Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und

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Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und
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1 • 2009
G 4486
www.bgetf.de
Informationen für Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz
Ausgabe Elektro Feinmechanik
> Schwerpunkt
Gefährdungen durch Vibrationen
erkennen und minimieren
> Mitteilungen / Hinweise
> Mitteilungen / Hinweise
> Werben für Sicherheit
Unternehmen der Ver- und
Entsorgung künftig in einer BG
Lastenausgleich wird neu
geregelt
Neue Online-Lernmodule zeigen,
wo Gefahren lauern
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Brücke Ausgabe 1/09
INHALT
ZUM UMLAUF
Name/Funktion
Datum
Kopie
Seite
Sicherheitskraft
Sicherheitsbeauftragter
Betriebsrat
IMPRESSUM
Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft
Elektro Textil Feinmechanik
Gesetzliche Unfallversicherung
Herausgeber
Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Telefon 0221 3778-0
Telefax 0221 3778-1199
Internet http://www.bgetf.de
E-Mail [email protected]
Für den Inhalt verantwortlich
Olaf Petermann
Vorsitzender der Geschäftsführung
Redaktion
Christoph Nocker
Telefon 0221 3778-1010
E-Mail [email protected]
MITTEILUNGEN / HINWEISE
Unternehmen der Ver- und Entsorgung
künftig in einer Berufsgenossenschaft
4
Der Lastenausgleich zwischen den
Berufsgenossenschaften wird neu geregelt
6
Insolvenzgeldumlage – Berechnung durch
die BG letztmalig für das Jahr 2008
7
Infos zum UVMG
7
Marina Schröder wird Vorstandsvorsitzende der DGUV
7
Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
7
Sitzung der Vertreterversammlung
7
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit –
Online-Befragung zu Mindesteinsatzzeiten startet im März
8
Warnung vor Kartuschenmunition aus China
8
Neuer Seminartrakt im Schulungszentrum Oberaichen
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Im Betrieb gesehen – Transportboxen
ermöglichen sicheren Materialtransport
10
GET Nord – Die neue Fachmesse für
Gebäude- und Energietechnik
10
Sicher arbeiten auf Großbaustellen
11
ARBEITSSCHUTZ-MANAGEMENT
AMS bei der SIEMENS AG Healthcare Sector
am Standort Rudolstadt
12
Einführung eines AMS bei der
SAB Bröckskes GmbH und Co. KG
12
Erfolgreiches Re-Audit bei Vossloh Kiepe Düsseldorf
12
AMS bei der Carl Zeiss Jena GmbH in Jena
13
AMS bei der Firma Elektro-Becker-Sanitär GmbH
13
AMS bei der Firma Axel Grundmann in Leipzig
13
Corinna Kowald
Telefon 0821 3159-5535
Telefax 0821 3159-1661
Druckerei
OZ Druck Köln KVD GmbH & Co. KG
Die „Brücke“ erscheint sechsmal jährlich (jeden zweiten Monat). Der Bezugspreis für die „Brücke“ ist durch
den Mitgliedsbeitrag abgegolten.
Beilagenhinweis
Sicherheitsquiz, Themenplakat
Gedruckt auf umweltfreundlichem,
chlorfreiem Papier
Titelbild: Hand-Arm-Vibrationen treten beim Einsatz
von handgeführten, kraftbetriebenen Maschinen auf.
(Bild Nocker)
2
4
4 Zum 1. April 2009 wird die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft mit der BG Elektro Textil Feinmechanik zur BG Energie Textil Elektro
fusionieren. Wir stellen den neuen Partner
vor.
16
16 Mit der Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung wird
der Arbeitgeber verpflichtet, die
Gefährdung durch die Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen zu
ermitteln und zu bewerten sowie
ggf. Präventionsmaßnahmen zu
ergreifen.
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INHALT
VORSCHRIFTEN / REGELN
Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht!
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Neue BGI 753 „SF6-Anlagen und -Betriebsmittel“
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Olaf Petermann
Vorsitzender der
Geschäftsführung
BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT
Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und minimieren
16
WERBEN FÜR SICHERHEIT
Plakatkampagne 2009
22
Sicherheitsquiz zum Thema Transport
23
Neuer Ergo-Tipp: „Lasten bewegen von Hand“
23
Unfallursache: Mensch – Neue Online-Lernmodule zeigen,
wo Gefahren lauern
24
Liebe Leserinnen
und Leser!
SCHULUNG
Neues Seminar: VG 8 „Löschen von Gasbränden“
25
Seminar VG 6B „Biogasanlagen“
25
Seminar OF 5.2
„Interne Audits im Arbeitsschutz-Management“
26
Informationsveranstaltung
„Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische Maßnahmen“
26
Seminar OF 5.3 „Dokumentenmanagement für
Arbeitsschutz-Managementsysteme“
27
REHABILITATION
Wer versorgt Kind und Haushalt nach einem Arbeitsunfall?
28
VERSICHERUNGSSCHUTZ
Ein Grenzfall des Versicherungsschutzes:
kurzfristige Autoreparatur während der Arbeitszeit
29
TIPPS FÜR DIE GESUNDHEIT
Übergewicht und Folgeerkrankungen sind vermeidbar!
22
22 Auch für das Jahr 2009 hat die BG Elektro Textil Feinmechanik wieder eine Serie von Präventionsplakaten
entwickelt. Wir präsentieren die aktuellen Motive.
30
Gemeinsam handeln – jeder in seiner Verantwortung.
Diese Leitlinie prägt zukünftig das deutsche Arbeitsschutzsystem. Vor diesem Hintergrund haben Bund,
Länder und Unfallversicherungsträger unter Beteiligung aller relevanten Arbeitsschutzakteure, insbesondere der Sozialpartner, ein abgestimmtes
Konzept für eine „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie" (GDA) erarbeitet.
Was ist neu an dieser Strategie? Bisher legten Bund,
Länder und Unfallversicherungsträger in der Prävention eigene Ziele und Schwerpunkte fest. Naturgemäß
fielen diese sehr unterschiedlich aus. Daneben wählte
jeder Träger andere Handlungsfelder, Methoden und
Instrumente zur Erreichung seiner Ziele. Auf nationaler und internationaler Ebene war dieser „Flickenteppich“ an Zielen und Handlungsfeldern nicht zu
vermitteln. In der GDA verständigen sich Bund, Länder und Unfallversicherungsträger auf gemeinsame
Ziele und vereinbaren abgestimmte Handlungsfelder,
um diese Ziele wirksam zu unterstützen. Kooperation und Zusammenarbeit ist für alle Träger verpflichtend. Auf nationaler und internationaler Ebene
sind so die gemeinsamen deutschen Ziele und Handlungsfelder gut zu vermitteln und darzustellen.
Als zentrale Ziele werden von der GDA bis Ende 2012
eine Senkung der Zahl der Arbeitsunfälle sowie eine
Verringerung der Muskel-Skelett-Erkrankungen und
Hauterkrankungen genannt. Wenn alle Träger unter
dem Dach der GDA vereint und aufeinander abgestimmt daran arbeiten, sollte dies umsetzbar sein.
Ihr
Olaf Petermann
Vorsitzender der Geschäftsführung
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
Unter der Straße schon lange vereint:
Unternehmen der Ver- und Entsorgung künftig
in einer Berufsgenossenschaft
Ab dem 1. April 2009 werden die Unternehmen der Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung gemeinsam mit den Stromversorgungs- und den weiteren Unternehmen der BG Elektro Textil Feinmechanik Mitglied in der neuen BG Energie Textil Elektro sein. Wir stellen den Partner in diesem brachenbezogen
sinnvollen Zusammenschluss vor.
Die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW) betreut aktuell rund 205.000 Versicherte in 6.655 Mitgliedsunternehmen. Sie hat ihren
Hauptsitz in Düsseldorf, in Potsdam eine Bezirksverwaltung für Aufgaben der Prävention, Rehabilitation und
Entschädigung in den östlichen Bundesländern sowie
in Ulm eine Geschäftsstelle für Präventionsaufgaben im
süddeutschen Raum.
Nach ihrer Satzung ist die BGFW zuständig für Unternehmen der:
Gasversorgung
Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Aufbereitung,
Speicherung, Fortleitung, Verteilung und Verwendung
von Gas
Fernwärmeversorgung
Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von Wärme
Wasserversorgung
Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung,
Fortleitung und Verteilung von Wasser
Abwasserentsorgung
Anlagen zur Fortleitung und Behandlung von Abwasser
sowie zur Beseitigung der dabei anfallenden Rückstände
Mitgliederstruktur
Die Energieerzeugung aus Biomasse gewinnt immer mehr an Bedeutung.
Das Größenverhältnis der Mitgliedsunternehmen ist, wie
bei vielen anderen Berufsgenossenschaften auch, bei der
BGFW nicht homogen: In mehr als 5.000 der Unternehmen
sind weniger als zehn Personen beschäftigt. Dabei handelt
es sich überwiegend um Wasserzweckverbände und
-genossenschaften, die im ländlichen süddeutschen Raum
häufig nur kleine Regionen mit Wasser versorgen. Ihnen
stehen knapp 50 Unternehmen gegenüber, die die Mehrzahl der Versicherten in die Gemeinschaft einbringen.
Zu den TOP 10 der BGFW gehören E.ON Ruhrgas AG,
Rhein-Energie AG Köln, RWE, EnBW, die Berliner
Wasserbetriebe und mehrere große Stadtwerke, wie zum
Beispiel die Stadtwerke München.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spiegelt sich wider
in den Entgelten, die die Unternehmen an ihre Beschäftigten zahlen: Sie sind wichtige Grundlage für die Beitragsberechnung. Das nachgewiesene Entgelt betrug im Jahr 2007
mehr als 6,3 Milliarden Euro. Bezogen auf die Zahl der Versicherten liegt damit die BGFW an fünfter Stelle der Berufsgenossenschaften.
Die Branche erarbeitet ihr fachspezifisches Regelsystem
Als wichtigstes Lebensmittel muss Trinkwasser frei von Krankheitserregern,
Geruchs- und Geschmacksstoffen sein.
4
Der hohe Standard der Versorgungsqualität und der technischen Sicherheit in Deutschland ist im Wesentlichen auf
das technische Regelwerk zurückzuführen, das die Gasund Wasserbranche in eigener Regie und Verantwortung
entwickelt. Der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas-
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und Wasserfaches e.V. – Technisch-wissenschaftlicher
Verein) ist hier seit 1859 führend. Die Fachkenntnis und
Erfahrung zahlreicher unabhängiger Experten aus der
Praxis werden genutzt, um einen Maßstab zu setzen, der
weltweit anerkannt ist.
Die im internationalen Vergleich geringe Anzahl von
Unfällen u. a. im Bereich der Erdgas-Anlagen in Deutschland ist Beweis für den Erfolg dieser Anstrengungen. Auch
die Qualität der Wasserversorgung ist hierzulande beispielhaft: Als wichtigstes Lebensmittel muss Trinkwasser frei
von Krankheitserregern, Geruchs- und Geschmacksstoffen
sein. Die Anforderungen durch Umwelt- und Klimaschutzaspekte stellen die Regelwerksarbeit ständig vor neue
Herausforderungen.
Unternehmensdynamik fordert Wandlungsfähigkeit
In der Gasversorgung führen die Maßnahmen zur Entflechtung und der zunehmende Wettbewerb zu einer starken Dynamik in der Unternehmenslandschaft. Die strukturellen Veränderungen haben mehr Schnittstellen zur Folge.
Das klassische Profil der Versorgungsunternehmen ist
im Wandel begriffen. Daraus ergaben sich Zuständigkeitsprobleme in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vor dem Hintergrund der Klimadiskussion gewinnt Biomasse in der Energieerzeugung immer mehr an Gewicht.
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
Die Anwendungsmöglichkeiten von aufbereitetem Biogas
entsprechen annähernd denen von Erdgas. Unter Voraussetzung der Regelwerkskonformität kann Biogas mit
relativ geringem Aufwand in das bestehende Gasnetz
eingespeist werden. Bis zu 13 Prozent des heutigen Erdgasverbrauchs sollen so bis zum Jahr 2030 durch Gas aus
Biomasse ersetzt werden können.
In der Wasserwirtschaft hat sich die Diskussion weg von
der Liberalisierung hin zur Modernisierung des Ordnungsrahmens gefestigt. Von besonderer Bedeutung sind vor
diesem Hintergrund die Anstrengungen um Effizienzsteigerung bei den Wasserversorgern.
Nun kann zusammenwachsen, was zusammengehört
Unter der Straße gehören sie schon lange zusammen: Die
Leitungsnetze zur Versorgung der Bevölkerung, die überwiegend in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und
Grundstücken verlegt sind. Aus Kostengründen werden
immer mehr Leitungen in möglichst einem Leitungsgraben verlegt. Bei Hausanschlüssen ist diese Arbeitsweise
seit Jahren verbreitet und führte zum Berufsbild des Kombimonteurs, dessen Arbeitsvorgänge sich praktisch nicht
mehr aufsplitten lassen. Was liegt also näher als die einheitliche Prävention durch die Branchenvertretung Energie- und Wasserwirtschaft in der neuen BG Energie Textil
Elektro!
Unter der Straße, bei Bau und Unterhaltung des vielfältigen Leitungsnetzes, arbeiten die Unternehmen der BG der Gas-, Fernwärme- und
Wasserwirtschaft und der BG Elektro Textil Feinmechanik schon seit langem eng zusammen.
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
Der Lastenausgleich zwischen den
Berufsgenossenschaften wird neu geregelt
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30. 10. 2008 enthält eine Änderung der
Rentenlastverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, die den bisherigen Lastenausgleich ablöst. Sie wird erstmals für das Umlagejahr 2008 angewendet.
Neue Lastenverteilung
Gemäß der neuen Lastenverteilung tragen
die Berufsgenossenschaften die Rentenlasten für Unfälle und Berufskrankheiten
gemeinsam. Die Gesamtrentenlast aller
Berufsgenossenschaften wird dazu in die
„Strukturlast“ der einzelnen BG und die
„Überaltlast“ aufgeteilt.
ten Wert der Strukturlast. Allein an den
verursachten Unfällen und Berufskrankheiten gemessen, erheben diese Berufsgenossenschaften aktuell zu niedrige Beiträge.
Die Strukturlast ist die Belastung, die
die BG hätte, wenn sie schon immer so viele – oder so wenige – Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten verzeichnet hätte wie im
aktuellen Jahr. Sie wird versicherungsmathematisch für jede BG ermittelt. Die
Strukturlast entspricht der derzeitigen
Wirtschafts- und Risikostruktur der Mitgliedsbetriebe einer BG.
Zunächst trägt jede BG ihre Strukturlast.
Die Überaltlast tragen alle Berufsgenossenschaften solidarisch. Sie wird zum Teil von
den Berufsgenossenschaften finanziert, die
eine Unteraltlast aufweisen. Der Rest der
Überaltlast wird auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Dabei hat der Gesetzgeber
festgelegt, dass 70 Prozent der Überaltlast
nach Entgeltsummen, einem wirtschaftlichen Kriterium, und 30 Prozent nach den
Neurenten, dem Risikokriterium, verteilt
werden. Der Übergang auf das neue System
erfolgt stufenweise und soll 2013 abgeschlossen sein.
Überaltlast
Bisheriger Lastenausgleich
Die Überaltlast ist die Differenz zwischen
der tatsächlichen Rentenlast aller Berufsgenossenschaften und der Summe der
versicherungsmathematisch ermittelten
Strukturlasten.
Bisher trug jede Berufsgenossenschaft ihre
Rentenlasten grundsätzlich selbst und legte
die Aufwendungen auf ihre Mitgliedsbetriebe um. Branchen mit vielen Unfällen
und Berufskrankheiten zahlten daher hohe
Beiträge. Wenn zeitgleich in einer Branche
die Anzahl der Betriebe und der Versicherten zurückging, verringerte sich der Kreis
derjenigen, die die Entschädigungslast
finanzieren müssen. Ende der 1960er-Jahre
entstand durch diese Situationen der bis-
Strukturlast
Unteraltlast
Auch eine Unteraltlast kommt bei einigen
Berufsgenossenschaften vor. Bei diesen
liegt die tatsächliche Rentenlast noch unter
dem versicherungsmathematisch ermittel-
6
herige Lastenausgleich. Er setzte eine Ausgleichsberechtigung aufgrund einer hohen
Renten- oder Entschädigungslast voraus,
unabhängig davon, ob und in welchem
Maße die hohe Belastung durch Strukturverschiebungen oder aktuelles Risiko
bestimmt war. Nutznießer war damals der
Bergbau. Strukturbedingt ging die Anzahl
der Beschäftigten und Betriebe drastisch
zurück. Die bestehenden Rentenlasten aus
der Vergangenheit waren jedoch weiter zu
finanzieren, obwohl sie in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den im
Bergbau noch gezahlten Entgeltsummen
standen. Die Bergbau-BG musste daher
durch Ausgleichszahlungen anderer Wirtschaftszweige unterstützt werden. Ab 1989
erfüllte auch die Binnenschifffahrts-BG
aufgrund ihrer hohen Rentenlast die Kriterien der Ausgleichsberechtigung.
Mittlerweile haben sich in weiteren Wirtschaftszweigen zum Teil erhebliche Strukturveränderungen ergeben, die jedoch nach
dem bisherigen Ausgleichsverfahren nicht
zu einer Entlastung führten. Auch die in
den Jahren 2003 und 2005 am Lastenausgleich vorgenommenen Änderungen reichten letztlich nicht aus, die Belastungen
gerechter zu verteilen.
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
Infos zum UVMG
Insolvenzgeldumlage
Einzug erfolgt zukünftig nicht mehr durch die Berufsgenossenschaft
Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld als
Ausgleich für offene Lohn- oder Gehaltsansprüche für die letzten drei Monate vor
Insolvenzeröffnung. Aufzubringen war das
Insolvenzgeld bisher von den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung. Diese
stellten es durch eine separate, jährlich
nachträglich berechnete Umlage ihren
insolvenzgeldpflichtigen Mitgliedern in
Rechnung.
Jetzt ist das Ende dieses Verfahrens absehbar: Mit Artikel 3 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) wird der
Einzug der Insolvenzgeldumlage für die
Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar
2009 auf die Einzugsstellen des Gesamt-
sozialversicherungsbeitrages übertragen, in
der Regel also auf die Krankenkassen. Die
Zahlung des Insolvenzgeldes erfolgt dann
monatlich für das laufende Jahr.
Das bedeutet, dass im Jahr 2009 sowohl die
nachträgliche Umlage des Jahres 2008 der
Unfallversicherungsträger als auch die
Umlage des laufenden Kalenderjahres
durch die Einzugsstellen zusammentreffen. Damit erfolgt jedoch keine doppelte
Erhebung, denn es handelt sich um unterschiedliche Abrechnungszeiträume. Für
die Berufsgenossenschaft wird es die letzte
Umlage dieser Art sein. Die Beitragsbescheide der künftigen Umlagejahre enthalten dann nur noch den Unfallversicherungsbeitrag.
RALF BRINGS
Neue Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Bundesregierung hat mit Wirkung
vom 24. Dezember 2008 eine „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und
Stärkung der arbeitsmedizinischen
Vorsorge“ erlassen (Bundesgesetzblatt 2008, Teil 1, Nr. 62, S. 2768 bis
2779).
Kernpunkt der Verordnung ist in Artikel 1
die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbMedVV)“. Diese regelt verbindlich eine Vielzahl arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen, die bisher in
verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt
waren (Gefahrstoff-V, Biostoff-V, Gentechniksicherheits-V, Lärm-VibrationsArbeitsschutz-V, Bildschirmarbeits-V,
Druckluft-V sowie in der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge").
Diese Vorsorgeuntersuchungen werden
jetzt in der neuen Vorschrift zusammengefasst.
Grundsätzlich neue Verpflichtungen ergeben sich hierdurch für die Unternehmer
nicht. Die ArbMedVV bündelt und konkretisiert darüber hinaus Pflichten des Arbeitgebers und der Betriebsärzte, die im
Wesentlichen auch bisher schon galten.
Außerdem werden Hinweise auf weitergehende Vorsorgemaßnahmen gegeben, die
bisher jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Die Artikel 2 bis 10 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und
Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beinhalten die mit Inkrafttreten
der ArbMedVV notwendig gewordenen
Anpassungen anderer Vorschriften, in
denen bezüglich arbeitsmedizinischer
Vorsorge nunmehr auf die ArbMedVV verwiesen wird.
Weitere Informationen erhalten Sie in der
nächsten Ausgabe der Brücke.
PD DR. MED. WOLFGANG ZSCHIESCHE
Weiterführende Informationen zu den
Änderungen durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG),
insbesondere zur geänderten Entgeltmeldung, finden Sie auch auf unseren
Internetseiten:
www.bgfe.de Mitgliedschaft/Beitrag
Aktuell
Marina Schröder wird
Vorstandsvorsitzende
der DGUV
Marina
Schröder
wird neue alternierende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung
(DGUV). Der Vorstand des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und
Unfallkassen wählte
die 49-jährige Gewerkschafterin am 26.
November 2008 in Fulda zur Nachfolgerin
von Klaus Hinne. Im DGUV-Vorstand
vertritt Schröder, zuständig für Arbeitsund Gesundheitsschutz beim Deutschen
Gewerkschaftsbund, seit 2001 die Interessen
der Versichertenseite. Im Vorstandsvorsitz
wird sie sich mit dem Arbeitgebervertreter
Dr. Hans-Joachim Wolff abwechseln, der
zum 1. 1. 2009 amtierender Vorstandsvorsitzender der DGUV wird. Marina Schröder
ist außerdem Vorstandsmitglied der BG
Elektro Textil Feinmechanik.
Sitzung der Vertreterversammlung
Die erste Sitzung der Vertreterversammlung der neuen Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro findet statt am
1. April 2009 um 9.00 Uhr im Hotel
Hilton, Mohrenstraße 30, 10117 Berlin
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Online-Befragung zu Mindesteinsatzzeiten startet im März
Ab März 2009 startet die TU Dresden eine Untersuchung in
Mitgliedsbetrieben der BG Elektro Textil Feinmechanik
über die Arbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
Betriebsärzte (wir berichteten in Brücke 6/2008). Ziel der
Studie ist zu ermitteln, wie hoch der erforderliche Zeitaufwand der beiden Berufsgruppen für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist. Die derzeitigen Festlegungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als
10 Beschäftigten (geregelt in Anlage 2 der BGV A2) gelten
lediglich bis zum 31. 12. 2010. Bis dahin müssen neue Mindesteinsatzzeiten festgelegt werden. Mit den Ergebnissen
der Studie soll eine praxisorientierte Überarbeitung der
Mindesteinsatzzeiten möglich werden.
dem Zeitaufwand für einzelne Aufgabenbereiche nach
ASiG und der Verteilung der Einsatzzeiten zwischen beiden
Fachdisziplinen befragt, um ein Abbild der derzeitigen
betrieblichen Realität zu erhalten. In einem zweiten Schritt
geht es um die Erhebung einer fachlich sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit
und Betriebsarzt, um so eine Basis für die künftige Einsatzzeitenverteilung zu erhalten.
Geschäftsführer und Betriebsräte sollen im Fragebogen eine
Einschätzung der künftigen Bedeutung betrieblicher
Aufgabenfelder vornehmen, die im Zusammenhang mit
Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz stehen.
Ablauf der Studie
Im Rahmen einer Onlinebefragung können sich Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Geschäftsführer und
Betriebsräte von zufällig ausgewählten Unternehmen beteiligen und damit Einfluss auf die zukünftige Gestaltung der
Mindesteinsatzzeiten nehmen.
Ziele der Studie
Ermittelt werden sollen die Mindesteinsatzzeiten für
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur
betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in
Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. Die Ergebnisse der Befragung sollen einerseits die aktuelle betriebliche Praxis abbilden, andererseits eine Aussage über die Einsatzzeiten gemessen an künftigen Entwicklungen erlauben.
Damit erhalten die Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit,
selbst Einfluss auf die Neufestlegung der Betreuungszeiten
und deren Verteilung zwischen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zu nehmen.
Zunächst erfolgt eine Zufallsauswahl von Mitgliedsunternehmen der BG Elektro Textil Feinmechanik. Sollte Ihr
Betrieb zur Stichprobe gehören, werden Sie von Ihrer
zuständigen Aufsichtsperson (TAB) um Teilnahme an der
Studie gebeten. Erklären Sie sich zur Mitarbeit bereit, erhalten alle vier Akteure Ihres Unternehmens jeweils einen
Online-Zugang zur Befragung. Die individuellen Fragebogen können nun ausgefüllt werden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen für ihre Version etwa
20 bis 30 Minuten einplanen. Der Zeitaufwand für
Geschäftsführer und Betriebsräte beträgt erfahrungsgemäß
zehn bis 15 Minuten.
Auswertung
Auf Basis der Fragebogendaten und der Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BGV A2 werden fundierte Schätzungen der neuen Einsatzzeiten für die
arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
für Aufgaben nach Arbeitssicherheitsgesetz vorgenommen.
Inhalte der Studie
Die Online-Befragung richtet sich an Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Geschäftsführer und
Betriebsräte. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte werden zu den derzeitigen betrieblichen Einsatzzeiten,
Bitte beteiligen Sie sich an der Online-Studie in Ihrem
Unternehmen. Sie können damit selbst Einfluss auf die
künftigen Einsatzzeiten von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nehmen.
Warnung vor Kartuschenmunition aus China
Das Bundesministerium des Inneren, BMI, informiert, dass
aus China Kartuschenmunition mit gefälschter Kennzeichnung auf dem Markt ist, die keine Zulassung der CIP hat. Es
handelt sich hierbei um eine rote Kartusche mit recht
hohem Ladedruck. Das benannte Kaliber ist auf keinem in
Deutschland zugelassenen Schussapparat angebracht. Auch
wenn die Kartuschen in zugelassene Schussapparate, wie
8
z. B. Bolzensetz-, Kerb-, Markiergeräte oder Viehschussapparate passen, ist die Verwendung illegal, weil eine
Systemprüfung mit den zugelassenen Schussapparaten, wie
oben erwähnt, nicht besteht.
Die Gefährdung:
Die chinesische Kartuschenmunition weist einen deutlich
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
geringeren Wirkungsgrad auf als die von den CIP Mitgliedsstaaten zugelassene Munition. So entsteht in den
Schuss-apparaten eine wesentlich höhere Ablagerung von
unverbrannten Treibladungspulverresten und somit eine
größere Verschmutzung im Schussapparat. Angebrannte
Treibladungspulverteilchen haben eine geringere Anbrenntemperatur und eine größere geometrische Oberfläche, das
wiederum ein schnelleres Abbrennverhalten des Nitrocellulose-Pulvers, NC-Pulver, aufweist und zur möglichen
Explosion führen kann. Auch die maximal zugelassenen
Ladedrücke sind bei dieser Munition nicht gewährleistet.
Die Verpackung der Kartuschenmunition aus China.
JÖRN JORCZYK
Bilder BMI
Im Baustein B 27, Bolzensetzwerkzeuge (BG BAU), und in
der Unfallverhütungsvorschrift BGV D9 „Arbeiten mit
Schussapparaten“ finden Sie die Mitgliedsstaaten der CIP.
Als neue Mitglieder gelten Russland und die Vereinigten
Arabischen Emirate. Zugelassen sind nur Schussapparate
aus diesen Mitgliedsstaaten mit einer Systemprüfung, die
die Munition umfasst.
Das CIP Zulassungszeichen auf der Verpackung ist gefälscht.
Neuer Seminartrakt im Schulungszentrum Oberaichen
Im Oktober wurde der neue Seminartrakt
des Berufsgenossenschaftlichen Schulungszentrums Oberaichen mit einem Festakt im
Beisein des Staatssekretärs des Ministeriums
für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, Dieter Hillebrand, in Betrieb genommen. Die Einweihung des neuen Schulungsbereichs mit einem weiteren Seminarraum und vier Gruppenarbeitsräumen
ermöglicht eine erhebliche Verbesserung
der Schulungsbedingungen in der ältesten
berufsgenossenschaftlichen Bildungseinrichtung dieser Art in Deutschland. Staatssekretär Hillebrand hob bei der Einweihung
hervor, dass dieser Neubau sichtbarer Beleg
für die positive Zusammenarbeit der Sozialpartner sei. Bei dem hohen Rang, den
die Aus- und Fortbildung im Rahmen
der berufsgenossenschaftlichen Prävention
habe, werde am Beispiel dieses Bauprojektes deutlich, dass dort, wo es darauf
ankommt, alle Beteiligten „an einem
Strang“ ziehen. Geschäftsführer Bernd
Schäfer betonte, dass von der Idee bis zur
Realisierung des Projekts gerade einmal
2 Jahre vergangen seien, der Kostenrahmen
eingehalten und der Bau ausschließlich mit
eigenen Mitteln finanziert wurde.
Mit dem neuen Seminarbereich wird die
Qualität der Ausbildung im Schulungszen-
Sie eröffneten im Oktober den neuen Seminartrakt des Schulungszentrums Oberaichen: (v.l.n.r.) Bernd
Schäfer, Geschäftsführer des Schulungszentrums, Roland Klenk, Oberbürgermeister der Stadt LeinfeldenEchterdingen, Helmut Cors, Vorstandsvorsitzender des Vereins Berufsgenossenschaftliches Schulungszentrum Stuttgart e.V., Dieter Hillebrand, Staatssekretär des Ministeriums für Arbeit und Soziales BadenWürttemberg, Hermann Kneesch, Verwaltungsleiter des Schulungszentrums.
trum deutlich verbessert. Für die Schulungen
stehen künftig drei Seminarräume mit
entsprechenden Gruppenräumen zur
Verfügung. Gleichzeitig wurde durch den
zusätzlichen Einbau eines Fahrstuhls die
Barriere-Freiheit in allen Bereichen des
Schulungszentrums erreicht. Damit wird
sich das Schulungszentrum Oberaichen, in
dem seit 1955 über 200.000 Teilnehmer
geschult wurden, auch in Zukunft attraktiv
und modern präsentieren können.
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
Im Betrieb gesehen:
Transportboxen ermöglichen sicheren Materialtransport
Bei Arbeiten auf einem Hausdach ist eine Annäherung an
die nicht isolierte Leitung zum Dachständer lebensgefährlich. Deshalb werden vor Dacharbeiten, z.B. bevor eine
Solaranlage gebaut wird oder das Dach für besseren Wärmeschutz isoliert wird, die Freileitungen im Dachbereich
durch den regionalen Energieversorger isoliert. Der Transport des sperrigen und mehrere Meter langen Isoliermaterials erfolgte bisher auf der offenen Ladefläche eines LKW
mit Hubarbeitsbühne, dabei war die Ladung nur sehr
umständlich zu sichern. Zur Ladungssicherung musste die
Ladefläche bestiegen werden, eine Tätigkeit mit Absturzgefahr. Gerade bei Schnee und Eis ist es auf der LKW-Plattform sehr rutschig. Diese Gefährdung haben Mitarbeiter
der Lechwerke erkannt und eine Lösung gesucht. Sie hatten die Idee einen Staukasten zu bauen. Dieser nimmt die
Isoliermaterialien, Leitern und weiteres Material sicher auf.
Der Erfolg des Umbaus: Perfekte Ladungssicherung, ein
Besteigen der Ladefläche ist nicht mehr notwendig und
das Fahrzeug kann mit dem Material gefahrlos be- und entladen werden.
Bilder Warnecke
ANDREAS WARNECKE
Die geöffnete Transportbox ermöglicht ein sicheres Beladen des
Hubsteigers mit Isolierschläuchen (Phasenabdeckung) und Material
für die Dachständerisolierung.
Geschlossen ist die Transportbox bei Wind und Wetter eine perfekte
Ladungssicherung.
Vom 19.–21. November 2008 trafen sich die
Fachleute aus den Bereichen Elektro, Sanitär,
Heizung und Klima in Hamburg auf der ersten gemeinsamen Fachmesse GET Nord.
Mit dabei auch die Berufsgenossenschaft
Elektro Textil Feinmechanik. Am Messestand hatten die Fachbesucher Gelegenheit
sich zu den Themenbereichen Gebäudetechnik, Unfallverhütung auf Baustellen und
Gefahren des elektrischen Stromes auszutauschen. Daneben informierten Mitarbeiter
der Technischen Aufsicht und Beratung im
Schulungswagen Unternehmerinnen und
Unternehmer über das für diese Zielgruppe
geschaffene Unternehmermodell.
ULRICH TIX
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Bilder Tix
GET Nord – Die neue Fachmesse für Gebäude- und Energietechnik
Gemeinsam mit der Bau BG informierte die BG
Elektro Textil Feinmechanik am Messestand über
Möglichkeiten der Unfallverhütung auf Baustellen.
Im Schulungswagen referierten Mitarbeiter der
Technischen Aufsicht und Beratung über das
Unternehmermodell.
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MITTEILUNGEN / HINWEISE
Sicher arbeiten auf Großbaustellen
Welche Aufgaben hat ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator?
Der Bauherr ist verpflichtet einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen, der schon bei
der Planung und Ausschreibung zur Gewährleistung eines
sicheren Bauablaufes eingesetzt werden muss. Der SiGeKo
erstellt den so genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, er stimmt seine Vorgaben während der Bauausführung mit den beteiligten Firmen ab und überwacht deren
Umsetzung.
Bild: BG der Bauwirtschaft
Auf der Großbaustelle eines Kraftwerkes in der Lausitz sollen die vorhandenen Kapazitäten durch den Bau eines neuen 675-MW-Blockes erweitert werden. Auf der Baustelle
sind mehr als 600 Personen beschäftigt. Sie arbeiten entweder für die vielen Hauptauftragnehmer oder es sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der zahlreichen Subunternehmer – Personal unterschiedlicher Herkunft. Dies kann zu
Unklarheiten, Konflikten oder Verständigungsschwierigkeiten führen. Wird dadurch die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, sind die Folgen oft schwerwiegend. Neben
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Betroffenen ist
mit Bauverzögerungen und Qualitätsproblemen am Bau zu
rechnen.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist für
alle beteiligten Firmen, Bauleitung, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften der Ansprechpartner für Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Im Bild SiGeKo Werner
Hutschreuther (links) im Gespräch mit einer Aufsichtsperson der BG
der Bauwirtschaft. Für seinen Einsatz wurde Hutschreuther im
November 2008 mit der Medaille „Sicherheit am Bau“ ausgezeichnet.
So führten stete Mängel bei der Verwendung von Fahrgerüsten eines Unternehmens dazu, dass gemeinsam mit dem
Hersteller der Arbeitsbühnen eine praxisnahe Unterweisung vor Ort durchgeführt wurde. Seitdem klappt es mit
dem Aufbau der Gerüste. Weitere Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle sind die
regelmäßig stattfindenden so genannten Sicherheitskreise,
auf denen die Hauptauftragnehmer gemeinsam mit Bauleitung, Gewerbeaufsicht und zuständigen Berufsgenossenschaften die Sicherheit beim weiteren Baufortschritt
abstimmen. Hierfür haben die beteiligten Firmen regelmäßig ihre aktuellen Sicherheitskonzepte für die auszuführenden Arbeiten vorzulegen, womit der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan der Baustelle stetig angepasst wird.
Kürzlich organisierte Hutschreuther einen Erfahrungsaus-
Bild: Reinhard Binder
Auf der Neubaustelle im Vattenfall Kraftwerk Boxberg hat
es in den vergangenen eineinhalb Jahren nur 31 Arbeitsunfälle gegeben, keinen davon mit schweren Folgen. Neben
der Bauleitung zeichnet auch der SiGeKo, Werner
Hutschreuther, für diesen Erfolg verantwortlich. Er ist nicht
nur Berater der Bauleitung, sondern auch für alle beteiligten Firmen der Ansprechpartner in Sachen Arbeitsund Gesundheitsschutz. Dabei steht nicht die Kontrolle im
Vordergrund. Werner Hutschreuther ist Berater für alle
Beteiligten, um gemeinsam sichere Lösungen am Bau zu
finden und umzusetzen.
Auf der Großbaustelle werden auch Rettungsübungen durchgeführt, beispielsweise zur Schulung der Beschäftigten über die Erste
Hilfe nach einem Sturz in den Auffanggurt, um ein Hängetrauma
durch lange Verzögerungen zu vermeiden.
tausch der für die Firmen zuständigen Sicherheitsfachkräfte, auf dem über das Bemühen einer wirksamen Unterweisung für alle Bauleute diskutiert wurde. Ziel der Aktivitäten ist es, das Verhalten der Beschäftigten zur Sicherheit
für alle dauerhaft zu verändern.
REINHARD BINDER
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ARBEITSSCHUTZ-MANAGEMENT
AMS bei der SIEMENS AG Healthcare Sector am Standort Rudolstadt
Seit dem Jahr 1991 entwickelt sich der Standort Rudolstadt
zu einem modernen Zentrum der Röntgentechnik. Am
Standort werden Röntgenröhren und -strahler entwickelt
und hergestellt, seit 2006 auch Komponenten für Strahlentherapie. Aufgrund des hohen Fertigungsniveaus sind alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Grundsätzen und
Zielen der Arbeitsschutz-, Qualitäts- und Umweltschutzpolitik verpflichtet. Neben dem Qualitätsmanagementsystem sind am Standort Rudolstadt nun die Komponenten
Arbeitssicherheit und Umweltschutz in das weltweit in der
Siemens AG Healthcare Sector implementierte EH&SManagementsystem integriert.
OLAF BIRKNER
Einführung eines AMS bei der
SAB Bröckskes GmbH und Co. KG
Im Oktober überreichte der Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und
Beratung Olaf Birkner (Mitte) das AMS-Zertifikat an den Standortleiter Manfred Apel (links) und die Sicherheitsfachkraft Martin Ramons
(rechts).
Erfolgreiches Re-Audit bei
Vossloh Kiepe Düsseldorf
Die Vossloh Kiepe GmbH in Düsseldorf entwickelt und
baut die elektrische Ausrüstung für Stadt- und Straßenbahnen, U-Bahnen und Trolleybusse. Bereits 2003 wurde
im Unternehmen erstmals ein Arbeitsschutz-Managementsystem eingeführt. Nach einem Re-Audit im Jahr 2005
konnte das Auditorenteam der Berufsgenossenschaft nun
erneut feststellen, dass einer weiteren Auditierung für die
nächsten drei Jahre nichts im Wege steht.
ULRICH TIX
Im November 2008 erfolgte die Übergabe des Zertifikates und des
Auditberichtes durch den Auditleiter (v.l.n.r.: Peter Bröckskes,
Geschäftsführer; Wolfgang Hermann, Berufsgenossenschaft;
Benedikt Reimann, SiFa und AMS-Beauftragter; Sabine Bröckskes,
Technische Leiterin.
Mit mehr als 60 Jahren Erfahrung in der Kabel- und
Leitungsfertigung sowie in der Temperaturmess- und
Regeltechnik ist die SAB-Bröckskes GmbH & Co. KG einer
der weltweit führenden Hersteller von Spezialleitungen,
Produkten der Temperaturmesstechnik und Konfektion.
Das Unternehmen mit Firmensitz und Fertigung in Viersen
(Niederrhein) beschäftigt weltweit rund 550 Mitarbeiter.
Nachdem das Unternehmen bereits sein Qualitäts- und sein
Umweltmanagement erfolgreich zertifizieren ließ, wurde
mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft nun erfolgreich ein Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS) eingeführt. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Auditierung schlagen sich bereits heute in sinkenden
Unfallzahlen nieder.
WOLFGANG HERMANN
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Im Rahmen der „Internationalen Gleisbaumesse – Innotrans Berlin“
überreichte Auditleiter Ulrich Tix (rechts) das Zertifikat über die
erfolgreiche Re-Auditierung an den Geschäftsführer Volker Schenk.
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ARBEITSSCHUTZ-MANAGEMENT
AMS bei der Carl Zeiss Jena GmbH in Jena
Die Firma Carl Zeiss Jena GmbH ist das in
Europa führende Unternehmen für optische Technologien. Anfang des Jahres 2002
entschloss sich die Werkleitung am Standort Jena zur Einführung eines Arbeitsschutz-Management-Systems (AMS) nach
dem bg-lichen Verfahrensgrundsatz. Im
November 2008 wurde nach sechs Jahren
das beantragte zweite Re-Audit durchgeführt. Die Überprüfung zeigte, dass alle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen in
allen Tätigkeiten und Betriebsabläufen integriert und somit Sicherheit und Gesundheitsschutz nachhaltig gewährleistet sind.
Auch die am Standort neu gegründete Firma Carl Zeiss Microlmaging GmbH konnte
im Audit das hohe Niveau der Arbeitssicherheitsorganisation nachweisen und
erhielt ebenfalls das Zertifikat der Berufsgenossenschaft.
Im Rahmen der Auditierung wird überprüft, ob die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen in allen Tätigkeiten und Betriebsabläufen integriert sind. Im Bild das Auditteam der Berufsgenossenschaft, Olaf Birkner (2.v.r.) und Hans-Joachim Harckenthal
(2.v.l.), im Gespäch mit der Leiterin des Bereiches Rundoptik, Petra Schöttke. Mit von der
Partie sind auch Sicherheitsfachkraft Volker Heinecke und Betriebsrat Jochen Baatzsch.
OLAF BIRKNER
AMS bei der Firma
Elektro-Becker-Sanitär GmbH
AMS bei der Firma
Axel Grundmann in Leipzig
Der Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung Bernd
Grodde überreichte in Leipzig die Urkunde über die erfolgreiche Einführung eines Arbeitsschutz-Management-Systems an den Inhaber
der Firma Elektro-Partner, Axel Grundmann. Auch die externe Sicherheitsfachkraft Sieglinde Krause freute sich über die Auszeichnung.
Die Elektro-Becker-Sanitär GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen in Bleicherode im Südharz und hat erfolgreich mit Unterstützung
der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik ein Arbeitsschutz-Management-System eingeführt. Der Geschäftsführer Detlef
Becker (Mitte) erhielt die Urkunde von den Auditoren Olaf Birkner
(rechts) und Hans Harckenthal (links).
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VORSCHRIFTEN / REGELN
Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht!
Am 21. August 1996 trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft.
Das Gesetz legte erstmals einheitlich die Pflichten der
Arbeitgeber im Arbeitsschutz für alle Beschäftigungsverhältnisse fest. Damit wurden europarechtliche Vorgaben in
deutsches Recht umgesetzt. Neu war dabei die Pflicht des
Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der
Arbeitgeber hat die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und zu ermitteln,
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Mit der Gefährdungsbeurteilung verbindet das Gesetz nicht
nur einen Beurteilungs- und Abwägungsvorgang. Es versteht
darunter einen komplexen, auf Dauer angelegten Prozess,
der in die alltäglichen Betriebsabläufe eingebunden sein soll.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasste folgende Schritte:
Ermitteln der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im
Betrieb
Ermitteln der Gefährdungen in jedem Bereich bzw. für
jede Tätigkeit
Beurteilung der Gefährdungen (Risikoabschätzung)
Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
Durchführen der festgelegten Maßnahmen
Überprüfen der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
Fortschreiben und Anpassen der Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdung bezeichnet eine Situation, in der Schäden oder
gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Arbeitsbedingungen eintreten können, ohne dass es darauf
ankommt, wie wahrscheinlich der Schadenseintritt (das
Risiko) ist. Die Gefährdungen können auf folgende Faktoren in der Umgebung bestimmter Arbeitsplätze oder bei der
Durchführung bestimmter Arbeiten zurückzuführen sein:
1. Mechanische Gefährdungen (z.B. Quetsch- und Scherstellen, bewegte Transportmittel, unkontrolliert bewegte
Teile)
2. Elektrische Gefährdungen (z.B. ungeschützte unter
Spannung stehende Teile)
3. Gefährdungen durch Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten,
Gase, Dämpfe, biologische Arbeitsstoffe)
4. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung (z.B. enge
Räume, Verkehrswege, Beleuchtung, Klima, Absturzgefahren)
5. Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen
(z.B. Lärm, Vibrationen, Strahlung, elektromagnetische
Felder)
6. Brand- und Explosionsgefährdungen
7. Belastungen durch die Arbeitsschwere (z. B. schwere
körperliche Belastungen, einseitige Arbeit, Zwangshaltungen)
8. Psychische Belastungen (z.B. Über- und Unterforderungen, Arbeitszeit, Schichtarbeit, Stress, Betriebsklima, Verhalten der Führungskräfte)
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9. Sonstige Belastungen (z. B. durch persönliche Schutzausrüstung wie z. B. schweren Atemschutz) oder Gefährdungen (z. B. beim Zusammentreffen mit Mitarbeitern
anderer Firmen.
Zum Arbeitsschutzgesetz wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen. Einige Verordnungen, wie z.B. die
Bildschirmarbeitsplatzverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Biostoffverordnung oder die Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, enthalten besondere
Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung. Darüber
hinaus enthält die auf dem Chemikaliengesetz beruhende
Gefahrstoffverordnung sehr konkrete Vorschriften über
Inhalt und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in
Bezug auf gefährliche Stoffe. Insbesondere ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst
aufnehmen lassen darf, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.
Dokumentation
Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Regel eine schriftliche Unterlage. Elektronische Formen der Dokumentation setzen voraus, dass die Dokumente jederzeit verfügbar
und gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.
Inhaltlich muss die Dokumentation die festgestellten
Gefährdungen und die jeweils dazu festgelegten Arbeitsschutzmaßnamen aufzählen. Außerdem müssen Angaben
zur Durchführung der Schutzmaßnahmen und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit enthalten sein. Für Baustellen
muss der Arbeitgeber jeweils eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren, die die
örtlichen Bedingungen berücksichtigt.
Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten reicht eine vereinfachte Dokumentation aus. Hier genügen zum Beispiel
die Unterlagen, die der Unternehmer von einer Fachkraft
für Arbeitssicherheit oder einem Betriebsarzt erhält, die ihn
bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt haben.
Auch zur Dokumentationspflicht enthalten verschiedene
Rechtsverordnungen spezielle Anforderungen. Zum Beispiel muss die Dokumentation nach der Biostoff- oder der
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in allen
Betrieben, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten,
erfolgen. Ergebnisse der im Zusammenhang mit Lärmschutzmaßnahmen durchgeführten Messungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Für die allgemeinen
Dokumentationsunterlagen sind keine Aufbewahrungsfristen festgelegt. Sie sind so lange aufzuheben, wie dies zum
Verständnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.
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VORSCHRIFTEN / REGELN
Die Berufsgenossenschaft hält Dokumentationshilfen
sowohl in elektronischer als auch in Papierform bereit.
Rechtsfolgen
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation sind rechtsverbindlich vorgeschrieben. Pflichtverletzungen bleiben
nicht folgenlos. Die Aufsichtspersonen der Staatlichen
Ämter für Arbeitsschutz und der Berufsgenossenschaften
haben die Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten in den Betrieben zu überwachen. Bei Betriebsbesichtigungen prüfen sie, ob die Gefährdungsbeurteilung und eine
entsprechende aussagekräftige Dokumentation vorliegen.
Stellen sie fest, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht oder
nicht angemessen durchgeführt wurde, fordern sie die
Arbeitgeber schriftlich auf, dies in einer angemessenen Frist
nachzuholen. Die Erledigung dieser Anordnungen wird
überwacht. Wird eine vollziehbare Anordnung nicht erfüllt,
kann gegen den Unternehmer ein Bußgeld verhängt wer-
den. Die Missachtung der besonderen Beurteilungspflichten nach der Biostoff- und der Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung kann auch ohne vorausgehende
Anordnung sofort mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch Strafrichter fragen nach der Gefährdungsbeurteilung,
wenn ein Arbeitsunfall juristisch aufgearbeitet wird. Fehlt
die Gefährdungsbeurteilung oder ist die Dokumentation
nicht aussagekräftig, muss das Gericht durch Gutachter die
Unfallursache ermitteln und dabei die Gefährdungsbeurteilung nachträglich vornehmen lassen. Oft stellt sich dabei
heraus, dass die zum Unfall führende Gefahr durch eine
rechtzeitige Gefährdungsbeurteilung erkennbar und der
Unfall zu vermeiden gewesen wäre. Damit steht ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen fest, so dass eine
Verurteilung, zum Beispiel wegen fahrlässiger Körperverletzung, in Betracht kommt.
WOLFRAM STRUNK
Neue BGI 753 „SF6-Anlagen und -Betriebsmittel“
Bild ABB
einer hermetisch geerdeten Metallkapselung eingebaut und verhindern ein zufälliges Berühren dieser Teile durch Personen.
Durch die Unabhängigkeit von äußeren
Umwelteinflüssen wird das Entstehen von
Störlichtbögen minimiert.
Die neue BGI 753 bietet u.a. Hilfestellung für die
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit SF6-Anlagen.
Schaltanlagen und elektrische Betriebsmittel sind wichtige Bestandteile der elektrischen Energieübertragung und -verteilung.
Zur Isolierung sowie zum Schalten
(Löschen von Schaltlichtbögen) hat sich
Schwefelhexafluorid (SF6) seit Mitte der
60er Jahre in der Hochspannung bewährt.
In den 80er Jahren wurde dieses Isoliergas
auch im Bereich der Mittelspannungsebene
eingesetzt. SF6-Schaltanlagen konnten
platz- und raumsparend (Größenverhältnis
zu konventionellen Anlagen bis 5/1) aufgebaut werden. Gleichzeitig ergibt sich eine
hohe Personensicherheit. Alle aktiven
Hochspannung führenden Teile sind in
SF6 ist nach der Gefahrstoffverordnung als
Gefahrstoff anzusehen, da u. a. bei größerer
Freisetzung Sauerstoff verdrängt wird und
somit Erstickungsgefahr besteht. Es ist ein
farb- und geruchloses Gas, etwa fünfmal
dichter (schwerer) als Luft und kann sich am
Boden oder in tiefer gelegenen Räumen
ansammeln. Unter der Einwirkung von elektrischen Entladungen oder Lichtbögen
zersetzt sich das SF6 und es können gesundheitsgefährdende
Zersetzungsprodukte
freigesetzt werden. Somit besteht für den
Unternehmer die Verpflichtung, mögliche
Gefahren bei Tätigkeiten mit SF6 oder
Zersetzungsprodukten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 7 Gefahrstoffverordnung).
Hilfestellung bietet hierzu die Neufassung
der BGI 753 „SF6-Anlagen und -Betriebsmittel“, die die vorhergehende Ausgabe von
September 2001 ersetzt. Der Anwendungsbereich wurde erweitert und bezieht sich
auf die Herstellung, den Betrieb, die Außerbetriebnahme und Demontage SF6-isolierter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
für Bemessungsspannungen > 1 kV, die SF6
enthalten.
Für Tätigkeiten an SF6-Gasräumen (Füllen,
Nachfüllen sowie Abpumpen von nicht verunreinigtem SF6) sowie in Anlagenräumen
nach Störungen mit Gasaustritt enthält die
BGI jetzt Muster für die Dokumentation
von Gefährdungsbeurteilungen. Hieraus
können notwendige Schutzmaßnahmen für
die betriebliche Praxis entnommen werden.
Tätigkeiten in Anlagenräumen beim störungsfreien Betrieb bedürfen keiner besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf
SF6 oder Zersetzungsprodukte. Eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ist für diese Tätigkeiten nicht
erforderlich.
Die BGI 753 finden Sie im Internet als
PDF-Datei zum Herunterladen:
www.bgetf.de Prävention Gesetze/
Vorschriften BG-Informationen oder
bestellen Sie die BGI unter
Tel.: 0221 3778 -1020
Weitere Informationsmittel der BG Elektro
Textil Feinmechanik zum Thema:
Multimedia-Unterweisung „SF -Schalt6
anlagen“ (PU 13),
Betriebsanweisung „Arbeiten mit verunreinigtem Schwefelhexafluorid (SF6)“
(B 34).
Betriebsanweisung „Arbeiten mit nicht
verunreinigtem Schwefelhexafluorid
(SF6)“ (B 44).
MARGRET BÖCKLER
HANS-PETER STEIMEL
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Brücke Ausgabe 1/09
BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT
Gefährdungen durch Vibrationen erkennen und minimieren
Am 6. März 2007 trat die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
(Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – Lärm-VibrationsArbSchV) in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit die
EU-Richtlinien 2002/44/EG (Vibrationen) und 2003/10/EG (Lärm) in nationales Recht umgesetzt. Mit der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdung durch die Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten sowie ggf. Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Dieser Beitrag beschreibt die Forderungen an den
Arbeitgeber bezüglich Vibrationen und stellt speziell für die Gefährdungsbeurteilung einfache Handlungshilfen vor.
Vibrationseinwirkungen im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind mechanische Schwingungen, die auf den Menschen über eine Kontaktfläche am
Körper eingeleitet werden und damit in der Folge zu einer
Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit führen können.
In Abhängigkeit von der jeweiligen Einleitstelle auf den
Körper wird zwischen Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen unterschieden.
säule. Es können jedoch auch Beschwerden im MagenDarm-Bereich, Durchblutungsstörungen oder Schädigungen der weiblichen Fortpflanzungsorgane auftreten. In
Kombination mit einer längeren Sitzhaltung können
Ganzkörper-Vibrationen zur Entstehung von Krampfadern oder Hämorrhoiden beitragen. Besonders niederfrequente Ganzkörper-Vibrationen können zu Übelkeit
führen.
Hand-Arm-Vibrationen
Vibrationseinwirkungen in kalter oder nasser Umgebung
sowie ungünstige Körperhaltungen in Verbindung mit
Ganzkörper-Vibrationen erhöhen das Risiko einer gesundheitsschädigenden Einwirkung erheblich.
Hand-Arm-Vibrationen treten beim Einsatz von handgeführten, kraftbetriebenen Maschinen (z.B. Bohrmaschinen,
Mauernutfräsen, Winkelschleifer) auf. Die Vibrationen der
Maschine werden dabei über die Hände auf das HandArm-System übertragen. Hier können sie insbesondere das
Muskel-Skelett-System (Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen) schädigen sowie Durchblutungsstörungen der Finger
oder neurologische Funktionsstörungen an den Händen
und Armen (z. B. Kribbeln oder Taubheitsgefühl in Finger
und Händen) verursachen.
Ganzkörper-Vibrationen
Bild Warnecke
Bei Ganzkörper-Vibrationen erfolgt die Einleitung der
Vibrationen auf den sitzenden oder stehenden Menschen.
Betroffen sind davon vor allem Beschäftigte, die mobile
Maschinen steuern oder bedienen (z.B. Führer von Flurförderzeugen oder Baufahrzeugen bzw. -maschinen). Beim
Menschen verursachen Ganzkörper-Vibrationen insbesondere Rückenschmerzen oder Schäden an der Wirbel-
Arbeiten mit Bohrund Stemmhämmern
sind ein typisches
Beispiel für HandArm-Vibrationen.
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Als besonders schutzbedürftige Personengruppen in Hinblick auf Vibrationseinwirkungen sind werdende Mütter
und Jugendliche zu nennen. Das Mutterschutzgesetz beinhaltet dahingehend ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, die bei ihren Arbeiten schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Nach
Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft gilt ein
generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter auf
Beförderungsmitteln. Für die Jugendlichen besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten mit schädlichen
Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm. Hierzu
sind jedoch Ausnahmeregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz aufgeführt. In die Liste der Berufskrankheiten sind
in Deutschland derzeit drei vibrationsbedingte Erkrankungen aufgenommen worden:
Personen, die Flurförderfahrzeuge führen,
können von Ganzkörpervibrationen betroffen sein.
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BK 2103 – Erkrankungen durch Erschütterung bei
Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
BK 2104 – Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen
an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten
gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können.
BK 2110 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen
haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung
oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können.
Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland ca.
1,2 Millionen Erwerbstätige einer gesundheitsgefährdenden
Hand-Arm-Vibration und ca. 1,1 Millionen Erwerbstätige
einer gesundheitsgefährdenden Ganzkörper-Vibration ausgesetzt sind. Eine Erkrankunkung aufgrund beruflicher
Vibrationseinwirkung ist für jeden Betroffenen mit Einbußen an Lebensqualität verbunden. Ziel der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist es, gesundheitsgefährdende Vibrationseinwirkungen zu erkennen und das
Entstehen vibrationsbedingter Erkrankungen mit gezielten
Präventionsmaßnahmen zu verhindern.
Forderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung an den Arbeitgeber, wenn am Arbeitsplatz
Vibrationen auftreten
Gefährdungsbeurteilung
Exposition beseitigen oder verringern
Unterweisung der Beschäftigten
Arbeitsmedizinische Vorsorge
BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT
teilung Vibrationsmessungen erforderlich sein, so dürfen
dafür nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen
verfügen.
Im ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder
sein könnten. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Anwendung der folgenden Checklisten zu empfehlen.
Checkliste Hand-Arm-Vibrationen
(nach: EU-Handbuch Hand-Arm-Vibrationen)
Verwenden Sie rotierende Werkzeuge (z.B. Schleif- und Poliermaschinen)?
Bei manchen rotierenden Werkzeugen ist es möglich, dass der Auslösewert
bereits nach rund 30 Minuten überschritten wird. Wenn Beschäftigte länger als 2 Stunden pro Tag eine effektive Vibrationsexposition durch diese
Werkzeuge haben, müssen auf jeden Fall Maßnahmen ergriffen werden.
Verwenden Sie Stoß- oder Schlagwerkzeuge bzw. Arbeitsmaschinen
(z.B. hämmernde Werkzeuge bzw. Arbeitsmaschinen)?
Bei Stoß- oder Schlagwerkzeugen kann das Ausmaß der Vibrationen
wesentlich höher sein als bei rotierenden Werkzeugen. Bei manchen
Arbeitsmaschinen mit Hammerwirkung ist es möglich, dass der Auslösewert bereits nach wenigen Minuten überschritten wird. Wenn Beschäftigte
länger als eine halbe Stunde pro Tag mit diesen Werkzeugen arbeiten,
müssen auf jeden Fall Maßnahmen ergriffen werden.
Warnen die Hersteller oder Lieferanten Ihrer Werkzeuge vor einer Gefährdung durch Vibrationen?
Wenn bei Ihnen handgeführte, kraftbetriebene Maschinen im Einsatz sind,
die Beschäftigte einem Risiko oder einer Schädigung durch Vibrationen aussetzen, sollte der Hersteller im Benutzerhandbuch darauf hinweisen.
Verursachen vibrierende Werkzeuge / Arbeitsmaschinen während oder
nach ihrer Verwendung ein Gefühl von Kribbeln oder Taubheitsgefühl in
den Händen?
Ein Gefühl des Kribbelns oder der Taubheit an den Händen lässt sich möglicherweise während oder nach der Verwendung einer kraftbetriebenen
Maschine feststellen und ist dann ein Hinweis auf eine Gefährdung durch
Hand-Arm-Vibrationen bei langfristiger Verwendung einer Maschine.
Haben Beschäftigte mit Vibrationsexposition bereits Anzeichen (Symptome) eines „Hand-Arm-Vibrations-Syndroms“, z.B. Anzeichen der Weißfingerkrankheit, gemeldet?
Eine nachgewiesenes „Hand-Arm-Vibrations-Syndrom“ bedeutet, dass
Präventionsmaßnahmen zur Minderung der Einwirkung von Vibrationen
geplant und durchgeführt werden müssen. Wenn Anzeichen (Symptome)
bzw. Beschwerden mit Vibrationseinwirkungen in Verbindung gebracht
werden, die unterhalb des Auslösewertes liegen, können auf diese Weise
Beschäftigte mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber Hand-Arm-Vibrationen bestimmt werden, für die dann besondere Präventionsmaßnahmen
zu ergreifen sind.
Gefährdungsbeurteilung
Die Verpflichtung zur Ermittlung und Bewertung von Einwirkungen am Arbeitsplatz im Sinne einer Gefährdungsanalyse ist keine neue Forderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, sondern besteht bereits seit
dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes 1996. Mit der
neuen Verordnung wird diese im Arbeitsschutzgesetz sehr
allgemein formulierte Forderung hinsichtlich Lärm- und
Vibrationseinwirkungen konkretisiert. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die
entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich von fachkundigen Personen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt)
beraten zu lassen. Sollten im Laufe der Gefährdungsbeur-
Checkliste Ganzkörper-Vibrationen
(nach: EU-Handbuch Ganzkörper-Vibrationen)
Fahren Sie abseits der Straße?
Beschäftigte, die Fahrzeuge, wie z.B. Traktoren oder Muldenkipper, über
unebene Flächen/Fahrbahnen steuern, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit starken Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt.
Fahren oder bedienen Sie jeden Tag ein(e) vibrierende(s) Fahrzeug/
Maschine über einen längeren Zeitraum?
Die Faktoren, die den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) („Tagesdosis“)
eines Menschen bestimmen, sind die Stärke (Ausmaß) der Vibrationen und
die Dauer der Einwirkung (Exposition). Je länger die Expositionsdauer,
desto höher ist die Gefährdung durch die Vibrationsexposition.
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BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT
Fortsetzung Checkliste Ganzkörper-Vibrationen
(nach: EU-Handbuch Ganzkörper-Vibrationen)
Steuern Sie Fahrzeuge, die nicht für das Fahren auf unebenen Oberflächen
konzipiert wurden?
Manche Nutzfahrzeuge wie Gabelstapler haben keine Radaufhängung und
sind mit festen Reifen ausgestattet, damit sie über die für sicheres Arbeiten erforderliche Stabilität verfügen. Werden diese Fahrzeuge auf glatten
Flächen eingesetzt, ist das Ausmaß der Ganzkörper-Vibrationen in der
Regel nicht gefährdend. Werden diese Fahrzeuge allerdings auf ungeeigneten Flächen eingesetzt (z.B. ein Gabelstapler, der für den Lagerhausbetrieb
entwickelt wurde, jedoch außerhalb der Halle an einem unebenen Verladeplatz eingesetzt wird), können starke, auf Dauer gefährdende GanzkörperSchwingungen entstehen.
Kommt es vor, dass Sie über schlecht gewartete Straßen und Wege
fahren müssen?
Wenn die Straßenoberfläche in einem guten Zustand ist, entstehen in den
meisten Straßenfahrzeugen nur geringe Ganzkörper-Vibrationen. Bei PKW,
Vans und modernen LKW mit gefederten Fahrerkabinen ist in der Regel
nicht mit einer Gefährdung durch Ganzkörper-Vibrationen zu rechnen,
wenn diese auf Straßen in gutem Zustand gefahren werden. Fahrzeuge mit
nicht so wirkungsvoller Aufhängung, wie z.B. Lastwagen mit starrer Karosserie, können jedoch starke Ganzkörper-Vibrationen am Fahrersitz hervorrufen, insbesondere wenn sie auf schlechten Straßen oder im leeren
Zustand auf unebenen Fahrbahnen gefahren werden.
Sind Sie Vibrationen mit hohen Stoßanteilen (Stößen) ausgesetzt?
Eine Exposition gegenüber stoßhaltigen Vibrationen gilt als größte Gefährdung im Bereich der Vibrationsbelastung. Stoßhaltige Vibrationen können
auf Straßen in schlechtem Zustand entstehen, oder wenn man zu schnell,
also nicht geländeangepasst fährt oder bei falscher Einstellung der Sitzaufhängung. Werden z.B. Bodenhobel auf Fahrten über schwierigen Untergrund eingesetzt, können sie starke stoßhaltige Vibrationen produzieren.
Bei abruptem Einsatz der Bremsen können einige schwer beladene Fahrzeuge Erschütterungen und Stöße auf den Fahrer übertragen. Kritisch kann
es werden, wenn diese Bremsvorgänge häufig erforderlich sind.
Müssen Sie unergonomische Haltungen einnehmen oder Arbeiten mit
manueller Lastenhandhabung durchführen?
Unzulänglich konzipierte Fahrerkabinen bzw. schlechte Sichtverhältnisse
führen möglicherweise dazu, dass sich der Fahrer recken und verdrehen oder
über lange Zeiträume hinweg eine unbewegte Haltung einnehmen muss.
Solche ergonomisch ungünstigen Arbeitsbedingungen können allein oder in
Verbindung mit einer Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen zu
Schädigungen des Rückens und des Muskel-Skelett-Systems führen.
Warnen die Maschinenhersteller vor einer Gefährdung durch GanzkörperVibrationen?
Wenn bei Ihnen eine Maschine/ein Fahrzeug im Einsatz ist, die/das den
Beschäftigten einem Risiko oder einer Schädigung durch Vibrationen aussetzt, sollten Sie in den Herstellerunterlagen darauf aufmerksam gemacht
werden.
Melden Arbeitnehmer Beschwerden oder Rückenerkrankungen?
Z.B. im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nachgewiesene arbeitsbedingte Beschwerden oder Rückenerkrankungen erfordern, dass ergonomische Gestaltungsmaßnahmen durchgeführt und dadurch u.a. die Vibrationsexpositionen vermindert werden müssen.
Sollten Vibrationseinwirkungen vorliegen, so müssen die
auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermittelt und
bewertet werden. Diese Beurteilung kann grundsätzlich auf
zwei Arten durchgeführt werden. Es reicht eine Abschätzung der Exposition, wenn damit die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte sicher gewährleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind für die
Beurteilung Expositionsmessungen nach dem Stand der
Technik durchzuführen. In der Ermittlungsstufe gilt es,
eine Tagesexposition bezogen auf 8 Stunden festzustellen
(Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)). Die anschließen-
18
de Bewertung erfolgt über einen Vergleich mit den in der
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegten Auslöse- und Expositionsgrenzwerten.
Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte
für Vibrationen
Art der Einwirkung
Hand-Arm-Vibration
Ganzkörpervibration
für x- oder y-Richtung
für z-Richtung
Auslösewert
Expositionsgrenzwert
A(8) =2,50 m/s2
A(8) = 5,00 m/s2
A(8) = 0,50 m/s2
A(8) = 0,50 m/s2
A(8) = 1,15 m/s2
A(8) = 0,80 m/s2
Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens die nachfolgenden Punkte umfassen:
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen, wie
z.B. Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen,
die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes
alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu
einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen
(Substitutionsprüfung),
Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,
die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition
über eine Achtstundenschicht hinaus,
Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von
Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und
Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.
Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand
der Technik festzulegen. Zusätzlich ergeben sich in Abhängigkeit vom Beurteilungsergebnis weitere Konsequenzen
für den Arbeitgeber, die in der Tabelle auf Seite 19 oben
aufgelistet sind.
Die voneinander unabhängig beurteilten Gefährdungen
durch Lärm und Vibrationen sind in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen und mögliche Wechsel- oder
Kombinationswirkungen zu berücksichtigen. Soweit dies
technisch durchführbar ist, gilt dies insbesondere bei Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen (gehörschädigenden) Substanzen
oder Vibrationen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind negative Einflüsse durch Lärm oder Vibrationen bei Tätigkeiten,
die eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern.
Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Es ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und
welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung
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BETRIEBLICHE SICHERHEITSARBEIT
Konsequenzen aus der Gefährdungsbeurteilung
Zu treffende Maßnahmen
A(8) > Auslösewert
Schutzmaßnahmen durchführen (Stand der Technik, Verpflichtung zur Umsetzung ist nicht an die
Überschreitung des Auslösewertes gebunden)
A(8) > Expositionsgrenzwert
X
Unverzüglich Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert
unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu
verhindern
X
Vibrations-Minderungsprogramm
X
Unterweisung der Beschäftigten
X
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
X
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebot)
X
X
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht)
der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden
müssen. Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
ist durchzuführen, wenn maßgebliche Veränderungen dies
erforderlich machen oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig
erweist. Ergebnisse aus Messungen sind mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
Ablaufdiagramm der Gefährdungsbeurteilung bei Vibrationen
„Abschätzung" der Tagesexposition
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
gestattet ausdrücklich die Durchführung einer rechnerischen Gefährdungsbeurteilung, wenn damit die Einhaltung
der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte sicher ermittelt
werden kann. Notwendige Informationen hierzu kann sich
der Arbeitgeber beim Hersteller oder Inverkehrbringer von
Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen, wie z. B.:
BGIA-Report 6/2006: Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen – Kennwerte der Hand-Arm- und GanzkörperSchwingungsbelastung
http://www.dguv.de Webcode: d6158
Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am
Arbeitsplatz (KARLA)
www.las-bb.de/karla
Im Folgenden wird ein einfaches Vorgehen zur Abschätzung des Tages-Vibrationsexpositionswerts A(8) vorgestellt. Für die eigentliche Berechnung des A(8)-Wertes stehen im Internet zwei kleine Excel-Anwendungen kostenlos
als Download zur Verfügung:
Belastungsrechner für Hand-Arm- und
Ganzkörperschwingungen
http://bb.osha.de/docs/HAV_calculator.xls
BGIA-Kennwertrechner für Hand-Arm-Vibrationen
http://www.dguv.de Webcode: d3245
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Zur Bewertung der Tagesexposition müssen lediglich die
folgenden Informationen ermittelt werden:
Vibrationsexpositionsdauer (Einwirkungsdauer)
Vibrationsintensität (Schwingungsgröße)
Die möglichst genaue Abschätzung der täglichen Vibrationsexpositionsdauer ist an dieser Stelle sehr wichtig. Erfahrungen zeigen, dass gerade die Einwirkungsdauer häufig
überschätzt wird. Es sind hier nur die Zeiten zu berücksichtigen, in der der Beschäftigte Vibrationen ausgesetzt ist. Zeiten in denen der Beschäftigte das Arbeitsmittel weggelegt hat
oder es zwar hält, aber es außer Betrieb ist, dürfen nicht mitgezählt werden. Benutzt der Beschäftigte verschiedene
vibrierende Arbeitsmittel, ist die tägliche Einwirkungsdauer
für jedes Arbeitsmittel getrennt zu ermitteln.
Arbeitszeit – Benutzungsdauer – Einwirkungsdauer
(Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 17)
Bei der Ermittlung der Vibrationsintensität hilft im Bereich
der Hand-Arm-Vibrationen die Tatsache, dass Hersteller
oder Inverkehrbringer von Maschinen nach der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, verpflichtet sind, Angaben zu Emissionen ihrer Maschinen zu
machen. Die Maschinenrichtlinie verlangt die Angabe eines
Vibrationskennwerts (Emissionswert) in der Bedienungsanleitung, wenn die bewertete Beschleunigung für handgeführte und handgehaltene Arbeitsmaschinen oberhalb von
2,5 m/s2 liegt. Unterhalb von 2,5 m/s2 ist die Angabe „< 2,5
m/s2“ ausreichend. Diese Kennwerte wurden in normierten
Laborbedingungen ermittelt und ermöglichen den Verbrauchern einen direkten Vergleich mit Maschinen anderer
Hersteller. Damit die Kennwerte einen praxisbezogenen
Wert annehmen, empfiehlt die DIN V 45694 den vom Hersteller angegebenen Emissionswert für die Gefährdungsbeurteilung mit werkzeugtypabhängigen Faktoren zu multiplizieren. Für die meisten elektrischen und pneumatischen
Werkzeuge ist ein Korrekturfaktor von 1,5 bis 2 typisch.
Für Werkzeuge mit Verbrennungsmotor ist in der Regel
kein Korrekturfaktor erforderlich. Liegen die vom Hersteller angegebenen Emissionswerte unter 2,5 m/s2, sollte ein
Wert von 2,5 m/s2 eingesetzt und mit einem geeigneten
Korrekturfaktor multipliziert werden. Weitere Informationen zur Verwendung von Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen sind im Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 17 zu finden (www.bg-vibrationen.de).
20
Bei Ganzkörper-Vibrationen stehen Herstellerangaben nur
in wenigen Fällen zur Verfügung. Sind Herstellerangaben
nicht verfügbar, können auch Angaben aus Literaturquellen und im Internet verfügbaren Datenbanken verwendet
werden, wie z. B.:
BGIA-Report 6/2006: Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen – Kennwerte der Hand-Arm- und GanzkörperSchwingungsbelastung http://www.dguv.de
Webcode: d6158
Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am
Arbeitsplatz (KARLA)
www.las-bb.de/karla
Sollte die Ermittlung der Vibrationsintensität nach den
vorgenannten Kriterien nicht erfolgreich sein, ist nach
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung eine
Vibrationsmessung nach dem Stand der Technik von fachkundigen Personen durchzuführen.
Nach Eingabe der Vibrationsexpositionsdauer und Vibrationsintensität in die Excel-Anwendung berechnet diese
automatisch den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)
und bewertet diesen im Ampelschema anhand der Auslöseund Expositionsgrenzwerte. Zusätzlich macht das Tool für
jedes Arbeitsmittel getrennt eine Zeitaussage, ab welcher
Einwirkungsdauer der Auslöse- oder Expositionsgrenzwert
erreicht bzw. überschritten wird. Exemplarisch zeigt die
Tabelle auf Seite 21 mehrere verschiedene Arbeitsmittel
(Anonym) mit den zugehörigen Herstellerangaben zur
Vibrationsemission, dem Korrekturfaktor aus der DIN V
45694 und der jeweiligen Einwirkungsdauer bis zum Erreichen des Auslöse- und Expositionsgrenzwertes.
Exposition beseitigen oder verringern
Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Vibrationseinwirkung erkannt, sind vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, damit eine Gefährdung der Beschäftigten ausgeschlossen bzw.
so weit wie möglich verringert wird. Dabei präzisiert die
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung dahingehend, dass Vibrationen am Entstehungsort verhindert
bzw. verringert werden müssen. Der Verordnungstext gibt
dabei den technischen Maßnahmen zur Vibrationsminderung Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und führt
eine Liste mit neun beispielhaften Schutzmaßnahmen an:
Alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition
gegenüber Vibrationen verringern,
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener
Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten
ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf
den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern,
die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die
Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibrationen ver
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Vibrationsemissionen verschiedener Arbeitsmittel
ahw
(Hersteller)
Korrekturfaktor nach
DIN V 45604
Winkelschleifer (125 mm, 1400 W,
Oberflächenschleifen)
4,5 m/s2
1,5
1:06 h
4:23 h
Mauernutfräse (150 mm, 1400 W)
4m/s2
1,5
1:23 h
5:33 h
Schlagbohrmaschine (2,8 kg,
1200 W, Bohren in Metall)
5 m/s2
1
2:00 h
8:00 h
16,5 m/s2
2
0:03 h
0:11 h
3 m/s2
1
5:33 h
> 12 h
4,5 m/s2
1,5
1:06 h
4:23 h
3 m/s2
1,5
2:28 h
9:53 h
Werkzeugart
(Leistungsdaten, Betriebsart)
Bohrhammer (4 kg, 800 W,
Hammerbohren in Beton)
Diamantbohrmaschine (1600W,
Bohren in Beton)
Schwingschleifer (300 W)
Handkreissäge (190 mm, 1800 W)
Expositionsdauer bis zum Erreichen des
Auslösewertes
Expositionsgrenzwertes
Unterweisung der Beschäftigten
verbundenen Gesundheitsgefährdungen
gibt. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei
wesentlichen Änderungen der belastenden
Tätigkeit, erfolgen. Sie muss in einer für die
Beschäftigten verständlichen Form und
Sprache erfolgen und mindestens die nachfolgenden Informationen enthalten:
Die Art der Gefährdung,
die durchgeführten Maßnahmen zur
Beseitigung oder zur Minimierung der
Gefährdung unter Berücksichtigung der
Arbeitsplatzbedingungen,
die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
die Ergebnisse der Ermittlungen zur
Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen
Gefährdungen und gesundheitlichen
Folgen,
die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
die Voraussetzungen, unter denen die
Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren
Zweck,
die ordnungsgemäße Handhabung der
Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,
Hinweise zur Erkennung und Meldung
möglicher Gesundheitsschäden.
Bei Erreichen bzw. Überschreiten des Auslösewertes muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine
Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht
und Aufschluss über die mit der Exposition
Zusätzlich müssen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische
Beratung erhalten, damit Gesundheitsstörungen durch Vibrationen frühzeitig
erkannt werden können.
ringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen,
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel,
Arbeitsplätze und Anlagen sowie Fahrbahnen,
die Gestaltung und Einrichtung der
Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
die Schulung der Beschäftigten im
bestimmungsgemäßen Einsatz und in
der sicheren und vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmitteln,
die Begrenzung der Dauer und Intensität
der Exposition,
Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition und
die Bereitstellung von Kleidung für
gefährdete Beschäftigte zum Schutz vor
Kälte und Nässe.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein
Überschreiten der Auslösewerte, ist vom
Arbeitgeber ein Vibrationsminderungsprogramm auszuarbeiten und durchzuführen. Liegen die Vibrationseinwirkungen
oberhalb der Expositionsgrenzwerte, sind
unverzüglich die Gründe zu ermitteln und
weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die
Exposition auf einen Wert unterhalb der
Expositionsgrenzwerte zu senken und ein
erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu
verhindern.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Analog zu anderen Gefährdungsfaktoren
hat der Arbeitgeber auch bei Vibrationseinwirkungen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dies
umfasst das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ab dem
Überschreiten der Auslösewerte und die
Veranlassung einer arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchung ab dem Erreichen
bzw. Überschreiten der Expositionsgrenzwerte. Die Untersuchungen erfolgen als
Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer
gefährdenden Tätigkeit,
Nachuntersuchungen in regelmäßigen
Abständen während dieser Tätigkeit,
Nachuntersuchungen bei Beendigung
dieser Tätigkeit und
Untersuchungen aus besonderem Anlass,
d. h. dass sich Beschäftigte Erkrankungen
oder Gesundheitsschäden zugezogen
haben, die auf eine Exposition durch
Vibrationen zurückzuführen sein können.
Weitere Infos
Weiterführende Informationen zum Thema
Vibrationen finden Sie hier:
EU-Handbuch zum Thema GanzkörperVibration: http://bb.osha.de/docs/
EU_GKV_Handbuch.pdf
EU-Handbuch zum Thema Hand-ArmVibration: http://bb.osha.de/docs/
EU_HAV_Handbuch.pdf
DGUV-Fachausschuss „Vibrationseinwirkungen am Arbeitsplatz“
www.bg-vibrationen.de
HEIKO KUSSEROW
([email protected])
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Brücke Ausgabe 1/09
WERBEN FÜR SICHERHEIT
Plakatkampagne 2009
Auch 2009 gibt die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik wieder ihre großen Präventionsplakate heraus.
Mit ihrem auffälligen Bildmotiv und der einprägsamen Schlagzeile sind sie ein echter „Hingucker“. Mitgliedsbetriebe
können die Plakate kostenlos bestellen.
Bestell-Nr. P001/2009
Bestell-Nr. P002/2009
Bestell-Nr. P003/2009
Bestell-Nr. P004/2009
Bestell-Nr. P005/2009
Bestell-Nr. P006/2009
Bestell-Nr. P007/2008
Bestell-Nr. P008/2009
Bestell-Nr. P009/2009
Bestell-Nr. P010/2009
Bestell-Nr. P011/2009
Bestell-Nr. P012/2009
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Brücke Ausgabe 1/09
WERBEN FÜR SICHERHEIT
Sicherheitsquiz zum
Thema Transport
Gewinner des Quiz
Auch dieser Ausgabe der Brücke ist
wieder ein Exemplar des neuesten
Quiz beigefügt. Mitmachen lohnt
sich für die Versicherten der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik doppelt. Zum einen bietet
das Quiz Informationen zum sicheren Transport mit vielen Tipps.
Daneben haben Sie die Chance,
wertvolle Preis zu gewinnen. Sollte
die Beilage fehlen, können Sie weitere Exemplare (nur solange der Vorrat reicht) bei uns bestellen. Oder Sie
nehmen online am Quiz teil. Klicken
Sie einfach auf unserer Internetseite
www.bgetf.de oben auf „Quiz“.
1. Sicherheitsquiz / Bestell-Nr. Q001/09
Plakat zum Quiz / Bestell-Nr. Q001/09P
Den ersten Preis im Quiz „Sicheres Arbeiten am Bildschirm“ gewann
Ralf Bösch (links) von der Firma Continental in Villingen-Schwenningen. Der Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung,
Ekkehard Doll, überreichte ihm ein Notebook inklusive Software zur
Arbeitssicherheit. Auch Manfred Dreyer (rechts), stv. Mitglied der
Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft und leitende
Sicherheitsfachkraft des Unternehmens, gratulierte dem Gewinner.
Neuer Ergo-Tipp: „Lasten bewegen von Hand“
Beim Lastentransport ereignen sich fast
18 Prozent aller Arbeitsunfälle. „Durch falsche Haltung, hastige Bewegungen und den
Verzicht auf Hilfsmittel wird Sicherheit
verspielt. Vielen ist gar nicht klar, dass
schon ein kleiner Patzer Auslöser für ein
langwieriges Rückenproblem sein kann“,
weiß Heiko Kusserow, Fachmann für Ergonomie in der Berufsgenossenschaft Elektro
Textil Feinmechanik. „Das Wissen, wie
man richtig hebt und trägt“, so Kusserow,
„wird oft als selbstverständlich vorausgesetzt. Eine Unterweisung findet nicht
statt.“ Gerade Berufsanfängern fehlt
deshalb oft das Rüstzeug, das sie vor Verletzungen schützt. Die Folgen erleben die
Betroffenen meist erst später, wenn es zu
schmerzhaften Erkrankungen oder zu
Unfällen kommt.
So bleiben Sie gesund – in die Hocke
gehen statt vorbeugen
Richtig heben und tragen heißt:
Die Knie beugen und mit geradem, möglichst aufrechtem Rücken in die Hocke
gehen.
Lasten körpernah hochheben und transportieren.
Verdrehungen des Oberkörpers und
ruckartige Bewegungen vermeiden.
Bei schweren Lasten: Hilfsmittel benutzen
bzw. Kollegen um Unterstützung bitten.
Mehr Infos bietet der neue Ergo-Tipp
„Lasten bewegen von Hand“. In der Broschüre werden mit Hilfe von Illustrationen
günstige und ungünstige Haltungen und
Bewegungen beim Lastentransport gegenübergestellt und erläutert.
Bestell-Nr. T 041
Preis: Für Mitgliedsbetriebe kostenlos
Und so können Sie bestellen:
Post: BG Elektro Textil Feinmechanik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln
Internet: www.bgetf.de/medien E-Mail: [email protected]
Telefon oder Telefax:
Printmedien (alle Schriften, wie UVVen, Broschüren, Faltblätter) Abteilung Prävention: Telefon 02 21 / 37 78 10 20
Telefax
02 21 / 37 78 10 21
Periodika, Elektronische Medien (Videos und CD-ROM´s) Abteilung Kommunikation: Telefon 02 21 / 37 78 10 30
Telefax
02 21 / 37 78 10 31
Hinweis: Bei Bestellungen von Betrieben, die nicht bei der BG versichert sind, wird eine Versandkostenpauschale von 3,50 Euro berechnet. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um die Preise für Mitgliedsbetriebe.
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Brücke Ausgabe 1/09
WERBEN FÜR SICHERHEIT
Unfallursache: Mensch
Neue Online-Lernmodule der BG Elektro Textil Feinmechanik zeigen,
wo Gefahren lauern
Die Schutzausrüstung vergessen, die Sicherheitsregeln
außer Acht gelassen, die Ladung falsch gesichert und viel zu
schnell transportiert …das sind Ausgangssituationen für
schwere Unfälle – gemeinsam haben sie die Ursache:
menschliches Fehlverhalten. „Technisch gesehen hat der
Arbeitsschutz in Deutschland einen hohen Standard
erreicht“, erläutert Dr. Jens Jühling, Präventionsmanager
der BG Elektro Textil Feinmechanik. „Heute finden wir die
Ursache technisches Versagen höchst selten. Der Mensch
steht immer mehr im Fokus.“ Die Mehrzahl der Unfälle ist
seit einigen Jahren im Wesentlichen auf organisatorische
Mängel oder Fehlhandlungen trotz besseren Wissens
zurückzuführen. Anders gesagt: Der Mensch selbst ist die
Unfallursache Nummer eins!
80 Prozent der Stromunfälle durch Fehlverhalten
verursacht
Besonders deutlich wird dies beim Arbeiten mit Strom: In
über 80 Prozent der Stromunfälle, die der BG Elektro Textil Feinmechanik gemeldet werden, ist Fehlverhalten – etwa
der Gebrauch von ungeeignetem Gerät oder das Nichtbenutzen von Schutzausrüstungen – die Ursache.
Genau hier setzen die neuen Lernmodule „Sicher und
gesund am Arbeitsplatz interAKTIV“ an. Jeder kann sie auf
der Homepage der BG Elektro Textil Feinmechanik
www.bgetf.de Prävention frei nutzen, um sich zu informieren und sein Wissen zu testen. Die Themen:
Verantwortung im Arbeitsschutz: Wer ist im Betrieb
dafür verantwortlich? Was ist ein Arbeitsunfall? Welche
Aufgaben hat die BG?
Umgang mit elektrischem Strom: Gefahren des elektrischen Stroms, die 5 Sicherheitsregeln, Maßnahmen zur
Ersten Hilfe bei Stromunfällen
Hautschutz: Aufbau und Funktion der Haut,
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
Verhalten im Straßenverkehr: sichere, defensive Fahrstrategien, um gesund in den Betrieb und nach Hause zu
kommen.
Umgang mit Gabelstaplern: Gabelstapler vor dem Einsatz prüfen, sicher und mit angemessener Geschwindigkeit benutzen
„Dem Nutzer grundlegendes Wissen anschaulich und
abwechslungsreich vermitteln, ihn dazu motivieren, am
Thema dranzubleiben und bei den Übungen mitzumachen
– das war unser Ziel bei der Ausarbeitung der Module“,
erläutert Holger Zingsheim, Leiter der Abteilung Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit.
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Egal ob zum Thema Hautschutz oder den 5 Sicherheitsregeln, die
Online-Module vermitteln durch Grafiken, Bilder und Videoclips
komplexe Zusammenhänge anschaulich.
Im jeweils 15- bis 20-minütigen multimedialen Übungsteil
wird das Wissen vermittelt. Grafiken, Bilder und Videoclips
machen komplexe Zusammenhänge anschaulich. Mitmachen ist dabei ausdrücklich erwünscht. Anschließend
kann der Teilnehmer zu jedem Thema einen Testbogen
durchlaufen und so sein Wissen prüfen.
„Die Lerneinheiten“, erläutert Dr. Jens Jühling, „sollen
möglichst praxisnah zum Arbeitsschutz informieren. Eins
können sie aber nicht: Die mindestens jährlich durchzuführende, persönliche Unterweisung ersetzen. Das ist und
bleibt Aufgabe des Vorgesetzten!“
In den nächsten zwei Jahren sollen Lernmodule zu rund
40 Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entstehen, wie z. B. Büroarbeitsplätze, Gefahrstoffe, Lärmschutz, hochgelegene Arbeitsplätze und PSA.
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Brücke Ausgabe 1/09
SCHULUNG
Neues Seminar: VG 8 „Löschen von Gasbränden“
Die BGV A1 fordert, dass der Unternehmer
eine ausreichende Anzahl von Versicherten
durch Unterweisung und Übung im
Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur
Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen soll (Kapitel 4, § 22 „Notfallmaßnahmen“). Das neue Seminar VG 8
beschäftigt sich dabei speziell mit den
Besonderheiten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden bei Arbeiten an Gasleitungen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden mit den Gefährdungen bei Arbeiten an
Gasleitungen und den theoretischen
Grundlagen für das Entstehen und die
Beherrschung von Gasbränden vertraut
gemacht. Darauf aufbauend werden ihnen
wichtige Schutzmaßnahmen für ein sicheres Arbeiten an Gasleitungen (gemäß BGR
500 Kapitel 2.31 Arbeiten an Gasleitungen)
und zur Personenrettung im Brandfall ver-
mittelt. Zur Verdeutlichung der Thematik
sind praktische Löschübungen Bestandteil
des Seminars.
Wichtiger Hinweis:
Für die praktischen Löschübungen sind
unbedingt die eigenen Sicherheitsschuhe,
ein geeigneter Helm und geeignete Kleidung mitzubringen!
Seminarinhalte
Gefährdungen und Unfälle bei Arbeiten
an Gasleitungen
Brandverhalten und Löschmittel
Gasaustritt im Freien und in Gebäuden
Durchführung praktischer Löschübungen
BGR 500 Kap. 2.31 Arbeiten an Gasleitungen
Zielgruppe
Führungskräfte und Mitarbeiter aus
Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Sparte Gas: z.B. Netz-
Bestandteil des Seminars sind auch praktische
Löschübungen.
monteure, Sicherheitsbeauftragte, Gasmonteure und Meister, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Termine
16.–18.03.2009 Bildungsstätte Dresden
26.–28.08.2009 Bildungsstätte Dresden
17.–19.06.2009 „berghof“ Bad Münstereifel
DR. ALBERT SEEMANN
FRANZ-GÜNTHER RICHTER
Seminar VG 6B „Biogasanlagen“
Gemeinsames Seminar der BG Elektro Textil Feinmechanik und der BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft
Durch gezielte Förderung von Anlagen zur
regenerativen Energieerzeugung werden
heute Gaserzeugungsanlagen entwickelt, in
denen aus natürlichen Rohstoffen und
organischen Abfallstoffen durch Fermentation Biogas gewonnen wird. Das erzeugte
Gas kann zur Energieerzeugung, wie z.B.
Strom oder Fernwärme, genutzt werden
oder nach Aufbereitung in das Netz der
öffentlichen Gasversorgung eingespeist
werden. Derartige Anlagen sind längst
nicht mehr nur auf Bauernhöfen anzutreffen, sondern werden zunehmend auch von
Versorgungsunternehmen betrieben.
Mit dem neuen Seminar VG6B wird eine
Schulung zum sicheren Betrieb von Biogasanlagen angeboten. Einen Schwerpunkt bildet die Gefährdungsbeurteilung für den
Betrieb und für das Arbeiten an einzelnen
Anlagenkomponenten. Für die Vorträge
konnten erfahrene Fachleute aus dem
Bereich Bau und Betrieb von Biogasanlagen
und der Berufsgenossenschaft gewonnen
werden. Die Seminarteilnehmerinnen und
-teilnehmer werden mit den Gesetzen, Verordnungen und Berufsgenossenschaftlichen
Regeln zum Betrieb von Biogasanlagen vertraut gemacht. Ausgehend von den speziellen Gefährdungen werden die Sicherheitsanforderungen (Schutzmaßnahmen) für alle
wesentlichen Anlagenkomponenten und
verschiedenen Arbeitsverfahren erläutert.
Seminarinhalte:
Termine:
Gesetzliche Regelungen zum Arbeitsund Gesundheitsschutz
Verantwortung für den Betrieb von Biogasanlagen
Gefährdungen für Personen und Sachwerte
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Biogasanlagen
Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bei Gasgefahr
Explosionsschutzmaßnahmen für Biogasanlagen
Ausführung und Nachweis der Funktionssicherheit (Erst- und Wiederholungsprüfungen) von Biogasanlagen
Prüfungen durch befähigte Personen
Zielgruppe:
Unternehmer, Vorgesetzte, Sicherheitsfachkräfte und Gasfachkräfte, die mit dem
Betrieb von Biogasanlagen befasst sind.
27.-29.04.2009 Bildungsstätte Linowsee
30.11.-02.12.2009 Bildungsstätte Augsburg
DR. ALBERT SEEMANN
ARMIN ROTH
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SCHULUNG
Seminar OF 5.2 „Interne Audits im Arbeitsschutz-Management“
Arbeitsschutz-Managementsysteme (AMS)
werden in den Betrieben immer wichtiger.
Einmal eingeführt, müssen sie auch regelmäßig mit internen Audits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ein Audit
unterscheidet sich wesentlich von einer
Begehung. Mit Audits werden Systemvorgaben des Arbeitsschutzes überprüft – häufig auch zusammen mit anderen Vorgaben
wie z. B. Qualität und/oder Umweltschutz.
Die Teilnehmer lernen in dem dreitägigen
Seminar die Methodik interner Audits und
die Integration von Arbeits- und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse kennen.
An praxisnahen Fallbeispielen entwickeln
und erstellen die Teilnehmer Auditfragen
und üben die speziellen Gesprächstechniken für eine erfolgreiche Auditierung.
Seminarinhalte:
Weitere Infos:
Aber wie können innerbetriebliche Auditoren auf diese wichtige Arbeit vorbereitet
werden? Mit dem neuen Seminar OF 5.2
„Interne Audits im Arbeitschutz-Management“!
Überblick über Konzepte und Elemente
eines AMS
Planung, Vorbereitung und Durchführung von Audits (DIN EN ISO 19011)
Management von Auditprogrammen
Erstellen und Entwickeln von Auditfragen
Gesprächsführung für Auditoren
Bewertung von Auditfeststellungen
Erstellen von Auditberichten
Werner Full Telefon: 02253 506-2251
E-Mail: [email protected]
Termine:
06.–08.07.2009
12.–14.10.2009
14.–16.12.2009
Die Seminare finden im „berghof“ in
Bad Münstereifel statt.
WERNER FULL / BERND DOBKOWITZ
Informationsveranstaltung
„Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische Maßnahmen“
optimaler Stofferfassung und störungsfreien Arbeitsabläufen gefunden werden. Weiterhin sind die Stoffeigenschaften
wichtig für die Auslegung der Abscheider und Filter in den
Absauganlagen.
160 Personen nahmen an der Informationsveranstaltung „Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische Maßnahmen“ in Günzburg statt. Im Jahre 2009 werden in weiteren
Regionen Deutschlands diese Informationsveranstaltungen durchgeführt.
Nach wie vor bestehen in vielen Arbeitsbereichen Defizite
an Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung. Dies zeigten
auch die Diskussionen auf der Informationsveranstaltung
„Arbeitsplatzlüftung“ im Oktober 2008 in Günzburg.
Sicherheitsfachkräfte, Instandhaltungspersonal und interessierte Fachleute erhielten hier wertvolle Hinweise für
die Planung, Errichtung, Prüfung und den Betrieb von
Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung.
Planungsgrundlage jeder Arbeitsplatzlüftung ist die gründliche Informationsbeschaffung über die Eigenschaften der
zu beseitigenden Luftverunreinigungen (Stoffe) sowie
deren Entstehung und Ausbreitung. Das Hauptproblem in
der Praxis ist die Stofferfassung. Hier werden am häufigsten
Defizite festgestellt. Oft muss ein Kompromiss zwischen
Bei der Planung und Errichtung raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) in Fertigungsstätten bzw. in Nichtwohngebäuden sind die einschlägigen Normen z. B. DIN
EN 13779 „Lüftung von Nichtwohngebäuden“ bzw. die
Richtlinie VDI 3802 „Raumlufttechnische Anlagen für Fertigungsstätten“ zu berücksichtigen. Nach Fertigstellung der
Anlagen müssen diese abgenommen und geprüft werden.
Mit der regelmäßigen Prüfung wird der vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Wirksamkeitsnachweis erbracht.
Aufgrund des positiven Echos der Veranstaltung in Günzburg plant die Berufsgenossenschaft weitere Informationsveranstaltungen zu dieser Thematik. Dabei werden die folgenden
Schwerpunkte behandelt:
• Entstehung von Luftverunreinigungen
• Erfassen luftfremder Stoffe
• Absauganlagen, Abscheider, Filter
• Raumlufttechnische Anlagen in Fertigungsstätten
• Abnahme und Prüfung lufttechnischer Anlagen
Die nächste Veranstaltung für den Großraum Ruhrgebiet
ist für den 30. 06. 2009 geplant. Weitere Informationen zu
der für Mitgliedsbetriebe kostenfreien Veranstaltung finden
Sie im Internet unter www.bgetf.de Aktuelles Termine/
Veranstaltungen.
PETER BANNERT
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27.01.2009
8:28 Uhr
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SCHULUNG
Seminar OF 5.3 „Dokumentenmanagement für
Arbeitsschutz-Managementsysteme (AMS)“
Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz ist für jeden Betrieb die Einrichtung, Überprüfung der Wirksamkeit und ggf. Anpassung der angemessenen Organisation des Arbeitsschutzes
eine der Grundpflichten jedes Arbeitgebers. Stand der
Technik ist es, die im Unternehmen erforderlichen prozessbezogenen und organisatorischen Regelungen in Systemstrukturen zu bündeln und zu managen.
In vielen Unternehmen wurde mittlerweile ein QualitätsManagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001 eingeführt, in dem es jedoch vorrangig um die Sicherstellung der
Produktqualität und die Kundenzufriedenheit geht. Primäre Zielstellung für ein Arbeitsschutz-Managementsystem
(AMS) ist es, den Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter sicherzustellen und kontinuierlich zu verbessern.
Eine möglichst rechtssichere Umsetzung des gesetzlichen
Regelwerks zum Arbeitsschutz im Unternehmen ist zu
organisieren und auch zu dokumentieren.
bewertet. Die Möglichkeiten und Grenzen elektronischer
Nachweisführung wollen wir anhand von Beispielen diskutieren, AMS-, QMS- und SGU-Systemelemente miteinander vergleichen und Integrationsmöglichkeiten hinterfragen. Daneben wird der Frage nachgegangen, welche
Regelungslücken bei einem vorhandenen QM-System
bestehen und wie die Integration eines AMS optimal erfolgen kann.
Die Seminarteilnehmer werden befähigt, ein AMS mit effizienten Dokumentenstrukturen unter Anwendung von
Standard-Office-Software aufzubauen.
Seminarinhalte:
AMS fehlen dennoch oftmals effektive Dokumentationsstrukturen. Die Folge ist ein unnötig hoher Pflegeaufwand
und unzureichende Transparenz für die Anwender.
Daraus können sich Defizite im betrieblichen Arbeitsschutz ergeben. Insbesondere für die mit der Einführung
eines AMS betrauten Fach- und Führungskräfte möchten
wir mit diesem Aufbauseminar der OF5-Reihe Anregungen und Hilfestellung für die Bewältigung dieser Aufgabe
geben.
Ziele der Dokumentation des AMS
Vergleich der QMS- und AMS-Elemente
Aufbau des AMS-Handbuchs
Dokumentation von Unternehmensprozessen
Freigabeverfahren von Vorgabedokumenten
Nachweisdokumente im AMS
Archivierung von Dokumenten
Signaturgesetz: Möglichkeiten und Grenzen elektronischer Unterschriften
Effektiver Einsatz von Standard Office-Software
Vertiefung anhand von Praxisbeispielen in
Gruppenarbeiten
Optimierungs- und Verbesserungsmöglichkeiten
Zielgruppe
Um eine rationelle Nutzung und Pflege eines AMS zu
gewährleisten ist es entscheidend, dass die dafür erforderlichen Geschäftsprozesse möglichst so konzipiert werden,
dass sie zweckmäßige Strukturen zum erforderlichen
Dokumentenmanagement beinhalten.
Im Seminar werden daher sowohl die Anforderungen
an ein konsequentes Dokumentenmanagement als auch
bewährte Einführungsstrategien behandelt. Unterschiedliche Dokumentationsvarianten für Geschäftsprozesse werden vorgestellt und hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit
AMS-Beauftragte; Führungskräfte, die sich mit der Einführung von AMS befassen; Sicherheitsfachkräfte; AMS-Auditoren.
Termin:
27.-29.04.2009 in der Bildungsstätte Linowsee
weitere Termine auf Anfrage in der Bildungsstätte
Linowsee
DIETER SEIBEL
ARMIN ROTH
Anmeldung für alle Seminare (falls nicht gesondert angegeben)
Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik
Referat Schulung
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Tel. 0221 3778-6464
Fax 0221 3778-6027
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bgetf.de/seminare
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8:28 Uhr
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REHABILITATION
Wer versorgt Kind und Haushalt nach einem Arbeitsunfall?
Die berufsgenossenschaftliche Leistung der Haushaltshilfe
Beispiel
Marianne Schmidt (Name geändert) ist Maschinenführerin
in einem großen Fertigungsunternehmen. Im Februar
vorigen Jahres erlitt sie einen Arbeitsunfall. Beim Säubern
einer Maschine wird der rechte Unterarm von der Maschine erfasst und kompliziert gebrochen. Die Behandlung des
Bruchs erfordert einen 24-tägigen Krankenhausaufenthalt.
Frau Schmidt ist verheiratet und hat einen elfjährigen Sohn.
Da ihr Mann ebenfalls voll berufstätig ist, kann er nicht die
Versorgung des Sohnes übernehmen. Daher bittet Marianne Schmidt ihre Bekannte Loni Meyer (Name geändert),
sich gegen Bezahlung während der Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes um den Haushalt und ihren Sohn zu kümmern.
Für solche Fälle bietet die Berufsgenossenschaft die Leistung der Haushaltshilfe. Frau Schmidt nimmt telefonisch
Kontakt mit der Berufsgenossenschaft auf, die prüft gleich
die Voraussetzungen. Die Berufsgenossenschaft erstattet
Frau Schmidt für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes die
Kosten für die Beschäftigung von Frau Meyer mit einem
täglichen Aufwand von 3,5 Stunden. Dies gilt nicht für die
arbeitsfreien Wochenenden ihres Ehemannes, wo dieser die
Versorgung übernehmen kann.
3) Als dritte Voraussetzung muss im Haushalt des Versicherten ein betreuungsbedürftiges Kind leben. Bei dem
Kind muss es sich nicht um das Kind des Versicherten
handeln. Allein die Tatsache, dass das Kind seinen
Lebensmittelpunkt im Haushalt des Versicherten hat,
ist ausschlaggebend. Weitere Voraussetzung ist, dass
das Kind vor Beginn der Gewährung von Haushaltshilfe
noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Für
Kinder, die infolge einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe
auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Ist das behinderte und auf Hilfe angewiesene Kind zum Zeitpunkt
des Anspruchs auf Haushaltshilfe bereits volljährig,
kommt die Leistung nicht in Betracht.
Haushaltshilfe ist grundsätzlich als Sachleistung zu
gewähren, d. h. beim Vorliegen der Anspruchsvorausssetzungen müsste eine Ersatzkraft für den Haushalt gestellt
werden. In der Praxis wird von dieser Regelung jedoch
abgewichen, weil sie wenig praktikabel ist. So kann die
Berufsgenossenschaft anstelle der Haushaltshilfe auf
Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige
Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der
sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernehmen, wenn
die Unterbringung und Betreuung des Kindes auf diese
Weise sichergestellt ist.
Voraussetzungen für Haushaltshilfe
Für die Gewährung von Haushaltshilfe müssen folgende
drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1) Der Versicherten oder dem Versicherten ist es nach
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nicht
mehr möglich, selbstständig den Haushalt zu führen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein wegen einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Kranken-hausaufenthalt oder ambulante Behandlung) oder
einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B.
Um-schulung).
2) Eine andere im Haushalt lebende Person kann den
Haushalt nicht weiterführen. Berücksichtigt werden
dabei nur Personen, die dem Haushalt bereits angehören. Hinderungsgründe können die Berufstätigkeit,
Schulbesuch, körperliche oder andere gesundheitliche
Einschränkungen sein. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass, wenn der Ehe- oder Lebenspartner
noch zu einer teilweisen Haushaltsführung in der Lage
ist, die Haushaltshilfe nur in diesem eingeschränkten
Umfang gewährt werden kann. Für arbeitsfreie Zeiten
(Sonn- oder Feiertage) besteht daher kein Anspruch
auf Haushaltshilfe.
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Wird keine Haushaltshilfe durch die Berufsgenossenschaft
gestellt, sind die Kosten für die selbst ausgesuchte Haushaltshilfe zu ersetzen. Die Kosten setzen sich zusammen
aus:
a) Vergütungen für die hauswirtschaftliche Tätigkeit und
b) Fahrtkosten.
Nachgewiesene Aufwendungen bis zu einem täglichen
Höchstbetrag von 62,– Euro können erstattet werden. Die
Höhe der Erstattung richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles, die unter anderem durch die Personenzahl im
Haushalt, das Alter der Kinder sowie den Gesundheitszustand der Kinder bestimmt werden. Für Verwandte und
verschwägerte Ersatzkräfte bis zum 2. Grad ist eine Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann
die Berufsgenossenschaft diesem Personenkreis Kosten
erstatten, wenn sie tatsächlich in Form von Verdienstausfall
und Fahrtkosten entstanden und nachgewiesen werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Haushaltshilfe haben, sind
Ihnen die Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaft
Elektro Textil Feinmechanik gerne behilflich.
CARSTEN WAGNER
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27.01.2009
8:28 Uhr
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VERSICHERUNGSSCHUTZ
Ein Grenzfall des Versicherungsschutzes:
kurzfristige Autoreparatur während der Arbeitszeit
Eine kurzfristige Reparatur des eigenen PKWs kann eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. 9. 2007 (AZ: B 2 U 24/06) entschieden.
Unfallhergang
Die BG lehnte zunächst den Unfall als Arbeitsunfall ab, da
es nicht notwendig gewesen wäre, den Wagen zu reparieren, weil der Betrieb nur 1 km weit entfernt gewesen sei.
Den Weg hätte der Versicherte auch zu Fuß zurücklegen
können. Außerdem sei die Handlungstendenz des Versicherten eher dem privaten unversicherten Bereich (Sorge
um seinen Wagen) zuzurechnen.
Die Rechtsprechung
Mit Urteil vom 4. 9. 2007 entschied das Bundessozialgericht, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe und zwar aus
folgenden Gründen: Der Versicherte ging objektiv davon
aus, dass er den unvorhergesehenen Schaden an seinem
PKW durch wenige Handgriffe kurzfristig beheben könne.
Ihm ging es darum, möglichst schnell seine Arbeit wieder
aufzunehmen. Eine private Sorge um seinen PKW könne
Bild IZMF
Horst P. (Name geändert) arbeitet als Tischler. Sein Wohnort ist 1 km von seinem Betrieb entfernt. Gegen 7:30 Uhr
hatte er seine Arbeit aufgenommen und ohne Mittagspause bis in den Nachmittag hinein gearbeitet. Um 16 Uhr
fuhr er mit seinem PKW nach Hause, um dort zu essen.
Anschließend wollte er sich wieder zum Betrieb begeben,
von wo er gegen 17 Uhr einen Kunden beliefern sollte. Als
er mit seinem PKW zum Betrieb losfuhr, stellte er ein
Schleifgeräusch fest. Er hielt an, bockte den Wagen mit dem
Wagenheber auf und inspizierte die Unterseite des Wagens,
weil er hoffte, die Ursache des Geräusches mit ein paar
Handgriffen beheben zu können. Der Wagenheber rutschte ab, Horst P. wurde eingeklemmt und erlitt einen
Schädelbasisbruch.
Versichert sind Autoreparaturen nur dann, wenn der Schaden am
Wagen unvorhergesehen eintritt und die Reparatur unbedingt zur
Fortsetzung des Weges notwendig ist oder um die Verkehrssicherheit des Wagens zu gewährleisten.
man dem Versicherten nicht unterstellen. Auch könne von
dem Versicherten nicht verlangt werden, die 1 km lange
Strecke per Fuß zurückzulegen, nur weil es sich um eine vermeintlich geringe Entfernung handele. Der Versicherte ist in
der Wahl seines Verkehrsmittels frei. Es bestehe auch kein
Missverhältnis zwischen der Wiederherstellung der
Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges und der Dauer des Weges.
Der Versicherte hätte sich auf das Nötigste beschränkt, seinen Wagen zu reparieren.
HEIDRUN SABULOWSKI
Wann besteht Versicherungsschutz?
Versichert sind Autoreparaturen nur dann, wenn der Schaden am Wagen unvorhergesehen eintritt und die Reparatur
unbedingt zur Fortsetzung des Weges notwendig ist oder um die Verkehrssicherheit des Wagens zu gewährleisten.
Voraussetzung ist, dass es dem Versicherten unzumutbar ist, den Weg mit einem anderen, insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln, fortzusetzen. Zudem darf kein Missverhältnis zwischen der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges nach Art und Zeitaufwand zur Dauer des Weges vorliegen und der Versicherte muss sich auf
solche Verrichtungen beschränken, die unbedingt notwendig sind, um den Weg fortzusetzen. Allgemeine Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines PKWs, der kein Arbeitsgerät ist, sind generell nicht unfallversichert (z. B. Tanken, Inspektionen, Reparaturen, Kaufen einer Wochenkarte für das öffentliche
Verkehrsnetz usw.), auch wenn diese letztendlich mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben.
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TIPPS FÜR DIE GESUNDHEIT
Übergewicht und Folgeerkrankungen sind vermeidbar!
Die Häufigkeit der Adipositas (Fettleibigkeit) steigt weltweit. Hauptursachen sind Lebensstil, Bewegungsmangel,
Fehlernährung, Fastfood und Alkohol. Hinzu gesellen sich genetische Ursachen und familiäre Dispositionen.
In Folge der Adipositas treten häufig Diabetes mellitus
Typ 2, erhöhte Harnsäurekonzentrationen im Blut und
Gicht, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheiten, erhöhte
Karzinomraten, die Lunge betreffende Komplikationen wie
das Schlafapnoesyndrom, Fettleberhepatitis, Gelenkerkrankungen etc. auf.
In Deutschland sind etwa zwei Drittel der erwachsenen
Bevölkerung übergewichtig (BMI ≥ 25 kg/m2), bei etwa
20 % besteht eine Adipositas (BMI ≥ 30 kg/m2).
gischen Bestimmung von Übergewicht und Adipositas ist der
Bodymass-Index (BMI). Insgesamt nahmen 17.641 Kinder
und Jugendliche teil, darunter 14.836 Kinder und Jugendliche ab 3 Jahren, für die auch BMI-Messwerte vorliegen.
Danach sind 15 % der deutschen Kinder und Jugendlichen
im Alter von 3 bis 17 Jahren übergewichtig und 6,3 % von
ihnen leiden unter Adipositas. Unter den 14- bis 17-Jährigen
sind 76,2 % der Mädchen und Jungen normalgewichtig,
17,1 % übergewichtig und darunter 8,5 % adipös. Klare
Unterschiede zwischen Jungen und Mädchen oder zwischen
alten und neuen Bundesländern sind nicht zu erkennen.
Bodymass-Index (BMI)
Definition:
Quotient von Körpergewicht (kg) und
dem Quadrat der Körperhöhe (m2)
Eine 29-jährige Frau mit einer Körpergröße von 1,72 m und einem Gewicht
von 59,2 kg hat einen BMI von:
59,2 kg
(1,72 m)2
= 20,0 kg/m2
Frühzeitige Prävention und Behandlung von Übergewicht
und Adipositas sind erforderlich, um die kardiovaskulären,
orthopädischen und metabolischen Risiken und Folgeschäden zu vermeiden (kardiovaskulär: das Herz und die Gefäße
betreffend; metabolische Risiken: stoffwechselbedingte
Risiken). Während die Therapie sich an den Betroffenen
richtet, zielen Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere auf die Gesellschaft ab.
Vollwertig essen und trinken nach den 10 Regeln
der Deutschen Gesellschaft für Ernährung
1. Vielseitig essen
2. Reichlich Getreideprodukte – und Kartoffeln
Gewichtsklassifikation bei Erwachsenen anhand
des BMI nach WHO
Brot, Nudeln, Reis, Getreideflocken, am besten aus Vollkorn,
sowie Kartoffeln enthalten kaum Fett, aber reichlich Vitamine,
Mineralstoffe, Spurenelemente sowie Ballaststoffe und sekundäre Pflanzenstoffe. Verzehren Sie diese Lebensmittel mit
möglichst fettarmen Zutaten.
Definition:
3. Gemüse und Obst – Nimm „5“ am Tag!
Übergewicht: BMI von 25 – 29,9 kg/m2
Genießen Sie 5 Portionen Gemüse und Obst am Tag, möglichst
frisch, nur kurz gegart, oder auch eine Portion als Saft – idealerweise zu jeder Hauptmahlzeit und auch als Zwischenmahlzeit.
Adipositas Grad I: BMI von 30 – 34,9 kg/m2
Adipositas Grad II: BMI von 35 – 39,9 kg/m2
Adipositas Grad III: BMI > 40 kg/m2
Durch die erste repräsentative Gesundheitsstudie für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 0 und 17 Jahren
wurde in ganz Deutschland die Verbreitung von Übergewicht und Adipositas erfasst (Kinder- und Jugendgesundheitssurvey – KiGGS). Die KiGGS-Studie wurde von Mai
2003 bis Mai 2006 durchgeführt. Grundlage zur epidemiolo-
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4. Täglich Milch und Milchprodukte; 1- bis 2-mal in der
Woche Fisch; Fleisch, Wurstwaren sowie Eier in Maßen.
Diese Lebensmitteln enthalten wertvolle Nährstoffe wie z. B.
Calcium in Milch, Jod, Selen und Omega-3-Fettsäuren in Seefischen. Fleisch ist wegen des hohen Beitrags an verfügbarem
Eisen und an den Vitaminen B1, B6 und B12 vorteilhaft. Mengen
von 300–600 g Fleisch und Wurst pro Woche reichen hierfür aus.
Bevorzugen Sie fettarme Produkte, vor allem bei Fleischerzeugnissen und Milchprodukten.
5. Wenig Fett und fettreiche Lebensmittel
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6. Zucker und Salz in Maßen
7. Reichlich Flüssigkeit
Wasser ist absolut lebensnotwendig. Bevorzugen Sie Wasser –
mit oder ohne Kohlensäure – und andere kalorienarme Getränke
8. Schmackhaft und schonend zubereiten
9. Nehmen Sie sich Zeit, genießen Sie Ihr Essen.
10. Achten Sie auf Ihr Gewicht und bleiben Sie in
Bewegung
Mit dem richtigen Körpergewicht fühlen Sie sich wohl und
fördern Ihre Gesundheit.
Seit 1956 werden die Regeln der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung herausgegeben. Sehr populär war der Einstieg
mit der Formulierung „Gut gekaut – ist halb verdaut.“ 1976
hieß es: „Zuviel Fett macht fett“. Vollwertig essen und trinken nach den oben genannten Regeln sollte nicht nur ein
Wegweiser zur optimierten Nährstoffaufnahme sein, sondern auch eine Anleitung zu genussvollem, vollwertigem
Genießen. Ernährungsphysiologische und kulinarische
Aspekte sollten miteinander vereint sein. Eine große Rolle
spielt die Abwechslung in der Lebensmittelauswahl.
Immer wieder werden die positiven Effekte von Gemüse und
Obst angezweifelt, so dass sich die Deutsche Gesellschaft für
Ernährung in 2007 mit dem Thema intensiv auseinander
gesetzt hat. Experten waren sich auf der Tagung einig, dass
insbesondere gegen koronare Herzkrankheit, Schlaganfall
und Bluthochdruck Gemüse und Obst präventiv wirksam
sind. Die Forderung nach mehr Gemüse und Obst ist aus
wissenschaftlicher Sicht nach wie vor berechtigt.
Für den Lebensmitteleinsatz sollten die 10 Regeln der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zur vollwertigen Ernährung sowie die Empfehlungen aus der Kampagne
„5 am Tag“ (5 Portionen Obst und Gemüse, zum Teil als
Rohkost) beherzigt werden. Bei den Getränken sollten energiearme Getränke bevorzugt werden und eine Mindesttrinkmenge von 1,5 l unbedingt Berücksichtigung finden.
Somit sind die zentralen Ernährungsbotschaften: Mehr
Vollkornprodukte, reichlich Gemüse und Obst, bevorzugt
TIPPS FÜR DIE GESUNDHEIT
pflanzliche Öle. Weiterhin wird ein hoher Kohlenhydratverzehr von mindestens 50 % der Ernährungsenergie in
Form komplexer Kohlenhydrate wie Vollkornbrot, Vollkornnudeln, Vollkornreis, Gemüse, Obst und Kartoffeln
empfohlen. Derartige Lebensmittel liefern nicht nur Vitamine sondern auch Ballaststoffe, die zur Magenfüllung und
damit zur Sättigung führen. Ballaststoffe sind durch die
Enzyme des menschlichen Verdauungstrakts unverdauliche Kohlenhydrate. Aus den genannten Lebensmitteln
kommt es zu einem verlangsamten Einstrom von Kohlenhydraten ins Blut, so dass hohe Blutzuckerspiegel vermieden werden und der Insulinstoffwechsel weniger belastet
wird.
Der Fettkonsum sollte moderat sein und bei maximal 30 %
der Nahrungsenergie liegen. Fettreiche Lebensmittel haben
einen hohen Anteil an der Energiezufuhr. Sie spielen somit
bei hohem Konsum eine zentrale Rolle bei der Entstehung
von Übergewicht. Natürlich spielt nicht nur die Quantität
sondern auch die Qualität der Fette eine große Rolle. Die
Zufuhr mehrfach ungesättigter Fettsäuren wie u.a. die
Omega-3-Fettsäuren, die zum Beispiel in Makrelen, Raps-,
Soja- und Walnussöl zu finden sind, sollte gesteigert werden. Der Konsum gesättigter Fettsäuren sollte verringert
werden. Die Eiweißzufuhr sollte täglich bei ca. 0,8 g pro kg
Körpergewicht liegen.
Eine Wunderdiät gibt es nicht. Letztendlich muss die
Lebensweise so geändert werden, dass eine lebenslange
sorgfältige Auswahl der Lebensmittel und Speisen, die reich
an Gemüse, Obst und Vollkornprodukten sein sollen, in
Verbindung mit körperlicher Bewegung erfolgt. Überschüssige Fettenergie lagert der Körper schnell in seine Fettdepots wie Bauch, Hüften, Oberschenkel und Leber ab.
Seefische sind ein idealer Lieferant für Jod und die lebenswichtigen Omega-3-Fettsäuren. Aus diesem Grunde hat die
Deutsche Gesellschaft für Ernährung die Meinung vertreten: „Fisch sollte nicht nur Karfreitag auf dem Speiseplan
stehen!“
Viele Menschen kaufen in Supermärkten, Getränkemärkten etc. große Menge an Getränken, darunter natürlich
auch Mineralwasser. Fast alle Haushalte verfügen über
Trinkwasser aus der Wasserleitung, wobei einige gesundheitliche Bedenken haben, Leitungswasser zu trinken.
Dabei ist Leitungswasser einwandfrei und ein empfehlenswerter kalorienfreier Durstlöscher. Durch die Trinkwasserverordnung ist gewährleistet, dass die Wasserqualität
gut ist. Kaum ein Lebensmittel wird so regelmäßig und
häufig kontrolliert wie unser Trinkwasser. Jedoch sollte
geprüft werden, welche hauseigenen Wasserrohrleitungen
vorhanden sind. In Altbauten sind häufig noch Bleirohre
installiert, die natürlich in höheren Konzentrationen Blei
im Wasser gelöst haben und für Ungeborene, Säuglinge
und Kinder schädlich sein können.
DR. MED. BEATE GRUNENBERG
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EDITORIAL
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