raftwerk Isar und das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld 11/2012 ene
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raftwerk Isar und das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld 11/2012 ene
Zusatzbedingungen für das Kernkraftwerk Isar und das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld 11/2012 1. Einleitung 2. Warenlieferung 3. Zugangsbedingungen und Arbeiten im Kernkraftwerk 4. Arbeiten im Kontrollbereich 5. Zugelassene Stoffe / Gefahrgut / Abfallentsorgung 6. Gewässerschutz 7. Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz 8. ERV-Teile 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 23.11.2012 Seite 1 von 10 1. Einleitung: Die Lieferung technischer Arbeitsmittel und Betriebsstoffe sowie Durchführung von Arbeiten in Kernkraftwerken unterliegt besonderen Vorschriften und Genehmigungspflichten. Im gemeinsamen Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber liegt daher die Einhaltung dieser Vorschriften und Pflichten. Die Auftragnehmer sind zur verständnisvollen Mitarbeit und aktiven Unterstützung aufgefordert. 2. Warenlieferung: Voraussetzung für den Zutritt und das Befahren des Kraftwerksgeländes zur Warenlieferung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Eine Warenannahme erfolgt generell nur mit vollständig vorliegender Dokumentation. Ausnahmen (z.B. bei Eilbestellungen) sind vorab mit dem Auftragsverantwortlichen bzw. mit der verantwortlichen QS Stelle im KKW abzustimmen. 3. Zugangsbestimmungen und Arbeiten im Kernkraftwerk: Voraussetzung für das Betreten des Kernkraftwerksgeländes (einschließlich äußerer Sicherungsbereich und KZA – Gelände KKI) zur Ausführung von Arbeiten ist die - Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - Vorlage einer für den Ort der Tätigkeit ausreichenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §12b Atomgesetz - Erfolgreiche Teilnahme an der Schulung zur Kenntnisvermittlung Stufe 1 Für den Zutritt zum Kraftwerksgelände sowie das Arbeiten in und an Anlagen des Auftraggebers gelten die Sicherheitsbedingungen des jeweiligen Kernkraftwerkes. Im Kraftwerk darf grundsätzlich nur Personal eingesetzt werden, das für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift besitzt. Im Zweifel entscheidet die Betriebsleitung. Das Aufsichtspersonal muss befähigt und ermächtigt sein, Anordnungen und amtliche Verfügungen sowie Weisungen der Betriebsleitungen oder deren Beauftragte entgegen zu nehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Die für die Ausführung des Auftrags relevanten Gefährdungsbeurteilungen sind dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeit durch den Auftragnehmer zu übergeben. Unmittelbar nach Auftragserteilung ist das zum Einsatz kommende zuverlässigkeitsüberprüfte Personal dem Auftragsverantwortlichen namentlich zu nennen. Rückfragen sind an die zuständige Stelle (Ausweisbüro, Fachbereich „Zentrale Aufgaben“) des Kernkraftwerkes zu richten. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 2 von 10 Im KKI und KKG werden generell hohe Ansprüche an die Sauberkeit von Arbeitsplätzen, insbesondere bei Arbeiten im Kontrollbereich gestellt, um den Eintrag von Verschmutzungen und Fremdkörpern in Systeme oder Komponenten zu verhindern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsbereiche während der Arbeiten sauber zu halten und bei Arbeitsunterbrechungen oder nach Abschluss der Arbeiten frei von Verschmutzungen und Fremdkörpern zu hinterlassen. Bei Auffälligkeiten auch außerhalb der eigenen Arbeitsbereiche bzw. bei benötigter Unterstützung zur Abreinigung von Verschmutzungen, der Bergung von Fremdkörpern oder ähnlichem ist der Auftragsverantwortliche des Kraftwerks oder der VdA zu verständigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits bei Verdacht des Eintrags von Fremdkörpern in Kraftwerkssysteme den Auftragsverantwortlichen oder den VdA unverzüglich zu informieren. Laut Betriebssicherheitsverordnung hat jeder Gerüstnutzer das Gerüst vor Gebrauch für seine Zwecke zu bewerten und zu übernehmen. Der AvO führt dies für sich und seine Arbeitsgruppe arbeitstäglich durch und dokumentiert dies auf dem Gerüstfreigabeschein vor Ort. Für die im Rahmen von Werkverträgen und Dienstverträgen eingesetzten AvO`s ist der Nachweis als „ausgebildete Person“ zur Beurteilung, Abnahme und Freigabe von Arbeits- und Schutzgerüsten vor Arbeitsaufnahme vorzulegen (Nutzerfreigabe). Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen vor Zutritt im KKW vom AN über eine gültige Prüfung nach „BGV A3“ für die Zeit des KKW-Einsatzes gut sichtbar gekennzeichnet sein. Nur fehlerfreie elektrische Betriebsmittel dürfen zum Einsatz kommen. Das Einbringen von externen IT-Geräten in die Kraftwerksanlage unterliegt den ITEinfuhrbeschränkungen des jeweiligen Standortes. Hierzu zählen beispielsweise Laptops, Programmiergeräte, Kalibriergeräte und Messgeräte mit Betriebssystem, sowie sämtliche mobile Datenträger/ Speichermedien wie z.B. USB-Sticks und DVD´s. Es sind ausschließlich IT-Geräte auf die Anlage einzubringen, die für die Tätigkeit zwingend erforderlich sind. Einzuführende IT-Geräte müssen die folgenden Kriterien erfüllen: - installierter renommierter Virenscanner z. B. Trend Micro, McAfee, Symantec - aktueller Stand der Virensignatur (Letztes Update liegt max. 14 Tage zurück) - aktueller Servicepack des Betriebssystems ist installiert - mobile Datenträger müssen vor dem Betreten der Anlage auf die Virenfreiheit geprüft werden Die obengenannten Maßnahmen stellen die Grundvoraussetzung für die IT-Einfuhr dar. Weitere kraftwerksspezifische Regelungen zur IT-Einfuhr können bei der jeweiligen IT-Abteilung bzw. über den Auftragsverantwortlichen eingeholt werden. Vor dem Zutritt auf die Anlage werden alle IT-Geräte durch das vom Kraftwerk autorisiertes Personal, auf Einhaltung der definierten Kriterien, überprüft. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 3 von 10 Erfüllen die Geräte den vereinbarten Standard nicht, wird die Freigabe zur Einfuhr auf das Kraftwerksgelände nicht erteilt. Kernkraftwerk Grafenrheinfeld: IT-Sicherheitsbeauftragter / Geräteprüfung vor Ort: PSE 18-2236 Kernkraftwerk Isar: IT-Sicherheitsbeauftragter / Geräteprüfung vor Ort: PSE 28-8888 4. Arbeiten im Kontrollbereich: Voraussetzung für den Zutritt in die Kontrollbereiche ist spätestens bei Arbeitsbeginn zusätzlich die Vorlage - - eines vollständig geführten, gültigen Strahlenpasses eines amtlichen Dosimeters einer Kopie der Genehmigung nach § 15 der Strahlenschutzverordnung eines abgeschlossenen Abgrenzungsvertrages zwischen den Strahlenschutzbeauftragten (Vordrucke für diesen Vertrag bitten wir bei Bedarf mit der Auftragsbestätigung beim Strahlenschutz anzufordern) eines personenbezogenen Nachweises für das Tragen von Atemschutzgeräten, falls die Notwendigkeit zum Tragen solcher Geräte besteht. Strahlenschutzpersonal hat den S3 Nachweis in schriftlicher Form zu erbringen. Für ausländische Mitarbeiter, die keine Strahlenpässe im Sinne der StrSchV besitzen, sind rechtzeitig vor Einsatzbeginn entsprechende Aufzeichnungen, die dem Strahlenpass entsprechen, vorzulegen. Für dieses Personal gilt die Regelung für beruflich niedrig strahlenexponiertes Personal. Das kann bedeuten, dass Personal, das eine Jahresdosis >1mSv erhalten hat, im Kontrollbereich nicht eingesetzt werden kann. Nach Auftragseingang sind neben dem Personal (vgl. Ziff. 2 Satz 3) auch die einzusetzenden Werkzeuge und Geräte schriftlich aufzuführen. Für alle Stoffe und Gegenstände, die im Kontrollbereich eingesetzt werden, ist über den beauftragenden Fachbereich rechtzeitig eine Freigabe einzuholen. 5. Zugelassene Stoffe / Gefahrgut / Abfallentsorgung: Es dürfen nur die vom Auftraggeber (AG) zugelassenen Montagehilfsstoffe bzw. Betriebsstoffe verwendet werden. Bei der Bearbeitung oder Herstellung von Teilen, Komponenten oder Systemen für das Kernkraftwerk Isar und das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld sind nur vom Auftraggeber freigegebene Montagehilfsstoffe (z. B. Schleifmittel, Klebstoffe, Reinigungsmittel, Kennzeichnungs- und Prüfmittel, Montagegleitmittel) zu verwenden. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 4 von 10 Eine Auflistung ist mit ihren Zugangsdaten unter https://thirdparty.areva-np.de/konvoi abzurufen. Es sind die in der KKI-AAW 35/36-MAW-001 sowie in der KKG-QSA 9 bzw. KKG AAW-34PRO012 genannten Anforderungen einzuhalten und nachzuweisen. Die Informationen der QP-Datenbank für ihre externe EKK-Fertigung können Sie unter www.qp-datenbank.de aufrufen. Ansprechpartner für Datenbank und Zugangsdaten: EKK TTK Herr Hentschel Tel.-Nr.: 0511-439-3397 Der Auftragnehmer (AN) hat beim Transport von Gefahrgut die Einhaltung der Vorschriften des Gefahrgutrechts zu gewährleisten. Er unterrichtet bei allen Transportereignissen mit Gefahrgut unverzüglich den AG. Alle verwendeten Stoffe müssen nach Beendigung der Arbeit – sofern nicht weiter für den sicheren Anlagenbetrieb benötigt – wieder rückstandslos entfernt werden. Der AN ist verpflichtet, Abfälle in erster Linie zu vermeiden und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Für diese Abfälle hat der AN dem AG den vorgesehenen Entsorgungsweg darzulegen. Die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung für Abfälle des AG hat der AN in geeigneter Weise nachzuweisen. Abfälle des AG sind solche, die ursprünglich Sachen des AG waren und die durch die Tätigkeit des AN im Unternehmensbereich des AG entstanden sind. Die vorhandenen betrieblichen Möglichkeiten des AG zur getrennten Sammlung von Abfällen sind zu nutzen. Auskünfte erteilt: Kernkraftwerk Grafenrheinfeld: Kernkraftwerk Isar: 6. Herr Schaub Herr Dr. Oswald Tel.-Nr.: 09723-62-2289 Tel.-Nr.: 08702-38-4418 Gewässerschutz: Bei Arbeiten mit wassergefährdeten Stoffen oder an Anlagen gemäß VAwS sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien (z. B. WHG, VAwS, TRwS 779) einzuhalten. Für Rückfragen steht Ihnen der Gewässerschutzbeauftragte zur Verfügung. Kernkraftwerk Grafenrheinfeld: Kernkraftwerk Isar: Herr Schnepf Herr Dr. Oswald Tel.-Nr.: 09723-62-2215 Tel.-Nr.: 08702-38-4418 Im Kernkraftwerk Grafenrheinfeld ist darüber hinaus die Anlage 20 der KKG AAW-34UMS-011 (Umgang mit wassergefährdeten Stoffen) einzuhalten. Diese Unterlage kann bei Abt. BT (09723-62-2289) oder Abt. TU (09723-62-2215) angefordert werden. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 5 von 10 7. Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz: Auf dem Gelände des KKI und KKG genießen die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge sowohl der EKK Mitarbeiter als auch der Servicefirmenmitarbeiter höchste Priorität. Sie als Auftragnehmer möchten wir in unseren kontinuierlichen Verbesserungsprozess des Arbeitsschutzmanagementsystems mit einbinden, da es auch in Ihrem Interesse ist, die Gesundheit ihrer und unserer Mitarbeiter zu gewährleisten. Zur Erfüllung ihres Auftrages sind sie verpflichtet: nur geeignetes, für die Arbeitsaufgabe arbeitsmedizinisch untersuchtes, qualifiziertes und unterwiesenes Personal einzusetzen die geforderten Nachweise (z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Befähigungsnachweise) vor Auftragsbeginn dem Auftragsverantwortlichen zuzusenden zur Zuführung entsprechender Nachweise in die VGB-Fremdpersonaldatenbank (VdA und AvO) dem Auftraggeber den Einsatz von Subunternehmern anzuzeigen. Sofern Subunternehmer eingesetzt werden, ist der Hauptauftragnehmer (als Auftraggeber der Subunternehmer) für den umfassenden Arbeitsschutz im Rahmen der Ausführung der im Vertrag vereinbarten Arbeiten verantwortlich nur Arbeitsmittel, wie Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge einzusetzen die den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatzfall (z. B. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen) geeignet sein notwendige und geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (Ausnahme Kontrollbereich) die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen konsequent zu nutzen zur Erstellung eines Arbeitsplanes anhand der Leistungsbeschreibung und der Berücksichtigung sicherheitstechnischer Erfordernisse (bei Bedarf unter Einbeziehung des Auftragsverantwortlichen) zur Benennung einer Person als Verantwortlichen des Auftragnehmers bzw. als Verantwortlichen der Fremdfirma für Arbeitssicherheitsmaßnahmen die durchzuführenden Arbeiten gemeinsam mit dem Auftragsverantwortlichen auf gegenseitige Gefährdungen zu prüfen Folgende Regelungen sind im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz verbindlich: die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften die am Kernkraftwerksstandort gültigen Anweisungen: Kernkraftwerk Grafenrheinfeld: PAW-34-ASI-004 Kernkraftwerk Isar: PAW-35/36-ASI-001 bis -007 Inhalt der Briefings und Einweisungen Inhalt der speziellen Belehrungen und besonderen Einweisungen, zum Beispiel für Kranfahrer, für Anschläger, etc. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 6 von 10 Ansprechpartner für Arbeitssicherheit: Kernkraftwerk Grafenrheinfeld: Kernkraftwerk Isar Herr Lang Herr Gätzner Herr Werner Tel.-Nr.: 09723-62-2203 Tel.-Nr.: 09723-62-2403 Tel.-Nr.: 08702-38-4052 Tätigkeitsvoraussetzungen: Für Arbeiten bei denen die Nutzung eines Krans oder eines Flurförderzeuges notwendig ist, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G25 "Fahrund Steuertätigkeiten" vorliegen. Bei Arbeiten mit Absturzgefahr ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" erforderlich. Werden Arbeiten unter Atemschutz durchgeführt muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G26 "Atemschutzgeräte" vorliegen. Für Arbeiten unter Einwirkung von erhöhter Wärmebeeinflussung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G30 "Hitzearbeiten" notwendig. Die Einhaltung der Vorschriften über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und die sich daraus ergebenen Maßnahmen sind durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Entsprechend der Tätigkeit müssen die notwendigen weiteren arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vorliegen. Eine Voraussetzung für das Arbeiten im Kontrollbereich ist das Vorliegen einer gültigen Strahlenschutzuntersuchung. Diese ist dem Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten vorzuzeigen. Koordinator und Verantwortliche des Auftragnehmers: Mit Tätigkeitsbeginn nennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seinen Koordinator nach § 6 Abs. 1 BGV A1. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber rechtzeitig vor Einsatzbeginn (im Regelfall 3 Wochen vorher) die für den Einsatz vorgesehenen Verantwortlichen des Auftragnehmers schriftlich mit. Persönliche Schutzausrüstung: Der Auftragnehmer stellt für das von ihm eingesetzte Personal die für den Einsatz erforderliche persönliche Schutzausrüstung, wie z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelm und Arbeitskleidung. Die Schutzartikel müssen den aktuell gültigen Arbeitssicherheitsvorschriften und Normen entsprechen. Durch den Auftraggeber wird nur die für den Einsatz im Kontrollbereich erforderliche Schutzbekleidung und Schutzausrüstung gestellt. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 7 von 10 Benutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers: Bei Überlassung / Benutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers an den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße, sicherheitsgerechte Benutzung durch seine Mitarbeiter verantwortlich. Für Arbeitsmittel des Auftraggebers wie z.B. Kräne, Flurförderzeuge etc. bedarf es der vorherigen und nachweisbaren Einweisung durch befähigte Personen des Auftraggebers. Voraussetzung für die Benutzung von Kranen, Flurförderzeugen und Hubarbeitsbühnen ist ein entsprechender Qualifikationsnachweis und eine aktuelle Bescheinigung einer entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Nachweis und Ausbildung liegen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Alle Arbeitsmittel sind pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand wieder zurückzugeben. Mängel an den Arbeitsmitteln sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Beschädigungen oder Verlust. Qualifikationsnachweise: Abhängig vom jeweiligen Auftragsinhalt sind die entsprechenden Qualifikationsnachweise vom Auftragnehmer im Sicherheitspass oder einer vergleichbaren Dokumentation nachzuweisen. Auskunftspflicht über Unfallereignisse: Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber über Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle sowie über deren Unfallhergang, Unfallursache, getroffene Schutzmaßnahmen und Dauer der Ausfallzeit unverzüglich zu informieren. Grundlage für die Ausführung der Leistungen: Die in der Beauftragung beschriebenen Arbeiten sind unter Beachtung und Einhaltung der zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und (kern-) technischen Regelwerke zu erbringen. Elektrische Ausrüstung Die gesamte elektrische Ausrüstung muß den gültigen VDE-Vorschriften, den gültigen DIN-EN-Normen und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 8 von 10 8. ERV-Teile: QS- Zuständigkeit für Block I, Kernkraftwerk Isar: Die Bestellung ist komplett mit der geforderten QS- Dokumentation (Zeugnisse) auszuliefern. Rückfragen bzgl. Qualitätsbelange klären Sie bitte mit TMQ- Hr. Geng, Tel. 08702-38-2542. Eine Auflistung der gültigen Spezifikationen und Fachanweisungen für die Abwicklung der ERV- Teile ist unter https://thirdparty.areva-np.de/konvoi abzurufen. Die Zugangsdaten erhalten Sie von Ihrem EKK Ansprechpartner. Die Hersteller sind verpflichtet, im Zuge der Beauftragung eines Sachverständigen (SH) darauf hinzuweisen, dass das (die) Material(ien) für eine kerntechnische Anlage bestimmt ist (sind). Persönlicher Abnahmeaufwand: Anfallende TÜV-Aufwendungen werden uns direkt vom TÜV in Rechnung gestellt. QS- Zuständigkeit für Block 2, Kernkraftwerk Isar: Die Abwicklung der QS- Dokumentation ist nach F A2-60.16· Fachanweisung durchzuführen. Die Bestellung ist komplett mit der geforderten QS - Dokumentation (Original ) auszuliefern. Rückfragen bzgl. Qualitätsbelange klären Sie bitte mit TMQHr. Gold, Tel. 08702-38-4362. Eine Auflistung der gültigen Spezifikationen und Fachanweisungen für die Abwicklung der ERV- Teile ist unter https://thirdparty.areva-np.de/konvoi abzurufen. Die Zugangsdaten erhalten Sie von Ihrem EKK Ansprechpartner. Die Hersteller sind verpflichtet, im Zuge der Beauftragung eines Sachverständigen (SH) darauf hinzuweisen, dass das (die) Material(ien) für eine kerntechnische Anlage bestimmt ist (sind). Persönlicher Abnahmeaufwand: Anfallende TÜV - Aufwendungen werden uns direkt vom TÜV in Rechnung gestellt. TM- Zuständigkeiten: Teillieferungen: Grundsätzlich sollen keine Teillieferungen erfolgen. In Ausnahmefallen sind Teillieferungen erlaubt, wenn die Bestellung: - mehr als eine Bestellposition beinhaltet - mehr als einen festen Liefertermin vorschreibt - und die einzelne Bestellposition als Ganzes ausgeliefert werden kann. Die Teillieferungen sind vorab mit Auftraggeber abzusprechen. Verpackung und Kennzeichnung: Die Waren sind entsprechend dieser Bestellung positionsmäßig abzupacken und zu kennzeichnen mit: KKI- oder KKG- Materialnummer Materialbezeichnung 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 9 von 10 KKS/ AKZ bzw. Armaturentyp Pos. Nr. gemäß Zeichnung Zeichnungsnummer Werkstoffangabe Verpackung von Schrauben: Stift- und Dehnschrauben sind zusätzlich mit Kunststoffstrümpfen zu überziehen. Dichtungsmaterial: Alle Gummierzeugnisse sind stückweise und in UV-undurchlässigen Beuteln luftdicht zu liefern. Das Herstelldatum von Elastomeren darf zum Lieferzeitpunkt zwölf Monate nicht übersteigen. Das Herstelldatum bzw. Quartal muss auf dem Etikett zusätzlich angebracht sein. Technische Rückfragen bzgl. Ausführung des Bauteils / Ersatzteils klären Sie bitte direkt mit dem jeweiligen Techniker (siehe oben). Alle Flachdichtungen sind einzeln verpackt und in durchsichtiger UV- beständiger PEFolie luftdicht eingeschweißt. 120901_Zusatzbedingungen_KKI_KKG_draft (2).doc Letzte Änderung: 02.10.2012 Seite 10 von 10