Entwurf ö - re Vertrag

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Entwurf ö - re Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen
dem Landkreis Havelland
vertreten durch den Landrat Herrn Dr. Burkhard Schröder
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
- im Folgenden Landkreis -
und
der Stadt Nauen
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Detlef Fleischmann
Rathausplatz 1
14641 Nauen
- im Folgenden Stadt Nauen -
Vorbemerkungen
Die am 13. Februar 2012 vom Kreistag beschlossene Schulentwicklungsplanung 2011/2012 bis
2015/2016 kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Kapazitäten an den Schulen in
öffentlicher Trägerschaft überwiegend ausgelastet sind und im Planungszeitraum z.T. über der
Zügigkeit lt. Errichtungsgenehmigung liegen müssen, um den Bedarf zu decken.
Dies betrifft insbesondere die weiterführenden allgemein bildenden Schulen u.a. auch am Standort
Nauen.
Das Goethe-Gymnasium Nauen wurde als dreizügiges Gymnasium am Standort der ehemaligen
EOS in der Parkstraße 7 errichtet.
Steigende Schülerzahlen im Einzugsbereich des Gymnasiums (Stadt Nauen, Stadt Ketzin/Havel,
Stadt Falkensee, Gemeinde Wustermark, Gemeinde Brieselang, Gemeinde Schönwalde-Glien,
Gemeinden des Amtes Friesack) verbunden mit dem steigenden Schüler-/Elternwunsch, nach der
Grundschule ein Gymnasium besuchen zu wollen, führen zu dem Ergebnis, dass das GoetheGymnasium mindestens im Planungszeitraum der aktuellen Schulentwicklungsplanung bis zum
Schuljahr 2015/2016 vierzügig geführt werden muss.
Die am Standort vorhandenen Räumlichkeiten entsprechen jedoch nicht den notwendigen Räumen
nach den Raumprogrammempfehlungen des MBJS für ein vierzügiges Gymnasium, so dass eine
bauliche Erweiterung unabdingbar ist.
Die Errichtung der notwendigen Unterrichtsräume soll mit der ohnehin auch bei einer Dreizügigkeit
erforderlichen Erweiterung der Sporthallenkapazitäten verknüpft werden, um städtebaulich sinnvoll
am Standort zu investieren.
Die Stadt Nauen als Schulträger des Goethe-Gymnasiums trägt entsprechend den Regelungen des
Brandenburgischen Schulgesetzes die Sachkosten der Schule, zu denen auch die Kosten für
bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Schulgebäuden zählen.
Der Landkreis, der nach den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes grundsätzlich
Träger der weiterführenden allgemein bildenden Schulen in seinem Gebiet sein sollte, stellt sich im
Ergebnis der mit der Schulentwicklungsplanung mindestens für den Planungszeitraum bis zum
Schuljahr 2015/2016 festgeschriebenen Kapazitätsprobleme im Bereich der weiterführenden
allgemein bildenden Schulen dieser Verantwortung, indem er einzelne Schulträger bei der Lösung
dieser Kapazitätsprobleme unterstützt.
Unter diesen Rahmenbedingungen sowie in Umsetzung des Kreistagsbeschlusses BV-0322/12 vom
10. Dezember 2012 schließen der Landkreis und die Stadt Nauen folgenden Vertrag:
§1
Die Stadt Nauen gewährleistet mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Vierzügigkeit am GoetheGymnasium Nauen. Die hierfür erforderlichen räumlichen Kapazitäten werden kurzfristig geschaffen,
die Änderung der Errichtungsgenehmigung wird beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
beantragt.
§2
Die Grundlage für den zu errichtenden Erweiterungsbau bildet a) das zwischen der Stadt Nauen und
dem Landkreis auf der Grundlage der Raumprogrammempfehlung des Ministeriums für Bildung,
Jugend und Sport abgestimmte Raumprogramm für Unterrichtsräume sowie b) die Planung der
notwendigen Erweiterung der Sporthallenkapazität.
a) Erdgeschoss
Das Erdgeschoss dient vollständig der Erweiterung der Sporthallenkapazität.
b) 1. Obergeschoss
Das 1. Obergeschoss dient der notwendigen Erweiterung der Unterrichtsräume in folgendem
Umfang:
- Fachunterricht Musik
1 Klassen-Fachunterrichtsraum Instrumentenunterricht/Musiktheorie ca. 80 m²
1 Kurs-Fachunterrichtsraum Gesangsunterricht/Musiktheorie ca. 40 m²
1 Vorbereitungsraum ca. 30 m²
- Fachunterricht W-A-T
2 Räume für Schülerfirmenarbeit á ca. 20 m²
- Allgemeiner Unterricht
3 Klassenräume á ca. 60 m²
1 Raum für 12 Schülereinzelarbeitsplätze á ca. 20 m²
1 allgemeiner Lehrmittelraum á ca. 20 m²
§3
Der Landkreis gewährt der Stadt Nauen zu den Kosten der notwendigen Erweiterung des GoetheGymnasiums eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von maximal 2.116.300 Euro als
Projektförderung in folgenden jährlichen maximalen Anteilen:
2013
2014
2015
Dabei gelten unter
Verteilungsgrundsätze:
217.200 Euro
1.042.500 Euro
856.600 Euro
Berücksichtigung
der
maximalen
Zuwendungssumme
1) Der Bau muss bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigt sein.
folgende
2) Für die Hauptnutzfläche der nach § 2 b) dieser Vereinbarung zu errichtenden Räume (entspricht
den Räumen im 1. Obergeschoss) wird eine Zuwendung in Höhe von 100% der tatsächlichen
Kosten für Bau, allgemeine Einbauten und allgemeine Möbelausstattung gewährt. Gleiches gilt
für notwendige Verkehrsflächen im 1. Obergeschoss.
3) Für die Hauptnutzflächen im Erdgeschoss sowie die notwendigen Verkehrsflächen im
Erdgeschoss wird eine Zuwendung in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten für Bau,
allgemeine Einbauten und Ausstattung der Gymnastikhalle gewährt.
4) Für die Kosten für die Bauvorbereitung, das Bauwerk, die unmittelbar mit dem Erweiterungsbau
in Zusammenhang stehenden Arbeiten an den Außenanlagen sowie die unvermeidbaren
Baunebenkosten wird eine Zuwendung in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten gewährt.
§4
Die Gewährung der Zuwendung unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
für
das
Land
Brandenburg
(VwVfGBbg),
der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV) sowie in analoger Anwendung den §§ 23 und 44 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Die Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G)“ sind Bestandteil des öffentlich-rechtlichen
Vertrages soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§5
1) Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen
und Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Stadt Nauen sind als Deckungsmittel für alle mit
dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Zuwendungen und Leistungen Dritter sind von den Gesamtkosten vorab der Ermittlung der
Anteile der Stadt Nauen und des Landkreises abzuziehen.
2) Ermäßigen sich nach Vertragsschluss die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen
Ausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigt sich auch die Zuwendung. Die in § 3 angegebene
maximale Zuwendungshöhe wird in diesem Fall unterschritten.
§6
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Planung und Konstruktion und die Angemessenheit
Kosten für unbewegliche und bewegliche Gegenstände sind vorab der Ausführung durch
Landkreis schriftlich festzustellen.
Die Prüfung der entsprechend vorzulegenden Planungsunterlagen erfolgt schulinhaltlich durch
Schulverwaltungsamt des Landkreises, baufachlich durch das Amt für GebäudeImmobilienmanagement des Landkreises.
der
den
das
und
§7
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.1 der ANBest bei der Vergabe von Aufträgen zu beachtenden
Vorschriften sind die Regelungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes anzuwenden. Der
Nachweis über die Einhaltung dieser Regelungen ist mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen.
§8
Die mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 10
Jahre und alle beweglichen Gegenstände 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden.
Die mit Hilfe der Zuwendung finanzierte Ausstattung darf im Rahmen der Schulkostenabrechnung
gegenüber dem Landkreis maximal in Höhe der Eigenbeteiligung geltend gemacht werden.
§9
Mit dem Verwendungsnachweis sind abweichend zu Ziffer 7 der ANBest folgende Unterlagen
einzureichen:
-
-
zahlenmäßiger Nachweis
Sachbericht
Erklärung der Stadt Nauen, dass in Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger
oder falscher Angaben wird versichert, dass
• die getätigten Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden
ist, Rabatte und Skonti in jedem Fall genutzt wurden
• die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit
dem geförderten Vorhaben angefallen sind
• die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt
wurden,
• die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid näher
bezeichneten Zuwendungszweckes verwendet wurde,
• die im öffentlich-rechtlichen Vertrag genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten
wurden
• der Stadt Nauen bekannt ist, dass die Zuwendung im Falle ihrer zweckwidrigen
Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt
• sämtliche Bücher und Belege auf Anforderung dem Landkreis zur Prüfung zur Verfügung
gestellt werden.
Rechnungszusammenstellung und Kopie aller Rechnungen
Nachweis der Einhaltung der Regelungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes
Nachweis der Nutzungsfreigabe des Gebäudes durch das Bauordnungsamt
Inventarisierungsnachweis für die beweglichen Gegenstände
§ 10
Die Stadt Nauen weist in der Schule angemessen auf die Landkreisförderung hin.
§ 11
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so
werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Landkreis und die Stadt Nauen sichern
sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinne
der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck
erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Regelungslücken in diesem Vertrag.
Rathenow, den
Nauen, den
_________________________
Dr. B. Schröder
____________________________
D. Fleischmann
Verfügung:
1. SL 40.2 zur Mitzeichnung
2. AL 40 zur Mitzeichung
3. Dezernent I zur Mitzeichnung
4. Dezernent IV zur Mitzeichnung
5. Dezernent V zur Mitzeichnung
6. Landrat zur Unterschrift
7. Postausgang Stadt Nauen über Amt 40