Merkblatt - LAGuS MV
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Merkblatt - LAGuS MV
Merkblatt zum Wechsel der Apothekenfilialleitung Nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Apothekengesetzes (ApoG) ist im Falle eines Filialleiterwechsels dieses vom Betreiber der Apotheken (Betriebserlaubnisinhaberin / Betriebserlaubnisinhaber) spätestens zwei Wochen vor der Änderung bei der zuständigen Behörde (Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle Schwerin) anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen. Einzureichende Unterlagen der Filialapothekerin / des Filialapothekers gültiger Staatsangehörigkeitsausweis oder amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/Reisepasses der geplanten Filialleiterin/des geplanten Filialleiters (Nur notwendig, wenn die Apothekerin/der Apotheker erstmalig als Filialleiterin/Filialleiter in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden soll!) Kopie der Approbationsurkunde der geplanten Filialleitung (amtlich oder notariell beglaubigt) (Nur notwendig, wenn die Apothekerin/der Apotheker erstmalig als Filialleiterin/Filialleiter in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden soll!) ein knapper tabellarischer Lebenslauf der geplanten Filialleitung mit Angaben über die Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit, Datum und Unterschrift bitte nicht vergessen (Nur notwendig, wenn die Apothekerin/der Apotheker erstmalig als Filialleiterin/Filialleiter in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden soll!) Zeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen der geplanten Filialleitung, wenn die Approbation länger als zwei Jahre vor der jetzigen Anstellung erteilt wurde und mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wurde - (z. B. nach längerer Elternzeit) eine ärztliche Bescheinigung der geplanten Filialleitung mit folgendem Inhalt: „Frau/Herr...geb. am .......in ..........ist in gesundheitlicher Hinsicht geeignet, eine Apotheke zu leiten.“ Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Muster s. Anlage 1). ein amtliches Führungszeugnis der geplanten Filialleitung. Bei der Beantragung ist folgendes anzugeben: Belegart 0 – „Zur Vorlage bei der Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG“; als Verwendungszweck ist „Filialleitung für die (Name und Ort der Apotheke)“ anzugeben Achtung! Das Führungszeugnis wird in der Regel innerhalb einer Woche ab der Antragstellung beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes an meine Behörde gesandt. Beantragen Sie das Führungszeugnis daher bitte frühestens drei Monate vor dem geplanten Eröffnungstermin der Apotheke, da es nach Erteilung durch das Bundesamt für Justiz maximal drei Monate gültig ist! Anzeige gem. § 2 Abs. 5 ApoG (Anlage 2) eine Kopie des Arbeitsvertrages mit Angabe der Wochenarbeitsstunden (mindestens 30 h) o d e r eine Erklärung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden auf dem Formular „Anzeige gem. § 2 Abs. 5 ApoG (Anlage 2)“ >ĂŶĚĞƐĂŵƚĨƺƌ'ĞƐƵŶĚŚĞŝƚƵŶĚ^ŽnjŝĂůĞƐDĞĐŬůĞŶďƵƌŐͲsŽƌƉŽŵŵĞƌŶͲƌnjŶĞŝŵŝƚƚĞůƺďĞƌǁĂĐŚƵŶŐƐͲƵŶĚWƌƺĨƐƚĞůůĞʹ tŝƐŵĂƌƐĐŚĞ^ƚƌ͘Ϯϵϴ͕ϭϵϬϱϱ^ĐŚǁĞƌŝŶ dĞů͗͘ϬϯϴϱϱϴϴϱϵϯϴϬ&Ădž͗Ϭϯϴϱϱϴϴϱϵϯϵϵ Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 4 Nr. 1 ApoG „Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für jede der beantragten Apotheken erfüllt (…)“. Beck online; ApoG § 2; Senge, Erbs, Kohlhaas; Strafrechtliche Nebengesetze; 185. Ergänzungslieferung 2011; RN 14 a) [...Abs. 1 bis 3...] Randnummer 14 Die durch Art. 20 Nr. 3 des GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG – vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190, 2249) eingefügten Abs. 4 und 5 ermöglichen in Abkehr von dem bisherigen Grundsatz, dass ein Apotheker Inhaber nur einer Apotheke sein kann, in einem eng begrenzten Umfang den Mehrbesitz von öffentlichen Apotheken, indem sie in Verbindung mit der Regelung des § 1 Abs. 2 den Betrieb von maximal vier Apotheken – einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken – zulassen. Von europarechtlichen Erwägungen abgesehen war maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zulassung des Mehrbesitzes in diesem Umfang, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung und der Arzneimittelbeschaffung sowie die Flexibilität in der Warenbewirtschaftung und im Personaleinsatz erhöht werden kann, ohne dass damit eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit oder der Versorgungssicherheit verbunden wäre (BT-Drucks. 15/1525 S. 160). Aus diesem Grunde muss nach der Regelung des Abs. 4 Nr. 1 jede Filialapotheke in ihrer Funktion und Ausstattung uneingeschränkt die sachlichen und personellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen. Das verdeutlicht, dass es sich bei Filialapotheken um öffentliche Vollapotheken handelt, die nicht mit Zweigstellen verwechselt werden dürfen; von der Hauptapotheke unterscheiden sie sich nur durch die Person des verantwortlichen Leiters. Die Neuregelung hält aber grundsätzlich an der persönlichen Verantwortung des Apothekers für seine Apotheken fest. Der Betreiber von Filialapotheken muss nach der Regelung des Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoBetrO (hier: A 166) in Person Leiter der Hauptapotheke sein. Nach Abs. 5 Nr. 2 hat er für die Filialapotheke einen Apotheker als verantwortlichen Leiter zu bestellen, der die Voraussetzungen für die Leitung einer Apotheke nach den Anforderungen der ApoBetrO erfüllen muss. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 ApoBetrO sind bestellter Apotheker und Betreiber der Filialapotheke gemeinsam für die Einhaltung der für den Betrieb der Apotheke geltenden Vorschriften verantwortlich. Kommt es in einer Filialapotheke zu berufsrechtlichen Pflichtverletzungen, wird im Regelfall deshalb von einer Mithaftung des Betreibers auszugehen sein. >ĂŶĚĞƐĂŵƚĨƺƌ'ĞƐƵŶĚŚĞŝƚƵŶĚ^ŽnjŝĂůĞƐDĞĐŬůĞŶďƵƌŐͲsŽƌƉŽŵŵĞƌŶͲƌnjŶĞŝŵŝƚƚĞůƺďĞƌǁĂĐŚƵŶŐƐͲƵŶĚWƌƺĨƐƚĞůůĞʹ tŝƐŵĂƌƐĐŚĞ^ƚƌ͘Ϯϵϴ͕ϭϵϬϱϱ^ĐŚǁĞƌŝŶ dĞů͗͘ϬϯϴϱϱϴϴϱϵϯϴϬ&Ădž͗Ϭϯϴϱϱϴϴϱϵϯϵϵ Anlage 1 Einsenden an: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Arzneimittelüberwachungs- und –prüfstelle Wismarsche Straße 298 19055 Schwerin Untersuchungsdatum Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zwecks geplanter Verwendung als Filialapothekenleiterin / Filialapothekenleiter Name, Vorname Geb.-Datum: Anschrift: wurde von mir heute ärztlich untersucht. Der/Die AntragsstellerIn ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs Berufsbezeichnung: Apothekenleiter / Apothekenleiterin geeignet. Unterschrift und Stempel des Arztes Anlage 2 Datum: __________________________ Apothekenstempel bzw. -adresse Landesamt für Gesundheit und Soziales Abt. Gesundheit Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle Wismarsche Str. 298 19055 Schwerin Anzeige über den Wechsel der Filialleitung gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem ........................ wird Herr/Frau Apotheker/in ............................................................................. (Datum) (Name, Vorname) die Leitung der ..................................................................................................................übernehmen. (Name und Anschrift der Filialapotheke) Die wöchentliche Arbeitszeit der/des Verantwortlichen beträgt Arbeitsvertrages habe ich beigefügt. *1 Stunden. Eine Kopie des Die Öffnungszeiten der Filialapotheke lauten wie folgt: von bis Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Die Verpflichtungen, wie sie im Gesetz über das Apothekenwesen und in der Apothekenbetriebsordnung für ApothekenleiterInnen festgelegt sind, werden auch durch die/den Verantwortliche/n erfüllt. Für die o.g. Person wurde ein amtliches Führungszeugnis (Belegart 0 – zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG; Verwendungszweck „Leitung der Filiale „_________________-Apotheke“) beantragt. Anlage 2 Folgende Unterlagen der geplanten Filialleiterin/des geplanten Filialleiters habe ich dieser Anzeige beigefügt:*1 • amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde • Nachweis Staatsangehörigkeit • ärztliches Gesundheitszeugnis (Anlage 1) • beruflicher Werdegang • Kopie des Arbeitsvertrages Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Hinweis: Die Änderung ist der Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle zwei Wochen vor dem Wechsel der Filialleitung anzuzeigen. *1) Nichtzutreffendes bitte streichen.