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Kündigungsschutz - Wiederholungskündigung
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
Allgemeines
Rechtliche Vorgaben
Rechtsprechungs-ABC
3.1 Änderung des Sachverhalts
3.2 Betriebsratsanhörung
3.3 Gleiche Gründe - 1
3.4 Gleiche Gründe - 2
3.5 Insolvenzverwalterkündigung
3.6 Nachgeschobene Kündigung
3.7 Präjudiz
3.8 Verbrauch von Kündigungsgründen
3.9 Vorratserklärung
Information
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber darf ein und dasselbe Abeitsverhältnis durchaus mehrfach kündigen . Die
Kündigungssachverhalte können dabei recht unterschiedlich sein. Das KSchG setzt den Maßstab für alle
Kündigungen und verlangt für ihre Wirksamkeit drei Kündigungsgründe . Eine sozial gerechtfertigte
Kündigung muss betriebs- , personen- oder verhaltensbedingt sein. Hat der Arbeitgeber einen
Kündigungsrechtsstreit bereits rechtskräftig verloren, ist es ihm verwehrt, mit dem gleichen
Kündigungsgrund eine Wiederholungskündigung auszusprechen.
Praxistipp:
Auch wenn Wiederholungskündigungen aus dem gleichen, rechtskräftig bereits als nicht ausreichend
festgestellten Kündigungsgrund unwirksam sind: der Arbeitnehmer muss auch gegen so eine Kündigung
rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erheben. Tut er das nicht, greift die
Wirksamkeitsfiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG . Die Wiederholungskündigung gilt bei nicht rechtzeitig
erhobener Kündigungsschutzklage als von Anfang an wirksam.
Das Verbot der Wiederholungskündigung greift nur dann, wenn der Kündigungsgrund in beiden
Kündigungen derselbe ist. Scheitert die erste Kündigung aus formellen Gründen, weil der Arbeitgeber
beispielsweise seinen Betriebsrat nicht angehört hat, darf er diese Kündigung mit dem gleichen materiellen
Kündigungsgrund natürlich wiederholen . Erneut kündigen darf er auch, wenn sich neue Tatsachen aufgetan
haben oder sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Darüber hinaus ist zu beachten: Das
Gestaltungsrecht Kündigung wird durch eine Kündigung nur verbraucht, wenn dieses Gestaltungsrecht
wirksam ausgeübt wurde.
2. Rechtliche Vorgaben
Arbeitsgerichtliche Urteile in Kündigungsschutzprozessen entwickeln nach § 322 Abs. 1 ZPO insoweit
Rechtskraft, "als über den durch die Klage ... erhobenen Anspruch entschieden ist." In dieser gesetzlichen
Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen hat das Verbot der Wiederholungskündigung seine
rechtliche Grundlage ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ). Es untersagt dem Arbeitgeber, eine neue
Kündigung
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• nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einer vorausgegangenen Kündigung
• bei gleich gebliebenem Kündigungssachverhalt
• und nach dessen materieller Prüfung
"erneut auf eben diesen Sachverhalt zu stützen" ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ).
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der einer Kündigungsschutzklage stattgegeben wird,
erstreckt sich auch auf die "Untauglichkeit eines vorgetragenen Lebenssachverhalts als
Kündigungsgrund, wenn er materiell geprüft worden ist. Dann .. vermag dieser Lebenssachverhalt auch
eine nachfolgende, allein auf ihn gestützte Kündigung wegen § 322 ZPO nicht zu begründen" ( BAG,
20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ). Der Arbeitgeber ist mit der bloßen Wiederholung der Kündigung auf Grund
desselben Kündigungssachverhalts ausgeschlossen ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ).
Der Arbeitgeber ist mit einer weiteren Kündigung nicht ausgeschlossen, wenn
• ein anderer Kündigungsgrund vorliegt ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ),
• es sich um einen so genannten Dauertatbestand handelt ( BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11 ),
• formelle Gründe die frühere Kündigung unwirksam machten ( BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 ),
• das Gestaltungsrecht Kündigung nicht wirksam erklärt wurde ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ),
• sich ein neuer Kündigungstatbestand aufgetan ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ) oder
• sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat ( BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 ).
Das Verbot von Wiederholungskündigungen lässt sich aus dem Verbrauch des Gestaltungsrechts
Kündigung durch seine - erstmalige - Ausübung allein nicht herleiten. Es muss zwischen den Fragen,
• ob das Gestaltungsrecht Kündigung besteht und
• ob es wirksam ausgeübt/erklärt wurde,
unterschieden werden. Das Gestaltungsrecht Kündigung wird nur dann verbraucht, wenn es wirksam
ausgeübt wurde. "Nur die ordnungsgemäße Gestaltungserklärung 'konsumiert' das Gestaltungsrecht" ( BAG,
20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ).
3. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsschutz und
Wiederholungskündigung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt:
3.1 Änderung des Sachverhalts
Die Präklusionswirkung tritt bei einer zweiten Kündigung nur dann ein, wenn sie auf dem gleichen
Sachverhalt beruht. Hat sich der Kündigungssachverhalt wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber schon ein
weiteres Mal kündigen. Die Änderung des Kündigungssachverhalt setzt allerdings voraus, dass sich "die
tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den Kündigungsgrund ableitet, wesentlich verändert
haben". Ausnahme: Die Präklusionswirkung greift nicht, wenn die vorausgehende Kündigung schon aus
formellen Gründen für unwirksam erklärt worden ist, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört
wurde ( BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 840/12 ).
3.2 Betriebsratsanhörung
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne zuvor seinen Betriebsrat dazu angehört zu haben, ist diese
Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG allein deswegen - aus formellen Gründen - unwirksam. Die
Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirkt nur für die Kündigung, für die der Arbeitgeber es
eingeleitet hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Anhörungsverfahren grundsätzlich für jede
Kündigung durchführen muss. Hat der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats bereits eine Kündigung
ausgesprochen, muss er für eine weitere Kündigung - auch wenn sie auf dem gleichen Sachverhalt beruht erneut seinen Betriebsrat anhören. Das Gestaltungsrecht Kündigung und die für seine Ausübung
erforderliche vorherige Betriebsratsanhörung sind mit Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer verbraucht.
"Etwas anderes kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Arbeitgeber seinen
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Kündigungsentschluss noch nicht verwirklicht hat. Nur dann kann eine erneute Beteiligung des
Betriebsrats entbehrlich sein, wenn das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat
der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen
Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird" ( BAG, 10.11.2005 - 2 AZR
623/04 ).
3.3 Gleiche Gründe - 1
Der Arbeitgeber kann eine neue Kündigung nicht auf Gründe stützen, die er schon für die erste Kündigung
herangezogen hat und die in einem voraufgehenden Kündigungsschutzprozess bereits mit dem Ergebnis
geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen können. Der Arbeitgeber ist mit einer
Wiederholung dieser Gründe zur Rechtfertigung einer späteren Kündigung ausgeschlossen. "Eine
Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei
identischem Kündigungssachverhalt " ( BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 ).
3.4 Gleiche Gründe - 2
"Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur
Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat uind die in dem über diese geführten
Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit
einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Diese
Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem
Kündigungssachverhalt. Hat er sich wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen" (
BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 ).
3.5 Insolvenzverwalterkündigung
Die BAG-Grundsätze zum Verbot der Wiederholungskündigung sind auf Insolvenzverwalterkündigungen nicht
immer anwendbar. Die Verhältnisse ändern sich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. § 113 Abs. 1 InsO gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit,
ohne Rücksicht auf die sonst geltenden Kündigungsfristen mit 3-monatiger Frist zu kündigen. So ist die
Kündigung des Insolvenzverwalters keine bloße Wiederholung der bereits vom vorläufigen
Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung erklärten Kündigung. Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft
Amtes. Es gehört zu seinen Aufgaben, nicht nur die Interessen des Arbeitgebers als Schuldner, sondern auch
die Interessen der Gläubiger zu vertreten ( LAG Hamm, 11.12.2001 - 2 Sa 1123/01 ; s. dazu auch BAG,
08.04.2003 - 2 AZR 15/02 ).
3.6 Nachgeschobene Kündigung
Die BAG-Grundsätze zum Verbot einer Wiederholungskündigung sind nicht ausschließlich in Fällen zu
beachten, in denen der Arbeitgeber nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Kündigungsschutzverfahrens
eine erneute Kündigung mit dem gleichen Sachverhalt (sog. "Trotzkündigung") erklärt. Die Grundsätze
gelten auch dann, "wenn der Arbeitgeber noch während des ersten Kündigungsschutzverfahrens ...
vorsorglich eine Kündigung mit demselben Kündigungsgrund" ausspricht. "In derartigen Fällen ist der zweiten
... rechtzeitig erhobenen Klage ohne weiteres stattzugeben" ( LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2006 - 5 Sa
826/05 - mit dem Hinweis, dass die Entscheidung im ersten Verfahren so präjudiziell ist, dass "eine erneute
materielle Nachprüfung des zur Stützung der ersten Kündigung verbrauchten Kündigungsgrundes in dem
zweiten Verfahren nicht erfolgen darf").
3.7 Präjudiz
"Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte
Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf
Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in
dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die
Kündigung nicht rechtfertigen können. Der zweiten, rechtzeitig erhobenen Klage ist ohne weiteres
stattzugeben. Das Urteil in dem ersten Prozess ist in der Weise präjudiziell für das zweite Verfahren, dass
eine erneute materielle - möglicherweise von dem Ergebnis des ersten Prozesses abweichende 3
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Nachprüfung des zur Stützung der ersten Kündigung verbrauchten Kündigungsgrundes in dem zweiten
Verfahren nicht erfolgen darf" ( BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 ).
3.8 Verbrauch von Kündigungsgründen
"Ein 'Verbrauch des Kündigungsgrundes' ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber eine
Beendigungskündigung auf richterlichen Hinweis auf die BAG-Entscheidung vom 21.04.2005 [2 AZR 132/04]
hin die Kündigung zurücknimmt und eine Änderungskündigung ausspricht. Stellt das Arbeitsgericht
rechtskräftig fest, dass die Änderungskündigung wegen eines vor Ablauf der Kündigungsfrist gemachten
Angebots unverhältnismäßig sei, ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, eine erneute
Änderungskündigung mit demselben Angebot - jetzt bezogen auf den Ablauf der Kündigungsfrist auszusprechen" ( LAG Nürnberg, 04.11.2008 - 6 Sa 225/08 - 1. Leitsatz).
3.9 Vorratserklärung
Die Schlussklausel "Der Betriebsrat erklärt, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG im Rahmen der
Interessenausgleichsverhandlungen ordnungsgemäß durchgeführt ist. (...) Der Betriebrat hat ... beschlossen,
dass keine weitere Stellungnahme erfolgt und das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG damit
abgeschlossen ist" eines Interessenausgleichs ist keine Vorratserklärung für Wiederholungskündigungen.
Hat der Arbeitgeber dann Bedenken an der Wirksamkeit erklärter Kündigungen, weil seine
Massenentlassungsanzeige möglicherweise unwirksam sein könnte, und spricht er deswegen neue
Kündigungen aus, beruhen diese Kündigungen auf einem neuen Kündigungsentschluss. Zu diesen
Kündigungen muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG zuvor angehört werden ( LAG Hessen,
19.08.2010 - 9 Sa 1818/09 ).
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