Stickstoffrichtlinie - Technische Universität Kaiserslautern

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Stickstoffrichtlinie - Technische Universität Kaiserslautern
Richtlinie für die Entnahme, Umgang und den Transport
von flüssigem Stickstoff an der
Technischen Universität Kaiserslautern
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeines
2. Störungen an den Versorgungseinrichtungen
3. Entnahmestellen
3.1 Versorgungseinrichtung Gebäude 59 (obere Entnahmestelle)
3.2 Versorgungseinrichtung Gebäude 59 (untere Entnahmestelle)
3.3 Versorgungseinrichtung Gebäude 45
4. Entnahme von Stickstoff
5. Umgang mit flüssigem Stickstoff
6. Transport
6.1 Allgemein
6.2 Stickstoff / Deklaration nach ADR
6.3 Transportbehälter
6.4 Kennzeichnung der Behälter beim Transport
6.5 Transportmenge / Beförderungspapier
6.6 Ladungssicherung
6.7 Belüftung der Fahrzeuge
6.8 Persönliche Schutzausrüstung beim Transport / Verladen
6.9 Unterweisung
7. Sonstiges
8. Schlussbestimmung
Anlage 1: Vereinbarung Schlüsselausgabe
Anlage 2: Betriebsanweisung zur Entnahme von flüssigem Stickstoff
Anlage 3: Beförderungspapier
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Stand Mai 2011
1. Allgemeines
Mit der Ausgabe / Annahme des Transponders bzw. Schlüssels für die Versorgungseinrichtungen mit flüssigem Stickstoff bei Gebäude 45 und 59 wird vom Sicherheitsverantwortlichen und dem Schlüsselempfänger bestätigt (siehe Anlage1), dass
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die Richtlinie für die Entnahme, Umgang und Transport von flüssigem
Stickstoff eingehalten wird,
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alle betroffene Mitarbeiter eine jährliche Sicherheitsunterweisung erhalten, sowie beim Abfüllen und Umgang geeignete Schutzkleidung tragen,
-
die Türen der Anlagen nach der Entnahme sofort wieder verschlossen
werden.
2. Störungen an den Versorgungseinrichtungen
Bei Störungen an den Versorgungseinrichtungen verständigen Sie bitte die HA Z,
Telefon 4659.
Bei Störungen am Wochenende oder außerhalb der Geschäftszeiten (z.B. undichte
Rohrleitungen oder plötzliches Austreten von flüssigem Stickstoff am Tank):
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•
Die interne Notrufnummer 0631 / 205 – 2333 anwählen, diese wird
dann automatisch auf den Wachdienst der TU weitergeleitet.
Die Bereitschaft der Fa. Praxair (steht auch auf den Tanks) unter der
Nummer Tel. 06898 / 2000 – 0 oder die zentrale Notrufnummer der Fa.
Praxair Tel. 0180 / 201 00 00 anrufen.
Dabei sind folgende Angaben weiterzugeben.
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-
Standort des Behälters
Inventarnummer (Gebäude 45 - Inv.Nr. 50125)
(Gebäude 59 - Inv.Nr. 66193)
Beschreibung der Störung/ Gefahr
Bei Notfällen alarmieren Sie bitte die Feuerwehr über die Telefonnummer 112.
3. Entnahmestellen
Die Versorgungseinrichtungen bei Gebäude 45 und 59 sind von Ihrer Funktion und
Bauweise fast identisch. Bei Gebäude 59 ist noch eine zusätzliche „untere“ Entnahmestelle vorhanden.
An den Anlagen dürfen nur die Entnahmeventile geöffnet werden. Alle anderen Ventile dürfen nicht betätigt werden. Die Hinweisschilder sind zu beachten.
Die Versorgunseinrichtungen werden einmal wöchentlich (mittwochs) von der Fa.
Praxair befüllt. Die interne Betreuung der Tank- und Abfüllanlagen übernimmt die
HAZ. Einmal im Monat findet eine Sichtprüfung der Anlagen statt.
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Stand Mai 2011
3.1 Versorgungseinrichtung Gebäude 59 (obere Entnahmestelle)
An der oberen Entnahmestelle befinden sich zwei Ventile mit der Nummer 99 zur
- Befüllung eines offenen Behälters:
Bei Benutzung des Ventils zur Befüllung eines offenen Behälters ist zu beachten, dass das Abfüllrohr langsam und weit genug in den offenen Behälter eingestellt wird.
- Befüllung eines geschlossenen Behälters:
Bei Benutzung des Ventils zur Befüllung eines geschlossenen Behälters ist zu
beachten, dass der Überwurf des Auslassventils mit dem geeigneten Werkzeug fest an den Behälter montiert wird. Vor dem Befüllen ist ein Ventil zu öffnen um einen Druckanstieg im Behälter zu vermeiden.
Das Schild „Vorsicht Stickstoffabfüllung“ ist bei jeder Entnahme von flüssigem Stickstoff sichtbar für den laufenden Verkehr aufzustellen.
3.2 Versorgungseinrichtung Gebäude 59 (untere Entnahmestelle)
An der unteren Entnahmestelle befindet sich ein Ventil zur
- Befüllung eines offenen Behälters:
Bei Benutzung des Ventils zur Befüllung eines offenen Behälters ist zu beachten, dass das Abfüllrohr langsam und weit genug in den offenen Behälter eingestellt wird.
3.3 Versorgungseinrichtung Gebäude 45
An der Entnahmestelle befinden sich zwei Ventile mit der Nummer 99 zur
- Befüllung eines offenen Behälters:
Bei Benutzung des Ventils zur Befüllung eines offenen Behälters ist zu beachten, dass das Abfüllrohr langsam und weit genug in den offenen Behälter eingestellt wird.
4. Entnahme von flüssigem Stickstoff
Bei der Entnahme von flüssigem Stickstoff muss eine entsprechende Schutzausrüstung getragen werden.
Die Betriebsanweisung zur Entnahme von flüssigem Stickstoff ist zu beachten (siehe
dazu Anlage 2).
Um Abfüllverluste zu minimieren, sollten die Behälter kalt und langsam befüllt werden. Beim Befüllen darf der Behälter nicht unbeaufsichtigt bleiben.
Bei der ersten Tagesentnahme kann es einige Minuten dauern, bis flüssiger Stickstoff bereit steht.
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Stand Mai 2011
Verwenden Sie nur geeignete Behälter, die speziell zur Aufnahme verflüssigter Gase
bestimmt sind. Behälter, die für den Transport von flüssigem Stickstoff mit einem
Kraftfahrzeug über öffentliche Straßen benutzt werden, müssen die Kriterien unter
Punkt 6.3 und 6.4 erfüllen.
Bei der Entnahme ist darauf zu achten, dass die in den Ordnern beiliegenden
Blätter vollständig und leserlich ausgefüllt werden.
Der Druck der Versorgungseinrichtung liegt beim ordnungsgemäßen Betrieb zwischen 3,5 und 5 bar. Über den Füllstandsanzeiger an der Versorgungseinrichtung
kann der Füllstand abgelesen werden. Sollte der Tank leer sein, benachrichtigen Sie
bitte die HA Z, Tel. 4659.
5. Umgang mit flüssigem Stickstoff
Flüssiger Stickstoff ist ein ungiftiges, farbloses, geruchloses nicht brennbares, inertisierend wirkendes Gas, leichter als Luft, hat eine Siedetemperatur von -196° Celsius
und findet in Hochschulen als Kühlmittel vielfältige Verwendung.
Der Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen und schwere Augenschäden.
Das Gas wirkt in hoher Konzentration erstickend und kann bei Anreicherung mit
Sauerstoff und organischen Stoffen detonationsfähige Gemische bilden.
Jeder Sicherheitsverantwortliche/ Arbeitgeber ist verpflichtet, vorhandenen Gefährdungen für seinen Zuständigkeitsbereich zu analysieren und die Arbeitsbedingungen
der Mitarbeiter (Studenten) zu beurteilen. In der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche
Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung sind die Grundlage für die Erstellung einer Betriebsanweisung und für die regelmäßig stattfindenen Sicherheitsunterweisungen.
Für die Mitarbeiter muss eine geeignete Schutzausrüstung zu Verfügung gestellt
werden. Dazu gehören kälteisolierende Schutzhandschuhe, Gesichtsschutzschild,
festes Schuhwerk und Augenschutz.
In der Regel ist die Lagerung von flüssigem Stickstoff nur in Räumen zulässig, die
über eine ausreichende Be- und Entlüftung verfügen und nur für Befugte zugänglich
sind. Unter Umständen kann eine Gasüberwachungsanlage erfoderlich sein.
Sämtliche Arbeitmittel müssen regelmäßig auf ihre Funktion und Dichtheit hin überprüft werden und entsprechend gekennzeichned sein.
Beim Transport von flüssigem Stickstoff in Fahrstühlen dürfen Personen nicht mitfahren.
Beachten sie neben den Sicherheitsdatenblätter auch folgende Verordnungen:
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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Arbeitstättenverordnung (ArbStättV)
Unfallverhütungsvorschriften (BGV)
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE / ADR)
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6. Transport
6.1 Allgemein
Für alle Transporte mit flüssigem Stickstoff die mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt werden, müssen die folgenden Gefahrguttransportvorschriften beachtet werden:
GGVSE (=Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) sowie das
ADR
(= Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).
Für Transporte, die ohne Kraftfahrzeuge durchgeführt werden, z.B. Handwagen, sind
diese Vorschriften nicht anzuwenden. Trotzdem muss der allgemeine Umgang mit
flüssigem Stickstoff beachtet werden.
Alle hier genannten Kapitel des ADR sind über folgenden Link abrufbar:
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/adr/adr_rid01/ueber.htm
6.2 Stickstoff / Deklaration nach ADR
Flüssiger Stickstoff wird nach ADR Kapitel 3.2 deklariert als:
UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
6.3 Transportbehälter
Für den Transport von flüssigem Stickstoff können sowohl verschlossene als auch
offene Kryobehälter verwendet werden. Die besonderen Anweisungen dieser Behälter sind in der Verpackungsanweisung P203 des ADR Kapitel 4.1.4.1 festgelegt.
Auszug aus dem ADR:
Allgemeine Anweisungen
(1) Die besonderen Vorschriften des Kapitel 4.1.6 des ADR sind einzuhalten.
(2) Die Gefäße müssen so isoliert sein, dass weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann.
Besondere Anweisungen für verschlossene Kryo-Behälter
(4) Verschlossene Kryo-Behälter, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 (Bau- und Prüfvorschriften für
Druckgefäße ) gebaut sind, sind für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase zugelassen.
(5) Tiefgekühlte flüssige Stoffe dürfen nur in verschlossene Kryo-Behälter eingefüllt werden, die bestimmte Mindestprüfdrücke
(6) Der Füllungsgrad für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes 3
A und 3 O) darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1
bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes nicht überschreiten.
(7) Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.
(8) Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendete Material muss mit dem Inhalt verträglich sein.
(9) Gefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen alle 10 Jahre vorgenommen werden.
Besondere Anweisungen für offene Kryo-Behälter
(10) Die Behälter müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern.
(11) Glasgefäße müssen mit luftleerer Doppelwand versehen und von isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben
sein; sie sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen. Die Metallbehälter für die
Glasgefäße und die übrigen Gefäße sind mit Trageeinrichtungen zu versehen.
(12) Die Öffnungen der Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind.
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6.4 Kennzeichnung der Behälter beim Transport
Jeder Transportbehälter mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff muss mit den folgenden
Gefahrzetteln versehen werden:
Gefahrgutkennzeichnung Gefäßöffnung oben
ADR Deklaration
UN 1977 STICKSTOFF,
TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1 Stück
2 Stück
an gegenüberliegenden Seiten
1 Stück
Nach Kapitel 6.2.1.7 ADR (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) müssen
auf den Gefäßen folgende Angaben dauerhaft und gut lesbar angebracht sein:
a.
Die Zulassungsnummer und der (die) Buchstaben des Zulassungslandes.
b.
Der Stempel der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist.
c.
Das Datum der erstmaligen und der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres.
e.
Der Prüfdruck in bar.
f.
Die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z. B. Halsring, Fußring, usw.) in Kilogramm.
g.
Die Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern.
h.
Der Fassungsraum des Druckgefäßes in Liter.
l.
Das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers.
m. Die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer.
n.
der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Kontrolle und Prüfung durchführt, zugelassen hat.
o.
das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden
Kontrollen und Prüfungen zugelassenen Stelle.
Die Hersteller von Kryobehältern können über spezielle Fragen wie eventuell notwendige Prüfungen der Behälter und der Kennzeichnung genaue Auskünfte geben.
6.5 Transportmenge / Beförderungspapier
Damit ein vereinfachter Transport nach Kapitel 1.1.3.6 ADR (Freistellung) durchgeführt werden kann, darf die Bruttomasse 1000 kg nicht überschreiten. (Bruttomasse
= Nettomasse an flüssigem Stickstoff, einschließlich Gewicht des Behälters).
Bei jedem Transport von flüssigem Stickstoff muss ein Beförderungspapier (siehe
Anlage 3) mitgeführt werden. Bitte verwenden Sie zum Auftrag zur Lieferung von
flüssigem Stickstoff das abrufbare Formular. Dies gilt gleichzeitig als Beförderungspapier nach GGVSE.
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6.6 Ladungssicherung
Die Anweisung der Ladungssicherung ist in Kapitel 7.5.7.1 des ADR festgelegt und
ist vor Abfahrt durch den Fahrer zu kontrollieren.
Behälter mit flüssigem Stickstoff, müssen durch geeignete Mittel wie, z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen gesichert werden. Dabei
ist darauf zu achten, „...dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die
Ausrichtung der Versandstücke verändert wird, oder die zu einer Beschädigung der
Versandstücke verhindert wird.“
6.7 Belüftung der Fahrzeuge
Der Transport von flüssigem Stickstoff kann in:
- Fahrzeuganhängern
- offenen Fahrzeugen oder
- geschlossenen Fahrzeugen durchgeführt werden.
Werden Behälter in geschlossenen Fahrzeugen (z.B. Sprinter) transportiert, ist eine
ausreichende Belüftung erforderlich. Die Ladefläche sollte vom Fahrerraum durch
eine gasdichte Wand getrennt sein.
6.8 Persönliche Schutzausrüstung beim Transport / Verladen
Folgende persönliche Schutzausrüstung muss beim Transport von flüssigem Stickstoff mitgeführt und beim Verladen benutzt werden:
- entsprechende Arbeitskleidung, die Arme und Beine vollständig bedeckt
- geschlossenes Schuhwerk
- Schutzhandschuhe (DIN EN 511 Schutzhandschuhe gegen Kälte)
- Schutzbrille oder Gesichtsschutz
6.9 Unterweisung
Alle Personen, die mit dem Transport von flüssigem Stickstoff beauftragt sind, müssen ausreichend Kenntnisse über die für Ihren Aufgabenbereich maßgebende Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen
durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden.
7. Sonstiges
Die Entnahme von flüssigem Stickstoff an den Versorgungsanlagen ist nur berechtigen Mitarbeitern der TU (Anlage 1) gestattet.
Externen Abnehmer, mit Genehmigung der Universitätsleitung, vereinbaren einen
Entnahmetermin mit dem Gefahrgutbeauftragten der TU, Tel. 0631 / 205 - 4659.
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8. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt ab dem 15.06.11 in Kraft.
Kaiserslautern den 25.05.11
Der Kanzler
Stefan Lorenz
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