Entwurf ö - re Vertrag
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Entwurf ö - re Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Landkreis Havelland vertreten durch den Landrat Herrn Dr. Burkhard Schröder Platz der Freiheit 1 14712 Rathenow - im Folgenden Landkreis - und der Stadt Nauen vertreten durch den Bürgermeister Herrn Detlef Fleischmann Rathausplatz 1 14641 Nauen - im Folgenden Stadt Nauen - Vorbemerkungen Die am 13. Februar 2012 vom Kreistag beschlossene Schulentwicklungsplanung 2011/2012 bis 2015/2016 kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Kapazitäten an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft überwiegend ausgelastet sind und im Planungszeitraum z.T. über der Zügigkeit lt. Errichtungsgenehmigung liegen müssen, um den Bedarf zu decken. Dies betrifft insbesondere die weiterführenden allgemein bildenden Schulen u.a. auch am Standort Nauen. Das Goethe-Gymnasium Nauen wurde als dreizügiges Gymnasium am Standort der ehemaligen EOS in der Parkstraße 7 errichtet. Steigende Schülerzahlen im Einzugsbereich des Gymnasiums (Stadt Nauen, Stadt Ketzin/Havel, Stadt Falkensee, Gemeinde Wustermark, Gemeinde Brieselang, Gemeinde Schönwalde-Glien, Gemeinden des Amtes Friesack) verbunden mit dem steigenden Schüler-/Elternwunsch, nach der Grundschule ein Gymnasium besuchen zu wollen, führen zu dem Ergebnis, dass das GoetheGymnasium mindestens im Planungszeitraum der aktuellen Schulentwicklungsplanung bis zum Schuljahr 2015/2016 vierzügig geführt werden muss. Die am Standort vorhandenen Räumlichkeiten entsprechen jedoch nicht den notwendigen Räumen nach den Raumprogrammempfehlungen des MBJS für ein vierzügiges Gymnasium, so dass eine bauliche Erweiterung unabdingbar ist. Die Errichtung der notwendigen Unterrichtsräume soll mit der ohnehin auch bei einer Dreizügigkeit erforderlichen Erweiterung der Sporthallenkapazitäten verknüpft werden, um städtebaulich sinnvoll am Standort zu investieren. Die Stadt Nauen als Schulträger des Goethe-Gymnasiums trägt entsprechend den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes die Sachkosten der Schule, zu denen auch die Kosten für bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Schulgebäuden zählen. Der Landkreis, der nach den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes grundsätzlich Träger der weiterführenden allgemein bildenden Schulen in seinem Gebiet sein sollte, stellt sich im Ergebnis der mit der Schulentwicklungsplanung mindestens für den Planungszeitraum bis zum Schuljahr 2015/2016 festgeschriebenen Kapazitätsprobleme im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen dieser Verantwortung, indem er einzelne Schulträger bei der Lösung dieser Kapazitätsprobleme unterstützt. Unter diesen Rahmenbedingungen sowie in Umsetzung des Kreistagsbeschlusses BV-0322/12 vom 10. Dezember 2012 schließen der Landkreis und die Stadt Nauen folgenden Vertrag: §1 Die Stadt Nauen gewährleistet mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Vierzügigkeit am GoetheGymnasium Nauen. Die hierfür erforderlichen räumlichen Kapazitäten werden kurzfristig geschaffen, die Änderung der Errichtungsgenehmigung wird beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beantragt. §2 Die Grundlage für den zu errichtenden Erweiterungsbau bildet a) das zwischen der Stadt Nauen und dem Landkreis auf der Grundlage der Raumprogrammempfehlung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport abgestimmte Raumprogramm für Unterrichtsräume sowie b) die Planung der notwendigen Erweiterung der Sporthallenkapazität. a) Erdgeschoss Das Erdgeschoss dient vollständig der Erweiterung der Sporthallenkapazität. b) 1. Obergeschoss Das 1. Obergeschoss dient der notwendigen Erweiterung der Unterrichtsräume in folgendem Umfang: - Fachunterricht Musik 1 Klassen-Fachunterrichtsraum Instrumentenunterricht/Musiktheorie ca. 80 m² 1 Kurs-Fachunterrichtsraum Gesangsunterricht/Musiktheorie ca. 40 m² 1 Vorbereitungsraum ca. 30 m² - Fachunterricht W-A-T 2 Räume für Schülerfirmenarbeit á ca. 20 m² - Allgemeiner Unterricht 3 Klassenräume á ca. 60 m² 1 Raum für 12 Schülereinzelarbeitsplätze á ca. 20 m² 1 allgemeiner Lehrmittelraum á ca. 20 m² §3 Der Landkreis gewährt der Stadt Nauen zu den Kosten der notwendigen Erweiterung des GoetheGymnasiums eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von maximal 2.116.300 Euro als Projektförderung in folgenden jährlichen maximalen Anteilen: 2013 2014 2015 Dabei gelten unter Verteilungsgrundsätze: 217.200 Euro 1.042.500 Euro 856.600 Euro Berücksichtigung der maximalen Zuwendungssumme 1) Der Bau muss bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigt sein. folgende 2) Für die Hauptnutzfläche der nach § 2 b) dieser Vereinbarung zu errichtenden Räume (entspricht den Räumen im 1. Obergeschoss) wird eine Zuwendung in Höhe von 100% der tatsächlichen Kosten für Bau, allgemeine Einbauten und allgemeine Möbelausstattung gewährt. Gleiches gilt für notwendige Verkehrsflächen im 1. Obergeschoss. 3) Für die Hauptnutzflächen im Erdgeschoss sowie die notwendigen Verkehrsflächen im Erdgeschoss wird eine Zuwendung in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten für Bau, allgemeine Einbauten und Ausstattung der Gymnastikhalle gewährt. 4) Für die Kosten für die Bauvorbereitung, das Bauwerk, die unmittelbar mit dem Erweiterungsbau in Zusammenhang stehenden Arbeiten an den Außenanlagen sowie die unvermeidbaren Baunebenkosten wird eine Zuwendung in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten gewährt. §4 Die Gewährung der Zuwendung unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV) sowie in analoger Anwendung den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G)“ sind Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. §5 1) Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Stadt Nauen sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Zuwendungen und Leistungen Dritter sind von den Gesamtkosten vorab der Ermittlung der Anteile der Stadt Nauen und des Landkreises abzuziehen. 2) Ermäßigen sich nach Vertragsschluss die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigt sich auch die Zuwendung. Die in § 3 angegebene maximale Zuwendungshöhe wird in diesem Fall unterschritten. §6 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Planung und Konstruktion und die Angemessenheit Kosten für unbewegliche und bewegliche Gegenstände sind vorab der Ausführung durch Landkreis schriftlich festzustellen. Die Prüfung der entsprechend vorzulegenden Planungsunterlagen erfolgt schulinhaltlich durch Schulverwaltungsamt des Landkreises, baufachlich durch das Amt für GebäudeImmobilienmanagement des Landkreises. der den das und §7 Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.1 der ANBest bei der Vergabe von Aufträgen zu beachtenden Vorschriften sind die Regelungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes anzuwenden. Der Nachweis über die Einhaltung dieser Regelungen ist mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen. §8 Die mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 10 Jahre und alle beweglichen Gegenstände 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die mit Hilfe der Zuwendung finanzierte Ausstattung darf im Rahmen der Schulkostenabrechnung gegenüber dem Landkreis maximal in Höhe der Eigenbeteiligung geltend gemacht werden. §9 Mit dem Verwendungsnachweis sind abweichend zu Ziffer 7 der ANBest folgende Unterlagen einzureichen: - - zahlenmäßiger Nachweis Sachbericht Erklärung der Stadt Nauen, dass in Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass • die getätigten Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, Rabatte und Skonti in jedem Fall genutzt wurden • die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind • die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden, • die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszweckes verwendet wurde, • die im öffentlich-rechtlichen Vertrag genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden • der Stadt Nauen bekannt ist, dass die Zuwendung im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt • sämtliche Bücher und Belege auf Anforderung dem Landkreis zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Rechnungszusammenstellung und Kopie aller Rechnungen Nachweis der Einhaltung der Regelungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes Nachweis der Nutzungsfreigabe des Gebäudes durch das Bauordnungsamt Inventarisierungsnachweis für die beweglichen Gegenstände § 10 Die Stadt Nauen weist in der Schule angemessen auf die Landkreisförderung hin. § 11 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Landkreis und die Stadt Nauen sichern sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinne der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Regelungslücken in diesem Vertrag. Rathenow, den Nauen, den _________________________ Dr. B. Schröder ____________________________ D. Fleischmann Verfügung: 1. SL 40.2 zur Mitzeichnung 2. AL 40 zur Mitzeichung 3. Dezernent I zur Mitzeichnung 4. Dezernent IV zur Mitzeichnung 5. Dezernent V zur Mitzeichnung 6. Landrat zur Unterschrift 7. Postausgang Stadt Nauen über Amt 40