AO-Festsetzungsverjährung (5.Semester)
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AO-Festsetzungsverjährung (5.Semester)
Lerninsel Verjährung im Steuerrecht Abgabenordnung Übungsfall 1 Lola Capriola gibt die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 01 und 02 ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin erst im Mai des Jahres 05 ab. Die Bescheide ergehen im darauffolgenden Juli unter Vorbehalt der Nachprüfung. Erst im Jahr 09 bemerkt ihr neuer Steuerberater, dass in den beiden ersten Jahren 01 und 02 gesetzlich vorgesehene Anträge auf Steuervergünstigungen, die Lola zustehen, nicht gestellt worden sind. Aufgabe: Können die Anträge, wenn sie im Jahr 09 gestellt werden, noch durch Änderung der Bescheide berücksichtigt werden? Begründen Sie Ihre Lösung unter Bezug auf die entsprechenden Rechtsvorschriften (§§-Angaben)! Übungsfall 2 Lola Capriola gibt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 01 am 5. März 02 ab. Die Bescheide ergehen im darauffolgenden Juli unter Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt beginnt am 2. November 06 mit einer Außenprüfung. Deren Ergebnis ist eine Mehrsteuer von 2.222,00 €. Diese wird Lola mit geändertem Steuerbescheid am 12.01.07 (Poststempel 10.01.07) mitgeteilt. Aufgabe: Erläutern Sie, welche Auswirkung sich für das Ende der Festsetzungsfrist ergibt. Begründen Sie Ihre Lösung unter Bezug auf die entsprechenden Rechtsvorschriften (§§-Angaben)! Lösungshinweis: Steuerfestsetzungen dürfen nicht mehr erlassen, geändert oder aufgehoben werden, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Berechnung des Ablaufs der Festsetzungsfrist erfolgt durch: 1. Beginn ermitteln § 170 Abs. 1 Regelfall: mit Ablauf des Jahres, indem die Steuer entstanden ist. 2. Anlaufhemmungen prüfen § 170 Abs. 2 bis 6, insbesondere Abs. 2 Nr.1: Musste der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einreichen, so beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe, spätestens mit Ablauf des dritten auf das Jahr der Entstehung folgenden Kalenderjahres. 3. Reguläres Ende ermitteln 4. Ablaufhemmungen § 171 AO prüfen 5. Hinausgeschobenes Ende aufgrund Ablaufhemmungen ermitteln Wichtigste Ablaufhemmungen: § 171 Abs. 3: Die Frist läuft nicht ab bevor über einen Korrekturantrag des Steuerpflichtigen unanfechtbar entschieden wurde. § 171 Abs. 4: Die Frist läuft nicht ab, bevor über einen eingelegten Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. © Fachbereich Steuern Lerninsel Verjährung im Steuerrecht Abgabenordnung Lösung 1: Änderung gemäß § 173 AO Beginn der Festsetzungsverjährung spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist § 170 (2) AO: ESt 01: Beginn ESt 01: 31.12.04 / 24:00 Uhr Dauer: 4 Jahre Ende ESt 01: 31.12.08 / 24:00 Uhr § 169 AO Festsetzungsfrist abgelaufen! ESt 02: Beginn ESt 02: 31.12.05 / 24:00 Uhr Dauer: 4 Jahre Ende ESt 02: 31.12.09 / 24:00 Uhr Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen! Lösung 2: Beginn ESt 01: 31.12.02 / 24:00 Uhr Dauer: 4 Jahre Ende ESt 01: 31.12.06 / 24:00 Uhr Da vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen wurde, läuft die Frist nicht ab, bevor der aufgrund der Außenprüfung erlassene Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. § 171 (4) AO Poststempel: 10.01.07 Bekanntgabe: 13.01.07 (10.01 + 3 Tage) Beginn Einspruchsfrist: 14.01.07 Dauer: 1 Monat § 355 AO Ende Einspruchsfrist: 13.02.07 Die Festsetzungsfrist endet damit am 13.02.07 / 24:00 Uhr © Fachbereich Steuern