S2.5-0.1 - JELD
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S2.5-0.1 - JELD
Begriffe Rauchschutz: S2.5 - 0.1 Begriffe Nach DIN 18095 „Rauchschutztüren“ Teil 1 „Begriffe und Anforderungen“ sowie Teil 2 „Prüfungen“ sind Rauchschutztüren selbstschließende Türen und dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern. Das wesentliche Prüfkriterium ist die Leckrate einer Rauchschutztür. Diese darf bei einer einflügeligen Tür nicht größer sein als 20 m³/h und 30 m³/h bei einer zweiflügeligen Türen. Geprüft wird mit kalter bzw. auf 200° C erhitzter Luft. Prüfungen: Neben der Leckrate werden Rauchschutztüren genauso wie Feuerschutztüren einer Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102 Teil 18 unterzogen. Bei dieser Prüfung werden die Türen 200.000mal geöffnet und mit dem verwendeten Schließer wieder geschlossen. Die Türen müssen nach den 200.000 Prüfzyklen voll funktionsfähig bleiben und dürfen keine Schäden aufweisen. Mit der Dauerfunktionsprüfung wird gleichzeitig der Anschluss der Zargen an die verschiedenen Wände geprüft. Die DIN 18095 ist in den meisten Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und damit geltendes Baurecht. Lieferumfang: Rauchschutztüren bilden immer eine Einheit aus Türblatt, Zarge und den notwendigen Beschlägen, also Schloss, Bänder, Drücker, Schließmittel und Dichtungen. Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein. Federbänder: Bei Rauchschutztüren sind Federbänder unzulässig. Rauchschutztüren müssen mit einem Türschließer als Schließmittel versehen werden, da dies die Norm über Rauchschutztüren ausdrücklich verlangt. Zulässig sind Oben- und Bodentürschließer. Nachweise und Kennzeichnung: Ebenso wie Brandschutztüren werden Rauchschutztüren durch ein Blechschild im Türenfalz auf der Bänderseite gekennzeichnet. Für Rauchschutztüren muss ein Prüfzeugnis vorliegen. Register Blatt Seite Stand S2.5 0.1 1 von 1 Aug 2009 Rauchschutztüren, rauchdichte Türen dicht schließende Türen und vollwandige Türen: In den Landesbauordnungen (LBO) werden neben dem Begriff „Rauchschutztür“ auch noch „rauchdichte Türen“ und „dicht schließende Türen“ und teilweise auch vollwandige Türen genannt. Hier gibt es unterschiedliche Auslegungen: Rauchdichte Türen: Die Formulierung "rauchdicht" in der Musterbauordnung (MBO) und entsprechend auch in den Landesbauordnungen (LBO) ist kein Normbegriff, sondern kann als Formulierung eines gewissen Schutzzieles, nämlich die Ausbreitung von Rauch zu behindern, verstanden werden. Da es "rauchdichte" Türen im Sinne von physikalisch "dicht" nicht geben kann, spricht die entsprechende Norm DIN 18095, in der Anforderungen an die Dichtheit von Türen gestellt werden, konsequenterweise auch nur von "Rauchschutztüren", denn diese Türen dürfen immerhin bis zu 20 m3/Stunde (zweiflügelige Türen 30 m3/Stunde) Luft bei 50 Pascal Überdruck durchlassen. Man kann also davon ausgehen, dass Rauchschutztüren nach DIN 18095 gemeint sind, wenn in den LBO’s von rauchdichten Türen die Rede ist. Dicht schließende Türen: Wenn man nun unterhalb der Norm 18095 eine Tür als "dicht schließende Tür" definieren will, so könnte man schalldämmende Türen, welche eine Türaufschlag- und / oder eine Zargenfalzdichtung sowie eine Bodendichtung erhalten, als "dicht schließende Türen" bezeichnen. Diese Türen haben ähnlich den "Rauchschutztüren nach DIN 18095" geeignete Dichtungen, die die Funktionsfuge der Tür im geschlossenen Zustand ausreichend gut abdichten, da sie sonst auch nicht die gewünschten Schalldämmleistungen erbrächten. Ausgestattet mit einem Türschließer ist eine solche Tür zudem selbstschließend. Eine andere Form „dichtschließender“ Türen wird in der Verwaltungsvorschrift Nr. 17.1 VVBauO NRW definiert. Hiernach sind Türen dichtschließend, wenn sie gefälzt oder stumpf in eine Zarge mit dreiseitig umlaufender Dichtung einschlagen und vollwandig sind. Auch im Vollzugshinweis der Bayrischen Bauordnung 2008 lautet die Definition ähnlich:„vollwandig, dicht- und selbstschließend“; diese Tür bedarf unverändert keines Verwendbarkeitsnachweises; es genügt eine Ausbildung stumpf einschlagend, gefälzt oder mit dreiseitig umlaufender Dichtung. Vollwandig in diesem Sinne heißt übrigens, dass die Tür keine „Hohlräume“ haben darf, also beispielsweise eine Vollspaneinlage aufweist. Natürlich ist es an dieser Stelle nicht möglich, alle Vorschriften und Landesbauordnungen zu berücksichtigen und aktuell zu halten, daher ist im Zweifelsfall die Ausführung mit dem Erfasser zu klären. JELD-WEN Deutschland GmbH & Co. KG • August-Moralt-Straße 1-3 • 86732 Oettingen • www.jeld-wen.de • Irrtum und technische Änderungen vorbehalten. Mit Erscheinen dieser Ausgabe verlieren alle früheren ihre Gültigkeit.