Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und
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Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und
Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 1 1 • 2009 G 4486 www.bgetf.de Informationen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Ausgabe Elektro Feinmechanik > Schwerpunkt Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und minimieren > Mitteilungen / Hinweise > Mitteilungen / Hinweise > Werben für Sicherheit Unternehmen der Ver- und Entsorgung künftig in einer BG Lastenausgleich wird neu geregelt Neue Online-Lernmodule zeigen, wo Gefahren lauern Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 2 Brücke Ausgabe 1/09 INHALT ZUM UMLAUF Name/Funktion Datum Kopie Seite Sicherheitskraft Sicherheitsbeauftragter Betriebsrat IMPRESSUM Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik Gesetzliche Unfallversicherung Herausgeber Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Telefon 0221 3778-0 Telefax 0221 3778-1199 Internet http://www.bgetf.de E-Mail [email protected] Für den Inhalt verantwortlich Olaf Petermann Vorsitzender der Geschäftsführung Redaktion Christoph Nocker Telefon 0221 3778-1010 E-Mail [email protected] MITTEILUNGEN / HINWEISE Unternehmen der Ver- und Entsorgung künftig in einer Berufsgenossenschaft 4 Der Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften wird neu geregelt 6 Insolvenzgeldumlage – Berechnung durch die BG letztmalig für das Jahr 2008 7 Infos zum UVMG 7 Marina Schröder wird Vorstandsvorsitzende der DGUV 7 Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 7 Sitzung der Vertreterversammlung 7 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Online-Befragung zu Mindesteinsatzzeiten startet im März 8 Warnung vor Kartuschenmunition aus China 8 Neuer Seminartrakt im Schulungszentrum Oberaichen 9 Im Betrieb gesehen – Transportboxen ermöglichen sicheren Materialtransport 10 GET Nord – Die neue Fachmesse für Gebäude- und Energietechnik 10 Sicher arbeiten auf Großbaustellen 11 ARBEITSSCHUTZ-MANAGEMENT AMS bei der SIEMENS AG Healthcare Sector am Standort Rudolstadt 12 Einführung eines AMS bei der SAB Bröckskes GmbH und Co. KG 12 Erfolgreiches Re-Audit bei Vossloh Kiepe Düsseldorf 12 AMS bei der Carl Zeiss Jena GmbH in Jena 13 AMS bei der Firma Elektro-Becker-Sanitär GmbH 13 AMS bei der Firma Axel Grundmann in Leipzig 13 Corinna Kowald Telefon 0821 3159-5535 Telefax 0821 3159-1661 Druckerei OZ Druck Köln KVD GmbH & Co. KG Die „Brücke“ erscheint sechsmal jährlich (jeden zweiten Monat). Der Bezugspreis für die „Brücke“ ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Beilagenhinweis Sicherheitsquiz, Themenplakat Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreiem Papier Titelbild: Hand-Arm-Vibrationen treten beim Einsatz von handgeführten, kraftbetriebenen Maschinen auf. (Bild Nocker) 2 4 4 Zum 1. April 2009 wird die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft mit der BG Elektro Textil Feinmechanik zur BG Energie Textil Elektro fusionieren. Wir stellen den neuen Partner vor. 16 16 Mit der Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdung durch die Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten sowie ggf. Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 3 Brücke Ausgabe 1/09 INHALT VORSCHRIFTEN / REGELN Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht! 14 Neue BGI 753 „SF6-Anlagen und -Betriebsmittel“ 15 Olaf Petermann Vorsitzender der Geschäftsführung BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und minimieren 16 WERBEN FÜR SICHERHEIT Plakatkampagne 2009 22 Sicherheitsquiz zum Thema Transport 23 Neuer Ergo-Tipp: „Lasten bewegen von Hand“ 23 Unfallursache: Mensch – Neue Online-Lernmodule zeigen, wo Gefahren lauern 24 Liebe Leserinnen und Leser! SCHULUNG Neues Seminar: VG 8 „Löschen von Gasbränden“ 25 Seminar VG 6B „Biogasanlagen“ 25 Seminar OF 5.2 „Interne Audits im Arbeitsschutz-Management“ 26 Informationsveranstaltung „Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische Maßnahmen“ 26 Seminar OF 5.3 „Dokumentenmanagement für Arbeitsschutz-Managementsysteme“ 27 REHABILITATION Wer versorgt Kind und Haushalt nach einem Arbeitsunfall? 28 VERSICHERUNGSSCHUTZ Ein Grenzfall des Versicherungsschutzes: kurzfristige Autoreparatur während der Arbeitszeit 29 TIPPS FÜR DIE GESUNDHEIT Übergewicht und Folgeerkrankungen sind vermeidbar! 22 22 Auch für das Jahr 2009 hat die BG Elektro Textil Feinmechanik wieder eine Serie von Präventionsplakaten entwickelt. Wir präsentieren die aktuellen Motive. 30 Gemeinsam handeln – jeder in seiner Verantwortung. Diese Leitlinie prägt zukünftig das deutsche Arbeitsschutzsystem. Vor diesem Hintergrund haben Bund, Länder und Unfallversicherungsträger unter Beteiligung aller relevanten Arbeitsschutzakteure, insbesondere der Sozialpartner, ein abgestimmtes Konzept für eine „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie" (GDA) erarbeitet. Was ist neu an dieser Strategie? Bisher legten Bund, Länder und Unfallversicherungsträger in der Prävention eigene Ziele und Schwerpunkte fest. Naturgemäß fielen diese sehr unterschiedlich aus. Daneben wählte jeder Träger andere Handlungsfelder, Methoden und Instrumente zur Erreichung seiner Ziele. Auf nationaler und internationaler Ebene war dieser „Flickenteppich“ an Zielen und Handlungsfeldern nicht zu vermitteln. In der GDA verständigen sich Bund, Länder und Unfallversicherungsträger auf gemeinsame Ziele und vereinbaren abgestimmte Handlungsfelder, um diese Ziele wirksam zu unterstützen. Kooperation und Zusammenarbeit ist für alle Träger verpflichtend. Auf nationaler und internationaler Ebene sind so die gemeinsamen deutschen Ziele und Handlungsfelder gut zu vermitteln und darzustellen. Als zentrale Ziele werden von der GDA bis Ende 2012 eine Senkung der Zahl der Arbeitsunfälle sowie eine Verringerung der Muskel-Skelett-Erkrankungen und Hauterkrankungen genannt. Wenn alle Träger unter dem Dach der GDA vereint und aufeinander abgestimmt daran arbeiten, sollte dies umsetzbar sein. Ihr Olaf Petermann Vorsitzender der Geschäftsführung 3 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 4 Brücke Ausgabe 1/09 MITTEILUNGEN / HINWEISE Unter der Straße schon lange vereint: Unternehmen der Ver- und Entsorgung künftig in einer Berufsgenossenschaft Ab dem 1. April 2009 werden die Unternehmen der Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung gemeinsam mit den Stromversorgungs- und den weiteren Unternehmen der BG Elektro Textil Feinmechanik Mitglied in der neuen BG Energie Textil Elektro sein. Wir stellen den Partner in diesem brachenbezogen sinnvollen Zusammenschluss vor. Die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW) betreut aktuell rund 205.000 Versicherte in 6.655 Mitgliedsunternehmen. Sie hat ihren Hauptsitz in Düsseldorf, in Potsdam eine Bezirksverwaltung für Aufgaben der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung in den östlichen Bundesländern sowie in Ulm eine Geschäftsstelle für Präventionsaufgaben im süddeutschen Raum. Nach ihrer Satzung ist die BGFW zuständig für Unternehmen der: Gasversorgung Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung, Verteilung und Verwendung von Gas Fernwärmeversorgung Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von Wärme Wasserversorgung Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung von Wasser Abwasserentsorgung Anlagen zur Fortleitung und Behandlung von Abwasser sowie zur Beseitigung der dabei anfallenden Rückstände Mitgliederstruktur Die Energieerzeugung aus Biomasse gewinnt immer mehr an Bedeutung. Das Größenverhältnis der Mitgliedsunternehmen ist, wie bei vielen anderen Berufsgenossenschaften auch, bei der BGFW nicht homogen: In mehr als 5.000 der Unternehmen sind weniger als zehn Personen beschäftigt. Dabei handelt es sich überwiegend um Wasserzweckverbände und -genossenschaften, die im ländlichen süddeutschen Raum häufig nur kleine Regionen mit Wasser versorgen. Ihnen stehen knapp 50 Unternehmen gegenüber, die die Mehrzahl der Versicherten in die Gemeinschaft einbringen. Zu den TOP 10 der BGFW gehören E.ON Ruhrgas AG, Rhein-Energie AG Köln, RWE, EnBW, die Berliner Wasserbetriebe und mehrere große Stadtwerke, wie zum Beispiel die Stadtwerke München. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spiegelt sich wider in den Entgelten, die die Unternehmen an ihre Beschäftigten zahlen: Sie sind wichtige Grundlage für die Beitragsberechnung. Das nachgewiesene Entgelt betrug im Jahr 2007 mehr als 6,3 Milliarden Euro. Bezogen auf die Zahl der Versicherten liegt damit die BGFW an fünfter Stelle der Berufsgenossenschaften. Die Branche erarbeitet ihr fachspezifisches Regelsystem Als wichtigstes Lebensmittel muss Trinkwasser frei von Krankheitserregern, Geruchs- und Geschmacksstoffen sein. 4 Der hohe Standard der Versorgungsqualität und der technischen Sicherheit in Deutschland ist im Wesentlichen auf das technische Regelwerk zurückzuführen, das die Gasund Wasserbranche in eigener Regie und Verantwortung entwickelt. Der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Brücke Ausgabe 1/09 und Wasserfaches e.V. – Technisch-wissenschaftlicher Verein) ist hier seit 1859 führend. Die Fachkenntnis und Erfahrung zahlreicher unabhängiger Experten aus der Praxis werden genutzt, um einen Maßstab zu setzen, der weltweit anerkannt ist. Die im internationalen Vergleich geringe Anzahl von Unfällen u. a. im Bereich der Erdgas-Anlagen in Deutschland ist Beweis für den Erfolg dieser Anstrengungen. Auch die Qualität der Wasserversorgung ist hierzulande beispielhaft: Als wichtigstes Lebensmittel muss Trinkwasser frei von Krankheitserregern, Geruchs- und Geschmacksstoffen sein. Die Anforderungen durch Umwelt- und Klimaschutzaspekte stellen die Regelwerksarbeit ständig vor neue Herausforderungen. Unternehmensdynamik fordert Wandlungsfähigkeit In der Gasversorgung führen die Maßnahmen zur Entflechtung und der zunehmende Wettbewerb zu einer starken Dynamik in der Unternehmenslandschaft. Die strukturellen Veränderungen haben mehr Schnittstellen zur Folge. Das klassische Profil der Versorgungsunternehmen ist im Wandel begriffen. Daraus ergaben sich Zuständigkeitsprobleme in der gesetzlichen Unfallversicherung. Vor dem Hintergrund der Klimadiskussion gewinnt Biomasse in der Energieerzeugung immer mehr an Gewicht. Seite 5 MITTEILUNGEN / HINWEISE Die Anwendungsmöglichkeiten von aufbereitetem Biogas entsprechen annähernd denen von Erdgas. Unter Voraussetzung der Regelwerkskonformität kann Biogas mit relativ geringem Aufwand in das bestehende Gasnetz eingespeist werden. Bis zu 13 Prozent des heutigen Erdgasverbrauchs sollen so bis zum Jahr 2030 durch Gas aus Biomasse ersetzt werden können. In der Wasserwirtschaft hat sich die Diskussion weg von der Liberalisierung hin zur Modernisierung des Ordnungsrahmens gefestigt. Von besonderer Bedeutung sind vor diesem Hintergrund die Anstrengungen um Effizienzsteigerung bei den Wasserversorgern. Nun kann zusammenwachsen, was zusammengehört Unter der Straße gehören sie schon lange zusammen: Die Leitungsnetze zur Versorgung der Bevölkerung, die überwiegend in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grundstücken verlegt sind. Aus Kostengründen werden immer mehr Leitungen in möglichst einem Leitungsgraben verlegt. Bei Hausanschlüssen ist diese Arbeitsweise seit Jahren verbreitet und führte zum Berufsbild des Kombimonteurs, dessen Arbeitsvorgänge sich praktisch nicht mehr aufsplitten lassen. Was liegt also näher als die einheitliche Prävention durch die Branchenvertretung Energie- und Wasserwirtschaft in der neuen BG Energie Textil Elektro! Unter der Straße, bei Bau und Unterhaltung des vielfältigen Leitungsnetzes, arbeiten die Unternehmen der BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft und der BG Elektro Textil Feinmechanik schon seit langem eng zusammen. 5 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 6 Brücke Ausgabe 1/09 MITTEILUNGEN / HINWEISE Der Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften wird neu geregelt Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30. 10. 2008 enthält eine Änderung der Rentenlastverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, die den bisherigen Lastenausgleich ablöst. Sie wird erstmals für das Umlagejahr 2008 angewendet. Neue Lastenverteilung Gemäß der neuen Lastenverteilung tragen die Berufsgenossenschaften die Rentenlasten für Unfälle und Berufskrankheiten gemeinsam. Die Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften wird dazu in die „Strukturlast“ der einzelnen BG und die „Überaltlast“ aufgeteilt. ten Wert der Strukturlast. Allein an den verursachten Unfällen und Berufskrankheiten gemessen, erheben diese Berufsgenossenschaften aktuell zu niedrige Beiträge. Die Strukturlast ist die Belastung, die die BG hätte, wenn sie schon immer so viele – oder so wenige – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verzeichnet hätte wie im aktuellen Jahr. Sie wird versicherungsmathematisch für jede BG ermittelt. Die Strukturlast entspricht der derzeitigen Wirtschafts- und Risikostruktur der Mitgliedsbetriebe einer BG. Zunächst trägt jede BG ihre Strukturlast. Die Überaltlast tragen alle Berufsgenossenschaften solidarisch. Sie wird zum Teil von den Berufsgenossenschaften finanziert, die eine Unteraltlast aufweisen. Der Rest der Überaltlast wird auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Dabei hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 70 Prozent der Überaltlast nach Entgeltsummen, einem wirtschaftlichen Kriterium, und 30 Prozent nach den Neurenten, dem Risikokriterium, verteilt werden. Der Übergang auf das neue System erfolgt stufenweise und soll 2013 abgeschlossen sein. Überaltlast Bisheriger Lastenausgleich Die Überaltlast ist die Differenz zwischen der tatsächlichen Rentenlast aller Berufsgenossenschaften und der Summe der versicherungsmathematisch ermittelten Strukturlasten. Bisher trug jede Berufsgenossenschaft ihre Rentenlasten grundsätzlich selbst und legte die Aufwendungen auf ihre Mitgliedsbetriebe um. Branchen mit vielen Unfällen und Berufskrankheiten zahlten daher hohe Beiträge. Wenn zeitgleich in einer Branche die Anzahl der Betriebe und der Versicherten zurückging, verringerte sich der Kreis derjenigen, die die Entschädigungslast finanzieren müssen. Ende der 1960er-Jahre entstand durch diese Situationen der bis- Strukturlast Unteraltlast Auch eine Unteraltlast kommt bei einigen Berufsgenossenschaften vor. Bei diesen liegt die tatsächliche Rentenlast noch unter dem versicherungsmathematisch ermittel- 6 herige Lastenausgleich. Er setzte eine Ausgleichsberechtigung aufgrund einer hohen Renten- oder Entschädigungslast voraus, unabhängig davon, ob und in welchem Maße die hohe Belastung durch Strukturverschiebungen oder aktuelles Risiko bestimmt war. Nutznießer war damals der Bergbau. Strukturbedingt ging die Anzahl der Beschäftigten und Betriebe drastisch zurück. Die bestehenden Rentenlasten aus der Vergangenheit waren jedoch weiter zu finanzieren, obwohl sie in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den im Bergbau noch gezahlten Entgeltsummen standen. Die Bergbau-BG musste daher durch Ausgleichszahlungen anderer Wirtschaftszweige unterstützt werden. Ab 1989 erfüllte auch die Binnenschifffahrts-BG aufgrund ihrer hohen Rentenlast die Kriterien der Ausgleichsberechtigung. Mittlerweile haben sich in weiteren Wirtschaftszweigen zum Teil erhebliche Strukturveränderungen ergeben, die jedoch nach dem bisherigen Ausgleichsverfahren nicht zu einer Entlastung führten. Auch die in den Jahren 2003 und 2005 am Lastenausgleich vorgenommenen Änderungen reichten letztlich nicht aus, die Belastungen gerechter zu verteilen. RALF BRINGS Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 7 Brücke Ausgabe 1/09 MITTEILUNGEN / HINWEISE Infos zum UVMG Insolvenzgeldumlage Einzug erfolgt zukünftig nicht mehr durch die Berufsgenossenschaft Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld als Ausgleich für offene Lohn- oder Gehaltsansprüche für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung. Aufzubringen war das Insolvenzgeld bisher von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese stellten es durch eine separate, jährlich nachträglich berechnete Umlage ihren insolvenzgeldpflichtigen Mitgliedern in Rechnung. Jetzt ist das Ende dieses Verfahrens absehbar: Mit Artikel 3 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) wird der Einzug der Insolvenzgeldumlage für die Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 auf die Einzugsstellen des Gesamt- sozialversicherungsbeitrages übertragen, in der Regel also auf die Krankenkassen. Die Zahlung des Insolvenzgeldes erfolgt dann monatlich für das laufende Jahr. Das bedeutet, dass im Jahr 2009 sowohl die nachträgliche Umlage des Jahres 2008 der Unfallversicherungsträger als auch die Umlage des laufenden Kalenderjahres durch die Einzugsstellen zusammentreffen. Damit erfolgt jedoch keine doppelte Erhebung, denn es handelt sich um unterschiedliche Abrechnungszeiträume. Für die Berufsgenossenschaft wird es die letzte Umlage dieser Art sein. Die Beitragsbescheide der künftigen Umlagejahre enthalten dann nur noch den Unfallversicherungsbeitrag. RALF BRINGS Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 24. Dezember 2008 eine „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ erlassen (Bundesgesetzblatt 2008, Teil 1, Nr. 62, S. 2768 bis 2779). Kernpunkt der Verordnung ist in Artikel 1 die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“. Diese regelt verbindlich eine Vielzahl arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, die bisher in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt waren (Gefahrstoff-V, Biostoff-V, Gentechniksicherheits-V, Lärm-VibrationsArbeitsschutz-V, Bildschirmarbeits-V, Druckluft-V sowie in der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge"). Diese Vorsorgeuntersuchungen werden jetzt in der neuen Vorschrift zusammengefasst. Grundsätzlich neue Verpflichtungen ergeben sich hierdurch für die Unternehmer nicht. Die ArbMedVV bündelt und konkretisiert darüber hinaus Pflichten des Arbeitgebers und der Betriebsärzte, die im Wesentlichen auch bisher schon galten. Außerdem werden Hinweise auf weitergehende Vorsorgemaßnahmen gegeben, die bisher jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Die Artikel 2 bis 10 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beinhalten die mit Inkrafttreten der ArbMedVV notwendig gewordenen Anpassungen anderer Vorschriften, in denen bezüglich arbeitsmedizinischer Vorsorge nunmehr auf die ArbMedVV verwiesen wird. Weitere Informationen erhalten Sie in der nächsten Ausgabe der Brücke. PD DR. MED. WOLFGANG ZSCHIESCHE Weiterführende Informationen zu den Änderungen durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG), insbesondere zur geänderten Entgeltmeldung, finden Sie auch auf unseren Internetseiten: www.bgfe.de Mitgliedschaft/Beitrag Aktuell Marina Schröder wird Vorstandsvorsitzende der DGUV Marina Schröder wird neue alternierende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Vorstand des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wählte die 49-jährige Gewerkschafterin am 26. November 2008 in Fulda zur Nachfolgerin von Klaus Hinne. Im DGUV-Vorstand vertritt Schröder, zuständig für Arbeitsund Gesundheitsschutz beim Deutschen Gewerkschaftsbund, seit 2001 die Interessen der Versichertenseite. Im Vorstandsvorsitz wird sie sich mit dem Arbeitgebervertreter Dr. Hans-Joachim Wolff abwechseln, der zum 1. 1. 2009 amtierender Vorstandsvorsitzender der DGUV wird. Marina Schröder ist außerdem Vorstandsmitglied der BG Elektro Textil Feinmechanik. Sitzung der Vertreterversammlung Die erste Sitzung der Vertreterversammlung der neuen Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro findet statt am 1. April 2009 um 9.00 Uhr im Hotel Hilton, Mohrenstraße 30, 10117 Berlin 7 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 8 Brücke Ausgabe 1/09 MITTEILUNGEN / HINWEISE Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Online-Befragung zu Mindesteinsatzzeiten startet im März Ab März 2009 startet die TU Dresden eine Untersuchung in Mitgliedsbetrieben der BG Elektro Textil Feinmechanik über die Arbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte (wir berichteten in Brücke 6/2008). Ziel der Studie ist zu ermitteln, wie hoch der erforderliche Zeitaufwand der beiden Berufsgruppen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist. Die derzeitigen Festlegungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (geregelt in Anlage 2 der BGV A2) gelten lediglich bis zum 31. 12. 2010. Bis dahin müssen neue Mindesteinsatzzeiten festgelegt werden. Mit den Ergebnissen der Studie soll eine praxisorientierte Überarbeitung der Mindesteinsatzzeiten möglich werden. dem Zeitaufwand für einzelne Aufgabenbereiche nach ASiG und der Verteilung der Einsatzzeiten zwischen beiden Fachdisziplinen befragt, um ein Abbild der derzeitigen betrieblichen Realität zu erhalten. In einem zweiten Schritt geht es um die Erhebung einer fachlich sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, um so eine Basis für die künftige Einsatzzeitenverteilung zu erhalten. Geschäftsführer und Betriebsräte sollen im Fragebogen eine Einschätzung der künftigen Bedeutung betrieblicher Aufgabenfelder vornehmen, die im Zusammenhang mit Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz stehen. Ablauf der Studie Im Rahmen einer Onlinebefragung können sich Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Geschäftsführer und Betriebsräte von zufällig ausgewählten Unternehmen beteiligen und damit Einfluss auf die zukünftige Gestaltung der Mindesteinsatzzeiten nehmen. Ziele der Studie Ermittelt werden sollen die Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. Die Ergebnisse der Befragung sollen einerseits die aktuelle betriebliche Praxis abbilden, andererseits eine Aussage über die Einsatzzeiten gemessen an künftigen Entwicklungen erlauben. Damit erhalten die Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit, selbst Einfluss auf die Neufestlegung der Betreuungszeiten und deren Verteilung zwischen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zu nehmen. Zunächst erfolgt eine Zufallsauswahl von Mitgliedsunternehmen der BG Elektro Textil Feinmechanik. Sollte Ihr Betrieb zur Stichprobe gehören, werden Sie von Ihrer zuständigen Aufsichtsperson (TAB) um Teilnahme an der Studie gebeten. Erklären Sie sich zur Mitarbeit bereit, erhalten alle vier Akteure Ihres Unternehmens jeweils einen Online-Zugang zur Befragung. Die individuellen Fragebogen können nun ausgefüllt werden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen für ihre Version etwa 20 bis 30 Minuten einplanen. Der Zeitaufwand für Geschäftsführer und Betriebsräte beträgt erfahrungsgemäß zehn bis 15 Minuten. Auswertung Auf Basis der Fragebogendaten und der Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BGV A2 werden fundierte Schätzungen der neuen Einsatzzeiten für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Aufgaben nach Arbeitssicherheitsgesetz vorgenommen. Inhalte der Studie Die Online-Befragung richtet sich an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Geschäftsführer und Betriebsräte. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte werden zu den derzeitigen betrieblichen Einsatzzeiten, Bitte beteiligen Sie sich an der Online-Studie in Ihrem Unternehmen. Sie können damit selbst Einfluss auf die künftigen Einsatzzeiten von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nehmen. Warnung vor Kartuschenmunition aus China Das Bundesministerium des Inneren, BMI, informiert, dass aus China Kartuschenmunition mit gefälschter Kennzeichnung auf dem Markt ist, die keine Zulassung der CIP hat. Es handelt sich hierbei um eine rote Kartusche mit recht hohem Ladedruck. Das benannte Kaliber ist auf keinem in Deutschland zugelassenen Schussapparat angebracht. Auch wenn die Kartuschen in zugelassene Schussapparate, wie 8 z. B. Bolzensetz-, Kerb-, Markiergeräte oder Viehschussapparate passen, ist die Verwendung illegal, weil eine Systemprüfung mit den zugelassenen Schussapparaten, wie oben erwähnt, nicht besteht. Die Gefährdung: Die chinesische Kartuschenmunition weist einen deutlich Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 9 Brücke Ausgabe 1/09 MITTEILUNGEN / HINWEISE geringeren Wirkungsgrad auf als die von den CIP Mitgliedsstaaten zugelassene Munition. So entsteht in den Schuss-apparaten eine wesentlich höhere Ablagerung von unverbrannten Treibladungspulverresten und somit eine größere Verschmutzung im Schussapparat. Angebrannte Treibladungspulverteilchen haben eine geringere Anbrenntemperatur und eine größere geometrische Oberfläche, das wiederum ein schnelleres Abbrennverhalten des Nitrocellulose-Pulvers, NC-Pulver, aufweist und zur möglichen Explosion führen kann. Auch die maximal zugelassenen Ladedrücke sind bei dieser Munition nicht gewährleistet. Die Verpackung der Kartuschenmunition aus China. JÖRN JORCZYK Bilder BMI Im Baustein B 27, Bolzensetzwerkzeuge (BG BAU), und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D9 „Arbeiten mit Schussapparaten“ finden Sie die Mitgliedsstaaten der CIP. Als neue Mitglieder gelten Russland und die Vereinigten Arabischen Emirate. Zugelassen sind nur Schussapparate aus diesen Mitgliedsstaaten mit einer Systemprüfung, die die Munition umfasst. Das CIP Zulassungszeichen auf der Verpackung ist gefälscht. Neuer Seminartrakt im Schulungszentrum Oberaichen Im Oktober wurde der neue Seminartrakt des Berufsgenossenschaftlichen Schulungszentrums Oberaichen mit einem Festakt im Beisein des Staatssekretärs des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, Dieter Hillebrand, in Betrieb genommen. Die Einweihung des neuen Schulungsbereichs mit einem weiteren Seminarraum und vier Gruppenarbeitsräumen ermöglicht eine erhebliche Verbesserung der Schulungsbedingungen in der ältesten berufsgenossenschaftlichen Bildungseinrichtung dieser Art in Deutschland. Staatssekretär Hillebrand hob bei der Einweihung hervor, dass dieser Neubau sichtbarer Beleg für die positive Zusammenarbeit der Sozialpartner sei. Bei dem hohen Rang, den die Aus- und Fortbildung im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Prävention habe, werde am Beispiel dieses Bauprojektes deutlich, dass dort, wo es darauf ankommt, alle Beteiligten „an einem Strang“ ziehen. Geschäftsführer Bernd Schäfer betonte, dass von der Idee bis zur Realisierung des Projekts gerade einmal 2 Jahre vergangen seien, der Kostenrahmen eingehalten und der Bau ausschließlich mit eigenen Mitteln finanziert wurde. Mit dem neuen Seminarbereich wird die Qualität der Ausbildung im Schulungszen- Sie eröffneten im Oktober den neuen Seminartrakt des Schulungszentrums Oberaichen: (v.l.n.r.) Bernd Schäfer, Geschäftsführer des Schulungszentrums, Roland Klenk, Oberbürgermeister der Stadt LeinfeldenEchterdingen, Helmut Cors, Vorstandsvorsitzender des Vereins Berufsgenossenschaftliches Schulungszentrum Stuttgart e.V., Dieter Hillebrand, Staatssekretär des Ministeriums für Arbeit und Soziales BadenWürttemberg, Hermann Kneesch, Verwaltungsleiter des Schulungszentrums. trum deutlich verbessert. Für die Schulungen stehen künftig drei Seminarräume mit entsprechenden Gruppenräumen zur Verfügung. Gleichzeitig wurde durch den zusätzlichen Einbau eines Fahrstuhls die Barriere-Freiheit in allen Bereichen des Schulungszentrums erreicht. Damit wird sich das Schulungszentrum Oberaichen, in dem seit 1955 über 200.000 Teilnehmer geschult wurden, auch in Zukunft attraktiv und modern präsentieren können. 9 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 10 Brücke Ausgabe 1/09 MITTEILUNGEN / HINWEISE Im Betrieb gesehen: Transportboxen ermöglichen sicheren Materialtransport Bei Arbeiten auf einem Hausdach ist eine Annäherung an die nicht isolierte Leitung zum Dachständer lebensgefährlich. Deshalb werden vor Dacharbeiten, z.B. bevor eine Solaranlage gebaut wird oder das Dach für besseren Wärmeschutz isoliert wird, die Freileitungen im Dachbereich durch den regionalen Energieversorger isoliert. Der Transport des sperrigen und mehrere Meter langen Isoliermaterials erfolgte bisher auf der offenen Ladefläche eines LKW mit Hubarbeitsbühne, dabei war die Ladung nur sehr umständlich zu sichern. Zur Ladungssicherung musste die Ladefläche bestiegen werden, eine Tätigkeit mit Absturzgefahr. Gerade bei Schnee und Eis ist es auf der LKW-Plattform sehr rutschig. Diese Gefährdung haben Mitarbeiter der Lechwerke erkannt und eine Lösung gesucht. Sie hatten die Idee einen Staukasten zu bauen. Dieser nimmt die Isoliermaterialien, Leitern und weiteres Material sicher auf. Der Erfolg des Umbaus: Perfekte Ladungssicherung, ein Besteigen der Ladefläche ist nicht mehr notwendig und das Fahrzeug kann mit dem Material gefahrlos be- und entladen werden. Bilder Warnecke ANDREAS WARNECKE Die geöffnete Transportbox ermöglicht ein sicheres Beladen des Hubsteigers mit Isolierschläuchen (Phasenabdeckung) und Material für die Dachständerisolierung. Geschlossen ist die Transportbox bei Wind und Wetter eine perfekte Ladungssicherung. Vom 19.–21. November 2008 trafen sich die Fachleute aus den Bereichen Elektro, Sanitär, Heizung und Klima in Hamburg auf der ersten gemeinsamen Fachmesse GET Nord. Mit dabei auch die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik. Am Messestand hatten die Fachbesucher Gelegenheit sich zu den Themenbereichen Gebäudetechnik, Unfallverhütung auf Baustellen und Gefahren des elektrischen Stromes auszutauschen. Daneben informierten Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung im Schulungswagen Unternehmerinnen und Unternehmer über das für diese Zielgruppe geschaffene Unternehmermodell. ULRICH TIX 10 Bilder Tix GET Nord – Die neue Fachmesse für Gebäude- und Energietechnik Gemeinsam mit der Bau BG informierte die BG Elektro Textil Feinmechanik am Messestand über Möglichkeiten der Unfallverhütung auf Baustellen. Im Schulungswagen referierten Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung über das Unternehmermodell. Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 11 Brücke Ausgabe 1/09 MITTEILUNGEN / HINWEISE Sicher arbeiten auf Großbaustellen Welche Aufgaben hat ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator? Der Bauherr ist verpflichtet einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen, der schon bei der Planung und Ausschreibung zur Gewährleistung eines sicheren Bauablaufes eingesetzt werden muss. Der SiGeKo erstellt den so genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, er stimmt seine Vorgaben während der Bauausführung mit den beteiligten Firmen ab und überwacht deren Umsetzung. Bild: BG der Bauwirtschaft Auf der Großbaustelle eines Kraftwerkes in der Lausitz sollen die vorhandenen Kapazitäten durch den Bau eines neuen 675-MW-Blockes erweitert werden. Auf der Baustelle sind mehr als 600 Personen beschäftigt. Sie arbeiten entweder für die vielen Hauptauftragnehmer oder es sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der zahlreichen Subunternehmer – Personal unterschiedlicher Herkunft. Dies kann zu Unklarheiten, Konflikten oder Verständigungsschwierigkeiten führen. Wird dadurch die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, sind die Folgen oft schwerwiegend. Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Betroffenen ist mit Bauverzögerungen und Qualitätsproblemen am Bau zu rechnen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist für alle beteiligten Firmen, Bauleitung, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften der Ansprechpartner für Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Im Bild SiGeKo Werner Hutschreuther (links) im Gespräch mit einer Aufsichtsperson der BG der Bauwirtschaft. Für seinen Einsatz wurde Hutschreuther im November 2008 mit der Medaille „Sicherheit am Bau“ ausgezeichnet. So führten stete Mängel bei der Verwendung von Fahrgerüsten eines Unternehmens dazu, dass gemeinsam mit dem Hersteller der Arbeitsbühnen eine praxisnahe Unterweisung vor Ort durchgeführt wurde. Seitdem klappt es mit dem Aufbau der Gerüste. Weitere Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle sind die regelmäßig stattfindenden so genannten Sicherheitskreise, auf denen die Hauptauftragnehmer gemeinsam mit Bauleitung, Gewerbeaufsicht und zuständigen Berufsgenossenschaften die Sicherheit beim weiteren Baufortschritt abstimmen. Hierfür haben die beteiligten Firmen regelmäßig ihre aktuellen Sicherheitskonzepte für die auszuführenden Arbeiten vorzulegen, womit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan der Baustelle stetig angepasst wird. Kürzlich organisierte Hutschreuther einen Erfahrungsaus- Bild: Reinhard Binder Auf der Neubaustelle im Vattenfall Kraftwerk Boxberg hat es in den vergangenen eineinhalb Jahren nur 31 Arbeitsunfälle gegeben, keinen davon mit schweren Folgen. Neben der Bauleitung zeichnet auch der SiGeKo, Werner Hutschreuther, für diesen Erfolg verantwortlich. Er ist nicht nur Berater der Bauleitung, sondern auch für alle beteiligten Firmen der Ansprechpartner in Sachen Arbeitsund Gesundheitsschutz. Dabei steht nicht die Kontrolle im Vordergrund. Werner Hutschreuther ist Berater für alle Beteiligten, um gemeinsam sichere Lösungen am Bau zu finden und umzusetzen. Auf der Großbaustelle werden auch Rettungsübungen durchgeführt, beispielsweise zur Schulung der Beschäftigten über die Erste Hilfe nach einem Sturz in den Auffanggurt, um ein Hängetrauma durch lange Verzögerungen zu vermeiden. tausch der für die Firmen zuständigen Sicherheitsfachkräfte, auf dem über das Bemühen einer wirksamen Unterweisung für alle Bauleute diskutiert wurde. Ziel der Aktivitäten ist es, das Verhalten der Beschäftigten zur Sicherheit für alle dauerhaft zu verändern. REINHARD BINDER 11 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 12 Brücke Ausgabe 1/09 ARBEITSSCHUTZ-MANAGEMENT AMS bei der SIEMENS AG Healthcare Sector am Standort Rudolstadt Seit dem Jahr 1991 entwickelt sich der Standort Rudolstadt zu einem modernen Zentrum der Röntgentechnik. Am Standort werden Röntgenröhren und -strahler entwickelt und hergestellt, seit 2006 auch Komponenten für Strahlentherapie. Aufgrund des hohen Fertigungsniveaus sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Grundsätzen und Zielen der Arbeitsschutz-, Qualitäts- und Umweltschutzpolitik verpflichtet. Neben dem Qualitätsmanagementsystem sind am Standort Rudolstadt nun die Komponenten Arbeitssicherheit und Umweltschutz in das weltweit in der Siemens AG Healthcare Sector implementierte EH&SManagementsystem integriert. OLAF BIRKNER Einführung eines AMS bei der SAB Bröckskes GmbH und Co. KG Im Oktober überreichte der Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung Olaf Birkner (Mitte) das AMS-Zertifikat an den Standortleiter Manfred Apel (links) und die Sicherheitsfachkraft Martin Ramons (rechts). Erfolgreiches Re-Audit bei Vossloh Kiepe Düsseldorf Die Vossloh Kiepe GmbH in Düsseldorf entwickelt und baut die elektrische Ausrüstung für Stadt- und Straßenbahnen, U-Bahnen und Trolleybusse. Bereits 2003 wurde im Unternehmen erstmals ein Arbeitsschutz-Managementsystem eingeführt. Nach einem Re-Audit im Jahr 2005 konnte das Auditorenteam der Berufsgenossenschaft nun erneut feststellen, dass einer weiteren Auditierung für die nächsten drei Jahre nichts im Wege steht. ULRICH TIX Im November 2008 erfolgte die Übergabe des Zertifikates und des Auditberichtes durch den Auditleiter (v.l.n.r.: Peter Bröckskes, Geschäftsführer; Wolfgang Hermann, Berufsgenossenschaft; Benedikt Reimann, SiFa und AMS-Beauftragter; Sabine Bröckskes, Technische Leiterin. Mit mehr als 60 Jahren Erfahrung in der Kabel- und Leitungsfertigung sowie in der Temperaturmess- und Regeltechnik ist die SAB-Bröckskes GmbH & Co. KG einer der weltweit führenden Hersteller von Spezialleitungen, Produkten der Temperaturmesstechnik und Konfektion. Das Unternehmen mit Firmensitz und Fertigung in Viersen (Niederrhein) beschäftigt weltweit rund 550 Mitarbeiter. Nachdem das Unternehmen bereits sein Qualitäts- und sein Umweltmanagement erfolgreich zertifizieren ließ, wurde mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft nun erfolgreich ein Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS) eingeführt. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auditierung schlagen sich bereits heute in sinkenden Unfallzahlen nieder. WOLFGANG HERMANN 12 Im Rahmen der „Internationalen Gleisbaumesse – Innotrans Berlin“ überreichte Auditleiter Ulrich Tix (rechts) das Zertifikat über die erfolgreiche Re-Auditierung an den Geschäftsführer Volker Schenk. Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 13 Brücke Ausgabe 1/09 ARBEITSSCHUTZ-MANAGEMENT AMS bei der Carl Zeiss Jena GmbH in Jena Die Firma Carl Zeiss Jena GmbH ist das in Europa führende Unternehmen für optische Technologien. Anfang des Jahres 2002 entschloss sich die Werkleitung am Standort Jena zur Einführung eines Arbeitsschutz-Management-Systems (AMS) nach dem bg-lichen Verfahrensgrundsatz. Im November 2008 wurde nach sechs Jahren das beantragte zweite Re-Audit durchgeführt. Die Überprüfung zeigte, dass alle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen in allen Tätigkeiten und Betriebsabläufen integriert und somit Sicherheit und Gesundheitsschutz nachhaltig gewährleistet sind. Auch die am Standort neu gegründete Firma Carl Zeiss Microlmaging GmbH konnte im Audit das hohe Niveau der Arbeitssicherheitsorganisation nachweisen und erhielt ebenfalls das Zertifikat der Berufsgenossenschaft. Im Rahmen der Auditierung wird überprüft, ob die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen in allen Tätigkeiten und Betriebsabläufen integriert sind. Im Bild das Auditteam der Berufsgenossenschaft, Olaf Birkner (2.v.r.) und Hans-Joachim Harckenthal (2.v.l.), im Gespäch mit der Leiterin des Bereiches Rundoptik, Petra Schöttke. Mit von der Partie sind auch Sicherheitsfachkraft Volker Heinecke und Betriebsrat Jochen Baatzsch. OLAF BIRKNER AMS bei der Firma Elektro-Becker-Sanitär GmbH AMS bei der Firma Axel Grundmann in Leipzig Der Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung Bernd Grodde überreichte in Leipzig die Urkunde über die erfolgreiche Einführung eines Arbeitsschutz-Management-Systems an den Inhaber der Firma Elektro-Partner, Axel Grundmann. Auch die externe Sicherheitsfachkraft Sieglinde Krause freute sich über die Auszeichnung. Die Elektro-Becker-Sanitär GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen in Bleicherode im Südharz und hat erfolgreich mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik ein Arbeitsschutz-Management-System eingeführt. Der Geschäftsführer Detlef Becker (Mitte) erhielt die Urkunde von den Auditoren Olaf Birkner (rechts) und Hans Harckenthal (links). 13 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 14 Brücke Ausgabe 1/09 VORSCHRIFTEN / REGELN Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht! Am 21. August 1996 trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz legte erstmals einheitlich die Pflichten der Arbeitgeber im Arbeitsschutz für alle Beschäftigungsverhältnisse fest. Damit wurden europarechtliche Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Neu war dabei die Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber hat die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Mit der Gefährdungsbeurteilung verbindet das Gesetz nicht nur einen Beurteilungs- und Abwägungsvorgang. Es versteht darunter einen komplexen, auf Dauer angelegten Prozess, der in die alltäglichen Betriebsabläufe eingebunden sein soll. Die Gefährdungsbeurteilung umfasste folgende Schritte: Ermitteln der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im Betrieb Ermitteln der Gefährdungen in jedem Bereich bzw. für jede Tätigkeit Beurteilung der Gefährdungen (Risikoabschätzung) Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Durchführen der festgelegten Maßnahmen Überprüfen der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Fortschreiben und Anpassen der Gefährdungsbeurteilung. Gefährdung bezeichnet eine Situation, in der Schäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Arbeitsbedingungen eintreten können, ohne dass es darauf ankommt, wie wahrscheinlich der Schadenseintritt (das Risiko) ist. Die Gefährdungen können auf folgende Faktoren in der Umgebung bestimmter Arbeitsplätze oder bei der Durchführung bestimmter Arbeiten zurückzuführen sein: 1. Mechanische Gefährdungen (z.B. Quetsch- und Scherstellen, bewegte Transportmittel, unkontrolliert bewegte Teile) 2. Elektrische Gefährdungen (z.B. ungeschützte unter Spannung stehende Teile) 3. Gefährdungen durch Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe, biologische Arbeitsstoffe) 4. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung (z.B. enge Räume, Verkehrswege, Beleuchtung, Klima, Absturzgefahren) 5. Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (z.B. Lärm, Vibrationen, Strahlung, elektromagnetische Felder) 6. Brand- und Explosionsgefährdungen 7. Belastungen durch die Arbeitsschwere (z. B. schwere körperliche Belastungen, einseitige Arbeit, Zwangshaltungen) 8. Psychische Belastungen (z.B. Über- und Unterforderungen, Arbeitszeit, Schichtarbeit, Stress, Betriebsklima, Verhalten der Führungskräfte) 14 9. Sonstige Belastungen (z. B. durch persönliche Schutzausrüstung wie z. B. schweren Atemschutz) oder Gefährdungen (z. B. beim Zusammentreffen mit Mitarbeitern anderer Firmen. Zum Arbeitsschutzgesetz wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen. Einige Verordnungen, wie z.B. die Bildschirmarbeitsplatzverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Biostoffverordnung oder die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, enthalten besondere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus enthält die auf dem Chemikaliengesetz beruhende Gefahrstoffverordnung sehr konkrete Vorschriften über Inhalt und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf gefährliche Stoffe. Insbesondere ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Dokumentation Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Regel eine schriftliche Unterlage. Elektronische Formen der Dokumentation setzen voraus, dass die Dokumente jederzeit verfügbar und gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind. Inhaltlich muss die Dokumentation die festgestellten Gefährdungen und die jeweils dazu festgelegten Arbeitsschutzmaßnamen aufzählen. Außerdem müssen Angaben zur Durchführung der Schutzmaßnahmen und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit enthalten sein. Für Baustellen muss der Arbeitgeber jeweils eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren, die die örtlichen Bedingungen berücksichtigt. Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten reicht eine vereinfachte Dokumentation aus. Hier genügen zum Beispiel die Unterlagen, die der Unternehmer von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem Betriebsarzt erhält, die ihn bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt haben. Auch zur Dokumentationspflicht enthalten verschiedene Rechtsverordnungen spezielle Anforderungen. Zum Beispiel muss die Dokumentation nach der Biostoff- oder der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in allen Betrieben, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, erfolgen. Ergebnisse der im Zusammenhang mit Lärmschutzmaßnahmen durchgeführten Messungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Für die allgemeinen Dokumentationsunterlagen sind keine Aufbewahrungsfristen festgelegt. Sie sind so lange aufzuheben, wie dies zum Verständnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 15 Brücke Ausgabe 1/09 VORSCHRIFTEN / REGELN Die Berufsgenossenschaft hält Dokumentationshilfen sowohl in elektronischer als auch in Papierform bereit. Rechtsfolgen Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation sind rechtsverbindlich vorgeschrieben. Pflichtverletzungen bleiben nicht folgenlos. Die Aufsichtspersonen der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und der Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten in den Betrieben zu überwachen. Bei Betriebsbesichtigungen prüfen sie, ob die Gefährdungsbeurteilung und eine entsprechende aussagekräftige Dokumentation vorliegen. Stellen sie fest, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht angemessen durchgeführt wurde, fordern sie die Arbeitgeber schriftlich auf, dies in einer angemessenen Frist nachzuholen. Die Erledigung dieser Anordnungen wird überwacht. Wird eine vollziehbare Anordnung nicht erfüllt, kann gegen den Unternehmer ein Bußgeld verhängt wer- den. Die Missachtung der besonderen Beurteilungspflichten nach der Biostoff- und der Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung kann auch ohne vorausgehende Anordnung sofort mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch Strafrichter fragen nach der Gefährdungsbeurteilung, wenn ein Arbeitsunfall juristisch aufgearbeitet wird. Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist die Dokumentation nicht aussagekräftig, muss das Gericht durch Gutachter die Unfallursache ermitteln und dabei die Gefährdungsbeurteilung nachträglich vornehmen lassen. Oft stellt sich dabei heraus, dass die zum Unfall führende Gefahr durch eine rechtzeitige Gefährdungsbeurteilung erkennbar und der Unfall zu vermeiden gewesen wäre. Damit steht ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen fest, so dass eine Verurteilung, zum Beispiel wegen fahrlässiger Körperverletzung, in Betracht kommt. WOLFRAM STRUNK Neue BGI 753 „SF6-Anlagen und -Betriebsmittel“ Bild ABB einer hermetisch geerdeten Metallkapselung eingebaut und verhindern ein zufälliges Berühren dieser Teile durch Personen. Durch die Unabhängigkeit von äußeren Umwelteinflüssen wird das Entstehen von Störlichtbögen minimiert. Die neue BGI 753 bietet u.a. Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit SF6-Anlagen. Schaltanlagen und elektrische Betriebsmittel sind wichtige Bestandteile der elektrischen Energieübertragung und -verteilung. Zur Isolierung sowie zum Schalten (Löschen von Schaltlichtbögen) hat sich Schwefelhexafluorid (SF6) seit Mitte der 60er Jahre in der Hochspannung bewährt. In den 80er Jahren wurde dieses Isoliergas auch im Bereich der Mittelspannungsebene eingesetzt. SF6-Schaltanlagen konnten platz- und raumsparend (Größenverhältnis zu konventionellen Anlagen bis 5/1) aufgebaut werden. Gleichzeitig ergibt sich eine hohe Personensicherheit. Alle aktiven Hochspannung führenden Teile sind in SF6 ist nach der Gefahrstoffverordnung als Gefahrstoff anzusehen, da u. a. bei größerer Freisetzung Sauerstoff verdrängt wird und somit Erstickungsgefahr besteht. Es ist ein farb- und geruchloses Gas, etwa fünfmal dichter (schwerer) als Luft und kann sich am Boden oder in tiefer gelegenen Räumen ansammeln. Unter der Einwirkung von elektrischen Entladungen oder Lichtbögen zersetzt sich das SF6 und es können gesundheitsgefährdende Zersetzungsprodukte freigesetzt werden. Somit besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, mögliche Gefahren bei Tätigkeiten mit SF6 oder Zersetzungsprodukten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 7 Gefahrstoffverordnung). Hilfestellung bietet hierzu die Neufassung der BGI 753 „SF6-Anlagen und -Betriebsmittel“, die die vorhergehende Ausgabe von September 2001 ersetzt. Der Anwendungsbereich wurde erweitert und bezieht sich auf die Herstellung, den Betrieb, die Außerbetriebnahme und Demontage SF6-isolierter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel für Bemessungsspannungen > 1 kV, die SF6 enthalten. Für Tätigkeiten an SF6-Gasräumen (Füllen, Nachfüllen sowie Abpumpen von nicht verunreinigtem SF6) sowie in Anlagenräumen nach Störungen mit Gasaustritt enthält die BGI jetzt Muster für die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen. Hieraus können notwendige Schutzmaßnahmen für die betriebliche Praxis entnommen werden. Tätigkeiten in Anlagenräumen beim störungsfreien Betrieb bedürfen keiner besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf SF6 oder Zersetzungsprodukte. Eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ist für diese Tätigkeiten nicht erforderlich. Die BGI 753 finden Sie im Internet als PDF-Datei zum Herunterladen: www.bgetf.de Prävention Gesetze/ Vorschriften BG-Informationen oder bestellen Sie die BGI unter Tel.: 0221 3778 -1020 Weitere Informationsmittel der BG Elektro Textil Feinmechanik zum Thema: Multimedia-Unterweisung „SF -Schalt6 anlagen“ (PU 13), Betriebsanweisung „Arbeiten mit verunreinigtem Schwefelhexafluorid (SF6)“ (B 34). Betriebsanweisung „Arbeiten mit nicht verunreinigtem Schwefelhexafluorid (SF6)“ (B 44). MARGRET BÖCKLER HANS-PETER STEIMEL 15 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 16 Brücke Ausgabe 1/09 BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und minimieren Am 6. März 2007 trat die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – Lärm-VibrationsArbSchV) in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit die EU-Richtlinien 2002/44/EG (Vibrationen) und 2003/10/EG (Lärm) in nationales Recht umgesetzt. Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdung durch die Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten sowie ggf. Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Dieser Beitrag beschreibt die Forderungen an den Arbeitgeber bezüglich Vibrationen und stellt speziell für die Gefährdungsbeurteilung einfache Handlungshilfen vor. Vibrationseinwirkungen im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind mechanische Schwingungen, die auf den Menschen über eine Kontaktfläche am Körper eingeleitet werden und damit in der Folge zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit führen können. In Abhängigkeit von der jeweiligen Einleitstelle auf den Körper wird zwischen Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen unterschieden. säule. Es können jedoch auch Beschwerden im MagenDarm-Bereich, Durchblutungsstörungen oder Schädigungen der weiblichen Fortpflanzungsorgane auftreten. In Kombination mit einer längeren Sitzhaltung können Ganzkörper-Vibrationen zur Entstehung von Krampfadern oder Hämorrhoiden beitragen. Besonders niederfrequente Ganzkörper-Vibrationen können zu Übelkeit führen. Hand-Arm-Vibrationen Vibrationseinwirkungen in kalter oder nasser Umgebung sowie ungünstige Körperhaltungen in Verbindung mit Ganzkörper-Vibrationen erhöhen das Risiko einer gesundheitsschädigenden Einwirkung erheblich. Hand-Arm-Vibrationen treten beim Einsatz von handgeführten, kraftbetriebenen Maschinen (z.B. Bohrmaschinen, Mauernutfräsen, Winkelschleifer) auf. Die Vibrationen der Maschine werden dabei über die Hände auf das HandArm-System übertragen. Hier können sie insbesondere das Muskel-Skelett-System (Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen) schädigen sowie Durchblutungsstörungen der Finger oder neurologische Funktionsstörungen an den Händen und Armen (z. B. Kribbeln oder Taubheitsgefühl in Finger und Händen) verursachen. Ganzkörper-Vibrationen Bild Warnecke Bei Ganzkörper-Vibrationen erfolgt die Einleitung der Vibrationen auf den sitzenden oder stehenden Menschen. Betroffen sind davon vor allem Beschäftigte, die mobile Maschinen steuern oder bedienen (z.B. Führer von Flurförderzeugen oder Baufahrzeugen bzw. -maschinen). Beim Menschen verursachen Ganzkörper-Vibrationen insbesondere Rückenschmerzen oder Schäden an der Wirbel- Arbeiten mit Bohrund Stemmhämmern sind ein typisches Beispiel für HandArm-Vibrationen. 16 Als besonders schutzbedürftige Personengruppen in Hinblick auf Vibrationseinwirkungen sind werdende Mütter und Jugendliche zu nennen. Das Mutterschutzgesetz beinhaltet dahingehend ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, die bei ihren Arbeiten schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter auf Beförderungsmitteln. Für die Jugendlichen besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm. Hierzu sind jedoch Ausnahmeregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz aufgeführt. In die Liste der Berufskrankheiten sind in Deutschland derzeit drei vibrationsbedingte Erkrankungen aufgenommen worden: Personen, die Flurförderfahrzeuge führen, können von Ganzkörpervibrationen betroffen sein. Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 17 Brücke Ausgabe 1/09 BK 2103 – Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen BK 2104 – Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. BK 2110 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland ca. 1,2 Millionen Erwerbstätige einer gesundheitsgefährdenden Hand-Arm-Vibration und ca. 1,1 Millionen Erwerbstätige einer gesundheitsgefährdenden Ganzkörper-Vibration ausgesetzt sind. Eine Erkrankunkung aufgrund beruflicher Vibrationseinwirkung ist für jeden Betroffenen mit Einbußen an Lebensqualität verbunden. Ziel der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist es, gesundheitsgefährdende Vibrationseinwirkungen zu erkennen und das Entstehen vibrationsbedingter Erkrankungen mit gezielten Präventionsmaßnahmen zu verhindern. Forderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung an den Arbeitgeber, wenn am Arbeitsplatz Vibrationen auftreten Gefährdungsbeurteilung Exposition beseitigen oder verringern Unterweisung der Beschäftigten Arbeitsmedizinische Vorsorge BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT teilung Vibrationsmessungen erforderlich sein, so dürfen dafür nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Im ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder sein könnten. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Anwendung der folgenden Checklisten zu empfehlen. Checkliste Hand-Arm-Vibrationen (nach: EU-Handbuch Hand-Arm-Vibrationen) Verwenden Sie rotierende Werkzeuge (z.B. Schleif- und Poliermaschinen)? Bei manchen rotierenden Werkzeugen ist es möglich, dass der Auslösewert bereits nach rund 30 Minuten überschritten wird. Wenn Beschäftigte länger als 2 Stunden pro Tag eine effektive Vibrationsexposition durch diese Werkzeuge haben, müssen auf jeden Fall Maßnahmen ergriffen werden. Verwenden Sie Stoß- oder Schlagwerkzeuge bzw. Arbeitsmaschinen (z.B. hämmernde Werkzeuge bzw. Arbeitsmaschinen)? Bei Stoß- oder Schlagwerkzeugen kann das Ausmaß der Vibrationen wesentlich höher sein als bei rotierenden Werkzeugen. Bei manchen Arbeitsmaschinen mit Hammerwirkung ist es möglich, dass der Auslösewert bereits nach wenigen Minuten überschritten wird. Wenn Beschäftigte länger als eine halbe Stunde pro Tag mit diesen Werkzeugen arbeiten, müssen auf jeden Fall Maßnahmen ergriffen werden. Warnen die Hersteller oder Lieferanten Ihrer Werkzeuge vor einer Gefährdung durch Vibrationen? Wenn bei Ihnen handgeführte, kraftbetriebene Maschinen im Einsatz sind, die Beschäftigte einem Risiko oder einer Schädigung durch Vibrationen aussetzen, sollte der Hersteller im Benutzerhandbuch darauf hinweisen. Verursachen vibrierende Werkzeuge / Arbeitsmaschinen während oder nach ihrer Verwendung ein Gefühl von Kribbeln oder Taubheitsgefühl in den Händen? Ein Gefühl des Kribbelns oder der Taubheit an den Händen lässt sich möglicherweise während oder nach der Verwendung einer kraftbetriebenen Maschine feststellen und ist dann ein Hinweis auf eine Gefährdung durch Hand-Arm-Vibrationen bei langfristiger Verwendung einer Maschine. Haben Beschäftigte mit Vibrationsexposition bereits Anzeichen (Symptome) eines „Hand-Arm-Vibrations-Syndroms“, z.B. Anzeichen der Weißfingerkrankheit, gemeldet? Eine nachgewiesenes „Hand-Arm-Vibrations-Syndrom“ bedeutet, dass Präventionsmaßnahmen zur Minderung der Einwirkung von Vibrationen geplant und durchgeführt werden müssen. Wenn Anzeichen (Symptome) bzw. Beschwerden mit Vibrationseinwirkungen in Verbindung gebracht werden, die unterhalb des Auslösewertes liegen, können auf diese Weise Beschäftigte mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber Hand-Arm-Vibrationen bestimmt werden, für die dann besondere Präventionsmaßnahmen zu ergreifen sind. Gefährdungsbeurteilung Die Verpflichtung zur Ermittlung und Bewertung von Einwirkungen am Arbeitsplatz im Sinne einer Gefährdungsanalyse ist keine neue Forderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, sondern besteht bereits seit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes 1996. Mit der neuen Verordnung wird diese im Arbeitsschutzgesetz sehr allgemein formulierte Forderung hinsichtlich Lärm- und Vibrationseinwirkungen konkretisiert. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich von fachkundigen Personen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) beraten zu lassen. Sollten im Laufe der Gefährdungsbeur- Checkliste Ganzkörper-Vibrationen (nach: EU-Handbuch Ganzkörper-Vibrationen) Fahren Sie abseits der Straße? Beschäftigte, die Fahrzeuge, wie z.B. Traktoren oder Muldenkipper, über unebene Flächen/Fahrbahnen steuern, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit starken Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt. Fahren oder bedienen Sie jeden Tag ein(e) vibrierende(s) Fahrzeug/ Maschine über einen längeren Zeitraum? Die Faktoren, die den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) („Tagesdosis“) eines Menschen bestimmen, sind die Stärke (Ausmaß) der Vibrationen und die Dauer der Einwirkung (Exposition). Je länger die Expositionsdauer, desto höher ist die Gefährdung durch die Vibrationsexposition. 17 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 18 Brücke Ausgabe 1/09 BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT Fortsetzung Checkliste Ganzkörper-Vibrationen (nach: EU-Handbuch Ganzkörper-Vibrationen) Steuern Sie Fahrzeuge, die nicht für das Fahren auf unebenen Oberflächen konzipiert wurden? Manche Nutzfahrzeuge wie Gabelstapler haben keine Radaufhängung und sind mit festen Reifen ausgestattet, damit sie über die für sicheres Arbeiten erforderliche Stabilität verfügen. Werden diese Fahrzeuge auf glatten Flächen eingesetzt, ist das Ausmaß der Ganzkörper-Vibrationen in der Regel nicht gefährdend. Werden diese Fahrzeuge allerdings auf ungeeigneten Flächen eingesetzt (z.B. ein Gabelstapler, der für den Lagerhausbetrieb entwickelt wurde, jedoch außerhalb der Halle an einem unebenen Verladeplatz eingesetzt wird), können starke, auf Dauer gefährdende GanzkörperSchwingungen entstehen. Kommt es vor, dass Sie über schlecht gewartete Straßen und Wege fahren müssen? Wenn die Straßenoberfläche in einem guten Zustand ist, entstehen in den meisten Straßenfahrzeugen nur geringe Ganzkörper-Vibrationen. Bei PKW, Vans und modernen LKW mit gefederten Fahrerkabinen ist in der Regel nicht mit einer Gefährdung durch Ganzkörper-Vibrationen zu rechnen, wenn diese auf Straßen in gutem Zustand gefahren werden. Fahrzeuge mit nicht so wirkungsvoller Aufhängung, wie z.B. Lastwagen mit starrer Karosserie, können jedoch starke Ganzkörper-Vibrationen am Fahrersitz hervorrufen, insbesondere wenn sie auf schlechten Straßen oder im leeren Zustand auf unebenen Fahrbahnen gefahren werden. Sind Sie Vibrationen mit hohen Stoßanteilen (Stößen) ausgesetzt? Eine Exposition gegenüber stoßhaltigen Vibrationen gilt als größte Gefährdung im Bereich der Vibrationsbelastung. Stoßhaltige Vibrationen können auf Straßen in schlechtem Zustand entstehen, oder wenn man zu schnell, also nicht geländeangepasst fährt oder bei falscher Einstellung der Sitzaufhängung. Werden z.B. Bodenhobel auf Fahrten über schwierigen Untergrund eingesetzt, können sie starke stoßhaltige Vibrationen produzieren. Bei abruptem Einsatz der Bremsen können einige schwer beladene Fahrzeuge Erschütterungen und Stöße auf den Fahrer übertragen. Kritisch kann es werden, wenn diese Bremsvorgänge häufig erforderlich sind. Müssen Sie unergonomische Haltungen einnehmen oder Arbeiten mit manueller Lastenhandhabung durchführen? Unzulänglich konzipierte Fahrerkabinen bzw. schlechte Sichtverhältnisse führen möglicherweise dazu, dass sich der Fahrer recken und verdrehen oder über lange Zeiträume hinweg eine unbewegte Haltung einnehmen muss. Solche ergonomisch ungünstigen Arbeitsbedingungen können allein oder in Verbindung mit einer Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen zu Schädigungen des Rückens und des Muskel-Skelett-Systems führen. Warnen die Maschinenhersteller vor einer Gefährdung durch GanzkörperVibrationen? Wenn bei Ihnen eine Maschine/ein Fahrzeug im Einsatz ist, die/das den Beschäftigten einem Risiko oder einer Schädigung durch Vibrationen aussetzt, sollten Sie in den Herstellerunterlagen darauf aufmerksam gemacht werden. Melden Arbeitnehmer Beschwerden oder Rückenerkrankungen? Z.B. im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nachgewiesene arbeitsbedingte Beschwerden oder Rückenerkrankungen erfordern, dass ergonomische Gestaltungsmaßnahmen durchgeführt und dadurch u.a. die Vibrationsexpositionen vermindert werden müssen. Sollten Vibrationseinwirkungen vorliegen, so müssen die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermittelt und bewertet werden. Diese Beurteilung kann grundsätzlich auf zwei Arten durchgeführt werden. Es reicht eine Abschätzung der Exposition, wenn damit die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte sicher gewährleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind für die Beurteilung Expositionsmessungen nach dem Stand der Technik durchzuführen. In der Ermittlungsstufe gilt es, eine Tagesexposition bezogen auf 8 Stunden festzustellen (Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)). Die anschließen- 18 de Bewertung erfolgt über einen Vergleich mit den in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegten Auslöse- und Expositionsgrenzwerten. Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für Vibrationen Art der Einwirkung Hand-Arm-Vibration Ganzkörpervibration für x- oder y-Richtung für z-Richtung Auslösewert Expositionsgrenzwert A(8) =2,50 m/s2 A(8) = 5,00 m/s2 A(8) = 0,50 m/s2 A(8) = 0,50 m/s2 A(8) = 1,15 m/s2 A(8) = 0,80 m/s2 Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens die nachfolgenden Punkte umfassen: Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen, wie z.B. Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen, die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen. Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Zusätzlich ergeben sich in Abhängigkeit vom Beurteilungsergebnis weitere Konsequenzen für den Arbeitgeber, die in der Tabelle auf Seite 19 oben aufgelistet sind. Die voneinander unabhängig beurteilten Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen sind in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen und mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen zu berücksichtigen. Soweit dies technisch durchführbar ist, gilt dies insbesondere bei Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen (gehörschädigenden) Substanzen oder Vibrationen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind negative Einflüsse durch Lärm oder Vibrationen bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern. Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Es ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 19 Brücke Ausgabe 1/09 BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT Konsequenzen aus der Gefährdungsbeurteilung Zu treffende Maßnahmen A(8) > Auslösewert Schutzmaßnahmen durchführen (Stand der Technik, Verpflichtung zur Umsetzung ist nicht an die Überschreitung des Auslösewertes gebunden) A(8) > Expositionsgrenzwert X Unverzüglich Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern X Vibrations-Minderungsprogramm X Unterweisung der Beschäftigten X Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung X Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebot) X X Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht) der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist. Ergebnisse aus Messungen sind mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Ablaufdiagramm der Gefährdungsbeurteilung bei Vibrationen „Abschätzung" der Tagesexposition Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gestattet ausdrücklich die Durchführung einer rechnerischen Gefährdungsbeurteilung, wenn damit die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte sicher ermittelt werden kann. Notwendige Informationen hierzu kann sich der Arbeitgeber beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen, wie z. B.: BGIA-Report 6/2006: Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen – Kennwerte der Hand-Arm- und GanzkörperSchwingungsbelastung http://www.dguv.de Webcode: d6158 Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz (KARLA) www.las-bb.de/karla Im Folgenden wird ein einfaches Vorgehen zur Abschätzung des Tages-Vibrationsexpositionswerts A(8) vorgestellt. Für die eigentliche Berechnung des A(8)-Wertes stehen im Internet zwei kleine Excel-Anwendungen kostenlos als Download zur Verfügung: Belastungsrechner für Hand-Arm- und Ganzkörperschwingungen http://bb.osha.de/docs/HAV_calculator.xls BGIA-Kennwertrechner für Hand-Arm-Vibrationen http://www.dguv.de Webcode: d3245 19 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 20 Brücke Ausgabe 1/09 BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT Zur Bewertung der Tagesexposition müssen lediglich die folgenden Informationen ermittelt werden: Vibrationsexpositionsdauer (Einwirkungsdauer) Vibrationsintensität (Schwingungsgröße) Die möglichst genaue Abschätzung der täglichen Vibrationsexpositionsdauer ist an dieser Stelle sehr wichtig. Erfahrungen zeigen, dass gerade die Einwirkungsdauer häufig überschätzt wird. Es sind hier nur die Zeiten zu berücksichtigen, in der der Beschäftigte Vibrationen ausgesetzt ist. Zeiten in denen der Beschäftigte das Arbeitsmittel weggelegt hat oder es zwar hält, aber es außer Betrieb ist, dürfen nicht mitgezählt werden. Benutzt der Beschäftigte verschiedene vibrierende Arbeitsmittel, ist die tägliche Einwirkungsdauer für jedes Arbeitsmittel getrennt zu ermitteln. Arbeitszeit – Benutzungsdauer – Einwirkungsdauer (Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 17) Bei der Ermittlung der Vibrationsintensität hilft im Bereich der Hand-Arm-Vibrationen die Tatsache, dass Hersteller oder Inverkehrbringer von Maschinen nach der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, verpflichtet sind, Angaben zu Emissionen ihrer Maschinen zu machen. Die Maschinenrichtlinie verlangt die Angabe eines Vibrationskennwerts (Emissionswert) in der Bedienungsanleitung, wenn die bewertete Beschleunigung für handgeführte und handgehaltene Arbeitsmaschinen oberhalb von 2,5 m/s2 liegt. Unterhalb von 2,5 m/s2 ist die Angabe „< 2,5 m/s2“ ausreichend. Diese Kennwerte wurden in normierten Laborbedingungen ermittelt und ermöglichen den Verbrauchern einen direkten Vergleich mit Maschinen anderer Hersteller. Damit die Kennwerte einen praxisbezogenen Wert annehmen, empfiehlt die DIN V 45694 den vom Hersteller angegebenen Emissionswert für die Gefährdungsbeurteilung mit werkzeugtypabhängigen Faktoren zu multiplizieren. Für die meisten elektrischen und pneumatischen Werkzeuge ist ein Korrekturfaktor von 1,5 bis 2 typisch. Für Werkzeuge mit Verbrennungsmotor ist in der Regel kein Korrekturfaktor erforderlich. Liegen die vom Hersteller angegebenen Emissionswerte unter 2,5 m/s2, sollte ein Wert von 2,5 m/s2 eingesetzt und mit einem geeigneten Korrekturfaktor multipliziert werden. Weitere Informationen zur Verwendung von Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen sind im Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 17 zu finden (www.bg-vibrationen.de). 20 Bei Ganzkörper-Vibrationen stehen Herstellerangaben nur in wenigen Fällen zur Verfügung. Sind Herstellerangaben nicht verfügbar, können auch Angaben aus Literaturquellen und im Internet verfügbaren Datenbanken verwendet werden, wie z. B.: BGIA-Report 6/2006: Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen – Kennwerte der Hand-Arm- und GanzkörperSchwingungsbelastung http://www.dguv.de Webcode: d6158 Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz (KARLA) www.las-bb.de/karla Sollte die Ermittlung der Vibrationsintensität nach den vorgenannten Kriterien nicht erfolgreich sein, ist nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung eine Vibrationsmessung nach dem Stand der Technik von fachkundigen Personen durchzuführen. Nach Eingabe der Vibrationsexpositionsdauer und Vibrationsintensität in die Excel-Anwendung berechnet diese automatisch den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) und bewertet diesen im Ampelschema anhand der Auslöseund Expositionsgrenzwerte. Zusätzlich macht das Tool für jedes Arbeitsmittel getrennt eine Zeitaussage, ab welcher Einwirkungsdauer der Auslöse- oder Expositionsgrenzwert erreicht bzw. überschritten wird. Exemplarisch zeigt die Tabelle auf Seite 21 mehrere verschiedene Arbeitsmittel (Anonym) mit den zugehörigen Herstellerangaben zur Vibrationsemission, dem Korrekturfaktor aus der DIN V 45694 und der jeweiligen Einwirkungsdauer bis zum Erreichen des Auslöse- und Expositionsgrenzwertes. Exposition beseitigen oder verringern Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Vibrationseinwirkung erkannt, sind vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, damit eine Gefährdung der Beschäftigten ausgeschlossen bzw. so weit wie möglich verringert wird. Dabei präzisiert die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung dahingehend, dass Vibrationen am Entstehungsort verhindert bzw. verringert werden müssen. Der Verordnungstext gibt dabei den technischen Maßnahmen zur Vibrationsminderung Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und führt eine Liste mit neun beispielhaften Schutzmaßnahmen an: Alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenüber Vibrationen verringern, Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern, die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibrationen ver Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 21 Brücke Ausgabe 1/09 BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT Vibrationsemissionen verschiedener Arbeitsmittel ahw (Hersteller) Korrekturfaktor nach DIN V 45604 Winkelschleifer (125 mm, 1400 W, Oberflächenschleifen) 4,5 m/s2 1,5 1:06 h 4:23 h Mauernutfräse (150 mm, 1400 W) 4m/s2 1,5 1:23 h 5:33 h Schlagbohrmaschine (2,8 kg, 1200 W, Bohren in Metall) 5 m/s2 1 2:00 h 8:00 h 16,5 m/s2 2 0:03 h 0:11 h 3 m/s2 1 5:33 h > 12 h 4,5 m/s2 1,5 1:06 h 4:23 h 3 m/s2 1,5 2:28 h 9:53 h Werkzeugart (Leistungsdaten, Betriebsart) Bohrhammer (4 kg, 800 W, Hammerbohren in Beton) Diamantbohrmaschine (1600W, Bohren in Beton) Schwingschleifer (300 W) Handkreissäge (190 mm, 1800 W) Expositionsdauer bis zum Erreichen des Auslösewertes Expositionsgrenzwertes Unterweisung der Beschäftigten verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen und mindestens die nachfolgenden Informationen enthalten: Die Art der Gefährdung, die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung, die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck, die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen, Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden. Bei Erreichen bzw. Überschreiten des Auslösewertes muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und Aufschluss über die mit der Exposition Zusätzlich müssen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten, damit Gesundheitsstörungen durch Vibrationen frühzeitig erkannt werden können. ringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen sowie Fahrbahnen, die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsgemäßen Einsatz und in der sicheren und vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmitteln, die Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition, Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition und die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Beschäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein Überschreiten der Auslösewerte, ist vom Arbeitgeber ein Vibrationsminderungsprogramm auszuarbeiten und durchzuführen. Liegen die Vibrationseinwirkungen oberhalb der Expositionsgrenzwerte, sind unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern. Arbeitsmedizinische Vorsorge Analog zu anderen Gefährdungsfaktoren hat der Arbeitgeber auch bei Vibrationseinwirkungen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dies umfasst das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ab dem Überschreiten der Auslösewerte und die Veranlassung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ab dem Erreichen bzw. Überschreiten der Expositionsgrenzwerte. Die Untersuchungen erfolgen als Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit und Untersuchungen aus besonderem Anlass, d. h. dass sich Beschäftigte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zugezogen haben, die auf eine Exposition durch Vibrationen zurückzuführen sein können. Weitere Infos Weiterführende Informationen zum Thema Vibrationen finden Sie hier: EU-Handbuch zum Thema GanzkörperVibration: http://bb.osha.de/docs/ EU_GKV_Handbuch.pdf EU-Handbuch zum Thema Hand-ArmVibration: http://bb.osha.de/docs/ EU_HAV_Handbuch.pdf DGUV-Fachausschuss „Vibrationseinwirkungen am Arbeitsplatz“ www.bg-vibrationen.de HEIKO KUSSEROW ([email protected]) 21 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 22 Brücke Ausgabe 1/09 WERBEN FÜR SICHERHEIT Plakatkampagne 2009 Auch 2009 gibt die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik wieder ihre großen Präventionsplakate heraus. Mit ihrem auffälligen Bildmotiv und der einprägsamen Schlagzeile sind sie ein echter „Hingucker“. Mitgliedsbetriebe können die Plakate kostenlos bestellen. Bestell-Nr. P001/2009 Bestell-Nr. P002/2009 Bestell-Nr. P003/2009 Bestell-Nr. P004/2009 Bestell-Nr. P005/2009 Bestell-Nr. P006/2009 Bestell-Nr. P007/2008 Bestell-Nr. P008/2009 Bestell-Nr. P009/2009 Bestell-Nr. P010/2009 Bestell-Nr. P011/2009 Bestell-Nr. P012/2009 22 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 23 Brücke Ausgabe 1/09 WERBEN FÜR SICHERHEIT Sicherheitsquiz zum Thema Transport Gewinner des Quiz Auch dieser Ausgabe der Brücke ist wieder ein Exemplar des neuesten Quiz beigefügt. Mitmachen lohnt sich für die Versicherten der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik doppelt. Zum einen bietet das Quiz Informationen zum sicheren Transport mit vielen Tipps. Daneben haben Sie die Chance, wertvolle Preis zu gewinnen. Sollte die Beilage fehlen, können Sie weitere Exemplare (nur solange der Vorrat reicht) bei uns bestellen. Oder Sie nehmen online am Quiz teil. Klicken Sie einfach auf unserer Internetseite www.bgetf.de oben auf „Quiz“. 1. Sicherheitsquiz / Bestell-Nr. Q001/09 Plakat zum Quiz / Bestell-Nr. Q001/09P Den ersten Preis im Quiz „Sicheres Arbeiten am Bildschirm“ gewann Ralf Bösch (links) von der Firma Continental in Villingen-Schwenningen. Der Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung, Ekkehard Doll, überreichte ihm ein Notebook inklusive Software zur Arbeitssicherheit. Auch Manfred Dreyer (rechts), stv. Mitglied der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft und leitende Sicherheitsfachkraft des Unternehmens, gratulierte dem Gewinner. Neuer Ergo-Tipp: „Lasten bewegen von Hand“ Beim Lastentransport ereignen sich fast 18 Prozent aller Arbeitsunfälle. „Durch falsche Haltung, hastige Bewegungen und den Verzicht auf Hilfsmittel wird Sicherheit verspielt. Vielen ist gar nicht klar, dass schon ein kleiner Patzer Auslöser für ein langwieriges Rückenproblem sein kann“, weiß Heiko Kusserow, Fachmann für Ergonomie in der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik. „Das Wissen, wie man richtig hebt und trägt“, so Kusserow, „wird oft als selbstverständlich vorausgesetzt. Eine Unterweisung findet nicht statt.“ Gerade Berufsanfängern fehlt deshalb oft das Rüstzeug, das sie vor Verletzungen schützt. Die Folgen erleben die Betroffenen meist erst später, wenn es zu schmerzhaften Erkrankungen oder zu Unfällen kommt. So bleiben Sie gesund – in die Hocke gehen statt vorbeugen Richtig heben und tragen heißt: Die Knie beugen und mit geradem, möglichst aufrechtem Rücken in die Hocke gehen. Lasten körpernah hochheben und transportieren. Verdrehungen des Oberkörpers und ruckartige Bewegungen vermeiden. Bei schweren Lasten: Hilfsmittel benutzen bzw. Kollegen um Unterstützung bitten. Mehr Infos bietet der neue Ergo-Tipp „Lasten bewegen von Hand“. In der Broschüre werden mit Hilfe von Illustrationen günstige und ungünstige Haltungen und Bewegungen beim Lastentransport gegenübergestellt und erläutert. Bestell-Nr. T 041 Preis: Für Mitgliedsbetriebe kostenlos Und so können Sie bestellen: Post: BG Elektro Textil Feinmechanik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln Internet: www.bgetf.de/medien E-Mail: [email protected] Telefon oder Telefax: Printmedien (alle Schriften, wie UVVen, Broschüren, Faltblätter) Abteilung Prävention: Telefon 02 21 / 37 78 10 20 Telefax 02 21 / 37 78 10 21 Periodika, Elektronische Medien (Videos und CD-ROM´s) Abteilung Kommunikation: Telefon 02 21 / 37 78 10 30 Telefax 02 21 / 37 78 10 31 Hinweis: Bei Bestellungen von Betrieben, die nicht bei der BG versichert sind, wird eine Versandkostenpauschale von 3,50 Euro berechnet. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um die Preise für Mitgliedsbetriebe. 23 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 24 Brücke Ausgabe 1/09 WERBEN FÜR SICHERHEIT Unfallursache: Mensch Neue Online-Lernmodule der BG Elektro Textil Feinmechanik zeigen, wo Gefahren lauern Die Schutzausrüstung vergessen, die Sicherheitsregeln außer Acht gelassen, die Ladung falsch gesichert und viel zu schnell transportiert …das sind Ausgangssituationen für schwere Unfälle – gemeinsam haben sie die Ursache: menschliches Fehlverhalten. „Technisch gesehen hat der Arbeitsschutz in Deutschland einen hohen Standard erreicht“, erläutert Dr. Jens Jühling, Präventionsmanager der BG Elektro Textil Feinmechanik. „Heute finden wir die Ursache technisches Versagen höchst selten. Der Mensch steht immer mehr im Fokus.“ Die Mehrzahl der Unfälle ist seit einigen Jahren im Wesentlichen auf organisatorische Mängel oder Fehlhandlungen trotz besseren Wissens zurückzuführen. Anders gesagt: Der Mensch selbst ist die Unfallursache Nummer eins! 80 Prozent der Stromunfälle durch Fehlverhalten verursacht Besonders deutlich wird dies beim Arbeiten mit Strom: In über 80 Prozent der Stromunfälle, die der BG Elektro Textil Feinmechanik gemeldet werden, ist Fehlverhalten – etwa der Gebrauch von ungeeignetem Gerät oder das Nichtbenutzen von Schutzausrüstungen – die Ursache. Genau hier setzen die neuen Lernmodule „Sicher und gesund am Arbeitsplatz interAKTIV“ an. Jeder kann sie auf der Homepage der BG Elektro Textil Feinmechanik www.bgetf.de Prävention frei nutzen, um sich zu informieren und sein Wissen zu testen. Die Themen: Verantwortung im Arbeitsschutz: Wer ist im Betrieb dafür verantwortlich? Was ist ein Arbeitsunfall? Welche Aufgaben hat die BG? Umgang mit elektrischem Strom: Gefahren des elektrischen Stroms, die 5 Sicherheitsregeln, Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Stromunfällen Hautschutz: Aufbau und Funktion der Haut, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen Verhalten im Straßenverkehr: sichere, defensive Fahrstrategien, um gesund in den Betrieb und nach Hause zu kommen. Umgang mit Gabelstaplern: Gabelstapler vor dem Einsatz prüfen, sicher und mit angemessener Geschwindigkeit benutzen „Dem Nutzer grundlegendes Wissen anschaulich und abwechslungsreich vermitteln, ihn dazu motivieren, am Thema dranzubleiben und bei den Übungen mitzumachen – das war unser Ziel bei der Ausarbeitung der Module“, erläutert Holger Zingsheim, Leiter der Abteilung Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit. 24 Egal ob zum Thema Hautschutz oder den 5 Sicherheitsregeln, die Online-Module vermitteln durch Grafiken, Bilder und Videoclips komplexe Zusammenhänge anschaulich. Im jeweils 15- bis 20-minütigen multimedialen Übungsteil wird das Wissen vermittelt. Grafiken, Bilder und Videoclips machen komplexe Zusammenhänge anschaulich. Mitmachen ist dabei ausdrücklich erwünscht. Anschließend kann der Teilnehmer zu jedem Thema einen Testbogen durchlaufen und so sein Wissen prüfen. „Die Lerneinheiten“, erläutert Dr. Jens Jühling, „sollen möglichst praxisnah zum Arbeitsschutz informieren. Eins können sie aber nicht: Die mindestens jährlich durchzuführende, persönliche Unterweisung ersetzen. Das ist und bleibt Aufgabe des Vorgesetzten!“ In den nächsten zwei Jahren sollen Lernmodule zu rund 40 Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entstehen, wie z. B. Büroarbeitsplätze, Gefahrstoffe, Lärmschutz, hochgelegene Arbeitsplätze und PSA. Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 25 Brücke Ausgabe 1/09 SCHULUNG Neues Seminar: VG 8 „Löschen von Gasbränden“ Die BGV A1 fordert, dass der Unternehmer eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen soll (Kapitel 4, § 22 „Notfallmaßnahmen“). Das neue Seminar VG 8 beschäftigt sich dabei speziell mit den Besonderheiten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden bei Arbeiten an Gasleitungen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden mit den Gefährdungen bei Arbeiten an Gasleitungen und den theoretischen Grundlagen für das Entstehen und die Beherrschung von Gasbränden vertraut gemacht. Darauf aufbauend werden ihnen wichtige Schutzmaßnahmen für ein sicheres Arbeiten an Gasleitungen (gemäß BGR 500 Kapitel 2.31 Arbeiten an Gasleitungen) und zur Personenrettung im Brandfall ver- mittelt. Zur Verdeutlichung der Thematik sind praktische Löschübungen Bestandteil des Seminars. Wichtiger Hinweis: Für die praktischen Löschübungen sind unbedingt die eigenen Sicherheitsschuhe, ein geeigneter Helm und geeignete Kleidung mitzubringen! Seminarinhalte Gefährdungen und Unfälle bei Arbeiten an Gasleitungen Brandverhalten und Löschmittel Gasaustritt im Freien und in Gebäuden Durchführung praktischer Löschübungen BGR 500 Kap. 2.31 Arbeiten an Gasleitungen Zielgruppe Führungskräfte und Mitarbeiter aus Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Sparte Gas: z.B. Netz- Bestandteil des Seminars sind auch praktische Löschübungen. monteure, Sicherheitsbeauftragte, Gasmonteure und Meister, Fachkräfte für Arbeitssicherheit Termine 16.–18.03.2009 Bildungsstätte Dresden 26.–28.08.2009 Bildungsstätte Dresden 17.–19.06.2009 „berghof“ Bad Münstereifel DR. ALBERT SEEMANN FRANZ-GÜNTHER RICHTER Seminar VG 6B „Biogasanlagen“ Gemeinsames Seminar der BG Elektro Textil Feinmechanik und der BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft Durch gezielte Förderung von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung werden heute Gaserzeugungsanlagen entwickelt, in denen aus natürlichen Rohstoffen und organischen Abfallstoffen durch Fermentation Biogas gewonnen wird. Das erzeugte Gas kann zur Energieerzeugung, wie z.B. Strom oder Fernwärme, genutzt werden oder nach Aufbereitung in das Netz der öffentlichen Gasversorgung eingespeist werden. Derartige Anlagen sind längst nicht mehr nur auf Bauernhöfen anzutreffen, sondern werden zunehmend auch von Versorgungsunternehmen betrieben. Mit dem neuen Seminar VG6B wird eine Schulung zum sicheren Betrieb von Biogasanlagen angeboten. Einen Schwerpunkt bildet die Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb und für das Arbeiten an einzelnen Anlagenkomponenten. Für die Vorträge konnten erfahrene Fachleute aus dem Bereich Bau und Betrieb von Biogasanlagen und der Berufsgenossenschaft gewonnen werden. Die Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer werden mit den Gesetzen, Verordnungen und Berufsgenossenschaftlichen Regeln zum Betrieb von Biogasanlagen vertraut gemacht. Ausgehend von den speziellen Gefährdungen werden die Sicherheitsanforderungen (Schutzmaßnahmen) für alle wesentlichen Anlagenkomponenten und verschiedenen Arbeitsverfahren erläutert. Seminarinhalte: Termine: Gesetzliche Regelungen zum Arbeitsund Gesundheitsschutz Verantwortung für den Betrieb von Biogasanlagen Gefährdungen für Personen und Sachwerte Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Biogasanlagen Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bei Gasgefahr Explosionsschutzmaßnahmen für Biogasanlagen Ausführung und Nachweis der Funktionssicherheit (Erst- und Wiederholungsprüfungen) von Biogasanlagen Prüfungen durch befähigte Personen Zielgruppe: Unternehmer, Vorgesetzte, Sicherheitsfachkräfte und Gasfachkräfte, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen befasst sind. 27.-29.04.2009 Bildungsstätte Linowsee 30.11.-02.12.2009 Bildungsstätte Augsburg DR. ALBERT SEEMANN ARMIN ROTH 25 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 26 Brücke Ausgabe 1/09 SCHULUNG Seminar OF 5.2 „Interne Audits im Arbeitsschutz-Management“ Arbeitsschutz-Managementsysteme (AMS) werden in den Betrieben immer wichtiger. Einmal eingeführt, müssen sie auch regelmäßig mit internen Audits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ein Audit unterscheidet sich wesentlich von einer Begehung. Mit Audits werden Systemvorgaben des Arbeitsschutzes überprüft – häufig auch zusammen mit anderen Vorgaben wie z. B. Qualität und/oder Umweltschutz. Die Teilnehmer lernen in dem dreitägigen Seminar die Methodik interner Audits und die Integration von Arbeits- und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse kennen. An praxisnahen Fallbeispielen entwickeln und erstellen die Teilnehmer Auditfragen und üben die speziellen Gesprächstechniken für eine erfolgreiche Auditierung. Seminarinhalte: Weitere Infos: Aber wie können innerbetriebliche Auditoren auf diese wichtige Arbeit vorbereitet werden? Mit dem neuen Seminar OF 5.2 „Interne Audits im Arbeitschutz-Management“! Überblick über Konzepte und Elemente eines AMS Planung, Vorbereitung und Durchführung von Audits (DIN EN ISO 19011) Management von Auditprogrammen Erstellen und Entwickeln von Auditfragen Gesprächsführung für Auditoren Bewertung von Auditfeststellungen Erstellen von Auditberichten Werner Full Telefon: 02253 506-2251 E-Mail: [email protected] Termine: 06.–08.07.2009 12.–14.10.2009 14.–16.12.2009 Die Seminare finden im „berghof“ in Bad Münstereifel statt. WERNER FULL / BERND DOBKOWITZ Informationsveranstaltung „Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische Maßnahmen“ optimaler Stofferfassung und störungsfreien Arbeitsabläufen gefunden werden. Weiterhin sind die Stoffeigenschaften wichtig für die Auslegung der Abscheider und Filter in den Absauganlagen. 160 Personen nahmen an der Informationsveranstaltung „Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische Maßnahmen“ in Günzburg statt. Im Jahre 2009 werden in weiteren Regionen Deutschlands diese Informationsveranstaltungen durchgeführt. Nach wie vor bestehen in vielen Arbeitsbereichen Defizite an Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung. Dies zeigten auch die Diskussionen auf der Informationsveranstaltung „Arbeitsplatzlüftung“ im Oktober 2008 in Günzburg. Sicherheitsfachkräfte, Instandhaltungspersonal und interessierte Fachleute erhielten hier wertvolle Hinweise für die Planung, Errichtung, Prüfung und den Betrieb von Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung. Planungsgrundlage jeder Arbeitsplatzlüftung ist die gründliche Informationsbeschaffung über die Eigenschaften der zu beseitigenden Luftverunreinigungen (Stoffe) sowie deren Entstehung und Ausbreitung. Das Hauptproblem in der Praxis ist die Stofferfassung. Hier werden am häufigsten Defizite festgestellt. Oft muss ein Kompromiss zwischen Bei der Planung und Errichtung raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) in Fertigungsstätten bzw. in Nichtwohngebäuden sind die einschlägigen Normen z. B. DIN EN 13779 „Lüftung von Nichtwohngebäuden“ bzw. die Richtlinie VDI 3802 „Raumlufttechnische Anlagen für Fertigungsstätten“ zu berücksichtigen. Nach Fertigstellung der Anlagen müssen diese abgenommen und geprüft werden. Mit der regelmäßigen Prüfung wird der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wirksamkeitsnachweis erbracht. Aufgrund des positiven Echos der Veranstaltung in Günzburg plant die Berufsgenossenschaft weitere Informationsveranstaltungen zu dieser Thematik. Dabei werden die folgenden Schwerpunkte behandelt: • Entstehung von Luftverunreinigungen • Erfassen luftfremder Stoffe • Absauganlagen, Abscheider, Filter • Raumlufttechnische Anlagen in Fertigungsstätten • Abnahme und Prüfung lufttechnischer Anlagen Die nächste Veranstaltung für den Großraum Ruhrgebiet ist für den 30. 06. 2009 geplant. Weitere Informationen zu der für Mitgliedsbetriebe kostenfreien Veranstaltung finden Sie im Internet unter www.bgetf.de Aktuelles Termine/ Veranstaltungen. PETER BANNERT 26 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 27 Brücke Ausgabe 1/09 SCHULUNG Seminar OF 5.3 „Dokumentenmanagement für Arbeitsschutz-Managementsysteme (AMS)“ Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz ist für jeden Betrieb die Einrichtung, Überprüfung der Wirksamkeit und ggf. Anpassung der angemessenen Organisation des Arbeitsschutzes eine der Grundpflichten jedes Arbeitgebers. Stand der Technik ist es, die im Unternehmen erforderlichen prozessbezogenen und organisatorischen Regelungen in Systemstrukturen zu bündeln und zu managen. In vielen Unternehmen wurde mittlerweile ein QualitätsManagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001 eingeführt, in dem es jedoch vorrangig um die Sicherstellung der Produktqualität und die Kundenzufriedenheit geht. Primäre Zielstellung für ein Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS) ist es, den Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter sicherzustellen und kontinuierlich zu verbessern. Eine möglichst rechtssichere Umsetzung des gesetzlichen Regelwerks zum Arbeitsschutz im Unternehmen ist zu organisieren und auch zu dokumentieren. bewertet. Die Möglichkeiten und Grenzen elektronischer Nachweisführung wollen wir anhand von Beispielen diskutieren, AMS-, QMS- und SGU-Systemelemente miteinander vergleichen und Integrationsmöglichkeiten hinterfragen. Daneben wird der Frage nachgegangen, welche Regelungslücken bei einem vorhandenen QM-System bestehen und wie die Integration eines AMS optimal erfolgen kann. Die Seminarteilnehmer werden befähigt, ein AMS mit effizienten Dokumentenstrukturen unter Anwendung von Standard-Office-Software aufzubauen. Seminarinhalte: AMS fehlen dennoch oftmals effektive Dokumentationsstrukturen. Die Folge ist ein unnötig hoher Pflegeaufwand und unzureichende Transparenz für die Anwender. Daraus können sich Defizite im betrieblichen Arbeitsschutz ergeben. Insbesondere für die mit der Einführung eines AMS betrauten Fach- und Führungskräfte möchten wir mit diesem Aufbauseminar der OF5-Reihe Anregungen und Hilfestellung für die Bewältigung dieser Aufgabe geben. Ziele der Dokumentation des AMS Vergleich der QMS- und AMS-Elemente Aufbau des AMS-Handbuchs Dokumentation von Unternehmensprozessen Freigabeverfahren von Vorgabedokumenten Nachweisdokumente im AMS Archivierung von Dokumenten Signaturgesetz: Möglichkeiten und Grenzen elektronischer Unterschriften Effektiver Einsatz von Standard Office-Software Vertiefung anhand von Praxisbeispielen in Gruppenarbeiten Optimierungs- und Verbesserungsmöglichkeiten Zielgruppe Um eine rationelle Nutzung und Pflege eines AMS zu gewährleisten ist es entscheidend, dass die dafür erforderlichen Geschäftsprozesse möglichst so konzipiert werden, dass sie zweckmäßige Strukturen zum erforderlichen Dokumentenmanagement beinhalten. Im Seminar werden daher sowohl die Anforderungen an ein konsequentes Dokumentenmanagement als auch bewährte Einführungsstrategien behandelt. Unterschiedliche Dokumentationsvarianten für Geschäftsprozesse werden vorgestellt und hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit AMS-Beauftragte; Führungskräfte, die sich mit der Einführung von AMS befassen; Sicherheitsfachkräfte; AMS-Auditoren. Termin: 27.-29.04.2009 in der Bildungsstätte Linowsee weitere Termine auf Anfrage in der Bildungsstätte Linowsee DIETER SEIBEL ARMIN ROTH Anmeldung für alle Seminare (falls nicht gesondert angegeben) Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik Referat Schulung Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Tel. 0221 3778-6464 Fax 0221 3778-6027 E-Mail: [email protected] Internet: www.bgetf.de/seminare 27 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 28 Brücke Ausgabe 1/09 REHABILITATION Wer versorgt Kind und Haushalt nach einem Arbeitsunfall? Die berufsgenossenschaftliche Leistung der Haushaltshilfe Beispiel Marianne Schmidt (Name geändert) ist Maschinenführerin in einem großen Fertigungsunternehmen. Im Februar vorigen Jahres erlitt sie einen Arbeitsunfall. Beim Säubern einer Maschine wird der rechte Unterarm von der Maschine erfasst und kompliziert gebrochen. Die Behandlung des Bruchs erfordert einen 24-tägigen Krankenhausaufenthalt. Frau Schmidt ist verheiratet und hat einen elfjährigen Sohn. Da ihr Mann ebenfalls voll berufstätig ist, kann er nicht die Versorgung des Sohnes übernehmen. Daher bittet Marianne Schmidt ihre Bekannte Loni Meyer (Name geändert), sich gegen Bezahlung während der Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes um den Haushalt und ihren Sohn zu kümmern. Für solche Fälle bietet die Berufsgenossenschaft die Leistung der Haushaltshilfe. Frau Schmidt nimmt telefonisch Kontakt mit der Berufsgenossenschaft auf, die prüft gleich die Voraussetzungen. Die Berufsgenossenschaft erstattet Frau Schmidt für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes die Kosten für die Beschäftigung von Frau Meyer mit einem täglichen Aufwand von 3,5 Stunden. Dies gilt nicht für die arbeitsfreien Wochenenden ihres Ehemannes, wo dieser die Versorgung übernehmen kann. 3) Als dritte Voraussetzung muss im Haushalt des Versicherten ein betreuungsbedürftiges Kind leben. Bei dem Kind muss es sich nicht um das Kind des Versicherten handeln. Allein die Tatsache, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Versicherten hat, ist ausschlaggebend. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind vor Beginn der Gewährung von Haushaltshilfe noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder, die infolge einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Ist das behinderte und auf Hilfe angewiesene Kind zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Haushaltshilfe bereits volljährig, kommt die Leistung nicht in Betracht. Haushaltshilfe ist grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren, d. h. beim Vorliegen der Anspruchsvorausssetzungen müsste eine Ersatzkraft für den Haushalt gestellt werden. In der Praxis wird von dieser Regelung jedoch abgewichen, weil sie wenig praktikabel ist. So kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Haushaltshilfe auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernehmen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes auf diese Weise sichergestellt ist. Voraussetzungen für Haushaltshilfe Für die Gewährung von Haushaltshilfe müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Der Versicherten oder dem Versicherten ist es nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nicht mehr möglich, selbstständig den Haushalt zu führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein wegen einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Kranken-hausaufenthalt oder ambulante Behandlung) oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Um-schulung). 2) Eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht weiterführen. Berücksichtigt werden dabei nur Personen, die dem Haushalt bereits angehören. Hinderungsgründe können die Berufstätigkeit, Schulbesuch, körperliche oder andere gesundheitliche Einschränkungen sein. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass, wenn der Ehe- oder Lebenspartner noch zu einer teilweisen Haushaltsführung in der Lage ist, die Haushaltshilfe nur in diesem eingeschränkten Umfang gewährt werden kann. Für arbeitsfreie Zeiten (Sonn- oder Feiertage) besteht daher kein Anspruch auf Haushaltshilfe. 28 Wird keine Haushaltshilfe durch die Berufsgenossenschaft gestellt, sind die Kosten für die selbst ausgesuchte Haushaltshilfe zu ersetzen. Die Kosten setzen sich zusammen aus: a) Vergütungen für die hauswirtschaftliche Tätigkeit und b) Fahrtkosten. Nachgewiesene Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 62,– Euro können erstattet werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die unter anderem durch die Personenzahl im Haushalt, das Alter der Kinder sowie den Gesundheitszustand der Kinder bestimmt werden. Für Verwandte und verschwägerte Ersatzkräfte bis zum 2. Grad ist eine Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Berufsgenossenschaft diesem Personenkreis Kosten erstatten, wenn sie tatsächlich in Form von Verdienstausfall und Fahrtkosten entstanden und nachgewiesen werden. Sollten Sie Fragen zum Thema Haushaltshilfe haben, sind Ihnen die Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik gerne behilflich. CARSTEN WAGNER Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 29 Brücke Ausgabe 1/09 VERSICHERUNGSSCHUTZ Ein Grenzfall des Versicherungsschutzes: kurzfristige Autoreparatur während der Arbeitszeit Eine kurzfristige Reparatur des eigenen PKWs kann eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. 9. 2007 (AZ: B 2 U 24/06) entschieden. Unfallhergang Die BG lehnte zunächst den Unfall als Arbeitsunfall ab, da es nicht notwendig gewesen wäre, den Wagen zu reparieren, weil der Betrieb nur 1 km weit entfernt gewesen sei. Den Weg hätte der Versicherte auch zu Fuß zurücklegen können. Außerdem sei die Handlungstendenz des Versicherten eher dem privaten unversicherten Bereich (Sorge um seinen Wagen) zuzurechnen. Die Rechtsprechung Mit Urteil vom 4. 9. 2007 entschied das Bundessozialgericht, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe und zwar aus folgenden Gründen: Der Versicherte ging objektiv davon aus, dass er den unvorhergesehenen Schaden an seinem PKW durch wenige Handgriffe kurzfristig beheben könne. Ihm ging es darum, möglichst schnell seine Arbeit wieder aufzunehmen. Eine private Sorge um seinen PKW könne Bild IZMF Horst P. (Name geändert) arbeitet als Tischler. Sein Wohnort ist 1 km von seinem Betrieb entfernt. Gegen 7:30 Uhr hatte er seine Arbeit aufgenommen und ohne Mittagspause bis in den Nachmittag hinein gearbeitet. Um 16 Uhr fuhr er mit seinem PKW nach Hause, um dort zu essen. Anschließend wollte er sich wieder zum Betrieb begeben, von wo er gegen 17 Uhr einen Kunden beliefern sollte. Als er mit seinem PKW zum Betrieb losfuhr, stellte er ein Schleifgeräusch fest. Er hielt an, bockte den Wagen mit dem Wagenheber auf und inspizierte die Unterseite des Wagens, weil er hoffte, die Ursache des Geräusches mit ein paar Handgriffen beheben zu können. Der Wagenheber rutschte ab, Horst P. wurde eingeklemmt und erlitt einen Schädelbasisbruch. Versichert sind Autoreparaturen nur dann, wenn der Schaden am Wagen unvorhergesehen eintritt und die Reparatur unbedingt zur Fortsetzung des Weges notwendig ist oder um die Verkehrssicherheit des Wagens zu gewährleisten. man dem Versicherten nicht unterstellen. Auch könne von dem Versicherten nicht verlangt werden, die 1 km lange Strecke per Fuß zurückzulegen, nur weil es sich um eine vermeintlich geringe Entfernung handele. Der Versicherte ist in der Wahl seines Verkehrsmittels frei. Es bestehe auch kein Missverhältnis zwischen der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges und der Dauer des Weges. Der Versicherte hätte sich auf das Nötigste beschränkt, seinen Wagen zu reparieren. HEIDRUN SABULOWSKI Wann besteht Versicherungsschutz? Versichert sind Autoreparaturen nur dann, wenn der Schaden am Wagen unvorhergesehen eintritt und die Reparatur unbedingt zur Fortsetzung des Weges notwendig ist oder um die Verkehrssicherheit des Wagens zu gewährleisten. Voraussetzung ist, dass es dem Versicherten unzumutbar ist, den Weg mit einem anderen, insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln, fortzusetzen. Zudem darf kein Missverhältnis zwischen der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges nach Art und Zeitaufwand zur Dauer des Weges vorliegen und der Versicherte muss sich auf solche Verrichtungen beschränken, die unbedingt notwendig sind, um den Weg fortzusetzen. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines PKWs, der kein Arbeitsgerät ist, sind generell nicht unfallversichert (z. B. Tanken, Inspektionen, Reparaturen, Kaufen einer Wochenkarte für das öffentliche Verkehrsnetz usw.), auch wenn diese letztendlich mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben. 29 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 30 Brücke Ausgabe 1/09 TIPPS FÜR DIE GESUNDHEIT Übergewicht und Folgeerkrankungen sind vermeidbar! Die Häufigkeit der Adipositas (Fettleibigkeit) steigt weltweit. Hauptursachen sind Lebensstil, Bewegungsmangel, Fehlernährung, Fastfood und Alkohol. Hinzu gesellen sich genetische Ursachen und familiäre Dispositionen. In Folge der Adipositas treten häufig Diabetes mellitus Typ 2, erhöhte Harnsäurekonzentrationen im Blut und Gicht, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheiten, erhöhte Karzinomraten, die Lunge betreffende Komplikationen wie das Schlafapnoesyndrom, Fettleberhepatitis, Gelenkerkrankungen etc. auf. In Deutschland sind etwa zwei Drittel der erwachsenen Bevölkerung übergewichtig (BMI ≥ 25 kg/m2), bei etwa 20 % besteht eine Adipositas (BMI ≥ 30 kg/m2). gischen Bestimmung von Übergewicht und Adipositas ist der Bodymass-Index (BMI). Insgesamt nahmen 17.641 Kinder und Jugendliche teil, darunter 14.836 Kinder und Jugendliche ab 3 Jahren, für die auch BMI-Messwerte vorliegen. Danach sind 15 % der deutschen Kinder und Jugendlichen im Alter von 3 bis 17 Jahren übergewichtig und 6,3 % von ihnen leiden unter Adipositas. Unter den 14- bis 17-Jährigen sind 76,2 % der Mädchen und Jungen normalgewichtig, 17,1 % übergewichtig und darunter 8,5 % adipös. Klare Unterschiede zwischen Jungen und Mädchen oder zwischen alten und neuen Bundesländern sind nicht zu erkennen. Bodymass-Index (BMI) Definition: Quotient von Körpergewicht (kg) und dem Quadrat der Körperhöhe (m2) Eine 29-jährige Frau mit einer Körpergröße von 1,72 m und einem Gewicht von 59,2 kg hat einen BMI von: 59,2 kg (1,72 m)2 = 20,0 kg/m2 Frühzeitige Prävention und Behandlung von Übergewicht und Adipositas sind erforderlich, um die kardiovaskulären, orthopädischen und metabolischen Risiken und Folgeschäden zu vermeiden (kardiovaskulär: das Herz und die Gefäße betreffend; metabolische Risiken: stoffwechselbedingte Risiken). Während die Therapie sich an den Betroffenen richtet, zielen Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere auf die Gesellschaft ab. Vollwertig essen und trinken nach den 10 Regeln der Deutschen Gesellschaft für Ernährung 1. Vielseitig essen 2. Reichlich Getreideprodukte – und Kartoffeln Gewichtsklassifikation bei Erwachsenen anhand des BMI nach WHO Brot, Nudeln, Reis, Getreideflocken, am besten aus Vollkorn, sowie Kartoffeln enthalten kaum Fett, aber reichlich Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente sowie Ballaststoffe und sekundäre Pflanzenstoffe. Verzehren Sie diese Lebensmittel mit möglichst fettarmen Zutaten. Definition: 3. Gemüse und Obst – Nimm „5“ am Tag! Übergewicht: BMI von 25 – 29,9 kg/m2 Genießen Sie 5 Portionen Gemüse und Obst am Tag, möglichst frisch, nur kurz gegart, oder auch eine Portion als Saft – idealerweise zu jeder Hauptmahlzeit und auch als Zwischenmahlzeit. Adipositas Grad I: BMI von 30 – 34,9 kg/m2 Adipositas Grad II: BMI von 35 – 39,9 kg/m2 Adipositas Grad III: BMI > 40 kg/m2 Durch die erste repräsentative Gesundheitsstudie für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 0 und 17 Jahren wurde in ganz Deutschland die Verbreitung von Übergewicht und Adipositas erfasst (Kinder- und Jugendgesundheitssurvey – KiGGS). Die KiGGS-Studie wurde von Mai 2003 bis Mai 2006 durchgeführt. Grundlage zur epidemiolo- 30 4. Täglich Milch und Milchprodukte; 1- bis 2-mal in der Woche Fisch; Fleisch, Wurstwaren sowie Eier in Maßen. Diese Lebensmitteln enthalten wertvolle Nährstoffe wie z. B. Calcium in Milch, Jod, Selen und Omega-3-Fettsäuren in Seefischen. Fleisch ist wegen des hohen Beitrags an verfügbarem Eisen und an den Vitaminen B1, B6 und B12 vorteilhaft. Mengen von 300–600 g Fleisch und Wurst pro Woche reichen hierfür aus. Bevorzugen Sie fettarme Produkte, vor allem bei Fleischerzeugnissen und Milchprodukten. 5. Wenig Fett und fettreiche Lebensmittel Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 31 Brücke Ausgabe 1/09 6. Zucker und Salz in Maßen 7. Reichlich Flüssigkeit Wasser ist absolut lebensnotwendig. Bevorzugen Sie Wasser – mit oder ohne Kohlensäure – und andere kalorienarme Getränke 8. Schmackhaft und schonend zubereiten 9. Nehmen Sie sich Zeit, genießen Sie Ihr Essen. 10. Achten Sie auf Ihr Gewicht und bleiben Sie in Bewegung Mit dem richtigen Körpergewicht fühlen Sie sich wohl und fördern Ihre Gesundheit. Seit 1956 werden die Regeln der Deutschen Gesellschaft für Ernährung herausgegeben. Sehr populär war der Einstieg mit der Formulierung „Gut gekaut – ist halb verdaut.“ 1976 hieß es: „Zuviel Fett macht fett“. Vollwertig essen und trinken nach den oben genannten Regeln sollte nicht nur ein Wegweiser zur optimierten Nährstoffaufnahme sein, sondern auch eine Anleitung zu genussvollem, vollwertigem Genießen. Ernährungsphysiologische und kulinarische Aspekte sollten miteinander vereint sein. Eine große Rolle spielt die Abwechslung in der Lebensmittelauswahl. Immer wieder werden die positiven Effekte von Gemüse und Obst angezweifelt, so dass sich die Deutsche Gesellschaft für Ernährung in 2007 mit dem Thema intensiv auseinander gesetzt hat. Experten waren sich auf der Tagung einig, dass insbesondere gegen koronare Herzkrankheit, Schlaganfall und Bluthochdruck Gemüse und Obst präventiv wirksam sind. Die Forderung nach mehr Gemüse und Obst ist aus wissenschaftlicher Sicht nach wie vor berechtigt. Für den Lebensmitteleinsatz sollten die 10 Regeln der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zur vollwertigen Ernährung sowie die Empfehlungen aus der Kampagne „5 am Tag“ (5 Portionen Obst und Gemüse, zum Teil als Rohkost) beherzigt werden. Bei den Getränken sollten energiearme Getränke bevorzugt werden und eine Mindesttrinkmenge von 1,5 l unbedingt Berücksichtigung finden. Somit sind die zentralen Ernährungsbotschaften: Mehr Vollkornprodukte, reichlich Gemüse und Obst, bevorzugt TIPPS FÜR DIE GESUNDHEIT pflanzliche Öle. Weiterhin wird ein hoher Kohlenhydratverzehr von mindestens 50 % der Ernährungsenergie in Form komplexer Kohlenhydrate wie Vollkornbrot, Vollkornnudeln, Vollkornreis, Gemüse, Obst und Kartoffeln empfohlen. Derartige Lebensmittel liefern nicht nur Vitamine sondern auch Ballaststoffe, die zur Magenfüllung und damit zur Sättigung führen. Ballaststoffe sind durch die Enzyme des menschlichen Verdauungstrakts unverdauliche Kohlenhydrate. Aus den genannten Lebensmitteln kommt es zu einem verlangsamten Einstrom von Kohlenhydraten ins Blut, so dass hohe Blutzuckerspiegel vermieden werden und der Insulinstoffwechsel weniger belastet wird. Der Fettkonsum sollte moderat sein und bei maximal 30 % der Nahrungsenergie liegen. Fettreiche Lebensmittel haben einen hohen Anteil an der Energiezufuhr. Sie spielen somit bei hohem Konsum eine zentrale Rolle bei der Entstehung von Übergewicht. Natürlich spielt nicht nur die Quantität sondern auch die Qualität der Fette eine große Rolle. Die Zufuhr mehrfach ungesättigter Fettsäuren wie u.a. die Omega-3-Fettsäuren, die zum Beispiel in Makrelen, Raps-, Soja- und Walnussöl zu finden sind, sollte gesteigert werden. Der Konsum gesättigter Fettsäuren sollte verringert werden. Die Eiweißzufuhr sollte täglich bei ca. 0,8 g pro kg Körpergewicht liegen. Eine Wunderdiät gibt es nicht. Letztendlich muss die Lebensweise so geändert werden, dass eine lebenslange sorgfältige Auswahl der Lebensmittel und Speisen, die reich an Gemüse, Obst und Vollkornprodukten sein sollen, in Verbindung mit körperlicher Bewegung erfolgt. Überschüssige Fettenergie lagert der Körper schnell in seine Fettdepots wie Bauch, Hüften, Oberschenkel und Leber ab. Seefische sind ein idealer Lieferant für Jod und die lebenswichtigen Omega-3-Fettsäuren. Aus diesem Grunde hat die Deutsche Gesellschaft für Ernährung die Meinung vertreten: „Fisch sollte nicht nur Karfreitag auf dem Speiseplan stehen!“ Viele Menschen kaufen in Supermärkten, Getränkemärkten etc. große Menge an Getränken, darunter natürlich auch Mineralwasser. Fast alle Haushalte verfügen über Trinkwasser aus der Wasserleitung, wobei einige gesundheitliche Bedenken haben, Leitungswasser zu trinken. Dabei ist Leitungswasser einwandfrei und ein empfehlenswerter kalorienfreier Durstlöscher. Durch die Trinkwasserverordnung ist gewährleistet, dass die Wasserqualität gut ist. Kaum ein Lebensmittel wird so regelmäßig und häufig kontrolliert wie unser Trinkwasser. Jedoch sollte geprüft werden, welche hauseigenen Wasserrohrleitungen vorhanden sind. In Altbauten sind häufig noch Bleirohre installiert, die natürlich in höheren Konzentrationen Blei im Wasser gelöst haben und für Ungeborene, Säuglinge und Kinder schädlich sein können. DR. MED. BEATE GRUNENBERG 31 Bruecke 1_2009.qxp:BRUECKE 1_2009.qxp EDITORIAL 32 27.01.2009 8:28 Uhr Seite 32 Brücke Ausgabe 1/09