Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis
Transcrição
Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis
Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 1) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär A Abdruckmaterial Praxisführung Nein Nein Aceton Actisite- Tetracyclin Fäden Lösungsmittel Nein Nein Breitspektrum- Nein Nein Antibioticum, Allein für die zahnärztliche Leistung ist im Bema keine Position vorgesehen. Das Legen des Fadens in die Zahnfleischtasche müsste daher mit einer analogen GOZ-Position abgerechnet werden. Folgerichtig ist daher auch das Medikament privat zu verordnen. inkorporiert in Fäden Adrenalin, Rp Mittel zur Schockbehandlung Nein Nein Adumbran, Rp Psychopharmacum Nein Nein Albothyl, Ap Alupent, Rp Alkohol (nur als spir.dil. 70% ) Amoxypen, Rp Nein Nein Antiarrhythmicum Nein Nein Desinfiziens Nein Nein Antibioticum Nein Ja s. Vertragsgrundlagen Abs. 1. per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. AmpicillinRatiopharm, Rp Analeptica Privatleistung Notfallmedikamente Antimykotica Ja Ja In der Regel „ad manus medic“i. Nein Ja* * Antimykotica sind nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund zu verordnen. Apernyl Lokalantibioticum Nein Nein s. Information über Zahnärztliche Arzneimittel 2000 Aqua dest. Praxisführung Nein Nein s. Sprechstundenbedarf sowie Geb.-Tarif A § 5 Arcasin, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. S. Amoxpen Argentum - Nitricum (auch „Höllenstein“) Arilin, Rp Adstringens Nein Nein Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. S. Amoxypen Analgetica Ja Nein * Zum unmittelbaren Gebrauch in der Sprechstunde vor und nach schmerzhaften Eingriffen. s. Sprechstundenbedarf Aspirin®, Ap Aspirin® 300, Ap Aspirin® 100, Ap *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. bei Entwicklungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, nur verschreibungspflichtige Medikamente verordnungsfähig. Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 2) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Aspirin® plus C Brause/Trinktabletten Bayer, Ap Äthanol über 70 % Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär Analgeticum Nein Nein Negativliste Praxisbedarf Nein Nein Als Desinfiziens kann nur Äthanol 70% im Rahmen der Sprechstundenbedarfsverordnung verordnet werden. Äthanol 70 % Atraumatisches Nahtmaterial AtridoxTM, Rp Desinfiziens Nein Nein Nein Nein lokal zu applizierendes Antibioticum Nein Ja Eine Verordnung als Sprechstundenbedarf ist ad manus nicht möglich, da dieses Medikament nur im Ausnahmefall verordnet werden kann und medici dann in der Regel für einen Patienten alleine benötigt wird (s. Metronidazol-Präparate). Augmentan, Rp Antibioticum Nein Ja Avalox, Rp Antibioticum Nein Ja Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Analgeticum Ja Nein* Zum unmittelbaren Gebrauch in der Sprechstunde vor und nach schmerzhaften Eingriffen s. Sprechstundenbedarf per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. per os einzunehmen. S. Amoxypen B Baycillin-Mega, Rp Ben-u-ron, Ap Bepanthen – RocheLösung, Ap Wundbehandlungsmittel Nein Berotec-Spray, Rp Betäubungsmittel Schocktherapie Nein* Nein Nein s. BTM VO s. BTM VO *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. bei Entwicklungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, nur verschreibungspflichtige Medikamente verordnungsfähig. *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. bei Entwicklungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, nur verschreibungspflichtige Medikamente verordnungsfähig. BTM-Rezepte sind auf schriftliche Anforderung unter Nachweis der Berufsberechtigung sowie ggf. der entsprechenden Leitungsfunktion bei der BUNDESOPIUMSTELLE Friedrich – Ebert - Allee 38 53113 Bonn, anzufordern. Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 3) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Nein * *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur verschreibungspflichtige Medikamente in den folgenden drei Fällen verordnungsfähig: Primär Betaisodona Lsg., Ap Nein - bei ulcerierenden Erkrankungen - nach operativen Eingriffen - bei Pilzerkrankungen im Mund. Biaxin HP, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. S. Bactidox Bifluorid 12 Fluoridierungsmittel Ja Nein Im Zusammenhang mit IP4-Leistungen. Calasept–SPEIKO Mit Röntgenkontrast Zur Pulpaüberkappung und temp. Wurzelfüllg. Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten. Calcium – Sandoz 10%, Ap Mineralstoffpräparat Nein Ja Injektionslösung i. v. / i. m. bei Tetanie/ Urtiad manus karia medici Calxyl Pulpenbehandlung Nein Nein Carbol-Fuchsin Desinfiziens Nein Nein Carbostesin s. BTM Verschreibungsverordnung für Ärzte (BTM-Vo) Stand 01.07.2001 Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten. Cerasorb Granulat Mund- und Rachentherapeuticum Nein Nein Privatleistung Catapressan Amp. 1ml, Rp Kreislaufmittel Nein Neini CHKM Chlorhexamed-Fluid 0,1% , Ap Desinfiziens Nein Nein Mund- und Rachentherapeutica Nein Nein * C Chlorhexamed forte 0,2% , Ap Mit dem Punktwert abgegolten *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur verschreibungspflichtige Medikamente in den folgenden drei Fällen verordnungsfähig: - bei ulcerierenden Erkrankungen - nach operativen Eingriffen - bei Pilzerkrankungen im Mund Ciprobay,Rp Clindahexal, Rp Clinda-saar®, Rp Clont, Rp Antibioticum Nein Ja Per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 4) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär D Daktar® Mundgel, Ap Fungistaticum Nein Ja* *Pilzerkrankungen treten selten auf, und nicht bei einer „Mehrzahl von Versicherten einer Kasse“ gleichzeitig, so dass aus diesem Grund nur im Einzelfall auf den Namen des Patienten verordnet werden kann Dentinox nAp Mund- und Rachentherapeuticum Nein Ja* *Gem. § 34 SGB V sind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Mund und Rachentherapeutica verordnungsfähig. Dentomycin, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. S. Clindahexal Dolomo, Rp Analgeticum Ja Ja* *nur im Ausnahmefall. Wirtschaftlicher ist der unmittelbare Gebrauch in der Sprechstunde vor oder nach schmerzhaften Eingriffen s. Sprechstundenbedarf. Dolo-Neurobion Analgeticum Nein Nein Negativliste Dontisolon Mundheilpaste, Ap Mund- und Rachentherapeuticum Nein Ja * *nur bei entsprechender Indikation. Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur verschreibungspflichtige Medikamente in den folgenden drei Fällen verordnungsfähig: - bei ulcerierenden Erkrankungen - nach operativen Eingriffen - bei Pilzerkrankungen im Mund Doreperol, Ap Mund- und Rachentherapeuticum Nein Nein * *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur verschreibungspflichtige Medikamente in den folgenden drei Fällen verordnungsfähig: - bei ulcerierenden Erkrankungen - nach operativen Eingriffen - bei Pilzerkrankungen im Mund Duraphat Fluoridierungsmittel Ja Nein Protokollnotiz zum Vertrag über die IP vom 17.03.1993 (für IP 4). s. Bema Ratgeber Band III Seite IP-13 Dynexan Mundgel, Mund-und Rachentherapeutikum Nein Nein * *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur verschreibungspflichtige Medikamente in den folgenden drei Fällen verordnungsfähig: Ap Dynexan Zylinderampullen - bei ulcerierenden Erkrankungen - nach operativen Eingriffen - bei Pilzerkrankungen im Mund Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 5) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär E ED 84 Emulsions-Desinfiziens zur Pulpa und Wurzelbehandlung Elmex Fluid 25g (N1) Ap 38g (N2) Rp Elobact, Rp Nein Nein Mittel zur Praxisführung Fluoridierungsmittel Ja Ja s. Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen zur Individualprophylaxe, Kapitel B Nr. 10 der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Fassung. Bema Ratgeber Band II, Klappe I-3, Seite 18, Punkte 10 und 11. Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Elyzol-Gel, Rp lokal zu applizierendes Antibioticum Nein Ja Eine Verordnung als Sprechstunden-bedarf ad manus ist nicht möglich, da dieses Mittel nur in selmedici tenen Ausnahmefällen, „wenn nach der Schwere des Einzelfalles gerade die Anwendung von Elyzol- Gel indiziert ist und es kein anderes gleich wirksames Mittel gibt“, verordnet werden kann und dann in der Regel für einen Patienten alleine benötigt wird. s. auch „Feststellungen der Arzneimittelkommission – Zahnärzte“ Emra Med atraumatisches Nahtmaterial Nein Nein s. atraumatisches Nahtmaterial Emdogain® im Rahmen der PARBehandlung EMD Enamel Matrix Derivate. Derivat von gereinigtem Amelogeninprotein Nein Nein Emdogain® wird aus noch nicht heraus gewachsenen Zahnanlagen von gesunden Jungschweinen gewonnen. Es soll in Verbindung mit einer Lappen-OP angewandt werden. Die Wirkung dieser Fremdproteine am Menschen sollte mit Vorsicht behandelt werden. Eine Indikation mit einer ähnlichen Erfolgsquote wie bei der GTR Therapie ist nicht bekannt. Nein ------ Die Erstausstattung mit Sprechstundenbedarf erfolgt zu Lasten des Praxisinhabers. s. auch Notfallkoffer. per os einzunehmen. S. Elobact. Erstausstattung Eryhexal, Rp Erythrocin, Rp Antibiotica Nein Ja Eugenol Wundverband Nein Nein Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 6) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär F Fluoridpräparate Ja Ja Fluorid-Präparate, die vom Zahnarzt bei der Individualprophylaxe nach der Pos. IP 4 des Bema am Patienten angewendet werden, sind Teil der zahnärztlichen Behandlung und nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen als Sprechstundenbedarf des Zahnarztes auch nach dem 01.01.2004 verordnungsfähig. Ebenso kann eine Verordnung von Fluoridpräparaten an versicherte Kinder und Jugendliche bei der Mundgesundheitsaufklärung nach Pos. IP2 des Bema erfolgen, soweit dies den Richtlinien entspricht („geeignete Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung –fluoridiertes Speisesalz; fluoridierte Zahnpasta; fluoridierte Gelees-, und dergl. sind zu empfehlen und ggf. zu verordnen“). Flagyl, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Formalin Praxisbedarf Fungistatica Nein Nein Nein Ja ** **Pilzerkrankungen treten selten auf, und nicht bei einer „Mehrzahl von Versicherten einer Kasse“ gleichzeitig, so dass aus diesem Grund nur im Einzelfall verordnet werden kann. G Gelastypt Haemostypticum Nein Nein Gel- Kam Fluoridpräparat Nein Nein Gelonida, Rp Analgeticum Ja Ja * Das Medikament weist in seiner Zusammensetzung einen zu geringen Fluoridgehalt auf. Es ist auf ein für die Individualprophylaxe auch von den Kassen zugelassenes Mittel auszuweichen. *nur im Ausnahmefall. Wirtschaftlicher ist der unmittelbare Gebrauch in der Sprechstunde vor oder nach schmerzhaften Eingriffen Gelonida Kindersuppos. Nein Nein Negativliste Gelonida Suppos. f. Erwachsene Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 7) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Gen H B Vax Nr.VI Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Nein 1.) s. Vertragsgrundlagen, 1. Absatz Primär Hepatitis-Impfstoff Nein 2.) Die Immunisierung ist den Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen (§ 4 BGV C 8 (VBG 103)). Gewebekleber Grüncef, Rp Antibioticum Nein Ja Im Ausnahmefall > ad manus medici Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. H Hämostyptica Hansaplast Hepatitis-Impfung Blutstillung Nein Nein Verbandstoff Nein Nein Nein Nein Keine Kassenzahnärztliche Leistung. Weder die Impfung noch das Impfmaterial können zu Lasten der KK abgerechnet werden. Histoacryl N Blau Gewebekleber, Nein Ja * * Im Ausnahmefall > ad manus medici H2O2 homöopathische Arzneimittel Desinfiziens Nein Nein Nein Nein Lt. Arzneimittelkommission ist bei Homöopathica für den zahnärztlichen Bereich in der Regel kein gesicherter Wirksamkeitsnachweis gegeben. Ja Ja In Ausnahmefällen zur Vorbereitung des Patienten bei chirurgischen Eingriffen. Ja Nein* Zum unmittelbaren Gebrauch in der Sprechstunde vor und nach schmerzhaften Eingriffen s. Sprechstundenbedarf Hypnotica I Ibuprofen Analgeticum *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. bei Entwicklungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, nur verschreibungspflichtige Medikamente verordnungsfähig. Infektocillin, Rp Isocillin, Rp Antibiotica Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 8) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär J Jodoform-Pulver Jodoform–Tamponade Jodoform –Paste Nein nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein * Negativliste K Kältepacks Kamillosan, Ap Kamistad, Ap Mund- und Rachentherapeutica *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur verschreibungspflichtige Medikamente in den folgenden drei Fällen verordnungsfähig: - bei ulcerierenden Erkrankungen - nach operativen Eingriffen - bei Pilzerkrankungen im Mund Kanülen Kardiaca Praxisbedarf Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten. Notfallmedikament Ja Ja Primärkassen: Nur für Notfälle bei strenger Indikation Keimax, Rp Knochenersatzmaterial Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. S. Idocef Nein Nein Nur als Privatleistung berechenbar sterile Kompressen Korodin Herz-Kreislauf-Tropfen Verbandstoff Nein Nein Nein Nein Negativliste Krankengymnastik Bei Kiefergelenksbeschwerden Nein Ja Insbesondere dann, wenn eine vorausgegangene Schienentherapie nicht erfolgreich war. Dokumentation und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Verordnung erfolgt auf dem „normalen Kassenrezept“ (Muster 16). (Die Heilmittelformulare der Ärzte finden im zahnärztlichen Bereich keine Anwendung). Nein Nein* *Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse für Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung ist ab dem 01.01.2004 nur bei zwingender Notwendigkeit möglich“. Die zwingende medizinische Notwendigkeit solcher Krankentransport-Fahrten ist vom Arzt zu begründen und vorher durch die Krankenkasse zu genehmigen. Krankentransport Für Zahnärzte kommt die Verordnung einer Krankenbeförderung nur in Betracht, wenn der zahnärztliche Befund Ursache für die zwingende Beförderungsnotwendigkeit ist. Soweit eine Mobilitätseinschränkung andere Ursachen als den zahnärztlichen Befund hat, kann eine Verordnung nur durch den insoweit behandelnden Arzt erfolgen. Die Versicherten müssen sich vor der Krankenbeförderung um eine entsprechende Verordnung Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 9) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär bemühen. s. Informationsdienst 19.11.2004 Kreislaufmittel Nr. 9/2004 Notfallmedikament Nein Nein Praxisbedarf Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten Nein Nein Negativliste vom L Ledermix-Paste Ledermix Zementpulver ohne Eugenol Leukase-Kegel Lokalantibioticum Nein Nein .s. “Informationen über zahnärztliche Arzneimittel 2000“, Seite 101 . Logopädische Behandlung Sprachtherapie, Fehlfunktionen der orofazialen Muskulatur Nein Ja Kann nach Auffassung der KZBV durch Zahnärzte ebenfalls verordnet werden, da Fehlfunktionen der orofazialen Muskulatur Auswirkungen auf das Gebiß und auf das Sprechen haben können. Dokumentation und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Verordnung erfolgt auf dem „normalen Kassenrezept“ (Muster 16). (Die Heilmittelformulare der Ärzte finden im zahnärztlichen Bereich keine Anwendung). Lorafem, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. Mund- und Rachentherapeuticum Nein Nein* *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur verschreibungspflichtige Medikamente in den folgenden drei Fällen verordnungsfähig: M Mallebrin, Ap - bei ulcerierenden Erkrankungen - nach operativen Eingriffen - bei Pilzerkrankungen im Mund Massagen Physiotherapie von Funktionsstörungen und Myoarthropathien des Kauorgans Nein Ja Insbesondere dann, wenn eine vorausgegangene Schienentherapie nicht erfolgreich war. Dokumentation und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Verordnung erfolgt auf dem „normalen Kassenrezept“ (Muster 16). (Die Heilmittelformulare der Ärzte finden im zahnärztlichen Bereich keine Anwendung). Megacillin, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. s. „Lorafem“. Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 10) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Meridol, Ap Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär Mundspüllösung Nein Nein Zahn- und Mundpflegemittel; diese gelten als Mittel der täglichen Hygiene, auch dann, wenn sie aufgrund arzneilicher Zusätze prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken dienen sollen. MetronidazolPräparate Nach Markerkeimbestimmung zur PARBehandlung Nein Nein* *Nur dann auf den Namen des Patienten zu verordnen, wenn es nach Abschluss einer lokalen Therapie, perfekter Mundhygiene und geregelter Nachsorge nach 6 – 18 Monaten zu einem Entzündungsrezidiv kommt. Die Umstände, welche zur Verordnung führten, sind in der Karteikarte zu dokumentieren. Mittel zur örtlichen Betäubung Praxisbedarf Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten Mittel zur Raum-, Hand und Instrumentendesinfektion Mittel zur Schockbehandlung Mittel zur Wurzelkanalreinigung und Desinfektion Praxisbedarf Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten Notfallmedikamente Nein Nein Praxisbedarf Nein Nein Verbandstoff Nein Nein Beseitigung von Fehlfunktionen der orofazialen Muskulatur Nein Nein Nein Ja – s. auch „Notfallkoffer“ ad manus medici Mull, Mulltupfer Myofunktionelle Therapie Mit dem Punktwert abgegolten N NaCl Plasco 500 ml Nahtmaterial Natriumhypochlorid 5 % (NaOCl 5%) Nein Nein Desinfiziens Nein Nein Natriumhydrogencarbonat 8,4Neocones Mittel zur Schockbehandlung Nein Nein Lokalantibioticum Nein Nein Nitrolingual forte Kps., Koronarmittel Nein Nein Nein Nein Rp Notfallkoffer Nicht verordnungsfähig. s. Informationen über zahnärztliche Arzneimittel 2000. Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 11) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Notfallmedikamente Novalgin® - Brausetabletten - Filmtabletten Patient Bemerkung Ja Nein Analeptica und Cardiaca: nur für Notfälle bei strenger Indikation; häufig genügen Mittel per os. Ja* Nein* Zum unmittelbaren Gebrauch in der Sprechstunde vor und nach schmerzhaften Eingriffen. Primär Analgeticum s. Sprechstundenbedarf Rp *Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. bei Entwicklungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, nur verschreibungspflichtige Medikamente verordnungsfähig. O Orelox, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Optalidon N Dragees Optalidon N Suppos. Nein Nein Negativliste P Patientenservietten Praxisbedarf Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten Penicillin, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Perio-Chip Chlorhexidin-Depot Nein Nein Privatleistung Allein für die zahnärztliche Leistung ist im Bema keine Position vorgesehen. Das Legen des Fadens in die Zahnfleischtasche müsste daher mit einer analogen GOZ-Position abgerechnet werden. Folgerichtig ist daher auch das Medikament privat zu verordnen. Peripak Gingivaverband Nein Nein PH-Seide Nahtmaterial Nein Nein Plastikspülkanülen Praxisbedarf Nein Nein Podomexef, Rp Antibioticum Nein Ja Mit dem Punktwert abgegolten per os einzunehmen. s. Penicillin-Heyl Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 12) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Prednisolon, Rp Corticoid Prothesenhaftmittel Mundpflegemittel Patient Bemerkung Nein Ja Im Zusammenhang mit der Entfernung verlagerter Zähne; Nein Nein Zahn- und Mundpflegemittel; diese gelten als Mittel der täglichen Hygiene, auch dann, wenn sie aufgrund arzneilicher Zusätze prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken dienen sollen. Nein Nein Zu § 14 BMV-Z, Anlage 12 s. Vertragsgrundlagen Abs. 1 Primär Psychopharmaca Q, R Reptilase Haemostypticum Nein Nein Retrovir Antibioticum/ Chemotherapeuticum Nein Nein Bei Reptilasen handelt es sich um ein auf Schlangengift - der zu der Familie der Crotaliden gehörenden Schlange Bothrops atrox basierendes Haemostypticum. Die Wirkungsweise dieses Medikamentes wird in den Informationen über zahnärztliche Arzneimittel nicht behandelt. Des weiteren werden diese Ampullen auf dem deutschen Markt nicht mehr vertrieben und können daher nur als Einzelimport gem. § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz bezogen werden. Daher wird empfohlen, auf die in den Informationen über zahnärztliche Arzneimittel genannten Medikamente zurückzugreifen. s. Vertragsgrundlagen Abs. 1 Rulid, Rp Antibioticum Nein Ja Per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. S Sauerstoff Salviathymol Mundtropfen Galenika Sedativa Mittel f. d. Notfallkoffer Nein Nein Mund- und Rachentherapeuticum Nein Nein Negativliste Ja Ja Zur Vorbereitung bei chirurgischen Eingriffen Selectomycin, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. s. „Rulid“ Sobelin, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. s. Rulid Nein Nein s. Arzneimittelkommission Socketol Solu-Decortin H500, Rp Mittel zur Schockbehandlung Nein Nein Solcoseryl-Paste, Ap Mund- und Rachenthe- Nein Nein Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 13) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient rapeuticum Suprarenin Amp, Rp Bemerkung Primär Mittel zur Schockbehandlung synthetischer Speichel 12.Lebensjahres bzw. bei Entwicklungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf den Namen des Patienten nur verschreibungspflichtige Medikamente verordnungsfähig. Nein Nein Nein Nein* *Kann nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen auf den Namen des Patienten verordnet werden. T Tabotamp Haemostypticum resorbierbar- Nein Nein Tarivid, Rp Tavanic, Rp Antibiotica Nein Ja per os einzunehmen. Die Medikation ist grundsätzlich über 2 - 3 Tage nach Abklingen der akuten Infektionssymptome fortzusetzen, da sonst bei Überleben einzelner, besonders widerstandsfähiger Keime evtl. eine Reinfektion ausgelöst werden kann. Thrombo-Tuffon Nein Nein Negativliste Negativliste Togal-Tuffon Analgeticum Nein Nein Tupfer Traumeel, Ap Verbandstoff Nein Nein Antiphlogisticum Nein Nein Gem. § 34 SGB V sind nach Vollendung des 12.Lebensjahres bzw. bei Entwicklungsstörungen, nach Vollendung des 18.Lebensjahres auf den Namen des Patienten nur verschreibungspflichtige Medikamente verordnungsfähig. Unacid, Rp Antibioticum Nein Ja per os einzunehmen. S. Tarivid Valium 10 Amp, Rp Mittel f. d. Notfallkoffer Nein Nein i Vaseline Mittel zur Praxisführung Nein Nein Mit dem Punktwert abgegolten. Nein Nein s. Vertragsgrundlagen s. Feststellungen der Arzneimittelkommission. U, V, W Vitamine VIOXX Dolor Analgeticum Nein Nein Voco pac Gingivaverband Nein Nein Vömel-Seide Nahtmaterial Nein Nein Ergänzungslieferung Dezember 2007 Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis (Seite 14) Präparate, Gegenstände, Substanzen, Heilmittel Zweckbestimmung SSB Patient Bemerkung Primär X, Y, Z Zahnfleischverbände Zovirax Nein Nein Dermaticum Nein Nein Zinkoxyd Praxisbedarf Nein Nein s. Information über zahnärztliche Arzneimittel 2000. Ergänzungslieferung Dezember 2007