© 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.07.2016
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Kündigungsschutz - Wiederholungskündigung Inhaltsübersicht 1. 2. 3. Allgemeines Rechtliche Vorgaben Rechtsprechungs-ABC 3.1 Änderung des Sachverhalts 3.2 Betriebsratsanhörung 3.3 Gleiche Gründe - 1 3.4 Gleiche Gründe - 2 3.5 Insolvenzverwalterkündigung 3.6 Nachgeschobene Kündigung 3.7 Präjudiz 3.8 Verbrauch von Kündigungsgründen 3.9 Vorratserklärung Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber darf ein und dasselbe Abeitsverhältnis durchaus mehrfach kündigen . Die Kündigungssachverhalte können dabei recht unterschiedlich sein. Das KSchG setzt den Maßstab für alle Kündigungen und verlangt für ihre Wirksamkeit drei Kündigungsgründe . Eine sozial gerechtfertigte Kündigung muss betriebs- , personen- oder verhaltensbedingt sein. Hat der Arbeitgeber einen Kündigungsrechtsstreit bereits rechtskräftig verloren, ist es ihm verwehrt, mit dem gleichen Kündigungsgrund eine Wiederholungskündigung auszusprechen. Praxistipp: Auch wenn Wiederholungskündigungen aus dem gleichen, rechtskräftig bereits als nicht ausreichend festgestellten Kündigungsgrund unwirksam sind: der Arbeitnehmer muss auch gegen so eine Kündigung rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erheben. Tut er das nicht, greift die Wirksamkeitsfiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG . Die Wiederholungskündigung gilt bei nicht rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage als von Anfang an wirksam. Das Verbot der Wiederholungskündigung greift nur dann, wenn der Kündigungsgrund in beiden Kündigungen derselbe ist. Scheitert die erste Kündigung aus formellen Gründen, weil der Arbeitgeber beispielsweise seinen Betriebsrat nicht angehört hat, darf er diese Kündigung mit dem gleichen materiellen Kündigungsgrund natürlich wiederholen . Erneut kündigen darf er auch, wenn sich neue Tatsachen aufgetan haben oder sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Darüber hinaus ist zu beachten: Das Gestaltungsrecht Kündigung wird durch eine Kündigung nur verbraucht, wenn dieses Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt wurde. 2. Rechtliche Vorgaben Arbeitsgerichtliche Urteile in Kündigungsschutzprozessen entwickeln nach § 322 Abs. 1 ZPO insoweit Rechtskraft, "als über den durch die Klage ... erhobenen Anspruch entschieden ist." In dieser gesetzlichen Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen hat das Verbot der Wiederholungskündigung seine rechtliche Grundlage ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ). Es untersagt dem Arbeitgeber, eine neue Kündigung 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 21.01.2017 • nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einer vorausgegangenen Kündigung • bei gleich gebliebenem Kündigungssachverhalt • und nach dessen materieller Prüfung "erneut auf eben diesen Sachverhalt zu stützen" ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der einer Kündigungsschutzklage stattgegeben wird, erstreckt sich auch auf die "Untauglichkeit eines vorgetragenen Lebenssachverhalts als Kündigungsgrund, wenn er materiell geprüft worden ist. Dann .. vermag dieser Lebenssachverhalt auch eine nachfolgende, allein auf ihn gestützte Kündigung wegen § 322 ZPO nicht zu begründen" ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ). Der Arbeitgeber ist mit der bloßen Wiederholung der Kündigung auf Grund desselben Kündigungssachverhalts ausgeschlossen ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ). Der Arbeitgeber ist mit einer weiteren Kündigung nicht ausgeschlossen, wenn • ein anderer Kündigungsgrund vorliegt ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ), • es sich um einen so genannten Dauertatbestand handelt ( BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11 ), • formelle Gründe die frühere Kündigung unwirksam machten ( BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 ), • das Gestaltungsrecht Kündigung nicht wirksam erklärt wurde ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ), • sich ein neuer Kündigungstatbestand aufgetan ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ) oder • sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat ( BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 ). Das Verbot von Wiederholungskündigungen lässt sich aus dem Verbrauch des Gestaltungsrechts Kündigung durch seine - erstmalige - Ausübung allein nicht herleiten. Es muss zwischen den Fragen, • ob das Gestaltungsrecht Kündigung besteht und • ob es wirksam ausgeübt/erklärt wurde, unterschieden werden. Das Gestaltungsrecht Kündigung wird nur dann verbraucht, wenn es wirksam ausgeübt wurde. "Nur die ordnungsgemäße Gestaltungserklärung 'konsumiert' das Gestaltungsrecht" ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ). 3. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsschutz und Wiederholungskündigung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 3.1 Änderung des Sachverhalts Die Präklusionswirkung tritt bei einer zweiten Kündigung nur dann ein, wenn sie auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Hat sich der Kündigungssachverhalt wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber schon ein weiteres Mal kündigen. Die Änderung des Kündigungssachverhalt setzt allerdings voraus, dass sich "die tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den Kündigungsgrund ableitet, wesentlich verändert haben". Ausnahme: Die Präklusionswirkung greift nicht, wenn die vorausgehende Kündigung schon aus formellen Gründen für unwirksam erklärt worden ist, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde ( BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 840/12 ). 3.2 Betriebsratsanhörung Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne zuvor seinen Betriebsrat dazu angehört zu haben, ist diese Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG allein deswegen - aus formellen Gründen - unwirksam. Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirkt nur für die Kündigung, für die der Arbeitgeber es eingeleitet hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Anhörungsverfahren grundsätzlich für jede Kündigung durchführen muss. Hat der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats bereits eine Kündigung ausgesprochen, muss er für eine weitere Kündigung - auch wenn sie auf dem gleichen Sachverhalt beruht erneut seinen Betriebsrat anhören. Das Gestaltungsrecht Kündigung und die für seine Ausübung erforderliche vorherige Betriebsratsanhörung sind mit Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer verbraucht. "Etwas anderes kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Arbeitgeber seinen 2 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 21.01.2017 Kündigungsentschluss noch nicht verwirklicht hat. Nur dann kann eine erneute Beteiligung des Betriebsrats entbehrlich sein, wenn das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird" ( BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04 ). 3.3 Gleiche Gründe - 1 Der Arbeitgeber kann eine neue Kündigung nicht auf Gründe stützen, die er schon für die erste Kündigung herangezogen hat und die in einem voraufgehenden Kündigungsschutzprozess bereits mit dem Ergebnis geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen können. Der Arbeitgeber ist mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Rechtfertigung einer späteren Kündigung ausgeschlossen. "Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt " ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ). 3.4 Gleiche Gründe - 2 "Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat uind die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat er sich wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen" ( BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 ). 3.5 Insolvenzverwalterkündigung Die BAG-Grundsätze zum Verbot der Wiederholungskündigung sind auf Insolvenzverwalterkündigungen nicht immer anwendbar. Die Verhältnisse ändern sich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. § 113 Abs. 1 InsO gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf die sonst geltenden Kündigungsfristen mit 3-monatiger Frist zu kündigen. So ist die Kündigung des Insolvenzverwalters keine bloße Wiederholung der bereits vom vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung erklärten Kündigung. Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes. Es gehört zu seinen Aufgaben, nicht nur die Interessen des Arbeitgebers als Schuldner, sondern auch die Interessen der Gläubiger zu vertreten ( LAG Hamm, 11.12.2001 - 2 Sa 1123/01 ; s. dazu auch BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 15/02 ). 3.6 Nachgeschobene Kündigung Die BAG-Grundsätze zum Verbot einer Wiederholungskündigung sind nicht ausschließlich in Fällen zu beachten, in denen der Arbeitgeber nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Kündigungsschutzverfahrens eine erneute Kündigung mit dem gleichen Sachverhalt (sog. "Trotzkündigung") erklärt. Die Grundsätze gelten auch dann, "wenn der Arbeitgeber noch während des ersten Kündigungsschutzverfahrens ... vorsorglich eine Kündigung mit demselben Kündigungsgrund" ausspricht. "In derartigen Fällen ist der zweiten ... rechtzeitig erhobenen Klage ohne weiteres stattzugeben" ( LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2006 - 5 Sa 826/05 - mit dem Hinweis, dass die Entscheidung im ersten Verfahren so präjudiziell ist, dass "eine erneute materielle Nachprüfung des zur Stützung der ersten Kündigung verbrauchten Kündigungsgrundes in dem zweiten Verfahren nicht erfolgen darf"). 3.7 Präjudiz "Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Der zweiten, rechtzeitig erhobenen Klage ist ohne weiteres stattzugeben. Das Urteil in dem ersten Prozess ist in der Weise präjudiziell für das zweite Verfahren, dass eine erneute materielle - möglicherweise von dem Ergebnis des ersten Prozesses abweichende 3 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 21.01.2017 Nachprüfung des zur Stützung der ersten Kündigung verbrauchten Kündigungsgrundes in dem zweiten Verfahren nicht erfolgen darf" ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ). 3.8 Verbrauch von Kündigungsgründen "Ein 'Verbrauch des Kündigungsgrundes' ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung auf richterlichen Hinweis auf die BAG-Entscheidung vom 21.04.2005 [2 AZR 132/04] hin die Kündigung zurücknimmt und eine Änderungskündigung ausspricht. Stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass die Änderungskündigung wegen eines vor Ablauf der Kündigungsfrist gemachten Angebots unverhältnismäßig sei, ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, eine erneute Änderungskündigung mit demselben Angebot - jetzt bezogen auf den Ablauf der Kündigungsfrist auszusprechen" ( LAG Nürnberg, 04.11.2008 - 6 Sa 225/08 - 1. Leitsatz). 3.9 Vorratserklärung Die Schlussklausel "Der Betriebsrat erklärt, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen ordnungsgemäß durchgeführt ist. (...) Der Betriebrat hat ... beschlossen, dass keine weitere Stellungnahme erfolgt und das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG damit abgeschlossen ist" eines Interessenausgleichs ist keine Vorratserklärung für Wiederholungskündigungen. Hat der Arbeitgeber dann Bedenken an der Wirksamkeit erklärter Kündigungen, weil seine Massenentlassungsanzeige möglicherweise unwirksam sein könnte, und spricht er deswegen neue Kündigungen aus, beruhen diese Kündigungen auf einem neuen Kündigungsentschluss. Zu diesen Kündigungen muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG zuvor angehört werden ( LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1818/09 ). 4 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 21.01.2017