Medienfonds (Beispiel VIP 3)
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Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Haftungsrechtliche Aspekte Anspruchsgrundlagen bei Fondsbeteiligungen Jens-Peter Gieschen Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Gliederung 1. Problem I: (Film-) Fonds mit Fremdfinanzierung 2. Problem II: Schiffsfonds 3. Problem III: Solarfonds 4. Problem IV: Lebensversicherungsfonds 5. Risiken bei geschl. u. offenen Immobilenfonds 6. Problem V: Vertriebsvereinbarung 7. Beraterhaftung 8. Aktuelle Urteile 9. Ansprüche gegen finanzierende Banken a.) Aufklärungspflicht der Bank b.) Fehler des Darlehensvertrages 10. Verjährung 11. Ergebnis der Haftungsklagen Medienfonds (Beispiel VIP 3) Filmfonds Anleger Der Filmfonds sucht Anleger, die sich als Kommanditisten am Fonds beteiligen Filmfonds Medienfonds (Beispiel VIP 3) Anleger Kommanditeinlage 100.000 € Aufgeld (Agio) 5.000 € Filmfonds Der Filmfonds beauftragt einen Produktionsdienstleister mit der Herstellung des Films Produktionskosten 87.200 € Produktionsdienstleister Medienfonds (Beispiel VIP 3) Anleger Kommanditeinlage 100.000 € Aufgeld (Agio) 5.000 € Der Produktionsdienstleister sucht sich einen Lizenznehmer für den Filmvertrieb Filmfonds Geldrückfluss 120.000 € während der Fondslaufzeit Lizenznehmer Film Produktionskosten 87.200 € Produktionsdienstleister Medienfonds (Beispiel VIP 3) Anleger Grob Kommanditeinlage 100.000 € vereinfachte Aufgeld (Agio) 5.000 € Kommanditeinlage + Gewinn Prinzipskizze bei Ende Fondslaufzeit eines FilmfondsFilmfonds beteiligungsmodells Geldrückfluss 120.000 € während der Fondslaufzeit Lizenznehmer Film Produktionskosten 87.200 € Produktionsdienstleister Medienfonds (Beispiel VIP 3) Grob vereinfachte Prinzipskizze eines garantierten Filmfondsbeteiligungsmodells Garant (z.B. Bank) Anleger Kommanditeinlage 100.000 € Aufgeld (Agio) 5.000 € Kommanditeinlage + Gewinn Geldrückfluss 120.000 € bei Ende Fondslaufzeit Schuldübernahmeentgelt 80.000 € Kinoeinnahmen Bild- u. Tonträger Merchandising Unverbindliche Beispielzahlen Lizenznehmer Filmfonds Produktionskosten 87.200 € Film Produktionsdienstleister Medienfonds (Beispiel VIP 3) Anleger Dresdner Bank Zahlung an Anleger nach Tilgung Verbindlichkeiten VIP 3 Geldrückfluss 100.000 € bei Fondsende 2011 Anteil. Kinoeinnahmen Anteil. Bild- u. Tonträger Anteil. Merchandising Sublizenznehmer VIP 3 Filmfonds Produktionskosten 87.200 € Schuldübernahmeentgelt 69.760 € Lizenznehmer Kommanditeinlage 100.000 € Aufgeld (Agio) 5.000 € Darlehensrückflüsse 80% Darlehen für Schuldübern.Entgelt Produktionsdienstleister Subprodukt.dienstleister 20% Filmproduktion als Sub-/CoProduzent Medienfonds (Beispiel VIP 3) Kein Vertragsverhältnis zwischen Bank und Anleger! Anleger Zahlung an Anleger nach Tilgung Verbindlichkeiten VIP 3 Dresdner Bank Geldrückfluss 100.000 € bei Fondsende 2011 Schuldübernahmeentgelt 69.760 € Lizenznehmer Kommanditeinlage 100.000 € Aufgeld (Agio) 5.000 € VIP 3 Filmfonds Produktionskosten 87.200 € Darlehensrückflüsse 80% Produktionsdienstleister Darlehen für Schuldübern.Entgelt Sublizenznehmer 20% Subprodukt.dienstleister Filmproduktion als Sub-/CoProduzent Problem I: (Film-) Fonds mit Fremdfinanzierung Darlehensvertrag 45.500 € Anleger Rückfluss nach 35.772 € ./. X Bank Schuldü bernahmeEntgelt 69.760 € Lizenznehmer Kommanditeinlage zzgl. Agio (59.500 € aus Barkapital, 45.500 € aus Darlehen) Verbindlichkeiten Kreditrückzahlung 79.228 € Garantiezahlung 115.000 € Darlehen 69.760 € Fonds Produktionskosten 87.200 € Produktionsdienstleister Schauspieler Regisseur o.Ä. Filmproduktion Initiator Produktion 17.440 € Problem I: (Film-) Fonds mit Fremdfinanzierung 21. September 2007 Sitzung der Einkommenssteuerreferenten von Bund und Ländern Problem I: (Film-) Fonds mit Fremdfinanzierung Problem: Schuldübernahme -verträge Problem I: (Film-) Fonds mit Fremdfinanzierung Abstrakte Schuldversprechen Problem II: Schiffsfonds Die Blase am Schifffahrtsmarkt Buy Low – Sell High? Fonds Media SH - Index (histor. Schiffsfonds) Schiffsverkäufe Mehr als 30 % aller Schiffsverkäufe haben im Jahr 2005 stattgefunden. Es war das Jahr mit der höchsten relativen Preissteigerung (mit ca. 40,3%) gegenüber dem Vorjahr. Quelle: Fonds Media/Fonds Media SH-Index /Schiffsverkäufe Problem II: Schiffsfonds Das Risiko der Bank Eigenkapitalbindung Beispielrechnung: Beispiel: Containerschiff 5.300 TEU, Ablieferung 2009, Kredit US$ 62 Mio. Schiffswert Charter (Markt) Ratingnote Ausfallwahrscheinlichkeit (LGD)* Oktober 2006 Oktober 2008 April 2009 August 2009 Juni 2010 $ 80,5 Mio. $ 90,0 Mio. $ 50,0 Mio. $ 56,5 Mio. ??? $ 39.000 $ 39.000 $ 30.225 $ 7.300 Auflieger 1 (AA+) 2 15 Investment Grade 10 (Sub-Investment Grade) 12 Investment Grade (Sub-Investment Grade) (Sanierung/Restrukturierung) 19,10% 45,60% 48,30% 48,30% 48,30% 481.000 € 1.160.000 € 5.400.000 € 7.600.000 € 12.600.000 € Eigenkapitalbindung (aufsichtsrechtliche Eigenmittel gem. SolvV) * LGD = Loss Given Default Quelle: HSH Nordbank / Nord LB Problem II: Schiffsfonds Das Risiko der Bank - Banken nutzen stabilisiertes Marktumfeld zum Rückzug aus der Schiffsfinanzierung - Verband Deutscher Reeder: 959 Schiffe in Finanzierungsschwierigkeiten, Kapitalbedarf bis 2012 jährlich 170 Mrd Euro - 10 % der jetzigen Transportkapazität kommt zusätzlich in den nächsten Monaten auf den Markt - Künstliche Verknappung durch „Slow Steaming“ Problem II: Schiffsfonds in der Presse Schiffsfinanzierung - Banken geben für Schiffe kein Geld mehr Banken sind Experten zufolge nicht länger bereit, bei der Schiffsfinanzierung in Vorleistung zu gehen. Die Institute wollen mehr Sicherheiten für die Vorfinanzierung von Frachtern. von Patrick Hagen, Hamburg 06.09.2010 © 2010 Financial Times Deutschland Gefährliche Gier in der Schifffahrt Nach dem tiefen Einbruch erholt sich die Branche wieder. Der Welthandel wächst, stillgelegte Frachter werden aktiviert. Schon ordern die Reeder wieder Mega-Schiffe. Sie blenden aus, wie sehr der Aufschwung noch wackelt. von Nikos Späth, Hamburg 13.08.2010 © 2010 Financial Times Deutschland Das große Krediteversenken Banken wollen raus aus Geschäften mit Schiffsfonds. Für die Geldinstitute ist der Zeitpunkt günstig Anleger haben das Nachsehen. von Katrin Berkenkopf und Patrick Hagen 08.07.2010 © 2010 Financial Times Deutschland Problem II: Schiffsfonds in der Presse SANIERUNG GESCHEITERT - HCI Schiffsfonds in Schieflage Der potenzielle Käufer eines Frachters traut der Erholung in der Container-Schifffahrt nicht und springt ab. Anleger sollen nun die Kassen füllen. Doch das hatten sie schon einmal abgelehnt. Handelsblatt Ausgabe: 03. September 2010 … HSH Nordbank droht, Kredite fällig zu stellen Finanziert wurden die Containerschiffe von der HSH Nordbank. Wenn die Anleger nicht mitspielen, wird sie keine weitere Tilgungsstundung gewähren und die Kredite "kurzfristig fällig stellen". Die Warnung ist ernst zu nehmen. Denn HCI zufolge sind die Kredite für diese Schiffe im Portfolio der von der HCI gegründeten Abbaubank. Das heißt: Diese Kredite sollen ohnehin so schnell wie möglich verschwinden. Weil die HSH staatliche Beihilfen kassiert hat, verlangt die EU, dass sie ihre 33 Mrd. Euro Schiffskredite um rund neun Mrd. Euro reduziert. Handelsblatt Ausgabe: 03. September 2010 SCHIFFAHRTSEXPERTE JÜRGEN DOBERT „Ende mit Schrecken für Anleger“ Viele Schiffsfonds sind wirtschaftlich unter Wasser. Um Schulden abzubauen und Kredite zurückzuführen werden jetzt viele Fondsschiffe verkauft. Schifffahrtsexperte Jürgen Dobert erklärt im Gespräch mit Handelsblatt-Redakteur Reiner Reichel, wer jetzt profitiert. Handelsblatt Ausgabe: 26. Juli 2010 Problem II: Schiffsfonds in der Presse Schiffsbeteiligungen - Es liegt am Anleger Von Christoph Rottwilm Der Welthandel erholt sich und an den Schifffahrtsmärkten geht es aufwärts. Für Investoren der richtige Zeitpunkt, um in den guten alten Schiffsfonds zu investieren. Das Problem ist nur, es gibt ihn kaum noch. Die Anleger trauen dem Konzept nicht mehr, sagen die Initiatoren - und haben sich etwas neues ausgedacht. www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/0,2828,705166,00.html Artikel: 08. Juli 2010 Schifffahrtskrise - Fondsanlegern drohen hohe Forderungen Von Christoph Rottwilm Die Krise bringt Hunderte Schiffsfonds in Liquiditätsnot. Die Anleger, die mit Milliardenbeträgen ein Gros der Welthandelsflotte finanziert haben, sollen vielfach schon Geld nachschießen. Bislang sind die Zahlungen meist freiwillig. Künftig dürften immer mehr Investoren aber dazu gezwungen sein. Erste Fälle treten gerade auf. www.manager-magazin.de/finanzen/geldanlage/0,2828,689379,00.html Ausgabe: 19. April 2010 Problem III: Risiko Solarfonds Solarfonds allgemein - Blindpools kaufen erst nach der Kapitaleinwerbung die Anlagen ein, auf Grund von ständigen Kürzungen der staatlich garantierten Einspeisevergütung können die Renditen sinken - Teilweise wird eine modulare Dünnschichttechnologie verwendet, die Cadmium und Tellur beinhaltet Problem III: Risiko Solarfonds Solarfonds Spanien - Überprüfung aller vor dem 28. September 2008 errichtete Solaranlagen. - Kalkulation mit 0,45 € - deshalb Umgehung der gesetzlichen Bestimmung. - Entzug der garantierten Einspeisevergütung - Selbstanzeige bis 10. Oktober 2010 dann „nur“ Reduktion auf 0,29 € Solarfonds Italien - Entzug der Genehmigung und Rückbau der Anlage. - Solarparks in der Region Apulien Überprüfung durch oberstes Verwaltungsgericht - Problem: DIA Genehmigungsverfahren für kleine Anlagen / mehrere Anlagen auf einem Grundstück Lebensversicherung Anlegerschützende Rechtsprechung •Konventionelle Lebensversicherung •Fondsgebundene Lebensversicherung Versicherungsrecht (Exkurs) •Fonds handelt mit Lebensversicherungen Kapitalanlagerecht (heutiges Thema) „Kick-Back“ auf Versicherungsrecht übertragbar - (LG Heidelberg, Urteil v. 13.07.2010 - 2 O 444/09). Berechnung der Todeswahrscheinlichkeit auf zwölf Jahre für Fonds mit zehn Jahren Laufzeit. Lebensversicherung mit Ratenzuschlag ist ein Verbraucherkredit (BGH, Urteil v. 9.07.2009 - I ZR 22/07). Folge: Lebensversicherungsverträge können heute noch widerrufen und sämtliche Beiträge zzgl. Zinsen zurückverlangt werden. Policen von Vorgängerfonds wurden „nachgebildet“ (sog. synthetische Policen). Fonds besitzt keine eigenen Lebensversicherungen, sondern wettet auf den Tod von Menschen dessen reale Lebensversicherungen in anderen Fonds stecken. (Aufklärungspflichtverletzung LG Berlin, Urteil v. 23.04.2010, Az. 4 O 154). Problem IV: Risiko Lebensversicherungsfonds Lebensversicherungsfonds - Gutachten und Statistiken zur Lebenserwartung entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. - „Totgesagte“ leben länger. - Keine Rückflüsse aus Lebensversicherung. - Zeitliche Begrenzung der Fonds - Synthetische Policen: Beteiligung an extra ausgegebene Zertifikate. - Wette auf den Todeszeitpunkt von 500 vorher bestimmten USBürgern. - Bei DB Kompass Life 3 ist bis heute noch keine der 500 Einzelwetten gewonnen worden. . Risiken bei geschlossenen Immobilenfonds I Geringes Risiko: • Eine aussagekräftige Leistungsbilanz des Initiators aus welcher die erfolgreiche Auflegung und Abwicklung mehrerer Fonds in der Vergangenheit hervorgeht • kurze Fondslaufzeiten (3 bis 5 Jahre) • Niedriger Ausgabeaufschlag (lässt sich auch durch den Kauf der Fondsanteile über einen Fondsvermittler erzielen) • Geringe Weichkosten (Nebenkosten) im Bereich von 10 bis 12 Prozent • Transparente Bekanntgabe aller Investitionsobjekte im Prospekt • Im Emissionsprospekt aufgeführte Platzierungs-, Mietausfall- oder Zinsgarantien sind durch Banken, staatliche Institutionen oder solvente Firmen abgesichert • Niedrig kalkulierte Fremdkapitalquote von unter ca. 30 Prozent • Mehrere Investitionsobjekte innerhalb des Fonds (Streuung) • Zusage des Initiators, Fondsanteile auch vor Ablauf der Laufzeit zurück zun. Risiken bei geschlossenen Immobilienfonds II Mittleres Risiko • Die Leistungsbilanz des Initiators weist einige nicht planmäßig • • • • • • • • bzw. wie prospektiert abgewickelte Fonds aus Mittlere Laufzeiten (5 bis 10 Jahre) Mittlerer Ausgabeaufschlag (lässt sich auch durch den Kauf der Fondsanteile über einen Fondsvermittler erzielen) Nebenkosten (Weichkosten) im Bereich von 12 bis 15 Prozent Bekanntgabe eines Großteils aller Investitionsobjekte im Prospekt Im Verkaufsprospekt aufgeführte Platzierungs-, Mietausfall- oder Zinsgarantien sind durch einen seriösen Initiator oder solvente Firmen abgesichert Mittlere Fremdkapitalquote von 30 bis max. 60 Prozent Wenige Investitionsobjekte innerhalb des Fonds Handel der Fondsanteile über den Zweitmarkt möglich Risiken bei geschlossenen Immobilenfonds III Hohes Risiko: • Der Fondsinitiator kann keine Leistungsbilanz vorweisen. Gründe dafür können sein, dass er neu am Markt ist oder aber in der Vergangenheit keine Fonds planmäßig zu Ende geführt hat • Lange Laufzeiten (mehr als 10 Jahre) • Hohe Ausgabeaufschläge (lässt sich auch durch den Kauf der Fondsanteile über einen Fondsvermittler erzielen) • Weichkosten (Nebenkosten) im Bereich von über 15 Prozent • Bekanntgabe von weniger als der Hälfte aller Investitionsobjekte im Prospekt • Im Verkaufsprospekt aufgeführte Platzierungs-, Mietausfall- oder Zinsgarantien sind durch einen unbekannten Initiator oder unbekannte Firmen abgesichert • Hoch angesetzte Fremdkapitalquote von über 75 Prozent • „Nur“ ein Investitionsobjekte innerhalb des Fonds • Kein Zweitmarkthandel für die Fondsanteile vorhanden oder Verkauf über den Zweitmarkt großem Verlust möglich Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds • Bei einem offenen Immobilenfonds erwirbt der Anleger Anteile an einem Immobiliensondervermögen, deren Vermögensgegenstände im Treuhandeigentum einer KAG stehen. • Die KAG verwaltet das Immobilien-Sondervermögen getrennt von dem eigenen Vermögen für die gem. Rechnung der Anleger. • Die Depotbank überwacht die Verwaltung des Sondervermögens durch die KAG. Zudem den Bestand des Vermögens. Die Depotbank ist zudem für alle Zahlungen, die das Sondervermögen erhält und die Auszahlungen die aus dem selbigen erfolgen in Verbindung mit der Ausgabe und der Rücknahme von Anteilen Verantwortlich. • Die Immobilien des sog. Sondervermögens sind mind. jährlich durch einen Ausschuss von Sachverständigen zu bewerten. • Die Sachverständigen müssen unabhängig, unparteiisch sein. Sie benötigen zudem eine angemessene Fachkenntnis, sowie Erfahrung im Hinblick auf die zu bewertende Immobilienart. Die Beziehungen zwischen den Beteiligten ( Anleger, KAG=Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank) und deren Funktionen im Blick auf das Sondervermögen stellen sich im folgenden Investmentdreieck wie folgt da: Struktur eines offenen Immobilienfonds Anleger Beteiligung Ausgabe / Rücknahme der Anteile Anlagevertrag Sondervermögen (Fonds) Verwaltung Kapitalgesellschaft Kontrolle / Verwahrung Weisung zum Zahlungsverkehr gemäß Gesetz und Vertrag Depotbankvertrag Depotbank Risiken bei offenen Immobilienfonds Ein Risiko in sämtlichen Immobilienbereichen sind sinkende Mieten bei steigenden Leerstandsraten. Eine Immobilie erzielt nur dann Gewinne ein, wenn der Leerstand gering ist und die gezahlten Mieten stabil bleiben. Aufgrund sogenannter demografischer Veränderungen, einem wachsendem Trend zu Arbeitsplätzen und der Schaffung immer neuer Büroflächen, muss ein Objekt in der heutigen Zeit über eine hervorragende Lage und ebenso gute Ausstattung verfügen, um auf einem sehr umkämpften Markt Bestand haben zu können. Bei Auslandsinvestitionen in Immobilen kommt zu dem Leerstandsrisiko das Währungsrisiko hinzu, jedoch muss dieses in jedem Fall auf 30% begrenzt sein. Ein weiterer Nachteil / bzw. weiteres Risiko bei den offenen Immobilienfonds sind die hohen Kosten / Gebühren, die von Gesellschaften einfordert werden Risiken bei offenen Immobilienfonds II Ein gewisses Risiko ließe sich eingrenzen, sofern vor einer Investition in einen offene Immobilienfonds eine entsprechende Auskunft über folgende Punkte verschafft und Risiken abgewägt werden: 1. 2. 3. 4. 5. Investitionsquote Vermietungsquote Mietstruktur Alter der Immobilien Qualität des Managements Offene Immobilienfonds im Vergleich Quelle :FAZ –Ausgabe 28.September 2010 Problem V: Risiko Vertriebsvereinbarung Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung zwischen Commerzbank AG und Medienfonds VIP 4 vom 31. März 2004 Aus § 8. Abs. 2 frei zitiert: Die Fondsgesellschaft haftet dem Vertriebspartner (d.h. der Commerzbank – Red.) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Beteiligungsangebots, ... mit ihrem gesamten Vermögen, soweit sie selbst die Haftung aufgrund falscher bzw. unvollständiger Informationen zu vertreten hat… Die Haftung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Anspruchsgrundlagen Die Grundlage für eine erfolgreiche Klage sind Informationen, bei deren Kenntnis Sie die Beteiligung nicht eingegangen wären. Sie als Anleger können im Zusammenhang mit Ihrer Anlageentscheidung falsch oder nicht ausreichend informiert worden sein. Beraterhaftung Neben der Prospekthaftung gibt es die individuelle Beratungshaftung, wenn ein (meistens stillschweigend abgeschlossener) Beratungsvertrag verletzt wird und dadurch keine anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgte. Die Beraterhaftung verjährt zum Ende des dritten Jahres ab Kenntnis. Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -1 BGH-Urteil vom 18.1.2007 (III ZR 44/06) „Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -2 BGH-Urteil vom 6.3.2008 (III ZR 298/05) „Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -3 BGH-Urteil vom 5.3.2009 (III ZR 17/08) „Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -3 BGH-Urteil vom 8. u. 22.7.2010 (III ZR 249 u. 203/09) „Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen.“ „Erhält ein Anleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Beraters, so handelt er bzgl. weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er dies nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -4 BGH-Beschluß vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) (Kick-Back-Rechtsprechung) „Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -5 Urteil des BGH vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) „Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -6 Urteil des BGH vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08) „Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.“ Konkreter Ausweis nach Inhalt und Höhe im Prospekt reicht aus. Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -6 Urteil des BGH vom 29.06.2010 (XI ZR 308/09) „Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -7 Urteil des BGH vom 15.4.2010 (III ZR 196/09) „Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erhaltene Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -7 Dagegen: OLG Düsseldorf vom 8.7.2010 (I-6 U 136/09) „Da die Konfliktsituation eines freien Beraters mit denjenigen einer beratenden Bank grundsätzlich vergleichbar ist, findet die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zur Aufklärungspflicht der Banken auch auf den freien Finanzdienstleister Anwendung.“ „Anknüpfungspunkt ist nicht die „Entgeltlichkeit“ sondern das dem Berater entgegengebrachte Vertrauen.“ Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung -8 OLG-Urteile im Anschluss an die „Kick-Back“Rechtsprechung OLG Stuttgart, 6.10.2009 (6 U 126/09) OLG München, 17.5.2010 (19 U 5685/09) OLG Karlsruhe, 7.5.2010 (17 U 88/09) OLG Celle, 21.10.2009 (3 U 86/09) OLG Frankfurt 20.10.2009 (14 U 98/08) weitere Urteile: www.KWAG-Recht.de Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung - 11 Urteil des OLG Karlsruhe vom 7.5.2010 „Allgemeine Angaben im Prospekt zur Höhe der Vertriebskosten reichen zur Aufklärung über Rückvergütungen nicht aus, wenn sie nicht erkennen lassen, dass und ich welcher Höhe die beratende Bank solche Zahlungen erhält.“ Ansprüche gegen finanzierende Banken Bei einem Fonds mit obligatorischer Fremdfinanzierung können Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank erwachsen, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung nicht an den Darlehensnehmer weitergegeben hat. Ein solcher Wissensvorsprung könnte im Verschweigen von Zahlungsströmen liegen, deren Kenntnis den Darlehensnehmer von der Darlehensaufnahme und damit von der Zeichnung eines Kommanditanteils abgehalten hätte. Aufklärungspflichten aus Darlehensvergabe Urteil des LG München vom 19.01.2008 Aktenzeichen 4 O 4838/07 „Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn die Bank gegenüber dem Kunden einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich Risiken der Anlage hat, wenn sie sich in Planung oder Durchführung des Projekts eingeschaltet und gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint, wenn sie sich in einen Interessenskonflikt verwickelt oder einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft.“ Aufklärungspflichten aus Darlehensvergabe Urteil des OLG München v. 13.7.2010, 5 U 2034/08 Die Bank wusste von der tatsächlichen Mittelverwendung, die anders als im Prospekt beschrieben aussah. Ihr war auch klar, dass durch diese Handhabung die steuerliche Anerkennung, das besondere Lockmittel der Anlage, gefährdet war. Fehler des Darlehensvertrages Bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen können sich Ansprüche des Anlegers auch aus Fehlern in dem Darlehensvertrag ergeben. Insbesondere die Widerrufsbelehrungen in den Verträgen sind häufig fehlerhaft. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden können, mit der Folge, dass u.a. seit Beginn keine Zinszahlungen geschuldet werden. Achtung - Verjährung! Unabhängig von der Art der Schadenersatzansprüche sind bei deren Durchsetzung Verjährungsfristen zu beachten. Der beste Anspruch nützt nichts, wenn der Anspruchsgegner erfolgreich Verjährungseinreden erheben kann, weil der Anspruch zu spät geltend gemacht wurde! Ergebnis der Haftungsklagen Klagen auf Rückabwicklung der Fonds-Beteiligung führen im Erfolgsfall zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals einschließlich Zinsen zur Befreiung von der Kreditschuld aus dem fremdfinanzierten Teil zum Wegfall der Kommanditisteneigenschaft … und so insgesamt zur Vermeidung jedweder Verluste aus der missliebigen Beteiligung. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit