Die Mühle am Bach klappert nicht

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Die Mühle am Bach klappert nicht
Regionales
Sachsen-Anhalt
Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 9
Traditionelle Technik: Eine
Wassermühle wie die der Familie
Schröder braucht regelmäßige Pflege
Foto: Ilse
und Wartung.
Kompakt:
Mehl: Ein gutes Backergebnis bekommt man, wenn vier bis fünf
Sorten Weizen gemischt werden. Das
Getreide kommt aus der Region.
Verdrängt: In den 50er-Jahren gab
es 43 Wasserkräfte an den Ufern der
169 Kilometer langen Bode.
Technologie: Die Kraft des Wassers
wurde in Sägewerken und Mühlen
eingesetzt.
Ökologisch: Wenn der Strom nicht
für die Mühle gebraucht wird, wird
er ins Stromnetz eingespeist.
Die Mühle am Bach klappert nicht
Axel Schröder und Axel Schröder sind Müller. Sie sind Angestellte bei Claudia Schröder. Vom 19-jährigen Axel ist sie die Tante und von
dem anderen Axel die Tochter. Die beiden Axels sind demzufolge Opa und Enkel.
Barbara Ilse
[email protected]
Der Schrödersche Dreigenerationenbetrieb, eine
Wassermühle, befindet sich in Thale, am Alte Topf 5 am
Mühlgraben an der Bode.
Axel Schröder sen.
Axel Schröder jun.: „Das Schlimmste ist, wenn
ich sechs Wochen zur Schule nach Wittingen fahren
muss. Dann ist Opa allein in der Mühle.“
Axel Schröder sen. ist stolz auf seinen Enkel:„Seit
er laufen kann, ist er in der Mühle. Er wollte noch
nie etwas anderes werden.“ Jetzt ist der 19-jährige
Lehrling im dritten Lehrjahr zum Verfahrenstechnologen für Mühlen- und Futtermittelwirtschaft,
kurz Müller.
Beide Töchter von Axel Schröder sen., außer
Chefin Claudia auch Christina, und Ehefrau Gerlinde, arbeiten ebenfalls im Geschäft, das sich aus
Getreidemühle, Futtermittelhandel, Reformhaus und
Weinstube zusammensetzt.
1893 ersteigerte der Urgroßvater Gustav Kleinau die Mühle vom Freiherrn von dem BusscheStreithorst. Die Kleinaus sind eine alte Müller- und
Mühlenbauerfamilie. Opa und Großonkel Albrecht
und Otto Kleinau waren die nächsten Besitzer der
Thalenser Wassermühle. Dann folgten die Eltern
von Axel Schröder sen., Otto Schröder und seine
Frau, eine geborene Kleinau.
Der Weg von Axel Schröder sen. war festgelegt,
als sein Vater aus dem Krieg schwerbeschädigt zurückkam. Er hat in der heimatlichen Mühle bis 1965
gelernt und von 1970 bis 1975 ein Fernstudium zum
Ingenieur der Lebensmittelindustrie, Fachrichtung
Müllerei absolviert. 1978 übernahmen Axel sen. und
Zu früh
gefreut
Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie glaubt die Voraussetzungen zur drastischen
Senkung von Bürokratiekosten bei der Vergabe
­öffentlicher Aufträge
­geschaffen zu haben.
So jedenfalls publiziert es das Minis­
terium in einer Pressemitteilung. Im
Wesentlichen wurde die Neufassung
der Vergabeordnung um zehn auf 22
Paragrafen eingekürzt. Deren Inhalte
sind jetzt aber in anderen Paragrafen
versteckt. Letztendlich sind es jetzt
bei genauer Zählung mehr Worte als
vorher. Von Vereinfachungen ganz zu
schweigen.
So bleibt es mehr als fraglich, ob die
vom Bundesministerium kalkulierten
Jetzt ßen!
schlie
b
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Test
mz.de
a
.
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Bürokratieeinsparungen in Höhe von
insgesamt 1,7 Milliarden Euro auch nur
ansatzweise realistisch sind.
Zukünftig soll es wesentliche Verfahrenserleichterungen bei den von
den Unternehmen zu fordernden
Eignungsnachweisen geben. Auftraggeber können nun im Regelfall Eigenerklärungen statt offizieller Nachweise
fordern. Da der Verordnungsentwurf
auch Bestimmungen aus der Energieeffizienzrichtlinie umsetzt, können
öffentliche Auftraggeber künftig Energieeffizienzkriterien bei ihren Einkäufen berücksichtigen. Endlich ist es erlaubt, auch ökologisch zu handeln. (ar)
Bürokratieabbau: Der
politische Wille,
Bürokratiekosten zu
senken, ist schwerer
umzusetzen, als
Foto: Richter
geglaubt.
Kurzarbeit
Management & Technik
Seit 1. Januar gelten veränderte Regelungen für
die Beantragung von
Kurzarbeitergeld.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten
ist es unter Umständen ein probates
Mittel für Handwerksbetriebe, die Regelungen zur Kurzarbeit zu nutzen. Aus
dem Konjunkturpaket II heraus waren
im Frühjahr 2009 die Bestimmungen
großzügiger gefasst worden. Seit dem
1. Januar 2010 kann man als Unternehmer für 18 Monate Kurzarbeit beantragen. Zusätzlich erstattet die Agentur für
Arbeit in den ersten sechs Monaten 50
Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, ab dem 7. Monat sogar 100 Prozent.
Unternehmer, die im Dezember
2010 noch Kurzarbeit beantragen, be-
seine Frau Gerlinde das 10 000 Quadratmeter große
Betriebsgelände.
Er war lange Jahre Obermeister der Müllerinnung. Axel Schröder jun. ist somit die sechste
Generation in diesem durchweg privat geführten
Handwerksbetrieb im Harz.
Die sechs noch bestehenden Mühlen an der Bode
sind Nutznießer der Rappbode-Talsperre. Seit 1992
wird mit der Wasserkraft auch Strom erzeugt, der
bei laufendem Betrieb die Mühle antreibt und in
der übrigen Zeit in das Stromnetz eingespeist wird.
„Wir kaufen unser Getreide bei einem Großhändler in der Nähe. Aus bis zu fünf Sorten Weizen
kann man ein hochwertiges Weizenmehl herstellen, das ein gutes Backergebnis liefert. Außerdem
können wir dort über das ganze Jahr kontinuierlich
einkaufen“, fasst Axel Schröder sen. die Ausgangsstoffherkunft zusammen. In der Mühle ist es zudem
möglich, 500 Tonnen Getreide sowie 50 bis 60 Tonnen Mehl zu lagern.
W
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kommen noch 18 Monate genehmigt,
aber nur noch für den Dezember den
SV-Ausgleich. Über weitere Unterstützungen vonseiten der Agentur für Arbeit lassen Sie sich bitte direkt beraten.
Agentur für Arbeit Magdeburg
Frau Freimuth, Tel.: 03 91/257 24 04
Agentur für Arbeit Halberstadt
Frau Heydick, Tel.: 0 39 41/403 81
Agentur für Arbeit Stendal
Frau Schwerin, Tel.: 0 39 31/64 01 45
Kurzarbeitergeld: Ab
dem 1. Januar 2011 gilt
wieder die alte
Regelbezugsfrist von
sechs Monaten. Foto: Richter
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Handwerkskammer Magdeburg Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 10
Krankheitsbedingt
umgeschult:
Angepasst qualifiziert
kann man im alten
Betrieb eine neue
leidensgerechte
Tätigkeit ausüben Foto:Bfw
Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt
Das Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt ist ein gemeinnütziges Unternehmen mit Sitz in Staßfurt und Regionalzentren in
Magdeburg, Halberstadt und Dessau. Menschen, die aus gesundheitlichen, sozialen, alters- oder arbeitsmarktbedingten
Gründen ihren erlernten Beruf nicht mehr wettbewerbsfähig
ausüben können, erhalten im Berufsförderungswerk SachsenAnhalt neue berufliche Perspektiven. Auf ihrem Weg zurück
in das Berufsleben unterstützt sie ein erfahrenes Team aus
Ausbildern, Psychologen, Medizinern, Sozialpädagogen sowie
Reha- und Integrationsmanagern. Seit der Gründung im Jahr
1991 haben mehr als 11.400 Teilnehmer die vielfältigen Dienstleistungen in den Bereichen Prävention, Assessment, individuelle Beratung und Unterstützung, berufliche Qualifizierung und
Integration in Anspruch genommen.
Einladung:
WW Der Gesetzgeber stellt die Fürsorge des Arbeitgebers für
­erkrankte Mitarbeiter auf eine breite Basis.
WW Die Pflicht ein Eingliederungsmanagement anzubieten
­ergibt sich aus dem SGB IX § 24 und § 84/2 vom 24. April
2004
WW Sieht ein Unternehmer Handlungsbedarf im Sinn­ eines erkrankten Mitarbeiters, kann er Hilfe und Beratung bei verschiedenen spezialisierten Dienstleistern
bekommen­.
WW Die Berater kommen ins Haus und koordinieren die
­Maßnahmen zwischen der Agentur für Arbeit, der
­Rentenversicherung, den Krankenkassen oder dem Integrationsamt.
WW Seit 2008 läuft das bundesweite Projekt „Gesundheit
und Arbeit“, abgekürzt „GundA“. Finanziert durch das
­Bundesministerium für Arbeit werden hier die speziellen
Bedürfnisse auch von Handwerksbetrieben untersucht.­ ­Innerhalb dieses Projektes gibt es noch bis zum Sommer 2010 eine Reihe von interessanten und kostenlosen
­Angeboten.
„Gesundheitsforum KMU“
Termin: 13. April 2010, 17:00 Uhr, Eisvogelstraße 33, 39110 Magdeburg
Veranstalter: BVMW Landesverband
und Krankenkassen der Region
Anmeldung: Evelin Konrad, Tel.:
0391 6368-361, [email protected]
Wenn Fachkräfte krank sind
Ein Auftrag ist dringend
abzuarbeiten, die Zeit drängt,
der Kunde wartet und Sie wollen
den Auftrag auf jeden Fall in guter
Qualität und termingerecht
erledigen.
Autor
[email protected]
Und dann passiert es: Ein Mitarbeiter, kundenorientierte und verantwortungsbewusste Stütze des
Unternehmens fällt längere Zeit krankheitsbedingt
aus. Das ist im Unternehmen nur schwer zu kompensieren. Seit Juli 2004 verpflichtete der Gesetz-
geber die Arbeitgeber, für länger oder wiederholt
arbeitsunfähige Beschäftigte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Diese
Verpflichtung stellt insbesondere für kleinere Unternehmen aufgrund begrenzter personeller und finanzieller Möglichkeiten eine echte Herausforderung
dar. Kleine Unternehmen sind jedoch besonders darauf angewiesen, dass erkrankte Mitarbeiter schnell
wieder anfangen können zu arbeiten und möglichst
nicht wieder erkranken.
Das Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt unterstützt Unternehmen seit Jahren dabei, erkrankte
Mitarbeiter im Rahmen einer Einzelfallbetreuung
zeitnah und gesundheitsgerecht in den Arbeitsablauf
zu integrieren. Um das zu erreichen, prüfen erfahrene
Berater im Unternehmen realisierbare Alternativen,
wie beispielsweise leidensgerechte Arbeitsplatzausstattung, Veränderungen in der Arbeitsorganisation
oder auch eine angepasste Qualifizierung.
In der Vergangenheit haben zahlreiche Handwerksbetriebe positive Erfahrungen mit diesem
Leistungsangebot gemacht.
Als Projektpartner geht es uns darum, die tatsächlichen Bedarfe der Klein- und mittelständischen Unternehmen zu kennen und auf die spezifische Unternehmenssituation zugeschnittene Unterstützung
anzubieten. Bis zum Sommer 2010 können innerhalb
eines speziellen Projektes umfangreiche Beratungsleistungen und sogar Seminare zum betrieblichen
Gesundheits- und Eingliederungsmanagement kostenfrei für interessierte Unternehmen umgesetzt
werden. W
Informationen zum
­Leistungsspektrum des
­Berufsförderungswerks
Sachsen Anhalt finden Sie
im Internet unter:
www. bfw-sachsen-anhalt.de
Ansprechpartener ist :
Frau Evelin Konrad
Telefon 0391/ 63 68 361
[email protected]
Internationale Kontakte
Endlich macht mal jemand was
Die Handwerkskammer
Magdeburg plant vom 19.
bis zum 26. Juni 2010 eine
Wirtschaftsreise in das
russische Altaigebirge
Freuen sich über die Imagekampagne des Handwerks: René
Vomacka und Rainer Wolter von der VEW-Autodienst GmbH
halten den Daumen hoch. Endlich wird einmal deutlich gemacht
welchen Stellenwert Meisterbetriebe und ihre Fachleute im
Foto:richter
Wirtschaftsgefüge Deutschlands haben
Nach dem erfolgreichen Außenwirtschaftstag im September 2009
in Magdeburg soll jetzt ein deutlich
konkreteres Projekt in Angriff genommen werden: Die Reise einer
Wirtschaftsdelegation in das Mittelasiatische Altaigebirge im Südosten
Russlands.
Die Vorbereitungen für die Reise
um die halbe Welt laufen zur Zeit auf
Hochtouren. Gerade war der Leiter
der Vertretung der Region Altai Herr
Oleg Kislow in der Kammer zu Gast.
Die Reise der Handwerker aus unserer
Kammer soll in den Deutschen Nationalen Rayon Halbstadt in der Kulundasteppe unweit der Stadt Slawgorod führen. Hier hat man großes Interesse an
der Verwirklichung deutscher Strukturen
für die Region. Das betrifft zum einen
das duale Ausbildungsprinzip und zum
anderen die Schaffung einer vergleichbaren wirtschaftlichen Selbstverwaltung.
Konkret sollen in absehbarer Zukunft
große Investitionen in die strukturelle
Verbesserung der touristischen Infrastruktur vorgenommen werden. Und
auch im fernen Mittelasien hat Made in
Germany nach wie vor einen guten Ruf.
Ein großer Vorteil für deutsche
Handwerker wird es sein, dass gut
50% der Bevölkerung deutsche Wurzeln haben und daher auch 100 Jahre
nach der Besiedelung noch immer
Sind sich einig: Boris Pigalow, Burghard Grupe, Oleg Kislow, Doreen Griesche
und Uwe Höpfner bereiten die Wirtschaftsreise in den russischen Altai vor.
Deutsch in einem speziellen Dialekt für
sich als Sprache bewahrt haben. Neue
Gesetze der russischen Regierung versprechen für die bis jetzt vernachlässigte Region einen enormen Bauboom.
Die Erfahrungen der zurückliegenden
Jahre zeigt, dass gerade deutsche
Handwerker und ihre Qualitätsar-
beit gefragt sind. Meister die Lust auf
Auslandsgeschäft in einer deutschen
Enklave in Russland haben, melden
sich bitte bei der Handwerkskammer
Magdeburg. Noch sind einige Plätze im
Flugzeug für Unternehmer frei und sie
wissen ja auch in Russland gilt: „Wer
zuerst kommt, mahlt zuerst.“
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Handwerkskammer Magdeburg
Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11
Betriebbnörse
W Angebote
Betriebs­beraterin
neuer Generation
In den letzten 7 Monaten haben in der Betriebs­
bera­tung der HWK Magdeburg fünf neue
Kollegen angefangen. Wir stellen Ihnen die neuen
Mitarbeiter der Reihe nach vor.
Dorit Behrens: Ist eine von
fünf neuen Mitarbeitern
in der Betriebsberatung der
­andwerkskammer Magdeburg
Foto: richter
Andreas Richter
Steckbrief:
Name:
Dipl.-Kauffrau
Dorit Behrens
Aufgabe:
Betriebswirtschaftliche ­Beratung,
Spezialisierung:
Gründercoaching,
­Förderberatung,
­Marketing,
spezielle Unterstützung von Frauen,
Kreativ­wirtschaft
Hobbys: Sport,
­Ägyptologie
[email protected]
Seit dem 4. Januar 2010 arbeitet Dorit Behrens als
Betriebswirtschaftlerin in der Abteilung Betriebsberatung der Handwerkskammer Magdeburg. Die
sympathische junge Frau, Jahrgang 1977, hat nach
dem Abitur eine Lehre als Groß- und Außenhandelskauffrau im Großhandel für Handwerksbetriebe
gemacht und dann ein Studium an der Universität
Otto von Guericke in den Fachrichtungen Marketing und Internationales Management mit Diplom
abgeschlossen. Nach dem Studium hat Dorit Behrens in der Verkaufsleitung im Verlagswesen gearbeitet, bevor sie 2007 an die Universität zurück
ging, um im Rahmen der ego-Initiative des Landes
Sachsen-Anhalt Existenzgründer auf dem Weg in
die Selbständigkeit zu begleiten. So reflektiert ihr
bisheriger Werdegang beide Seiten des Wirtschaftslebens. Zum einen hat sie wirtschaftlich gehandelt,
Öffentliche Bekanntmachung
W Neue Satzung der HWK Magdeburg
Die Satzung der Handwerkskammer Magdeburg ist in den letzten
Jahren, so zuletzt durch den Vollversammlungsbeschluss vom
27. September 2005, mehrfach geändert und ergänzt worden.
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg hat am
15.Dezember 2009 eine komplett überarbeitete und aktualisierte
Satzung beschlossen.
Das Wirtschaftsministerium des Landes Sachsen Anhalt hat als
Aufsichtsbehörde die Satzung am 05. Februar 2010 genehmigt.
Entsprechend den Vorschriften tritt die Änderung der Satzung am
Tag nach der Veröffentlichung in der Kammerzeitung, dem „Norddeutschen Handwerk“, in Kraft. Auf den Folgeseiten finden Sie
den Wortlaut der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg in
der geltenden Form.
zum anderen die Aktivitäten von Selbständigen beratend begleitet.
„Das wichtigste,“ so berichtet sie im Gespräch „ist
das aufmerksame Zuhören. Jeder Unternehmer ist
anders, jeder Handwerker sieht für seinen Betrieb, für
seine Mitarbeiter ganz spezielle Probleme. Und die
genau zu analysieren und erst dann eine praktikable
Lösung anzubieten, das ist die Herausforderung.“
In diesem Ansatz zur Beratung von Handwerksbetrieben liegt der ganzheitliche Anspruch mit dem
die Betriebsberatung der Handwerkskammer Magdeburg versucht, Unternehmen in Schwierigkeiten zu
helfen. „Denn,“ so Abteilungsleiter Kristian Blaschyk:
„Zu uns kommen nur Betriebe, die sich anders nicht
mehr zu helfen wissen, und mehr als einmal denken
wir, hätte dieser Handwerker doch bloß früher um
Beratung und Hilfe gebeten.“
Die Beratungsmöglichkeiten in der Kammer
sind vielfältig. Dorit Behrens sieht sich als direkte
Ansprechpartnerin für den Handwerker. Sie betreut
ihn solange er das braucht und will und sie vermittelt die entsprechenden Spezialisten. Angefangen
von Fragen zur Personalarbeit, zur Rechtsberatung
bis hin zu Beratungen zur Energieeffizienz oder zu
Messeaktivitäten. Und der unvoreingenommene
Blick der spezialisierten Betriebswirtschaftlerin auf
die Kostenstruktur einer Firma offenbart oft genug
großes Einsparpotential.
Als Betriebsberaterin freut sie sich auf möglichst
viele Kontakte zu Handwerksunternehmen im
Kammerbezirk. Dabei gilt der Grundsatz, dem Unternehmer so weit wie möglich entgegenzukommen und sei es auch ihn in seiner Firma direkt zu
besuchen. Denn dort wo er sich zu Hause fühlt, ist
es wahrscheinlich einfacher, sich auch komplexe
Probleme von der Seele zu reden. Und darauf können sie sich verlassen, Dorit Behrens ist eine gute
Zuhörerin.
W
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Gewerberäume für einen Servicestützpunkt (Büro und kleine Werkstatt) in Osterweddingen oder in der
Umgebung zur Miete gesucht (gute
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Stark II
W Nachrichten
Zur kommunalen Teilentschuldung stellt das Land
Sachsen Anhalt zusätzliche Tilgungs- und Zinszuschüsse bereit.
Ziel ist es den Kommunen bis zum
Jahr 2025 zur haushaltspolitischen
Normalität zu verhelfen. Die betroffenen Gebietskörperschaften erklären
sich einerseits bereit keine zusätzliche
Neuverschuldung zuzulassen und die
geförderten Darlehen innerhalb von
10 Jahren zu tilgen. Auf der anderen
Seite stellt das Land durch die Investitionsbank Mittel zur Verfügung um Anschlussfinanzierungen zu erleichtern.
Das Bundesland Sachsen Anhalt ist
Heizungs-Installationsbetrieb
mit Maschinen und Einrichtung im
Salzlandkreis zu verkaufen oder zu
verpachten (A 2/01/10)
Karosserie-Werkstatt in Magdeburg zu übergeben (A 2/08/2009)
Kfz-Werkstatt in Magdeburg zu
vermieten oder zu verpachten
(A 2/07/2009)
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Altersgründen zu übergeben
Fenster, Türen Möbel und Innenausbau (A 3/01/10)
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u. a. Friseurstühle, Rezeption, Vorwärtswaschplatz und Rückwärtswaschbecken ( A6/01/10)
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Magdeburg, wird ein Raum mit 3
Bedienplätzen inkl. Mobiliar zur
Miete angeboten (A 6/05/10)
Augenoptikergeschäft, mit
hochwertiger Ausstattung und
Ware, in einem sehr großen Wohngebiet in Magdeburg zu verkaufen
(A 6/03/10)
Alteingesessener Friseursalon in
Magdeburg zu vermieten, zu verkaufen oder zu verpachten
(A 6/04/10)
Neuer Obermeister der Innung
Steinmetz- und Steinbildhauer
Handwerk, Sitz Staßfurt ist
Frank Schuster
Münchenhofstraße 68
39124 Magdeburg
damit das erste Bundesland, das
die Konsolidierung des Landeshaushaltes und die Konsolidierung der
Finanzsituation in den Kommunen
partnerschaftlich verbindet. Die Investitionsbank hat zugesichert, dass
die Aufgaben im Rahmen Programmes
zuverlässig und unbürokratisch erfüllt
werden. STARK II ist eines der konkreten Ergebnisse, die im Rahmen des
wirtschaftspolitischen Dialogs der Landesregierung erarbeitet wurde. (ar)
Starker Auftritt:
Sachsen Anhalts
Minister Jens Bullerjahn
und Holger Hövelman
kündigten gemeinsam
mit Manfred Maas,
Sprecher der
Investitionsbank, ein
Konsolidierungsprogramm für Kommunen
Foto: Kaiser
an. Neuer Landesinnungsmeister des
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Handwerkskammer Magdeburg
SATZUNG der Handwerkskammer Magdeburg
Inhaltsübersicht
Name, Sitz, Bezirk und
Rechtsstellung §1
Aufgaben §2
Organe §3
Vollversammlung §§ 4 – 15
Vorstand §§ 16 – 19
Ausschüsse §§ 20 – 22
Ständige Ausschüsse
§§ 23 - 30
Geschäftsführung § 31
Beauftragte § 32
Informationspflicht der
Betriebe
§ 33
Ordnungsgeld § 34
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Finanzstatut
§§ 35 - 37
Aufsicht § 38
Bekanntmachungen § 39
Gleichstellungsregelung § 40
Inkrafttreten § 41
§1
(1) Die Handwerkskammer führt den
Namen Handwerkskammer Magdeburg. Ihr Sitz ist Magdeburg. Ihr
Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt
Magdeburg und die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Börde, Harz,
Jerichower Land, Teile des Salzlandkreises (die Gebiete der Landkreise
Schönebeck und AscherslebenStaßfurt in den Grenzen vom 30.
Juni 2007), Stendal.
(2) Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Zur Handwerkskammer gehören
die Inhaber eines Betriebs eines
Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirkes sowie die
Gesellen, andere Arbeitnehmer mit
einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden.
Zur Handwerkskammer gehören
auch Gewerbetreibende gemäß
§ 90 Abs. 3 und Abs. 4 der Handwerksordnung (HwO).
(3) Die Handwerkskammer besitzt
Dienstherrenfähigkeit nach Maßgabe des Landesbeamtenrechts.
§2
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist
insbesondere,
1. die Interessen des Handwerks zu
fördern und für einen gerechten
Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2. die Behörden in der Förderung
des Handwerks durch Anregungen,
Vorschläge und durch Erstattung von
Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3. die Handwerksrolle und die
Verzeichnisse der Inhaber eines
Betriebes eines zulassungsfreien
Handwerks und der Inhaber
eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Personen nach
§ 90 Abs. 3 und 4 der HwO zu führen,
4. die Berufsausbildung, insbesondere auch die überbetriebliche
Ausbildung zu regeln, Vorschriften
hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie die
Lehrlingsrolle und ein Verzeichnis
der Umschulungsverträge zu führen, die Berufsausbildung durch
Beratung der Ausbildenden und
Lehrlinge zu fördern und zu diesem
Zweck Ausbildungsberater zu bestellen, Vorschriften für Prüfungen
im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür
zu errichten, Umschulungen und die
Berufsausbildung körperlich, geistig
und seelisch behinderter Menschen
durchzuführen,
5. eine Gesellenprüfungsordnung
für die einzelnen Handwerke zu
erlassen und Prüfungsausschüsse für
die Abnahme der Gesellenprüfung
zu errichten oder Handwerksinnungen nach Überprüfung ihrer
hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit (§ 33 HwO) zu der Errichtung
von Gesellenprüfungsausschüssen
zu ermächtigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfung zu überwachen,
6. eine Meisterprüfungsordnung zu erlassen, Meisterprüfungsausschüsse für zulassungsfreie Handwerke
und handwerksähnliche Gewerbe
nach § 51 b HwO zu errichten, deren
Geschäfte sowie die Geschäfte der
Meisterprüfungsausschüsse für zulassungspflichtige Handwerke nach
§ 47 Abs. 2 HwO zu führen und Entscheidungen nach § 49 Abs. 4 HwO
über die Befreiung von der Gesellenzeit und über ihre Abkürzung zu
treffen,
7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Betriebsinhaber, Meister, Gesellen und
anderer im Handwerk zur Erhaltung
und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des
handwerksähnlichen Gewerbes in
Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, Umschulungen durchzuführen und zu überwachen sowie die erforderlichen
Einrichtungen hierfür zu schaffen
oder zu unterstützen und zu diesem
Zweck eine Gewerbeförderungsstelle
zu unterhalten,
8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren,
Leistungen und Preise von Handwerkern sowie des handwerksähnlichen Gewerbes zu bestellen und zu
vereidigen,
9. die wirtschaftlichen Interessen
des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und die
ihnen dienenden Einrichtungen zu
fördern,
10. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
kammerzugehörigen selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Auftraggebern einzurichten,
11. Ursprungszeugnisse über in den
Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer gefertigte Erzeugnisse und
andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften
diese Aufgabe anderen Stellen
zuweisen,
12. die Aufsicht über die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften, die ihren Sitz im Bezirk
der Handwerkskammer haben, zu
führen. Die Aufsicht erstreckt sich
darauf, dass Gesetz und Satzung
beachtet, insbesondere dass die
den Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften übertragenen
Aufgaben erfüllt werden,
13. Maßnahmen zur Unterstützung
notleidender selbstständiger Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie Gesellen
und anderer Arbeitnehmer mit einer
abgeschlossenen Berufsausbildung zu
treffen oder zu unterstützen,
• 14. die Formgestaltung im Handwerk
und handwerksähnlichen Gewerbe
zu fördern.
(2) Absatz 1 Nr. 4 und 5 gilt für die
Berufsbildung in nicht handwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Mitgliedsbetrieben der
Handwerkskammer durchgeführt
wird. Die Handwerkskammer kann
gemeinsam mit der Industrie- und
Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(3) Die Handwerkskammer kann in
eigener Trägerschaft Einrichtungen
für Ausbildung, Fortbildung und
Umschulung schaffen oder sich an
solchen beteiligen und in diesen
auch Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung
durchführen.
§3
(1) Die Organe der Handwerkskammer
sind die Vollversammlung, der Vorstand, die Ausschüsse.
(2) Die Organe der Handwerkskammer
können zu ihren Verhandlungen
Sachverständige mit beratender
Stimme hinzuziehen. Den Sachverständigen werden nach näherer
Bestimmung des Vorstandes bare
Auslagen ersetzt, und es wird für die
Zeitversäumnis eine Entschädigung
gewährt.
§4
(1) Die Vollversammlung besteht aus
gewählten Mitgliedern. Ein Drittel
der Mitglieder müssen Gesellen
oder andere Arbeitnehmer mit einer
abgeschlossenen Berufsausbildung
(Arbeitnehmervertreter) sein, die
in dem Betrieb eines selbstständigen Handwerkers (Anlagen A und
B 1 HwO) oder in einem handwerksähnlichen Betrieb (Anlage B 2 HwO)
des Handwerkskammerbezirks beschäftigt sind.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung
sind Vertreter des gesamten im
Bezirk der Handwerkskammer ansässigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als
solche an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden. Sie dürfen in der
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie
deswegen nicht benachteiligt oder
begünstigt werden. Sie sind verpflichtet, ihr Amt uneigennützig,
gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und über alle Mitteilungen,
Tatsachen und Verhandlungen, die
ihrer Natur nach vertraulich sind
oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
Die Vertreter der Arbeitnehmer in
der Vollversammlung sind, soweit
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
wichtige betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung
des Arbeitsentgeltes freizustellen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung
üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Für bare Auslagen und
Zeitversäumnisse wird eine Entschädigung nach der von der Vollversammlung zu beschließenden
Entschädigungsordnung gewährt.
Die Zahlung eines pauschalierten
Sitzungsgeldes sowie die Erstattung
von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld und anderer barer
Auslagen ist zulässig.
(4) Auf Antrag sind dem Arbeitgeber die
anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihm durch die Freistellung der Arbeitnehmervertreter der
Vollversammlung von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, von der
Handwerkskammer zu ersetzen.
§5
(1) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung beträgt 36, und zwar
24 selbstständige Handwerker (AG)
aus Betrieben der Anlagen A und B
sowie 12 Arbeitnehmervertreter (AN),
die in solchen Betrieben beschäftigt
sind.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung wird entsprechend der
wirtschaftlichen Besonderheit und
der wirtschaftlichen Bedeutung der
einzelnen Gewerbe wie folgt aufgeteilt:
Aufteilung auf die einzelnen Gewerbegruppen der Anlagen A und B, Abschnitt 1 der HwO des Handwerkskammerbezirks (zulassungspflichtige und
zulassungsfreie Handwerke) gemäß
Anlage zur Satzung:
AG AN
Gruppe I:
Bauhaupt- und
Ausbaugewerbe
10 5
Gruppe II:
Gewerbe für den
gewerblichen Bedarf 3
1
Gruppe III:
Kraftfahrzeug-,
Nahrungsmittel- und
Gesundheitsgewerbe
3
2
Gruppe IV:
Gewerbe für personenbezogene Dienstleistungen 3 1
Gewerbe der Anlage B, Abschnitt 2 der
HwO des Handwerkskammerbezirks,
handwerksähnliche Gewerbe und Gewerbe nach § 90 Abs. 3 HwO, letztere
nur Arbeitgeber: AG AN
5 3
(3) Die Aufteilung der Vertreter der
Betriebsinhaber sowie der Arbeitnehmer muss sich in den einzelnen
Gewerbegruppen nicht durchgängig
am Verhältnis 2:1 orientieren. Sie
soll sich nach den Betriebs- und
Beschäftigungsstrukturen der je-
Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11a
weiligen Gewerbegruppen richten
und nur in der Addition dem Verhältnis 2:1 entsprechen.
(4) Das Wahlverfahren richtet sich nach
der Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder zur Vollversammlung
der Handwerkskammer (Anlage C
der HwO). Die Wahl der Vollversammlung erfolgt auf fünf Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach
Ablauf der Wahlperiode bleiben die
Gewählten so lange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
(5) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr
im Betrieb eines selbstständigen
Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt
sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt
noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle
der Arbeitslosigkeit behalten sie das
Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
§6
Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die derselben Gewerbegruppe nach § 5 Abs. 2 wie das
Mitglied angehören müssen. Im Falle
der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitglieds tritt zunächst der
erste Stellvertreter und im Falle seiner
Verhinderung oder seines Ausscheidens der zweite Stellvertreter an seine
Stelle. Auf die Stellvertreter finden
die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§7
Scheidet im Laufe der Wahlzeit mehr
als ein Viertel der Mitglieder aus, die
durch Stellvertreter nicht ersetzt werden können, so findet insgesamt eine
komplette Neuwahl statt.
§8
(1) Die Vollversammlung kann sich
durch Zuwahl von höchstens drei
sachverständigen Personen unter
Wahrung der in § 4 Abs. 1 Satz 2
festgelegten Verhältniszahl ergänzen. Hiervon muss eine Person auf
Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter zugewählt werden.
Bei den für die Zuwahl vorgesehenen Personen muss eine besondere auf das Handwerk bezogene
und durch berufliche Tätigkeit in der
gewerblichen Wirtschaft erworbene
Sachkenntnis vorhanden sein.
(2) Die Zugewählten sind zur Annahme
der Wahl nicht verpflichtet.
(3) Die Zuwahl erfolgt bis zum Ablauf
der jeweiligen Wahlzeit der Mitglieder der Vollversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Zugewählten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
gewählten Mitglieder der Vollversammlung.
(5) Auf die Anfechtung der Zuwahl finden die Vorschriften über Rechtsmittel bei Wahlen zur Vollversammlung entsprechende Anwendung.
§9
(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten:
1. die Wahl des Vorstandes und der
Ausschüsse,
2. die Zuwahl von sachverständigen
Personen (§ 93 Abs. 4 HwO),
3. die Wahl des Hauptgeschäftsführers, des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4. die Feststellung des Wirtschaftsplans,
5. die Festsetzung der Beiträge zur
Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6. die Entlastung des Vorstandes
und der Geschäftsführung,
7. die Prüfung und Feststellung des
Jahresabschlusses und die Bestellung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers, durch den der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8. die dingliche Belastung von
Grundeigentum,
9. der Erwerb und die Veräußerung
von Grundeigentum und grundstücksgleicher Rechte,
10. die Beteiligung an Gesellschaften
des privaten und öffentlichen
Rechts,
11. der Erlass von Vorschriften über
die Berufsausbildung, berufliche
Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a HwO),
12. der Erlass der Gesellen- und
Meisterprüfungsordnungen sowie weiterer Prüfungsordnungen
(§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
13. der Erlass von Vorschriften über
die öffentliche Bestellung und
Vereidigung von Sachverständigen
(§ 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO),
14. die Regelung der Entschädigung
für die in der Satzung vorgesehenen
Fälle,
15. die Änderung der Satzung,
16. der Erlass der Beitragsordnung,
17. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Handwerkskammerorgane,
18. der Erlass eines Finanzstatutes,
19. der Erlass eines Sonderstatutes
über die Dienstherrenfähigkeit der
Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten,
20. die Errichtung und der Wegfall
von Beamtenstellen.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8,
11 bis 13, 15, 16 und 18 gefassten
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die nach Absatz 1 Nr. 5, 11 bis 13, 15
und 16 gefassten Beschlüsse sind
gemäß § 39 Abs. 1 zu veröffentlichen.
§ 10
(1) Die Handwerkskammer hält jährlich
mindestens eine ordentliche Vollversammlung ab. Außerordentliche
Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerkskammer es erfordert. Eine
außerordentliche Versammlung ist
ferner einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder mindestens ein
Viertel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe es bei
dem Präsidenten beantragen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluss
der Vollversammlung ausgeschlossen werden; die Gründe hierfür
sind in dem Beschluss in Schriftform
festzulegen.
§ 11
(1) Zu den Sitzungen der Vollversammlung lädt der Präsident bzw.
sein Stellvertreter die Mitglieder
unter Mitteilung der Tagesordnung
mindestens 12 Tage vor der Sitzung
ein. Die Tagesordnung muss alle Anträge enthalten, die bis zur
Einberufung der Vollversammlung
vorliegen. Anträge auf Änderung
der Satzung sind bei dem Vorstand
der Handwerkskammer schriftlich
zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Vollversammlung den
Vollversammlungsmitgliedern und
der Aufsichtsbehörde zugleich mit
der Tagesordnung bekanntzugeben.
Sie dürfen nicht nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Weitere Anträge können bis zum Beginn
der Vollversammlung nachgereicht
werden. Über ihre Aufnahme in
die Tagesordnung entscheidet die
Vollversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand und die
Ausschüsse.
(2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen; sie ist außerdem in dem
Mitteilungsblatt der Handwerkskammer zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung genügt als Beleg
für die ordnungsgemäße Einladung.
Ein Mitglied der Vollversammlung,
das verhindert ist, an der Sitzung
teilzunehmen, muss dies unverzüglich der Handwerkskammer zwecks
Einladung des Stellvertreters (§ 6)
anzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zur Vollversammlung unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens eine
Woche vor der Sitzung schriftlich
einzuladen.
(4) Unterlässt der Präsident die ihm
obliegende Einberufung der Vollversammlung, so kann die Aufsichtsbehörde die Vollversammlung
einberufen und leiten.
§ 12
(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung
führt der Präsident.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei
festgestellter Beschlussunfähigkeit
kann der Präsident erneut eine
Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist (§ 11 Abs. 1 Satz 1) mit derselben Tagesordnung einberufen; in
dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der
Einladung hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse werden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Zu Beschlüssen über
Änderungen der Satzung ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen in der Vollversammlung erfolgen offen, sofern
kein Vollversammlungsmitglied
widerspricht. Dabei werden jeweils
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
(4) Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
und 12 können nicht gegen die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmervertreter
gefasst werden. Kommt in diesen
Fällen eine Beschlussfassung nicht
zustande, so ist die Angelegenheit
einer jeweils zu bildenden Vermittlungsstelle zu überweisen, die aus
einem Vorsitzenden und aus gleicher Zahl zu bestellenden Vertretern der selbstständigen Gewerbetreibenden und der Arbeitnehmervertreter besteht. Der Vorsitzende
wird auf Antrag der Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde
gestellt; die Beisitzer werden aus
der Mitte der Vollversammlung von
den Gruppen der selbstständigen
Gewerbetreibenden und der Arbeitnehmervertreter gesondert gewählt, der Vermittlungsausschuss
unterbreitet der nächsten Vollversammlung einen Vorschlag, über
den mit der Mehrheit der Stimmen
entschieden wird.
(5) An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten,
die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder berühren, dürfen
diese nicht teilnehmen.
§ 13
(1) Anträge, die nicht auf der Tages ordnung stehen, kann der Präsident nur mit Zustimmung von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder
der Vollversammlung zur Beschlussfassung stellen, sofern es sich nicht
um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder den Widerruf
der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes handelt.
(2) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten
sowie dem Hauptgeschäftsführer
zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift
der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern der
Vollversammlung und den Stellvertretern zu übersenden.
§ 14
(1) In eilbedürftigen Angelegenheiten
können Vollversammlungsbeschlüsse auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
(2) Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage ist den Vollversammlungsmitgliedern mit erschöpfender
Sachdarstellung und Begründung
der Eilbedürftigkeit sowie einer
Frist, während der die Stimmabgabe oder der Widerspruch gegen
die schriftliche Abstimmung der
Handwerkskammer zugehen muss,
mitzuteilen.
(3) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder der schriftlichen
Beschlussfassung widerspricht oder
gegen die Vorlage stimmt.
§ 15
Von der Vollversammlung durchzuführende Wahlen werden in geheimer
Abstimmung vorgenommen. Wahlen
in offener Abstimmung sind zulässig,
wenn kein Vollversammlungsmitglied
widerspricht. Bei Stimmengleichheit ist
die Wahl zu wiederholen; es können
Handwerkskammer Magdeburg
neue Vorschläge gemacht werden. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 16
(1) Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden
(Präsidenten), zwei Stellvertretern
(Vizepräsidenten), von denen einer
Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und zwölf
weiteren Mitgliedern, und zwar acht
selbstständigen Gewerbetreibenden
sowie vier Arbeitnehmervertretern.
(2) Der Präsident und seine Stellvertreter dürfen nicht Innungsobermeister oder Kreishandwerksmeister
sein.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes richtet sich nach der Wahlperiode der
Vollversammlung. Die Mitglieder
des Vorstandes bleiben nach Ablauf
ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger das Amt angetreten
haben. Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes
vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in
der nächsten Vollversammlung eine
Neuwahl für den Rest der Wahlzeit
vorzunehmen, bis dahin ergänzt sich
der Vorstand durch Zuwahl.
(4) Die Vollversammlung kann die
Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben
ihr Amt als Ehrenamt aus. Dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und
den weiteren Vorstandsmitgliedern
wird für aufgewendete Arbeitszeit
eine angemessene Entschädigung
nach der von der Vollversammlung
zu beschließenden „Entschädigungsordnung für die Mitglieder der
Vollversammlung, des Vorstandes
und der Mitglieder der durch die
Vollversammlung beschlossenen
Kammerausschüsse“ gewährt. Die
Zahlung einer pauschalierten Entschädigung, die Gewährung von
Sachleistungen sowie die Erstattung
von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld und anderer barer
Auslagen ist zulässig.
§ 17
(1) Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
in geheimer Abstimmung gewählt.
Fällt die Mehrzahl der Stimmen
nicht auf eine Person, so findet in
geheimer Abstimmung eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden
Personen statt, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Steht nur
ein Kandidat zur Wahl und erreicht
dieser nicht die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, so erfolgt ein weiterer Wahlgang, in dem neue Wahlvorschläge
zulässig sind. Das Erfordernis der
absoluten Stimmenmehrheit gilt für
alle Wahlgänge. Insgesamt können in
einer Sitzung bis zu drei Wahlgänge
erfolgen. Ist nach drei Wahlgängen
kein Präsident gewählt worden, so ist
eine neue Sitzung einzuberufen.
(2) Die Vizepräsidenten werden von
der Vollversammlung mit absoluter
Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder in geheimer Abstimmung
gewählt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dabei darf die Wahl nicht
gegen die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder der Gruppe,
der sie angehören, erfolgen. Erfolgt
in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten
Wahlgang die Stimmenmehrheit der
jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches
gilt für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Wahl des Präsidenten findet
unter Leitung des an Lebensjahren
ältesten und dazu bereiten anwesenden Mitgliedes der Vollversammlung, die Wahl der übrigen
Vorstandsmitglieder unter Leitung
des Präsidenten statt.
(4) Die Wahl des Präsidenten und
seiner Stellvertretung ist der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche
anzuzeigen.
(5) Als Ausweis des Vorstandes genügt
eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, dass die darin bezeichneten
Personen zurzeit den Vorstand bilden.
§ 18
(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer. Der
Präsident, im Verhinderungsfalle
ein Vizepräsident und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle
seine Stellvertretung, vertreten
gemeinsam die Handwerkskammer
gerichtlich und außergerichtlich.
Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der
Aufsichtsbehörde.
(2) Die von der Handwerkskammer
zu erfüllenden Aufgaben werden
vom Vorstand wahrgenommen,
soweit nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften oder Satzungsbestimmungen die Aufgaben anderen
Organen oder dem Hauptgeschäftsführer übertragen sind.
(3) Der Vorstand bereitet die Sitzungen
der Vollversammlung vor und führt
ihre Beschlüsse aus. Die Mitglieder
des Vorstandes haften der Handwerkskammer für pflichtmäßige
Verwaltung wie Vormünder ihren
Mündeln.
(4) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Handwerkskammer. Er beschließt über
Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen in den Ruhestand und
Entlassungen der Kammerbeamten.
(5) Die nach Gesetz oder Satzung von
der Handwerkskammer zu erfüllenden Aufgaben werden vom
Vorstand überwacht, soweit nicht
aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder Satzungsbestimmungen oder
eines Beschlusses der Vollversammlung diese Aufgaben anderen
Organen der Handwerkskammer
übertragen sind. Der Präsident hat
den Vorstand bei Vorgängen grundsätzlicher Bedeutung zu informieren. Der Hauptgeschäftsführer hat
den Präsidenten bei Vorgängen
grundsätzlicher Bedeutung zu informieren. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(6) Die Erledigung der Geschäfte der
laufenden Verwaltung obliegt dem
Hauptgeschäftsführer, insoweit
vertritt dieser die Handwerkskammer. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle im Tagesgeschäft
anfallenden Aufgaben, die nach Art
und Umfang regelmäßig wiederkehren.
(7) Willenserklärungen, mit Ausnahme
von Geschäften der laufenden Verwaltung, welche die Handwerkskammer vermögensrechtlich verpflichten,
bedürfen der Schriftform. Bis zu einer
vermögensrechtlichen Verpflichtung
mit einem Wert von 10.000,00 Euro
kann entweder der Präsident oder
der Hauptgeschäftsführer unterzeichnen. Für darüber hinaus gehende
vermögensrechtliche Verpflichtungen
haben der Präsident und der Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen.
Überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von
30.000,00 Euro, so muss die verpflichtende Erklärung zusätzlich von
einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet sein. In diesen Fällen
erfolgt eine Information durch den
Hauptgeschäftsführer gegenüber dem
Vorstand in der folgenden Vorstandssitzung. Sonstige Schriftstücke von
besonderer Bedeutung müssen von
dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall
von seinem Vertreter, unterzeichnet
sein.
§ 19
(1) Sitzungen des Vorstandes finden
nach Bedarf statt; sie müssen auf
Antrag von mindestens einem Drittel
der Vorstandsmitglieder einberufen
werden. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
(2) Der Präsident lädt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung zu den
Sitzungen des Vorstandes ein und
leitet sie. In Ausnahmefällen kann
die Einladung fernmündlich erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn einschließlich des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil, soweit es sich
nicht um seine eigenen Angelegenheiten handelt. Das gleiche Recht
steht dem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer zu. Sofern er dies
für zweckmäßig ansieht, kann der
Präsident sonstige sachverständige
Personen zur Teilnahme zulassen.
(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten. An der
Beratung und Beschlussfassung
über solche Angelegenheiten, die
das persönliche Interesse eines
Vorstandsmitgliedes berühren, darf
dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, auch
schriftlich herbeigeführt werden.
(6) Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes sind von
dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen.
Eine Abschrift der Niederschrift ist
den Mitgliedern des Vorstandes zu
übersenden. Näheres kann in einer
Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 20
(1) Die Handwerkskammer bildet die
durch Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Ausschüsse. Für bestimmte Angelegenheiten können
besondere Ausschüsse gebildet
werden.
(2) Die Ausschüsse haben die in ihren
Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzubereiten. Über das
Ergebnis haben sie, soweit nichts
anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Die Protokolle
der Ausschüsse sind dem Vorstand
zuzuleiten. Über die Empfehlungen
beschließt das zuständige Organ der
Handwerkskammer. Die Beratungen
sind nicht öffentlich. Weiteres kann
in der jeweiligen Geschäftsordnung
geregelt werden.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über
die Gesellenprüfungsausschüsse
und den Berufsausbildungsausschuss bleiben unberührt.
(4) Für die Arbeitnehmervertreter in
den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 69 Abs. 4 und
73 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HwO.
(5) Den Ausschussmitgliedern wird
für aufgewendete Arbeitszeit eine
angemessene Entschädigung nach
der „Entschädigungsordnung für
die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und der
Mitglieder der durch die Vollversammlung beschlossenen Kammerausschüsse“ und der „Entschädigungsordnung für die Mitglieder
der Gesellenprüfungsausschüsse
und Mitglieder der Abschlussprüfungsausschüsse“ gewährt.
§ 21
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der
Ausschüsse werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit
einfacher Mehrheit für die Dauer
der Wahlzeit der Vollversammlung
gewählt. Ein Drittel der Mitglieder
müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in
einem Betrieb eines selbstständigen
Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt
sind. Die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse und des Berufsausbildungsausschusses müssen nicht
aus der Mitte der Vollversammlung
berufen bzw. gewählt werden.
(2) Die Wahlen erfolgen in geheimer
Abstimmung. Wahlen in offener
Abstimmung sind zulässig, wenn
niemand widerspricht. Bei Stimmen gleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen; es können neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das
Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11b
Los. Für jedes Mitglied ist mindestens
eine Stellvertretung zu wählen. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Wahl der oder des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden darf
nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Gruppe, der er angehört,
erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang
die Stimmenmehrheit der jeweils
betroffenen Gruppe.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse haben
ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der
Nachfolger auszuüben. Scheiden
Mitglieder des Ausschusses vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der
nächsten Vollversammlung eine
Ergänzungswahl für den Rest der
Wahlzeit vorzunehmen; bis dahin
kann sich der Ausschuss durch Zuwahl ergänzen.
§ 22
(1) Die Ausschüsse sind, sofern nichts
anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet,
wenn nichts anderes bestimmt ist,
die Stimme des Vorsitzenden. Über
die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen und den Ausschussmitgliedern bekanntzugeben.
(3) Für den Berufsbildungsausschuss
gelten die §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und
2 nicht.
§ 23
Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:
1. Berufsbildungsausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Gewerbeförderungsausschuss
4. Bauausschuss
§ 24
(1) Dem Berufsbildungsausschuss
gehören sechs Arbeitgeber, sechs
Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte
an berufsbildenden Schulen an,
die Lehrkräfte mit beratender Stimme. Abweichend von Satz 1 haben
die Lehrkräfte ein Stimmrecht bei
Beschlüssen zu Angelegenheiten
der Berufsbildungsvorbereitung
und Berufsbildung, soweit sich
die Beschlüsse auf die Organisation der schulischen Berufsbildung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes –BBiG -) auswirken.
(2) Die Vertreter der Arbeitgeber
werden von der Gruppe der
selbstständigen Handwerker, die
Arbeitnehmer von der Gruppe der
Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in
der Vollversammlung gewählt. Die
Lehrkräfte an den berufsbildenden Schulen werden von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde
als Mitglieder berufen. Die Amtszeit
der Mitglieder beträgt längstens
fünf Jahre.
(3) Die Tätigkeit im Berufsausbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und Zeitversäumnisse ist,
soweit eine Entschädigung nicht von
anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
deren Höhe von der Vollversammlung mit Genehmigung der obersten
Landesbehörde festgesetzt wird.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abgerufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertretungen, die bei Verhinderung der
Mitglieder an deren Stelle treten.
Stellvertretungen haben derselben
Mitgliedergruppe wie das Mitglied
anzugehören. Die Absätze 1 bis 4
gelten für die Stellvertretungen
entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertretung. Der Vorsitzende und seine Stellvertretung
soll nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz wechselt
jährlich zwischen dem Vorsitzenden
und dessen Stellvertretung.
§ 25
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in
allen wichtigen Angelegenheiten
der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im
Rahmen seiner Aufgaben auf eine
stetige Entwicklung der Qualität der
beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen
der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:
der Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten,
für das Führen von schriftlichen
Ausbildungsnachweisen, für die
Verkürzung der Ausbildungsdauer,
für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung
über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Verwaltungsvorschriften zur beruflichen Bildung,
die Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 BBiG)
empfohlenen Maßnahmen,
wesentliche inhaltliche Änderungen
des Ausbildungsvertragsmusters.
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss
zu unterrichten ist, sind insbesondere:
Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen
der Berufsbildungsvorbereitung
und der beruflichen Umschulung
sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei
gewonnenen Erfahrungen,
Tätigkeit der Berater nach
§ 41 a Abs. 1 Satz 2 HwO,
für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der
Handwerkskammer, neue Formen,
Inhalte und Methoden der Berufsausbildung,
Stellungnahmen oder Vorschläge
der Handwerkskammer gegenüber
anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung
der Handwerksordnung oder der
aufgrund der Handwerksordnung
erlassenen Rechtsvorschriften im
Bereich der beruflichen Bildung
beziehen,
Bau eigener überbetrieblicher
­Berufsbildungsstätten,
Beschlüsse nach § 44 Abs. 5 HwO
sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der
Berufsbildung mit Ausnahme von
Personalkosten,
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
Arbeitsmarktfragen, soweit sie die
Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer
berühren.
(4) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsausbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der
Vorschrift des Satz 2 als von der
Vollversammlung angenommen,
wenn sie nicht mit einer Mehrheit
von drei Viertel der Mitglieder der
Vollversammlung in der nächsten
Sitzung geändert oder abgelehnt
werden. Beschlüsse, zu deren
Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen
oder zu deren Durchführung in
folgenden Haushaltsjahren Mittel
bereitgestellt werden müssen, die
die Ausgaben für Berufsbildung des
laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der
Zustimmung der Vollversammlung.
§ 26
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist
beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er
beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses
ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des
Ausschusses bezeichnet ist, es sei
denn, dass er mit Zustimmung von
zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
§ 27
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich
eine Geschäftsordnung. Sie kann die
Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht
nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten
§§ 43 Abs. 2 bis 6 und 44 a HwO sowie
§§ 24 Abs. 2 bis 6 und 26 entsprechend.
§ 28
(1) Der Gewerbeförderungsausschuss
besteht aus dem Vorsitzenden und
aus zwei Beisitzern, und zwar je
einem selbstständigen Handwerker
und einem Gesellen oder anderen
Arbeitnehmern mit abgeschlossener
Berufsausbildung.
(2) Der Ausschuss hat alle mit der Gewerbeförderung zusammenhängenden Fragen zu beraten. Über die
Sitzung des Gewerbeförderungsausschusses ist eine Niederschrift zu
fertigen, die allen Mitgliedern des
Ausschusses zuzustellen ist.
(3) Der Ausschuss soll im Bedarfsfall für
Fachfragen Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die §§ 20 bis 22 finden entsprechend
Anwendung.
§ 29
Der Rechnungsprüfungsausschuss
besteht aus drei Mitgliedern, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen, und
zwar aus zwei selbstständigen Gewerbetreibenden und einem Gesellen
oder anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Der
Ausschuss hat den Jahresabschluss der
Handwerkskammer auf der Grundlage
des Prüfungsberichtes einer unabhängigen Stelle zu prüfen und darüber der
Vollversammlung zu berichten. Über
die Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen
ist.
§ 30
Für die Bildung, Zusammensetzung
und Arbeit des Bauausschusses gelten
die §§ 20 bis 22 entsprechend. Er unterstützt die Geschäftsführung in der
Amtsausübung bei Bauvorhaben von
grundsätzlicher Bedeutung.
§ 31
(1) Die Geschäfte der Handwerkskammer werden nach den Richtlinien
des Vorstandes vom Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von
weiteren Mitarbeitern geführt.
(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Beamte zu
ernennen und einzustellen; auf die
dienstlichen Verhältnisse finden
die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
Näheres regelt ein Sonderstatut
über die Dienstherrenfähigkeit der
Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten.
(3) Die nach dem geltenden Landesbeamtenrecht für die Beamten
auszustellenden Urkunden unterzeichnen:
bei dem Hauptgeschäftsführer der
Präsident und ein Vizepräsident bei
den anderen Beamten der Präsident und der Hauptgeschäftsführer.
(4) Die Einstellung der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der
im Wirtschaftsplan vorgesehenen
Stellen auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers durch den Vorstand, sofern er seine Befugnisse
nicht ganz oder teilweise auf den
Hauptgeschäftsführer überträgt.
Für die nicht im Beamtenverhältnis
stehenden Bediensteten gelten
die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze und die für
entsprechende Landesbedienstete
getroffenen Tarifvereinbarungen.
Alle Dienstverhältnisse sind durch
schriftliche Verträge zu regeln.
(5) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter
aller Bediensteten der Handwerkskammer ist der Hauptgeschäftsführer, unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers ist
der Vorstand.
(6) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Hand-
Handwerkskammer Magdeburg
werkskammer.
(7) Der Hauptgeschäftsführer ist für die
gewissenhafte Erfüllung der ihm
obliegenden Amtspflichten und für
die ordnungsgemäße Erledigung
der den übrigen Bediensteten der
Handwerkskammer unter seiner
Leitung übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich.
(8) Der Hauptgeschäftsführer hat das
Recht, beratend an den Sitzungen
der Handwerkskammerorgane
teilzunehmen. Weder er noch die
übrigen Handwerkskammerbediensteten dürfen der Vollversammlung angehören. Der Hauptgeschäftsführer ist verpflichtet, bei
den Beratungen der Organe der
Handwerkskammer die rechtlichen
und sachlichen Gesichtspunkte, die
einer Beschlussfassung entgegenstehen, vorzutragen. Beschlüsse,
Anordnungen oder Maßnahmen
der Organe der Handwerkskammer,
die nach Auffassung des Hauptgeschäftsführers einen Verstoß gegen
Gesetz oder Satzung darstellen,
sind einschließlich dieser Auffassung des Hauptgeschäftsführers in
der Niederschrift aufzunehmen und
von ihm der Aufsichtsbehörde unter
gleichzeitiger Mitteilung an den
Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
§ 32
(1) Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestellen und sie mit
Feststellungen, Ermittlungen und
Betriebsbesichtigungen betrauen.
Die Befugnisse und Zuständigkeiten
ergeben sich aus den §§ 17 und
111 HwO.
(2) Die Beauftragten werden vom Vorstand bestellt. Sie erhalten eine von
dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer unterzeichnete
Vollmacht.
§ 33
(1) Die in die Handwerksrolle und die
Verzeichnisse der Inhaber eines
Betriebes eines zulassungsfreien
Handwerks und der Inhaber eines
handwerksähnlichen Gewerbes
eingetragenen Gewerbetreibenden
haben der Handwerkskammer die
zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Ausbildung von
handwerklichen Lehrlingen und anderen Auszubildenden und der von
der Handwerkskammer erlassenen
Vorschriften, Anordnungen und der
sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Die von der Handwerkskammer mit
der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, zu
dem in Abs. 1 bezeichneten Zweck
die Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie
die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und anderen
Auszubildenden und Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen
zu betreten und dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen. Der
Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen von Satz 1 zu dulden.
§ 34
(1) Die Handwerkskammer kann bei
Zuwiderhandlungen gegen die von
ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld nach Maßgabe des § 112 HwO festsetzen.
(2) Das Ordnungsgeld muss vorher
schriftlich angedroht werden. Die
Androhung und die Festsetzung des
Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht
dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf
Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maßgabe des
§ 113 Abs. 3 Satz 1 HwO eingezogen
und beigetrieben.
§ 35
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alljährlich hat der Vorstand über
die zur Erfüllung der Aufgaben der
Handwerkskammer erforderlichen
Aufwendungen und Ausgaben und
deren Deckung einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist durch die
Vollversammlung festzustellen und
bedarf der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde. Die Organe und die
Geschäftsführung sind an den fest-
gestellten Wirtschaftsplan gebunden.
(4) Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung
der Verwaltungskosten dürfen
weder Beiträge erhoben, noch darf
Vermögen der Handwerkskammer
verwendet werden.
§ 36
(1) Die Handwerkskammer führt ihre Bücher nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus dem Finanzstatut nichts anderes ergibt,
gelten sinngemäß die Vorschriften
des Dritten Buches, erster Abschnitt,
des Handelsgesetzbuchs in seiner
jeweils geltenden Fassung. Bei der
Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der
Handwerkskammer zu beachten.
(2) Der Hauptgeschäftsführer stellt
innerhalb der ersten sechs Monate
des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und einen Lagebericht
auf und legt diesen dem Vorstand
vor. Es gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Buches, zweiter
Abschnitt, erster Unterabschnitt des
Handelsgesetzbuches.
(3) Der Vorstand und die Geschäftsführung der Handwerkskammer haben
für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und
um Entlastung nachzusuchen.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses
erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss und eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer, die durch Beschluss
der Handwerkskammer bestimmt
wird. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist um eine Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen
Verhältnisse nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erweitern. Eine Ausfertigung des Prüfungsberichts ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten.
§ 37
Im Übrigen gilt für die Aufstellung und
den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
das Finanzstatut der Handwerkskammer. Das Finanzstatut ist von der Vollversammlung zu beschließen und von
der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
§ 38
Die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer führt die oberste Landesbehörde (§ 115 HwO).
§ 39
(1) Die Bekanntmachungen der
Handwerkskammer sind in dem
Mitteilungsblatt „Norddeutsches
Handwerk“ zu veröffentlichen. Einer
Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“
wird gleichgestellt die Aufnahme der
Bekanntmachungen der Handwerkskammer auf der Homepage – www.
hwk-magdeburg.de – unter dem
Stichwort: „Rechtsgrundlagen.“ Dabei ist sicherzustellen, dass in dem
Mitteilungsblatt „Norddeutsches
Handwerk“ die Bezeichnung der
Rechtsvorschrift, das Datum des Inkrafttretens und die Fundstelle im Internetauftritt der Handwerkskammer
veröffentlicht werden.
(2) Eine insgesamt neu beschlossene
Satzung ist im Mitteilungsblatt
„Norddeutsches Handwerk“ und
außerdem in dem öffentlichen
Organ der für den Sitz der Kammer
zuständigen obersten Verwaltungsbehörde bekanntzumachen, dieses
gilt nicht für Satzungsänderungen.
(3) Bekanntmachungen treten, soweit
in ihnen nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, mit dem Tage
nach der Veröffentlichung in Kraft.
§ 40
Soweit in der Satzung die Personenbezeichnung in der männlichen Form
verwendet wird, findet die Regelung
gleichlautende Anwendung für Frauen.
§ 41
(1) Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung gemäß § 39 Abs. 2 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
18. Dezember 1995, zuletzt geändert
am 27. September 2005, außer Kraft.
(2) Genehmigte Änderungen der
Satzung treten am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 39 Abs. 1 oder
2 in Kraft.
Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11c
Anlage zu § 5 Absatz 2 der Satzung – Zuordnung der Berufe –
Gewerbegruppen der Anlagen A und B, Abschnitt 1 der HwO (zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke)
Berufsbezeichnung
Gewerbegruppe
Anlage
laut
HwO
Maurer und Betonbauer
Bauhaupt- und
Ausbaugewerbe
A
Zimmerer
„
A
Dachdecker
„
A
Straßenbauer
„
A
Wärme-, Kälte- und Schall­schutz­
isolierer
„
Berufsbezeichnung
Gewerbegruppe
Anlage
laut
HwO
Karosserie- und Fahrzeugbauer
Kraftfahrzeug-,
Nahrungsmittelund Gesundheitsgewerbe
A
Zweiradmechaniker
A
Kraftfahrzeugtechniker
„
A
A
Vulkaniseure und Reifenmechaniker
„
A
“
A
Brunnenbauer
„
A
Bäcker
Steinmetzen und Steinbildhauer
„
A
Konditoren
“
A
Gerüstbauer
„
A
Fleischer
„
A
„
B1
Betonstein- und Terrazzohersteller
„
B1
Müller
Ofen- und Luftheizungsbauer
„
A
Brauer und Mälzer
„
B1
Stukkateure
„
A
Weinküfer
„
B1
„
A
Maler und Lackierer
„
A
Augenoptiker
Klempner
„
A
Hörgeräteakustiker
„
A
Installateur und Heizungsbauer
„
A
Orthopädietechniker
„
A
„
A
Elektrotechniker
„
A
Orthopädieschuhmacher
Tischler
„
A
Zahntechniker
„
A
Glaser
„
A
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
„
B1
Estrichleger
„
B1
Parkettleger
„
B1
Schornsteinfeger
Gewerbe für
­personenbezogene
Dienstleistungen
A
Rollladen- und Jalousiebauer
„
B1
Boots- und Schiffbauer
„
A
Friseure
„
A
Raumausstatter
„
B1
Gewerbe für
­den­gewerblichen
Uhrmacher
„
B1
Metallbauer
A
Graveure
„
B1
Chirurgiemechaniker
Bedarf
A
Gold- und Silberschmiede
„
B1
Feinwerkmechaniker
„
A
Kälteanlagenbauer
„
A
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und
Holzspielzeugmacher
„
B1
„
B1
Informationstechniker
„
A
Holzbildhauer
Landmaschinenmechaniker
„
A
Korbmacher
„
B1
Büchsenmacher
„
A
Damen- und Herrenschneider
„
B1
„
B1
Elektromaschinenbauer
„
A
Sticker
Seiler
„
A
Modisten
„
B1
Glasbläser und Glasapparatebauer
„
A
Weber
„
B1
„
B1
Behälter- und Apparatebauer
„
B1
Segelmacher
Metallbildner
„
B1
Kürschner
„
B1
Galvaniseure
„
B1
Schuhmacher
„
B1
Metall- und Glockengießer
„
B1
Sattler und Feintäschner
„
B1
Schneidwerkzeugmechaniker
„
B1
Textilreiniger
„
B1
Modellbauer
„
B1
Wachszieher
„
B1
Böttcher
„
B1
Glas- und Porzellanmaler
„
B1
Gebäudereiniger
„
B1
Fotografen
„
B1
Glasveredler
„
B1
Keramiker
„
B1
Feinoptiker
„
B1
Orgel- und Harmoniumbauer
„
B1
Edelsteinschleifer und -graveure
„
B1
Klavier- und Cembalobauer
„
B1
Buchbinder
„
B1
Handzuginstrumentenmacher
„
B1
Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker
„
B1
Geigenbauer
„
B1
Siebdrucker
„
B1
Bogenmacher
„
B1
Flexografen
„
B1
Metallblasinstrumentenmacher
„
B1
Vergolder
„
B1
Holzblasinstrumentenmacher
„
B1
Schilder- und Lichtreklamehersteller
„
B1
Zupfinstrumentenmacher
„
B1
Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Magdeburg dem „Norddeutschen Handwerk“ in
Kraft. Dieser Beschluss wurde am 05.02.2010 gem. § 106, Abs. 2 der HwO von der obersten Landesbehörde genehmigt. Ergänzung zum Beschluss über die
Zuständigkeit und Durchführung
der überbetrieblichen Ausbildung
der Lehrlinge (ÜLU)
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2009 und des Beschlusses
der Vollversammlung der Handwerkskammer
Magdeburg 15.12.2009 erklärt die Handwerkskammer Magdeburg folgende überbetriebliche
Ausbildungsstätte für zuständig:
Träger/Kursstätte
Beruf
Handwerkskammer Dresden Elektroniker
BTZ Großenhain
Fachrichtung
Kleinraschützer Str. 14
Automa­tisierungs01558 Großenhain
technik
Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hand-
werkskammer Magdeburg dem „Norddeutschen
Handwerk“ in Kraft. Dieser Beschluss wurde am 20.01.2010 gem. § 106, Abs. 2 der HwO von der
obersten Landesbehörde genehmigt. Handwerkskammer Magdeburg
Magdeburg, 15.12.2009
Werner Vesterling
Marianne Lehn
Präsident
Hauptgeschäftsführerin
Ergänzung zum Beschluss der überbetrieblichen Lehrunterweisung
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2009 und des Beschlusses der Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg
vom 15.12.2009 erklärt die Handwerkskammer Magdeburg folgende überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme für verbindlich:
Beruf
Lehrjahr
Kurs
Bezeichnung
Dauer Beginn
Wo.
Techn. Modellbauer/in, Fachrichtungen
Gießerei, ­Karosserie und Produktion,
­Anschauung 13421
Fachstufe MOD1/00
Neuzeitliche Mess- und Fertigungstechniken
im Anschauungs- und Produktionsmodellbau
2
01.08.2009
Techn. Modellbauer/in 13421
Fachstufe MOD2AMB/00 Neuzeitliche Fertigungstechniken im
Anschauungsmodell
2
01.08.2009
Techn. Modellbauer/in 13421
Fachstufe MOD2G/00
Neuzeitliche Fertigungstechniken im
Gießereimodell
2
01.08.2009
Techn. Modellbauer/in 13421
Fachstufe MOD2K/00
Neuzeitliche Fertigungstechniken im
Karosseriemodellbau
2
01.08.2009
Elektroniker, FR Automatisierungstechnik
12294
Fachstufe ETA1/04
Installieren, Konzipieren und Inbetriebnahme von
Mess- und Regelungsanlagen
2
01.01.2010
Elektroniker, FR Automatisierungstechnik
12294
Fachstufe ETA2/04
Konfigurieren, Programmieren, Prüfung und
Instandhalten von Automatisierungssystemen
2
01.01.2010
Elektroniker, FR Automatisierungstechnik
12294
Fachstufe ETA3/04
(fakultativ)
Errichten und Prüfen von Antriebssystemen und
Kompensationsanlagen
2
01.10.2010
Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Magdeburg dem „Norddeutschen Handwerk“ in
Kraft. Dieser Beschluss wurde am 20.01.2010 gem. § 106, Abs. 2 der HwO von der obersten Landesbehörde genehmigt.
Magdeburg, 15. Dezember 2009, Handwerkskammer Magdeburg, Werner Vesterling, Präsident Marianne Lehn, Hauptgeschäftsführerin
Endlich –
eins für alles!
Adressbuch der Solarenergie 2009
• Förderprogramme von Bund und Ländern
• Marktübersichten
• Adressen mit Leistungsverzeichnis von Firmen
und öffentlichen Einrichtungen
Kosten: € 15,00 + € 3,00 Versand.
Lieferbar ab Mai 2009.
Neuauflage
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Im Internet: www.ErneuerbareEnergien.de
Per E-Mail: [email protected]
Per Fax:
0511/8550 – 2405
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