar, d.h. er zeigt, wo im
Stadtgebiet welche Nutzungsarten (Wohnen,
Gewerbe, Grünflächen, Landwirtschaft, Wald,
Verkehr usw.) vorhanden und vorgesehen sind.
14
Der Flächennutzungsplan bietet noch keine
Grundlage für ein gesichertes Baurecht eines
einzelnen Bauherrn. Auch wenn Ihr Grund­
stück im Flächennutzungsplan als Wohnbau­
fläche dargestellt ist, können Sie daraus nicht
unmittelbar einen Rechtsanspruch auf eine
Bebauung des Grundstückes herleiten. Man
kann den Flächennutzungsplan also als ein
die Gemeinde bindendes „planerisches Ent­
wicklungsprogramm“ bezeichnen, das aber
selbst noch keine Außenwirkung entfaltet.
Anders verhält es sich beim „verbindlichen
Bauleitplan“, dem Bebauungsplan. Bebau­
ungspläne werden bei Bedarf für kleinere
Teilbereiche des Stadtgebietes aufgestellt.
Inhaltlich sind sie aus den Zielvorstellungen
des Flächennutzungsplanes zu entwickeln.
Der Bebauungsplan regelt für jedermann
verbindlich die Möglichkeiten der Nutzung
von Grund und Boden. Der gesetzlich mög­
liche Regelungsumfang eines Bebauungs­
planes ist im § 9 BauGB festgelegt. Für die
Bebauung eines Grundstücks sind vor allem
folgende Festsetzungen von Bedeutung:
〉〉 Die Art der baulichen Nutzung wie z. B. rei­
nes oder allgemeines Wohngebiet, Misch­
gebiet, Gewerbegebiet oder Sonderge­
biete. Die konkreten Nutzungsmöglichkei­
ten der im Bebauungsplan festgesetzten
Gebietsarten sind in der Baunutzungsver­
ordnung (BauNVO) geregelt.
〉〉 Das Maß der baulichen Nutzung wird gere­
gelt durch die Grundflächenzahl (GRZ). Sie
bestimmt das Verhältnis der baulich nutz­
baren Fläche zur Gesamtfläche des Bau­
grundstücks. Daneben wird die Höhe der
Bebauung entweder durch die zulässige
Zahl der Vollgeschosse oder durch Traufund Firsthöhen geregelt.
〉〉 Die überbaubaren Grundstücksflächen, al­so
diejenigen Bereiche auf dem Grundstück,
innerhalb derer ein Bauvorhaben errichtet
werden kann oder errichtet werden muss.
〉〉 Die Bauweise, welche angibt, ob auf dem
Grundstück mit oder ohne seitlichen
Grenzabstand gebaut werden darf und ob
ggf. nur ein freistehendes Einzelhaus, ein
Doppelhaus oder Reihenhäuser errichtet
werden können.
〉〉 Weitere Festsetzungen des Bebauungs­
planes können Regelungen enthalten bei­
spielsweise
〉 zur Nutzung der Freiflächen des Grund­
stückes, insbesondere zur Errichtung von
Garagen, Carports und Stellplätzen oder
von Nebenanlagen außerhalb der über­
baubaren Fläche
〉 zur Firstrichtung und zur äußeren Gestal­
tung der Baukörper (Materialien und Far­
ben)
〉 zur Einfriedung der Grundstücke zum öf­
fentlichen Straßenraum
〉 zu Anpflanzungen auf den Grundstücken
Ob und welche Maßnahmen vorzuneh­
men sind, um die mit der Bebauung eines
Grundstücks verbundenen nachteiligen
Auswirkun­gen auf die natürlichen Lebens­
grundlagen auszugleichen (Eingriffsrege­
lung), re­gelt ebenfalls der Bebauungsplan.
Ob für Ihr Baugrundstück ein Bebauungsplan
existiert, erfahren Sie im Bauamt der Stadt Bü­
ckeburg. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbei­
ter erläutern Ihnen selbstverständlich auch
die Festsetzungen, die der Plan für das jewei­
lige Grundstück trifft. Bedenken Sie bitte, dass
die Festsetzungen eines Bebauungsplanes
nicht dazu dienen, bauwilligen Bürgerinnen
und Bürgern abstrakte Gestaltungsvorstel­
lungen der Stadtplanung oder ein behördlich
verordnetes Geschmacksmuster aufzuzwin­
gen. Sie sind vielmehr notwendig, um bei aller
individuellen Baufreiheit letztlich ein positives
Gesamterscheinungsbild Ihres Wohnquar­
tiers sicher zu stellen.
findlichen Bauleitpläne können Sie sich übri­
gens auch über die Internet-Seiten der Stadt
Bückeburg http://www.bueckeburg.de/220
verschaffen.
Lage im unbeplanten Innenbereich
Wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt,
hängt die Bebaubarkeit eines Grundstückes
davon ab, ob das Grundstück noch zu ei­
nem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
gehört oder aber bereits im Außenbereich
liegt. Hier ist eine eindeutige Abgrenzung
nicht immer gegeben. Bei einer vorhande­
nen Bebauung in größerem Umfang, die
trotz einzelner Lücken noch den Eindruck
von Geschlossenheit vermittelt, wird es sich
um eine solche im Zusammenhang bebaute
Ortslage handeln. Problematisch sind aber
vor allem drei Fälle:
〉〉 Grundstücke im Ortsrandbereich (der im
Zusammenhang bebaute Ortsteil endet
mit dem letzten Haus, das daran anschlie­
ßende Grundstück gehört nicht mehr
dazu)
〉〉 kleine Ansiedlungen mit nur wenigen Häu­
sern (diese gehören im Allgemeinen insge­
samt zum Außenbereich)
Ob ein Grundstück sich innerhalb der im Zu­
sammenhang bebauten Ortslage befindet,
erfahren Sie im Bauamt der Stadt Bückeburg.
In zweifelhaften Fällen kann es sinnvoll sein,
zur Klärung eine Bauvoranfrage zu stellen
(siehe Bauaufsichtliche Verfahren Seite 23).
Welche Art der Nutzung und Bebauung auf
dem Grundstück möglich ist, richtet sich
nach der in der Umgebung bereits vorhan­
denen Bebauung. Ein neues Bauvorhaben
muss sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grund­
stücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Das heißt, dass sich in einem Gebiet, das
durch Einfamilien- und Doppelhäuser ge­
prägt ist, z. B. ein größeres Mehrfamilienhaus
nicht einfügt.
An dieser Stelle muss noch einmal aus­
drücklich betont werden, dass rechtskräf­
tige Bebauungspläne mit allen getroffenen
Festsetzungen vom Stadtrat als Ortssatzung
beschlossen worden sind. Das heißt, sie ha­
ben den Charakter einer gesetzlichen Norm.
Abweichungen von den Festsetzungen über
eine Befreiung sind daher nur in äußerst be­
schränktem Rahmen und in besonders be­
gründeten Ausnahmefällen möglich!
Einen detaillierten Überblick über alle rechts­
kräftigen und im Aufstellungsverfahren be­
〉〉 größere innerörtliche Freiflächen (diese
können trotz Lage im Ort dem Außenbe­
reich zuzurechnen sein)
Landesmuseum
15
Lage im Außenbereich
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt und sich
das Grundstück nicht innerhalb eines im Zu­
sammenhang bebauten Ortsteils befindet –
dann handelt es sich um ein Grundstück im
Außenbereich.
Fall nach den Möglichkeiten einer Bebauung
im Bauamt erkundigen. Dies gilt auch bei be­
reits bebauten Grundstücken, da auch hier
für bauliche Erweiterungen oder Neubauten
sehr enge Grenzen gezogen sind.
Das Gesetz setzt für eine Bebauung im Au­
ßenbereich einen sehr engen Rahmen, um
hier vorrangig Natur und Landschaft zu
schonen. Wenn Ihnen ein AußenbereichsGrundstück gehört oder Ihnen ein solches
angeboten wird, sollten Sie sich vor der Pla­
nung eines konkreten Vorhabens auf jeden
In der Regel ergibt sich bei der Einschätzung
hinsichtlich Baulücke oder aber Außenbe­
reichsgrundstück kein Problem. Schwierig
wird es allenfalls dann, wenn die umge­
bende Bebauung sehr unterschiedlich ge­
prägt ist oder wenn das Grundstück in einer
Ortsrandlage liegt und unklar ist, ob es über­
haupt noch in den sog. Innenbereich fällt
oder ob es als Außenbereichsgrundstück in
der freien Landschaft liegt und somit für eine
Bebauung nicht zur Verfügung steht.
Sie sehen:
In jedem Fall ist es wichtig, sich rechtzeitig
vor der Kaufentscheidung fachlich beraten
zu lassen. Ob bzw. inwieweit das Grund­
stück prinzipiell bebaubar ist, erfahren Sie
beim Bauamt der Stadt Bückeburg.
Das Bauamt gibt im Rahmen der Baubera­
tung Auskünfte über die Bebauungsmög­
lichkeiten (z. B. Abstände zu den Grund­
stücksgrenzen, Anzahl der Geschosse, Zuläs­
sigkeit von Dachausbauten, Platzierung von
Garagen/Carports und Stellplätzen). Eine
schriftliche und damit rechtsverbindliche
Bescheinigung erhalten Sie aber erst durch
eine Bauvoranfrage.
16
2.5 Grundstückskauf –
Vorüberlegungen
Bevor Sie sich endgültig für ein Grundstück
entscheiden, sollten Sie es genauer kennen
lernen. Eine wichtige Rolle spielt die Unter­
grundbeschaffenheit, d. h. der Bodenzu­
stand.
Bei einem hohen Grundwasserspiegel müs­
sen beispielsweise entsprechende Vorkeh­
rungen getroffen werden, die auch die Bau­
kosten erhöhen.
Erfragen Sie die frühere Nutzung „Ihres“
Grundstückes. Durch Altlasten oder Altabla­
gerungen können Grundstücke mit umwelt­
gefährdenden Stoffen belastet sein, die eine
Bautätigkeit verhindern bzw. erschweren
können. Erkundigen Sie sich auch genau,
wie die Gegend um das Grundstück in den
nächsten Jahren aussehen wird. Garantien
für eine ruhige Lage auf Lebenszeit gibt es
zwar nirgends, doch kann man beim Bauamt
erfahren, ob und was in der Nähe geplant
oder wie die weitere Bauentwicklung vorge­
sehen ist. Günstig ist ein Bauplatz, auf dem
das Haus möglichst windgeschützt liegt und
zur Sonne orientiert werden kann. Nicht die
schmale, sondern die breite Seite des Hauses
sollte nach Süden schauen, damit möglichst
viele Räume Sonnenlicht und Wärme emp­
fangen können (Energieeinsparungen).
Um einen ersten guten Anhalt für einen
Grundstückspreis zu erhalten, können Sie
Auskünfte über die Bodenwerte von Grund­
stücken beim Katasteramt in Rinteln oder im
Bauamt der Stadt Bückeburg bekommen.
Anhand von Kartenübersichten können Sie
dort die jeweils aktuellen Bodenrichtwerte in
Erfahrung bringen. Je nach Marktlage kann
es allerdings auch deutliche Abweichun­
gen von den Bodenrichtwerten geben. Oft
kosten sogenannte Baulücken mehr als der
Bodenrichtwert aufweist, letztendlich bleibt
der Grundstückskauf aber Verhandlungs­
sache.
Informationen bzgl. der Erschließungsbei­
träge erhalten Sie:
2.6 Nebenkosten
Strom:
Beim Grundstückskauf kommen neben
den Grundstückskosten noch Nebenkosten
hinzu:
E.O.N.
Enzer Straße 118, 31655 Stadthagen
Telefon 05721 8341010
Erschließungsbeiträge
Deutsche Telekom AG
Bischofskamp 25c, 31137 Hildesheim
Telefon Freecall 0800 3308637
Bauamt der Stadt Bückeburg
Marktplatz 3, 31675 Bückeburg
Telefon 05722 206-0
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % des
Kaufpreises. Über den zu zahlenden Betrag
erhalten Sie vom für Sie zuständigen Finanz­
amt einen Steuerbescheid.
Abwasserbeiträge für Schmutz- und Regen­
wasser:
Sonstige Nebenkosten
Abwasserbetrieb der Stadt Bückeburg
Lange Straße 45, 31675 Bückeburg
Telefon 05722 206-0
Stadtwerke Schaumburg Lippe
An der Gasanstalt 6, 31675 Bückeburg
Telefon 05722 2807-0
(siehe auch den Textteil der Stadtwerke
Bücke­burg, bzw. des Abwasserbetriebes auf
Seite 50)
Notariatskosten
Beim Grundstückskauf können weitere Ne­
benkosten Ihren Geldbeutel belasten. Ist Ihr
Grundstück noch nicht amtlich vermessen,
so schlagen die Vermessungsgebühren mit
ca. 0,5 % bis 2,5 % des Kaufpreises zu Bu­
che. Haben Sie ein Haus über einen Makler
erworben, fällt die Maklerprovision in Höhe
von etwa 3 % bis 6 % des Kaufpreises zzgl.
Mehrwertsteuer an. Auch für die Bearbei­
tung Ihres Bauantrages fallen Baugeneh­
migungsgebühren an. Erfragen Sie diese
beim Bauamt Abt. Bauordnung der Stadt Bü­
ckeburg. Berücksichtigen Sie auch die Bauund Baunebenkosten (Architektenhonorar)
sowie die Kosten für die Außenanlagen Ihres
Grundstücks.
©Ernst Rose / pixelio.de
Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen,
so sollten Sie die für die Erschließung an­
fallenden Kosten zwingend in der Finanzie­
rungsplanung berücksichtigen. Hier sind
insbesondere die Erschließungsbeiträge,
die Abwasserbeiträge für Schmutz- und
Regenwasser, sowie die Anschlusskosten
aller übrigen Versorger wie z. B. Stadtwerke
Schaumburg Lippe für Trinkwasser und Gas­
anschlüsse, Deutsche Telekom und Kabel
Deutschland einzukalkulieren.
Grunderwerbsteuer
Die Notariats- und Grundbuchkosten betra­
gen zwischen ca. 1,0 % und 1,5 % des Kauf­
preises.
17
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18
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.
Der Rat der Stadt Bückeburg ist also zustän­
dig für die Verabschiedung der Flächennut­
zungs- und Bebauungspläne (sogen. Kom­
munale Planungshoheit).
Fragestellungen, die sich im Zusammenhang
mit dem Flächennutzungsplan oder den Be­
bauungsplänen der Stadt Bückeburg erge­
ben, beantwortet Ihnen die Planungsabtei­
lung des Bauamtes.
3.2 Bauordnungsrecht
Die Bauordnung des Landes Niedersachsen
(NBauO) umfasst mit den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen das gesamte Bauord­
nungsrecht. Dieses regelt die Ausführung
des Bauvorhabens auf dem Grundstück
und gilt für alle baulichen Anlagen (auch
Werbeanlagen), Einrichtungen und Bau­
grundstücke. Es enthält grundsätzliche An­
forderungen baukonstruktiver und bauge­
stalterischer Art an Bauwerke und Baustoffe.
Außerdem regelt es die Baugenehmigungs­
verfahren sowie die Sicherheit und Ordnung
des Bauvorganges.
Zuständig für bauordnungsrechtliche Fra­
gestellungen ist die Bauordnungsabteilung
der Stadt Bückeburg. Dort kann zu allen bau­
rechtlichen Fragen eine eingehende Baube­
ratung erfolgen.
20
Die Bauordnung ist auch zuständig für Bau­
voranfragen, Bauanträge und Baugeneh­
migungen. Hier werden die Baugenehmi­
gungsverfahren federführend abgewickelt,
d. h. es erfolgt die Koordinierung mit städ­
tischen und externen Dienststellen und -be­
hörden.
Auskunft und Bauberatung während der
Dienstzeit:
Montag – Freitag
Donnerstag auch
08.30 – 12.00 Uhr
14.30 – 18.00 Uhr
3.3 Architekt
Für viele stellt sich hier eine Grundsatzfrage:
„Architektenhaus“, „schlüsselfertig“ oder
ein „Fertighaus“?
Das Angebot ist breit und vielfältig und da­
her auch sehr unübersichtlich.
Zu kurz gedacht wäre es sicherlich, sich dabei
allein auf den Angebotspreis einer Anzeige
hin zu entscheiden. Auch hier ist es zunächst
wichtig, sich möglichst mehrere Vergleich­
sangebote einzuholen. Dabei hilft ein fach­
licher Rat, um zu wirklich vergleichbaren An­
geboten zu kommen. Dies kann durch einen
beauftragten Architekten, aber auch durch
eine fachkundige Person im Freundes- oder
Familienkreis geschehen. Ein zwar aufwändi­
ger aber letztendlich doch der sicherste Weg
ist die Beauftragung eines Architekten:
Bei der Planung Ihres Bauvorhabens werden
Sie mit einer Fülle von Fragen, Entscheidun­
gen und Schwierigkeiten konfrontiert, die
oftmals nur mit umfangreichen Fachkennt­
nissen und entsprechender Erfahrung auf
dem Bausektor geklärt werden können.
Die Anzahl der rechtlichen, technischen,
wirtschaftlichen und nicht zuletzt auch ge­
stalterischen Fragen ist die Gefahr groß, von
daher ist es ratsam und sicherer gemeinsam
mit einem Architekten Ihrer Wahl Ihr Bauvor­
haben umzusetzen.
Sie werden durch sorgfältige Planung, Ver­
gabe und Abwicklung des Projektes trotz
des Honorars, das der Architekt gemäß der
Honorarordnung berechnet, unter dem
Strich günstiger dastehen. Und letztendlich
entscheidet die sorgfältige Vorplanung auch
über die Qualität des Hauses. In aller Regel
sollte man deshalb auf die Einschaltung ei­
nes Architekten nicht verzichten.
Entscheidend ist auch ein geordneter und
fachgerechter Planungsablauf.
Der Architekt ermittelt zunächst alle not­
wendigen Grundlagen. Dazu gehören bei­
spielsweise:
〉〉 Begehung des Grundstücks
〉〉 Erkundung der baurechtlichen Möglichkei­
ten (Bebauungsplan, Baumbestand, Denk­
malschutz, Baulasten usw.)
〉〉 Erkundung der technischen Voraussetzun­
gen (Beschaffenheit des Baugrunds usw.)
Im Rahmen der Vorentwurfsplanung entwirft
der Architekt unter Berücksichtigung Ihrer
Wünsche und Möglichkeiten erste Skizzen. Ist
der Bauherr mit dem Vorentwurf einverstan­
den, kann der Architekt in die Entwurfs- und
Genehmigungsplanung einsteigen, d. h. alle
Pläne werden jetzt detailliert im Maßstab
1:100 ausgearbeitet und zusammen mit den
Bauantragsunterlagen zur Genehmigung ein­
gereicht.
Die Ausführungsplanung, die im Maßstab
1:50 dargestellt wird, enthält alle für die
Handwerker notwendigen Informationen zur
eigentlichen Erstellung ihres Bauvorhabens.
und fertigt bei der Abnahme der handwerk­
lichen Leistungen ein Protokoll an, wobei
evtl. noch vorhandene Mängel festgehalten
und die Nachbesserungsfristen vereinbart
werden. Parallel zum Baugeschehen sind
Teil- und Schlussrechnungen zu prüfen, die
Gewährleistungsfristen entsprechend den
Abnahmen festzulegen und natürlich auch
durch Sie die entsprechenden Zahlungen an
die Firmen zu veranlassen.
Aber nicht nur mit dem Architekten, auch mit
den beauftragten Handwerkern sollten klare
Vereinbarungen gelten. Zur Beauftragung
der Bauausführung sollte dazu zwischen Ih­
nen und dem Unternehmer ein schriftlicher
Bauvertrag geschlossen werden.
Folgende Punkte sollten darin geregelt sein:
Anhand der Ausführungsplanung werden
Baumassen als wesentlicher Bestandteil der
Leistungsbeschreibungen und Kostenange­
bote ermittelt. Die Leistungsverzeichnisse,
die der Architekt erstellt, bieten die Voraus­
setzungen, vergleichbare Kostenangebote
von einzelnen Firmen für die jeweiligen ein­
zelnen Bauleistungen, die sog. Gewerke, zu
erhalten. Danach vergeben Sie als Bauherr in
Übereinstimmung mit dem Architekten die
einzelnen Arbeiten an die Firmen Ihrer Wahl.
Sobald der Bauantrag genehmigt ist, kann
mit dem Bauen begonnen werden. Der Ar­
chitekt hat bis dahin einen Terminablaufplan
erstellt und die Handwerker an Ort und Stelle
eingewiesen. Er überwacht die Ausführung
〉〉 Art und Umfang der Leistungen des Unter­
nehmers
〉〉 Festlegung des Werklohns bzw. der Ab­
rechnungsart
〉〉 Zeitraum für die Erbringung der Leistung
〉〉 Zeitraum und Umfang der Gewährleistung
sowie die Art der Abnahme
〉〉 Festlegung auf Vertragsrecht gemäß dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder der
Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB).
Neben dem Preis sollte vor allem die Quali­
tät der Bauleistung im Mittelpunkt stehen.
Hierzu kann man sich von den Firmen auch
Referenzobjekte benennen lassen. Hilfreich
ist es, mit Bauherren zu sprechen, die be­
reits mit der entsprechenden Firma ihr Haus
errichtet haben, um aus erster Hand zu er­
fahren, welche Erfahrungen gesammelt wur­
den.
Auf alle Fälle hat es Vorteile, die Leistungen
von ortsansässigen Architekten und Baufir­
men in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich
dabei in aller Regel um etablierte Firmen, die
einen guten Ruf haben und dementspre­
chend sorgfältig vorgehen. Gleichzeitig ste­
hen diese Firmen auch später noch schnell
zur Verfügung, wenn Sie z. B. für einen Um­
bau Angebote einholen wollen.
Hubschraubermuseum
21
4.1 Genehmigungspflicht und
alternative Antragsverfahren
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsände­
rung und teilweise der Abbruch baulicher
Anlagen sind i. d. Regel genehmigungs­
pflichtig.
Von diesem Grundsatz gibt es nur einige
Ausnahmen, wie z. B. für bauliche Anlagen
geringer Größe und Bedeutung.
In Niedersachsen besteht die Möglichkeit
Bauvorhaben bis zu einer bestimmten Größe
auf Grundstücken, welche innerhalb eines
Bebauungsplanes liegen, genehmigungsfrei
zu errichten.
Weitergehende Informationen zu den Vor­
aussetzungen und dem formellen Verfahren
erhalten Sie in Kapitel 4.6, Seite 25.
Auch vor der Durchführung kleiner baulicher
Maßnahmen sollten Sie beim Fachdienst
Bauordnung Erkundigungen einholen, ob
das geplante Objekt genehmigt werden
muss oder ob es verfahrensfrei errichtet wer­
den darf. Die Errichtung baulicher Anlagen
ohne die erforderliche Genehmigung stellt
eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit
einer Geldbuße geahndet werden. Hierzu
kommt das Risiko, dass eine nicht geneh­
migungsfähige, jedoch bereits begonnene
Baumaßnahme wieder beseitigt werden
muss.
22
Auch verfahrensfreie bauliche Anlagen,
also Anlagen die keiner Baugenehmigung
bedürfen, müssen das öffentliche Baurecht
einhalten. Sollten Sie sich nicht sicher sein,
ob Ihre geplante Baumaßnahme dem öffent­
lichen Baurecht entspricht, lassen Sie sich
vom Fachdienst Bauordnung der Stadt Bü­
ckeburg beraten.
4.2 Entwurfsverfasser
Zur Erstellung von Bauunterlagen (Bauplä­
nen) müssen, von wenigen Ausnahmen ab­
gesehen, Fachleute herangezogen werden.
Diese Fachleute können sein:
〉〉 Architekten, die aufgrund des Architekten­
gesetzes diese Berufsbezeichnung führen
dürfen;
〉〉 Personen, die aufgrund des Architekten­
gesetzes in die Liste der Entwurfsverfasser
der Fachrichtung Architektur eingetragen
sind;
〉〉 Personen, die aufgrund des Ingenieurge­
setzes in die Liste der Entwurfsverfasser
der Fachrichtung Bauingenieurswesen ein­
getragen sind oder
〉〉 Handwerksmeister (Maurer, Zimmerer,
Beton- und Stahlbetonbauer) sowie Hoch­
bautechniker aufgrund ihrer Ausbildung.
Die Entwurfsverfasser sind dafür verantwort­
lich, dass die Bauvorlagen und die Ausfüh­
rungsplanung dem öffentlichen Baurecht
entsprechen.
Vertiefende Hinweise auf die rechtlichen Be­
stimmungen finden Sie in § 53 der Nieder­
sächsischen Bauordnung (NBauO).
4.3 Bauvoranfrage
Vor Einreichen des eigentlichen Bauantrages
können einzelne Fragen zu dem Bauvorha­
ben durch einen Bauvorbescheid abgeklärt
werden (Bauvoranfrage).
Mit einem schriftlichen Antrag auf Erteilung
eines Bauvorbescheides können Sie sich eine
rechtsverbindliche Auskunft darüber einho­
len, ob ein Grundstück wirklich nach Ihren
Vorstellungen bebaut werden kann. Ein po­
sitiver Bauvorbescheid bindet die Bauauf­
sichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer
von 3 Jahren, d. h. sie kann dann nicht mehr
ein Bauvorhaben aus Gründen ablehnen, die
schon im Bauvorbescheidverfahren geprüft
worden sind. Somit gibt Ihnen ein positiver
Bauvorbescheid Rechtssicherheit.
Besonders ist bei der Stellung einer Bauvo­
ranfrage zu beachten, dass der zu klärende
Sachverhalt konkret benannt wird. Das be­
deutet, dass durch den Bauvorbescheid nur
über einzelne Fragen entschieden wird. Eine
umfassende Prüfung wie im Baugenehmi­
gungsverfahren kann hier nicht stattfinden.
Eine konkrete Frage könnte sein: „Fügt sich
die Bebauung hinsichtlich der geplanten
Dachform in die Eigenart der näheren Umge­
bung ein?“ Hierauf erhalten Sie eine ebenso
konkrete Antwort in Form eines schriftlichen
Bescheides.
Bauvorbescheide erteilt die Bauordnung der
Stadt Bückeburg. Auskünfte über die der
Bauvoranfrage im Einzelfall beizufügenden
Unterlagen sowie über anfallende Gebüh­
ren erhalten Sie unter Telefon 05722 206-165
oder -173.
4.4 Bauantragsverfahren
nach § 64 NBauO
Der Bauantrag wird in schriftlicher Form bei
der Bauordnung der Stadt Bückeburg (Bau­
aufsichtsbehörde) eingereicht. Dem Antrag
müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung
(BauVorlVO) folgende Unterlagen beigefügt
werden:
〉〉 ein aktueller Auszug aus der Amtlichen
Karte im Maßstab 1:5000.
〉〉 Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500. Die
Erstausfertigung muss beglaubigt sein.
Das Bauvorhaben ist vom Architekten mit
allen wichtigen Angaben einzuzeichnen.
Lagepläne sind beim Katasteramt Rinteln
oder bei einem öffentlichen Vermessungs­
büro zu beziehen. Erkundigen Sie sich
beim Bauordnungsamt, ob Sie einen qua­
lifizierten und damit teureren Lageplan
oder lediglich einen einfachen und preis­
werteren Lageplan benötigen.
〉〉 Bauzeichnungen im Maßstab 1:100. Die
Pläne müssen alle für eine Beurteilung
wichtigen Angaben enthalten, insbeson­
dere alle Grundrisse, Schnitte und Ansich­
ten mit entsprechender Vermassung.
〉〉 Baubeschreibung: In der Baubeschreibung
sind im Wesentlichen die zur Anwendung
kommenden Baustoffe anzugeben. Die
Gebäudeklasse ist zu benennen und auch
die Nutzung des Bauvorhabens ist zu er­
läutern, soweit dies zur Beurteilung erfor­
derlich ist und die notwendigen Angaben
nicht in den Lageplan und die Bauzeich­
nungen aufgenommen werden können.
Für gewerbliche Anlagen etc. werden zu­
sätzlich Betriebsbeschreibungen verlangt.
〉〉 Sonstige Unterlagen: Abhängig vom An­
tragsgegenstand können erforderlich sein:
Nachprüfbare Berechnungen der bebau­
ten Fläche, der Geschossflächenzahl, der
Grundflächenzahl, der Rohbau- und Her­
stellungskosten, des umbauten Raumes,
ein Freiflächengestaltungsplan, aus dem
vor allem die Lage der Pkw-Stellflächen und
eventuell erforderliche Kleinkinderspielflä­
chen hervorgehen, sofern im Bebauungs­
plan Aussagen dazu gemacht werden, sind
zu erhaltende Bäume oder Pflanzflächen
lagegetreu darzustellen bzw. die erforder­
23
24
lichen Neuanpflanzungen lage- oder flä­
chenmäßig nachzuweisen, Nachweis der
Standsicherheit (Statik), wenn eine bauauf­
sichtliche Prüfung dieses Nachweises vor­
geschrieben ist, Nachweis des Brandschut­
zes, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung
dieses Nachweises vorgeschrieben ist. Für
die Prüfung der Standsicherheit sind die
erforderlichen Konstruktionszeichnungen
und Berechnungen vorzulegen.
Nach Eingang der Unterlagen prüft die Bau­
aufsicht den Bauantrag auf Vollständigkeit
und Richtigkeit. Anschließend wird festge­
legt, welche weiteren Dienststellen zwecks
Einholung von Stellungnahmen, Gutachten
usw. beteiligt werden müssen. Nicht selten
wird während dieser Vorprüfung des Bau­
antrages festgestellt, dass zur Beurteilung
des Bauvorhabens weitere Unterlagen not­
wendig sind. In diesem Fall werden Sie über
die fehlenden Unterlagen informiert und
gebeten diese nachzureichen. Dieser Auf­
forderung sollten Sie unverzüglich folgen,
da ansonsten eine zügige Bearbeitung Ihres
Bauantrages nicht möglich ist. Mit erhebli­
chen Mängeln behaftete Bauanträge muss
die Bauaufsicht unter Erhebung einer Ge­
bühr zurückweisen. Das ist für alle Beteilig­
ten ärgerlich.
Abschließend fasst die Bauaufsicht die
eingegangenen Stellungnahmen mit der
eigenen baurechtlichen und technischen
Prüfung zusammen. Dabei hat die Bauauf­
sicht insbesondere in den Bereichen des
Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes,
des Brandschutzes usw. über die Berücksich­
tigungen der Anregungen und Bedenken
sowie über vorgeschlagene Bedingungen,
Auflagen und Hinweise der Fachbehörden
zu entscheiden. Im Anschluss daran, kann
die Baugenehmigung geschrieben und dem
Bauherrn ausgehändigt werden.
4.5 Vereinfachtes
Bau­genehmigungsverfahren
nach § 63 NBauO
Bereits seit 1986 sah die Prüfeinschrän­
kungsverordnung die Möglichkeit eines ver­
einfachten Genehmigungsverfahrens vor.
Der Anwendungsbereich des vereinfachten
Verfahrens wurde mit dem Inkrafttreten
der neuen NBauO bedeutend erweitert; das
jetzige vereinfachte Baugenehmigungsver­
fahren nach § 63 NBauO wird zum Regel­
verfahren. Die erforderlichen Bauvorlagen
entsprechen grundsätzlich den unter Nr. 5.4
genannten Unterlagen.
Ziel des vereinfachten Baugenehmigungs­
verfahrens ist die Beschleunigung des Ver­
fahrens, also eine möglichst kurzfristige Er­
teilung der Baugenehmigung.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfah­
ren entfällt die umfassende bauordnungs­
rechtliche Prüfung der Vorhaben.
Die Prüfung beschränkt sich i. d. Regel auf
Grenzabstände, die Herstellung notwendi­
ger Einstellplätze, dem städtebaulichen Pla­
nungsrecht, sonstigen Vorschriften des öf­
fentlichen Rechts und in einigen Fällen auch
auf die Eignung des Rettungsweges.
Die Bauaufsicht beteiligt jedoch auch im ver­
einfachten Baugenehmigungsverfahren evtl.
Dienststellen zwecks Einholung von Stel­
lungnahmen, Gutachten usw. Im Anschluss
an eine positive Prüfung der erforderlichen
Unterlagen und unter Berücksichtigung der
eingeholten Stellungnahmen wird auch hier
eine schriftliche Baugenehmigung erteilt.
4.6 Genehmigungsfreie
Baumaßnahmen
nach § 62 NBauO
Mit der Einführung von genehmigungs­
freien Baumaßnahmen gem. § 69 a NBauO
(alte Fassung) konnte für Wohngebäude in
wesentlich größerem Umfang als bisher auf
Baugenehmigungen verzichtet werden.
Inzwischen regelt der neue § 62 NBauO die
Möglichkeit auf den Verzicht eines Bauge­
nehmigungsverfahrens. Der Anwendungsbe­
reich der genehmigungsfreien Baumaßnah­
men gilt inzwischen nicht nur für Wohnge­
bäude, sondern im begrenzten Umfang auch
für gewerblich genutzte Gebäude und Wer­
beanlagen. Der Anwendungsbereich wurde
25
26
ausgedehnt, um Baugenehmigungsverfah­
ren abzubauen, die Bauaufsichtsbehörden zu
entlasten und der Eigenverantwortung der
am Bau Beteiligten, insbesondere der Ent­
wurfsverfasser, Vorrang gegenüber behördli­
chen Prüfungen einzuräumen.
Der/Die Bauherr/in kann jedoch nach § 62
Abs. 10 NBauO auch verlangen, dass ein
vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt wird. Die Baugenehmigung
bietet dem Bauherrn/der Bauherrin eine
größere Rechtssicherheit als die genehmi­
Marktplatz Bückeburg
gungsfreie Errichtung des Bauvorhabens,
bei der die Bauvorlagen keiner rechtlichen
Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörden
unterzogen werden.
Auch der vom Bauherrn beauftragte Ent­
wurfsverfasser kann die Verantwortung für
eine genehmigungsfreie Baumaßnahme
scheuen und dem Bauherrn raten die Bau­
genehmigung einzuholen. Die Gefahr der
Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
liegt vor allem darin, dass Verstöße gegen
das öffentliche Baurecht, die im Genehmi­
gungsverfahren ohne weiteres hätten kor­
rigiert werden können, nach Ausführung
der Baumaßnahme nur mit hohem Aufwand
zu beheben sind und der Entwurfsverfasser
hier zur Verantwortung gezogen werden
könnte.
Die Genehmigungsfreiheit von baulichen
Anlagen ergibt sich aus § 62 NBauO und gilt
auch für Nutzungsänderungen, wenn sie im
Ergebnis zu einer baulichen Anlage führen,
die genehmigungsfrei hätte errichtet wer­
den dürfen.
Wichtig: Die Genehmigungsfreiheit gilt nur dann, wenn die
bauliche Anlage mit den Bestimmungen des öffentlichen
Baurechts übereinstimmt. Ist
dies nicht der Fall, muss ein
besonderer Antrag auf Ausnahmen, Befreiungen oder
Abweichung vom öffentlichen
Baurecht vor Einleitung des Verfahrens nach § 62 NBauO gestellt werden. Über den Antrag
entscheidet die Bauordnung
in Form eines schriftlichen Bescheides. Ohne diesen Bescheid
darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Wer es dennoch
tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die zu unnötigem Ärger
(Bußgeld, Abriss) führen kann.
27
4.7 Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher
Bescheid mit dem Ihnen bestätigt wird, dass
dem beantragten Bauvorhaben keine öffent­
lich-rechtlichen Vorschriften entgegenste­
hen, soweit sie zum Prüfumfang gehören.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmi­
gung, wenn alle rechtlichen Voraussetzun­
gen erfüllt sind. Erst nach Erteilung der Bau­
genehmigung darf mit den Bauarbeiten be­
gonnen werden. Die Baugenehmigung wird
„unbeschadet privater Rechte Dritter“ erteilt.
Beispiel:
Sie beantragen eine Baugenehmigung für
ein Grundstück, das Ihnen noch nicht ge­
hört. Vorausgesetzt, es stehen keine ande­
ren Gründe entgegen, so könnte Ihnen eine
Baugenehmigung erteilt werden. Sie dürfen
von dieser Genehmigung jedoch keinen
Gebrauch machen, sofern Ihnen der Grund­
stückseigentümer (sogen. „Dritter“) mit pri­
vatrechtlichen Maßnahmen die Durchfüh­
rung der Baumaßnahmen untersagt.
Das Baugenehmigungsverfahren dient der
Sicherheit des Bauherrn, der späteren Nut­
zer, der Nachbarn, Passanten und Besucher.
Sie gibt dem Bauherrn Rechts- und Investiti­
onssicherheit.
28
Stadthaus mit Bauamt
Wichtig: Die Baupläne (Bauzeichnungen, Lagepläne), die zu der Baugenehmigung gehören,
können Eintragungen in grüner Farbe, sogen. „Grüneintragungen“ von der Bauaufsicht enthalten. Dies sind wichtige Prüfvermerke als Korrektur der ursprünglich eingereichten Pläne.
Sie sind unbedingt bei der Bauausführung zu beachten. Daher ist der/die Bauherr/in zwingend
verpflichtet, seinem Bauunternehmer diese bauaufsichtlich geprüften Baupläne vor Baubeginn
im Original vorzulegen. Gleichermaßen ist der Bauunternehmer ebenso zwingend verpflichtet,
sich die geprüften Baupläne vorlegen zu lassen.
Teilbaugenehmigung
Gemäß § 70 Abs. 3 der Nds. Bauordnung
darf vor der Zustellung der Baugenehmi­
gung nicht mit den Bauarbeiten einschließ­
lich des Baugrubenaushubs begonnen
werden. Nur unter bestimmten Vorausset­
zungen ist es möglich, für bestimmte Teile
eine Vorausgenehmigung als sogenannte
„Teilbaugenehmigung“ zu erhalten. Das hat
den frühzeitigeren Baubeginn und damit
die Beschleunigung des gesamten Baupro­
zesses zum Ziel.
Liegt der Bauordnung der Stadt Bückeburg
ein kompletter Bauantrag vor, der den öf­
fentlich rechtlichen Vorschriften entspricht,
und ist die Standsicherheit nachgewiesen, so
kann eine Teilbaugenehmigung schriftlich
beantragt werden. Damit können Bauarbei­
ten für die Baugrube, für einzelne Bauteile
oder Abschnitte schon vor der Baugenehmi­
gung schriftlich gestattet werden. Die Teil­
baugenehmigung berechtigt aber nur zur
Ausführung des festgelegten Teilbereichs.
Die für die Teilbaugenehmigung entstehen­
den Kosten sind im Verhältnis zu den übri­
gen Baukosten eher gering.
ültigkeitsdauer der Baugenehmigung
G
Die Baugenehmigung und die Teilbauge­
nehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Zustellung mit der Aus­
führung des Bauvorhabens begonnen oder
die Bauausführung drei Jahre unterbrochen
wurde. Auf schriftlichen formlosen Antrag
kann die Frist jedoch jeweils um bis zu drei
Jahre verlängert werden.
Diese Verlängerung ist vor Ablauf der Drei­
jahresfrist zu beantragen. Hierfür sind erneut
relativ geringe Gebühren fällig. Die Verlän­
gerung einer einmal erloschenen Genehmi­
gung ist nicht mehr möglich. In diesem Fall
muss ein komplett neuer Bauantrag gestellt
werden. Das wird dann teurer als bei der Ver­
längerung.
Also: Aufpassen!
Baugebühren
Die Gebühren für die Baugenehmigung, die
erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw.
werden nach der allgemeinen Baugebüh­
renordnung für das Land Niedersachsen
festgesetzt. Sie richten sich nach der Höhe
der Rohbausumme, die nach einer Landes­
verordnung, unabhängig von den Angaben
des Bauherrn, errechnet wird. In wenigen
Sonderfällen werden auch die Herstellungs­
kosten zugrunde gelegt. Gebührenpflichtig
ist auch die Ablehnung eines Bauantrages,
wenn z. B. trotz Aufforderung fehlender
Plan­unterlagen diese nicht in angemessener
Frist vorgelegt werden.
Auch die Zurücknahme des Bauantrages
durch den Antragsteller während des lau­
fenden Genehmigungsverfahrens hat Ge­
bühren zur Folge. Diese richten sich nach
dem Fortschritt des Genehmigungsverfah­
rens im jeweiligen Einzelfall.
©Marlies Schwarzin / pixelio.de
Hier kommt es immer wieder zu Versäumnis­
sen und damit zu ärgerlichen Bauverzöge­
rungen und eventuellen zusätzlichen unnö­
tigen Kosten.
29
Bei der Ausführung des Bauvorhabens über­
nimmt der/die Bauherr/in verschiedene
Pflichten. Fast jeder Baugenehmigung sind
Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte oder
Hinweise beigefügt, die vom Bauherrn be­
achtet werden müssen. Der Beginn, die
Unterbrechung, die Rohbaufertigstellung
und die abschließende Fertigstellung des
Bückeburgs Innenstadt aus der Vogelperspektive
30
Bauvorhabens sind i. d. R. der Bauordnung
jeweils vorher schriftlich mitzuteilen. Wichtig
ist, dass der/die Bauherr/in vor Baubeginn
dem Bauunternehmer die Baugenehmigung
im Original aushändigt, zumindest aber ihm
zeigt. Sofern amtliche Prüfvermerke in Form
der sogenannten „Grüneintragungen“ ent­
halten sind, muss der/die Bauherr/in diese
mit dem Bauunternehmer ausführlich be­
sprechen, denn diese Grüneintragungen
sind zwingend zu beachten. Nichtbeachtung
führt regelmäßig zu einem von der Bauge­
nehmigung abweichenden Bauen. Das kann
eine Ordnungswidrigkeit sein und zu einem
spürbaren Bußgeld führen, schlimmstenfalls
sogar zum Rückbau.
Dieser ganze Ärger lässt sich leicht vermei­
den, wenn der/die Bauherr/in frühzeitig
nach Erhalt der Baugenehmigung mit sei­
nem Bauunternehmer redet!
Die genehmigten Baupläne und der Bau­
schein müssen von Anbeginn der Arbeiten
auf der Baustelle vorhanden sein. Bei geneh­
migungsfreien Gebäuden (s. Abschnitt 4.6)
ist zwingend vorgeschrieben, dass die Bau­
vorlagen einschließlich der bautechnischen
Nachweise während der Durchführung der
Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt
werden kann.
Der Bauherr ist außerdem gem. § 13 Bau­
vorlagenverordnung (BauVorlVO) dazu ver­
pflichtet, die Bauvorlagen und Baugeneh­
migungen, sowie Bescheinigungen von
Sach­verständigen und sonstigen relevanten
Nachweisen bis zum Abbruch oder der Be­
seitigung der baulichen Anlage aufzube­
wahren und im Fall des Übergangs des Ei­
gentums der baulichen Anlage die erforder­
lichen Unterlagen an seine Rechtsnachfolger
(Beispielsweise nach einem Verkauf der bau­
lichen Anlage) zu übergeben.
Sofern öffentliche Straßenflächen in An­
spruch genommen werden oder eine Ab­
sperrung errichtet werden soll, muss hierfür
eine Sondernutzungserlaubnis beim Ord­
nungsamt der Stadt Bückeburg eingeholt
werden.
Rauchwarnmelderpflicht
In neu entstehenden Wohnungen ist der
Bauherr dafür verantwortlich, dass in Schlaf­
räumen, Kinderzimmern und Fluren, welche
Rettungswege darstellen, jeweils mindes­
tens ein Rauchwarnmelder nach DIN 14604
und DIN 14676 eingebaut wird. Der Einsatz
von Rauchwarnmeldern dient der frühzeiti­
gen Warnung von Personen vor Brand und
Brandrauch, damit diese im Gefahrfall recht­
zeitig reagieren können.
Für bereits bestehende Wohnungen besteht
eine Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2015. Die
Betriebsfähigkeit der Rauchwarnmelder ist
durch den Eigentümer sicherzustellen. Für
die sachgerechte Behandlung und Wartung
sind neben den Eigentümern auch Mieter,
Pächter und sonstige Nutzer verantwortlich.
Grundstücksteilung
Die Teilung eines bebauten Grundstücks be­
darf bereits seit einiger Zeit keiner Teilungs­
genehmigung mehr. Jedoch muss an dieser
Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen wer­
den, dass durch die Genehmigungsfreiheit
keine Rechtssicherheit geschaffen wird.
In vielen Fällen der genehmigungsfreien
Grundstücksteilung können baurechtswid­
rige Zustände geschaffen werden, welche im
Nachhinein gar nicht oder nur sehr schwer
behoben werden können.
In vielen Fällen kann die gebührenpflich­
tige Eintragung von Baulasten erforderlich
werden. Um diese unnötigen Kosten und
die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitver­
fahrens zu vermeiden, ist es sinnvoll sich vor
der Teilung eines bebauten Grundstücks von
einem Fachmann beraten zu lassen.
Baulast
Baulasten ermöglichen Bauwilligen die Be­
baubarkeit von Grundstücken, die ohne
diese Baulasten gar nicht oder häufig nur
eingeschränkt bebaubar wären.
Durch Erklärung gegenüber der Bauauf­
sichtsbehörde können Grundstückseigentü­
mer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu
einem ihre Grundstücke betreffenden Tun,
Dulden oder Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus dem öffentlichen Bau­
recht ergeben (Baulasten).
Diese Erklärung bedarf grundsätzlich der
Schriftform und die Unterschrift muss öf­
fentlich beglaubigt (Notar) oder in einer
Vermessungsstelle nach dem Nds. Vermes­
sungs- und Katastergesetz beglaubigt sein,
wenn sie nicht von der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder von ihr anerkannt wird.
Nach Bearbeitung der Baulast im Rahmen
eines Baugenehmigungsverfahrens wird
diese in das Baulastenverzeichnis (BLV) bei
der Bauaufsichtsbehörde eingetragen. We­
31
〉〉 Sicherung der notwendigen Einstellplätze
auf einem Grundstück – nicht auf dem Bau­
grundstück selbst (§ 47 Abs. 4 NBauO)
Der Umzug
Wenn dann das Haus fertig ist, steht der
Umzug an. Hier ist zunächst wichtig, das
Mietverhältnis in der alten Wohnung zum
richtigen Zeitpunkt, d. h. nicht zu früh, aber
natürlich auch nicht zu spät zu kündigen.
Der richtige Zeitpunkt hängt von dem ver­
traglich abgesicherten Termin der Fertigstel­
lung und vom Baufortschritt ab.
sentliches Merkmal einer Baulast ist ihre
öffentlich-rechtliche Wirkung im Gegensatz
zu privatrechtlichen Vereinbarungen (Eintra­
gung im Grundbuch beim Amtsgericht).
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann
das BLV einsehen oder schriftliche Auskunft
über mögliche Belastungen anfordern. Die
Gebühren für Baulasteintragungen und Aus­
künfte aus dem Verzeichnis richten sich nach
der Verordnung über die Gebühren und Aus­
lagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht
(BauGO). Selbstverständlich kann auch auf
eine eingetragene Baulast verzichtet wer­
den, wenn ein öffentliches und privates Inte­
resse an der Baulast nicht mehr besteht.
Ein entsprechender Löschungsantrag von ei­
nem Beteiligten (Begünstigter oder Belaste­
ter) ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
32
Beispielhafte Anwendungsfälle nach der
Nie­dersächsischen Bauordnung:
〉〉 Vereinigung von mehreren Grundstücken
zu einem Baugrundstück. (z. B. erforderlich
bei der Überbauung von Grundstücksgren­
zen).
〉〉 Öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwe­
gung/Zufahrt über private Grundstücke
zu einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 4
NBauO)
〉〉 Sicherung notwendiger Grenzabstände
auf einem Baugrundstück durch Hinzu­
rechnung weiterer Grundstücksflächen auf
privaten Nachbargrundstücken (§ 6 Abs. 2
NBauO)
Zum Umzug selbst ist die Frage zu stellen,
ob man den Umzug in Eigenarbeit per Miet­
wagen oder aber durch eine Spezialfirma
durchführen will. Die Frage beantwortet sich
im Wesentlichen durch die körperliche und
zeitliche Belastbarkeit. Aber auch der Trans­
port besonders komplizierter oder kost­
spieliger Gegenstände kann für ein Fachun­
ternehmen sprechen, da hier einerseits das
notwendige Know-how vorhanden ist und
andererseits durch entsprechende Haft­
pflichtversicherungen im Schadensfall Ersatz
erfolgt.
Nach dem Umzug ist es natürlich wichtig,
sich rechtzeitig umzumelden, einen Nach­
sendeauftrag bei der Post abzugeben und
die neue Adresse bei allen Behörden, Freun­
den und sonstigen Institutionen zu melden.
Festlegung und Verfahren
Die Hausnummern werden im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens festgelegt und
mit der Baugenehmigung dem Bauherrn be­
kannt gegeben. Bei Baumaßnahmen, die im
Rahmen des Bauanzeigeverfahrens errichtet
werden, erfolgt die Bekanntgabe durch die
Eingangsbestätigung. Rechtliche Grundlage
ist § 11 Niedersächsisches Gefahrenabwehr­
gesetz (NGefAG) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 BauGB.
Anbringen der Hausnummer
Gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Stadt Bückeburg muss sich die Hausnummer
deutlich vom Hintergrund abheben und von
der Fahrbahnmitte der Straße aus, zu der das
Grundstück gehört, sichtbar sein. Sie ist in
Höhe von 2 – 2,50 m am Hauptgebäude an­
zubringen. Es sind beschriftete Schilder, er­
habene Ziffern oder Hausnummernleuchten
zu verwenden. Nummernschilder müssen
mindestens 10x10 cm groß und die Ziffern
mindestens 7 cm hoch sein.
Umnummerierungen
Es kann notwendig sein, dass Gebäude um­
nummeriert werden müssen. Umnummerie­
rungen werden jedoch auf das unumgäng­
lich notwenige Maß beschränkt, wenn z. B.
Straßen benannt oder umbenannt werden,
die vorhandene Nummerierung fehlerhaft ist
und zu Irritationen führt, Umbauten eine an­
dere Nummer erforderlich machen oder Neu­
bauten nicht mehr in die vorhandene Num­
merierung eingegliedert werden können.
Und denken Sie daran: Als Hauseigentümer
sind Sie verpflichtet zur Anbringung der
Hausnummer. Das könnte Sie und Ihre Ange­
hörigen gesund erhalten! Weil der Arzt oder
Rettungswagen Sie schnell findet!
Energieeinsparverordnung EnEV und
Energieausweis
Seit Februar 2002 gilt die Energieeinspar­
verordnung (EnEV) als zentrale Rechts­
vorschrift über energiesparenden Wär­
meschutz und energiesparende Anlagen­
technik in Gebäuden. Die EnEV ist seitdem
mehrfach novelliert worden mit steigenden
Anforderungen an die energetische Quali­
tät von Neubauten sowie an die Moderni­
sierung von Altbauten.
Die EnEV enthält Regelungen und Vorgaben
für die Bereiche:
〉〉 Energieausweis für Gebäude (Bestand und
Neubau)
〉〉 Energetische Mindestanforderungen für
Neubauten
© ehuth / pixelio.de
Hausnummer
Hausnummern dienen der Kennzeichnung
von Gebäuden und sind von Bedeutung für
das Einwohnermeldewesen, Polizei, Post so­
wie die schnelle Erreichbarkeit der Anwoh­
ner durch Rettungsdienste. Letzteres kann
lebensrettend sein!
〉〉 Energetische Mindestanforderungen für
Modernisierung, Umbau, Ausbau und Er­
weiterung bestehender Gebäude
〉〉 Mindestanforderungen für Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warm­
wasserversorgung
〉〉 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
〉〉 Nachrüst- und Anpassungspflichten für be­
stehende Gebäude und Anlagen (z. B. der
Austausch veralteter Heizungsanlagen)
Um die Vorschriften der EnEV bei Ihren
Neubau- oder Modernisierungsmaßnahmen
rich­tig anzuwenden, sollten Sie einen quali­
fizierten Energieberater bzw. Sachverständi­
gen für Wärmeschutz hinzuziehen.
Energieausweis
Mit der Energieeinsparverordnung 2007
wurde der Energieausweis im Gebäudebe­
stand schrittweise eingeführt. Ziel des Ener­
gieausweises ist es, die Energieeffizienz von
Gebäuden vergleichbar zu machen und da­
mit Markttransparenz im Gebäudebereich zu
erzielen.
33
Der Energieausweis weist die energetische
Qualität des Gebäudes aus, erfasst allge­
meine Gebäudedaten und stellt die Ergeb­
nisse der Bewertung übersichtlich zusam­
men. Eine Farbskala zeigt auf einen Blick, wie
viel Energie das Gebäude im Vergleich zu
anderen benötigt.
Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einord­
nung des Gebäudes mit Hilfe eines Energie­
verbrauchs-kennwertes, der aus dem Ener­
gieverbrauch der letzten 3 Abrechnungspe­
rioden für die Beheizung und die zentrale
© Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
Mit der EnEV-Novelle 2014 sollen zukünftig
neben der Farbskala auch Energieeffizienz­
klassen von A+ bis H (ähnlich Effizienzklassen
bei Elektrogeräten) dargestellt werden, um
dem Verbraucher die Bewertung der energe­
tischen Qualität eines Gebäudes noch weiter
zu vereinfachen. Es kann grundsätzlich ein
Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis
ausgestellt werden. Beim Bedarfsausweis
wird auf Grundlage der energetischen Quali­
tät von Gebäudehülle und haustechnischen
Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbe­
dingungen nach technischen Regeln der
Energiebedarf des Gebäudes ermittelt.
Warmwasserbereitung (bei Nichtwohnge­
bäuden zusätzlich Beleuchtung und Klima­
tisierung) ermittelt wird. Hierbei werden
auch die Witterung und längere Leerstände
rechnerisch berücksichtigt. Die Eigentümer
der meisten Gebäude haben die Wahlfrei­
heit zwischen einem Bedarfs- und einem
Verbrauchsausweis. Beim Neubau und bei
älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis
zu 4 Wohneinheiten (Bauantrag vor dem
1. November 1977 und nicht dem Anforde­
rungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 11. August 1977 entsprechend) sind
grundsätzlich nur Bedarfsausweise zulässig.
Wird ein Gebäude verkauft oder neu vermie­
tet, muss der Besitzer einen Energieausweis
vorzeigen können. Dies gilt für alle Gebäude,
außer Baudenkmäler.
Mit der Novelle EnEV 2014 wird eine Pflicht
zur Übergabe der Energieausweises bei Ver­
kauf oder Vermietung eingeführt. Zukünftig
muss potenziellen Mietern oder Käufern bei
Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjektes der
Energieausweis vorgelegt werden. Zudem
ist mit Inkrafttreten der EnEV 2014 der Ener­
gieausweis als Kopie oder Original an den
Käufer oder neuen Mieter auszuhändigen.
Informationen zum Energieausweis bekom­
men Sie im Internet unter:
www.zukunft-haus.info/energieberatungplanung/energieausweis/rund-um-denenergieausweis.html
34
Ökologisch orientiertes Bauen strebt eine
Minimierung des Verbrauches von Energie
und Ressourcen sowie eine möglichst ge­
ringe Belastung des Naturhaushaltes an.
Die positiven Effekte für Natur und Umwelt
gehen oft Hand in Hand mit Vorteilen für die
Bewohner des Hauses. Die Vermeidung von
Schadstoffen beim Bau führt zu gesunderem
Wohnen, Energieeinsparungen und schont
somit auch den Geldbeutel.
Umwelt- und ökologisch orientierte Maß­
nahmen mit Energiespareffekt können sein:
〉〉 Kompakte Gebäudeformen
〉〉 Zonierung des Gebäudes und Südausrich­
tung
〉〉 Optimale Dämmung der Gebäudehülle,
Ökologische Baustoffe
〉〉 Energieeffiziente Heiztechnik
〉〉 Einsatz regenerativer Energien
〉〉 Regenwassernutzung
〉〉 Energiesparende Haustechnik
Kompakte Gebäudeformen
Wichtig bei einem Neubau ist die Gebäude­
form. Sie wirkt sich stark auf den Energiebe­
darf Ihres Hauses aus. Physikalisch ist die Ei­
genschaft eines Würfels für den rechtwinke­
ligen Bau aus energetischer Sicht am besten
geeignet.
ßert sich die wärmeabgebende Hülle des
Gebäudes und es entstehen zudem die un­
erwünschten Wärmebrücken. Möchten Sie
nicht auf diese gestalterischen Bauelemente
verzichten, muss bei der Planung noch mehr
Wert auf eine gut gedämmte Außenhülle
gelegt werden. Ebenso ist die Wahl des Ge­
bäudetyps ausschlaggebend für eine hohe
Energieeffizienz. Freistehende Gebäude ha­
ben bei gleicher Dämmung eine schlechtere
Energiebilanz als Doppel- oder Reihenhäu­
ser, die sich mit ihren seitlichen Flächen ge­
genseitig schützen.
Zonierung des Gebäudes und
Südausrichtung
Durch eine Zonierung des Gebäudes, d.h.
Anordnung wenig beheizter Nebenräume
(Vorrats-, Abstellräume) nach Norden und
voll beheizter Räume (Wohnzimmer, Esszim­
mer, Küche) nach Süden lässt sich die Ener­
giebilanz des Hauses verbessern.
Fensterflächen sollten energetisch gesehen
zur Südseite und so wenig wie möglich zur
Nordseite ausgerichtet sein. Somit lassen
sich weitere passive, solare Energiegewinne
erzielen. Eine Bepflanzung mit Laubbäumen
auf der Südseite bietet im Sommer Schutz
vor zu starker Sonneneinstrahlung, ermög­
lichen jedoch im Winter eine volle Ausnut­
zung der Sonnenwärme.
Optimale Dämmung der Gebäudehülle
Über Außenwände, Fenster, Kellerdecken,
Dachkonstruktionen und oberste Geschoss­
decken geht Heizwärme verloren. Beim
Neubau sollte durch die Wahl geeigneter
Bauteile die Außenhaut des Gebäudes lü­
ckenlos gedämmt werden. Wichtig ist, im­
mer dort zu dämmen, wo die Wärme direkt
verloren geht. Zum Beispiel sollte in einem
nicht beheizten Dachboden die Decke
zum darunterliegenden Wohngeschoss ge­
dämmt werden.
Dämmstoffe oder deren Verpackungen tra­
gen verschiedene Kennzeichen. In jedem
Falle ist die Wärmeleitfähigkeit aufgedruckt,
auch die Klassifizierung des Brandverhaltens
muss klar ersichtlich sein. Dämmstoffe müs­
sen entweder das CE-Zeichen tragen (zeigt
an, dass der Dämmstoff einer Europäischen
Norm entspricht) oder das Ü-Zeichen (ver­
weist auf Übereinstimmung mit nationalen
Normen). Manche Stoffe können mit beiden
Zeichen versehen sein. (Quelle: Deutsche
Energie-Agentur GmbH – dena)
Das bedeutet, dass ein Haus mit kompakter
und recht einfacher Form weniger Energie
abgibt als ein Haus mit Vorsprüngen, Gau­
ben und Erkern; im Gegenteil: hier vergrö­
35
Ökologische Baustoffe
Bei der heutigen Vielfalt an Baumaterialien
fällt es schwer, die richtige Auswahl zu tref­
fen. Allerdings kann man schon hier durch
gründliche Recherche Baustoffe auswählen,
die sowohl den bauphysikalischen Anfor­
derungen als auch den baubiologischen
entsprechen. Als ökologische Dämmstoffe
sind organische Materialien aus nachwach­
senden Rohstoffen, wie Hanf, Holzfasern,
Schafwolle und Zellulose anzusehen. Ein
guter Ökobaustoff setzt heute das Erfüllen
höchster Anforderungen an Gebrauchstaug­
lichkeit, Umwelt- und Gesundheitsverträg­
lichkeit voraus.
Hierzu sind allerdings oft kleine Kompro­
misse im Hinblick auf Brandschutz, Insekten­
schutz und Formstabilität notwendig. Auch
mancher konventionelle Baustoff ist ein
Ökobaustoff, so etwa ein Großteil der Mauer­
steine, Tondachziegel und Fliesen.
Über die Vielfalt der Dämmstoffe und Ihre
Verwendung informieren ausführlicher die
Informationsbroschüren von z. B. Umweltins­
tituten, Energieagenturen und Verbraucher­
schutz-organisationen. (Quelle: Deutsche
Energie-Agentur GmbH – dena)
Energieeffiziente Heiztechnik/
Einsatz erneuerbarer Energien
Durch moderne Heizungstechnik können
die notwendige Raumwärme und warmes
Wasser möglichst preiswert und umwelt­
freundlich erzeugt werden. Bei der Anschaf­
36
fung einer Heizungsanlage lohnt sich die
Frage, welcher Energieträger, welches Heiz­
system und welche Heizflächen ökologisch
und ökonomisch sinnvoll sind.
Insbesondere bei Gasheizungen ist der Ein­
satz der Brennwerttechnik mittlerweile zum
Standard geworden. Brennwertheizungen
erreichen Wirkungsgrade bis zu 98 Prozent,
in dem sie nicht nur die Verbrennungswärme
sondern auch die im Abgas enthaltene
Wärme nutzen. Bei herkömmlichen Heizkes­
seln entweicht diese Kondensationswärme
ungenutzt durch den Schornstein.
Der Gesetzgeber fordert zunehmend den
Einsatz regenerativer Energieträger. Die De­
ckung eines Teils der erforderlichen Wärme­
energie (Heizung und Warmwasser sowie
evtl. Kühlung) soll gemäß dem Erneuerbare
Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) durch
erneuerbare Brennstoffe erfolgen.
Holz als Brennstoff
Alternativ zur herkömmlichen Verbrennung
von Öl oder Gas bietet sich auch Holz an,
dass, wenn es unbehandelt ist, mit weniger
als 12 % Wassergehalt verbrennt und weit­
gehend keine Rückstände hinterlässt. Es ist
ein relativ preiswerter Brennstoff.
Die Alternative zu Holz sind Holzpellets.
Holzpellets sind genormte zylindrische
Presslinge aus getrocknetem, naturbelasse­
nem Restholz (Sägemehl, Hobelspäne, Wald­
restholz), die unter hohem Druck hergestellt
werden. Pelletsöfen sind automatische und
komfortable Heizanlagen mit geringem Be­
dienungsaufwand. Sie verbrennen schad­
stoffarm und verursachen äußerst geringe
Immissionen.
In Kombination mit einer Solaranlage auf
dem Dach kann der Wärmebedarf für ein
Wohnhaus das ganze Jahr über CO2-neutral
erzeugt werden.
Geothermie und Umweltwärme
Eine Wärmepumpe gewinnt Wärme aus dem
Erdreich, dem Grundwasser, Außenluft oder
der Abluft und reduziert auf diese Weise den
Kohlendioxidausstoß. In einer leistungsfä­
higen Wärmepumpe muss nur ein Viertel
der Heizenergie als Strom für den Antrieb
zugeführt werden. Etwa drei Viertel der Hei­
zenergie bezieht die Wärmepumpe aus der
Umwelt. Je höher der Energieanteil aus der
Umwelt ist, desto effektiver arbeitet eine
Wärmepumpe. Energetisch vorteilhaft ist
die Verwendung von Erdwärme oder Grund­
wasser als Wärmequelle in Kombination mit
einer Flächenheizung wie z. B. einer Fuß­
bodenheizung (Quelle: Deutsche EnergieAgentur GmbH – dena).
Kraft-Wärme-Kopplung
Wesentlich effizienter und umweltfreund­
licher als die herkömmliche, getrennte
Erzeugung von Strom und Wärme ist die
Kraft-Wärme-Kopplung. Dieses Prinzip wird
z. B. in Blockheizkraftwerken (BHKW) um­
gesetzt. Sie speisen die bei der Stromerzeu­
gung gleichzeitig anfallende Abwärme als
Heizwärme in ein Nah- oder Fernwärmenetz
ein. Prüfen Sie deshalb, ob der Anschluss
an ein gemeinschaftliches Blockheizkraft­
werk in der Siedlung (Nahwärme) oder an
das örtliche Versorgungsnetz (Fernwärme)
möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch
die dezentrale Nutzung von Kraft-WärmeKopplung mit einem eigenen Mini-BHKW
im Keller können Sie erwägen. Diese Lösung
lohnt sich aber erst dann, wenn neben der
Wärme auch ein Großteil des erzeugten Stro­
mes im Haus genutzt wird (Quelle: Deutsche
Energie-Agentur GmbH – dena).
eine Photovoltaik-Anlage. Der erzeugte
Strom sollte möglichst in das öffentliche
Stromnetz eingespeist werden. Nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird 20
Jahre lang jede so erzeugte Kilowattstunde
Strom vom Stromnetzbetreiber vergütet.
Südorientierte Dachflächen mit Dachneigun­
gen von etwa 30° sind ideale Voraussetzun­
gen zur Erzeugung von Solarstrom. Auch Ori­
entierungen von Südwest bis Südost oder Ab­
weichungen der Neigungen von 25° bis 60°
lassen noch einen guten Solarertrag erwar­
ten. Verschattungen wie etwa durch Bäume
oder andere Dächer wirken sich negativ aus.
Aufgrund der Vielzahl errichteter Anlagen in
den letzten Jahren sind die garantierten Ein­
speisevergütungen vom Gesetzgeber mehr­
fach stärker als ursprünglich vorgesehen ab­
gesenkt worden, weitere Anpassungen sind
zu erwarten. Bitte informieren Sie sich selbst
Solarenergie:
Eine weitere natürliche Energiequelle ist die
Nutzung der Sonnenenergie. Sie ist umwelt­
freundlich, kostenlos – mit Ausnahme der
Installationskosten – und unerschöpflich.
Sie kann sowohl zur Wärmegewinnung (So­
larthermie) wie auch zur Stromerzeugung
(Photovoltaik) genutzt werden.
Solarthermische Anlagen wandeln mittels
Kollektoren auf dem Dach die Solarstrah­
lung in nutzbare Wärme um, die von einem
Wärmeträger aufgenommen und in einen
Warmwasserspeicher transportiert wird. Das
vorgewärmte Wasser kann als Brauchwasser
zur ­Verfügung gestellt und mit einer entspre­
chenden Speichertechnik auch zur Unterstüt­
zung der Raumheizung eingebunden werden.
Eine ausgereifte und bewährte Technik ist
auch die Erzeugung von Solarstrom durch
Solarhaus
37
über die jeweils aktuellen Vergütungssätze
des EEG. Die Daten werden quartalsweise
von der Bundesnetzagentur veröffentlicht
(www.bundesnetzagentur.de).
Mit dem Verbrauch des Stroms im eigenen
Haus spart man Stromkosten des Energie­
versorgers, zusätzlich gibt es eine Vergütung
je kwh selbstgenutzten Stroms.
Verteilung der Heizwärme
Mit gut gedämmten Heizungsrohren, be­
sonders in unbeheizten Räumen, lassen sich
Heizkosten deutlich senken. Die Wahl der
Heizflächen kann Auswirkungen auf die Art
der Heiztechnik haben. Neben konventio­
nellen Heizkörpern sind Wand- oder Fußbo­
denheizungen möglich. Durch die großen
Abstrahlflächen verbreiten sie schon bei
verhältnismäßig geringen Heiztemperatu­
ren eine behagliche Wärme. Wichtig für die
bedarfsgerechte Beheizung Ihrer Räume
sind auch die Heizkörperventile. Falls noch
nicht vorhanden, rüsten Sie daher unbedingt
Thermostatventile nach.
Die Einregulierung von Heizsträngen und
Heizkörpern ist die Voraussetzung für die
energiesparende Versorgung der Heizkörper
mit der richtigen Heizwassermenge. Dieser
sogenannte hydraulische Abgleich sollte
spätestens beim Einbau eines neuen Heiz­
kessels erfolgen.
38
Regenwassernutzung
Die Nutzung des Regenwassers zur Garten­
bewässerung hilft Trinkwasser sparen. Op­
timal ist es, das gesamte nicht gebrauchte
Regenwasser auf dem Grundstück versickern
zu lassen. So wird der natürliche Wasserkreis­
lauf erhalten, Kläranlagen werden entlastet,
da das Wasser gar nicht in die Kanalisation
gelangt. Ökologisch und auch ökonomisch
optimal ist die Installation einer Regenwas­
sernutzungsanlage im Gebäude. Das Regen­
wasser ist neben der Gartenbewässerung,
auch für Toilettenspülung und Waschma­
schine geeignet. Mit einer Regenwassernut­
zungsanlage können Sie mehr als 50 % Trink­
wasser sparen. Lesen hierzu auch im Kapitel
„Entwässerung“ des Abwasserbetriebes der
Stadt Bückeburg.
Versiegelte Flächen
Zufahrten, Wege und Plätze sollten mit ver­
sickerungsfähigem Material gestaltet sein.
Fugen und Freiräume bilden neue Lebens­
räume für Pflanzen und Kleinlebewesen.
Energiesparende Haustechnik
Die Neuanschaffung von Verbrauchsma­
terialien und Geräten stellt eine wichtige
Gelegenheit dar, Umweltbelastungen und
Ressourcenverbrauch durch eine bewusste,
an Umweltkriterien ausge­
richtete Kaufentscheidung
zu verringern. Verschie­
dene Label und Gütesiegel
bieten dazu eine wertvolle
Hilfe. Am bekanntesten ist
vermutlich der blaue Engel. Er wird an ver­
schiedenste Produkte vergeben, deren Um­
weltverträglichkeit sich nach genau definier­
ten Kriterien vom Marktdurchschnitt abhebt.
Siehe unter www.blauer-engel.de.
Für die Beleuchtung sollten ausschließlich
Energiesparlampen bzw. LED-Leuchten
ein­­gesetzt werden, mit denen bis zu 80 %
Energie eingespart werden kann. Bei der
Neuanschaffung von Elektrogroßgeräten
(z. B. Kühlschränken) sollten nur Geräte der
Effizienzklasse A+ bis A+++ angeschafft
werden. Die (geringfügigen) Mehrkosten bei
der Anschaffung amortisieren sich innerhalb
weniger Jahre über die niedrigen Betriebs­
kosten. Beim Kauf von elektrischen Geräten
(Computer, TV, usw.) sollten immer Geräte
mit möglichst niedrigem Standby-Verlust
gewählt werden. Auch wenige Watt Dauer­
leistung summieren sich im Laufe der Jahre
zu relevanten Stromverbräuchen und ent­
sprechenden -kosten. Weitere Informa­tionen
bzw. Datenbanken erhalten Sie unter www.
eu-label.de
Weitere ökologische Effekte (und Einsparun­
gen) können Sie durch Wärmerückgewin­
nungsanlagen im Lüftungswärmebereich
erzielen.
Durch das Installieren von Wassersparar­
maturen an Zapfstellen wie Dusche, Bade­
wanne, Waschtisch und Spülen sowie Spar­
spülern für WC-Spülungen wird der Trink­
wasserverbrauch reduziert.
Gebäudemodernisierung –
energieeffizient und umweltschonend
Als Besitzer eines Ein- oder Mehrfamilien­
hauses werden Sie früher oder später dar­
über nachdenken, an Ihrem Haus kleinere
oder größere Instandsetzungen oder Mo­
dernisierungen vorzunehmen. Das ist der
beste Zeitpunkt, auch in Energieeinsparung
zu investieren. Sie senken hiermit Ihre Ener­
giekosten und schaffen ein angenehmes
Wohnklima. Sollte einmal ein Verkauf oder
die Vermietung Ihrer Immobilie anstehen,
wirkt sich ein geringer Energieverbrauch
wertsteigernd aus.
Wollen Sie z. B. die Putzfassade Ihres Wohn­
hauses sanieren, sind die Mehrkosten für
eine Wärmedämmung vergleichsweise ge­
ring, da für beide Maßnahmen nur einmal
ein Gerüst aufgestellt werden muss.
Auch wenn Sie nur kleinere Instandsetzungs­
maßnahmen planen, empfiehlt sich als erstes
eine gründliche Analyse des baulichen und
energetischen Zustandes Ihres Hauses durch
einen „Energiefachmann“. Speziell ausgebil­
dete Architekten und Ingenieure oder Hand­
werker mit entsprechender Zusatzqualifika­
tion sind die richtigen Ansprechpartner für
eine detaillierte Energiediagnose sowie die
weitere Planung von Baumaßnahmen. Der
Berater sollte in jedem Falle unabhängig von
den Herstellern bestimmter Produkte sein
und das gesamte Gebäude einschließlich
der Heizungsanlage und der Warmwasserbe­
reitung in Augenschein nehmen. Der Berater
dokumentiert den Zustand des Gebäudes,
empfiehlt Modernisierungsmaßnahmen und
errechnet Ihnen oft auch gleich, wie viel För­
derung Sie erwarten können.
Je mehr Maßnahmen Sie miteinander
kombinieren, desto größer ist oft die Wirt­
schaft­lichkeit. Sie können damit in einem
Schritt meist sehr viel Energie und Kos­
ten einsparen. Wenn zum Beispiel ne­
ben
den Außenwänden und den Fenstern
auch gleich das Dach modernisiert wird
kön­nen Wärmebrücken an den An­schlüs­sen der Bauteile (z. B. Fens­
ter­
lei­
bun­
gen,
Dachtraufen und -ortgänge) minimiert wer­
den. Und nach einer umfassenden Gebäu­
dedämmung benötigen Sie nur noch eine
Heizung mit geringerer Leistung.
Steht das Sanierungskonzept fest, sollte die
Finanzierung und die Förderung geplant
werden. Hiernach sollten durch Angebots­
vergleich geeignete Handwerksbetriebe für
die Bauleistungen ausgewählt werden. Eine
Baubegleitung durch einen Architekten oder
Ingenieur ist zu empfehlen. Weitere Infor­
mationen zum Thema Gebäudemodernisie­
rung und Energieeinsparung finden Sie bei
der dena (Deutsche Energieagentur) unter:
www.zukunft-haus.info/de/verbraucher/
energieeffizient-sanieren
Eine Hilfestellung bei der Suche eines un­
abhängigen Energieberaters sowie Informa­
tionen zur Förderung der Energieberatung
finden Sie unter: www.bafa.de/bafa/de/
energie/energiesparberatung
(Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH – dena)
39
7.1 Was Städtebau mit Natur zu tun hat
In den zurückliegenden Jahren dehnte sich
die Stadt Bückeburg zur Schaffung von
neuen Wohn- und Gewerbegebieten immer
mehr aus. Damit verbunden ist logischer­
weise eine Zersiedelung der Landschaft
und die Beeinträchtigung stadtnaher Land­
schaftsräume. Jede dieser vielfältigen Bau­
tätigkeiten und städtebaulichen Planungen
hat zwangsläufig den Verbrauch von Land­
schaft zur Folge. Was liegt also näher, als der
Natur einen Teil dieser Verluste zurückzuge­
ben? Wir helfen so nicht nur der Natur, son­
dern auch uns selber.
Durch die Aufnahme von Natur in den Städ­
tebau, durch Berücksichtigung und Einbin­
dung vorhandener natürlicher Gegeben­
heiten in den neuen geplanten Siedlungs­
räumen erhalten die Bewohner der Stadt
Bückeburg ein lebenswertes Wohnumfeld,
40
welches nicht nur aus Straßen, Parkplätzen
und Einkaufsmöglichkeiten besteht.
Gewässern, Böden, Luft und fördert die Ar­
tenvielfalt von Tieren und Pflanzen.
Das städtische Wohnumfeld beginnt nicht
erst in Randbereichen der Stadt Bückeburg.
Im Ergebnis bedeutet dies mehr Lebensqua­
lität für den Menschen. Materialschlachten
an Neubauten und exotische Bepflanzungen
innerhalb der Hausgärten führen zu einem
Wohnumfeld, das an Qualität stark verliert.
So sind in den letzten Jahren seitens der
Stadt Bückeburg zahlreiche Maßnahmen
zur Aufwertung des Wohnumfeldes realisiert
worden. Dies umfasst insbesondere die sied­
lungsnahen Ausgleichsflächen, auf denen
naturnahe Lebensräume der heimischen
Tier- und Pflanzenwelt, aber auch dem Men­
schen zur Verfügung gestellt werden.
Aber auch jeder einzelne Hausbauer ist ver­
antwortlich für die Natur. Die Förderung
sowie Vernetzung von Natur innerhalb von
Neubaugebieten und deren Hausgärten
führt zu einer Verbesserung der Qualität von
7.2 Bauleitpläne – Naturschutz
und Landschaftspflege
Über die Bauleitplanung fließen ökologi­
sche Belange in den Städtebau ein. So sind
im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen,
welche der Kompensation der durch die zu
erwartende künftige Bebauung der Grund­
stücke verursachten Eingriffe in Natur und
Landschaft dienen.
7.3 Schaffung und Erhalt
von Grünflächen
Unter Grünflächen versteht man baulich
nicht genutzte Bereiche innerhalb geschlos­
sener Siedlungsflächen, die bepflanzt oder
begrast sind. Hierunter werden Parkanlagen,
Grünzüge, Kleingärten, Sport-, Spielplätze,
Friedhöfe usw. gefasst. Hierbei handelt es
sich überwiegend um Flächen, die durch
die Kommune angelegt und gepflegt wer­
den. Diese Flächen erhalten aufgrund ihrer
Größe, Stabilität und Vernetzung eine beson­
dere stadtökologische Bedeutung. Zusätzlich
dienen Grünzüge der Luftreinhaltung, dem
Klima- und Lärmschutz.
7.4 Anlage und Erhalt von Ausgleichsflächen
Für die Beanspruchung von Freiflächen ist
ein Ausgleich zu schaffen. Dies erfolgt ne­
ben ökologischen Festsetzungen für das
Baugebiet durch ökologische Aufwertung
von externen Flächen. Diese sind möglichst
eingriffsnah anzulegen. Z. B. werden intensiv
genutzte Ackerflächen in extensiv bewirt­
schaftete Obstwiesen umgewandelt. Diese
kommen der heimischen Fauna und Flora
zugute und stehen als siedlungsnahe Frei­
räume auch den Anliegern zur Verfügung.
Sie werten die Wohn- und Erlebnisqualität
unmittelbar auf. Mit diesen Maßnahmen
wird der Tatbestand einer menschenwürdi­
gen Umwelt gesichert, werden die natürli­
chen Lebensgrundlagen geschützt und ent­
wickelt.
Hier einige Beispiele dafür, was jeder ein­
zelne bei seinem Bauvorhaben für den Na­
turschutz und die Landschaftspflege tun
kann:
〉〉 Fassaden- und Dachbegrünungen‚
vgl. Abschnitt 7.7, Seite 43
41
7.5 Anpflanzung und Erhalt
von standortheimischen
­Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzun­
gen prägen seit langer Zeit kulturgeschicht­
lich den Siedlungsraum des Menschen.
Angesichts immer stärker zurückgehender
Freiräume stellen sie in besonderem Maße
das Grün in der Stadt dar. In der nachfolgen­
den Liste sind empfehlenswerte Bäume und
Sträucher zur Anpflanzung in Hausgärten
aufgeführt:
Standortheimische Gehölze für den Garten
Großkronige Bäume (> 15 m Höhe)
Acer platanoides
Spitzahorn
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Prunus avium
Vogelkirsche
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Salix alba
Silberweide
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Ulmus carpinifolia
Feldulme
(Sorbus spp., z. B.
aria, domestica,
intermedia )
(Mehlbeere,
Speierling, schw.)
Großsträucher und Bäume 5–10 m Höhe
Corylus avellana
Hasel
Crataegus laevigata
Zweigriffliger
Weißdorn
Crataegus
monogyna
Eingriffliger
Weißdorn
Ligustrum Vulgare
Liguster
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sträucher < 5 m Höhe
Ilex aquifolium
Ilex, Stechpalme
Prunus spinosa*
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
Rubus fruticosus
Brombeere
Rubus idaeus
Himbeere
Taxus baccata +
Eibe
Viburnum lantana + Wolliger Schneeball
Viburnum opulus +
Gemeiner Schnee­
ball
*Achtung: starke Ausläufer bildend
+Achtung: Giftigkeit beachten
Mittelkronige Bäume
42
Mittelkronige Bäume
Acer campestre
Feldahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Betula pendula
Sandbirke
Carpinus betulus
Hainbuche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Obstgehölze, als Hochstämme, regionale
alte Sorten wie:
Äpfel: Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Bos­
koop, Winterambour, Nordhäuser Ontario,
Goldparmäne, Bohnapfel, Klarapfel. Birnen:
Neue Poiteau, Gute Graue, Gellerts Butter­
birne, Köstliche von Charneux. Zwetschen:
Hauszwetsche, Wangenheims Frühzwet­
sche, Grüne Reneklode, Nancy Mirabelle.
Süßkirschen: Schneiders späte Knorpelkir­
sche, Büttnerrs Rote Knorpel, Kassins Frühe
Juglans regia Walnuss
Die Anpflanzung von alten Obstgehölzen in
Hausgärten ist aufgrund des ökologischen
und des hohen Erlebniswertes von beson­
derer Bedeutung. Außerdem sind diese be­
sonders widerstandsfähig und wohlschme­
ckend.
7.6 Rückhaltung von gefasstem
Niederschlagswasser
(Regenwassersammlung)
Jede Bautätigkeit ist mit der Befestigung
und Versiegelung von Flächen verbunden.
Hierdurch wird die Versickerung und Spei­
cherung von Niederschlagswasser am Ort
des Auftretens weitgehend verhindert. Die
Menge des über die Kanalisation abzulei­
tenden Regenwassers wird dramatisch zu
Lasten der Gewässer und des Grundwas­
sers beitragen. Ziel ist es, den Niederschlag
möglichst nah an seinem Entstehungsort
zu speichern, zu gebrauchen oder zu versi­
ckern. Dies geschieht durch großflächige Re­
genrückhaltebecken, durch Teiche auf den
einzelnen Grundstücken und durch Regen­
wassernutzungsanlagen.
7.7 Fassaden- und
Dachbegrünungen
Unter Fassadenbegrünung ist die vollstän­
dige oder teilweise Bedeckung überwiegend
senkrechter Wandflächen mit ausdauernden
Kletterpflanzen zu verstehen. Eine Dachbe­
grünung ist ebenfalls an Gebäude und deren
Dachebenen gebunden. Es sind die vorge­
gebenen bau- und vegetationstechnischen
Begrünungsvorschriften sowie Sicherheits­
vorschriften zu beachten. Bei der Auswahl
von geeigneten Fassadenbegrünungen sind
die Sonneneinstrahlung, die Oberflächenbe­
schaffenheit der Wand sowie die kleinräumi­
gen Klimaverhältnisse für die Wuchsleistun­
gen maßgebend.
In der Praxis haben sich folgende Begrü­
nungsformen bewährt:
〉〉 Südwände mit blattwerfendem, sommer­
grünem Bewuchs (sommerlicher Schat­
tenwurf und hohe Einstrahlgewinne im
Restjahr),
〉〉 Westwände und Nordwände mit immer­
grünem Bewuchs (Wetterschutz, Wärme­
polster),
〉〉 Ostwände je nach örtlicher Situation (im­
mer­grün in ungeschützter Lage oder som­
mergrün für Wärme- und Einstrahlgewinne).
Die Herstellungskosten sind, sofern keine
aufwendigen Stützhilfen erstellt werden
müssen, vergleichsweise gering. In der nach­
folgenden Liste sind exemplarisch einige be­
währte und ausdauernde Pflanzen zur Fassa­
denbegründung aufgeführt.
Kletterpflanzen für die Fassadenbegrünung
Deutscher Name
Botanischer Name
Waldrebe
Polygonum aubertii
Kletter-Hortensie
Hydrangea petiolaris
Winter-Jasmin
Jasminum nudiflorum
Jelängerjelieber,
Geißblatt
Lonicera caprifolium
Echter Wein
Vitis-Hybriden
Wilder Wein
Parthenocissus
quinquefolia
Dreifinger-Wein
Parthenocissus tricus.
„Veitchii“
Wilde Rebe
Vitis coignetiae
Blauregen, Glyzine Wisteria sinensis
Kletterrosen
Dachbegrünung
Unter einer Fassaden- und Dachbegrünung
liegt die Fassade bzw. Dachabdichtung wirk­
sam geschützt vor UV-Strahlung, Hagelschlag,
Hitze und Kälte. Temperaturbedingte Span­
nungen werden abgebaut; die Lebensdauer
der Fassade bzw. Dachabdichtung wird somit
wesentlich erhöht. Auch das weit verbreitete
Vorurteil, dass Kletterpflanzen Hauswände
zerstören, muss ausgeräumt werden. Kletter­
pflanzen wachsen nicht in die Mauer hinein,
sondern benutzen sie nur als Stütze. Bei Wand­
begrünungen mit Haftorganen, wie Efeu, Wil­
der Wein oder Kletter-Hortensie ist jedoch Vo­
raussetzung, dass die Fassade schadenfrei ist.
Ein Gerüst für Schling- und Rankpflanzen aber
kann an jeder Hauswand stehen.
7.8 Begrenzung der Versiegelung
innerhalb von Baugebieten
Unter Bodenversiegelung wird die Verdich­
tung eines offenen, natürlichen Bodens
einschließlich seiner Überdeckung mit un­
durchlässigen Materialien verstanden. Vor
allem in städtischen Verdichtungsgebieten
führt dies zu einem Verlust an Grün- und
Freiflächen und zu einer Verschlechterung
des Wasserhaushaltes, des Stadtklimas, der
Pflanzen- und Tierwelt. Insgesamt führt eine
übermäßige Bodenversiegelung zu einem
erheblichen Verlust an Umweltqualität. Hier
kann durch die Begrenzung der Bodenver­
siegelung auf privaten Grundstücken viel für
die Umwelt erreicht werden.
Mögliche weitere Maßnahmen wären:
〉〉 Verwendung von wasserdurchlässigen We­
gematerialien,
〉〉 Verzicht auf unnötig versiegelte Flächen im
Hausgarten (Wege und Plätze).
43
Förderung und Finanzierung
Die vorliegende Baubroschüre will einen
groben Überblick über die bestehenden
Fördermöglichkeiten sowohl zur Eigentums­
bildung als auch für Energieeinsparmaßnah­
men / Nutzung regenerativer Energien ge­
ben. Einen Anspruch auf Vollständigkeit und
Aktualität aller Programme ist aus Gründen
der sich häufig ändernden Rahmenbedin­
gungen der einzelnen Förderungen hieraus
nicht abzuleiten.
Wohneigentumsförderung
Für viele Bauinteressierte ist hinsichtlich ihrer
Entscheidung für oder gegen ein Bauvorha­
ben die Frage der Wohnungsbauförderung
von entscheidender Bedeutung. Staatliche
Hilfen werden zum einen durch den Bund,
zum anderen durch das Land Niedersach­
sen gewährt. Im Rahmen der verfügbaren
Mittel helfen Bund und Länder bei der Ei­
gentumsbildung. Ein Rechtsanspruch auf die
Förderung besteht nicht. Art und Umfang
der öffentlichen Förderung, nach dem sozia­
len und steuerbegünstigten Wohnungsbau,
sind in verschiedenen Ländern recht unter­
schiedlich. Die verschiedenen Förderungs­
wege für Eigentumsmaßnahmen orientieren
sich nach der Anzahl der Angehörigen des
Haushalts und deren Gesamteinkommen,
das eine vorgeschriebene Einkommenso­
bergrenze nicht überschreiten darf. Kinder­
reiche Familien, jungverheiratete Ehepaare
sowie Schwerbehinderte und Schwerbe­
schädigte werden hinsichtlich der Höhe des
Förderungssatzes und der förderungsfähi­
gen Wohnflächen besonders berücksichtigt.
Das zu fördernde Objekt muss den techni­
schen Anforderungen, Vorschriften und Auf­
lagen gerecht werden.
Wohneigentumsprogramm des Landes Nie­
dersachsen. Infos unter www.nbank.de
Während die Förderprogramme der einzel­
nen Bundesländer oft an viele Vorgaben ge­
knüpft sind, kommt das Wohneigentumspro­
gramm der KfW-Förderbank mit Ausnahme
von Modernisierungsvorhaben einer bereits
gekauften Immobilie generell in Betracht.
Manche Bundesländer lassen allerdings eine
Kombination mit dem KfW-Programm nicht
zu. Weiter Informationen finden Sie im Inter­
net unter www.kfw.de.
Nachfolgend werden die fünf Förderpro­
gramme rund ums Bauens der KfW-Förder­
bank vorgestellt, die Sie bei jeder Bank oder
Sparkasse mit Ihrem Kundenberater erörtern
sollten, dort erfolgt auch die Antragstellung.
Schloß Bückeburg
44
KfW-Programm
Fördergegenstand
Wohneigentumsprogramm
Kosten des Grundstücks, Bau- und Baunebenkosten, Kosten der Außenanlagen (z.B. auch Garage), Kauf­
preis der Immobilie nebst Instandsetzungs- und Umbaukosten
Energieeffizient Bauen
Bau oder Ersterwerb eines neuen Wohnhauses mit besonders geringem Energieverbrauch (KfW-Effizi­
enzhaus oder Passivhaus). Gefördert werden beim Neubau: die Bau- und Baunebenkosten (ohne Grund­
stückskosten) sowie die Kosten der Beratung, Planung und Baubegleitung
beim Kauf: der Kaufpreis inklusive Nebenkosten
Altersgerecht Umbauen
Modernisierungsmaßnahmen, mit denen Barrieren reduziert werden und der Wohnkomfort erhöht wird,
z.B. Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen, Überwindung von Treppen und Stufen, Umgestal­
tung der Raumaufteilung und Schwellenabbau oder Badumbau
Energieeffizient Sanieren I
Umfassende Sanierung von Wohnhäusern (auch Denkmälern) auf den technischen Stand eines KfW-Effi­
zienzhaus
Energieeffizient Sanieren II
Einzelmaßnahmen wie: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken, Erneu­
erung der Fenster und Außentüren, Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerbare Energien und
Photovoltaik
Mit dem KfW-Kredit Erneuerbare Energien-Standard-Photovoltaik werden Anlagen zur Stromerzeugung
aus Sonnenenergie gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie zumindest einen Teil des
Stroms in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
Mit dem Förderprodukt Erneuerbare Energien-Speicher wird die Neuinstallation von stationären Batte­
riespeichersystemen in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen gefördert. Mit dieser Förderung wird die
Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen unterstützt.
Förderung von Energieeinsparmaßnahmen /
Nutzung regenerativer Energien
Sowohl vom Bund als auch vom Land Nie­
dersachsen werden zahlreiche Förderpro­
gramme für energieeffizientes Bauen, Sanie­
ren und den Einsatz regenerativer Energien
angeboten.
Hilfreich kann eine Fördermittelsuche unter
www.bauemotion.de/foerdermittel sein.
Programm des Landes Niedersachsen
Infos unter www.nbank.de
Darlehen / Zuschüsse des Bundes
Infos unter www.kfw.de
Förderung regenerativer Energien
Infos unter www.bafa.de
Die Bundesanstalt für Wirtschaft und Aus­
fuhrkontrolle (BAFA) bietet Zuschüsse für
besonders effiziente Wärmepumpen, für An­
lagen zur Verfeuerung fester Biomasse wie
Holzpelletkessel sowie für Solarthermiean­
lagen mit Heizungsunterstützung an. Aller­
dings gilt das Förderprogramm nur noch für
Modernisierungen im Bestand, nicht mehr
für Neubauten. Auf jeden Fall ist es ratsam,
möglichst frühzeitig den Kontakt mit einem
Kundenberater einer Bank, Sparkasse oder
Bausparkasse Ihrer Wahl herzustellen und
sich beraten zu lassen, um alle Fragen rund
um die Finanzierung Ihrer Immobilie/Ihrer
Baumaßnahmen zu klären. Hier kann auch
eine Beratung zu konventionellen Finanzie­
rungsmodellen wie Hypotheken-, Bausparoder Versicherungsdarlehen erfolgen.
45
46
Seit 1978 gibt es in Niedersachsen ein Denk­
malschutzgesetz und damit sind der Denk­
malschutz und die Denkmalpflege zu wich­
tigen Aufgaben der Städte und Gemeinden
in unserem Bundesland geworden. Auch
die Stadt Bückeburg ist als Untere Denkmal­
schutzbehörde zuständig für die Belange
des Denkmalschutzes.
In Bückeburg mit seinen Ortsteilen gibt es
derzeit rd. 350 Baudenkmale, sie spiegeln die
Vielfalt menschlicher Lebensräume wider, an
denen Spuren der Geschichte deutlich ables­
bar werden. Unsere historischen Kulturgüter,
wie Kirchen, Schlösser, herrschaftliche Villen,
Bürger- und Bauernhäuser, liefern aussa­
gekräftige Belege für die Entwicklung von
Stadt und Land. Sie bestimmen ihren Cha­
rakter, tragen zur Unverwechselbarkeit bei
und leisten Orientierungshilfen.
Auch in einem Baudenkmal darf moderni­
siert und verändert werden, nur eben nach
Absprache und mit Genehmigung der Un­
teren Denkmalschutzbehörde der Stadt Bü­
ckeburg.
Daher gilt für alle Baumaßnahmen rund
um ein Baudenkmal: erst besprechen, dann
genehmigen lassen, dann erst anfangen!
Die denkmalrechtliche Genehmigung gem.
§ 10 NDSchG benötigen Sie grundsätzlich
für alle Maßnahmen an einem Denkmal, so
beispielsweise dann, wenn das Kulturdenk­
mal verändert, instand gesetzt, wiederher­
gestellt oder gar zerstört wird, oder wenn
die Nutzung geändert werden soll. Falls sie
also z. B. das Dach neu eindecken oder neue
Fenster einsetzen, oder gar nur Ihr Gebäude
mit einem neuen Farbanstrich versehen
möchten, die Einfahrt neu pflastern müssen,
ist eine denkmalrechtliche Genehmigung zu
beantragen.
Eine denkmalrechtliche Genehmigung wird,
wenn für die durchzuführende Baumaß­
nahme auch eine Baugenehmigung (s. nach­
folgende Seite) er­forderlich ist mit der Bau­
genehmigung erteilt. Handelt es sich jedoch
um eine baugenehmigungsfreie Baumaß­
nahme, ist vorab eine denkmalrechtliche
Genehmigung gesondert zu beantragen.
Beabsichtigen Sie bspw. den Einbau neuer
Fenster, wäre diese Baumaßnahme zwar bau­
genehmigungsfrei, bei einem unter Denk­
malschutz stehenden Gebäude benötigen
Sie jedoch für eine derartige Baumaßnahme
eine denkmalrechtliche Genehmigung.
Nach dem Niedersächsischen Denkmal­
schutzgesetz (NDSchG) sind Kulturdenkmale
zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich
zu erforschen. Die Pflege, die Instandhaltung
und das Kulturgut vor Gefährdung zu schüt­
zen, obliegt gem. § 6 NDSchG dem Eigentü­
mer eines Baudenkmales.
Das bedeutet aber nicht, dass museal kon­
servierte Kulissen, Ziel moderner Denkmal­
pflege ist, sondern vielmehr „lebendige“
Gebäude zu erhalten. Ein Baudenkmal nutzt
wenig, wenn es zwar nach außen „nett“ her­
gerichtet ist, den heutigen Wohnverhältnis­
sen aber in keiner Weise mehr entspricht.
Denkmalgeschützte Häuserzeile in der Innenstadt
47
Um eine denkmalrechtliche Genehmigung
zu bekommen, müssen Sie nur alle geplan­
ten Maßnahmen rechtzeitig vor Ausfüh­
rungsbeginn schriftlich dem Bauamt der
Stadt Bückeburg zur Kenntnis geben (hierfür
reicht ein formloses Schreiben).
Es erfolgt dann ein Ortstermin gemeinsam
mit Ihnen als Bauherrn und ggf. Ihrem Archi­
tekten. Wenn alle Maßnahmen abgestimmt
sind, erhalten Sie die denkmalrechtliche Ge­
nehmigung. Dieser Bescheid ist für Sie kos­
tenlos.
Während der Bauausführung werden Sie von
der Denkmalschutzbehörde der Stadt Bü­
ckeburg betreut und beraten.
Falls es sich um baugenehmigungspflichte
Arbeiten an Ihrem denkmalgeschützten Ge­bäude handelt, – wenn Sie z. B. Dachgau­
ben aufsetzen, einen Anbau errichten, den
Grundriss verändern oder einen Teil des Ge­
bäudes umnutzen wollen, etwa ein Wohnge­
bäude in ein Versicherungsbüro, bedarf es
einer Baugenehmigung s. hierzu Kapitel 4.
Für das Baugenehmigungsverfahren im
Denkmalschutz sind die gleichen Entwurfs­
unterlagen wie für das unter Abschnitt 4.4
beschriebene „traditionelle“ Genehmigungs­
verfahren erforderlich. Sie müssen lediglich
durch einen detaillierten Maßnahmenkata­
log ergänzt werden.
48
Denkmalgeschützte Villa
Auch bauliche Veränderungen in der nä­
heren Umgebung eines Baudenkmals be­
dürfen der vorherigen denkmalrechtlichen
Erlaubnis, wenn hierdurch das Erscheinungs­
bild des Denkmals beeinträchtigt wird (z. B.
Neubau oder Abbruch von Gebäuden auf
Nachbargrundstücken).
Um denkmalpflegerisch sinnvolle und / oder
erforderliche Maßnahmen finanzieren zu
können und um die „wirtschaftliche Zumut­
barkeit“ herbeizuführen, haben Denkmal­
eigentümern u.U. die Möglichkeit finanziel­
ler Vorteile. Finanzielle Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten
können – im Rahmen zur Verfügung stehen­
der Haushaltsmittel – durch Zuwendungen
des Landes Niedersachsen, des Landkreises
Schaumburg, durch Leader-Mittel und oder
von verschiedenen Stiftungen – anteilig mit­
finanziert werden. Die insbesondere immer
knapper werdenden öffentlichen Mittel ha­
ben inzwischen dazu geführt, dass lediglich
besonders ausgewählte Maßnahmen finan­
ziell bedacht werden können. Anträge kön­
nen über die Untere Denkmalschutzbehörde
der Stadt Bückeburg gestellt werden.
Wichtig für alle Denkmaleigentümer werden
zunehmend die steuerlichen Abschreibungs­
möglichkeiten für Modernisierungsmaßnah­
men an denkmalgeschützten Objekten, die
der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des
Denkmals dienen.
Denkmalbesitzer können die Vorteile der
§ 7i, 10f und 10g Einkommensteuergesetz
(EStG) für sich in Anspruch nehmen. Hier­
nach besteht die Möglichkeit bei selbstge­
nutzten Baudenkmalen (gem. 10f EStG) eine
9 %ige Abschreibung der Aufwendungen
über 10 Jahre geltend zu machen.
Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen
anerkennen kann, ist eine Bescheinigung
der Denkmalschutzbehörde der Stadt Bü­
ckeburg erforderlich.
Um diese Bescheinigung zu erhalten, müs­
sen Sie Folgendes beachten:
〉〉 Es können nur solche Maßnahmen geltend
gemacht werden, die im Vorfeld mit der
Denkmalschutzbehörde abgestimmt wur­
den.
〉〉 Für alle Maßnahmen muss eine schriftli­
che Genehmigung der Denkmalschutzbe­
hörde vorliegen. Vor Erteilung der schrift­
lichen Genehmigung darf mit der Bauaus­
führung nicht begonnen werden.
〉〉 Originalrechnungen, über die im Vor­
feld abgestimmten Maßnahmen sind der
Denkmalschutzbehörde, nach Gewerken
gelistet (Formblatt erhalten Sie von der
Unteren Denkmalschutzbehörde), vorzule­
gen. Die Originalrechnungen erhalten Sie
nach Abschluss der Prüfung zurück.
Bodendenkmalpflege
Im Bereich der Bodendenkmalpfleg sind
im Gemeindegebiet rd. 140 archäologische
Fundstellen kartiert worden. Da jedoch keine
systematische Erhebung vorliegt, kann bei
geplanten Erd- Baumaßnahmen das Auftre­
ten von archäologischen Bodenfunden nicht
ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen,
dass ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde
wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder
Schlacken sowie Holzkohleansammlungen,
Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrati­
onen, die bei den geplanten Bau- und Erd­
arbeiten gemacht werden, gem. § 14 Abs. 1
des Niedersächsischen Denkmalschutzge­
setzes NDSchG auch in geringer Menge mel­
depflichtig sind. Sie müssen der zuständigen
Kommunalarchäologie (Tel. 05722 9566-15
oder E-Mail: Berthold@SchaumburgerLand­
schaft.de) und der Unteren Denkmalschutz­
behörde der Stadt unverzüglich gemeldet
werden.
Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14
Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier
Werktagen nach der Anzeige unverändert zu
lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tra­
gen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde
die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Archäologisches Kulturdenkmal – Burg Arnheim
49
Tipps für Bauherren
Sie möchten ein Gebäude an unser Versor­
gungsnetz anschließen? Wir sagen Ihnen
auf dieser Seite, was dazu erforderlich ist.
Wir empfehlen Ihnen als Bauherrn, sich mög­
lichst frühzeitig, d.h. vor Baubeginn unmit­
telbar nach Erhalt der Baugenehmigung, mit
uns in Verbindung zu setzen. So bleibt genü­
gend Zeit für die Planung der notwendigen
Hausanschlüsse und die Beantragung der er­
forderlichen Aufbruchgenehmigung sowie
ggf. den Abschluss von Kreuzungsverträgen.
Um Ihnen ein konkretes Angebot erstellen
zu können, brauchen wir von Ihnen einen
Antrag für Wasser- bzw. Erdgasversorgung
von Grundstücken.
Sie können diese Anträge unter www.
stadtwerke-schaumburg-lippe.de/erdgas/
hausanschluss.html bzw. www.stadtwerkeschaumburg-lippe.de/wasser/hausanschluss.
html herunterladen und ausdrucken. Dort
finden Sie auch unsere jeweils gültigen Ver­
sorgungsbedingungen. Wir senden Ihnen
die Anträge auf tel. Anforderung unter 05722
2807-0 auch gern zu oder kommen Sie direkt
zu uns, damit wir Ihnen die Anträge aushän­
digen und in einem persönlichen Gespräch
die Einzelheiten durchsprechen können.
50
Zum Antrag benötigen wir folgende
Unterlagen:
〉〉 einen amtlichen Lageplan (1:500 / 1:1000)
〉〉 einen Keller – bzw. Erdgeschossgrundriss
mit gewünschter Leitungseinführung
〉〉 die Nennwärmebelastung in kW des Heiz­
kessels bzw. Heißwasserspeichers bei Gas
〉〉 den Wasserbedarf in m³/h bzw. Anzahl der
zu versorgenden Wohneinheiten mit Wasser
〉〉 Angabe der Kalenderwoche des gewün­sch­
ten Verlegetermins
Nach Erhalt dieser Unterlagen:
〉〉 erhalten Sie ein Kosten-Angebot für Ihren
Gas- bzw. Wasser-Hausanschluss
〉〉 bestätigen Sie das Angebot mit Ihrer Un­
terschrift auf der Auftragserteilung (liegt
dem Angebot bei) und erteilen uns gleich­
zeitig einen Auftrag
〉〉 veranlassen wir dann die Verlegung Ihres
Gas- bzw. Wasser-Hausanschlusses
wenn Ihr zugelassenes Installationsunter­
nehmen die Anlage im Gebäude fertig ge­
stellt hat, bringen wir einen Gasregler und
einen Gasverbrauchszähler bzw. einen Was­
serverbrauchszähler an – und Sie können
Ihre Heizung oder Ihren Gasherd bzw. unser
Trinkwasser nutzen.
Entwässerung
Der Abwasserbetrieb der Stadt Bückeburg
betreibt ein ca. 200 km langes Kanalnetz. Das
Schmutzwasser wird durch Kanäle zur Klär­
anlage geführt, gereinigt und in den Schloss­
bach eingeleitet. Das Regenwasser wird je
nach Lage des Baugrundstücks in Kanälen,
Gräben oder Mulden abgeleitet. Abhängig
von den örtlichen Gegebenheiten ist auch
eine Versickerung des anfallenden Regen­
wassers auf dem Baugrundstück möglich.
Jeder Neubau bzw. jede Änderung der Ab­
wasserleitungen bedarf einer Genehmigung
durch den Abwasserbetrieb.
Bergbad vom 10 m-Sprungturm
Dazu ist ein Entwässerungsantrag einzurei­
chen. Die öffentliche Entwässerungsanlage
endet an der Grenze des Baugrundstücks.
Alle Entwässerungsleitungen auf dem priva­
ten Gelände inklusive der Kontrollschächte
sind auf Kosten des Bauherrn herzustellen.
Für die erstmalige Anschlussmöglichkeit ei­
nes Grundstückes an die öffentliche Entwäs­
serungsanlage werden einmalige Kanalan­
schlussbeiträge erhoben. Die Höhe dieser
Beiträge richtet sich nach Bebaubarkeit und
Größe des Grundstückes.
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlagen werden Benutzungsge­
bühren erhoben. Die Gebühren betragen
zurzeit 1,82 € / m³ Schmutzwasser und pro
Jahr 0,31 € / m² angeschlossener Fläche für
Regenwasser.
Ansprechpartner(innen)
des Abwasserbetriebes:
Frau Schormann (Beiträge / Gebühren),
Tel. 05722 206-715
Herr Klenke (Technik), Tel. 05722 206-711
Herr Heimlich (Technik), Tel. 05722 206-712
[email protected]
Stand: 12/2013
Baugebiet „Hohe Lücht“
Baugebiet
„Zwischen den Wegen“
Gewerbegebiet
„Kreuzbreite II“
Baugebiet
„Am Bergdorfer Wege“
Baugebiet
„Sprekelsholzkamp“
51
Am Bergdorfer Wege
(Entwurfsfassung)
14
Baugebiet „Am Bergdorfer Wege“
659
654
In erstklassiger Lage wird in Bückeburg ein Neubaugebiet entwickelt,
für das im Vorfeld ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt
worden ist. Der Entwurf, der die Jury überzeugte, sieht ein Baugebiet
vor, das modernsten Ansprüchen an qualitativ hochwertiges Bauen
erfüllt und in erster Linie dem Einfamilienhausbau dienen soll. Die
Lage am Ausläufer des Harrl bietet allen Grundstücken einen traum­
haften Blick über das Schaumburger Land. Der Bezug zum Naherho­
lungswaldgebiet Harrl spiegelt sich auch Entwurf wieder. Ein zentra­
ler Grünzug, als großzügig gestaltete Grünanlage eröffnet den reiz­
vollen Blick einerseits zum Harrl, andererseits zur offenen Landschaft.
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Spielund
Kommunikation
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726
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8
8
Das Plangebiet besticht aber auch durch seine Innenstadtnähe mit
vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten und den öffentlichen Einrich­
tungen. Aber auch der neue Kindergarten an der Bergdorfer Straße
(650 m), die Grundschule in der Ulmenallee (900 m), die Oberschule
(1,1 km) und das Gymnasium (1,6 km) sowie der Bahnhof mit S-Bahn­
verbindung sind nur 1,8 km vom Neubaugebiet entfernt und somit
gut zu Fuß oder mit dem Rad erreichbar. Das Baugebiet vereint länd­
lich ruhiges Wohnen mit den Vorzügen städtischen Lebens.
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658
7
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802
6
920
Baugebiet „Am Bergdorfer
Wege“
956
3220
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Städtebaulicher Entwurf
Am Bergdorfer Wege
4
Stadt Bückeburg
Das Baugebiet bietet ein breites Spektrum an
unterschiedlichen
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Planungsbüro REINOLD
Grundstücksgrößen. Diese und viele weitere Vorzüge machen
dieses
Raum- und Stadtplanung
(IfR)
31737 Rinteln Seetorstraße 1a
05751/9646744
Fax 05751/9646745
Gebiet zu einem attraktiven Stadtquartier. SolltenTel.wir
Ihr Interesse
für dieses Neubaugebiet geweckt haben, stehen Ihnen Mitarbeiter
der Volksbank in Schaumburg, der Sparkasse Schaumburg und des
Bauamt der Stadt Bückeburg gern für weitergehende Informationen
zur Verfügung.
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2
2
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60
66
Christa Bernert
Tel. 05722 201-290, [email protected]
Rüdiger Fischer
Tel. 05722 201-254, [email protected]
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73
75
Baugebiet „Sprekelsholzkamp“ am Südharrl
Das Baugebiet „Sprekelsholzkamp“ liegt in traumhafter Hanglage am
Fuße des Südharrls. Durch die leichte Hanglage haben Sie auf fast
allen Baugrundstücken einen einzigartigen und unverbaubaren Blick
auf das Weserbergland.
Alle Einkaufszentren, Schulen, und öffentlichen Einrichtungen sind in
kurzer Zeit erreichbar. Das Baugebiet verbindet eine exklusive Wohn­
anlage mit städtischer Nähe auf ideale Weise. Die Verkehrsanbindun­
gen zum Bahnhof (auch S-Bahnanschluss nach Hannover) und zur
B65 (Zubringer zur A2) sind optimal und schnell zu erreichen. Daher
sind Wohnqualität und Mobilität in diesem Baugebiet eng miteinan­
der verbunden.
Die erschlossenen Grundstücke sehen eine Bebauung mit Einfami­
lien- oder Doppelhäusern vor und haben eine Größe von ca. 590 bis
ca. 1.040 qm.
Baugebiet „Sprekelsholzkamp“
Weitere Informationen z. B. über Grundstückspreise erhalten Sie bei:
Immobilien-Service Bückeburg, Sparkasse Schaumburg
Bahnhofstraße 3–5
Christa Bernert, Tel. 05722 201-290
[email protected]
Rüdiger Fischer, Tel. 05722 201-254
[email protected]
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Baugebiet „Hohe Lücht“
Das jüngste Baugebiet der Stadt Bückeburg soll in Meinsen/Warber
erschlossen und von der Stadt vermarktet werden. Südlich der Straße
Hohe Lücht werden voraussichtlich in 2014 einreihig in einer Tiefe
von ca. 40 m auf einer derzeit noch landwirtschaftlich genutzten
Fläche 8–10 Bauplätze entstehen. Die Grundstücksgrößen variieren
zwischen 800 und 1.000 qm.
Die Lage am südwestlichen Ortsrand ist landschaftlich sehr reizvoll
und begeistert mit einem herrlichen Ausblick auf die Bückeburger
Niederung. Der dörfliche Ortskern bietet neben Grundschule und
Kindergarten verschiedene Einkaufsmöglichkeiten.
Die stadtnahe Lage mit ihren vielfältigen Einkaufs-, Bildungs- und
Kulturmöglichkeiten und der überregionalen Verkehrsanbindung
runden die Vorzüge des Baugebietes ab. Der Grundstückspreis be­
trägt voraussichtlich 55,– € pro qm inkl. der Erschließungsbeiträge.
Baugebiet „Hohe Lücht“
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Stadt Bückeburg
Marktplatz 2–4, 31675 Bückeburg
Grundstücksverkauf:
Tel. 05722 206-134 (Herr Sobotta)
[email protected]
Grundstücksbebauung: Tel. 05722 206-170 (Herr Wolter)
[email protected]
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Baugebiet „Zwischen den Wegen“
Das Baugebiet „Zwischen den Wegen“ liegt im Bückeburger Ortsteil
Meinsen/Warber und wird durch die Stadt vermarktet. In dem Bau­
gebiet werden nur noch drei Bauplätze zum Verkauf angeboten. Sie
wohnen in entspannter, dörflicher Atmosphäre in Nachbarschaft ei­
nes großzügigen Grünbereichs, der auch Spielmöglichkeiten für Ihre
Kinder bietet.
Baugrundstücke zwischen 710 und 755 qm bei gleichzeitig niedri­
gen Grundstückspreisen bilden attraktive Voraussetzungen für ein
familienfreundliches Baugebiet. Der Ortskern mit Grundschule und
Kindergarten sowie die stadtnahe Lage mit ihren vielfältigen Ein­
kaufs-, Bildungs- und Kulturmöglichkeiten und überregionaler Ver­
kehrsanbindung ergänzen sich auf angenehme Weise und erfüllen
somit die Ansprüche, die heute an einen modernen Wohnstandort
gestellt werden.
Der Grundstückspreis beträgt 48,40 € pro qm inkl. der Erschließungs­
beiträge.
Baugebiet „Zwischen den Wegen“
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Stadt Bückeburg
Marktplatz 2–4, 31675 Bückeburg
Grundstücksverkauf:
Tel. 05722 206-134 (Herr Sobotta)
[email protected]
Grundstücksbebauung: Tel. 05722 206-170 (Herr Wolter)
[email protected]
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Gewerbegrundstücke im Gewerbegebiet „Kreuzbreite II“
In verkehrsgünstiger Lage mit direktem Anschluss an die Bundesstraße 65 hat
die Stadt Bückeburg in Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes mit Han­
dels- und Einkaufsfunktionen neue Gewerbebauflächen erschlossen.
Der prosperierende Standort am Ortseingang der Stadt hat auch langfristig Er­
weiterungspotential. Wir können Ihnen variable Grundstücksgrößen anbieten,
Preise sind auf Anfrage bei der
Weitere Informationen z. B. über Grundstückspreise erhalten Sie bei:
Stadt Bückeburg
Marktplatz 2–4, 31675 Bückeburg
Grundstücksverkauf:
Tel. 05722 206-131 (Frau Remmert)
[email protected]
Grundstücksbebauung: Tel. 05722 206-170 (Herr Wolter)
[email protected]
Gewerbegebiet „Kreuzbreite II“
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