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HENKER ODER LENKER? Personalmanagement in turbulenten Zeiten! k Fa te n -H yp oth e sen - V nen isio en t h ssic - Au Grzega | Knell | Oehl | Patka www.steuer-service.at area integra Consulting & Training GmbH Impressum: Herausgeber: Ing. Mag. Ernst Patka (www.steuer-service.at) Konzept / Layout / Grafik: www.werbetherapeut.com Titelfoto: www.photocase.de Grafiken: www.Fotolia.de HENKER ODER LENKER? Personalarbeit in turbulenten Zeiten Ein E-Book mit Beiträgen von Dipl.-Päd. Univ. Stephanie Grzega Dr. Alexandra Knell Mag. Hans-Peter Oehl Ing. Mag. Ernst Patka www.steuer-service.at 3 VORWORT „Mit voller Wucht erwischt“, so betitelte vor knapp 1 Monat die Wiener Zeitung, als sie dieAuswirkung der Krise auf die kleinen und mittleren Betrieb analysierte. Nicht nur in Konzernen stehen Überlegungen an der Tagesordnung, wie Kosten abgebaut werden können. Mit Kostenabbauüberlegungen sind sehr häufig Personalabbaumaßnahmen verbunden. Somit sind die praktischen Auswirkungen der Krise in den Personalabteilungen angekommen. Was bietet Ihnen dieses E-Book? Dieses E-Book gibt jenen Personalverantwortlichen, die sich dem Thema Personalabbau stellen müssen, Tipps und Checklistenzur Hand, die helfen sollen, die Herausforderungen T human und menschenwürdig, sowie T Arbeits- und steuerrechtlich kompetent zu lösen. Dazu verhelfen Ihnen die folgenden Beiträge: 1.) Mag. Hans-Peter Oehl (langjähriger Geschäftsführer-Personalverantwortlicher in der Telekom Austria) gibt Ihnen in seinem Beitrag Personalchefs als Krisen-Manager 2.) Dipl.-Päd. Univ. Stephanie Grzega (Coach, Mediatorin, Teamentwicklerin) gibt Ihnen in ihrem Beitrag 15 Tipps zur Vorbereitung und Durchführung eines wertschätzenden Trennungsgesprächs 3.) Dr. Alexandra Knell (eine DER arbeitsrechtlich versiertesten Juristinnen) informiert in Ihrem Beitrag praxisbezogen über Die 5 wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen beim Personalabbau 4.) Ing. Mag. Ernst Patka (Chefredakteur der Zeitschrift: „Personalverrechnung für die Praxis“, deren einzigartiges Leserservice Furore unter Praktikum macht) rundet die Themenbeiträge ab mit 6 Checklisten zur Abrechnung von Beendigungsansprüchen Wien, im Juni 2009 www.steuer-service.at 4 Personalachefs als Krisen-Manager von: Mag. Hans-Peter Oehl area integra Consulting & Training GmbH www.steuer-service.at 5 Hans-Peter Oehl Geschäftsführer area integra Consulting & Training GmbH [email protected] Schwerpunkte: Führung, Personal, Krisenmanagement, Interim-Management, ® MBTI für Team-Building und Konfliktlösung Berufspraxis: T Funktionen Personal, Controlling, Finanzen, General Management T Positionen Bereichsleiter, Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat T Regionen Österreich, EU, CEE, USA T Firmen KMU, Familienunternehmen, internationale Konzerne, Beratung Aus-/Weiterbildung: T T T Studium Betriebswirtschaft: Berlin, Hamburg, Wien (Dipl.-Kfm., Mag.), zZ Krisen- und Sanierungsmanagement: Hochschule Kufstein (Abschluss Ende SS 2009) Führungsprogramm London Business School (Senior Executive Programme, Advanced Development Programme) Zertifizierung Myers-Briggs Type Indicator® (MBTI® ) Arbeitsansatz: Unternehmensfunktionen sind ohne die Menschen, die sie ausüben, nicht existent. Erfolgreich sind besonders jene Organisationen, die auf langfristiges Überleben ausgerichtet sind. Problemlösungen beginnen beim Menschen. Instrumente und Methoden sind nur Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck. www.steuer-service.at 6 Mag. Hans-Peter Oehl Personalchefs als Krisen-Manager: Unternehmenskrisen sind existenzbedrohend. Je näher eine mögliche Insolvenz ist, desto geringer ist der verbleibende Entscheidungs- und Handlungsspielraum des Managements. Bei der Bewältigung von Krisen ist das Personal meist der entscheidende Faktor. Sowohl als Kostenblock als auch als Unternehmensmotor, der während und nach der Krise weiter laufen muss. Die Rolle der Personalchefs im Krisen-Management ist wesentlich für den Erfolg der Krisenbewältigun g. Krisen-Management ist öfter reaktiv als aktiv, obwohl Vorbereitung die Chancen auf Erfolg steigert. Die folgenden Check-Listen können Ihnen beim Krisen-Management helfen: T T T 10 Fragen, die Klarheit schaffen 10 Tipps zum Vorgehen beim Stellenabbau 10 Thesen zur Krisenvorbereitung Bedenken Sie bitte bei allem was Sie in der Unternehmenskrise tun: Kosteneffizienz ist notwendig fürs Überleben Sparschäden können das Überleben kosten Ohne hinreichenden Umsatz nützen auch reduzierte Kosten nichts 10 Fragen, die Klarheit schaffen Diese Fragen dürften bei solider Kenntnis Ihres Unterneh mens (Strategie, Märkte, Geschäftsmodelle, Personalbedarf, Stakeholder) und dessen Rahmenbedingungen (rechtlich, sozial, menschlich) relativ l eicht beantwortbar sein. Die systematische Aufbereitung und eine angemessene Detaillierung liefert Ihnen eine realistische Situationsanalyse. Sie gibt Ihnen Anhaltspunkte, was sinnvoll ist und realistisch machbar. (1) Was will ich? - fürs Unternehmen und mich erreichen (Zeitachse). (2) Was kann ich? - sowohl aufgrund meiner Fähigkeit, Kondition und Erfahrung als auch aufgrund der intern und extern verfügbaren Personen und Mittel tun. (3) Was darf ich? - aus Sicht der relevanten Stakeholder (Eigentümer, Personal, Kunden, Lieferanten, Banken, Staat, Öffentlichkeit) tun, was ist mir unausgesprochen nicht erlaubt (zB Restriktionen seitens der Gesellschafter). (4) Was soll ich? - aus Sicht der relevanten Stakeholder tun, was wird von mir erwartet (zB Geschäftsleitung, Kollegen) www.steuer-service.at 7 Mag. Hans-Peter Oehl (5) Was muss ich? - tun, um nicht haft- oder strafbar zu werden bzw. um nicht an Formalia zu scheitern (zB Arbeits-, Steuer-, Gesellschaftsrecht, Verträge) (6) Möglichkeiten? - reale Handlungsalternativen meines Einflussbereichs (7) Was wirkt wie? - Spar- und Erfolgspotentiale gewichten, was ist notwendig, wichtig, dringlich, wirksam (8) Wer ist Freund? - kann nützen, hat ähnliche Interessen (Verbündete, Helfer, Förderer) (9) Wer ist Feind? - kann schaden, hat andere Interessen (Behinderer, Gegner, Verhinderer) (10) Wer ist wie stark? - (Einfluss-)Möglichkeiten von Freund und Feind gewichten, um Widerstände zu verhi ndern und Unterstützung zu fördern 10 Tipps zum Vorgehen beim Stellenabbau Krisensituationen erfordern schnelles und konsequentes Handeln. Selbst kleine Fehler rächen sich und verschärfen die Lage. Eine schlechte Informationspolitik zB kann das Unternehmen paralysieren (Gerüchte, Spekulationen, Rechtfertigung und Schuldzuweisung statt Arbeit). Arbeitsrechtliche Restrukturierung sinstrumente (zB Betriebsübergang/-änderung, Sozialplan, betriebsbedingte Kündigung) werden oft durc h steuer- oder gesellschaftsrechtliche Konstruktionen und schlecht abgestimmtes Verhalten konterkariert. Viele Fehler sind vermeidbar, zum Vorteil der Reputation. (1) So viel wie notwendig, nicht mehr als nötig!Salamitaktik und gefinkelte Lösungen vermeiden, glaubwürdig bleiben. Innovative Personalpolitik um Kahlschläge zu vermeiden (zB Insourcing, Flexarbeit-/Entgeltmodelle, Ausbildung). (2) Personalabbau nicht als alleinige Maßnahme nutzen!Auch den Markt, die Strategie und die Anpassungserfordernisse beachten und entsprechend Maßnahmen setzen (zB: unökologische Autos verkaufen sich nicht deshalb schlecht, weil der Personalstand zu hoch ist). (3) Geplant vorgehen! Über alle Hierarchiestufen klären: wer ist unverzichtbar, wer wird während der Krise gebraucht, wer im Aufschwung nach der Krise (Demografie beachten!). Rasenmähermethode, Inkonsequenz und Ungerechtigkeit vermeiden. Möglichkeiten und Stolpersteine des Arbeitsrechts beachten. Den Betriebsrat einbeziehen. (4 ) Maßnahmen durch geeignete Kommunikation unterstützen!Die Mitarbeiter sollten die Gründe, Ziele und Schritte des Abbaus kennen und verstehen (Transparenz). Dazu müssen sie über den Planungsprozess, die Auswahlkriterien für die Kündigungen und die Unterstützu ngsregeln informiert werden. Das Management sollte für Diskussionen, Vorschläge und Kritik offen sein. Ein kooperativer Betriebsrat kann sehr viel zur Glaubwürdigkeit beitragen. www.steuer-service.at 8 Mag. Hans-Peter Oehl (5 ) Persönliche und soziale Härten abfedern! Den Übergang ins neue Leben erleichtern, (6 ) Mit jedem Gekündigten sprechen! Gründe und Auswahlkriterien (Gerechtigkeit) in (7 ) Engagement erhalten und Demotivation vermeiden! Fürs Überleben sind die helfen einen neuen Arbeitsplatz zu finden (zB: Outplacement, Sozialplan, Arbeitsstiftung, Ausbildung, psychologische Hilfe, Steuervorteile). einem persönlichen Gespräch nachvollziehbar erläutern. Das Verfahren und die Maßnahmen zur Unterstützung erklären, Hilfe anbieten. Hier sind auch die Führungskräfte in der Verantwortung, nicht nur das Personalwesen. Ggf. auf externe Hilfe (Berater) zurückgreifen. Risikobereitschaft, die Innovationkraft und die Leistungsbereitschaft des verbleibenden Personals entscheidend. Das Management muss ihm daher glaubwürdig vermitteln, dass das Unternehmen eine Perspektive hat und Sicherheit (Kalkulierbarkeit) bietet. Bei unprofessionellem Personalabbau wird dies kaum gelingen. (8 ) Informelle Netze erhalten! Unternehmen sind komplexe Systeme mit eigener Kultur. Vieles funktioniert aufgrund gewachsener Strukturen informell und flexibel, nicht nach festen, dokumentierten Regeln. Wer diese Strukturen nicht (er-)kennt und (un-)bewusst zerstört, Schlüsselpersonen entfernt, rüttelt an der Überlebensfähigkeit seines Unternehmens. (9 ) Förderung und Anerkennung für die „Überlebenden“! Die Arbeitspsychologie kennt (10) Auch an die Zeit danach denken! Die Attraktivität als Arbeitgeber wird einerseits bei vom Personalabbau nicht Betroffenen das sog. survivor syndrome. Es ist so etwas wie ein schlechtes Gewissen gegenüber den Gekündigten, welches die Leistungskraft lähmt. Es ist wichtig, dass das Management Aufbruchsstimmung und den Glauben an eine gemeinsame Zukunft vermittelt. Das Vertrauen steigt, wenn i n die Mitarbeiter investiert wird (zB: Wissen, Qualität der Arbeit und des Arbeitsplatzes). geprägt von der Perspektive, die ein Unternehmen bietet, andererseits von seiner Professionalität im Umgang mit seinem Personal. Schlechtes Krisen-Management schadet der Reputation und mindert die Chancen der Personalbeschaffer. www.steuer-service.at 9 Mag. Hans-Peter Oehl 10 Thesen zur Krisenvorbereitung Keine Panik! Es gibt kein Leben ohne Krisen. Die meisten werden bewältigt. (1) Uns ist bekannt, dass alle Menschen Erfolge, Misserfolge und Krisen erleben in unterschiedlicher Folge und Ausprägung. Sie sind Teil unseres normalen Lebens. Meist sind wir für die positiven und die negativen Wirkungen (mit)verantwortlich. Für Unternehmen und ihre Führung gilt dies gleichermaßen. (2) Menschen und Unternehmen leben ständig in Zeiten voreiner Krise, ineiner Krise oder nach einer Krise. Die Einstellung zum Leben muss trotzdem nicht negativ sein. Vieles ist beeinflussbar und gestaltbar. Wir könnten sch ließlich auch sagen, dass wir ständig vor, in oder nach guten Zeiten leben. (3) Manche Krisen sind durch Prävention vermeidbar, sich sinnvoll vorzubereiten ist immer möglich. Dies erhöht die Chancen einer erfolgreichen Krisenbewältigung wesentlich. Gut bewältigte Krisen sind die beste Vorbereitung auf künftige Krisen. Achtung! Wer nur noch reagiert, wird zum Getriebenen. (4) Personalchefs werden nicht nur in Krisen gern zu Spezialisten für schlechte Botschaften gemacht. Oft sind sie auch der Sündenbock. Gute Nachrichten sind eher das Privileg direkter Vorgesetzter und der Unternehmensleitung. Eine gute Vorbereitung auf Krisen oder auf schwierige Situationen kann einer solchen Rollenverteilung entgegenwirken zum Vorteil der Personalchefs und der Unternehmen. (5) Angst, Aktionismus, Hektik, Willkür, Konzeptlosigkeit sind auch in Krisen schlechte Ratgeber. Reaktives Verhalten macht jede längerfristig ausgerichtete Personalarbeit unmöglich oder zunichte. Infolge von Vertrauensverlust und Perspektivlosigkeit ist das Potential von Belegschaft und Management nur noch bedingt nutzbar. Die Reputation des Personalbereichs wird untergraben. (6) Personalchefs, die sich auf Krisen vorbereiten, müssen den Markt, das Geschäftsmodell und die Strategie ihres Unternehmens kennen. Sie müssen wissen wofür es steht und welchen Handlungsspielraum es hat. Wie entwickeln sich der Personalbedarf, die Personalkosten und die Produktivität? Welchen Einfluss hat die Demografie? www.steuer-service.at 10 Mag. Hans-Peter Oehl Lösung! Krisenbewältiger wissen, was zu tun und was zu unterlassen ist. (7) Krisenbewältigung heißt, Insolvenz vermeiden und Überleben sichern. Personal-(kosten)-abbau allein hilft nur kurzfristig. Oft sind die Sparschäden höher als der Nutzen. Wer Personal abbaut, muss wissen, wer für die Krisenbewältigung unverzichtbar ist und wen man danach braucht, um im Wettbewerb zu bestehen. Zu prüfen sind auch Alternativen zum Abbau (zB Kurzarbeit, Sabbatical) und andere Sparpotentiale. Bei der Vorbereitung auf Krisen muss der Personalchef die Unternehmensführung in die Pflicht nehmen. Nur abgestimmte Pläne erlauben ihm, in der Krise zu agieren und nicht Getriebener zu sein. (8) Unvorbereitet Krisen bewältigen zu wollen rächt sich. Oft ist dies der finale Schritt in die Insolvenz. Wenn ein Abbau oder Restrukturierungen im Personalbereich ohne plausibles Konzept erfolgen, geht dies intern einher mit verstärkter Verunsicherung, Lähmung von Abläufen, Positionskämpfen, dem Abgang wichtiger Mitarbeiter, Irritation beim verbliebenen Personal (survivor syndrome). Extern leidet die Reputation als Arbeitgeber, was im Wettbewerb um Nachwuchs verheerend ist. (9) Trennungen von Mitarbeitern sollten nicht nur einem abgestimmten und akzeptierten Konzept folgen, sie sollten auch anständig und mit Blick auf die Zukunft der Betroffenen geschehen. Dies ist sowohl ein Gebot der Menschlichkeit als auch der Wirtschaftlichkeit. Andere Lösungen sind schlechter (Zeit, Kosten) und der Respekt in- und extern leidet. Mit den Betroffenen ist offen und ehrlich zu sprechen. Das Management darf sich dieser Verantwortung nicht entziehen. Möglichkeiten, die den Betroffenen die Veränderung erleichtern (z.B. Outplacement, Arbeitsstiftung, Steuer) sind zu nutzen. Solche Maßnahmen sind kostenneutral gestaltbar und stiften beidseitig höheren Nutzen. Resümee! Vor der Krise ist nach der Krise. (10) Personalchefs spielen beim Bewältigen von Unternehmenskrisen eine wesentliche Rolle. Sie entscheiden, ob sie Getriebene oder Problemlöser sind. Durch Vorbereitung schaffen sie Instrumente, mit denen sie den Prozess der Krisenbewältigung(mit)gestalten können. Zur Vorbereitung gehören: a) Risiken bewusst machen, b) Entwicklungsszenarien mit den jeweiligen Konsequenzen und Sparschäden, c) Konzept (Personalabbau, Reduktion der Personalkosten, Effizienzsteigerungen), d) Umsetzungsleitlinien (Zuständigkeiten, Verhalten, Werte). Nach der Krise die Vorbereitung auf die nächste Krise aktualisieren. www.steuer-service.at 11 15 Tipps zur Vorbereitung und Durchführung eines wertschätzenden Trennungsgesprächs von: Dipl.-Päd.Univ. Stephanie Grzega www.steuer-service.at 12 Dipl.-Päd.Univ. Stephanie Grzega Systemischer Wirtschaftscoach, Mediatorin Trainerin, Lebens- Sozialberaterin 1190 Wien Blaassstraße 24/10 Tel.: 0043/ 664/39 32 660 E-mail: [email protected] Home: www.reflexiontime.at 1. Persönliches Jahrgang 1975; aufgewachsen in Bayern - seit 2004 wohnhaft in Wien Was mir wichtig ist: Zeit für Entwicklung und Reflexion T Von und mit Anderen lernen T Wertschätzender Umgang mit allem, was „anders ist“ T T Humor und Offenheit Vertrauen in die menschliche Kooperationsfähigkeit T Träume und Visionen T 2. Aus-, Weiterbildungen und berufliche Erfahrungen Ausbildungen: Studium der Betriebspädagogik, Nebenfach Psychologie (Universität Eichstätt-Ingolstadt) Systemisches Wirtschaftscoaching, Mediation, Lebens- und Sozialberatung Weiterbildungen: Innerbetriebliche und Lehrlings-Mediation, Systemische Beratung, Gewaltfreie Kommunikation nach Marshall Rosenberg, Soziokratie Berufl. Erfahrungen: Mehrjährige Tätigkeit als Personalentwicklerin und Bildungsmanagerin in der Finanzbranche Mehrjährige Erfahrung in den Bereichen Coaching und Training Erfahrungen im psychosozialen Arbeitsumfeld als Betreuerin und Co-Therapeutin Erfahrungen im Bereich Vertrieb/Kundenberatung in der Finanzbranche Seit 03/07 selbstständige Unternehmensberaterin, Wirtschaftscoach und Mediatorin 3. Mein Angebot für Unternehmen T T T T T Systemisches Wirtschaftscoaching (Einzel- und Teamcoaching) Wirtschaftsmediation (Innerbetrieblich; Lehrlingsmediation) Teammediation/Teamentwicklung Trainings zu den Themen Kommunikation/Konflikt, Selbstmanagement, Führungstrainings für Nachwuchs-Führungskräfte Beratung und konzeptionelle Unterstützung im Bereich Personalentwicklung Meine Arbeitsweise: Systemisch Partnerschaftlich Vertrauensvoll Wertschätzend www.steuer-service.at 13 Dipl.-Päd.Univ. Stephanie Grzega Betriebsbedingte Kündigung Tipps für das Gestalten von Trennungsprozessen und Führen von Trennungsgesprächen Die Beeinflussung der Unternehmen durch die Wirtschaftskrise ist groß gerade für das Personalmanagement. In der Studie „4th HR Barometer. HR Trends and Perspectives“ der Personalmanagement-Beratung Hewitt Associates prognostizieren sieben von zehn befragten Personalleitern einen Stellenabbau für das Jahr 2009. Es gilt daher sich auf die Situation möglicher Entlassungen vorzubereiten und insbesondere als PersonalistIn die Führungskräfte, die die Kündigung aussprechen werden, beim Führen dieser Trennungsgespräche bestmöglich zu unterstützen. Das Trennungsgespräch ist sicherlich das mit Abstand unerfreulichste aller Gespräche für Führungskräfte. Das Ziel ist klar definiert und ohne Alternative: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da das Kündigungsgespräch eines der schwierigsten Gespräche ist, bedarf es einer hohen Professionalität un d umfassenden Vorbereitung. Fehler im Trennungsgespräch bzw. im gesamten Trennungsprozess können alle Anstrengungen, die bislang in die Etablierung einer mitarbeiterorientierten Unternehmenskultur investiert wurden, mit einem Male zunichte machen. Umso entscheidender ist es, dass solc he Gespräche auf der Basis von Wertschätzung, Offenheit und Einfühlungsvermögen geführt werden. Zuständig für die Kündigung ist der/die direkte Vorgesetzte, in der Regel unterstützt durch die Personalabteilung oder in kleineren Unternehmen durch den nächst höheren Vorgesetzten. Am Trennungsgespräch selbst nehmen daher maximal drei Personen teil. Die in den Prozess involvierten Führungskräfte und Personalisten müssen unbedingt an einem Strang ziehen und über den gleichen Kenntnisstand verfügen. Es wäre fatal, wenn hinsichtlich der Rahmenbedingungen Unstimmigkeiten oder womöglich Widersprüche auftreten würden. Grundsätzlich sollte beim Gestalten des Trennungsprozesses stets beachtet werden, dass T das Selbstwertgefühl der/s zu kündigenden MitarbeiterIn gewahrt bleibt, T die verbleibenden MitarbeiterInnen nicht demotiviert werden und T Das Unternehmen keinen langfristigen Schaden erleidet. Sobald die Entscheidung der Kündigung gefallen ist, sollte das Personalmanagement gemeinsam mit den „betroffenen“ Führungskräften eine Art Leitfaden für den Trennungsprozess anfertigen, der sich mit folgenden Fragestellungen auseinander setzt: T Nach welchen Kriterien wurde entschieden, wer gehen muss? T Wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fristen aus? T Wie ist die persönliche Situation der/s zu kündigenden MitarbeiterIn? T Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Kündigung? T An welchem Tag und in welcher Form wird die Kündigung ausgesprochen? www.steuer-service.at 14 Dipl.-Päd.Univ. Stephanie Grzega T Wer führt das Kündigungsgespräch? T Wie wird die Kündigung begründet? T Auf welche Weise werden die im Betrieb verbleibenden MitarbeiterInnen über die Kündigung informiert? Wie wird die Kündigung ihnen gegenüber begründet? T Wie wird der gesamte Trennungsprozess gestaltet? Holen wir uns Unterstützung von externen Experten für begleitende Maßnahmen (Outplacement-Beratung)? Diese Auseinandersetzung sollte so rasch wie möglich erfolgen, da die MitarbeiterInnen ein feines G espür für Vorhaben dieser Art haben. Folgende Empfehlungen sollten Sie bei dieser Auseinandersetzung beachten: (1) Treffen Sie exakte interne Absprachen bzgl. der genauen Vorgehensweise und klären Sie, ob und wo evtl. noch verhandelbare Spielräume liegen. (2) Halten Sie Fristen und Regeln peinlichst genau ein. (3) Klären Sie den genauen Austrittstermin unter Berücksichtigung von Resturlaubstagen, Überstunden. Bedenken Sie, dass eine sofortige Freistellung als echter Rausschmiss empfunden werden kann. (4) Überlegen Sie, wie der/die MitarbeiterIn vermutlich reagieren wird? Rechnet er/sie bereits mit einer Kündigung oder fällt er/sie vermutlich aus allen Wolken? (5) Kündigen Sie niemals an einem Freitag, fünf Minuten vor Arbeitsschluss, per Mail oder vor versammelter Belegschaft im Großraumbüro. (6) Terminieren Sie das Gespräch so früh wie möglich nach der Entscheidung und ohne große Vorankündigung. (7) Nehmen Sie sich für das Gespräch ausreichend Zeit und sorgen Sie unbedingt dafür, dass Sie nicht gestört werden. (8) Das Kündigungsgespräch sollte immer der/die direkte Vorgesetzte (mit oder ohne PersonalistIn) führen. (9) Wecken Sie keine falschen Hoffnungen. (10) Geben Sie eine sachliche, inhaltlich verständliche Begründung. (11) Lassen Sie sich nicht auf eine Diskussion bzgl. der Begründung ein. (12) Bieten Sie in jedem Fall zumindest ein Folgegespräch an. www.steuer-service.at 15 Dipl.-Päd.Univ. Stephanie Grzega (13) Informieren Sie nach dem Kündigungsgespräch die Belegschaft möglichst rasch, offen und umfassend. Erläutern Sie die Zukunftsplanung und klären Sie die möglicherweise neue Aufgabenverteilung. Investieren Sie in diesen Prozess und Sie beugen Belastungsreaktionen wie Unsicherheit, Misstrauen und Motivationsverlust vor. (14) Unterstützen Sie den/die gekündigten MitarbeiterIn beim Entwickeln einer neuen beruflichen Perspektive. (15) Bieten Sie keine unattraktiven Ersatzjobs in der Hoffnung an, dass der/die MitarbeiterIn selbst kündigt. Da das Trennungsgespräch für alle Beteiligten eine hohe Belastung darstellt, ist eine sehr gute Vor bereitung erforderlich. Einen wesentlichen Teil dieser Belastung stellt der Umgang mit den durch die Kündigung ausgelösten emotionalen Reaktionen dar. Die Trennungsnachricht löst bei den betroffenen MitarbeiterInnen einen Schock aus, der die unterschiedlichsten Emotionen nach sich zieht. Für die Führungskraft und der/die PersonalistIn ist es wichtig, sich im Vorfeld mit diesen möglichen Emotionen auseinanderzusetzen, um dadurch einem Gesprächsabbruch, ungewollten Zugeständnissen od er Mitleidsreaktionen vorzubeugen. Genau so bedeutsam für die Gesprächsführenden ist das Reflektieren über die eigenen, durch das Aussprechen der Kündigung ausgelösten, möglichen Emotionen wie Unsicherheit/Angst, Schuldgefühle oder Aggression. Nehmen Sie sich Zeit und holen Sie sich Unterstützung für diesen Reflexionsprozess! Er dient einer sorgfältigen inneren Vorbereitung auf das Gespräch und hilft Ihnen, mit den Emotionen des/s zu Kündigenden und Ihrer eigenen einfühlsam und für den Trennungsprozess förderlich umzugehen. Neben dieser inneren Vorbereitung ist auch die inhaltliche Vorbereitung entscheidend. Es gilt hier eine Kommunikationsstrategie festzulegen, um sicher und souverän das Gespräch zu beginnen und den roten Faden nicht zu verlieren. Es empfiehlt sich die ersten fünf Sätze, in denen die Trennung und deren Begründung ausgesprochen werden, im Vorfeld auszuformulieren und niederzuschreiben. Eindeutige Aussagen („Ich habe mich entschieden, Ihnen zu kündigen“) erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass der/ die MitarbeiterIn die Kündigung besser annehmen kann und versteht, dass an der Entscheidung nichts mehr geändert werden kann. Die Trennungsbegründung sollte individuell sein, um dem/r MitarbeiterIn eine Antwort auf die Frage „Warum gerade ich?“ zu ermöglichen. Tipp: Seien Sie sich dem Ziel des Gesprächs bewusst! Es geht darum, die Trennung und den Trennungsgrund klar und deutlich auszusprechen. Führen Sie das Gespräch entschlossen, aber nicht gefühllos. Bringen Sie Ihre persönliche Anteilnahme zum Ausdruck. www.steuer-service.at 16 Dipl.-Päd.Univ. Stephanie Grzega Die folgende Anleitung soll Ihnen Orientierung und Sicherheit für das Trennungsgespräch geben: 1. Schritt: Kündigung aussprechen Nach der üblichen Begrüßung folgt sofort das Aussprechen der Kündigung. Teilen Sie sofort zu Beginn des Gesprächs dem/r MitarbeiterIn mit, dass Sie ihn/sie kündigen wollen. Small Talk zur Einleitung des Gesprächs ist hier fehl am Platz. 2. Schritt: Kündigung begründen Nennen Sie erst nach der ausgesprochenen Kündigung die Gründe für die Entlassung. Wenn Sie vor dem Aussprechen der Kündigung Gründe aufzählen, aber nicht mitteilen, warum Sie das tun, wird der/die MitarbeiterIn dies als Quälerei empfinden. Seien sie bei der Begründung ehrlich und sachlich. Beantworten Sie mögliche Fragen ohne jedoch in eine Verteidigungsrolle zu gehen. Lassen Sie dem/r MitarbeiterIn Zeit, um die Nachricht aufzunehmen, um sie als Realität zu begreifen und mit aufkommenden Emotionen zu Recht zu kommen. 3. Schritt: Gespräch abschließen Nennen Sie die nächsten Schritte im Trennungsprozess und vereinbaren Sie einen Termin für ein zeitnahes Folgegespräch. Schließen Sie das Gespräch mit Blick auf die Zukunft ab und erläutern Sie wie das Unternehmen den/die MitarbeiterIn dabei unterstützen wird. Die nun zeitnah folgenden Gespräche haben zum Ziel, dem/r Betroffenen als Ansprechpartner zur Verfü gung zu stehen, um bei Bedarf über die Trennung und die damit verbundenen Konsequenzen reden zu können sowie das Trennungspaket zu verhandeln. Bei Entlassungen kommt es häufig zu Managementfehlern, die das Unternehmen viel Geld kosten, das Betriebsklima belasten und die Produktivität senken. Daher sind Sie als PersonalistIn gefragt, Ihr Unternehmen bei der professionellen Auseinandersetzung mit Trennungsprozessen zu unterstützen und auch hier in der Rolle des internen Beraters für den Umgang mit der „Ressource Mensch“ aktiv zu sein. www.steuer-service.at 17 Die 5 wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen beim Personalabbau von: Dr. Alexandra Knell www.steuer-service.at 18 Dr Alexandra Knell Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin 1010 Wien Operngasse 7/21 Tel: +43/1/890 26 43 Fax: +43/1/890 26 43-43 E-mail: [email protected] Home: www.knell.co.at Dr Alexandra Knell ist seit 2001 Rechtsanwältin, zunächst als Partnerin in der Wirtschaftsrechtskanzlei Dorda Brugger Jordis in Wien und seit 2005 als selbständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei. Sieist Expertin im Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin. Dr Alexandra Knell betreut nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Fragen des Individual- sowie Kollektivarbeitsrechts, wie insbesondere: T Bestellung und Anstellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Managern; T T Erstellung und Überprüfung von Dienstverträgen und Beendigungsvereinbarungen; T Beendigung von Dienstverhältnissen (Vorgangsweise, Formulierungen und Kommunikation, etc); T T Arbeitsrechtliche Begleitung bei Einführung neuer Arbeitszeitmodelle; T Betriebsübergänge (Unternehmensverkäufe, Outsourcingprozesse, etc). T Arbeitsrechtliche Begleitung v on Unternehmenstransaktionen (M&ATransaktionen) wie Verschmelzungen, Unternehmenskäufe, etc samt Due DiligencePrüfungen, Betriebsvereinbarungen (S ozialpläne), Massenkünd igungen (Kündigungsfrühwarnsystem), etc; T Verhandlungen mit Betriebsräten bei Erstellung von Betriebsvereinbarungen und sonstigen Themen des Arbeitsverfassungsrechts; sowie T Gerichtliche Vertretung. Prämien- und Bonuspläne für Mitarbeiter; Beratung rund um Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit Dr Alexandra Knell ist (Co-)Autorin der Bücher "Dienstverträge für Führungskräfte", "Dienstzeugnisse", "Executive Compensation" sowie "Konfliktmanagement" sowie vieler weiterer Fachpublikationen und als Vortragende von zahlreichen Seminaren tätig. www.steuer-service.at 19 Dr. Alexandra Knell 1) Kündigungsfrühwarnsystem T Die gesetzliche Grundlage des sogenannten "Kündigungsfrühwarnsystems" bildet § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG). Gemäß § 45a Abs 1 AMFG sind Arbeitgeber verpflichtet, beabsichtigte Reduzierungen des Beschäftigungsstandes, die über ein gewisses Maß hinausgehen, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich anzuzeigen (Formular unter www.ams.or.at ). T Diese Mitteilungspflicht besteht unter anderem dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, * in Betrieben mit mehr als 20 und w eniger als 100 Beschäftigten Arbeitsverhältnisse von mindestens 5 Arbeitnehmern, * in Betrieben mit in der Regel 100 bis 600 Beschäftigten Arbeitsverhältnisse um mindestens 5 %, oder * unabhängig von der Betriebsgröße Arbeitsverhältnisse von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen (auch einvernehmliche Auflösungen werden dazu gezählt). T Die entsprechende Anzeige ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten (§ 45a Abs 3 AMFG). T Achtung: Unterlassung der Meldung: Nichtigkeit aller ausgesprochenen Kündigungen T Durchschrift der Anzeige an Betriebsrat oder an die betroffenen Dienstnehmer, wenn kein Betriebsrat besteht. T Erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist dürfen Kündigungen ausgesprochen werden bzw einvernehmliche Auflösungen vereinbart werden. Achtung: vorheriger Ausspruch führt ebenfalls zur Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigungen. T In der Praxis wird der 30-tägige Zeitraum genutzt, um die Kündigungen vorzubereiten, Gespräche mit den Mitarbeitern über einvernehmliche Auflösungen zu führen und um allenfalls einen Sozialplan zu vereinbaren. T Sozialplan: Wenn sich mit der Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft verbinden und im betroffenen Betrieb dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann in Betrieben mit Betriebsrat der Abschluss eines Sozialplans mittels Betriebsvereinbarung erzwungen werden ("erzwingbare Betriebsvereinbarung"). Der Sozialplan hat den Sinn, die negativen Folgen des Arbe itsplatzverlustes für die Mitarbeiter durch entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers abzufedern. In der Praxis sind beispielsweise die Gewährung einer (erhöhten) Abfertigung oder die Finanzierung von Outplacement- sowie Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen üblich. www.steuer-service.at 20 Dr. Alexandra Knell 2.) Betriebliches Vorverfahren T Zu beachten ist weiters, dass der Betriebsrat von jeder geplanten Kündigung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen ist und innerhalb von fünf Tagen (Arbeitstagen) nach erfolgter Verständigung vom Betriebsinhaber eine Beratung über die Kündigung verlangen kann (§ 105 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz; ArbVG). Eine vor Ablauf dieser Frist bzw vor Abgabe der Stellungnahme des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist absolut nichtig.Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist von fünf Tagen zu der geplanten Kündigung Stellung nehmen. Danach sind folgende Varianten denkbar: T Ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrats: Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. T Keine Stellungnahme durch den Betriebsrat: Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang bei Gericht selbst anfechten. T Ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats: Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang bei Gericht selbst anfechten (aber nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit! sogenanntes “Sperrrecht” des Betriebsrates) . Erklärung der Kündigungsabsicht gegenüber dem Betriebsrat Widerspruch binnen 5 Tagen Zustimmung binnen 5 Tagen Keine Stellungnahme binnen 5 Tagen Kündigung Kündigung Kündigung Anfechtung durch den Arbeitnehmer binnen einer Woche nur bei Motivkündigung Anfechtung durch den Arbeitnehmer binnen einer Woche kein Sozialvergleich Anfechtung durch den Betriebsrat binnen einer Woche Keine Anfechtung durch den Betriebsrat Anfechtung durch den Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Ablauf der BR-Frist www.steuer-service.at 21 Dr. Alexandra Knell T Wurde in einem grundsätzlich betriebsratspflichtigen Betrieb kein Betriebsraterrichtet, so kann der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung diese selbst anfechten (dh keine Kündigungsanfechtung in Betrieben mit unter 5 Mitarbeitern!) 3.) Kündigungsanfechtung Die Kündigung kann grundsätzlich wegen Motivkündigungund/oder wegen Sozialwidrigkeitangefochten werden. a) Motivwidrigkeit : T wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften; T wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften; T wegen Einberufung der Betriebsversammlu ng durch den Arbeitnehmer; T wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge; T wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen seiner früheren Tätigkeit im Betriebsrat; T wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst; oder T wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arb eitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. T wegen diskriminierenden Gründen nach dem Gleichbehandlungsgesetz b) Sozialwidrigkeit: Wann liegt Sozialwidrigkeit vor? Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie "wesentliche Interessen" des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Dienstgeber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung T durch Umstände, die in der Person oder im Verhalten des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (" personen- oder verhaltensbezogene Kündigung ") oder T durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmer entgegen stehen ("betriebsbedingte Kündigung ") begründet ist (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a und lit b ArbVG). www.steuer-service.at 22 Dr. Alexandra Knell Prüfung der Sozialwidrigkeit: T Sind "wesentliche Interessen" des Dienstnehmers beeinträchtigt? Beurteilung durch berufskundliches Sachverständigengutachten (Wird der Dienstnehmer auf Grundlage seines Alters, seiner Ausbildung, Berufserfahrung, etc innerhalb von 6-8 Monaten eine vergleichbare Position am allgemeinen Arbeitsmarkt finden können?) * Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen Abweisung der Klage * Beeinträchtigung wesentlicher Interessen mit Prüfung folgender Fragen: Fortsetzung des Verfahrens T Liegen personen- oder verhaltensbezogene Kündigungsgründe vor? u nd/oder T Liegen betriebliche Erfordernisse für die Kündigung vor? * Wenn der Arbeitgeber personen- oder verhaltensbezogene Kündigungsgründe oder betriebliche Erfordernisse für die Kündigung nachweisen kann, die im Rahmen der Interessenabwägung stärker wiegen als die Sozialwidrigkeit Abweisung der Klage * Wiegen nicht stärker Fortsetzung des Dienstverhältnisses Ergebnis des Gerichtsverfahrens: T Wenn der Arbeitnehmer mit der Klage durchdringt (dh das Verfahren gewinnt): Kündigung gilt als nicht ausgesprochen Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und T rückwirkend wieder anmelden und T alle finanziellen Ansprüche seit dem Kündigungstermin nachbezahlen, wobei T sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen muss, was er sich infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart hat oder was er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. T Risiko für beide Seiten: Dauer der Verfahren (1. Instanz durchschnittlich 1 Jahr) T Praxis: Großteil der Verfahren enden durch Vergleich (= einvernehmliche Auflösung mit Abschlagszahlung an den Arbeitnehmer) T www.steuer-service.at 23 Dr. Alexandra Knell 4.) Auswahl der Mitarbeiter / Soziale Gestaltungspflicht; Vorbereitung Verfahren T Den Arbeitgeber trifft die sogenannte soziale Gestaltungspflicht, wonach dieser alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen hat, seine Arbeitnehmer an anderen freien und geeigneten Arbeitsplätzen weiter zu beschäftigen, bevor er eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Daher: Sorgfältige Überprüfung, welche Mitarbeiter zur Kündigung ausgewählt werden. T Bei Auswahl der Mitarbeiter ist auch zu prüfen, ob die betriebsbedingte Kündigung für andere vergleichbare Dienstnehmer eine geringere soziale Härte bedeuten würde (Sozialvergleich). T Zur Vorbereitung auf ein allfälliges Verfahren sollte der Arbeitgeber eine schriftliche Dokumentation der personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgründe vorbereiten (dh Unterlagen über Mitarbeiterstruktur, Mitarbeitergespräche, Nichterreichung von persönlichen Zielen, Umsatzeinbrüche, Betriebsteilschließungen, etc). Je genauer die Dokumentation, desto höher die Erfolgsaussichten vor Gericht. 5.) Checkliste für einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösungen sind vom Arbeitgeber bei Personalabbaumaßnahmen natürlich gewünscht, weil das Risiko von Anfechtungsprozessen dadurch ausgeschlossen werden kann. Motivation für Mitarbeiter ist oft die Gewährung zusätzlicher Leistungen, wie Dienstfreistellungen, Abfertigungszahlungen, fin anzielle Unterstützung bei Outplacement- oder Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, etc. Übliche Inhalte: * Auflösungsstichtag * Dienstfreistellung * Entgeltanspruch * variable Entgeltbestandteile * Abfertigung * Konkurrenzklausel * Betriebspension * Sachbezüge * Urlaub * Sonstige Leistungen (Outplacement etc) * Dienstzeugnis * Generalklausel www.steuer-service.at 24 6 Checklisten zur Abrechnung von Beendigungsansprüchen von: Ing. Mag. Ernst Patka www.steuer-service.at 25 Ing. Mag. Ernst PATKA Geschäftsführender Gesellschafter der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH 1010 Wien, Wipplingerstraße 24 www.steuer-service.at Tel: 0043 1 24 721 -100 E-Mail: [email protected] * Steuerberater (1986) * Wirtschaftspädagoge * eingetragener Wirtschaftsmediator (Liste des Justizministeriums) * Chefredakteur der Zeitschrift: Personalverrechnung für die Praxis (Verlag: LexisNexis) T Vortragender bei diversen Seminarveranstaltern (schwerpunktsmäßig: Themen aus dem Personalbereich), Vortragender und Prüfer an der ARS-Personalverrechnungsakademie, ABTA AcademieVerfasser zahlreicher Fachartikel, Fachbuchautor T Personalrechtskonsulent (HR Berater) für zahlreiche Steuerberatungskanzleien für große österreichische und international tätige Unternehmen für Österreichs größter Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei T Tätigkeitsschwerpunkte betreffen das Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht, und zwar: Outsourcing - Experte (Personalverrechnung), Entsendungen von Mitarbeitern Expatriatsberatung), neue Beschäftigungsformen (Freie Dienstverträge, Werkverträge, geringfügig Beschäftige etc), Optimierung und Gestaltung von Bezugsmodellen(Stock Options, motivierende Entlohnungsformen etc), Altersteilzeit, Abfertigung-NEU, Konfliktlösungen (im Arbeits- und Wirtschaftsrecht) durch Mediation T Spezialtätigkeitsschwerpunkte (Empfehlungen: siehe www.steuer-service.at/Personal.184.0.html) * Payroll Check (organisatorische und fachliche Optimierung der In-HausGehalteabrechnung beim Klienten) * Abgabenprüfungs-Coach: Unterstützung bei Lohnsteuer- bzw GKK Prüfungen (GPLA) www.steuer-service.at 26 Ing. Mag. Ernst Patka 1.) freiwillige Abfertigung die Abrechnungs-Checkliste T Handelt es sich um einen Abfertigung-Alt oder um einen Abfertigung-Neu Fall? Die uneingeschränkte 6 %-ige Lohnsteuerbegünstigung gibt es nur für die Abfertigung-Neu Fälle. T Ist ausreichend dokumentiert, dass die freiwillige Abfertigung NICHTbspw * * * eine Nachzahlung von Provisionen, Überstunden eine Abgeltung nicht verbrauchter Urlaube einen Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (zB: Abgeltung der längeren Kündigungsfristen) darstellt? T Wenn das Ausmaß der begünstigten freiwilligen Abfertigung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten erhöht wurde, liegen wasserdichte Vordienstzeitenbestätigungen (keine Gehaltsausweise! Keine Dienstzeugnisse!) vor? T Wurde lohnsteuerlich zwischen einer freiwilligen Abfertigung und einer Abgangsentschädigung (zB zwecks Zustimmung zur einvernehmlichen Dienstvertragsauflösung mit einem kündigungsgeschützten Arbeitnehmer) unterschieden? Abgaben freiwillige Abfertigung (System Abfertigung Alt) Abgangsentschädigung 1/5 = lohnsteuerfrei 4/5 = lohnsteuerpflichtig Lohnsteuer 6% möglich Sozialversicherung frei frei Lohnnebenkosten frei pfl ichtig T Wurde bei der Berechnung bezüglich des begünstigten Ausmaßes berücksichtigt, dass der laufende Teil der Urlaubsersatzleistung das Begünstigungsausmaß erhöht ? www.steuer-service.at 27 Ing. Mag. Ernst Patka 2.) Urlaubsersatzleistung die Abrechnungs-Checkliste T Liegt ein Urlaubsanspruch T Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruches und bereits verbrauchte Urlaubstage abziehen, noch nicht verjährter Resturlaub aus vergangenen Urlaubsjahren wird immer zur Gänze ausbezahlt T Urlaub in Arbeitstagen Monatsteiler: 22 T Urlaub in Werktagen Monatsteiler: 26 T Sonderfälle berücksichtigen (Teilzeit nach Väterkarenz- bzw Mutterschutzgesetz, Bildungsbzw Familienhospizkarenz) T Rückerstattungsmöglichkeit bei zuviel verbrauchten Urlaub kontrollieren (unbegründeter vorzeitiger Austritt, berechtigte Entlassung, Urlaubsvorgriff mit Rückzahlun gsvereinbarung) T Verjährungsfrist beachten (max. 3 Jahre nach Ende des Dienstverhältnisses) T Lohnsteuer und Lohnnebenkostenpflichtig T Sozialversicherung: Pflichtversicherung (Ende Entgeltanspruch ) entsprechend verlängern vor? Wenn ja, verfällt der laufende 3.) Abgeltung der Postensuche die Abrechnungs-Checkliste T Lohnsteuer: analoge Lohnversteuerung, wie Urlaubsersatzleistung T Sozialversicherung: frei T DB, DZ, KommSt: pflichtig T betriebliche Vorsorgekasse: frei www.steuer-service.at 28 Ing. Mag. Ernst Patka Fall 1: Mehrleistungen ohne Durchrechnungszeitraum Abrechnungsübersicht Lst … Lohnsteuer SV … Sozialversicherung www.steuer-service.at 29 Ing. Mag. Ernst Patka Fall 2: Mehrleistungen mit Durchrechnungszeitraum Abrechnungsübersicht www.steuer-service.at 30 Ing. Mag. Ernst Patka 5.) Abrechnung von Sozialplänen die Abrechnungs-Checkliste Fall 1: Zahlungen an Mitarbeiter, die dem Abfertigungssystem „alt“ unterliegen Schritt Ö: Bezüge, die als freiwillige Abfertigung abgerechnet werden können, sind mit 6% Lohnsteuer begünstigt nach § 67 Abs 6 EStG (Viertel-/Zwölftelregelung) abzurechnen. Schritt Ö: Ein das begünstigte Ausmaß an freiwilliger Abfertigung gemäß Punkt Ö übersteigender Betrag kann bis 22.000,00 mit dem halben Steuersatz versteuert werden. Schritt Ö : Darüber hinaus gehende Bezüge sind gemeinsam mit dem laufenden Bezug (bzw wenn kein solcher zufließt, wie ein laufender Bezug) im Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Tarif des jeweiligen Kalendermonats (§ 67 Abs 10 EStG) zu besteuern. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel. Der Betrag von € 22.000,00 steht somit neben einem allenfalls gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten Betrag zu. www.steuer-service.at 31 Ing. Mag. Ernst Patka Fall 2: Zahlungen an Mitarbeiter, die dem Abfertigungssystem „neu“ unterliegen DV-Beginn vor: 1.1. 2003 DV … Dienstvertrag Die Schritte und sind ident wie bei Fall 1. www.steuer-service.at 32 Ing. Mag. Ernst Patka 6.) Fällt Malus an - die Prüf-Checkliste Ein Malus fällt an, wenn T der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses (das sind auch freie Dienstverträge!) das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, T mindestens zehn Jahre im Betrieb beschäftigt war und T die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt in einer bestimmten Art und Weise. * Zu: mindestens zehn Jahre im Betrieb beschäftigt: Miteingerechnet in die 10-jährige Betriebszugehörigkeit werden T Zeiten beim selben Arbeitgeber, wenn die Dienstvertragsunterbrechung maximal 1 Jahr betrug T Zeiten der Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns T Zeiten der Beschäftigung innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zB einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) , zu der die Arbeitnehmer entsandt oder abgezog en wurden * Zu: Dienstvertrags-Auflösung www.steuer-service.at 33 Ing. Mag. Ernst Patka Wird das Dienstverhältnis aus den nachstehend angeführten Gründen beendet, dann fällt unabhängig von der konkreten Form der Auflösung (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche Auflösung etc) kein Malusan. T Der Arbeitnehmer hat im Zeitpunkt der Auflösung bereits Anspruch auf eine Invaliditätsoder Berufsunfähigkeitspension. T Der Arbeitnehmer erfüllt im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses alle Anspruchsvoraussetzungen (das Alter alleine ist nicht ausreichend!) für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes. T Der Arbeitnehmer begründet unmittelbar (= ohne Unterbrechung) innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zB einer ARGE) ein neues Dienstverhältnis. T Es liegt eine Wiedereinstellungszusage oder ein Wiedereinstellungsvertrag (wenn auch zu geänderten Bedingungen) vor. T Der Betrieb oder der Teilbetrieb wurde stillgelegtund für den Arbeitnehmer besteht bei Teilbetriebsstilllegung keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb. www.steuer-service.at 34