Merkblatt - LAGuS MV

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Merkblatt - LAGuS MV
Merkblatt
zum Wechsel der Apothekenfilialleitung
Nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Apothekengesetzes (ApoG) ist im Falle eines
Filialleiterwechsels dieses vom Betreiber der Apotheken (Betriebserlaubnisinhaberin /
Betriebserlaubnisinhaber) spätestens zwei Wochen vor der Änderung bei der
zuständigen Behörde (Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle Schwerin)
anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des
Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen.
Einzureichende Unterlagen der Filialapothekerin / des Filialapothekers
gültiger Staatsangehörigkeitsausweis oder amtlich beglaubigte Kopie des
Personalausweises/Reisepasses der geplanten Filialleiterin/des geplanten Filialleiters
(Nur notwendig, wenn die Apothekerin/der Apotheker erstmalig als Filialleiterin/Filialleiter in
Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden soll!)
Kopie der Approbationsurkunde der geplanten Filialleitung (amtlich oder notariell
beglaubigt) (Nur notwendig, wenn die Apothekerin/der Apotheker erstmalig als
Filialleiterin/Filialleiter in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden soll!)
ein knapper tabellarischer Lebenslauf der geplanten Filialleitung mit Angaben über
die Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit, Datum und Unterschrift bitte
nicht vergessen (Nur notwendig, wenn die Apothekerin/der Apotheker erstmalig als
Filialleiterin/Filialleiter in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden soll!)
Zeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen der geplanten Filialleitung, wenn die
Approbation länger als zwei Jahre vor der jetzigen Anstellung erteilt wurde und mehr
als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wurde
- (z. B. nach längerer Elternzeit)
eine ärztliche Bescheinigung der geplanten Filialleitung mit folgendem Inhalt:
„Frau/Herr...geb. am .......in ..........ist in gesundheitlicher Hinsicht geeignet,
eine Apotheke zu leiten.“
Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Muster s. Anlage 1).
ein amtliches Führungszeugnis der geplanten Filialleitung. Bei der Beantragung ist
folgendes anzugeben:
Belegart 0 – „Zur Vorlage bei der Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG“;
als Verwendungszweck ist „Filialleitung für die (Name und Ort der Apotheke)“
anzugeben
Achtung! Das Führungszeugnis wird in der Regel innerhalb einer Woche ab der
Antragstellung beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes an meine Behörde gesandt.
Beantragen Sie das Führungszeugnis daher bitte frühestens drei Monate vor dem
geplanten Eröffnungstermin der Apotheke, da es nach Erteilung durch das Bundesamt
für Justiz maximal drei Monate gültig ist!
Anzeige gem. § 2 Abs. 5 ApoG (Anlage 2)
eine Kopie des Arbeitsvertrages mit Angabe der Wochenarbeitsstunden (mindestens
30 h) o d e r eine Erklärung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden auf dem
Formular „Anzeige gem. § 2 Abs. 5 ApoG (Anlage 2)“
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Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 4 Nr. 1 ApoG
„Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen,
wenn
1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für jede der
beantragten Apotheken erfüllt (…)“.
Beck online; ApoG § 2; Senge, Erbs, Kohlhaas; Strafrechtliche Nebengesetze; 185.
Ergänzungslieferung 2011; RN 14
a) [...Abs. 1 bis 3...]
Randnummer 14 Die durch Art. 20 Nr. 3 des GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG – vom 14. 11.
2003 (BGBl. I S. 2190, 2249) eingefügten Abs. 4 und 5 ermöglichen in Abkehr von dem bisherigen
Grundsatz, dass ein Apotheker Inhaber nur einer Apotheke sein kann, in einem eng begrenzten
Umfang den Mehrbesitz von öffentlichen Apotheken, indem sie in Verbindung mit der Regelung des §
1 Abs. 2 den Betrieb von maximal vier Apotheken – einer Hauptapotheke und bis zu drei
Filialapotheken – zulassen. Von europarechtlichen Erwägungen abgesehen war maßgeblicher
Gesichtspunkt für die Zulassung des Mehrbesitzes in diesem Umfang, dass dadurch die
Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung und der Arzneimittelbeschaffung sowie die Flexibilität in der
Warenbewirtschaftung und im Personaleinsatz erhöht werden kann, ohne dass damit eine
Gefährdung der Arzneimittelsicherheit oder der Versorgungssicherheit verbunden wäre (BT-Drucks.
15/1525 S. 160). Aus diesem Grunde muss nach der Regelung des Abs. 4 Nr. 1 jede Filialapotheke in
ihrer Funktion und Ausstattung uneingeschränkt die sachlichen und personellen Voraussetzungen der
Abs. 1 bis 3 erfüllen. Das verdeutlicht, dass es sich bei Filialapotheken um öffentliche Vollapotheken
handelt, die nicht mit Zweigstellen verwechselt werden dürfen; von der Hauptapotheke unterscheiden
sie sich nur durch die Person des verantwortlichen Leiters. Die Neuregelung hält aber grundsätzlich
an der persönlichen Verantwortung des Apothekers für seine Apotheken fest. Der Betreiber von
Filialapotheken muss nach der Regelung des Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4
ApoBetrO (hier: A 166) in Person Leiter der Hauptapotheke sein. Nach Abs. 5 Nr. 2 hat er für die
Filialapotheke einen Apotheker als verantwortlichen Leiter zu bestellen, der die Voraussetzungen für
die Leitung einer Apotheke nach den Anforderungen der ApoBetrO erfüllen muss. Nach § 2 Abs. 2 S.
2 ApoBetrO sind bestellter Apotheker und Betreiber der Filialapotheke gemeinsam für die Einhaltung
der für den Betrieb der Apotheke geltenden Vorschriften verantwortlich. Kommt es in einer
Filialapotheke zu berufsrechtlichen Pflichtverletzungen, wird im Regelfall deshalb von einer Mithaftung
des Betreibers auszugehen sein.
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Anlage 1
Einsenden an:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
Arzneimittelüberwachungs- und –prüfstelle
Wismarsche Straße 298
19055 Schwerin
Untersuchungsdatum
Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
zwecks geplanter Verwendung als Filialapothekenleiterin / Filialapothekenleiter
Name, Vorname
Geb.-Datum:
Anschrift:
wurde von mir heute ärztlich untersucht.
Der/Die AntragsstellerIn ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
Berufsbezeichnung:
Apothekenleiter / Apothekenleiterin
geeignet.
Unterschrift und Stempel des Arztes
Anlage 2
Datum:
__________________________
Apothekenstempel bzw. -adresse
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abt. Gesundheit
Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle
Wismarsche Str. 298
19055 Schwerin
Anzeige über den Wechsel der Filialleitung gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem ........................ wird Herr/Frau Apotheker/in .............................................................................
(Datum)
(Name, Vorname)
die Leitung der ..................................................................................................................übernehmen.
(Name und Anschrift der Filialapotheke)
Die wöchentliche Arbeitszeit der/des Verantwortlichen beträgt
Arbeitsvertrages habe ich beigefügt. *1
Stunden. Eine Kopie des
Die Öffnungszeiten der Filialapotheke lauten wie folgt:
von
bis
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Die Verpflichtungen, wie sie im Gesetz über das Apothekenwesen und in der
Apothekenbetriebsordnung für ApothekenleiterInnen festgelegt sind, werden auch durch die/den
Verantwortliche/n erfüllt.
Für die o.g. Person wurde ein amtliches Führungszeugnis (Belegart 0 – zur Vorlage bei der Behörde
nach § 30 Abs. 5 BZRG; Verwendungszweck „Leitung der Filiale „_________________-Apotheke“)
beantragt.
Anlage 2
Folgende Unterlagen der geplanten Filialleiterin/des geplanten Filialleiters habe ich dieser Anzeige
beigefügt:*1
• amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
• Nachweis Staatsangehörigkeit
• ärztliches Gesundheitszeugnis (Anlage 1)
• beruflicher Werdegang
• Kopie des Arbeitsvertrages
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Hinweis:
Die Änderung ist der Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle zwei Wochen vor
dem Wechsel der Filialleitung anzuzeigen.
*1) Nichtzutreffendes bitte streichen.