Structured Finance Newsletter
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pwC Structured Finance Newsletter Nummer 2 - 14. Mai 2009 IFRS ED Derecognition Das IASB hat am 31. März 2009 einen Änderungsentwurf zum IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung sowie zum IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben veröffentlicht. Ziel des Änderungsentwurfs ist, die Kriterien zum Abgang von finanziellen Vermögenswerten und Schulden neu zu formulieren. Im Unterschied zu den Abgangsregeln des aktuellen IAS 39 stellt im Änderungsentwurf die Verfügungsmacht über den betrachteten Vermögenswert den zentralen Beurteilungsmaßstab dar. Eine Analyse des Umfangs der übertragenen Chancen und Risiken ist dagegen nicht vorgesehen. Ein Vermögenswert geht demnach ab, wenn sämtliche oder ein Teil der Zahlungströme oder sonstigen ökonomischen Vorteile aus einem Vermögenswert durch einen Verkauf oder auf andere Art und Weise an einen Dritten übertragen werden ("Transfer") und der Dritte unmittelbar nach dem Transfer die tatsächliche Fähigkeit besitzt, den Vermögenswert zu seinem eigenen Vorteil einseitig ohne Einschränkungen weiterzuleiten. Praxis-Auswirkungen Repos und Garantien In der Praxis würde die Neuregelung in verschiedenen Fällen andere Ergebnisse als der bisherige Standard erzielen. So führt beispielsweise bei Repos die Verpflichtung, ein verkauftes Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festen Betrag zurück zu kaufen, dazu, dass Chancen und Risiken aus dem Wertpapier beim Pensionsgeber verbleiben. Bislang wäre daher ein Abgang zu verneinen. Da die Verfügungsmacht jedoch unter Umständen (z.B. bei Wertpapieren, die leicht am Markt beschafft werden können) auf den Pensionsnehmer übergegangen ist, ist auf Grund der vorgeschlagenen Neuregelungen ein Abgang in bestimmten Konstellationen trotz einer Rückkkaufvereinbarung zu einem festen Preis zu bejahen. Vergleichbare Konsequenzen ergeben sich aus Garantien und Verkaufsoptionen. Gewährt beispielweise der Verkäufer dem Käufer eine Ausfallgarantie oder eine Rückkaufoption zu einem festen Preis, verbleiben unter Umständen Chancen und Risiken aus dem verkauften Vermögenswert (zum Teil) beim Verkäufer. Können die betrachteten finanziellen Vermögenswerte jedoch leicht am Markt beschafft werden, hat die Garantie nach dem neuen Entwurf keine Auswirkung auf einen möglichen Übergang der Verfügungsmacht und kann damit zum Abgang führen. Der Änderungsentwurf sieht eine prospektive Anwendung der Änderung ausschließlich für Transaktionen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen wurden, vor. Unter bestimmten Vorraussetzungen soll allerdings eine Anwendung der geänderten Abgangsregelungen auf (sämtliche) Altverträge zulässig sein. Nächste Schritte Kommentierung Der Änderungsvorschlag ist selbst innerhalb des IASB nicht unumstritten. Fünf der vierzehn IASB-Mitgliedern vertreten eine abweichende Meinung. Die Kommentierungsfrist für den Entwurf endet am 31. Juli 2009. Structured Finance Newsletter PricewaterhouseCoopers • 14. Mai 2009 BilMoG Aufsichtsrechtliche SPE-Konsolidierung Seite 2 Die handelsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften bezüglich der Zweckgesellschaften werden durch das BilMoG erweitert. Zukünftig sind für die Beurteilung der handelsrechtlichen Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften Kriterien maßgeblich, wie sie unter den IFRS nach SIC-12 anzuwenden sind. Nach § 10a Abs. 1 KWG ist ein Unternehmen in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis dann einzubeziehen, wenn das Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290 HGB ist und gleichzeitig ein beaufsichtigtes Unternehmen darstellt, also Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG), Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG), Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) oder Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 1 Abs. 3c KWG) ist. Verbriefungszweckgesellschaften, die aufsichtsrechtlich in § 1 Abs. 26 KWG definiert werden, sind definitionsgemäß allerdings keine beaufsichtigten Unternehmen. Sonstige Zweckgesellschaften sind im Regelfall zwar ebenfalls keine Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, können aber sehr wohl Finanzunternehmen darstellen. Ist eine solche Zweckgesellschaft zukünftig in den handelsrechtlichen Konsolidierungskreis einzubeziehen, muss sie ebenfalls in den aufsichtsrechtlichen Gruppenmeldungen berücksichtigt werden. Banken müssen also nach Inkrafttreten des BilMoG die von ihnen im IFRSKonzernabschluss konsolidierten Zweckgesellschaften daraufhin untersuchen, ob sie auch in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einzubeziehen sind. Dies könnte unter anderem dazu führen, dass bestehende Transaktionen zur Generierung von Kernkapital zukünftig lediglich zur Schaffung von Ergänzungskapital führen. Baseler Ausschuss Beurteilung der Fair Value Bewertung der Banken Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 15. April 2009 die endgültige Version seiner aufsichtsrechtlichen Anleitung für die Beurteilung der Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente bei Banken veröffentlicht. Ziel ist, die Banken und nationalen Aufsichtsbehörden bei deren Einschätzung der Bewertungsprozesse für die zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente zu unterstützen und das Risikomanagement und die Kontrollprozesse der Banken zu verbessern. Der Baseler Ausschuss fordert, dass die Bewertungsprozesse hinsichtlich der Prozessverantwortung und -aufsicht eine wesentliche Rolle innerhalb der generellen Steuerungsstruktur der Banken einnehmen. Hinreichende Kontrollprozesse sollen für die Sicherstellung der Verlässlichkeit der ermittelten Werte eingerichtet werden. Die Bewertung soll selbständig, durch Marktfolgeund nicht durch Markteinheiten, erfolgen. Ausreichende Kapazitäten zur Festlegung und Überprüfung der Bewertung sollen sowohl für normale Marktbedingungen als auch für Stressszenarien bereitgestellt werden. Die Kategorisierung von Finanzinstrumenten für Zwecke der Rechnungslegung, des Aufsichtsrechts und des Risikomanagements soll stetig erfolgen. Banken sollen über einheitliche Prozesse für die Anpassung der ermittelten Werte verfügen, falls solche Werte für die Erfüllung der Definition in verschiedenen Standards angepasst werden müssen. Banken sollen die Markttransparenz erhöhen, indem sie zeitnah entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen über ihre Bewertungsmethodik veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden können zum Zweck der Beurteilung der Bewertungsprozesse zusätzliche Informationen fordern. In der Beurteilung der Aufsichtsbehörden sind auch Aufbau- und Ablauforganisiation sowie das Risikomanagement zu berücksichtigen. Structured Finance Newsletter PricewaterhouseCoopers • 14. Mai 2009 Global ABS 2009 Branchentreffen Seite 3 Die ESF & IMN Global ABS 2009 Konferenz: Regroup and Rebuild Together wird am 2. und 3. Juni 2009 in London stattfinden. Diese Konferenz ist traditionell einer der wichtigsten Treffpunkte der europäischen Verbriefungsbranche. Inmitten der Finanzkrise wird ihr Fokus die Zukunft des Verbriefungsmarktes sein. Vertreter der Aufsichtsbehörden, Regierungsvertreter und private Teilnehmer werden auf dieser Konferenz über die Zukunft des Verbriefungsmarktes diskutieren. Im Rahmen der Diskussion mit den Aufstichtsbehörden vertritt das European Securitisation Forum (ESF) die Branchenverbände bei einer Vielzahl von Fragen, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Verbriefungsbranche sind. Themen, die diskutiert werden, umfassen die Wiederherstellung des Investorenvertrauens in den ABS- und ABCP-Markt, erforderliche Anpassungen des Geschäftsmodells von Banken, die Zukunft der Regulierung für Verbriefungstransaktionen, die Rolle der Zentralbanken und Regierungen, Produkte, die weiterhin im Markt existieren und andere wichtige Fragestellungen. PwC wird wie auch in den Vorjahren mit einem Stand auf dieser Konferenz vertreten sein. Dort sowie in diversen Panels werden wir Sie über unsere Sicht der aktuellen Lage informieren und mit Ihnen diskutieren, welche Schritte als nächstes ergriffen werden müssen. Wir freuen uns darauf, Sie auf der Konferenz zu treffen! Was gibt's neues? Branchengeflüster ASF und ESF haben am 28 April 2009 gemeinsam ihr erstes Sunset Seminar 2009 gehalten, um detailierter über die Bemühungen der Branche zur Verbesserung des Investorenvertrauens zu diskutieren. Es wurde betont, dass Originatoren dafür verantwortlich sind, Investoren sowohl vor der Emission als auch während der Laufzeit der Transaktion verlässliche Informationen zur Beurteilung der Performance der verbrieften Vermögensgegenstände zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen es Investoren ermöglichen, jederzeit die Risiken der gehaltenen Investments einzuschätzen. Branchenverbände haben sich kritisch zu den geplanten Änderungen der Eigenkapitalvorschriften geäußert. Die Branchenverbände fordern für Wiederverbriefungen eine Wesentlichkeitsgrenze zwischen 5 und 10% des verbrieften Portfolios. Zudem kritisieren die Verbände, dass zukünftig für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen im Handelsbuch nicht geringere Eigenkapitalanforderungen gelten sollen als im Anlagebuch. Nach Ansicht der Verbände werden wesentliche Risiken des Handelsbuchs sowie die Möglichkeit, Positionen glatt zu stellen, nicht berücksichtigt. Das Emissionsvolumen im Verbriefungsmarkt ist immer noch gering. Die Emission in den USA ist von $10 Mrd in dem vierten Quartal 2008 auf $20 Mrd in dem ersten Quartal 2009 gestiegen. Allerdings ist das Niveau weiter unter dem Niveau von $80 Mrd im jeweiligen ersten und zweiten Quartal 2008 und deutlich unter dem durchschnittlichen Niveau von ungefähr $500 Mrd pro Quartal zwischen Mitte 2005 und Mitte 2007. Structured Finance Newsletter PricewaterhouseCoopers • 14. Mai 2009 Ansprechpartner Deutschland Ansprechpartner Europa Ansprechpartner Global Seite 4 Peter Flick Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: (0 69) 95 85-20 04 [email protected] Dr. Christian Altvater Marie-Curie-Straße 24-28 60439 Frankfurt am Main Tel.: (0 69) 95 85-69 09 [email protected] Christopher Kullmann Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: (0 69) 95 85-22 14 [email protected] Dr. Alexander Lindemann Marie-Curie-Straße 24-28 60439 Frankfurt am Main Tel.: (0 69) 95 85-61 47 [email protected] Peter Jeffrey Hay's Galleria 1 Hays Lane London, SE1 2RD Großbrittanien Tel.: +44 20 72 12-52 14 [email protected] Günter Simon 400 Route d'Esch B.P. 1443 L-1014 Luxembourg Luxemburg Tel.: +352 49 48 48-23 75 [email protected] Fedele Pascuzzi Via Monte Rosa 91 20149 Milan Italien Tel.: +39 02 80 64-63 23 [email protected] Paul Landy Thomas R. Malthusstraat 5 1066 JR Amsterdam Niederlande Tel.: +31 20 568-42 84 [email protected] Padraic Joyce George's Quay Dublin 2 Irland Tel.: +353 1 662-63 94 [email protected] Emil Yiannopoulos 68 Kifisias Avenue 152 32 Halandri, Athen Griechenland Tel.: +30 210 687 4641 [email protected] Mark Tracy Palácio Sottomayor Rua Sousa Martins, 1 - 2 Esq. 1069-316 Lisboa Portugal Tel.: +351 213 599-316 [email protected] Jimmy Zou Crystal Park 63 rue de Villiers 92208 Neuilly-sur-Seine Cedex Frankreich Tel.: +33 01 56 57-72 13 [email protected] Amerika Frank Serravalli Asien Michael Codling Darling Park Tower 2 201 Sussex Street Sydney, New South Wales 2000 Australien Tel.: +61 2 82 66-30 34 [email protected] 300 Madison Avenue New York, NY 10017 USA Tel.: +1 646 471-26 69 [email protected] © Mai 2009 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.