Die Mühle am Bach klappert nicht
Transcrição
Die Mühle am Bach klappert nicht
Regionales Sachsen-Anhalt Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 9 Traditionelle Technik: Eine Wassermühle wie die der Familie Schröder braucht regelmäßige Pflege Foto: Ilse und Wartung. Kompakt: Mehl: Ein gutes Backergebnis bekommt man, wenn vier bis fünf Sorten Weizen gemischt werden. Das Getreide kommt aus der Region. Verdrängt: In den 50er-Jahren gab es 43 Wasserkräfte an den Ufern der 169 Kilometer langen Bode. Technologie: Die Kraft des Wassers wurde in Sägewerken und Mühlen eingesetzt. Ökologisch: Wenn der Strom nicht für die Mühle gebraucht wird, wird er ins Stromnetz eingespeist. Die Mühle am Bach klappert nicht Axel Schröder und Axel Schröder sind Müller. Sie sind Angestellte bei Claudia Schröder. Vom 19-jährigen Axel ist sie die Tante und von dem anderen Axel die Tochter. Die beiden Axels sind demzufolge Opa und Enkel. Barbara Ilse [email protected] Der Schrödersche Dreigenerationenbetrieb, eine Wassermühle, befindet sich in Thale, am Alte Topf 5 am Mühlgraben an der Bode. Axel Schröder sen. Axel Schröder jun.: „Das Schlimmste ist, wenn ich sechs Wochen zur Schule nach Wittingen fahren muss. Dann ist Opa allein in der Mühle.“ Axel Schröder sen. ist stolz auf seinen Enkel:„Seit er laufen kann, ist er in der Mühle. Er wollte noch nie etwas anderes werden.“ Jetzt ist der 19-jährige Lehrling im dritten Lehrjahr zum Verfahrenstechnologen für Mühlen- und Futtermittelwirtschaft, kurz Müller. Beide Töchter von Axel Schröder sen., außer Chefin Claudia auch Christina, und Ehefrau Gerlinde, arbeiten ebenfalls im Geschäft, das sich aus Getreidemühle, Futtermittelhandel, Reformhaus und Weinstube zusammensetzt. 1893 ersteigerte der Urgroßvater Gustav Kleinau die Mühle vom Freiherrn von dem BusscheStreithorst. Die Kleinaus sind eine alte Müller- und Mühlenbauerfamilie. Opa und Großonkel Albrecht und Otto Kleinau waren die nächsten Besitzer der Thalenser Wassermühle. Dann folgten die Eltern von Axel Schröder sen., Otto Schröder und seine Frau, eine geborene Kleinau. Der Weg von Axel Schröder sen. war festgelegt, als sein Vater aus dem Krieg schwerbeschädigt zurückkam. Er hat in der heimatlichen Mühle bis 1965 gelernt und von 1970 bis 1975 ein Fernstudium zum Ingenieur der Lebensmittelindustrie, Fachrichtung Müllerei absolviert. 1978 übernahmen Axel sen. und Zu früh gefreut Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie glaubt die Voraussetzungen zur drastischen Senkung von Bürokratiekosten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen zu haben. So jedenfalls publiziert es das Minis terium in einer Pressemitteilung. Im Wesentlichen wurde die Neufassung der Vergabeordnung um zehn auf 22 Paragrafen eingekürzt. Deren Inhalte sind jetzt aber in anderen Paragrafen versteckt. Letztendlich sind es jetzt bei genauer Zählung mehr Worte als vorher. Von Vereinfachungen ganz zu schweigen. So bleibt es mehr als fraglich, ob die vom Bundesministerium kalkulierten Jetzt ßen! schlie b a o b a Test mz.de a . w w w Bürokratieeinsparungen in Höhe von insgesamt 1,7 Milliarden Euro auch nur ansatzweise realistisch sind. Zukünftig soll es wesentliche Verfahrenserleichterungen bei den von den Unternehmen zu fordernden Eignungsnachweisen geben. Auftraggeber können nun im Regelfall Eigenerklärungen statt offizieller Nachweise fordern. Da der Verordnungsentwurf auch Bestimmungen aus der Energieeffizienzrichtlinie umsetzt, können öffentliche Auftraggeber künftig Energieeffizienzkriterien bei ihren Einkäufen berücksichtigen. Endlich ist es erlaubt, auch ökologisch zu handeln. (ar) Bürokratieabbau: Der politische Wille, Bürokratiekosten zu senken, ist schwerer umzusetzen, als Foto: Richter geglaubt. Kurzarbeit Management & Technik Seit 1. Januar gelten veränderte Regelungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es unter Umständen ein probates Mittel für Handwerksbetriebe, die Regelungen zur Kurzarbeit zu nutzen. Aus dem Konjunkturpaket II heraus waren im Frühjahr 2009 die Bestimmungen großzügiger gefasst worden. Seit dem 1. Januar 2010 kann man als Unternehmer für 18 Monate Kurzarbeit beantragen. Zusätzlich erstattet die Agentur für Arbeit in den ersten sechs Monaten 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, ab dem 7. Monat sogar 100 Prozent. Unternehmer, die im Dezember 2010 noch Kurzarbeit beantragen, be- seine Frau Gerlinde das 10 000 Quadratmeter große Betriebsgelände. Er war lange Jahre Obermeister der Müllerinnung. Axel Schröder jun. ist somit die sechste Generation in diesem durchweg privat geführten Handwerksbetrieb im Harz. Die sechs noch bestehenden Mühlen an der Bode sind Nutznießer der Rappbode-Talsperre. Seit 1992 wird mit der Wasserkraft auch Strom erzeugt, der bei laufendem Betrieb die Mühle antreibt und in der übrigen Zeit in das Stromnetz eingespeist wird. „Wir kaufen unser Getreide bei einem Großhändler in der Nähe. Aus bis zu fünf Sorten Weizen kann man ein hochwertiges Weizenmehl herstellen, das ein gutes Backergebnis liefert. Außerdem können wir dort über das ganze Jahr kontinuierlich einkaufen“, fasst Axel Schröder sen. die Ausgangsstoffherkunft zusammen. In der Mühle ist es zudem möglich, 500 Tonnen Getreide sowie 50 bis 60 Tonnen Mehl zu lagern. W aus einer Hand 10 x jährlich! So sind Sie für die Zukunft gewappnet: In der amz – auto motor zubehör erfahren Sie, wie Sie Kunden gewinnen und halten und Zusatzgeschäfte erwirtschaften – im Praxisteil der amz erfahren Sie, welche Handgriffe nötig sind. kommen noch 18 Monate genehmigt, aber nur noch für den Dezember den SV-Ausgleich. Über weitere Unterstützungen vonseiten der Agentur für Arbeit lassen Sie sich bitte direkt beraten. Agentur für Arbeit Magdeburg Frau Freimuth, Tel.: 03 91/257 24 04 Agentur für Arbeit Halberstadt Frau Heydick, Tel.: 0 39 41/403 81 Agentur für Arbeit Stendal Frau Schwerin, Tel.: 0 39 31/64 01 45 Kurzarbeitergeld: Ab dem 1. Januar 2011 gilt wieder die alte Regelbezugsfrist von sechs Monaten. Foto: Richter www.kfz.schluetersche.de Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG 30130 Hannover Telefon 0511 8550-0 [email protected] www.kfz.schluetersche.de Handwerkskammer Magdeburg Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 10 Krankheitsbedingt umgeschult: Angepasst qualifiziert kann man im alten Betrieb eine neue leidensgerechte Tätigkeit ausüben Foto:Bfw Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt Das Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt ist ein gemeinnütziges Unternehmen mit Sitz in Staßfurt und Regionalzentren in Magdeburg, Halberstadt und Dessau. Menschen, die aus gesundheitlichen, sozialen, alters- oder arbeitsmarktbedingten Gründen ihren erlernten Beruf nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben können, erhalten im Berufsförderungswerk SachsenAnhalt neue berufliche Perspektiven. Auf ihrem Weg zurück in das Berufsleben unterstützt sie ein erfahrenes Team aus Ausbildern, Psychologen, Medizinern, Sozialpädagogen sowie Reha- und Integrationsmanagern. Seit der Gründung im Jahr 1991 haben mehr als 11.400 Teilnehmer die vielfältigen Dienstleistungen in den Bereichen Prävention, Assessment, individuelle Beratung und Unterstützung, berufliche Qualifizierung und Integration in Anspruch genommen. Einladung: WW Der Gesetzgeber stellt die Fürsorge des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter auf eine breite Basis. WW Die Pflicht ein Eingliederungsmanagement anzubieten ergibt sich aus dem SGB IX § 24 und § 84/2 vom 24. April 2004 WW Sieht ein Unternehmer Handlungsbedarf im Sinn eines erkrankten Mitarbeiters, kann er Hilfe und Beratung bei verschiedenen spezialisierten Dienstleistern bekommen. WW Die Berater kommen ins Haus und koordinieren die Maßnahmen zwischen der Agentur für Arbeit, der Rentenversicherung, den Krankenkassen oder dem Integrationsamt. WW Seit 2008 läuft das bundesweite Projekt „Gesundheit und Arbeit“, abgekürzt „GundA“. Finanziert durch das Bundesministerium für Arbeit werden hier die speziellen Bedürfnisse auch von Handwerksbetrieben untersucht. Innerhalb dieses Projektes gibt es noch bis zum Sommer 2010 eine Reihe von interessanten und kostenlosen Angeboten. „Gesundheitsforum KMU“ Termin: 13. April 2010, 17:00 Uhr, Eisvogelstraße 33, 39110 Magdeburg Veranstalter: BVMW Landesverband und Krankenkassen der Region Anmeldung: Evelin Konrad, Tel.: 0391 6368-361, [email protected] Wenn Fachkräfte krank sind Ein Auftrag ist dringend abzuarbeiten, die Zeit drängt, der Kunde wartet und Sie wollen den Auftrag auf jeden Fall in guter Qualität und termingerecht erledigen. Autor [email protected] Und dann passiert es: Ein Mitarbeiter, kundenorientierte und verantwortungsbewusste Stütze des Unternehmens fällt längere Zeit krankheitsbedingt aus. Das ist im Unternehmen nur schwer zu kompensieren. Seit Juli 2004 verpflichtete der Gesetz- geber die Arbeitgeber, für länger oder wiederholt arbeitsunfähige Beschäftigte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Diese Verpflichtung stellt insbesondere für kleinere Unternehmen aufgrund begrenzter personeller und finanzieller Möglichkeiten eine echte Herausforderung dar. Kleine Unternehmen sind jedoch besonders darauf angewiesen, dass erkrankte Mitarbeiter schnell wieder anfangen können zu arbeiten und möglichst nicht wieder erkranken. Das Berufsförderungswerk Sachsen-Anhalt unterstützt Unternehmen seit Jahren dabei, erkrankte Mitarbeiter im Rahmen einer Einzelfallbetreuung zeitnah und gesundheitsgerecht in den Arbeitsablauf zu integrieren. Um das zu erreichen, prüfen erfahrene Berater im Unternehmen realisierbare Alternativen, wie beispielsweise leidensgerechte Arbeitsplatzausstattung, Veränderungen in der Arbeitsorganisation oder auch eine angepasste Qualifizierung. In der Vergangenheit haben zahlreiche Handwerksbetriebe positive Erfahrungen mit diesem Leistungsangebot gemacht. Als Projektpartner geht es uns darum, die tatsächlichen Bedarfe der Klein- und mittelständischen Unternehmen zu kennen und auf die spezifische Unternehmenssituation zugeschnittene Unterstützung anzubieten. Bis zum Sommer 2010 können innerhalb eines speziellen Projektes umfangreiche Beratungsleistungen und sogar Seminare zum betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagement kostenfrei für interessierte Unternehmen umgesetzt werden. W Informationen zum Leistungsspektrum des Berufsförderungswerks Sachsen Anhalt finden Sie im Internet unter: www. bfw-sachsen-anhalt.de Ansprechpartener ist : Frau Evelin Konrad Telefon 0391/ 63 68 361 [email protected] Internationale Kontakte Endlich macht mal jemand was Die Handwerkskammer Magdeburg plant vom 19. bis zum 26. Juni 2010 eine Wirtschaftsreise in das russische Altaigebirge Freuen sich über die Imagekampagne des Handwerks: René Vomacka und Rainer Wolter von der VEW-Autodienst GmbH halten den Daumen hoch. Endlich wird einmal deutlich gemacht welchen Stellenwert Meisterbetriebe und ihre Fachleute im Foto:richter Wirtschaftsgefüge Deutschlands haben Nach dem erfolgreichen Außenwirtschaftstag im September 2009 in Magdeburg soll jetzt ein deutlich konkreteres Projekt in Angriff genommen werden: Die Reise einer Wirtschaftsdelegation in das Mittelasiatische Altaigebirge im Südosten Russlands. Die Vorbereitungen für die Reise um die halbe Welt laufen zur Zeit auf Hochtouren. Gerade war der Leiter der Vertretung der Region Altai Herr Oleg Kislow in der Kammer zu Gast. Die Reise der Handwerker aus unserer Kammer soll in den Deutschen Nationalen Rayon Halbstadt in der Kulundasteppe unweit der Stadt Slawgorod führen. Hier hat man großes Interesse an der Verwirklichung deutscher Strukturen für die Region. Das betrifft zum einen das duale Ausbildungsprinzip und zum anderen die Schaffung einer vergleichbaren wirtschaftlichen Selbstverwaltung. Konkret sollen in absehbarer Zukunft große Investitionen in die strukturelle Verbesserung der touristischen Infrastruktur vorgenommen werden. Und auch im fernen Mittelasien hat Made in Germany nach wie vor einen guten Ruf. Ein großer Vorteil für deutsche Handwerker wird es sein, dass gut 50% der Bevölkerung deutsche Wurzeln haben und daher auch 100 Jahre nach der Besiedelung noch immer Sind sich einig: Boris Pigalow, Burghard Grupe, Oleg Kislow, Doreen Griesche und Uwe Höpfner bereiten die Wirtschaftsreise in den russischen Altai vor. Deutsch in einem speziellen Dialekt für sich als Sprache bewahrt haben. Neue Gesetze der russischen Regierung versprechen für die bis jetzt vernachlässigte Region einen enormen Bauboom. Die Erfahrungen der zurückliegenden Jahre zeigt, dass gerade deutsche Handwerker und ihre Qualitätsar- beit gefragt sind. Meister die Lust auf Auslandsgeschäft in einer deutschen Enklave in Russland haben, melden sich bitte bei der Handwerkskammer Magdeburg. Noch sind einige Plätze im Flugzeug für Unternehmer frei und sie wissen ja auch in Russland gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Ja, hiermit bestelle ich: Expl. ✁ Erfolg im Beruf! ISBN Titel 978-3-86910756-1 Einfach gut entscheiden! € 9,90 759-2 Nebenbei selbstständig € 14,95 460-7 Schlagfertig kontern € 9,90 752-3 Wohlfühlen im Job € 8,90 BESTELLSCHEIN Regionales Lieferung über Schlütersche auf Rechnung, zzgl. € 1,80 Versandkostenanteil Absender Vor- und Zuname Tipp! Johanna Joppe • Christian Ganowski Einfach gut entscheiden! Im Beruf schnell und sicher Lösungen finden Mit vielen Fallbeispielen 200 Seiten ISBN 978-3-86910-756-1, € 9,90 Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie zielgerichtet und mit System entscheiden. R A T G E B E R Bestseller ! Straße/Hausnummer Karin Leppin Nebenbei selbstständig Der Ratgeber für Selbstständige in Teilzeit Dieter J. Zittlau Schlagfertig kontern Ein Übungsbuch Elke Pohl Wohlfühlen im Job So kommen Sie stressfrei durch den Arbeitstag 6., akt. Auflage, 200 Seiten ISBN 978-3-86910-759-2, € 14,95 216 Seiten ISBN 978-3-86910-460-7, € 9,90 192 Seiten ISBN 978-3-86910-752-3, € 8,90 So meistern Sie den Balance-Akt zwischen Job, Familie und Gründung! Mit hilfreichen Checklisten und Übungen. Mit diesem Übungsbuch finden Sie auch in unangenehmen Situationen die passenden Worte. Arbeitsstress adé! Mit einfachen Methoden und praktischen Tipps hilft Ihnen dieser Ratgeber, sich am Arbeitsplatz wohler zu fühlen. F Ü R B E R U F U N D K A R R I E R E PLZ/Ort Datum/Unterschrift Im Buchhandel erhältlich oder bitte ausschneiden oder kopieren und einsenden an: humboldt, Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Postanschrift: 30130 Hannover Telefon: 0511 8550-2538 • Fax: 0511 8550-2408 E-Mail: [email protected] www.humboldt.de Handwerkskammer Magdeburg Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11 Betriebbnörse W Angebote Betriebsberaterin neuer Generation In den letzten 7 Monaten haben in der Betriebs beratung der HWK Magdeburg fünf neue Kollegen angefangen. Wir stellen Ihnen die neuen Mitarbeiter der Reihe nach vor. Dorit Behrens: Ist eine von fünf neuen Mitarbeitern in der Betriebsberatung der andwerkskammer Magdeburg Foto: richter Andreas Richter Steckbrief: Name: Dipl.-Kauffrau Dorit Behrens Aufgabe: Betriebswirtschaftliche Beratung, Spezialisierung: Gründercoaching, Förderberatung, Marketing, spezielle Unterstützung von Frauen, Kreativwirtschaft Hobbys: Sport, Ägyptologie [email protected] Seit dem 4. Januar 2010 arbeitet Dorit Behrens als Betriebswirtschaftlerin in der Abteilung Betriebsberatung der Handwerkskammer Magdeburg. Die sympathische junge Frau, Jahrgang 1977, hat nach dem Abitur eine Lehre als Groß- und Außenhandelskauffrau im Großhandel für Handwerksbetriebe gemacht und dann ein Studium an der Universität Otto von Guericke in den Fachrichtungen Marketing und Internationales Management mit Diplom abgeschlossen. Nach dem Studium hat Dorit Behrens in der Verkaufsleitung im Verlagswesen gearbeitet, bevor sie 2007 an die Universität zurück ging, um im Rahmen der ego-Initiative des Landes Sachsen-Anhalt Existenzgründer auf dem Weg in die Selbständigkeit zu begleiten. So reflektiert ihr bisheriger Werdegang beide Seiten des Wirtschaftslebens. Zum einen hat sie wirtschaftlich gehandelt, Öffentliche Bekanntmachung W Neue Satzung der HWK Magdeburg Die Satzung der Handwerkskammer Magdeburg ist in den letzten Jahren, so zuletzt durch den Vollversammlungsbeschluss vom 27. September 2005, mehrfach geändert und ergänzt worden. Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg hat am 15.Dezember 2009 eine komplett überarbeitete und aktualisierte Satzung beschlossen. Das Wirtschaftsministerium des Landes Sachsen Anhalt hat als Aufsichtsbehörde die Satzung am 05. Februar 2010 genehmigt. Entsprechend den Vorschriften tritt die Änderung der Satzung am Tag nach der Veröffentlichung in der Kammerzeitung, dem „Norddeutschen Handwerk“, in Kraft. Auf den Folgeseiten finden Sie den Wortlaut der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg in der geltenden Form. zum anderen die Aktivitäten von Selbständigen beratend begleitet. „Das wichtigste,“ so berichtet sie im Gespräch „ist das aufmerksame Zuhören. Jeder Unternehmer ist anders, jeder Handwerker sieht für seinen Betrieb, für seine Mitarbeiter ganz spezielle Probleme. Und die genau zu analysieren und erst dann eine praktikable Lösung anzubieten, das ist die Herausforderung.“ In diesem Ansatz zur Beratung von Handwerksbetrieben liegt der ganzheitliche Anspruch mit dem die Betriebsberatung der Handwerkskammer Magdeburg versucht, Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen. „Denn,“ so Abteilungsleiter Kristian Blaschyk: „Zu uns kommen nur Betriebe, die sich anders nicht mehr zu helfen wissen, und mehr als einmal denken wir, hätte dieser Handwerker doch bloß früher um Beratung und Hilfe gebeten.“ Die Beratungsmöglichkeiten in der Kammer sind vielfältig. Dorit Behrens sieht sich als direkte Ansprechpartnerin für den Handwerker. Sie betreut ihn solange er das braucht und will und sie vermittelt die entsprechenden Spezialisten. Angefangen von Fragen zur Personalarbeit, zur Rechtsberatung bis hin zu Beratungen zur Energieeffizienz oder zu Messeaktivitäten. Und der unvoreingenommene Blick der spezialisierten Betriebswirtschaftlerin auf die Kostenstruktur einer Firma offenbart oft genug großes Einsparpotential. Als Betriebsberaterin freut sie sich auf möglichst viele Kontakte zu Handwerksunternehmen im Kammerbezirk. Dabei gilt der Grundsatz, dem Unternehmer so weit wie möglich entgegenzukommen und sei es auch ihn in seiner Firma direkt zu besuchen. Denn dort wo er sich zu Hause fühlt, ist es wahrscheinlich einfacher, sich auch komplexe Probleme von der Seele zu reden. Und darauf können sie sich verlassen, Dorit Behrens ist eine gute Zuhörerin. W W Gesuche Gewerberäume für einen Servicestützpunkt (Büro und kleine Werkstatt) in Osterweddingen oder in der Umgebung zur Miete gesucht (gute Anbindung zur A14) (G BK 01/10) Metallbauermeister im Jerichower Land gesucht, spätere Übernahme des Betriebes nicht ausgeschlossen (G 2/01/10) Weitere Angebote finden Sie unter: www.hwk-magdeburg.de Telefon: Karin Abel 0391 / 62 68 271 Stark II W Nachrichten Zur kommunalen Teilentschuldung stellt das Land Sachsen Anhalt zusätzliche Tilgungs- und Zinszuschüsse bereit. Ziel ist es den Kommunen bis zum Jahr 2025 zur haushaltspolitischen Normalität zu verhelfen. Die betroffenen Gebietskörperschaften erklären sich einerseits bereit keine zusätzliche Neuverschuldung zuzulassen und die geförderten Darlehen innerhalb von 10 Jahren zu tilgen. Auf der anderen Seite stellt das Land durch die Investitionsbank Mittel zur Verfügung um Anschlussfinanzierungen zu erleichtern. Das Bundesland Sachsen Anhalt ist Heizungs-Installationsbetrieb mit Maschinen und Einrichtung im Salzlandkreis zu verkaufen oder zu verpachten (A 2/01/10) Karosserie-Werkstatt in Magdeburg zu übergeben (A 2/08/2009) Kfz-Werkstatt in Magdeburg zu vermieten oder zu verpachten (A 2/07/2009) Tischlerei in Wernigerode aus Altersgründen zu übergeben Fenster, Türen Möbel und Innenausbau (A 3/01/10) Friseureinrichtung abzugeben u. a. Friseurstühle, Rezeption, Vorwärtswaschplatz und Rückwärtswaschbecken ( A6/01/10) Friseur- und Kosmetiksalon in Stendal-Stadtsee mit guter Parkmöglichkeit zu verkaufen, 8 Frisierplätze, 2 Vorwärts -und 2 Rückwärtswaschbecken, 1 integrierter Kosmetikraum mit 2 Liegen (A 6/02/10) In einem Kosmetikstudio, in Magdeburg, wird ein Raum mit 3 Bedienplätzen inkl. Mobiliar zur Miete angeboten (A 6/05/10) Augenoptikergeschäft, mit hochwertiger Ausstattung und Ware, in einem sehr großen Wohngebiet in Magdeburg zu verkaufen (A 6/03/10) Alteingesessener Friseursalon in Magdeburg zu vermieten, zu verkaufen oder zu verpachten (A 6/04/10) Neuer Obermeister der Innung Steinmetz- und Steinbildhauer Handwerk, Sitz Staßfurt ist Frank Schuster Münchenhofstraße 68 39124 Magdeburg damit das erste Bundesland, das die Konsolidierung des Landeshaushaltes und die Konsolidierung der Finanzsituation in den Kommunen partnerschaftlich verbindet. Die Investitionsbank hat zugesichert, dass die Aufgaben im Rahmen Programmes zuverlässig und unbürokratisch erfüllt werden. STARK II ist eines der konkreten Ergebnisse, die im Rahmen des wirtschaftspolitischen Dialogs der Landesregierung erarbeitet wurde. (ar) Starker Auftritt: Sachsen Anhalts Minister Jens Bullerjahn und Holger Hövelman kündigten gemeinsam mit Manfred Maas, Sprecher der Investitionsbank, ein Konsolidierungsprogramm für Kommunen Foto: Kaiser an. Neuer Landesinnungsmeister des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks Sachsen-Anhalt, ist Frank Schuster Münchenhofstraße 68 39124 Magdeburg Neuer Kreishandwerksmeister für Haldensleben/Wolmirstedt ist Dietmar Kaiser Nathusius-Straße 24 39340 Haldensleben der fiat ducato. mit ausbau. ohne aufpreis. inklusive RKLEIDUNG E V M U A R E D LA Anzeigenschluss 229,– für die hE ab monatlic Anzahlung* O R U E L L U N i be Ausgabe vom Der Fiat Ducato mit LaDeraumverkLeiDung inkLusive.* 18.03.2010 •StrapazierfähigeVANyCARE®-Seitenverkleidung •Zurrösenund-schienenzureinfachenLadegutsicherung •VANyCARE®-Innenraumboden mit Antirutschbeschichtung ist am Abb. enthält Sonderausstattung. 01/10 04.03.2010 * Ein Leasingangebot der Fiat Bank für gewerbliche Kunden zzgl. MwSt. und Überführungskosten für den Fiat Ducato Kastenwagen 30 L1H1 100 Multijet: Laufleistung von 40 000 km, Laufzeit von 48 Monaten und € 0,– Anzahlung. Gültig bis 31. 03. 2010. Ihre Fiat Professional Händler: NORDDEUTSCHES HANDWERK ITALO Automobile GmbH & Co. KG ImSülzeteiche4·38820Halberstadt·>(03941)68660 Autohaus Riemenschneider FarsleberStr.11·39326Wolmirstedt·>(039201)22946 Autohaus Berner Ottostr.7·06449Aschersleben·>(03473)923311 Autohaus Schönebeck GmbH Geschwister-Scholl-Str.146·39218Schönebeck >(03928)4586 Handwerkskammer Magdeburg SATZUNG der Handwerkskammer Magdeburg Inhaltsübersicht Name, Sitz, Bezirk und Rechtsstellung §1 Aufgaben §2 Organe §3 Vollversammlung §§ 4 – 15 Vorstand §§ 16 – 19 Ausschüsse §§ 20 – 22 Ständige Ausschüsse §§ 23 - 30 Geschäftsführung § 31 Beauftragte § 32 Informationspflicht der Betriebe § 33 Ordnungsgeld § 34 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Finanzstatut §§ 35 - 37 Aufsicht § 38 Bekanntmachungen § 39 Gleichstellungsregelung § 40 Inkrafttreten § 41 §1 (1) Die Handwerkskammer führt den Namen Handwerkskammer Magdeburg. Ihr Sitz ist Magdeburg. Ihr Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Magdeburg und die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Börde, Harz, Jerichower Land, Teile des Salzlandkreises (die Gebiete der Landkreise Schönebeck und AscherslebenStaßfurt in den Grenzen vom 30. Juni 2007), Stendal. (2) Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirkes sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Gewerbetreibende gemäß § 90 Abs. 3 und Abs. 4 der Handwerksordnung (HwO). (3) Die Handwerkskammer besitzt Dienstherrenfähigkeit nach Maßgabe des Landesbeamtenrechts. §2 (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, 1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, 2. die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, 3. die Handwerksrolle und die Verzeichnisse der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks und der Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der HwO zu führen, 4. die Berufsausbildung, insbesondere auch die überbetriebliche Ausbildung zu regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie die Lehrlingsrolle und ein Verzeichnis der Umschulungsverträge zu führen, die Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Lehrlinge zu fördern und zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen, Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, Umschulungen und die Berufsausbildung körperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen durchzuführen, 5. eine Gesellenprüfungsordnung für die einzelnen Handwerke zu erlassen und Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfung zu errichten oder Handwerksinnungen nach Überprüfung ihrer hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit (§ 33 HwO) zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfung zu überwachen, 6. eine Meisterprüfungsordnung zu erlassen, Meisterprüfungsausschüsse für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe nach § 51 b HwO zu errichten, deren Geschäfte sowie die Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse für zulassungspflichtige Handwerke nach § 47 Abs. 2 HwO zu führen und Entscheidungen nach § 49 Abs. 4 HwO über die Befreiung von der Gesellenzeit und über ihre Abkürzung zu treffen, 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Betriebsinhaber, Meister, Gesellen und anderer im Handwerk zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, Umschulungen durchzuführen und zu überwachen sowie die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, 8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern sowie des handwerksähnlichen Gewerbes zu bestellen und zu vereidigen, 9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und die ihnen dienenden Einrichtungen zu fördern, 10. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen kammerzugehörigen selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Auftraggebern einzurichten, 11. Ursprungszeugnisse über in den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgabe anderen Stellen zuweisen, 12. die Aufsicht über die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften, die ihren Sitz im Bezirk der Handwerkskammer haben, zu führen. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere dass die den Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften übertragenen Aufgaben erfüllt werden, 13. Maßnahmen zur Unterstützung notleidender selbstständiger Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen, • 14. die Formgestaltung im Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe zu fördern. (2) Absatz 1 Nr. 4 und 5 gilt für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer durchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten. (3) Die Handwerkskammer kann in eigener Trägerschaft Einrichtungen für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung schaffen oder sich an solchen beteiligen und in diesen auch Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung durchführen. §3 (1) Die Organe der Handwerkskammer sind die Vollversammlung, der Vorstand, die Ausschüsse. (2) Die Organe der Handwerkskammer können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen. Den Sachverständigen werden nach näherer Bestimmung des Vorstandes bare Auslagen ersetzt, und es wird für die Zeitversäumnis eine Entschädigung gewährt. §4 (1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Arbeitnehmervertreter) sein, die in dem Betrieb eines selbstständigen Handwerkers (Anlagen A und B 1 HwO) oder in einem handwerksähnlichen Betrieb (Anlage B 2 HwO) des Handwerkskammerbezirks beschäftigt sind. (2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten im Bezirk der Handwerkskammer ansässigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind verpflichtet, ihr Amt uneigennützig, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine Entschädigung nach der von der Vollversammlung zu beschließenden Entschädigungsordnung gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Sitzungsgeldes sowie die Erstattung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld und anderer barer Auslagen ist zulässig. (4) Auf Antrag sind dem Arbeitgeber die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihm durch die Freistellung der Arbeitnehmervertreter der Vollversammlung von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, von der Handwerkskammer zu ersetzen. §5 (1) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung beträgt 36, und zwar 24 selbstständige Handwerker (AG) aus Betrieben der Anlagen A und B sowie 12 Arbeitnehmervertreter (AN), die in solchen Betrieben beschäftigt sind. (2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung wird entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheit und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe wie folgt aufgeteilt: Aufteilung auf die einzelnen Gewerbegruppen der Anlagen A und B, Abschnitt 1 der HwO des Handwerkskammerbezirks (zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke) gemäß Anlage zur Satzung: AG AN Gruppe I: Bauhaupt- und Ausbaugewerbe 10 5 Gruppe II: Gewerbe für den gewerblichen Bedarf 3 1 Gruppe III: Kraftfahrzeug-, Nahrungsmittel- und Gesundheitsgewerbe 3 2 Gruppe IV: Gewerbe für personenbezogene Dienstleistungen 3 1 Gewerbe der Anlage B, Abschnitt 2 der HwO des Handwerkskammerbezirks, handwerksähnliche Gewerbe und Gewerbe nach § 90 Abs. 3 HwO, letztere nur Arbeitgeber: AG AN 5 3 (3) Die Aufteilung der Vertreter der Betriebsinhaber sowie der Arbeitnehmer muss sich in den einzelnen Gewerbegruppen nicht durchgängig am Verhältnis 2:1 orientieren. Sie soll sich nach den Betriebs- und Beschäftigungsstrukturen der je- Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11a weiligen Gewerbegruppen richten und nur in der Addition dem Verhältnis 2:1 entsprechen. (4) Das Wahlverfahren richtet sich nach der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder zur Vollversammlung der Handwerkskammer (Anlage C der HwO). Die Wahl der Vollversammlung erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Gewählten so lange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. (5) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betrieb eines selbstständigen Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit. §6 Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die derselben Gewerbegruppe nach § 5 Abs. 2 wie das Mitglied angehören müssen. Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitglieds tritt zunächst der erste Stellvertreter und im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens der zweite Stellvertreter an seine Stelle. Auf die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. §7 Scheidet im Laufe der Wahlzeit mehr als ein Viertel der Mitglieder aus, die durch Stellvertreter nicht ersetzt werden können, so findet insgesamt eine komplette Neuwahl statt. §8 (1) Die Vollversammlung kann sich durch Zuwahl von höchstens drei sachverständigen Personen unter Wahrung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Verhältniszahl ergänzen. Hiervon muss eine Person auf Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter zugewählt werden. Bei den für die Zuwahl vorgesehenen Personen muss eine besondere auf das Handwerk bezogene und durch berufliche Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft erworbene Sachkenntnis vorhanden sein. (2) Die Zugewählten sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. (3) Die Zuwahl erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Mitglieder der Vollversammlung. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Zugewählten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. (5) Auf die Anfechtung der Zuwahl finden die Vorschriften über Rechtsmittel bei Wahlen zur Vollversammlung entsprechende Anwendung. §9 (1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten: 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4 HwO), 3. die Wahl des Hauptgeschäftsführers, des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, 4. die Feststellung des Wirtschaftsplans, 5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, 6. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, 7. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Bestellung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers, durch den der Jahresabschluss geprüft werden soll, 8. die dingliche Belastung von Grundeigentum, 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum und grundstücksgleicher Rechte, 10. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts, 11. der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a HwO), 12. der Erlass der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen sowie weiterer Prüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), 13. der Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO), 14. die Regelung der Entschädigung für die in der Satzung vorgesehenen Fälle, 15. die Änderung der Satzung, 16. der Erlass der Beitragsordnung, 17. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Handwerkskammerorgane, 18. der Erlass eines Finanzstatutes, 19. der Erlass eines Sonderstatutes über die Dienstherrenfähigkeit der Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten, 20. die Errichtung und der Wegfall von Beamtenstellen. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8, 11 bis 13, 15, 16 und 18 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Die nach Absatz 1 Nr. 5, 11 bis 13, 15 und 16 gefassten Beschlüsse sind gemäß § 39 Abs. 1 zu veröffentlichen. § 10 (1) Die Handwerkskammer hält jährlich mindestens eine ordentliche Vollversammlung ab. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerkskammer es erfordert. Eine außerordentliche Versammlung ist ferner einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es bei dem Präsidenten beantragen. (2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden; die Gründe hierfür sind in dem Beschluss in Schriftform festzulegen. § 11 (1) Zu den Sitzungen der Vollversammlung lädt der Präsident bzw. sein Stellvertreter die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 12 Tage vor der Sitzung ein. Die Tagesordnung muss alle Anträge enthalten, die bis zur Einberufung der Vollversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung der Satzung sind bei dem Vorstand der Handwerkskammer schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Vollversammlung den Vollversammlungsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Weitere Anträge können bis zum Beginn der Vollversammlung nachgereicht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. (2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen; sie ist außerdem in dem Mitteilungsblatt der Handwerkskammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung genügt als Beleg für die ordnungsgemäße Einladung. Ein Mitglied der Vollversammlung, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, muss dies unverzüglich der Handwerkskammer zwecks Einladung des Stellvertreters (§ 6) anzeigen. (3) Die Aufsichtsbehörde ist zur Vollversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. (4) Unterlässt der Präsident die ihm obliegende Einberufung der Vollversammlung, so kann die Aufsichtsbehörde die Vollversammlung einberufen und leiten. § 12 (1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident. (2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präsident erneut eine Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist (§ 11 Abs. 1 Satz 1) mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen in der Vollversammlung erfolgen offen, sofern kein Vollversammlungsmitglied widerspricht. Dabei werden jeweils ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. (4) Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 und 12 können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmervertreter gefasst werden. Kommt in diesen Fällen eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist die Angelegenheit einer jeweils zu bildenden Vermittlungsstelle zu überweisen, die aus einem Vorsitzenden und aus gleicher Zahl zu bestellenden Vertretern der selbstständigen Gewerbetreibenden und der Arbeitnehmervertreter besteht. Der Vorsitzende wird auf Antrag der Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde gestellt; die Beisitzer werden aus der Mitte der Vollversammlung von den Gruppen der selbstständigen Gewerbetreibenden und der Arbeitnehmervertreter gesondert gewählt, der Vermittlungsausschuss unterbreitet der nächsten Vollversammlung einen Vorschlag, über den mit der Mehrheit der Stimmen entschieden wird. (5) An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder berühren, dürfen diese nicht teilnehmen. § 13 (1) Anträge, die nicht auf der Tages ordnung stehen, kann der Präsident nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zur Beschlussfassung stellen, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes handelt. (2) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten sowie dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern der Vollversammlung und den Stellvertretern zu übersenden. § 14 (1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Vollversammlungsbeschlüsse auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. (2) Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage ist den Vollversammlungsmitgliedern mit erschöpfender Sachdarstellung und Begründung der Eilbedürftigkeit sowie einer Frist, während der die Stimmabgabe oder der Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung der Handwerkskammer zugehen muss, mitzuteilen. (3) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht oder gegen die Vorlage stimmt. § 15 Von der Vollversammlung durchzuführende Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn kein Vollversammlungsmitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen; es können Handwerkskammer Magdeburg neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 16 (1) Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und zwölf weiteren Mitgliedern, und zwar acht selbstständigen Gewerbetreibenden sowie vier Arbeitnehmervertretern. (2) Der Präsident und seine Stellvertreter dürfen nicht Innungsobermeister oder Kreishandwerksmeister sein. (3) Die Amtsdauer des Vorstandes richtet sich nach der Wahlperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen, bis dahin ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. (4) Die Vollversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. (5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den weiteren Vorstandsmitgliedern wird für aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Entschädigung nach der von der Vollversammlung zu beschließenden „Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und der Mitglieder der durch die Vollversammlung beschlossenen Kammerausschüsse“ gewährt. Die Zahlung einer pauschalierten Entschädigung, die Gewährung von Sachleistungen sowie die Erstattung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld und anderer barer Auslagen ist zulässig. § 17 (1) Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet in geheimer Abstimmung eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser nicht die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, so erfolgt ein weiterer Wahlgang, in dem neue Wahlvorschläge zulässig sind. Das Erfordernis der absoluten Stimmenmehrheit gilt für alle Wahlgänge. Insgesamt können in einer Sitzung bis zu drei Wahlgänge erfolgen. Ist nach drei Wahlgängen kein Präsident gewählt worden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen. (2) Die Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dabei darf die Wahl nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gruppe, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes. (3) Die Wahl des Präsidenten findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten und dazu bereiten anwesenden Mitgliedes der Vollversammlung, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Präsidenten statt. (4) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertretung ist der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. (5) Als Ausweis des Vorstandes genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden. § 18 (1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer. Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle seine Stellvertretung, vertreten gemeinsam die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die von der Handwerkskammer zu erfüllenden Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Satzungsbestimmungen die Aufgaben anderen Organen oder dem Hauptgeschäftsführer übertragen sind. (3) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerkskammer für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. (4) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Handwerkskammer. Er beschließt über Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen in den Ruhestand und Entlassungen der Kammerbeamten. (5) Die nach Gesetz oder Satzung von der Handwerkskammer zu erfüllenden Aufgaben werden vom Vorstand überwacht, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Satzungsbestimmungen oder eines Beschlusses der Vollversammlung diese Aufgaben anderen Organen der Handwerkskammer übertragen sind. Der Präsident hat den Vorstand bei Vorgängen grundsätzlicher Bedeutung zu informieren. Der Hauptgeschäftsführer hat den Präsidenten bei Vorgängen grundsätzlicher Bedeutung zu informieren. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. (6) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Hauptgeschäftsführer, insoweit vertritt dieser die Handwerkskammer. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle im Tagesgeschäft anfallenden Aufgaben, die nach Art und Umfang regelmäßig wiederkehren. (7) Willenserklärungen, mit Ausnahme von Geschäften der laufenden Verwaltung, welche die Handwerkskammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer vermögensrechtlichen Verpflichtung mit einem Wert von 10.000,00 Euro kann entweder der Präsident oder der Hauptgeschäftsführer unterzeichnen. Für darüber hinaus gehende vermögensrechtliche Verpflichtungen haben der Präsident und der Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von 30.000,00 Euro, so muss die verpflichtende Erklärung zusätzlich von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. In diesen Fällen erfolgt eine Information durch den Hauptgeschäftsführer gegenüber dem Vorstand in der folgenden Vorstandssitzung. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, unterzeichnet sein. § 19 (1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Der Präsident lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. In Ausnahmefällen kann die Einladung fernmündlich erfolgen. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil, soweit es sich nicht um seine eigenen Angelegenheiten handelt. Das gleiche Recht steht dem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer zu. Sofern er dies für zweckmäßig ansieht, kann der Präsident sonstige sachverständige Personen zur Teilnahme zulassen. (4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen. (5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden. (6) Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes sind von dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. § 20 (1) Die Handwerkskammer bildet die durch Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Ausschüsse. Für bestimmte Angelegenheiten können besondere Ausschüsse gebildet werden. (2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzubereiten. Über das Ergebnis haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Die Protokolle der Ausschüsse sind dem Vorstand zuzuleiten. Über die Empfehlungen beschließt das zuständige Organ der Handwerkskammer. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Weiteres kann in der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden. (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gesellenprüfungsausschüsse und den Berufsausbildungsausschuss bleiben unberührt. (4) Für die Arbeitnehmervertreter in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 69 Abs. 4 und 73 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HwO. (5) Den Ausschussmitgliedern wird für aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Entschädigung nach der „Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und der Mitglieder der durch die Vollversammlung beschlossenen Kammerausschüsse“ und der „Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse und Mitglieder der Abschlussprüfungsausschüsse“ gewährt. § 21 (1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Wahlzeit der Vollversammlung gewählt. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in einem Betrieb eines selbstständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. Die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse und des Berufsausbildungsausschusses müssen nicht aus der Mitte der Vollversammlung berufen bzw. gewählt werden. (2) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmen gleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen; es können neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11b Los. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Wahl der oder des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Gruppe, der er angehört, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. (4) Die Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben. Scheiden Mitglieder des Ausschusses vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen; bis dahin kann sich der Ausschuss durch Zuwahl ergänzen. § 22 (1) Die Ausschüsse sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen und den Ausschussmitgliedern bekanntzugeben. (3) Für den Berufsbildungsausschuss gelten die §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 2 nicht. § 23 Als ständige Ausschüsse sind zu bilden: 1. Berufsbildungsausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Gewerbeförderungsausschuss 4. Bauausschuss § 24 (1) Dem Berufsbildungsausschuss gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme. Abweichend von Satz 1 haben die Lehrkräfte ein Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsbildungsvorbereitung und Berufsbildung, soweit sich die Beschlüsse auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes –BBiG -) auswirken. (2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der selbstständigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrkräfte an den berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre. (3) Die Tätigkeit im Berufsausbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Vollversammlung mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abgerufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertretungen, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Stellvertretungen haben derselben Mitgliedergruppe wie das Mitglied anzugehören. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertretungen entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertretung. Der Vorsitzende und seine Stellvertretung soll nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretung. § 25 (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. (2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: der Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Verwaltungsvorschriften zur beruflichen Bildung, die Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 BBiG) empfohlenen Maßnahmen, wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters. (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse, Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnenen Erfahrungen, Tätigkeit der Berater nach § 41 a Abs. 1 Satz 2 HwO, für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer, neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsausbildung, Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung der Handwerksordnung oder der aufgrund der Handwerksordnung erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen, Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, Beschlüsse nach § 44 Abs. 5 HwO sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme von Personalkosten, Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen, Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren. (4) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsausbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satz 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Vollversammlung in der nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung. § 26 (1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. § 27 Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten §§ 43 Abs. 2 bis 6 und 44 a HwO sowie §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 26 entsprechend. § 28 (1) Der Gewerbeförderungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und aus zwei Beisitzern, und zwar je einem selbstständigen Handwerker und einem Gesellen oder anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung. (2) Der Ausschuss hat alle mit der Gewerbeförderung zusammenhängenden Fragen zu beraten. Über die Sitzung des Gewerbeförderungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern des Ausschusses zuzustellen ist. (3) Der Ausschuss soll im Bedarfsfall für Fachfragen Sachverständige hinzuziehen. (4) Die §§ 20 bis 22 finden entsprechend Anwendung. § 29 Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und zwar aus zwei selbstständigen Gewerbetreibenden und einem Gesellen oder anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Der Ausschuss hat den Jahresabschluss der Handwerkskammer auf der Grundlage des Prüfungsberichtes einer unabhängigen Stelle zu prüfen und darüber der Vollversammlung zu berichten. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 30 Für die Bildung, Zusammensetzung und Arbeit des Bauausschusses gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. Er unterstützt die Geschäftsführung in der Amtsausübung bei Bauvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung. § 31 (1) Die Geschäfte der Handwerkskammer werden nach den Richtlinien des Vorstandes vom Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von weiteren Mitarbeitern geführt. (2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Beamte zu ernennen und einzustellen; auf die dienstlichen Verhältnisse finden die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Näheres regelt ein Sonderstatut über die Dienstherrenfähigkeit der Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten. (3) Die nach dem geltenden Landesbeamtenrecht für die Beamten auszustellenden Urkunden unterzeichnen: bei dem Hauptgeschäftsführer der Präsident und ein Vizepräsident bei den anderen Beamten der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. (4) Die Einstellung der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Stellen auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers durch den Vorstand, sofern er seine Befugnisse nicht ganz oder teilweise auf den Hauptgeschäftsführer überträgt. Für die nicht im Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze und die für entsprechende Landesbedienstete getroffenen Tarifvereinbarungen. Alle Dienstverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. (5) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Handwerkskammer ist der Hauptgeschäftsführer, unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers ist der Vorstand. (6) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Hand- Handwerkskammer Magdeburg werkskammer. (7) Der Hauptgeschäftsführer ist für die gewissenhafte Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten und für die ordnungsgemäße Erledigung der den übrigen Bediensteten der Handwerkskammer unter seiner Leitung übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich. (8) Der Hauptgeschäftsführer hat das Recht, beratend an den Sitzungen der Handwerkskammerorgane teilzunehmen. Weder er noch die übrigen Handwerkskammerbediensteten dürfen der Vollversammlung angehören. Der Hauptgeschäftsführer ist verpflichtet, bei den Beratungen der Organe der Handwerkskammer die rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte, die einer Beschlussfassung entgegenstehen, vorzutragen. Beschlüsse, Anordnungen oder Maßnahmen der Organe der Handwerkskammer, die nach Auffassung des Hauptgeschäftsführers einen Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellen, sind einschließlich dieser Auffassung des Hauptgeschäftsführers in der Niederschrift aufzunehmen und von ihm der Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an den Vorstand zur Kenntnis zu bringen. § 32 (1) Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestellen und sie mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen betrauen. Die Befugnisse und Zuständigkeiten ergeben sich aus den §§ 17 und 111 HwO. (2) Die Beauftragten werden vom Vorstand bestellt. Sie erhalten eine von dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer unterzeichnete Vollmacht. § 33 (1) Die in die Handwerksrolle und die Verzeichnisse der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks und der Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Ausbildung von handwerklichen Lehrlingen und anderen Auszubildenden und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zweck die Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und anderen Auszubildenden und Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen von Satz 1 zu dulden. § 34 (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld nach Maßgabe des § 112 HwO festsetzen. (2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. (4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 3 Satz 1 HwO eingezogen und beigetrieben. § 35 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Alljährlich hat der Vorstand über die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlichen Aufwendungen und Ausgaben und deren Deckung einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. (3) Der Wirtschaftsplan ist durch die Vollversammlung festzustellen und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Organe und die Geschäftsführung sind an den fest- gestellten Wirtschaftsplan gebunden. (4) Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge erhoben, noch darf Vermögen der Handwerkskammer verwendet werden. § 36 (1) Die Handwerkskammer führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus dem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Buches, erster Abschnitt, des Handelsgesetzbuchs in seiner jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der Handwerkskammer zu beachten. (2) Der Hauptgeschäftsführer stellt innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und einen Lagebericht auf und legt diesen dem Vorstand vor. Es gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Buches, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuches. (3) Der Vorstand und die Geschäftsführung der Handwerkskammer haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss und eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer, die durch Beschluss der Handwerkskammer bestimmt wird. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist um eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erweitern. Eine Ausfertigung des Prüfungsberichts ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten. § 37 Im Übrigen gilt für die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung das Finanzstatut der Handwerkskammer. Das Finanzstatut ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. § 38 Die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer führt die oberste Landesbehörde (§ 115 HwO). § 39 (1) Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in dem Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“ zu veröffentlichen. Einer Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“ wird gleichgestellt die Aufnahme der Bekanntmachungen der Handwerkskammer auf der Homepage – www. hwk-magdeburg.de – unter dem Stichwort: „Rechtsgrundlagen.“ Dabei ist sicherzustellen, dass in dem Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“ die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, das Datum des Inkrafttretens und die Fundstelle im Internetauftritt der Handwerkskammer veröffentlicht werden. (2) Eine insgesamt neu beschlossene Satzung ist im Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“ und außerdem in dem öffentlichen Organ der für den Sitz der Kammer zuständigen obersten Verwaltungsbehörde bekanntzumachen, dieses gilt nicht für Satzungsänderungen. (3) Bekanntmachungen treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. § 40 Soweit in der Satzung die Personenbezeichnung in der männlichen Form verwendet wird, findet die Regelung gleichlautende Anwendung für Frauen. § 41 (1) Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung gemäß § 39 Abs. 2 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Dezember 1995, zuletzt geändert am 27. September 2005, außer Kraft. (2) Genehmigte Änderungen der Satzung treten am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 39 Abs. 1 oder 2 in Kraft. Norddeutsches Handwerk vom 18. Februar 2010 • Seite 11c Anlage zu § 5 Absatz 2 der Satzung – Zuordnung der Berufe – Gewerbegruppen der Anlagen A und B, Abschnitt 1 der HwO (zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke) Berufsbezeichnung Gewerbegruppe Anlage laut HwO Maurer und Betonbauer Bauhaupt- und Ausbaugewerbe A Zimmerer „ A Dachdecker „ A Straßenbauer „ A Wärme-, Kälte- und Schallschutz isolierer „ Berufsbezeichnung Gewerbegruppe Anlage laut HwO Karosserie- und Fahrzeugbauer Kraftfahrzeug-, Nahrungsmittelund Gesundheitsgewerbe A Zweiradmechaniker A Kraftfahrzeugtechniker „ A A Vulkaniseure und Reifenmechaniker „ A “ A Brunnenbauer „ A Bäcker Steinmetzen und Steinbildhauer „ A Konditoren “ A Gerüstbauer „ A Fleischer „ A „ B1 Betonstein- und Terrazzohersteller „ B1 Müller Ofen- und Luftheizungsbauer „ A Brauer und Mälzer „ B1 Stukkateure „ A Weinküfer „ B1 „ A Maler und Lackierer „ A Augenoptiker Klempner „ A Hörgeräteakustiker „ A Installateur und Heizungsbauer „ A Orthopädietechniker „ A „ A Elektrotechniker „ A Orthopädieschuhmacher Tischler „ A Zahntechniker „ A Glaser „ A Fliesen-, Platten- und Mosaikleger „ B1 Estrichleger „ B1 Parkettleger „ B1 Schornsteinfeger Gewerbe für personenbezogene Dienstleistungen A Rollladen- und Jalousiebauer „ B1 Boots- und Schiffbauer „ A Friseure „ A Raumausstatter „ B1 Gewerbe für dengewerblichen Uhrmacher „ B1 Metallbauer A Graveure „ B1 Chirurgiemechaniker Bedarf A Gold- und Silberschmiede „ B1 Feinwerkmechaniker „ A Kälteanlagenbauer „ A Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher „ B1 „ B1 Informationstechniker „ A Holzbildhauer Landmaschinenmechaniker „ A Korbmacher „ B1 Büchsenmacher „ A Damen- und Herrenschneider „ B1 „ B1 Elektromaschinenbauer „ A Sticker Seiler „ A Modisten „ B1 Glasbläser und Glasapparatebauer „ A Weber „ B1 „ B1 Behälter- und Apparatebauer „ B1 Segelmacher Metallbildner „ B1 Kürschner „ B1 Galvaniseure „ B1 Schuhmacher „ B1 Metall- und Glockengießer „ B1 Sattler und Feintäschner „ B1 Schneidwerkzeugmechaniker „ B1 Textilreiniger „ B1 Modellbauer „ B1 Wachszieher „ B1 Böttcher „ B1 Glas- und Porzellanmaler „ B1 Gebäudereiniger „ B1 Fotografen „ B1 Glasveredler „ B1 Keramiker „ B1 Feinoptiker „ B1 Orgel- und Harmoniumbauer „ B1 Edelsteinschleifer und -graveure „ B1 Klavier- und Cembalobauer „ B1 Buchbinder „ B1 Handzuginstrumentenmacher „ B1 Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker „ B1 Geigenbauer „ B1 Siebdrucker „ B1 Bogenmacher „ B1 Flexografen „ B1 Metallblasinstrumentenmacher „ B1 Vergolder „ B1 Holzblasinstrumentenmacher „ B1 Schilder- und Lichtreklamehersteller „ B1 Zupfinstrumentenmacher „ B1 Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Magdeburg dem „Norddeutschen Handwerk“ in Kraft. Dieser Beschluss wurde am 05.02.2010 gem. § 106, Abs. 2 der HwO von der obersten Landesbehörde genehmigt. Ergänzung zum Beschluss über die Zuständigkeit und Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung der Lehrlinge (ÜLU) Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2009 und des Beschlusses der Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg 15.12.2009 erklärt die Handwerkskammer Magdeburg folgende überbetriebliche Ausbildungsstätte für zuständig: Träger/Kursstätte Beruf Handwerkskammer Dresden Elektroniker BTZ Großenhain Fachrichtung Kleinraschützer Str. 14 Automatisierungs01558 Großenhain technik Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hand- werkskammer Magdeburg dem „Norddeutschen Handwerk“ in Kraft. Dieser Beschluss wurde am 20.01.2010 gem. § 106, Abs. 2 der HwO von der obersten Landesbehörde genehmigt. Handwerkskammer Magdeburg Magdeburg, 15.12.2009 Werner Vesterling Marianne Lehn Präsident Hauptgeschäftsführerin Ergänzung zum Beschluss der überbetrieblichen Lehrunterweisung Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2009 und des Beschlusses der Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg vom 15.12.2009 erklärt die Handwerkskammer Magdeburg folgende überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme für verbindlich: Beruf Lehrjahr Kurs Bezeichnung Dauer Beginn Wo. Techn. Modellbauer/in, Fachrichtungen Gießerei, Karosserie und Produktion, Anschauung 13421 Fachstufe MOD1/00 Neuzeitliche Mess- und Fertigungstechniken im Anschauungs- und Produktionsmodellbau 2 01.08.2009 Techn. Modellbauer/in 13421 Fachstufe MOD2AMB/00 Neuzeitliche Fertigungstechniken im Anschauungsmodell 2 01.08.2009 Techn. Modellbauer/in 13421 Fachstufe MOD2G/00 Neuzeitliche Fertigungstechniken im Gießereimodell 2 01.08.2009 Techn. Modellbauer/in 13421 Fachstufe MOD2K/00 Neuzeitliche Fertigungstechniken im Karosseriemodellbau 2 01.08.2009 Elektroniker, FR Automatisierungstechnik 12294 Fachstufe ETA1/04 Installieren, Konzipieren und Inbetriebnahme von Mess- und Regelungsanlagen 2 01.01.2010 Elektroniker, FR Automatisierungstechnik 12294 Fachstufe ETA2/04 Konfigurieren, Programmieren, Prüfung und Instandhalten von Automatisierungssystemen 2 01.01.2010 Elektroniker, FR Automatisierungstechnik 12294 Fachstufe ETA3/04 (fakultativ) Errichten und Prüfen von Antriebssystemen und Kompensationsanlagen 2 01.10.2010 Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Magdeburg dem „Norddeutschen Handwerk“ in Kraft. Dieser Beschluss wurde am 20.01.2010 gem. § 106, Abs. 2 der HwO von der obersten Landesbehörde genehmigt. Magdeburg, 15. Dezember 2009, Handwerkskammer Magdeburg, Werner Vesterling, Präsident Marianne Lehn, Hauptgeschäftsführerin Endlich – eins für alles! Adressbuch der Solarenergie 2009 • Förderprogramme von Bund und Ländern • Marktübersichten • Adressen mit Leistungsverzeichnis von Firmen und öffentlichen Einrichtungen Kosten: € 15,00 + € 3,00 Versand. Lieferbar ab Mai 2009. Neuauflage Jetzt bestellen! Im Internet: www.ErneuerbareEnergien.de Per E-Mail: [email protected] Per Fax: 0511/8550 – 2405 Per Post: SunMedia Verlags GmbH Hans-Böckler-Allee 7 30173 Hannover