Wechsel des Stromanbieters - Verbraucherzentrale Niedersachsen
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Wechsel des Stromanbieters - Verbraucherzentrale Niedersachsen
Wechsel des Stromanbieters ✘ Immer wieder steigende Strompreise belasten das Haushaltskonto vieler Bürger in Niedersachsen erheblich. Geld sparen können Sie durch den Wech sel zu einem anderen, günstigeren Strom anbieter, der neben einem guten Preis auch noch ein gutes Leistungspaket bie tet, z. B. Erreichbarkeit oder Beschwerde management. Wollen Sie zudem etwas fürs Klima tun, können Sie auch zu einem Ökostroman bieter wechseln, der nicht teurer sein muss. Auch durch Energiesparen im Alltag und den Einsatz alternativer Energieträger kann der Geldbeutel entlastet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll unsere Energieversorgung künftig zu nehmend auf erneuerbaren Energien beruhen. Ist ein Wechsel sinnvoll? Checken Sie zunächst Ihren Energieverbrauch und Ihre Möglichkeiten, Energie einzusparen. Die Preisdifferenzen auf dem Strommarkt sind je nach Anbieter und Region zum Teil erheblich, sodass sich ein Wechsel in vielen Fällen durchaus lohnen kann. Beziehen Sie vom örtlichen Versorger Strom als Haushaltskunde in der Grundversorgung zu den allgemeinen Preisen, so kann sich bereits der Wechsel in einen günstigeren Sondertarif ihres Anbieters lohnen. Auch bei Sonderverträgen der verschiedenen Stromversorger gibt es teils erhebliche Preisunterschiede. In einzelnen Fällen können aber auch Grundversorgungsverträge, die für Sie günstigste Variante sein. Die Bereitschaft zu wechseln kann zudem den Wettbewerb auf dem Strommarkt fördern. Der Stromanbieterwechsel ist einfach und relativ risikolos, wenn Sie sich im Vorfeld informieren und beim Wechsel bestimmte Punkte beachten. Schrecken Sie nicht vor einem Wechsel zurück! Wechseln Sie jedoch nicht übereilt, denn das kann schiefgehen, und lassen Sie neue Verträge vor Vertragsschluss prüfen! 2 Prüfen Sie, ob ein Wechsel möglich ist •in einen günstigeren Tarif oder einen Ökotarif des eigenen Anbieters, •zu anderen, günstigeren Anbietern bzw. zu Ökostromanbietern •und achten Sie auch auf das Preis-/ Leistungsverhältnis des neuen Anbieters. Wer kann überhaupt wechseln? Jeder Verbraucher kann grundsätzlich den Stromanbieter wechseln und sich von einem neuen Anbieter mit Strom beliefern lassen. Dazu wird mit diesem ein Liefervertrag abgeschlossen. Als Mieter können Sie ohne Probleme wechseln, soweit Sie einen eigenen Vertrag mit einem Stromlieferanten haben, d. h. Sie zahlen direkt an den Stromlieferanten. Ihr Vermieter muss über den Wechsel nicht informiert werden. Sind die Kosten für Strom an den Vermieter zu zahlen, so ist er Vertragspartner des Stromversorgers. Sie können dann den Stromanbieter nicht eigenständig wechseln. Sie sollten aber Ihren Vermieter bitten, einen günstigeren oder einen Ökostromanbieter auszuwählen. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Vermieter verpflichtet auch für die Mieter kostengünstigere Alternativen zu suchen und zu berücksichtigen. Anbieterwechsel bei Heizstrom Nachtspeicherheizung und Direktstrom Ab dem Jahr 2020 ist es gesetzlich verboten, Nachtspeicherstrom in Immobilien mit mehr als fünf Wohneinheiten zu verwenden (Energieeinsparverordnung = EnEV 2009). Wer ein kleineres Gebäude mit Nachtspeicherstrom beheizt, wird von diesem Verbot zwar nicht betroffen sein, sollte aber perspektivisch an einen Austausch seines Heizsystems denken. Heizstrom ist ein Auslaufmodell. Sollten bei Ihnen ohnehin demnächst Außen- oder Innensanierungen anstehen, sollten Sie dies zum baldigen Ausstieg aus dem Heizstrom nutzen und sich über aktuelle Förderkonditionen informieren. Achtung: Jeweils aktuelle Förderprogramme können wegen „Geldmangel“ schnell auslaufen. Eine Stromheizung ist aus Kosten- und Klimaschutzgründen nicht zu empfehlen. Vorsicht: Auch der Austausch von Nachtspeichern durch Stromdirektheizungen - oft als Haustürgeschäft vertrieben - ist weder umweltfreundlich noch kostengünstig. ✘ Ein Umstieg wird staatlich gefördert und zahlt sich langfristig aus. Für die energieeffiziente Sanierung oder Modernisierung von Gebäuden gibt es z. B. Förderprogramme der „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ (KfW). Infos finden Sie unter energiewende.kfw.de Über Heizungsaustausch, die richtige Wahl und Förderprogramme berät Sie die Energieberatung der Verbraucherzentrale Niedersachsen! Einen Termin können Sie vereinbaren unter unserem zentralen Termintelefon (0511) 9 11 96-0, in Ihrer Beratungsstelle vor Ort oder über unsere Homepage. Was tun, solange mit Nachtstrom geheizt wird? Lohnt sich ein Wechsel? Noch gibt es in Deutschland ca. 1,4 Millionen Verbraucher, die Warmwasser und Heizwärme über Strom erzeugen. Wer seine Wohnung mittels Nachspeicherheizung oder Wärmepumpe beheizt, bezieht seine Energie in der Regel vom örtlichen Versorger (Grundversorger) zu Sonderkonditionen. Diese Preise waren in der Vergangenheit sehr günstig. Kunden wurden von den Stromversorgern zu solchen Heizsystemen durch entsprechende Preispolitik animiert. Seit der Liberalisierung des Strommarktes sind Heizstromkunden für die Grundversorger nicht mehr von großem Interesse. „Niemand will uns. Keiner kümmert sich um uns“, so empfinden es eine Vielzahl von Heizstromkunden. Ihre günstigen Tarife wurden in den letzten Jahren erheblich erhöht. Einige Grundversorger überzogen ihre Heizstromkunden mit für sie ungünstigen neuen Vertragsangeboten oder Änderungsmitteilungen. ✘ Akzeptieren bzw. unterzeichnen Sie solche Vertragsangebote nicht ungeprüft! Heizstromkunden denken deshalb inzwischen neben einem Heizungsaustausch auch über einen Anbieterwechsel nach. Heizstromkunden besitzen meist nur einen Zähler, den sog. Zweitarifzähler. Dieser zählt zwei Tarife getrennt. Für die Berechnung der Stromkosten tagsüber wird der sog. Hochtarifstrom (HT) und für nachts der sog. Niedertarif (NT) zugrunde gelegt. Nachtspeicherheizungen laden sich nachts im günstigeren NT-Bereich auf. Nur die örtlichen Grundversorger können bei Zweitarifzählern Tarife für Tag und Nacht unterscheiden. Ihr Strom würde daher bei einem neuen Anbieter zur Tagesund Nachtzeit derzeit gleich viel kosten. Besitzen Sie zwei getrennte Zähler, könnten Sie sich für Ihren Haushaltstrom einen günstigeren Anbieter suchen. Fraglich ist aber, ob ihr alter Versorger dann bereit ist, Sie weiterhin mit Heizstrom zum alten Tarif zu beliefern. Heute noch einen zweiten Zähler einbauen zu lassen, ist mit hohen Kosten verbunden und nicht lohnenswert! ✘ Prüfen Sie sowohl bei Zweitarifzähler als auch bei getrennten Zählern, ob ein Wechsel überhaupt zu einer Kostenersparnis führt. Heizstrom scheint für die meisten überregionalen Stromversorger nicht interessant bzw. unrentabel. Einige Angebote für 2012 werden momentan angekündigt. Diese wird man abwarten und prüfen müssen. 3 Vor einem Wechsel müssen Sie zudem auch bei Heizstrom die Kündigungsfristen Ihres bestehenden Vertrages beachten. Das Jahr 2012: Energieversorger mussten spätestens bis zum 30. Dezember 2011 den Endkunden mehrere Tarife anbieten insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife (§ 40 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz = EnWG). Diese Angebote sollen einen Anreiz zur Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzen. Die Verbraucherzentrale Niedersachen geht davon aus, dass egal welche Tarife im jeweiligen Angebot sein werden, diese für Heizstromkunden nicht zu vergleichbar günstigen Tarifen wie zuvor führen werden. Einzelne Stromtarifrechner informieren über aktuelle Heizstrom-Angebote überregionaler Anbieter. ✘ Erhöht Ihr Versorger die NT-Tarife für Ihre Stromspeicherheizung, lassen Sie prüfen, ob diese Erhöhung überhaupt berechtigt ist. Die Verträge enthalten oft unwirksame Preisanpassungsklauseln, mit der Folge, dass die Erhöhungen unzulässig sind. Vereinbaren Sie einen Termin zur anwaltlichen Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale. Zentrale Terminvereinbarung unter (05 11) 9 11 96-0, über unsere Homepage oder direkt in der Beratungsstelle. Achtung: Im Rahmen von Haustürgeschäften werden auch Heizstromkunden angeblich günstige Stromverträge untergeschoben. Im Kleingedruckten ist die Stromlieferung für Heizstrom aber ausgeschlossen, sodass das Ganze neben viel Ärger auch teurer wird! Anbieterwechsel bei Wärmepumpe Erzeugen Sie Heiz- und/oder Warmwasser über Wärmepumpen, sieht es beim Strom anbieterwechsel nicht viel besser aus. Der Wechsel lohnt sich zum jetzigen Zeitpunkt nur in den seltensten Fällen. 4 Derzeit sind uns noch keine bundesweiten Stromlieferanten bekannt, die unterschiedliche Netzentgelte für Wärmepumpen berücksichtigen können. Nur lokale Anbieter (Grundversorger) bieten vergünstigte Wärmepumpentarife an. Hat Ihr örtlicher Grundversorger keinen Wärmepumpentarif im Angebot, können Sie zwar den Stromanbieter für Haushaltsstrom wechseln, ein günstiger allgemeiner Strompreis wird das günstige Preisniveau von Wärmepumpentarifen nicht erreichen. ✘ Informieren Sie sich vor Anschaffung einer Wärmepumpe beim örtlichen Grundversorger oder anderen Anbietern darüber, ob günstige Sondertarife für Wärmepumpen angeboten werden. Nutzen Sie die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Die Bundesnetzagentur will die Lieferantenwechselmöglichkeiten auch in diesem Bereich verbessern. Das Ergebnis und die Auswirkungen auf dem Markt wird man abwarten müssen. Was ist vor einem Wechsel des Stromanbieters zu klären? Zunächst sollten Sie klären, in welchem Vertragsverhältnis Sie mit Ihrem jetzigen Stromversorger stehen, da dies Auswirkungen auf die Kündigungsfrist hat! Sind Sie „Haushaltskunde in der Grundversorgung“ oder besteht zwischen Ihnen und Ihrem jetzigen Stromversorger ein Sondervertrag? Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, § 3 Ziffer 22 EnWG. Grundversorgung Die Energieversorger sind verpflichtet, Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 10.000 Kilowattstunden zu „Allgemeinen Preisen“ mit Energie zu versorgen. Die „Allgemeinen Preise“ sind teurer als die Sondertarife. Trifft der Stromversorger keine besonderen Regelungen über die Lieferbedingungen, nimmt man an der Grundversorgung zu den von den Anbietern regelmäßig zu veröffentlichenden „Allgemeinen Preisen“ teil. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Ersatzversorgung Teilweise beziehen Verbraucher auch Strom, ohne jemals einen Vertrag oder Auftrag unterschrieben zu haben. Wer dem Netz Strom entnimmt, geht alleine damit bereits ein Vertragsverhältnis mit dem Grundversorger ein. Die Energie gilt für diese Fälle als vom Grundversorger im Rahmen der sog. Ersatzversorgung geliefert (§ 3 Stromgrundversorgungsverordnung = StromGVV und § 38 EnWG). In die Ersatzversorgung fällt der Kunde auch, wenn der eigene Lieferant nicht liefern kann, z. B. wenn der Netzbetreiber dem Stromanbieter, den Netzzugang wegen Zahlungsverzug gekündigt hat. Die Ersatzversorgung beginnt unmittelbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Ersatzversorgung endet sofort, sobald Sie auf der Grundlage eines neuen Stromvertrages beliefert werden. Für Haushaltskunden dürfen die Preise in der Ersatzversorgung die „Allgemeinen Preise“ der Grundversorgung nicht übersteigen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG). Sondervertrag Viele Verbraucher, insbesondere die bereits gewechselt haben, haben einen Sondervertrag mit ihrem Stromanbieter. Sonderverträge treffen von der StromGVV abweichende Regelungen, z. B. über Preise/Preiserhöhungen, Laufzeiten, Verzug oder Kündigungsmöglichkeiten. Der Sondervertrag ist ein Vertrag über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung. Welche Angaben solche Verträge enthalten müssen, ist in § 41 EnWG geregelt (siehe auch Seite 10). Achtung: Der Anbieter kann über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hinaus noch zusätzliche Regelungen vereinbaren! Sonderregelungen können für Kunden auch nachteilig sein. In der Vergangenheit war die Abgrenzung zwischen Grundversorgungs- und Sondervertrag oftmals sehr schwierig. Wurden die Kunden automatisch nach ihrem Verbrauch in „Sondertarife“ eingestuft, ist davon auszugehen, dass auch hier ein Sondervertrag besteht. Verbraucher, die bereits den Versorger gewechselt haben und mit ihrem Strom anbieter vertraglich Lieferzeit, Kündigungsfristen etc. vereinbart haben, sind Sondervertragskunden. Klären Sie selbst ab, zu wann eine Kündigung Ihres Vertrages über haupt möglich ist! Ist Ihr alter Vertrag zum gewünschten Lieferbeginn kündbar? Beachten Sie die regulären Kündigungsfristen Ihres Vertrages. Haben Sie z. B. einen Laufzeitvertrag, der erst in neun Monaten gekündigt werden kann, macht ein Wechsel zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn. Kümmern Sie sich so rechtzeitig um einen neuen Anbieter, sodass Ihre Kündigungsfrist eingehalten werden kann. 5 Wollen Sie von einem Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhungen Gebrauch machen, dann müssen Sie sich beeilen. Meist enthalten die AGB des alten Anbieters kurze Fristen und Formalien, die Sie beachten müssen. Preiserhöhungsschreiben kommen zudem oft sehr spät und verkürzen damit unzulässigerweise die Fristen. Die Mitteilung wird auch gerne in der Ferienzeit versandt. Kündigungsfristen und Beendigung des Vertrages Sonderverträge Für Sonderverträge gelten die vertraglich vereinbarten Formen und Fristen. Kündigt man nicht fristgerecht, verlängert sich der Vertrag i. d. R. um ein weiteres Jahr. Grundversorgung Sind Sie noch in Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV. Die Kündigung muss in Textform (E-Mail, Fax etc.) erfolgen. Am besten schriftlich per Einwurf-Einschreiben. Der Grundversorger darf für den Fall des Wechsels des Lieferanten kein Entgelt verlangen. Ersatzversorgung Sind Sie in die Ersatzversorgung gefallen, endet diese, wenn Sie mit dem Grundversorger einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag schließen oder wenn Sie den Stromanbieter wechseln. Innerhalb der drei Monate können Sie jederzeit ohne Kündigungsfrist zu einem anderen Versorger oder in einen anderen Tarif wechseln. Die Ersatzversorgung endet aber spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Der Stromversorger muss dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Beginn und Ende der Ersatzversorgung mitteilen, und dass nach Ende der Ersatzversorgung der Abschluss eines Bezugsvertrages erforderlich ist (§ 38 Abs. 2 EnWG). Für den Fall des Wechsels des Lieferanten darf der Ersatzversorger kein Entgelt verlangen. 6 Wie funktioniert der Wechsel? Ermitteln Sie zunächst anhand Ihrer letzten Jahresabrechnungen Ihren durchschnittlichen Verbrauch. Dieser ist wichtig für spätere Preisvergleiche. Beachten Sie auch eventuelle Besonderheiten Ihres Vertragverhältnisses (z. B. Bezug von Nachtstrom = Heizstrom bei Elektrospeicher heizungen). Überprüfen Sie, welchen Preis (Grundpreis und Preis pro kWh) Sie aktuell bei Ihrem Anbieter bezahlen. Der Preis kann sich seit der letzten Jahresabrechnung bereits wieder geändert haben. ✘ Klären Sie im Vorfeld, ob Sie jederzeit flexibel wechseln möchten oder es Ihnen wichtiger ist, über einen bestimmten Zeitraum Strom zu einem garantierten Preis zu beziehen. Wie findet man einen neuen Stromanbieter? •Fragen Sie bei Ihrem jetzigen Stromversorger nach alternativen preisgünstigeren Strom- und Ökostromangeboten, die nicht nur niedrige Preise, sondern auch ansonsten gute Leistungen gewährleisten. •Berücksichtigen Sie auch Energiegenossenschaften, die nicht nur gewinnorientiert arbeiten (Infos in unserem Flyer „Energiegenossenschaften“). •Holen Sie Angebote verschiedener Anbieter ein – insbesondere auch von Ökostromanbietern. •Hilfreich sind auch Vergleichsportale im Internet (siehe unten auf Seite 7). •Laden Sie sich die Vertragsangebote, Preisübersichten und die Allgemeinen Vertragsbedingungen = Geschäftsbedingungen (AGB) runter oder lassen Sie sich diese zuschicken. •Prüfen Sie die Unterlagen. Vergleichen Sie die aktuellen Endpreise und den Vertragsinhalt, insbesondere die Vertragsbedingungen. Was ist beim Vergleich der aktuellen Preise zu beachten? Aus Ihrer Jahresendabrechnung wissen Sie bereits, dass sich der Strompreis in der Regel aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis (feste Summe pro Monat) und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Cent pro abgenommene Kilowattstunde =kWh) zusammensetzt. Manche Anbieter splitten den Grundpreis noch in einen Leistungspreis und einen Verrechnungspreis auf. Der Leistungspreis ist das Entgelt für die Bereitstellung bzw. Inanspruchnahme von elektrischer Leis tung. Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und gegebenenfalls vom Kunden zusätzlich veranlassten Mess- und Steuereinrichtungen. Wichtig: Damit die Preisvergleiche stimmen, müssen die Bruttoendpreise verglichen werden. Dies sind Grund- und Arbeitspreis inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche sonstigen Preisbestandteile wie z. B. Strom steuer, Netznutzungsentgelt und sonstige Abgaben. Prüfen Sie mithilfe verschiedener Stromtarifrechner im Internet und der Ihnen vorliegenden Unterlagen, dass auch tatsächlich die Bruttoendpreise angegeben wurden. Beispielhaft sind nachfolgend einige Internetadressen von Vergleichsportalen in alphabetischer Reihenfolge benannt: www.check24.de www.energieverbraucherportal.de www.tarifvergleich.de www.toptarif.de www.verivox.de www.wer-ist-billiger.de Die Tarifrechner übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit ihrer Angaben und die Vollständigkeit der Tarife. Auf der Homepage wird ausgeführt, dass auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt geachtet werde. Leider fehlen transparente Informationen zu Provisionszahlungen von Anbietern, soweit der Vertragsabschluss über die Vergleichsportale erfolgt. Da es Zweifel an der Unabhängigkeit der Tarifrechner gibt, sollten Sie Ihre Angaben in verschiedene Rechner eingeben und die Ergebnisse vergleichen. Der Tarifrechner ersetzt nicht die eigene Prüfung. Ohne eigene Kontrolle geht es nicht! Insbesondere Angaben zu Energiegenossenschaften fehlen häufig. Informationen zu diesem Thema bietet die Verbraucherzentrale. ✘ Bevorzugen sollten Sie Angebote, in denen die Endpreise klar und deutlich erkennbar sind. Leider genügen günstige Angebote den vorgenannten Anforderungen häufig nicht, sondern sind mit Vergünstigungen verknüpft, die sich als Werbemaßnahme gut verkaufen lassen. Die Transparenz geht dabei verloren. Wollen Sie Tarife mit Bonus und Co. wählen, beachten Sie bitte das Kleingedruckte (siehe unten unter „Billiganbieter und Sonderkonditionen“, Seite 13). Ist noch etwas unklar, fragen Sie bei Ihrem zukünftigen Stromanbieter nach und lassen Sie sich entsprechende Zusagen schriftlich bestätigen. Auf die Inhalte des neuen Vertragsangebotes/die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Sie besonders achten: „Der Teufel steckt im Detail!“ (siehe Seite 10) Lesen Sie den Zählerstand am Wechseltag ab (vor Zeugen). Der Wechseltag ist der Tag, an dem Ihr alter Vertrag endet und der neue Vertrag beginnt. Teilen Sie den Zählerstand dem neuen und alten Stromanbieter beweisbar per Einwurf-Einschreiben mit. Schicken Sie auch eine Kopie an Ihren Netzbetreiber. 7 Ablauf des Wechsels in der Praxis (Wer macht was?) Was sollten Sie tun: •Als Erstes sollten Sie nochmals checken, ob Ihr alter Vertrag zum gewünschten Lieferbeginn überhaupt gekündigt werden kann (Laufzeit und Kündigungsfrist prüfen). Haben Sie einen Laufzeitvertrag, der erst zu einem Datum, z. B. in neun Monaten gekündigt werden kann, macht ein Wechsel jetzt keinen Sinn. •Haben Sie sich für einen neuen Stromanbieter entschieden, fordern Sie die entsprechenden Vertragsunterlagen an oder laden Sie sich diese im Internet herunter. •Prüfen Sie die Unterlagen auf Übereinstimmung mit den vorherigen Informationen und Ihren Vorstellungen. •Der neue Anbieter benötigt eine gewisse Zeit, um die Versorgung sicherzustellen. Fragen Sie vorsichtshalber im Vorfeld nach, zu welchem Datum er sicher liefern kann. Lassen Sie sich den Lieferbeginn von dem neuen Anbieter schriftlich bestätigen. •Der konkrete Lieferbeginn sollte im Vertrag als verbindlicher Termin aufgeführt sein. •Prüfen Sie, ob das Vertragsangebot Ihnen schriftlich ein Rücktrittsrecht einräumt für den Fall, dass die Stromlieferung nicht zum vereinbarten Liefertermin aufgenommen wird. Wenn nicht, versuchen Sie ein solches auszuhandeln. •Schicken Sie den ausgefüllten Vertrag an den neuen Stromanbieter. Sie können dem neuen Anbieter eine Vollmacht erteilen, den alten Versorgungsvertrag zu kündigen. Praktisch: In diesem Fall erledigt der neue Stromanbieter alles Weitere für Sie. Diese Angaben sollten Sie dem künftigen Stromanbieter mitteilen: Name des bisherigen Stromlieferanten, Ihre Kundennummer, Zählernummer und Ihren letzten Jahresverbrauch. Eine weitergehende Vollmacht sollten Sie nicht ausstellen! 8 Läuft Ihre Kündigungsfrist bald ab oder wollen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen wahrnehmen, kündigen Sie selbst. Der neue Anbieter benötigt für die Bearbeitung der Neuanträge einige Zeit und dürfte eine fristgerechte Kündigung nicht bewerkstelligen können! Was muss der alte Anbieter tun? •Der bisherige Anbieter schickt Ihnen eine Bestätigung der Kündigung und anschließend eine Schlussrechnung. Kommt die Bestätigung nicht, haken Sie nach! Die Schlussrechnung muss Ihnen spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes oder spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lieferbeziehungen zugehen! Kommt die Abrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes/nach Beendigung der Lieferung, setzen Sie dem alten Anbieter eine Frist, bis wann die Abrechnung erfolgen muss. Was muss der neue Anbieter tun? •Ihr neuer Lieferant hat Ihnen unverzüglich, also so schnell es geht, per E-Mail, Fax oder Brief zu bestätigen, ob und zu wann er die Lieferung aufnehmen kann (§ 20 a Abs. 1 Satz 1 EnWG). •Ihren alten Vertrag kündigen, wenn Sie ihm eine Vollmacht erteilt haben. Verlangen Sie vom neuen Lieferanten eine schriftliche Bestätigung über die Kündigung des Vertrages mit dem alten Stromanbieter. •Der Wechsel muss gemäß der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden. Der Wechsel darf gem. § 20a Abs. 2 EnWG eine Frist von drei Wochen nicht überschreiten. Achtung: Diese Frist beginnt erst ab dem Zugangsdatum der Anmeldung Ihrer Belieferung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber! Erfolgt der Wechsel nicht in dieser Frist, können Sie von dem neuen Anbieter oder vom Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Ersatz Ihres Schadens verlangen, z. B. die Mehrkosten, falls Sie in die teure Ersatz- oder Grundversorgung fallen. Lieferant und Netzbetreiber müssen nachweisen, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Erhalten Sie die Bestätigung des neuen Anbieters bis Ablauf der drei Wochen nicht, fordern Sie den neuen Anbieter schriftlich auf, Ihnen die Bestätigung unverzüglich zuzusenden. Wichtig: Die Regelungen in § 20a Abs. 2 EnWG gelten aber erst, wenn sie von der Bundesnetzagentur erlassen und von den Unternehmen technisch umgesetzt worden sind. Dies wird voraussichtlich erst in 2012 der Fall sein. Der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. Die Verbraucherzentrale wird darüber informieren. Wenn der Wechsel schiefgeht... Geht beim Stromanbieterwechsel etwas schief, so tritt der örtliche Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung automatisch ein und beliefert Sie mit Strom zu den Konditionen des Allgemeinen Tarifs bis maximal drei Monate. Sie haben dann genug Zeit sich gege benenfalls um einen neuen Anbieter zu kümmern. Sie müssen nicht befürchten im Dunklen zu sitzen! Was passiert bei Insolvenz des neuen Anbieters? Sie stehen auch in solchen Fällen nicht ohne Strom da. Auch hier tritt der örtliche Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung automatisch ein! Teilen Sie dem neuen Anbieter den Kündigungstermin mit. (Beachten Sie dazu die Infos unter „Ersatzversorgung“ oben auf Seite 5 und unter „Insolvenzrisiko – auch beim Stromanbieter!“ unten auf Seite 14). Sie sollten sich aber schon jetzt an diesen Fristen orientieren! •Kommt die Abrechnung nicht spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes oder spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lieferbeziehungen bei Ihnen an, setzten Sie dem alten Anbieter eine Frist, bis wann die Abrechnung erfolgen muss (per EinwurfEinschreiben). 9 Worauf sollten Sie beim neuen Energieliefervertrag achten? Bei den meisten Angeboten für neue Stromlieferverträge dürfte es sich um „Sonderverträge“ handeln. Was muss ein Sondervertrag enthalten? Sonderverträge müssen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG des neuen Energiewirtschaftsgesetzes insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, 2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste, 3. die Zahlungsweise, 4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, 5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, 6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind, 7. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurich tenden Schlichtungsstelle (Schlichtungsstelle bereits eingerichtet) und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas. Der neue Anbieter muss Ihnen zudem mehrere Zahlungsweisen anbieten, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Ihr neuer Stromlieferant ist weiter verpflichtet, Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten, § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG. 10 Das Gesetz führt aber nicht aus, ob der Anbieter Ihnen für bestimmte Zahlungsweisen oder für die Erstellung von Abrechnungen in kürzeren Abrechnungszeiträumen Kosten berechnen darf oder nicht. Von daher fragen Sie beim Anbieter nach und schauen Sie ins Kleingedruckte. Achten Sie auch noch auf weitere zusätzliche Regelungen in den AGB des Anbieters. Prüfen Sie die wesentlichen Vertragsin halte in den Vertragsangeboten Wie lange ist die Grund-/Erstlaufzeit des neuen Vertrages? Die StromGVV, die für Stromlieferungen nach Allgemeinen Tarifen gilt, sieht keine festen/bestimmten Laufzeiten vor. Auch im Energiewirtschaftsgesetz sind bestimmte Laufzeiten nicht vorgeschrieben. In den Vertragsangeboten werden die Anbieter eine Laufzeit vorgeben oder verschiedene Laufzeiten anbieten. Sie sollten sich nicht länger als ein Jahr binden. Empfehlenswert ist eine Laufzeit von sechs bis maximal zwölf Monaten. Möchten Sie eine längere Laufzeit vereinbaren, müssen Sie darauf achten, dass Ihnen für den gesamten Zeitraum eine Preisgarantie gewährt wird. Die Entwicklung der Strompreise ist aber nicht vorhersehbar. Eventuell sinkende Preise kommen Ihnen dann nicht zugute. Enthält der Vertrag eine Klausel über die Verlängerung der Erstlaufzeit? Beachten Sie: Wird die Kündigungsfrist verpasst, kann in solchen Fällen erst wieder zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden. Vorsicht! Für das zweite Jahr ändern (erhöhen) sich in der Regel auch die Preise. Achten Sie auf Mitteilungen des Anbieters über neue Konditionen für das nächste Vertragsjahr, denn ab dann laufen Fristen. Sie haben nicht viel Zeit, den neuen Konditionen zu widersprechen, bzw. den Vertrag zu kündigen. ✘ Wie lange ist die Kündigungsfrist? Die Kündigungsfrist sollte maximal einen Monat betragen. Beachten Sie, dass die Kündigung meist nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ausgesprochen werden kann! ✘ Entsprechen wesentliche Inhalte eines Vertragsangebotes nicht Ihren Vorstellungen, sollten Sie von diesem Wechsel Abstand nehmen. Bei nur geringen Preisvorteilen in Verbindung mit für Sie ungünstigen Vertragsklauseln sollten Sie den Wechsel überdenken. Auch bei einer großen Ersparnis, sollten Sie sich den Vertrag gut anschauen. Ist die Ersparnis mit einer Vorauskasse z. B. für das ganze Jahr verbunden, tragen Sie das Risiko bei einer Insolvenz des Anbieters (siehe unten auf Seite 14 unter „Insolvenzrisiko – auch beim Stromanbieter!“). Enthält der Vertrag eine Preisgarantie und für welchen Zeitraum? Achten Sie darauf, dass Ihnen eine Preisgarantie eingeräumt wird. Preisgarantie ist nicht gleich Preisgarantie! Häufig dürfen Erhöhungen gesetzlicher Abgaben trotz der Garantie weitergeben werden, z. B. bei Erhöhung der Mehrwertsteuer oder der EEG-Umlage. Manche Anbieter benennen eine solche Garantie z. B. als Preisfixierung. Die Anbieter haben hier viel Phantasie. Gesetzlich vorgeschriebene Begriffe gibt es nicht. Ein Blick ins Kleingedruckte hilft weiter! Achten Sie darauf, dass die Preisgarantie mindestens für die Grundlaufzeit gewährt wird. Häufig enthalten Vertragsangebote inkl. der AGB verschiedene nicht transparente Optionen. Haben Sie eine bestimmte Laufzeit vereinbart, dann können Sie in der Regel nicht flexibel wechseln, sondern sind an diese Laufzeit gebunden. Prüfen Sie in diesen Angeboten die Kündigungsmöglichkeiten. Befindet sich z. B. auf der Homepage des Anbieters hinter dem Wort „Garantie“ ein kleines *, dann können Sie von einer eingeschränkten Garantie ausgehen. Die Erläuterung findet sich fast immer ganz klein am Ende der Homepage, teils noch nach dem Impressum! Welche Zahlungsmodalitäten sind vorgesehen? Welche Zahlungsweisen werden angeboten und entspricht eine von diesen Ihrem Zahlungswunsch? Eine Einzugsermächtigung gibt Ihnen den meisten Spielraum, da Sie abgebuchtes Geld problemlos bis sechs Wochen ab Buchungstag noch zurückholen können. Wie wird die Höhe der Abschlagszah lungen festgelegt? Durch den Wechsel zu einem neuen Stromanbieter, ist die Höhe der von Ihnen (meist monatlich) zu zahlenden Abschläge neu festzulegen. Die Grundlage sollte der Vorjahresverbrauch sein. Ist eine Einstufung auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs z. B. wegen eines Umzugs nicht möglich, so kann der zukünftige Verbrauch nur angesichts des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden geschätzt werden. Vorsicht: Manche Stromanbieter behalten sich grundsätzlich eine Schätzung vor. Dieses kann für Sie nachteilig sein. So könnten sich auch beim Wechsel zu einem preisgünstigeren Anbieter höhere Abschläge ergeben. Dies betrifft insbesondere sehr sparsame Verbraucher, die nun am durchschnittlichen Kunden gemessen werden. Eine Schätzung sollten Sie nicht akzeptieren. Die Vorgaben der StromGVV innerhalb der Grundversorgung zur Berücksichtigung eines geringeren Verbrauchs dürften analog auch für Sonderverträge Anwendung finden. Können Sie (aufgrund einer vorangegangenen Verbrauchsrechnung) glaubhaft darlegen, dass Ihr Verbrauch entsprechend geringer ist, ist dieses auch angemessen zu berücksichtigen. 11 Beachten Sie: Manche Anbieter verlangen 11 Abschläge und die zwölfte Abbuchung umfasst die Restforderung aus der Jahresabrechnung. Andere Stromanbieter haben 12 Abschläge, sodass die Schlussforderung aus der Jahresabrechnung niedriger als in der anderen Variante ausfällt. Wie funktioniert das Ablesen des Zählers? Übernimmt der Stromanbieter das Ablesen oder müssen Sie sich selbst darum kümmern? Versäumen Sie das Ablesen im letzteren Falle, wird der Verbrauch geschätzt. Was regelt der Vertrag für den Fall technischer Störungen? Wer ist für die Behebung zuständig? Müssen Sie in bestimmten Fällen die Kosten tragen? Ist im Vertrag geregelt, wer die Kosten bei kurzfristigen Lieferausfällen trägt, wenn der alte Anbieter im Rahmen der Ersatzversorgung vorübergehend einspringen muss? Klären Sie dies, sonst bleiben Sie womöglich auf den Kosten sitzen. Haftungsklauseln, welche die Haftung des Stromanbieters einschränken, sind für Sie ungünstig! Enthält der Vertrag eine Preisanpas sungs-/Preisänderungsklausel? Solche Klauseln müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Eine wirksame Preisanpassungsklausel muss sachliche Gründe benennen. Sie darf nicht nur ein Recht zur Preisanpassung enthalten, sondern muss auch eine Pflicht zur Anpassung vorsehen (Weitergabe auch von Preissenkungen). Beachten Sie: Preisanpassungs-/ Preisänderungsklauseln sind unwirksam, wenn sie die Stromkunden unangemessen benachteiligen. Sie werden auch nicht dadurch wirksam, dass der Vertrag unterzeichnet wurde. Preisanpassungsklauseln wie insgesamt Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen worden sein. Ansonsten sind sie nicht Bestandteil Ihres Vertrages geworden. 12 ✘ Ihr Vertrag sollte die direkte/unverzügliche Weitergabe von Preissenkungen in voller Höhe vorsehen und Ihnen ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen einräumen. Die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel muss juristisch geprüft werden. Wo dies bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen möglich ist, können Sie unter Tel. (05 11) 9 11 96-0 erfragen. Achten Sie insgesamt auf die Transparenz der Angebote Transparenz ist das Nonplusultra. Alle wichtigen Vertragspunkte sollten im Kleingedruckten deutlich sichtbar dargestellt und wesentliche Regelungen verständlich und nicht verklausuliert erläutert sein. Bonus, Aufpreise, Rabatte, Strompakete und Ähnliches erschweren den Durchblick. Der Endpreis sollte immer deutlich ausgewiesen sein. Auch Service ist wichtig! Das heißt: Gute Erreichbarkeit, zügige Beseitigung von technischen Störungen und eine schnelle und kundenfreundliche Bearbeitung von Reklamationen. Service-Center und Ansprechpartner vor Ort sind wichtige Kriterien für die Auswahl eines neuen Stromanbieters, denn ansonsten sind Fragen nur noch schriftlich und telefonisch (evtl. nur kostenpflichtig über Call-Center) möglich. Billiganbieter und Sonderkonditionen Billigstrom zum Dumpingpreis ist nicht immer ein Schnäppchen! So erfreulich versprochene Preisnachlässe und billigste Preise sich für den einzelnen Stromkunden anhören: eine Garantie gibt es nicht. Oft bleibt es nicht beim günstigen Preis, sondern Preiserhöhungen folgen. Bei Billiganbietern ist zudem die Insolvenzgefahr größer. Da solche Preise meist nicht kostendeckend kalkuliert sind, muss mit Preiserhöhungen über kurz oder lang gerechnet werden. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und seriöses Arbeiten sind maßgeblich für das Überleben eines (neuen) Anbieters auf dem Markt. Keine Vorauskasse oder Strompakete! Angebote mit Vorauskasse sollten Sie meiden! Beachten Sie: Muss der Stromanbieter Insolvenz anmelden, sind die Vorauszahlungen in der Regel verloren (siehe unten auf Seite 14 unter „Insolvenzrisiko auch beim Stromanbieter“). Für Vorauskasseangebote von Stadtwerken dürfte dies wahrscheinlich nicht gelten, soweit Kommunen/Landkreise an dem Anbieter beteiligt sind. Angebote, die den künftigen Jahresstromverbrauch teilweise oder gesamt im Voraus berechnen, sind für Verbraucher mit Risiken behaftet. So genannte „Strompakete“ beinhalten eine Abnahmeverpflichtung für eine bestimmte Anzahl Kilowattstunden. Wird weniger verbraucht, gibt es kein Geld zurück. Liegt der Verbrauch höher, muss teilweise saftig nachgezahlt werden. Der tatsächliche Verbrauch dürfte sich nur schwer einschätzen lassen. Es ist deshalb fraglich, ob sich diese vermeintlich „günstigen“ Tarife tatsächlich rechnen. Teils werden Vorauskasse und Strompakete noch kombiniert! Gewährung von Rabatt, Bonus bzw. Wechselbonus Ein solcher Rabatt/Bonus wird nur einmalig gewährt. Der Preisvorteil wirkt sich daher nur im ersten Vertragsjahr aus. Solche Tarife rechnen sich für flexible/wechselfreudige Kunden. Es muss aber dann immer rechtzeitig gekündigt werden, um zu einem neuen Anbieter mit Bonus zu wechseln. Der Bonus/Rabatt wird in der Regel erst mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet. Im Falle einer Insolvenz vor Ablauf des ersten Jahres wäre ein solcher Bonus verloren. Aber Vorsicht: Im Kleingedruckten steckt manchmal eine andere Wahrheit, als es die Werbung verlauten lässt. Denn liest man die Bonus-Klausel in den AGB und versteht sie auch noch, ergibt sich ganz oft als Resultat, dass der Bonus verfällt, wenn innerhalb des ersten Jahres gekündigt wird. Da Jahresverträge einige Wochen vor Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt werden müssen, damit die Kündigung zum Ende des Jahres wirksam wird, erfolgt die Kündigung somit im ersten Jahr. Will man den Bonus erhalten, muss man ein zweites Jahr bei dem Anbieter bleiben und kann erst zum Ende des zweiten Vertragsjahres kündigen. Der Kunde fühlt sich zurecht übers Ohr gehauen! Preise garantiert günstiger als die Allge meinen Tarife des örtlichen Versorgers Teilweise enthalten Angebote garantierte Preise, die xx Cent unter dem „Allgemeinen Tarif“ des örtlichen Versorgers liegen sollen. Bei vielen (örtlichen) Stromversorgern sind die Kunden entsprechend ihres Verbrauchs in Sondertarife eingestuft und beziehen daher keinen Strom nach den „Allgemeinen Preisen“. Vergleichen und beachten Sie bei solchen Angeboten daher, ob der angebotene Preis tatsächlich günstiger ist als der von Ihnen zurzeit gezahlte. 13 ✘ Preisgarantien Prüfen Sie genau, für welchen Zeitraum Preisgarantien gewährt werden und ob an anderer Stelle des Vertrages negative Regelungen enthalten sind, z. B. Einrichtungskosten als einmalige Gebühr zu Beginn der Vertragslaufzeit. Achten Sie darauf, dass der vereinbarte Preis und die Preisgarantie für den angebotenen Zeitraum im Vertragstext stehen! Die große Anzahl verschiedenster Rabattund Bonussysteme sowie der Wirrwarr von Angeboten sorgen nicht für Transparenz auf dem Strommarkt, sondern „verschleiern“ die tatsächlichen Preise und erschweren die Vergleichbarkeit von Angeboten. Monatlicher Aufpreis für Preisgarantie Teils wird ein monatlicher Aufpreis für die Gewährung einer Preisgarantie berechnet. Auch dies stellt keinen transparenten Preis dar. Der Kunde muss erst rechnen, um einen Preisvergleich vornehmen zu können. Bei „Billigangeboten“ heißt es genau lesen, rechnen und die Risiken abwägen! ✘ Kann der neue Vertrag widerrufen werden? Erfolgt der Vertragsschluss per Post, Telefon oder per E-Mail über das Internet, gelten die Vorschriften für Fernabsatz geschäfte. Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Sie können innerhalb von 14 Tagen, nachdem Sie die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben, den Vertrag widerrufen (am besten per Einwurf-Einschreiben). Nach unserer Ansicht beginnt die gesetzliche Widerrufrist erst mit Lieferung der ersten Kilowattstunde zu laufen. Dies ist aber umstritten. 14 Achten Sie darauf, dass Ihr Vertrag ein Widerrufsrecht enthält und laut Widerrufsbelehrung die Frist erst mit der Stromlieferung beginnt! Ein Widerruf ist aber bereits vor Lieferbeginn möglich. Gibt es Probleme? Formulierungshilfen und Beratung gibt es bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen! Insolvenzrisiko – auch beim Strom anbieter! Auch Stromanbieter können zahlungsun fähig werden und gezwungen sein, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht zu stellen. Insbesondere reine Billiganbieter verfügen häufiger über kein hohes Kapital. Beim Unterbieten von Preisen übernimmt sich mancher schnell. Wie in allen Branchen können zudem auch beim Verkauf von Strom „Schwarze Schafe“ mit mischen. Droht eine Insolvenz Ihres Anbieters? •Dies ist äußerst schwierig zu erkennen, aber einige Indizien sollten Sie zumindest misstrauisch machen, z. B.: Der Anbieter will plötzlich von Einzugsermächtigung auf Dauerauftrag wechseln! In der Regel bevorzugen Unternehmen eine Einzugsermächtigung ihrer Kunden. Es hat damit den Abruf der fälligen Zahlungen in seiner Hand. Auch für den Kunden ist dieses Verfahren gut, da er sein Geld problemlos bis zu sechs Wochen ab Abbuchung über seine Bank zurückholen kann. Wünscht der Anbieter urplötzlich einen Dauerauftrag und stoppt den Zahlungseinzug, obwohl nur der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen kann, ist ein Nachprüfen angesagt. Bestehen Sie auf Ihre Einzugsermächtigung! Was ist beim Um zug zu beachten? Sie sind Mieter! Sie wollen den Anbieter wechseln? Beachten Sie die Kündigungsfristen Ihres alten Vertrages! •Die Jahresabrechnung kommt über einen längeren Zeitraum nicht (mehr als sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes). Es kann sein, dass der Anbieter Guthaben der Kunden benötigt! •Der Stromanbieter ist nicht (mehr) telefonisch erreichbar! ✘ Erhalten Sie durch Ihren Netzbetreiber Kenntnis davon, dass Ihr Stromanbieter keinen Strom mehr liefert, stoppen Sie Ihre Zahlungen an den Anbieter. Überprüfen Sie regelmäßig Ihr Konto. Einzugsermächtigungen widerrufen Sie gegenüber Ihrem Stromanbieter. Bucht er trotzdem ab, holen Sie das Geld über Ihr Bankinstitut zurück. Daueraufträge stoppen Sie bei Ihrer Bank. Keine Angst, Sie erhalten trotzdem weiterhin Strom. Der Grundversorger übernimmt im Rahmen der sog. Ersatzversorgung bis zu drei Monate die Stromversorgung (zur Ersatzversorgung siehe oben auf Seite 17). Für Haushaltskunden in der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist beim Umzug zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV). Ansonsten müssen bei Sonderverträgen die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beachtet werden. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Regelung für den Umzug enthält, z. B. ein Sonderkündigungsrecht. Es kann sein, dass der Vertrag weiterläuft, wenn Ihr Anbieter am neuen Ort Strom anbieten kann. In der Regel übernimmt der neue Energielieferant für Sie die Kündigung des Vertrages bei Ihrem bisherigen Anbieter, wenn Sie ihm eine Vollmacht ausstellen. Fragen Sie vor Vertragsabschluss nach, ob der ausgesuchte Anbieter Sie in der neuen Wohnung beliefern kann, damit sich der Wechsel nicht verzögert. Überprüfen Sie auch selbst Ihre Kündigungsfristen. Ist die Zeit für die Kündigung sehr knapp, kündigen Sie selbst und teilen Sie dem neuen Anbieter mit, zu welchem Datum Sie gekündigt haben. 15 Wenn Sie passend zum Umzugsdatum den Stromanbieter wechseln wollen, sollten Sie rechtzeitig (mindestens sechs bis acht Wochen vor dem Einzug) mit dem neuen Anbieter einen Vertrag schließen. Der Lieferbeginn muss dem Ablauf des alten Vertrages entsprechen. Besteht am Einzugstag kein Vertrag, fallen Sie mit dem ersten Einschalten des Lichtschalters in die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers. Wird mit diesem kein Vertrag geschlossen, so endet die Ersatzversorgung drei Monate später (zur Ersatzversorgung lesen Sie oben auf Seite 5). Sie wollen bei Ihrem Stromanbieter bleiben? Ziehen Sie innerhalb Ihres Wohnortes um, sollten Sie Ihrem Anbieter rechtzeitig vor dem Umzug das Umzugsdatum und die neue Anschrift mitteilen. Die Stromlieferung wird dann fortgesetzt. Ziehen Sie in eine andere Region, sollten Sie für Ihren bestehenden Vertrag frühzeitig abklären, ob ihr jetziger Stromanbieter auch dort Strom liefern kann. Liefert der bisherige Stromversorger am neuen Wohnort nicht, müssen Sie den bestehenden Vertrag fristgerecht kündigen, soweit keine Regelung für einen Umzug besteht (siehe oben auf Seite 6 unter Kündigungsfristen). 16 ✘ Lesen Sie den Zählerstand am Umzugstag in der alten und neuen Wohnung ab und informieren Sie den bisherigen und den neuen Anbieter schriftlich über den jeweiligen Zählerstand. Eine Kopie des Schreibens schicken Sie an Ihren jetzigen Netzbetreiber. Vereinbaren Sie vorsorglich in Ihrem Stromliefervertrag (Sondervertrag), dass Ihnen bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Sie sind Eigentümer? Als Hauseigentümer müssen Sie zusätzlich zum bestehenden Stromliefervertrag auch den bestehenden Netzanschlussvertrag beim derzeitigen Netzbetreiber kündigen. Für den neuen Wohnort (Sie sind auch Eigentümer) müssen Sie neben dem Stromliefervertrag auch einen neuen Netzanschlussvertrag mit dem dortigen Netzbetreiber schließen. Eventuell ist der gleiche Netzbetreiber zuständig. Ökostrom Wie kann man die Ökostrom-Tarife unterscheiden? Was hat es mit der Stromkennzeichnung auf sich? Alle Stromlieferanten sind verpflichtet, ihre Kunden klarer als bisher über die Stromherkunft zu informieren, § 42 EnWG. Aufzuklären ist über den Anteil der einzelnen Energieträger (Kohle, Erdgas, Kernkraft, Wasserkraft, etc.), über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen und über den radioaktiven Abfall. Diese Informationen müssen um die entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland ergänzt und grafisch verständlich und in angemessener Größe dargestellt werden. Bei Strom aus erneuerbaren Energien müssen unter anderem die Herkunftsnachweise angeben werden. Die Informationen sind den Stromkunden als Anlage zu Werbematerial, Homepage und Rechnungen zu erteilen. Wie kommt Ökostrom in Ihre Steckdose? Niemand bekommt eine neue Stromleitung: Der Strom ist überall der gleiche! Aber in das deutsche Stromnetz werden unterschiedliche Stromarten (z. B. aus Atom-, Wind-, Wasserkraft) von unterschiedlichen Erzeugern eingespeist. Je mehr Ökostrom bestellt wird, desto größer wird auch der Anteil am gesamten Stromverbrauch und an der gesamten Energie erzeugung. ✘ Ökostrom muss nicht teuer sein! Es gibt Ökostrom-Angebote, die unter dem StandardTarif des lokalen Anbieters liegen oder nur wenig teurer sind. Ein Kriterium für umweltbewusste Verbraucher: Bietet das Unternehmen „grünen“ Strom an, ist es ein reiner Ökostromanbieter. Handelt es sich bei dem Angebot um einen Mix von „grünem“ und „grauem“ Strom, kommt der Strom aus Atomkraft und Kohle. ✘ Verbraucher sollten die Gelegenheit eines Anbieterwechsels nutzen und auf klimafreundlich erzeugten Strom umsteigen. Teilweise bieten auch konventionelle Anbieter separate Ökostromtarife an oder haben entsprechende Tochterfirmen gegründet. Gütesiegel Wir empfehlen die beiden Zertifikate „Grüner Strom Label“ und „ok-power“. Beide Gütesiegel verpflichten die Anbieter, den Neubau von Ökostrom-Anlagen in einem bestimmten Mindestumfang zu fördern. Bei den Vergabekriterien wird darauf Wert gelegt, dass die Förderung der neuen Kraftwerke noch über die gesetzliche Förderung durch das ErneuerbareEnergien-Gesetz hinausgeht. Das „Grüner Strom Label“ wird unter anderem vom BUND und Naturschutzbund unterstützt. Das „ok-power“-Siegel wurde vom Öko-Institut, dem WWF Deutschland und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Weitergehende Informationen zum Thema Ökostrom finden Sie in unserer Verbraucherinformation „Wechsel des Stromanbieters Ökostrom“. 17 Schlichtungsstelle Energie Die neue Schlichtungsstelle Energie hat am 1. November 2011 ihre Arbeit aufgenommen. Sie soll bei Konflikten zwischen dem Verbraucher und seinem Energieversorger vermitteln und den Verbrauchern schnell und kostenlos helfen. Träger ist ein unabhängiger Verein, der getragen wird vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne). Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern künftig die Möglichkeit, kurz fristig und kostenlos ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Das Schlichtungsverfahren soll in der Regel nicht länger als drei Monate dauern. Die Neutralität der Schlichtungsstelle wird durch einen unabhängigen Ombudsmann gewährleistet (siehe § 111b EnWG). Achtung: Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG Ihrer Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat, d. h. Sie müssen zunächst selber reklamieren. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale. Stromanbieter sind gem. § 111a EnWG verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten – insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz sowie die Belieferung und Messung der Energie betreffen. 18 Zu guter Letzt Im Vorfeld sollte man sich zunächst immer über die Konditionen und Bedingungen neuer Verträge oder Tarife informieren und nicht ungeprüft und übereilt wechseln! Auf ein paar Tage kommt es nicht an! Adressen und Telefonnummern Verbrauchertelefon Energierecht der Verbraucherzentrale Niedersachen e.V. Tel. 0900 1 7979-08 Movon 16 bis 17 Uhr Di von 12 bis 13 Uhr (für 1,50 € pro Min. aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunkpreise abweichend) Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133 10117 Berlin Tel. 030 27 57 240 - 0 www.schlichtungsstelle-energie.de [email protected] Bundesnetzagentur – Verbraucher service Postfach 8001, 53105 Bonn Tel. 030 22 480-500 Mo bis Fr von 9 bis 15 Uhr [email protected] Checkliste für Ihren Anbieterwechsel Bedarf einschätzen Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre ermittelt? Ersparnis ausgerechnet? Stromanbieter wechseln kann jeder Geklärt, ob Sie als Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter haben? Wenn ja, Sie können wechseln. Aktuellen Vertrag zur Strom lieferung checken und Kün digungsfristen abklären Sonderkündigungsrecht Angebote einholen und vergleichen Jetzigen Vertragsstatus geprüft? (Grundversorgung oder Sondervertrag?) Kündigungsfrist des aktuellen Vertrages geklärt? Die Regelung und die Fristen in Ihrem Vertrag gecheckt und beachtet? Die Infos in Änderungsmitteilungen des Anbieters beachtet? Mehrere Angebote eingeholt? Vertragsunterlagen, Preisübersichten und AGB liegen vor? Preise, Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen (AGB) verglichen? Endpreise (alle Kostenbestandteile) verglichen? Der Wechsel kann Sie ansonsten teuer zu stehen kommen. Auch bei Vertragsschluss übers Internet die vorgenannten Punkte beachtet? Vertragsbedingungen des neuen Vertrages prüfen Vertragsbedingungen des neuen Vertrages geprüft? U. a. Erstlaufzeit, automatische Vertragsverlängerung, Kündigungsfrist, Preisgarantie und Sonderkündigungsrechte. Wechsel zum Ökostromanbieter Bei der Auswahl auch die empfohlenen Zertifikate für Ökostromangebote beachtet? Billiganbieter und Sonderkonditionen Vertragsangebote genau gelesen? Ausgerechnet, ob sich der Wechsel lohnt? Risiken abgewogen? Vorsicht bei Vorauskasse! Nicht übereilt wechseln Alle Angebote überprüft? Offene Fragen mit Anbieter geklärt? Mündliche Zusagen schriftlich durch den Anbieter bestätigt? Wechsel des Stromanbieters Beim neuen Anbieter nachgefragt, zu welchem Datum der Wechsel möglich ist? Lieferbeginn schriftlich bestätigt? Den ausgefüllten Vertrag zurückgeschickt? Kündigung des alten Vertrages Dem neuen Anbieter eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages erteilt? Selbst rechtzeitig gekündigt, wenn nur noch eine kurze Frist oder ein Sonderkündigungsrecht gilt? Was tun, wenn es Probleme beim Wechsel gibt! Keine unverzügliche Bestätigung des neuen Anbieters Beim Anbieter die Bestätigung unter Fristsetzung angemahnt? (Einwurf-Einschreiben)? Lieferbeginn Lieferbeginn durch Anbieter schriftlich bestätigt? Wenn nein, nachgehakt? Widerruf, Kündigung oder Rücktritt Keine bzw. keine fristgerechte Lieferung erfolgt? Überprüfen lassen, ob ein Widerruf, Vertragsrücktritt oder Kündigung des Vertrages möglich ist? Rechtliche Prüfung – Erst dann handeln! Bei der Verbraucherzentrale einen Termin zur Rechtberatung vereinbart? Eine unverzügliche Überprüfung Ihres Falles ist wichtig, damit unberechtigte Zahlungen noch zurückgebucht werden können. Erst prüfen und dann handeln! Geld zurückholen! Die Bank beauftragt, eingezogene Beträge zurückzuholen? Achtung: bis sechs Wochen ab Abbuchungstag problemlos möglich! 19 Wir beraten Sie gern persönlich, telefonisch und per E-Mail. 26603Aurich Hafenstraße 7 49716Meppen Kirchstraße 29 21614Buxtehude Ziegelkamp 8 26122Oldenburg Julius-Mosen-Platz 5 29221Celle Schuhstraße 40 49074Osnabrück Große Straße 67 27472Cuxhaven Bahnhofstraße 11 37520 Osterode am Harz Rollberg 3 27749Delmenhorst Lange Straße 1 31224Peine Woltorfer Straße 64 26721Emden An der Berufsschule 3/VHS 21682Stade Bahnhofstraße 2 37073Göttingen Papendiek 24-26 27283Verden Holzmarkt 7 (Stadtbibliothek) 30159Hannover Herrenstraße 14 26382Wilhelmshaven Grenzstraße 95 21335Lüneburg Wallstraße 4 38440Wolfsburg Schillerstraße 42-44 Verbrauchertelefon: (1,50 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) 0900 1 7979-01 Internetbetrug Mo 10-16 Uhr 0900 1 7979-02 Verbraucherrecht Mo-Do 10-16 Uhr 0900 1 7979-03 Versicherungen Di-Mi 10-16 Uhr 0900 1 7979-04 Banken und Baufinanzierung Di-Mi 10-16 Uhr 0900 1 7979-05 Lebensmittel Mo 10-16 Uhr 0900 1 7979-06 Telefon und Internet Mo, Di, Do 10-16 Uhr 0900 1 7979-07 Krankenversicherungen Mo 10-12 Uhr 0900 1 7979-08 Energierecht Mo 16-17 Uhr Di 12-13 Uhr Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. Herrenstr. 14 30159 Hannover Tel.: (05 11) 9 11 96-0 Fax: (05 11) 9 11 96-10 [email protected] www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de 20 Herausgeber: Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V., Herrenstr. 14, 30159 Hannover, Stand 12/2011. Gefördert vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Öffnungszeiten und Terminvereinbarungen unter (05 11) 9 11 96-0 oder www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de