S2.5-0.1 - JELD

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S2.5-0.1 - JELD
Begriffe
Rauchschutz:
S2.5 - 0.1 Begriffe
Nach DIN 18095 „Rauchschutztüren“ Teil 1 „Begriffe und Anforderungen“ sowie Teil 2 „Prüfungen“ sind Rauchschutztüren selbstschließende
Türen und dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand
den Durchtritt von Rauch zu behindern. Das wesentliche Prüfkriterium ist
die Leckrate einer Rauchschutztür. Diese darf bei einer einflügeligen Tür
nicht größer sein als 20 m³/h und 30 m³/h bei einer zweiflügeligen Türen.
Geprüft wird mit kalter bzw. auf 200° C erhitzter Luft.
Prüfungen:
Neben der Leckrate werden Rauchschutztüren genauso wie Feuerschutztüren einer Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102 Teil 18 unterzogen. Bei dieser Prüfung werden die Türen 200.000mal geöffnet und mit
dem verwendeten Schließer wieder geschlossen. Die Türen müssen
nach den 200.000 Prüfzyklen voll funktionsfähig bleiben und dürfen keine
Schäden aufweisen. Mit der Dauerfunktionsprüfung wird gleichzeitig der
Anschluss der Zargen an die verschiedenen Wände geprüft.
Die DIN 18095 ist in den meisten Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und damit geltendes Baurecht.
Lieferumfang:
Rauchschutztüren bilden immer eine Einheit aus Türblatt, Zarge und den
notwendigen Beschlägen, also Schloss, Bänder, Drücker, Schließmittel
und Dichtungen. Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein.
Federbänder:
Bei Rauchschutztüren sind Federbänder unzulässig. Rauchschutztüren
müssen mit einem Türschließer als Schließmittel versehen werden, da
dies die Norm über Rauchschutztüren ausdrücklich verlangt. Zulässig
sind Oben- und Bodentürschließer.
Nachweise und Kennzeichnung:
Ebenso wie Brandschutztüren werden Rauchschutztüren durch ein
Blechschild im Türenfalz auf der Bänderseite gekennzeichnet. Für
Rauchschutztüren muss ein Prüfzeugnis vorliegen.
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Stand
S2.5
0.1
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Aug 2009
Rauchschutztüren, rauchdichte Türen dicht schließende Türen
und vollwandige Türen:
In den Landesbauordnungen (LBO) werden neben dem Begriff
„Rauchschutztür“ auch noch „rauchdichte Türen“ und „dicht schließende Türen“ und teilweise auch vollwandige Türen genannt. Hier
gibt es unterschiedliche Auslegungen:
Rauchdichte Türen:
Die Formulierung "rauchdicht" in der Musterbauordnung (MBO) und
entsprechend auch in den Landesbauordnungen (LBO) ist kein
Normbegriff, sondern kann als Formulierung eines gewissen Schutzzieles, nämlich die Ausbreitung von Rauch zu behindern, verstanden
werden.
Da es "rauchdichte" Türen im Sinne von physikalisch "dicht" nicht geben kann, spricht die entsprechende Norm DIN 18095, in der Anforderungen an die Dichtheit von Türen gestellt werden, konsequenterweise auch nur von "Rauchschutztüren", denn diese Türen dürfen
immerhin bis zu 20 m3/Stunde (zweiflügelige Türen 30 m3/Stunde)
Luft bei 50 Pascal Überdruck durchlassen.
Man kann also davon ausgehen, dass Rauchschutztüren nach DIN
18095 gemeint sind, wenn in den LBO’s von rauchdichten Türen die
Rede ist.
Dicht schließende Türen:
Wenn man nun unterhalb der Norm 18095 eine Tür als "dicht schließende Tür" definieren will, so könnte man schalldämmende Türen,
welche eine Türaufschlag- und / oder eine Zargenfalzdichtung sowie
eine Bodendichtung erhalten, als "dicht schließende Türen" bezeichnen. Diese Türen haben ähnlich den "Rauchschutztüren nach DIN
18095" geeignete Dichtungen, die die Funktionsfuge der Tür im geschlossenen Zustand ausreichend gut abdichten, da sie sonst auch
nicht die gewünschten Schalldämmleistungen erbrächten. Ausgestattet mit einem Türschließer ist eine solche Tür zudem selbstschließend.
Eine andere Form „dichtschließender“ Türen wird in der Verwaltungsvorschrift Nr. 17.1 VVBauO NRW definiert. Hiernach sind Türen dichtschließend, wenn sie gefälzt oder stumpf in eine Zarge mit dreiseitig
umlaufender Dichtung einschlagen und vollwandig sind.
Auch im Vollzugshinweis der Bayrischen Bauordnung 2008 lautet die
Definition ähnlich:„vollwandig, dicht- und selbstschließend“; diese Tür
bedarf unverändert keines Verwendbarkeitsnachweises; es genügt
eine Ausbildung stumpf einschlagend, gefälzt oder mit dreiseitig umlaufender Dichtung.
Vollwandig in diesem Sinne heißt übrigens, dass die Tür keine „Hohlräume“ haben darf, also beispielsweise eine Vollspaneinlage aufweist.
Natürlich ist es an dieser Stelle nicht möglich, alle Vorschriften und
Landesbauordnungen zu berücksichtigen und aktuell zu halten, daher
ist im Zweifelsfall die Ausführung mit dem Erfasser zu klären.
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