Schlecker-Insolvenz
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Schlecker-Insolvenz
12.03.2012 - Rechtsanwlte Gerharts, Eckstein & Eils Schlecker-Insolvenz Die betroffenen Arbeitnehmer sind bei Erhalt einer Kündigung jedoch nicht völlig schutzlos: Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, so lässt dies das Arbeitsverhältnis zunächst einmal unberührt. Die Insolvenzeröffnung als solche ist kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss der Insolvenzverwalter bei betriebsbedingten Kündigungen und Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zur Begründung der Kündigungen darlegen, dass und in welchen Umfang Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer wegfallen. Er muss zudem die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchführen. Etwaiger Sonderkündigungsschutz (z.B. wegen Schwerbehinderung oder nach dem Mutterschutzgesetz) ist ebenfalls zu beachten. Formalien wie die Beteiligung des Betriebsrates oder ggf. eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsverwaltung sind zu beachten. Fehler können hier jeweils zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Auch muss natürlich die Kündigungsfrist eingehalten werden. Hinsichtlich der Kündigungsfrist gelten insolvenzrechtliche Besonderheiten. Wenn nicht aus anderen Rechtsgründen eine kürzere Frist gilt, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erheben, damit die Kündigung nicht wirksam wird. Hier ist schnelles Handeln geboten. In jedem Fall sollte bei Erhalt einer Kündigung der Rat eines kundigen Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht eingeholt werden. Es gibt stets eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen für den kündigenden Insolvenzverwalter und damit Ansatzpunkte, sich gegen eine Kündigung mit Erfolgsaussichten zur Wehr zu setzen. https://www.apraxa.de/recht/arbeitsrecht/insolvenzarbeitsrecht/256/schlecker-insolvenz