Zusammenleben oder Heiraten? Eine bewusste
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Zusammenleben oder Heiraten? Eine bewusste
Marcella Pirrone Zusammenleben oder Heiraten? Eine bewusste Entscheidung Impressum: November 2004 Herausgeber: Gemeinde Bozen Assessorat für Sozialpolitik und Chancengleichheit Projekt: Amt für Familie, Frau und Jugend – www.gemeinde.bozen.it Autorin: RA Dr. Marcella Pirrone, Rechtsberaterin »Donne contro la violenza – Frauen gegen Gewalt – ONLUS« (Meran) und Familienberatungsstelle »AIED« (Bozen) Übersetzung: Dr. Sabine Ruedl Grafik: Socom & Pierre, Gabi Veit Druck: Tezzele Print GmbH Auflage: 3.000 Stück Die Publikation kann angefordert werden bei Gemeinde Bozen Amt für Familie, Frau und Jugend Gumergasse 7, Zimmer 316, Bozen Tel. 0471 997 467, Fax 0471 997 548 [email protected] Zusammenleben oder Heiraten? Eine bewusste Entscheidung »Es gibt keine Daseins- oder Lebensweise, die besser ist als alle anderen (...). Die Familie von heute ist nicht mehr und nicht weniger vollkommen als die von einst: sie ist anders, weil die Umstände anders sind.« Emile Durkheim – 1888 Die Worte des französischen Soziologen passen besonders gut in unsere Zeit, in der eine ständige Weiterentwicklung des traditionellen Familienmodells beobachtet werden kann. Neben der auf Ehe gegründeten Familienstruktur entscheiden sich immer mehr junge Paare, in ihrem Alltagsleben Zuneigung und Interessen zu teilen, ohne sich durch die Ehe aneinander zu binden. Oft hat auch die Tatsache, dass Kinder da sind keinen Einfluss auf die Entscheidung ob geheiratet wird oder nicht. Das soziale Phänomen des Zusammenlebens tritt auch in unserer Stadt in einem bedeutenden Ausmaß auf und als Assessorat wurden wir häufig aufgefordert, uns mit dem Thema des rechtlichen Schutzes in diesem Bereich auseinanderzusetzen. Der gesetzliche Rahmen der derzeit sowohl auf staatlicher als auch auf lokaler Ebene geltenden Bestimmungen ist sehr komplex und umfangreich und bietet trotz der zur Zeit im Parlament laufenden Diskussionen zum Thema Pacs (Patti civili di solidarietà – nichteheliche Partnerschaften) keine eindeutige Interpretationsmöglichkeit. Mit dieser Publikation möchten wir versuchen, den Paaren einen Überblick zu geben, um sie bei der Entscheidung zwischen Ehe oder Lebensgemeinschaft zu unterstützen. Es steht der öffentlichen Verwaltung nicht zu, sich in einen Entscheidungsporzess einzumischen, der zu einem dermaßen persönlichen Lebensbereich gehört, aber es ist ihre Aufgabe, Mittel anzubieten, durch welche Informationen eingeholt werden können, um so besser eine verantwortungsbewußte und überlegte Entscheidung treffen zu können. Es schien uns daher für wichtig, diese Zusammenfassung von Bestimmungen zur Verfügung zu stellen, in der vor allem auf die Rechte und die Pflichte der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eingegangen wird und bedanken uns besonders bei der Autorin, Rechtsanwältin Marcella Pirrone. Die Stadträtin für Sozialpolitik und Chancengleichheit Mimma Battisti Bonelli 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hinweise auf die europäische Erfahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 7 8 I. Die Lebensgemeinschaft in der nationalen Gesetzgebung . . . . . . . . . . . 9 Kapitel 1 – Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.1.1. Definitionen von LebensgefährtInnen – Zusammenlebenden – in wilder Ehe Lebenden – Lebensgemeinschaft – eheähnlicher Partnerschaft – eheähnlicher Familie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.1.2. Nationale Gesetzesbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.1.3. Die lokale Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 9 10 11 Kapitel 2 – Rechtliche Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.2.1. Meldeamtliche Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.2.2. Gemeinderegister für nicht verheiratete, zusammenlebende Paare . . . . . . . I.2.3. Homosexuelle Paare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 12 13 13 Kapitel 3 – Welche Regeln sind anwendbar? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.3.1. Die Selbstregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.3.2. Gleicher Schutz für beide? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.3.3. Vereinbarungen/Verträge in einer Lebensgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . 14 14 14 15 Kapitel 4 – Persönliche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.4.1. Besuchsrecht in sanitären Einrichtungen oder im Gefängnis . . . . . . . . . . . . I.4.2. Die Sachwalterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 16 17 Kapitel 5 – Finanzielle und vermögensrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.1. Die finanzielle Haushaltsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.2. Unterhaltsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.3. Getätigte Ankäufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.4. Bankkonto/Investitionen/Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.5. Versicherung/Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.6. Gesundheitsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.7. Arbeit und Familienunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.5.8. Eigentumswohnung/Mietverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 18 19 19 20 20 20 21 21 Kapitel 6 – Auflösung der Lebensgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.6.1. Kinder, Wohnung, Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.6.2. Vermögensrechtliche Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 23 23 Kapitel 7 – Erbrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Kapitel 8 – Hinterbliebenenrente/Fürsorgerechte/Versicherungen . . . . . . . . . . . . 25 Kapitel 9 – Die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.1. Gerichtliche und freiwillige Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.2. Der Nachname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.3. Pflichten der nicht verheirateten Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.4. Sorgerecht und Anvertrauung der Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.5. Erbrechte der Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 26 26 27 27 27 4 Inhaltsverzeichnis 5 I.9.6. Mutterschaftsschutz und Vaterschaftsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.7. Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.8. Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.9.9. Künstliche Befruchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 28 28 28 Kapitel 10 – Die Trennung der Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.10.1. Verträge/Vereinbarungen bezüglich der Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.10.2. Anvertrauung der Kinder und Besuchsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.10.3. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.10.4. Zuweisung der Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 29 29 29 30 Kapitel 11 – Strafrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.11.1. Verletzung der Fürsorgepflichten gegenüber der Familie (Art. 570 StGB) . I.11.2. Misshandlung in der Familie (Art. 572 StGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.11.3. Wegweisegesetz (Gesetz Nr. 154/2001) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.11.4. Die Möglichkeit, sich der Zeugenaussage zu enthalten (Art. 199 StPO) . . 31 31 31 31 31 II. Die Lebensgemeinschaft in der lokalen Gesetzgebung der Region Trentino-Südtirol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Kapitel 1 – Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.1.1. Ergänzungsvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.1.2. Wohnbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.1.3. Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.1.4. Unterhaltsvorschussstelle zum Schutz von minderjährigen Kindern . . . . . . 32 33 35 40 42 Kapitel 2 – Gesetzesdefinitionen bezüglich der Familie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.2.1. Gesetzesbestimmungen der Region . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.2.2. Gesetzesbestimmungen der Provinz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.2.2. A) Wohnbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.2.2. B) Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 43 43 43 44 Kapitel 3 – AlleinerzieherInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 III. Auflistung der zitierten Gesetzesbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 IV. Örtliche Dienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Zusammenleben oder Heiraten? Vorwort Diese Veröffentlichung wurde nicht für Fachleute oder JuristInnen verfasst, sondern für jene, die sich aus privatem und/oder beruflichem Interesse mit diesem Thema befassen. Das Hauptziel liegt darin, Grundinformationen zu liefern, welche für alle verständlich sind, und deshalb wird einerseits auf eine fachtechnisch-juristische Sprache verzichtet und andererseits wird nicht auf die unzähligen Teilbereiche des Rechts eingegangen, da ansonsten der Inhalt zu komplex würde. Auf jeden Fall muss man sich stets vor Augen halten, dass nur ExpertInnen eine klare Lösung für individuelle Probleme finden können, indem sie jede Frage gründlich untersuchen, um sie dann fallspezifisch zu beantworten. Die in dieser Veröffentlichung angeführten Rechtsnormen entsprechen dem Stand vom 1. August 2004. Dank gilt der Juristin Dr. Sabine Ruedl für die Übersetzung des gesamten italienischen Textes ins Deutsche. 6 Zusammenleben oder Heiraten? Einführung Man muss sich vor Augen halten, dass es in Italien keine spezifischen Normen gibt, die sich ausdrücklich mit Lebensgemeinschaften befassen und diese gesetzlich regeln. Um auch für unverheiratete Paare eine rechtliche Regelung zu finden, werden die Auslegungen der Rechtsprechung bezüglich verschiedenster Normen, die sich nicht direkt mit Lebensgemeinschaften befassen, untersucht. Dadurch wird aber die Möglichkeit, ein klares und einheitliches Bild von dieser Disziplin zu erhalten, erschwert. Seit einigen Jahren werden jedoch einige Rechte der LebensgefährtInnen durch Urteile der obersten Gerichtsbarkeiten (Verfassungsgerichtshof und Kassationsgerichtshof) festgehalten, da das weit verbreitete Phänomen der Lebensgemeinschaft nicht mehr ignoriert werden kann. Neben der durch Eheschließung gegründeten Familie wirft die Lebensgemeinschaft auch in Italien immer neue juristische Fragen auf, mit welchen sich sowohl die italienischen Gesetzgeber (Rechtsnormen) als auch die Richter (Rechtsprechung) auseinandersetzen und für die zum Teil noch keine klaren Antworten gegeben werden können. Es ist überaus wichtig, sowohl über die Folgen, die sich aus der Lebensgemeinschaft als auch über die, die sich aus der Ehe ergeben, informiert zu werden, denn nur auf diese Weise ist es möglich, eine bewusste Wahl zu treffen. Da es keine eindeutige und allgemein gültige Antwort auf die Frage: »zusammenleben oder heiraten?« gibt, sollte die Form der Partnerschaft den eigenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend gewählt werden. Folglich kann auch diese Veröffentlichung keine klaren Antworten liefern, aber ihr Ziel ist es, die rechtliche Regelung der wichtigsten Aspekte, von denen zusammenlebende Paare betroffen sind, zu erklären (im Rahmen der im Vorwort angeführten Grenzen), indem auf die wesentlichen Unterschiede zu verheirateten Paaren hingewiesen wird. Man muss wissen, dass Lebensgemeinschaft und Ehe vom italienischen Recht unterschiedlich behandelt werden, da damit zwei unterschiedliche Ziele verfolgt werden: in der Ehe bietet das Gesetz den verheirateten Paaren ausdrücklich einen gewissen Schutz (und eine Regelung durch festgelegte Normen), indem die Rechte und die Pflichten, welche sich aus der Heirat ergeben, klar festgeschrieben sind (Art. 29 der Verfassung, Art. 79 ff. und 143 ff. des Zivilgesetzbuches). Für zusammenlebende Paare hingegen gibt es bedeutend weniger Rechtsnormen, wodurch der freien Entscheidungsmöglichkeit und der Autonomie dieser Paare bezüglich der Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten Bedeutung zuerkannt und Freiraum gelassen wird. Trotz allem erwachsen aus einer Lebensgemeinschaft auch soziale und moralische Pflichten und obgleich sie grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung sind, können sich die LebensgefährtInnen diese Pflichten mittels Vereinbarungen bindend auferlegen. Demnach nehmen diese Vereinbarungen in den außerehelichen Beziehungen eine äußerst wichtige Schutzfunktion ein. Das Gesetz Nr. 151/1975 (Reform des Familienrechts) hat eine Gleichstellung zwischen den Kindern eines verheirateten Paares (eheliche Kinder) und jenen eines zusammenlebenden Paares (nichteheliche Kinder) mit sich gebracht, d.h. dass sowohl die Rechte/Pflichten der Kinder als auch der Eltern für diese identisch sind. Aus soziologischer Sicht kann man sagen, dass heutzutage zusammenlebende Paare zahlenmäßig immer mehr an Bedeutung gewinnen. Hiervon hat sowohl das Gesetz als auch die Gesetzgebung Kenntnis genommen, indem einzelne Aspekte im Sinne des 7 Zusammenleben oder Heiraten? Art. 2 der Verfassung, welcher die Anerkennung und Gewährleistung der »unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde« vorsieht, geregelt wurden. Hinweise auf die europäische Erfahrung (die technischen Daten wurden dem UDI – Donna e Giustizia – Heft Nr. 3 April 2004, entnommen) In Italien gibt es kein einheitliches Gesetz, welches die Lebensgemeinschaft regelt. Andere europäische Staaten hingegen haben sich für eine gesetzliche Regelung dieses Bereiches entschieden und haben somit die Berücksichtigung und rechtliche Anerkennung der Lebensgemeinschaft – und in einigen Staaten auch der homosexuellen Paare – bewirkt. Von großer Bedeutung sind die nordischen Länder Finnland, Norwegen, Dänemark und Schweden (90% der in diesen Staaten lebenden Paare unter 35 haben sich für die Lebensgemeinschaft entschieden), denn sie haben die Rechte und die Pflichten der hetero- und homosexuellen Paare gesetzlich genau definiert. Auch Frankreich (46% der dort lebenden Familien sind Lebensgemeinschaften) hat im Jahre 1999 eine spezifische Regelung für hetero- und homosexuelle Paare eingeführt (PACS, der zivile Solidaritätspakt). In Belgien und Holland sind verschiedene Formalitäten für die Reglementierung von hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaften vorgesehen (wie etwa der notarielle Vertrag oder die Eintragung vor einem Standesbeamten). In Spanien haben lediglich Katalonien und Aragonien eine spezifische Disziplin für (nur heterosexuelle) Lebensgemeinschaften eingeführt. In anderen europäische Staaten hingegen, z.B. Deutschland, Österreich und Großbritannien, gibt es – ähnlich wie in Italien – keine spezifischen Rechtsnormen für eine grundlegende Regelung der Lebensgemeinschaft. Die vorab beschriebene unterschiedliche Gesetzgebung in den einzelnen europäischen Staaten erschwert die einheitliche Durchführung der Richtlinien der Europäischen Union der Jahre 1994 und 2000. Die genannten Richtlinien sehen eine Vereinheitlichung der Rechtsnormen bezüglich der Lebensgemeinschaft vor, wobei das Modell der nordeuropäischen Staaten als Vorbild dienen soll, denn dieses stellt einen bedeutsamen kulturellen Schritt dar, da es die Bedeutung jener persönlichen Beziehungen, die sich auf Gefühle und gegenseitige Solidarität stützen, gestärkt hat. 8 I. Die Lebensgemeinschaft in der nationalen Gesetzgebung Kapitel 1 Einleitung I.1.1. Definitionen von LebensgefährtInnen- Zusammenlebenden – in wilder Ehe Lebenden – Lebensgemeinschaft – eheähnlicher Partnerschaft – eheähnlicher Familie All diese Begriffe sind im herkömmlichen Sprachgebrauch gleichbedeutend (folglich werden sie auch in dieser Veröffentlichung in gleichwertiger Weise verwendet) und beziehen sich auf jene Personen, welche in einer emotionalen Beziehung zusammenleben ohne jedoch verheiratet zu sein. Das Hauptmerkmal, wodurch sich ein zusammenlebendes Paar von einem verheirateten unterscheidet, ist das Fehlen der Eheschließung, und zwar sowohl der zivilen als auch religiösen. Das Recht definiert nicht nur die Lebensgemeinschaft, sondern erkennt derselben auch eine berechtigte Existenz zu, indem sie als gesellschaftliches Gebilde, in dem sich die Persönlichkeit entfaltet (Art. 2 der Verfassung), anerkannt wird. Als von der italienischen Verfassung vorgesehenes gesellschaftliches Gebilde, erhält die Lebensgemeinschaft somit rechtliche Absicherung und Schutz. Deshalb befasst sich die Gesetzgebung direkt oder indirekt mit der Lebensgemeinschaft, indem sie dieselbe definiert: in einigen Fällen (beispielsweise in der lokalen Gesetzgebung bezüglich Dienstleistungen) werden weitere charakterisierende Elemente zur Bestimmung der zusammenlebenden Paare hinzugefügt. Einerseits führt dies zur Untermauerung und Klärung der Rechtsdefinition in bezug auf die Lebensgemeinschaft, andererseits hingegen kann aber festgestellt werden, dass die nationale und die lokale Gesetzgebung nicht immer eine einheitliche Definition der Lebensgemeinschaft liefert. Beim Versuch, eine aus der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes hervorgegangene Definition zusammenzufassen, ergibt sich Folgendes: »Die Lebensgemeinschaft beruht auf einer zwischenmenschlichen Beziehung, gekennzeichnet von einer gefühlsmäßigen und familienähnlichen Stabilität. Diese Stabilität offenbart sich, wie bei jeder Familie, durch ein gemeinsames Leben, gemeinsame Interessen und durch gegenseitigen moralischen und materiellen Beistand«. Charakterisierende Merkmale sind demnach – neben dem objektiven Merkmal des Zusammenlebens (dessen Form nicht genau festgeschrieben ist!) – eine gefühlsmäßige Stabilität bzw. eine emotionale und sexuelle Lebensgemeinschaft sowie ein gemeinsames Leben, gemeinsame Interessen und gegenseitiger moralischer und materieller Beistand. Offensichtlich sind diese Merkmale nicht immer leicht erkennbar: Es gibt jedoch einige objektive Elemente, in Ergänzung zu dem unabdingbaren Merkmal des Zusammenlebens und unabhängig von den Absichten und Erklärungen der direkt Betroffenen, 9 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung welche das Bestehen einer Lebensgemeinschaft vermuten lassen, z.B. die gemeinsame oder zumindest aufeinander abgestimmte Wirtschafts- und Vermögensführung, die Verantwortung gegenüber dem Partner/der Partnerin, gemeinsame Interessen und soziale Beziehungen, welche zusammen aufgebaut werden. Selbstverständlich ist die Geburt eines Kindes für die Außenwelt ein eindeutiges Merkmal für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. I.1.2. Nationale Gesetzesbestimmungen Die rechtliche Absicherung und der Schutz unterscheiden sich in vielen Aspekten von denen, die einem verheirateten Paar zukommen. Für Letztere gibt es eine Reihe von Rechtsnormen, welche genau definierte und verbindliche Grundsätze – sei es in persönlicher/moralischer, sei es in finanzieller/vermögensrechtlicher Hinsicht – festlegen, welche nicht auf LebensgefährtInnen anwendbar – und demzufolge für diese auch nicht bindend sind. Wären diese für Ehepaare vorgeschriebenen Rechtsnormen auch für LebensgefährtInnen bindend, hätte die Möglichkeit, sich gegen den Bund der Ehe und den damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entscheiden, gar keinen Sinn mehr, denn es würde keinen Unterschied mehr zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe geben. Diese starke Vereinheitlichung und Homologisierung würde letztendlich die Anwendung eines einzigen gültigen Modells vorschreiben. All dies ist von der italienischen Gesetzgebung nicht beabsichtigt. Die Tatsache, dass für verheiratete Paare – im Vergleich zu Unverheirateten – ein besonderer Schutz besteht (z.B. das Recht des Ehepartners/der Ehepartnerin auf Unterhaltszahlung bei Ehetrennung, was bei LebensgefährtInnen zur Gänze fehlt), führt dazu, dass für einzelne Aspekte immer stärker eine Gleichstellung gefordert wird. Dieser Forderung wurde rechtlich teilweise nachgekommen, wodurch die ursprüngliche klare Abgrenzung aufgelockert bzw. größere Aufmerksamkeit der offensichtlichen Benachteiligung gewidmet wurde. Das Ziel der »Gleichstellung« jener Rechtspositionen, welche ohne jegliche Begründung und zu Unrecht unterschiedlich geregelt waren, wurde mit der Reform des Familienrechts im Jahre 1975 (Gesetz Nr. 151/1975) für die Kinder klar umgesetzt, denn die Reform bewirkte eine vollkommene Gleichstellung der Kinder, welche außerhalb der Ehe geboren wurden (nichteheliche Kinder) mit den Kindern eines verheirateten Paares. Die verschiedenen Schutzbestimmungen verhindern und bestrafen eine unterschiedliche oder gar diskriminierende Behandlung von nichtehelichen Kindern (siehe Kapitel 9 – Die Kinder). Zum Schluss muss noch hervorgehoben werden, dass stabile emotionale Bindungen zwischen Homosexuellen in der italienischen Rechtsordnung keinerlei Platz oder Schutz finden. Sie werden nicht als Lebensgemeinschaft anerkannt – selbst wenn alle erforderlichen Voraussetzungen eines solchen Paares unmissverständlich bestehen – und dürfen nicht heiraten (siehe Kapitel I.2.3. Homosexuelle Paare). 10 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.1.3. Die lokale Gesetzgebung Für eine genaue Analyse und Definition der LebensgefährtInnen und der Zusammenlebenden wird sich diese Veröffentlichung mit der lokalen Gesetzgebung befassen. Natürlich hat sich auch die lokale Gesetzgebung – vor allem im Bereich der »Familie« (bzw. der »Familien«, angesichts der verschiedenen bestehenden Formen) – mit diesem gesellschaftlichen Erscheinungsbild befasst: vor allem die Regionen mit Sonderstatut, wie etwa unsere Region, haben aufgrund ihrer gesetzgebenden Kraft großen Einfluss auf das Leben ihrer BürgerInnen und deshalb ist es überaus wichtig, zu erkennen, ob die nationalen Bestimmungen auch auf lokaler Ebene Anwendung finden oder nicht. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die lokale Gesetzgebung (und die Auslegung derselben) den nationalen Richtlinien folgt, manchmal jedoch führen lokale Normen – siehe hierfür den Teil, der sich mit der lokalen Gesetzgebung befasst – zu einer Spezifizierung/Berichtigung von bestehenden Definitionen der Lebensgemeinschaft in der staatlichen Gesetzgebung; diese Normen sind gültig, solange sie nicht die Grundprinzipien und Grundrechte der BürgerInnen verletzen. 11 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 2 Rechtliche Anerkennung Für einige geltende Rechtsnormen ist das Zusammenleben, welches wie bereits erwähnt ein Merkmal der Lebensgemeinschaft ist, lediglich ein materielles/faktisches Merkmal, das nicht unbedingt formalisiert sein muss. Demzufolge gelten auch LebensgefährtInnen, welche offiziell an verschiedenen Orten ansässig sind, als Zusammenlebende, sobald das Zusammenleben tatsächlich vorhanden ist und all jene charakterisierende Merkmale aufweist, die im Sinne der bereits angeführten Definitionen erforderlich sind. I.2.1. Meldeamtliche Regelung Das formale Merkmal des gemeinsamen Wohnsitzes sowie des Familienbogens erleichtert eine klare Identifizierung der Lebensgemeinschaft. Im Sinne des D.P.R. Nr. 223/1989 bezüglich der meldeamtlichen Regelung spricht man von einer »meldeamtlichen Familie«, die im Register des Meldeamts eingetragen wird, wenn mehrere Personen, die durch Heirat, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Vormundschaft oder auch durch emotionale Beziehungen miteinander verbunden sind, zusammen wohnen und den ständigen Wohnsitz in derselben Gemeinde haben; unter »ständigem Wohnsitz« ist der formelle Wohnsitz zu verstehen. Bestehen diese Voraussetzungen, scheinen all diese Personen auch auf demselben Familienbogen auf. Die angeführten Rechtsnormen sind hilfreich, um das Bestehen eines Zusammenlebens zu bezeugen. Es ist zu beachten, dass für die Eintragung in das meldeamtliche Register der Begriff »emotionale Beziehung« so ausgelegt wird, dass er auch freundschaftliche Beziehungen beinhaltet, demnach scheint nicht nur der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, sondern auch der Freund/die Freundin auf dem Familienbogen auf. Um zu verhindern, dass auf dem Familienbogen eine Person aufscheint, an die man weder durch persönliche noch durch materielle Interessen gebunden ist, sollte man bei der Bildung der meldeamtlichen Familie die Beziehung zwischen den Zusammenlebenden genau definieren. Wenn sich die LebensgefährtInnen trennen, der Partner/die Partnerin aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnt (bzw. den Wohnsitz nicht verlegt), bleibt auch der Familienbogen unverändert (bzw. auf dem Stand der ersten Eintragung), da das Meldeamt eine Änderung der Beziehung nicht erkennen kann, da dies ein persönlicher Bereich ist und nicht ein objektiv erkennbares Merkmal wie das Zusammenleben. Dies kann dann zu Nachteilen führen, wenn z.B. für die Einschätzung des Einkommens einer Person auch das Einkommen der auf dem Familienbogen aufscheinenden Person(en) berücksichtigt wird. 12 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.2.2. Gemeinderegister für nicht verheiratete, zusammenlebende Paare Einige Gemeinden Italiens (darunter auch Bozen) haben beschlossen, ein Register für nicht verheiratete, zusammenlebende Paare einzuführen, welches von einem eigens dafür zuständigen Amt geführt wird. Die Beschlussbestimmung der Gemeinde Bozen besagt, dass »zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet, verwandt oder verschwägert sind und zwischen denen kein Band der Adoption besteht, die seit mindestens einem Jahr zusammenleben und in der Gemeinde Bozen wohnhaft sind«, die Eintragung in das Register für nicht verheiratete zusammenlebende Paare beantragen können. Auf Antrag der Interessierten erlässt das zuständige Gemeindeamt eine Bescheinigung bezüglich dieser Eintragung. Diese Bescheinigung gilt in jenen Gemeinden, die ein solches Register führen, als zusätzlicher Beweis für das Bestehen eines Zusammenlebens. Es ist hervorzuheben, dass bei fehlender Übereinstimmung zwischen den Eintragungen im Register für nicht verheiratete zusammenlebende Paare und denen im meldeamtlichen oder standesamtlichen Register, nur letztere allgemeine Gültigkeit zur Bestätigung eines Status haben. Eintragungen im Register für nicht verheiratete, zusammenlebende Paare haben lediglich für die Bildung einer meldeamtlichen Familie gemäß der meldeamtlichen Regelung Beweiskraft, denn sie bezeugen das Bestehen eines Zusammenlebens, das auf einer emotionalen Beziehung beruht. Außer der symbolischen Bedeutung der »öffentlichen« Anerkennung dieser Lebensform bringt die Eintragung in das Gemeinderegister zum heutigen Zeitpunkt noch keine rechtlich relevanten Folgen – weder Vorteile noch Nachteile – mit sich. Das Register würde erst dann einer Anerkennung von Rechten dienen, wenn die Eintragung konkrete Ergebnisse mit sich brächte (wie z.B. den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen u.ä.). I.2.3. Homosexuelle Paare Die Vorrangigkeit des Registers des Meldeamtes erklärt, weshalb homosexuelle Paare, welche die Voraussetzungen für die Eintragung in das von der Gemeinde geführte Register für nicht verheiratete zusammenlebende Paare haben, zwar Zugang zu den Rechten und Vorteilen, die diese Eintragung auf gemeindepolitischer Ebene in der Zukunft mit sich bringen könnte, erhalten können, gleichzeitig aber von der italienischen Gesetzgebung nicht als Lebensgemeinschaft anerkannt werden, denn bisher gewährt die italienische Rechtsordnung den homosexuellen Paaren noch keine rechtliche Anerkennung. Es ist offensichtlich, dass dies zu einem geringeren bzw. gänzlich fehlendem rechtlichen Schutz dieser Paare führt. Aus diesem Grunde wird diese Publikation, die sich ausdrücklich nur mit den vom italienischen Rechtssystem anerkannten zusammenlebenden Paaren beschäftigt (also ausschließlich den heterosexuellen), die Rechte, die eventuell auch homosexuellen Paaren zuerkannt werden können, nur am Rande erwähnen, denn eine spezifische Behandlung dieser Form von Lebensgemeinschaft würde eine eigene Untersuchung der Rechtsprinzipien erfordern. 13 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 3 Welche Regeln sind anwendbar? In der Einleitung wurde darauf hingewiesen, dass die italienische Rechtsordnung verheirateten und zusammenlebenden Paaren mit klarer Absicht unterschiedlichen Schutz gewährt, indem bei verheirateten Paaren viele grundlegende Aspekte der Beziehung vom Recht durch genaue und unabänderliche Vorschriften geregelt werden. Zusammenlebende Paare können sich hingegen nicht auf einen ähnlich strukturierten Rechtsapparat, der ihren Bedürfnissen angepasst werden kann, beziehen; und deshalb bewegen sie sich in einem gesetzlich nicht geregelten Bereich, was zu einem geringeren Schutz gewisser Interessen führen kann. Bevor auf die genaue Regelung einiger Aspekte eingegangen wird, kann es hilfreich sein, sich mit den Folgen einer solchen »Gesetzeslücke« in der Lebensgemeinschaft allgemein auseinander zu setzen. I.3.1. Die Selbstregelung Wenn – im Gegensatz zur Ehe – grundlegende Aspekte der Beziehung, wie etwa persönliche oder vermögensrechtliche Rechte und Pflichten, nicht gesetzlich geregelt werden, kann dies dazu führen, dass die Betroffenen ihre jeweiligen Interessen selbst gewissenhaft und gründlich abwägen müssen. Zudem haben die Betroffenen die Möglichkeit, eine freie, sich von anderen unterscheidende Selbstregelung festzulegen. Selbstregelung bedeutet, dass sich die LebensgefährtInnen eigene Vorschriften setzen, die sie selbst als richtig und bindend erachten. Da zusammenlebende Paare sich nicht an eine genauestens vorgeschriebene Vorlage (die Ehe) halten müssen, können sie ihre emotionale Beziehung auf verschiedenste Weise regeln, sodass somit auch pluralistische Formen in der Gesellschaft gefördert werden. Denjenigen, die sich gegen die Ehe entscheiden, sollte durchaus bewusst sein, was sie in ihrer Beziehung schützen und stärken wollen, denn sie können dies nicht automatisch den Gesetzen, welche die Ehe regeln, überlassen. Um nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit eine ausgeglichene Beziehung gestalten zu können (siehe Kapitel I.3.3. Vereinbarungen/Verträge zwischen LebensgefährtInnen), ist es unabdingbar, dass sich die LebensgefährtInnen ihrer Bedürfnisse, Wünsche und Ideale durchaus bewusst sind und auch die Möglichkeit haben, mit ihrem Partner/ihrer Partnerin gleichwertig zu verhandeln. I.3.2. Gleicher Schutz für beide? Es hängt von der Fähigkeit beider Partner ab, ob ihre jeweiligen Interessen auf gleiche Weise und zur Genüge geschützt werden, oder ob ein Teil der Interessen nur geringen Schutz findet. Die Interessen beider können nur dann auf gleiche Weise geschützt werden, wenn die LebensgefährtInnen diese gleich stark vertreten können und wenn sie Regeln des Zusammenlebens, welche für beide bindend sind und den Interessen beider gerecht werden, aufstellen (z.B. die so genannten »Verträge zwischen LebensgefährtInnen«). Dies ist nicht immer leicht, denn ein ausgeglichenes Machtverhältnis wird häufig von psychologischen und wirtschaftlichen Faktoren beeinflusst. Außerdem fördern die bestehenden sozio-kulturellen Vorbilder nicht die Angewohnheit, Rechte und Pflichten in emotionalen Beziehungen festzuhalten, da eine schrift14 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung liche Festlegung von gegenseitigen Rechten und Pflichten in einer Liebesbeziehung immer noch als »unfair« erachtet wird, während der Abschluss von Verträgen in vielen anderen Bereichen des Lebens als völlig normal gesehen wird (die Ehe selbst ist ein Vertrag). Dies hat zur Folge, dass heute noch Personen, die sich für eine Lebensgemeinschaft entscheiden, selten an die Möglichkeit einer »Selbstregelung« denken, sodass die Beziehung de facto ohne jegliche schriftliche Vereinbarung bleibt. Wenn sich Zusammenlebende nicht einigen und/oder nicht auf eine von ihnen getroffene Vereinbarung (wie die so genannten »Verträge zwischen Lebensgefährten«) berufen können und ihnen auch keine sonstigen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, kommt es häufig dazu, dass LebensgefährtInnen aufgrund der »Gesetzeslücke« keinerlei rechtlichen Schutz erhalten. I.3.3. Vereinbarungen/Verträge in einer Lebensgemeinschaft Grundsätzlich sind Vertragsschließungen in der Lebensgemeinschaft erlaubt und finden auch Anwendung (mit den Einschränkungen, die in der Folge aufgezeigt werden), obschon die italienische Gesetzgebung deren konkrete Anwendung nicht genau geregelt hat und dies zu Unsicherheiten führen kann. Deshalb ist es ratsam, dass die LebensgefährtInnen (auch homosexuelle Paare), die ihre Rechte und Pflichten schriftlich festhalten wollen, sich von RechtexpertInnen beraten lassen, damit die Gültigkeit der Vereinbarung gewährleistet ist! Obgleich in der italienischen Rechtsordnung der Möglichkeit, sich den Regeln der Ehe entziehen zu können, Bedeutung zuerkannt wird, ist es nicht erlaubt, dass alle Aspekte der Lebensgemeinschaft von den Betroffenen selbst geregelt werden! Es gibt viele Rechte, die nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angewandt und folglich auch nicht abgeändert werden dürfen; wird dies von den LebensgefährtInnen nicht beachtet, ist die Vereinbarung selbst gesetzeswidrig und somit nichtig: z.B. trifft jede Entscheidung bezüglich Kinder auf die unabänderliche Tatsache, dass die Interessen Minderjähriger den der Erwachsenen übergeordnet sind (siehe Kapitel I.9.3. Pflichten der nicht verheirateten Eltern und I.9.4. Sorgerecht und Anvertrauung der Kinder). Ebenso können sich Verträge zwischen LebensgefährtInnen nicht auf höchstpersönliche Rechte beziehen, denn für diese gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz der freien Selbstbestimmung, d.h. dass z.B. keine Verpflichtungen bezüglich der Dauer der Beziehung getroffen, Strafen für den Fall der Untreue festgesetzt, sexuelle Pflichten auferlegt werden dürfen; ebenso darf auch die Entscheidung, Kinder zu bekommen oder nicht, nicht verbindlich festgelegt werden. 15 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 4 Persönliche Rechte Vor allem für den persönlichen Bereich ist es schwer, der Lebensgemeinschaft mit Vereinbarungen/Verträgen Schutz zu bieten. Wenn eine öffentliche Anerkennung des Zusammenlebens fehlt, kann dies dazu führen, dass in manchen Situationen die Bindung zwischen Partnern nicht jene »Vorteile« mit sich bringt, die normalerweise aus einer stabilen emotionalen Beziehung entstehen. Eine Vereinbarung zwischen den LebensgefährtInnen genügt in diesen Fällen nicht, sondern es bedarf eines speziellen Einschreitens seitens der Gesetzgebung oder der Verwaltung, die gewisse Rechte und Begünstigungen ausdrücklich gewähren. Dies wird aus den unten angeführten Beispielen ersichtlich. I.4.1. Besuchsrecht in sanitären Einrichtungen oder im Gefängnis Es ist möglich, den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin in sanitären Einrichtungen zu besuchen, ebenso können grundlegende dringende Entscheidungen zur Gesundheit des Partners/der Partnerin auch vom Lebensgefährten/von der Lebensgefährtin getroffen werden, wenn die zuständige Verwaltung dies zulässt. In diesen besonderen Fällen wäre es ratsam – auch um Konflikte mit Verwandten zu vermeiden –, wenn die Betroffenen selbst bereits zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich jene Person angeben würden, welche in bestimmten Fällen schwere und dringende Entscheidungen bezüglich der eigenen Gesundheit treffen dürfen. Zusammenlebende werden vom Gesetz nicht als Verwandte anerkannt und deshalb wäre es wichtig, dass Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in ihren Reglements die LebensgefährtInnen ausdrücklich als Familienmitglieder anführen. Dasselbe gilt für die Besuche im Gefängnis, wo der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin dank einer ausdrücklichen Vorschrift der Gefängnisordnung (Gesetz Nr. 354/1975, Art. 30) berücksichtigt wird. Gleiches findet sich auch in der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Mafia (Gesetz Nr. 646/1982, Art. 14). 16 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.4.2. Die Sachwalterschaft Mit dem Gesetz Nr. 6/2004 wurde eine neue Einrichtung – die Sachwalterschaft – geschaffen, die jene Personen schützen soll, denen die Selbstständigkeit, das alltägliche Leben zu meistern, zur Gänze oder auch nur teilweise fehlt. Diesen Personen wird eine vorübergehende oder auch eine permanente Unterstützung geboten, wobei darauf geachtet wird, ihre Handlungsfähigkeit so wenig wie möglich einzuschränken. Die Möglichkeit, eine Sachwalterschaft in Anspruch zu nehmen, bietet sich in all jenen Fällen, in denen eine Person z.B. aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder auch angeborener Mängel in ihrer Fähigkeit, sich selbst zu versorgen zwar beeinträchtigt wird, aber nicht so stark, dass eine volle Entmündigung – wo der betroffenen Person jegliche Rechtsfähigkeit genommen wird – erforderlich wäre. Sollte eine Sachwalterschaft erforderlich sein, kann hierfür im Interesse des/der zu Betreuenden an den Vormundschaftsrichter ein Antrag gestellt werden und/oder es wird ein Sachwalter ernannt. Das Gesetz, welches einige Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeändert hat, sieht in den veränderten Art. 408 und Art. 417 ZGB vor, dass neben dem Ehepartner/der Ehepartnerin auch »jene Person, die dauerhaft mit dem/der zu Betreuenden zusammengelebt hat« einen solchen Antrag stellen und als Sachwalter ernannt werden kann. 17 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 5 Finanzielle und vermögensrechtliche Aspekte I.5.1. Die finanzielle Haushaltsführung Das Gesetz verpflichtet die Ehepartner, sich gegenseitig sowohl moralisch als auch materiell beizustehen, indem festgelegt wird, dass jeder/jede im Verhältnis der eigenen Mittel zum Unterhalt beitragen soll. Für die finanziellen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen LebensgefährtInnen gibt es keine rechtliche Regelung, sodass sie frei geregelt werden können. Laut geltender Gesetze ist es weder während des Zusammenlebens noch nach Beendigung desselben möglich, vom Partner/von der Partnerin eine Unterhaltszahlung für sich zu fordern oder finanzielle Auslagen, die für die Lebensgemeinschaft getätigt wurden, zurückzufordern. Die geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich der Verbindlichkeiten/Verträge definieren wirtschaftliche Leistungen zwischen Lebensgefährtin und -gefährten als Naturalobligationen, d.h. Leistungen, die zur Erfüllung moralischer und sozialer Pflichten erbracht wurden und für die eine Rückerstattung gefordert werden kann (außer wenn die Leistung in einem absoluten Ungleichgewicht zu den sozialen und finanziellen Verhältnissen der LebensgefährtInnen steht). Dasselbe gilt für Geschenke/Zuwendungen, welche während des Zusammenlebens gemacht wurden. Häufig kann ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den LebensgefährtInnen entstehen, da z.B. der gesamte Unterhalt mit den finanziellen Mitteln (z.B. dem Einkommen) eines Partners/einer Partnerin bestritten und das Vermögen/Einkommen des anderen für Ankäufe, Investitionen u.ä. verwendet wird. Hierfür gibt es unzählige Beispiele: – Ankauf oder Sanierung von unbeweglichen Gütern (z.B. einer Wohnung), oder Ankauf von beweglichen Gütern (z.B. eines Autos), die nur im Namen eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin getätigt werden; – Investitionen, Bankkonten, Sparbücher, welche auf dem Namen nur eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin laufen. In all diesen Fällen ist die Form ausschlaggebend: Eigentümer bleibt jene Person, deren Name offiziell aufscheint; der/die andere hingegen hat keine Möglichkeit die Beträge, die er/sie für die Finanzierung des gemeinsamen Unterhaltes ausgegeben hat, zurückzufordern, denn im Gegensatz zum bleibenden Wert der materiellen Güter werden diese Beträge täglich »aufgebraucht«. Damit das Vermögen, das während der Beziehung erworben wird, gerecht aufgeteilt wird, und damit beide LebensgefährtInnen in gleichem Ausmaß zum Unterhalt der Familie beitragen, könnte eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes hilfreich sein (z.B. mittels Einzahlungen beider Partner auf ein gemeinsames Bankkonto). Somit wird sichergestellt, dass sowohl die Unterhaltsbestreitung als auch sonstige Einkäufe für die Familie von beiden im Verhältnis zu ihren finanziellen Möglichkeiten getätigt werden. Wenn sich die LebensgefährtInnen einig sind, dass diese Ausgaben nur von einem/einer getragen werden, sollte dieser/diese sich der Tatsache bewusst sein, dass er/sie diese Aufwendungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zurückfordern kann, außer dies ist ausdrücklich in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt worden. 18 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.5.2. Unterhaltsleistung Obengenanntes ist äußerst wichtig, wenn man bedenkt, dass LebensgefährtInnen im Gegensatz zu EhepartnerInnen weder während der Beziehung noch bei einer eventuellen Trennung Anrecht auf einen Unterhaltsbeitrag haben! Kommt es trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung während der Beziehung zu einer freiwilligen oder auch vereinbarten Unterhaltsleistung zu Gunsten des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, ist dies eine sogenannte »Naturalobligation«, d.h. eine Leistung, die aufgrund der bestehenden gegenseitigen moralischen und sozialen Pflichten gemacht wird; deshalb kann eine Naturalobligation laut Gesetz nicht rückerstattet oder ersetzt werden. Der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin hat z.B. auch kein Anrecht auf finanzielle Anerkennung der geleisteten Hausarbeit oder für den Verzicht auf eine eigene Verdienstmöglichkeit, denn diese wird als freiwillige Erfüllung der Naturalobligation, mit den eigenen Mitteln und Fähigkeiten zum Familienleben beizutragen, angesehen (siehe Kapitel I.5.7. Arbeit und Familienunternehmen). Auch in diesem Fall könnte ein Vertrag zwischen LebensgefährtInnen Anwendung finden. Damit könnten sich LebensgefährtInnen verpflichten, während der Beziehung und/oder bei einer Trennung einen Unterhalt zu bezahlen, wodurch die finanzielle Zukunft ihrer PartnerInnen gesichert wäre; eine solche Verpflichtung kann verschiedenste Gründe haben: beispielsweise als Dank für das wirtschaftliche Opfer, das der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin gebracht hat, da er/sie die eigene berufliche Tätigkeit aufgegeben hat, um zum Partner/zur Partnerin zu ziehen oder um sich völlig der Erziehung der gemeinsamen Kinder zu widmen. Nur durch einen gültigen Vertrag kann eine wirtschaftliche Sicherheit gewährleistet werden; andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin nach einer Trennung ohne jegliche Unterhaltsleistung bleibt, obgleich der Partner/die Partnerin äußerst vermögend ist. I.5.3. Getätigte Ankäufe Selbst mit Vertrag ist es in der Lebensgemeinschaft nicht möglich, eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren; diese bleibt EhepartnerInnen vorbehalten. In der Lebensgemeinschaft gilt jener/jene als Eigentümer/Eigentümerin, der/die den Ankauf der beweglichen oder unbeweglichen Güter getätigt hat. Damit den LebensgefährtInnen ein Gut gemeinsam gehört (die entsprechenden Anteile werden von den Parteien selbst festgelegt), muss dies beim Kauf ausdrücklich festgehalten werden. Wenn ein Gut ausschließlich einem Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin gehört, obgleich der Ankauf gänzlich oder auch nur teilweise mit finanziellen Mitteln des/der anderen getätigt wurde, kann die investierte Summe zurückgefordert werden, wenn die Herkunft dieser Mittel (möglichst mit entsprechender Dokumentation) nachweisbar ist. 19 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.5.4. Bankkonto/Investitionen/Schulden Bezüglich der Bankkonten gibt es noch keine besondere Regelung für LebensgefährtInnen, deshalb ergeben sich für diese nur dann Vorteile bzw. auch Nachteile (z.B. Schulden), wenn sie formell als Inhaber dieser Konten aufscheinen bzw. mitunterschrieben haben. Will man beispielsweise als Mitinhaber des Kontos aufscheinen oder eine Garantie für die Schulden des anderen leisten, ist es erforderlich, dass dies – ähnlich wie beim Ankauf von Gütern – bei Vertragsabschluss ausdrücklich angeführt wird. I.5.5. Versicherung/Schadensersatz Obengenanntes gilt auch für alle Versicherungen: der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin muss ausdrücklich als Begünstigter/Begünstigte genannt werden (z.B. bei Lebensversicherungen). Geltende Gesetze gewähren dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin ein Recht auf moralischen Schadensersatz, wenn seinem Partner/seiner Partnerin etwas zustößt oder wenn dieser/diese stirbt. Wird eine finanzielle Abhängigkeit vom Partner/von der Partnerin, der/die mittlerweile nicht mehr fähig ist, Geld zu verdienen, nachgewiesen, kann in einigen nFällen auch die Ersetzung des Vermögensschadens gefordert werden. I.5.6. Gesundheitsfürsorge Im sanitären Bereich hat die nationale Gesetzgebung mittels zweier bedeutsamer Gesetze eine Gleichstellung von LebensgefährtInnen mit EhepartnerInnen bzw. von der Lebensgemeinschaft mit der Ehe erwirkt. Das Gesetz Nr. 405/1975 hat Familienberatungsstellen eingeführt, wobei die dort angeführte Definition des Paares auch die Lebensgemeinschaft beinhaltet und dieselbe hat folglich zu allen Diensten, die von diesen Stellen angeboten werden, Zugang. Das Gesetz Nr. 194/1978 bezüglich des Mutterschaftsschutzes und der Schwangerschaftsunterbrechung sieht vor, dass auch der Vater des gezeugten Kindes mit einbezogen wird, wobei nicht zwischen einer ehelichen und einer unehelichen Vaterschaft unterschieden wird. 20 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.5.7. Arbeit und Familienunternehmen In der Lebensgemeinschaft kommt häufig vor, dass LebensgefährtInnen ihre Arbeitskraft für die Tätigkeit/den Betrieb/das Unternehmen ihrer PartnerInnen einsetzen und dafür keinerlei oder nur eine geringe finanzielle Entlohnung erhalten. Nur wenn das Arbeitsverhältnis oder die Mitarbeit tatsächlich nachgewiesen werden kann, kann in Anwendung des geltenden Arbeitsrechts innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren nach der Arbeitsleistung eine angemessene Entlohnung gefordert werden (eventuell auch in einem Gerichtsverfahren). Der Artikel des Zivilgesetzbuches (Art. 230 bis) bezüglich des Familienunternehmens, welcher besondere Formen und Regelungen für die Mitarbeit der Familienmitglieder festlegt, ist nicht auf die Lebensgemeinschaft anwendbar. Das geltende Arbeitsrecht regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Lebensgefährtin und -gefährten, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Damit die Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeit gefordert werden kann, muss die Arbeitsleistung nachgewiesen werden. Sollte es jedoch schwer bzw. unmöglich sein, diese nachzuweisen, kann man zwar keine Entlohnung, aber eine angemessene Entschädigung fordern, allerdings muss in diesem Fall belegt werden, dass sich der Partner/die Partnerin aufgrund der geleisteten Arbeit ungerechtfertigt bereichert hat. I.5.8. Eigentumswohnung/Mietverhältnis In Lebensgemeinschaften (mit oder ohne Kinder) gibt es in Bezug auf die gemeinsame Wohnung unterschiedliche Situationen: a) die Wohnung gehört nur einer Person; b) die Wohnung gehört beiden gemeinsam; c) die Wohnung wurde von einer Person oder von beiden gemeinsam gemietet. Vorausgeschickt, dass die Bestreitung der ordentlichen Wohnungsspesen gesetzlich nicht geregelt ist, steht es den LebensgefährtInnen frei, selbst eine Regelung festzulegen. Sollten alle ordentlichen Wohnkosten ausschließlich von einem Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin getragen werden, hat derselbe/dieselbe bei einer eventuellen Trennung oder bei einer Aufstellung der gegenseitigen Guthaben und Schulden nicht das Recht, die Hälfte der Ausgaben zurückzufordern. Dasselbe gilt auch für den Fall, in dem ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin keinen Mietzins zahlen muss, da sein Partner/seine Partnerin Eigentümer/Eigentümerin der Familienwohnung ist, denn auch in diesem Fall kann nicht die Rückerstattung der Hälfte des ersparten Mietzinses gefordert werden. All diese Ausgaben fallen – wie oben erklärt – in die Definition der Naturalobligationen, die grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können. Wenn die gemeinsam bewohnte Wohnung ausschließlich einer Person gehört, können die »außerordentlichen Ausgaben« (z.B. für die Umstrukturierung oder Instandhaltung), welche für diese Wohnung getätigt wurden, zurückgefordert werden; dasselbe gilt für jene Geldsummen, die dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin für den Ankauf seiner/ihrer persönlichen Wohnung gegeben werden. 21 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Falls der Mietvertrag auf den Namen beider läuft, sind beide Vertragspartner gleichermaßen verantwortlich für die Bezahlung der Spesen an den Vermieter. Auch wenn diese Kosten nur von einem getragen werden, hat dieser kein Anrecht auf Rückerstattung, da es sich hierbei wiederum um Naturalobligationen handelt. Bei einer eventuellen Trennung: Paare ohne Kinder: Die rechtliche Regelung ist ähnlich wie bei verheirateten Paaren ohne Kinder, denn die LebensgefährtInnen, die als EigentümerInnen oder MieterInnen der gemeinsamen Wohnung aufscheinen (oder die das Wohnrecht bzw. ein Leihrecht haben), können in Ausübung ihres Rechts ihren PartnernInnen gerichtlich anordnen lassen, die Wohnung zu verlassen. Man darf den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin auf keinen Fall gewaltsam aus der Wohnung entfernen, indem man beispielsweise die Schlösser austauscht oder den Zutritt verwehrt. Gehört die Familienwohnung hingegen beiden LebensgefährtInnen gemeinsam, muss – sollte keine Einigung gefunden werden – die Wohnung verkauft werden und der Erlös wird dann zwischen den Beiden aufgeteilt. Wurde die Wohnung gemietet und läuft der Vertrag auf den Namen beider LebensgefährtInnen, kann von diesen einvernehmlich vereinbart werden, wer in der Wohnung bleibt (der andere kann vom Mietvertrag aussteigen) und der Vermieter kann sich dieser Vereinbarung nicht widersetzen. Können die LebensgefährtInnen jedoch keine Einigung bezüglich der Weiterführung des Mietverhältnisses finden, gibt es keine Norm, die dieses Problem lösen könnte. Wenn der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, auf dessen/deren Namen der Mietvertrag läuft, stirbt, kann der andere in den Vertrag, dessen Inhalt unverändert bleibt, automatisch einsteigen. Paare mit Kinder: Die gemeinsame Wohnung wird bei einer Trennung dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin zugesprochen (falls erforderlich auch mittels eines Zivilverfahrens vor dem ordentlichen Gericht), dem/der die minderjährigen Kinder bzw. die volljährigen Kinder, wenn diese noch nicht finanziell unabhängig sind, anvertraut wurden. Die Zuweisung der Wohnung erfolgt unabhängig von den tatsächlich bestehenden Eigentums- oder Besitzverhältnissen. Diese Regelung wurde zum Schutz der ehelichen sowie der unehelichen Kinder eingeführt und wird im Kapitel über die Kinder noch gründlicher untersucht 22 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 6 Auflösung der Lebensgemeinschaft Für die Auflösung der Lebensgemeinschaft bedarf es keinerlei Formalität, denn sie stützt sich lediglich auf der freien – und somit jederzeit widerrufbaren – Entscheidung, zusammenzuleben. Den LebensgefährtInnen steht es frei, sich zu trennen und selbst wichtige Entscheidungen, die beispielsweise die Kinder, die gemeinsame Wohnung oder finanzielle Aspekte betreffen, können auch nur mündlich getroffen werden. Wurde hingegen ein sogenannter Vertrag zwischen LebensgefährtInnen verfasst, können die dort schriftlich festgelegten Vereinbarungen angewandt werden. Wenn die LebensgefährtInnen keine Einigung bezüglich einiger oder auch aller Aspekte finden können, ist ein Einschreiten der jeweils zuständigen Gerichte erforderlich. Für verheiratete Paare bietet das gerichtliche Ehetrennungsverfahren die Möglichkeit, die wichtigsten Aspekte in einem einzigen Prozess zu lösen. LebensgefährtInnen hingegen müssen hierfür mehrere Prozesse führen: im Kapitel bezüglich der Kinder wird auf die unterschiedliche Zuständigkeit von Jugendgericht und ordentlichem Gericht hingewiesen. Selbst für Fragen, die nicht die Kinder betreffen, kann das Einschreiten mehrerer Richter erforderlich sein (die Zuständigkeit für finanzielle und arbeitsrechtliche Belange sowie für Mietangelegenheiten wird in der Regel von der Zivilprozessordnung festgelegt); da Prozesse einen großen Aufwand persönlicher Energien und finanzieller Mittel erfordern, wird häufig auf die Durchsetzung von Rechten verzichtet. In der Folge werden jene Rechtsfragen, welche sich am häufigsten stellen, erläutert. I.6.1. Kinder, Wohnung, Unterhalt Siehe in den Kapiteln I.5.2. Unterhaltsleistung, I.5.8. Eigentumswohnung/Mietverhältnis und Kapitel 10 Die Trennung der Eltern den jeweiligen Teil bezüglich der Trennung. I.6.2. Vermögensrechtliche Folgen Aus vermögensrechtlicher Sicht sind die Vereinbarungen/Verträge, die von den LebensgefährtInnen für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft getroffen wurden, um die finanziellen/vermögensrechtlichen Aspekte zu regeln, gültig. Allerdings müssen stets die geltenden Gesetze im Bereich der Verträge eingehalten werden. Um die Gesetzmäßigkeit und die Gültigkeit dieser Vereinbarungen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie in Beisein eines Rechtsexperten/einer Rechtsexpertin schriftlich verfasst werden. LebensgefährtInnen können sich verpflichten, ihren PartnerInnen einen Unterhalt zu bezahlen oder Zuwendungen verschiedenster Art zu machen, wie beispielsweise Immobilien auf den Namen des/der anderen überschreiben; um jedoch eine künftige Rückforderung aufgrund eines Formfehlers oder des Inhaltes der Zuwendung zu vermeiden, sollte sich die Verpflichtung auf einen bedeutsamen Vertragsgrund stützen, z.B. kann die Verpflichtung eine Ausgleichszahlung, eine Entlohnung für die vom Lebensgefährten/von der Lebensgefährtin geleisteten Dienste oder für dessen/deren Verzicht auf eine eigene Einkommensmöglichkeit sein. 23 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 7 Erbrechte Wenn ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin stirbt, wird der/die andere vom Gesetz nicht als gesetzlicher oder notwendiger Erbe anerkannt. Wenn kein Testament vorhanden ist, welches den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin ausdrücklich berücksichtigt, hat er/sie keine Erbrechte. Nur durch das Testament wird auch den LebensgefährtInnen ein Erbrecht zuerkannt. Das Testament ist das einzige Mittel, mit dem der Partner/die Partnerin seinen/ihren Anteil auch dann erhält, wenn die Verwandtschaft (eheliche und uneheliche Kinder, getrennte aber noch nicht geschiedene EhepartnerInnen, die Eltern, die Geschwister), ihre – im Erbrecht gesetzlich verankerten – Ansprüche geltend macht. Es gibt gewisse Voraussetzungen für die Gültigkeit des Testaments: es muss zur Gänze von Hand geschrieben, der Ort, an dem es verfasst wurde, muss angegeben, und es muss unterzeichnet sein (zudem muss es an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, bzw. mit der Gewährleistung, dass es im Todesfall auch tatsächlich angewandt wird). Wurden mehrere Testamente geschrieben, gilt das zuletzt verfasste (das neueste). Das gesetzliche Verbot von Abmachungen über die Erbfolge besagt, dass niemand sich zum Schreiben oder Nichtschreiben eines Testaments verpflichten darf. Folglich hat jeder/jede bis zum Tod die Möglichkeit, Testamente zu verfassen und diese abzuändern. Ein Testament kann verschiedenste Rechte, nicht nur Eigentumsrechte, gewährleisten. Um das Wohnrecht zu sichern, kann das Testament dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin den (lebenslänglichen) Fruchtgenuss, das Wohnrecht oder das Gebrauchsrecht für das Haus zusprechen, auch wenn das nackte Eigentum aufgrund des Gesetzes oder des Willens des/der Verstorbenen anderen gehört. Die gesetzliche Erbregelung findet zum Schutze der zuvor genannten Verwandtschaft auch dann Anwendung, wenn ein Testament verfasst wurde. Selbst wenn das Testament vorsieht, dass das gesamte Vermögen dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin hinterlassen wird (oder wenn das gesamte Vermögen bereits zu Lebzeiten an diesen/diese verschenkt wurde), kann derselbe/dieselbe gezwungen werden, einen Teil zurückzugeben, wenn die Pflichtteilsberechtigten, denen das Erbrecht immer einen bestimmten Anteil zusichert, nicht zur Genüge berücksichtigt wurden. Pflichtteilsberechtigte sind eheliche und uneheliche Kinder, der/die getrennte noch nicht geschiedene Ehepartner/in und die Eltern falls es keine Kinder gibt. 24 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 8 Hinterbliebenenrente/Fürsorgerechte/Versicherungen LebensgefährtInnen haben kein Recht auf die Fürsorgeansprüche oder auf die Pension ihrer PartnerInnen, sie erhalten nicht einmal die Hinterbliebenenrente nach dem Ableben derselben. Auch die Krankenversicherungen (von öffentlichen oder privaten Fürsorgeanstalten), die die Verstorbenen zu Lebzeiten hatten, können nicht auf ihre LebensgefährtInnen ausgedehnt werden. Nur wenn ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin eine eigene private Kranken-, Unfall- oder auch Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann ausdrücklich jede beliebige Person als Begünstigter/Begünstigte eingesetzt werden, also auch der Partner/die Partnerin. 25 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 9 Die Kinder Wie bereits erwähnt, wurde mit der Reform des Familienrechts (Gesetz Nr. 151/ 1975) jegliche in der Rechtsordnung bestehende unterschiedliche Behandlung von ehelichen (von verheirateten Paaren) und unehelichen (von LebensgefährtInnen) Kindern beseitigt. I.9.1. Gerichtliche und freiwillige Anerkennung Für ein uneheliches Kind ist die Anerkennung erforderlich, damit für den natürlichen Vater alle Pflichten erwachsen und das Kind in den Besitz all seiner Rechte gegenüber dem Vater gelangt. Die Anerkennung kann freiwillig vor dem zuständigen Standesbeamten erfolgen. Sollte sich der Vater jedoch weigern, sein Kind anzuerkennen oder die Mutter dieser nicht zustimmen, kann von der Mutter der/des Minderjährigen oder vom Vater eine Klage zur gerichtlichen Feststellung der unehelichen Vaterschaft vor dem zuständigen Jugendgericht eingereicht werden; auch das Kind selbst kann bei Erreichung der Volljährigkeit oder ab dem Zeitpunkt, an dem es von der Identität des Vaters erfährt, dieselbe Klage einreichen. I.9.2. Der Nachname Erfolgt die Anerkennung von Seiten des Vaters bei der Geburt, erhält das uneheliche Kind den Nachnamen des Vaters, wie es das Gesetz für eheliche Kinder immer vorsieht. Unterlässt der Vater hingegen eine sofortige Anerkennung, erhält das Kind den Nachnamen der Mutter. Die Eltern haben allerdings die Möglichkeit, bei einer eventuellen – zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden – Anerkennung von Seiten des Vaters, den Namen zu verändern. Sollte zwischen den Eltern bezüglich des Nachnamens keine Einigung gefunden werden, wird dieser vom Jugendgericht festgelegt. Sowohl die Eltern als auch das Jugendgericht haben folgende Wahlmöglichkeiten: das Kind behält den Namen der Mutter, das Kind erhält den Namen des Vaters, das Kind erhält ergänzend zum Namen der Mutter den des Vaters. 26 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.9.3. Pflichten der nicht verheirateten Eltern Verheiratete und unverheiratete Eltern haben ihren Kindern gegenüber dieselben Pflichten: sie haben die Pflicht die Kinder zu erhalten, auszubilden und zu erziehen, wobei auf ihre Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Bestrebungen Rücksicht zu nehmen ist. Diese Pflichten bestehen nicht nur bis zur Erreichung der Volljährigkeit, sondern bis zur Erreichung der finanziellen Unabhängigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung (z.B. Studium). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder haben also ein Recht auf einen Lebensstandard, welcher der Vermögenslage und dem sozialen Status der Familie oder – falls die Eltern getrennt sind – beider Elternteile entspricht. Dieses Recht ist dann von großer Bedeutung, wenn zwischen den Eltern Uneinigkeit über das Ausmaß des Unterhalts oder z.B. darüber besteht, ob die Kinder studieren dürfen oder nicht. I.9.4. Sorgerecht und Anvertrauung der Kinder Auch in diesem Bereich gibt es keinen grundlegenden Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern: Wenn die (verheirateten oder unverheirateten) Eltern zusammenleben, wird die elterliche Gewalt/das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Bei einer Trennung von LebensgefährtInnen hingegen sieht das Gesetz vor, dass die elterliche Gewalt/das Sorgerecht von dem Elternteil ausgeübt wird, bei dem das Kind wohnt; der andere hat das Besuchsrecht bzw. die Besuchspflicht. Ein Beschluss des Jugendgerichts ist nur dann notwendig, wenn die Eltern keine Übereinkunft erzielen. I.9.5. Erbrechte der Kinder Auch im Bereich der Erbfolge haben uneheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche. Die Erbschaftsansprüche den Eltern gegenüber sind dieselben, selbst wenn die Eltern neben den unehelichen Kindern auch noch eheliche haben. I.9.6. Mutterschaftsschutz und Vaterschaftsurlaub Die Mütter unehelicher Kinder werden bezüglich der Mutterschaft auf gleiche Weise geschützt wie die ehelichen Kinder. Ebenso können Väter unehelicher Kinder den Vaterschaftsurlaub unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Regelung, die auch für Väter ehelicher Kinder gelten, in Anspruch nehmen. 27 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.9.7. Familienzulagen Selbst wenn unverheiratete Eltern nicht zusammenleben, haben sie ein Anrecht auf Familiengeld für uneheliche Kinder, die anerkannt wurden. Erfolgte die Anerkennung der Kinder nur von Seiten der Mutter, gilt diese als Familienoberhaupt und erhält als solches das Familiengeld. Wenn jedoch beide Elternteile ein Anrecht auf Familiengeld haben, wird es dem Elternteil zugesprochen, bei dem die Kinder leben bzw. dem die Kinder anvertraut wurden. I.9.8. Adoption In Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Paare können keine Kinder adoptieren, denn das Gesetz beschränkt diese Möglichkeit auf Paare, die bereits seit drei Jahren verheiratet und nicht gerichtlich getrennt sind. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit der Adoption in besonderen Fällen: – wenn die Person, die das verwaiste Kind adoptieren möchte, mit einem Elternteil bis zum zweiten Grad verwandt war oder mit diesem eine dauerhafte Beziehung hatte; – wenn das minderjährige Kind schwerwiegende charakterliche oder gesundheitliche Probleme hat. Homosexuelle Paare können auf keinen Fall ein Kind adoptieren. I.9.9. Künstliche Befruchtung Das Gesetz über die künstliche Befruchtung (Gesetz Nr. 40/2004) sieht diese Möglichkeit auch für zusammenlebende (nicht hingegen für homosexuelle) Paare zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen vor. Vor dem zuständigen Arzt müssen die LebensgefährtInnen eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, ob ein Zusammenleben tatsächlich besteht; Falschaussagen werden rechtlich verfolgt. 28 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 10 Die Trennung der Eltern Damit die Trennung von LebensgefährtInnen ohne Einschreiten eines Gerichts ablaufen kann, ist es erforderlich, dass das Paar eine Einigung bezüglich aller Aspekte – auch über die Anvertrauung der Kinder – findet. Nach der Trennung wird die elterliche Gewalt per Gesetz von dem Elternteil ausgeübt, bei dem die Kinder leben, der/die andere hingegen hat das Recht/die Pflicht, die Kinder zu sehen und für diese einen Unterhalt zu bezahlen. Das Besuchsrecht wird mit dem sorgeberechtigten Elternteil vereinbart und auch der monatliche Unterhaltsbeitrag wird diesem ausgehändigt. I.10.1. Verträge/Vereinbarungen bezüglich der Kinder Im Sinne der Selbstregelung können auch in diesem Bereich Verträge/Vereinbarungen zwischen LebensgefährtInnen nützlich sein. Es wird daran erinnert, dass das Gesetz unbedingt einzuhaltende Grenzen zum Schutze Minderjähriger festgelegt hat, denen selbst das Prinzip der Privatautonomie untergeordnet ist: beispielsweise darf ein Elternteil nicht auf die zu Lasten des anderen bestehende Unterhaltspflicht oder auf das eigene Besuchsrecht verzichten. Im Rahmen dieser Gesetze sind schriftliche Vereinbarungen, welche vor Beendigung der Lebensgemeinschaft getroffen wurden und die Anvertrauung der Kinder sowie das Besuchsrecht betreffen, gültig; der Richter hat jedoch das Recht, auf Anfrage eines Elternteils oder Dritter zu überprüfen, ob die Interessen der Kinder gewahrt werden. I.10.2. Anvertrauung der Kinder und Besuchsrecht Wenn zwischen den Elternteilen Uneinigkeit bezüglich der Anvertrauung und/oder des Besuchsrechtes der Kinder besteht, oder wenn die Interessen der Minderjährigen nicht gewahrt werden, muss dieser Konflikt vom Jugendgericht gelöst werden. I.10.3. Unterhaltsbeitrag Der nicht sorgeberechtigte Elternteil muss auf jeden Fall einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine Kinder bezahlen. Wenn zwischen den Eltern Uneinigkeit bezüglich der Höhe dieses Unterhaltsbeitrages besteht, ist wiederum das Einschreiten eines Gerichts erforderlich. In diesem Fall ist jedoch das ordentliche Gericht und nicht das Jugendgericht zuständig. Dies vorausgeschickt, wird festgestellt, dass LebensgefährtInnen, welche bei einer Trennung sich weder über die Anvertrauung der Kinder noch über den Unterhaltsbeitrag für dieselben einigen können, gezwungen sind, zwei verschiedene Prozesse zu führen: einen vor dem Jugendgericht für eine Entscheidung bezüglich der Anvertrauung der Kinder und einen vor dem ordentlichen Gericht für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. 29 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung I.10.4. Zuweisung der Wohnung Bei einer Ehetrennung mit Kindern gilt das Prinzip, dass die gemeinsame Wohnung dem sorgeberechtigten Elternteil zugesprochen wird, da dies als Recht der minderjährigen Kinder gilt; dieses Prinzip wurde von der Rechtsprechung gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern auch auf die Lebensgemeinschaft ausgedehnt. Demzufolge wird bei einer Trennung der LebensgefährtInnen die Wohnung – unabhängig von den tatsächlich bestehenden Eigentumsverhältnissen – eigentlich den Kindern zugesprochen, damit diese dort, gemeinsam mit dem sorgeberechtigten Elternteil, bis zur Erreichung der Volljährigkeit oder der finanziellen Unabhängigkeit leben können. Der sorgeberechtigte Elternteil kann also nur aufgrund eines vom Recht seiner Kinder abgeleiteten Wohnrechtes in der gemeinsamen Wohnung bleiben, und muss die entsprechenden finanziellen Kosten übernehmen (ordentliche Kondominiumsspesen und den Mietzins, außer der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist Eigentümer der Wohnung). Ist die Wohnung nur gemietet, darf sich der Vermieter einer Überschreibung des Mietvertrages auf den Namen des sorgeberechtigten Elternteils nicht widersetzen. Der Inhalt des Mietvertrages bleibt in jedem Fall unverändert. Sollte es nicht möglich sein, zwischen den LebensgefährtInnen eine Einigung zu finden, muss die Entscheidung bezüglich der Zuweisung der Wohnung dem ordentlichen Gericht überlassen werden. Wenn bei einer Trennung der des nicht verheirateten Paares, das gemeinsame Kinder hat, keine Einigung bezüglich der zuvor genannten Punkte gefunden werden kann (Anvertrauung der Kinder und/oder Besuchsrecht – Unterhaltsbeitrag für die Kinder – Zuweisung der Wohnung), ist dieses gezwungen – mit einem großen Aufwand persönlicher Energien und finanzieller Mittel – drei unterschiedliche Prozesse zu führen. Zudem werden die LebensgefährtInnen mit einer Prozessdauer konfrontiert, die sicherlich nicht ihrem Interesse entspricht. Bei einer Trennung von EhepartnerInnen können sich bezüglich der Kinder dieselben Problematiken ergeben, welche dann jedoch in einem einzigen Verfahren, dem gerichtlichen Ehetrennungs- oder Scheidungsverfahren, schnell und angemessen gelöst werden. Folglich kann festgestellt werden, dass in diesem Punkt die vollkommene Gleichstellung der ehelichen Kinder mit den unehelichen Kindern noch nicht erreicht wurde, zum Nachteil Letztgenannter. 30 Lebensgemeinschaft – nationale Gesetzgebung Kapitel 11 Strafrechtliche Normen Im Strafrecht gibt es gewisse Verbrechen (bzw. als strafbar erachtete Verhaltensweisen), welche die Familie betreffen. In der Folge werden jene Fälle vertieft überprüft, die auch die Lebensgemeinschaft betreffen. I.11.1. Verletzung der Fürsorgepflichten gegenüber der Familie (Art. 570 StGB) Diese Straftat wird auch zwischen LebensgefährtInnen gesetzlich verfolgt. I.11.2. Misshandlung in der Familie (Art. 572 StGB) Der Begriff »Familie« beinhaltet bei diesem Verbrechen auch die Lebensgemeinschaft. Bei einigen anderen Straftaten hingegen gilt das Zusammenleben als sog. erschwerender Umstand (z.B. »Missbrauch der häuslichen Beziehung«) und führt zu einer härteren Strafe. I.11.3. Wegweisegesetz (Gesetz Nr. 154/2001) Die Möglichkeit, im Sinne des Gesetzes Nr. 154/2001 die gewalttätige Person (mit Verfügung des Zivilrichters oder des Strafrichters) unverzüglich aus der gemeinsamen Wohnung zu verweisen, ist auch auf LebensgefährtInnen anwendbar. I.11.4. Die Möglichkeit, sich der Zeugenaussage zu enthalten (Art. 199 StPO) Auch der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin kann sich weigern, zu Lasten des Partners/der Partnerin auszusagen, allerdings nur in Bezug auf jene Begebenheiten, die sich während der Beziehung ereignet haben oder in deren Kenntnis er/sie während der Beziehung gekommen ist. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin selbst Anzeige erstattet oder Strafantrag gestellt hat oder wenn die von der Straftat betroffene Person zur nahen Verwandtschaft gehört (z.B. das Kind). 31 II. Die Lebensgemeinschaft in der lokalen Gesetzgebung der Region Trentino - Südtirol Kapitel 1 Einleitung Dieses Kapitel dient einer möglichst vollständigen Auflistung all jener Normen – der Region und der Provinz, die Personen oder »Familien im weiteren Sinn« Dienstleistungen zuerkennen und sich hierfür ausdrücklich auch auf LebensgefährtInnen und/oder Zusammenlebende beziehen. Außerdem werden auch jene Normen aufgezeigt, in denen die Tatsache, dass LebensgefährtInnen und/oder Zusammenlebende nicht ausdrücklich als Gegenstück zu den verheirateten Paaren berücksichtigt werden, zu einer ungleichen, benachteiligenden Behandlung führen; dies kann manchmal durch eine extensive Interpretation gelöst werden. In Anbetracht der Vielzahl der angebotenen Dienstleistungen und der zuständigen Ämter ist es nicht möglich, mit dieser Veröffentlichung detaillierte Angaben bezüglich aller Normen und der dort unterschiedlich vorgesehenen Sachverhalte zu geben: Es sollen jedoch jene Normen aufgezeigt werden, in denen LebensgefährtenInnen und Zusammenlebende zu jener Gruppe von Personen gehören, die Anrecht auf Dienstleistungen unterschiedlichster Art haben, bzw. jene Normen, in denen LebensgefährtInnen und Zusammenlebende nicht zu einer solchen Gruppe gehören, um zum Nachdenken über die Rechtmäßigkeit dieser Tatsache anzuregen. Genauere Auskünfte sollten jedoch bei den zuständigen Ämtern eingeholt werden, die aufgrund ihrer praktischen und theoretischen Erfahrung persönliche Situationen angemessen und dem neuesten Stand entsprechend regeln können. Dank gilt der Erzieherin Alessandra Merler der Gemeinde Bozen für ihre Zusammenarbeit bei der Suche des Materials bezüglich der lokalen Gesetzgebung. 32 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung II.1.1. Ergänzungsvorsorge Maßnahmen auf dem Sachgebiet der Ergänzungsvorsorge (R.G. 24. Mai 1992, Nr. 4) Empfangsberechtigte der Vorsorgeleistungen (Art. 3 bis) Die Empfangsberechtigten der Vorsorgeleistungen müssen: seit mindestens drei Jahren in der Region Trentino-Südtirol ansässig oder mit einer Person verheiratet sein, die dieselbe Voraussetzung erfüllt. Geburtengeld (Art. 10, Absatz 6) Im Falle des Ablebens der Mutter kann das Geburtengeld dem Vater gewährt werden. Ergänzung der Familienzulagen (Art. 14, Absatz 8) Im Falle des Ablebens des Antragstellers/der Antragstellerin, hat der/die überlebende Ehepartner/Ehepartnerin ein Recht auf die Zulage. Betreuungszulage (Art. 18, Absatz 4) Im Falle des Ablebens eines Elternteils wird die Zulage dem anderen Elternteil oder einem anderen Familienmitglied zuerkannt, dem die Pflege des Kindes anvertraut ist. Einführung der freiwilligen Regionalversicherung für die Rente zugunsten der im Haushalt tätigen Personen (R.G. vom 28. Februar 1993, Nr. 3) Ausmaß der Regionalrente (Art. 8, Absatz 5) Bei Ableben der versicherten Person haben folgende Personen ein Anrecht auf einen Betrag in der Höhe der eingezahlten Beiträge: • der/die hinterbliebene Ehegatte/Ehegattin • die Nachkommen in gerader Linie. Die Regelung der Betrittsgesuche zum Geburtengeld und zur Betreuungszulage, welche vor dem 23. Juli 2003 eingereicht wurden 33 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1, Absatz 6) Setzt die dreijährige Ansässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin und des Ehegatten/der Ehegattin als Voraussetzung fest. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1, Absatz 10) Unter nur einem Elternteil sind Witwer/Witwen, getrennte, verheiratete, nicht verheiratete mit den Kindern lebende Elternteile zu verstehen; es ist auch das Zusammenleben mit Verwandten bis zum zweiten Grad und mit Verschwägerten ersten Grades erlaubt. Bestimmungen bezüglich der Betreuungszulage (Art. 3, Absatz 5) Indem von einem Verlust der Voraussetzungen gesprochen wird, wird bestätigt, dass Frauen, die nicht gemäß Art. 3 bis des R.G. seit mindestens drei Jahren ansässig sind und nicht mit einer Person, die seit mindestens drei Jahre ansässig ist, verheiratet sind, kein Anrecht auf die Betreuungszulage haben. Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung Bestimmungen bezüglich der freiwilligen Regionalversicherung für die Rente zugunsten der im Haushalt tätigen Personen (Art. 7, Absatz 1) Die Voraussetzungen gemäß Art. 3 bis des R.G. sind erforderlich, denn die Versicherung wird jenen Frauen verweigert, die nicht seit mindestens drei Jahren ansässig sind und die nicht mit einer Person verheiratet sind, die seit drei Jahren ansässig ist. Absatz 16 Als pflegebedürftige Familienmitglieder gelten: der Ehepartner/die Ehepartnerin, Verwandte bis zum zweiten Grad und Verschwägerte ersten Grades. Die neue Durchführungsverordnung für die Beitrittsgesuche zum Geburtengeld und zur Betreuungszulage, die nach dem 23. Juli 2003 eingereicht wurden (D.P.RA. vom 28. Juli 2003, Nr. 12/L) Allgemeine Bestimmungen (Art. 1, Absatz 5) Für die Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzung gemäß Art. 3 bis des R.G. erfüllt wird, wird einzig und allein auf den Wohnsitz Bezug genommen, der aus den Melderegistern der Gemeinden hervorgeht. Absatz 6 Für das Geburtengeld und die Betreuungszulage: nur wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin des Antragstellers/der Antragstellerin, der/die mit dem Kind zusammenlebt, ansässig ist. Bestimmungen be- Pflegebedürftige Familienmitglieder sind der Ehepartner/die treffend die freiwil- Ehepartnerin, Verwandte bis zum vierten Grad und Verlige Regionalversi- schwägerte bis zum zweiten Grad. cherung für die Rente zugunsten der im Haushalt tätigen Personen (Art. 7, Absatz 14) Die neue Durchführungsverordnung (D.P.RA. vom 29. April 2003, Nr. 4/L) Definition des Begriffs »Familiengemeinschaft« (Art. 2) Zur Familiengemeinschaft zählen ((omissis)) der Ehepartner/die Ehepartnerin, die Kinder und gleichgestellte unterhaltsberechtigte Personen, sowie die ledigen, aber zusammenlebenden Eltern. 34 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung Verordnung über die Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der ergänzenden Sozialvorsorge (D.LH. vom 4. Dezember 2000, Nr. 48) Ergänzung des Familiengeldes (Art. 5, Absatz 7) Bei Ableben des Antragstellers erhält der Ehepartner/die Ehepartnerin die Familiengeldergänzung. Auszahlung nicht behobener Beträge im Todesfall (Art. 18) Die Beträge, die einem/einer Verstorbenen zustehen würden, werden an die Erben ausgezahlt. II.1.2. Wohnbau Wohnbauförderungsgesetz (L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13) Abschnitt 6 – Beiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen 35 Familie (Art. 44) Eine Familie besteht aus dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin, dem Ehegatten/der Ehegattin oder der mit dem Gesuchsteller in eheähnlicher Beziehung lebenden Person. Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung (Art. 45, Absatz 1b) Die Voraussetzung, nicht Eigentümer/Eigentümerin einer Wohnung zu sein, gilt für den Antragsteller/die Antragstellerin, dem Ehepartner/der Ehepartnerin und der in einer eheähnlichen Beziehung lebenden Person. Zulassung von verheirateten Gesuchstellern zur Wohnbauförderung (Art. 46 bis) Für verheiratete Gesuchsteller genügt es, dass nur ein Ehepartner die Voraussetzungen der fünfjährigen Dauer der Ansässigkeit oder zweijährigen Dauer des Arbeitsplatzes hat. Bevorzugungskriterien (Art. 47) Es werden sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familien als auch der LebensgefährtenInnen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, berücksichtigt. Absatz 9 Den von Zwangsräumung betroffenen Familien sind die Ehegatten mit zu Lasten lebenden Kindern gleichgestellt, die infolge einer Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen müssen. Im Sinne des Art. 7, Absatz 2 der 1. Durchführungsverordnung gilt dies nicht für in eheähnlicher Beziehung lebende Personen, bei diesen müssen die genannten Voraussetzungen für beide gegeben sein. Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung Darlehensbetrag (Art. 55) € 59.000,00 für Einzelgesuchsteller, € 86.000,00 für verheiratete Gesuchsteller und € 11.000,00 für jedes Kind. Einkommensstufen (Art. 58) Vom Gesamteinkommen der Familie werden € 9.700,00 für den Ehegatten/die Ehegattin und € 3.400,00 für das erste, € 3.900,00 für das zweite und € 4.700,00 für jedes weitere Kind abgezogen. Ermächtigung zur Veräußerung und Vermietung im ersten Bindungsjahrzehnt (Art. 63, Absatz 1) Bevor das erste Bindungsjahrzehnt abgelaufen ist, kann nach Ermächtigung die geförderte Wohnung veräußert oder vermietet werden, wenn der Förderungsempfänger/die Förderungsempfängerin im Falle der Verheiratung in die Wohnung des Ehegatten/der Ehegattin zieht oder bei Ehetrennung. Absatz 5 Die Abtretung der ungeteilten Hälfte an den Ehegatten/die Ehegattin kann jederzeit ermächtigt werden. Trennung und Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Trennung und Auflösung oder Er- Wirkungen der Ehe des Förderungsempfängers. löschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe des Förderungsempfängers (Art. 66) Nachfolge in der Wohnbauförderung (Art. 69) Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers/der Wohnbauförderungsempfängerin wird das Darlehen oder der Beitrag auf die Nachfolger umgeschrieben. Abschnitt 8 – Zuweisung und Finanzierung des geförderten Baulandes Vorkehrungen gegen die Spekulation mit abgetretenen Grundstücken (Art. 86, Absatz 9) Im Falle von Trennung der Ehe wird die Übertragung des Eigentums an der zugewiesenen Fläche und an der darauf errichteten Wohnung zugunsten des Ehegatten/der Ehegattin ermächtigt, dem/der gemäß richterlicher Verfügung die Wohnung zugewiesen wird. Abschnitt 10 – Wohngeld Wohngeld (Art. 91) Das Jahreseinkommen besteht aus der Summe aller Einkommen des Mieters/der Mieterin und der mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. 36 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung Abschnitt 13 – Zuweisung der Mietwohnungen Voraussetzungen für Für die Zuweisung gilt der Begriff »Familie« im Sinne des die Zuweisung von Art. 44: verheiratete und in eheähnlicher Beziehung lebende Mietwohnungen Personen. (Art. 97, Absatz 5) 37 Absatz 7 Für die Berechnung des Gesamteinkommens wird das Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten/seiner Ehegattin oder das der mit ihm/ihr in eheähnlicher Beziehung lebenden Person berücksichtigt. Zuweisung und Besetzung der Wohnungen (Art. 101, Absatz 6) Die zugewiesene Wohnung darf nur von jenen Personen bewohnt werden, die im Gesuch angegeben sind, ansonsten bedarf es einer Ermächtigung des Wohnbauinstitutes; die Ermächtigung ist nicht erforderlich für die minderjährigen Kinder und im Falle der Heirat für den Ehegatten/die Ehegattin. Nachfolge in der Bewerbung (Art. 106) Bei Ableben können der Reihe nach der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin, die Kinder und die Eltern, sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten, das Ansuchen um Wohnungszuweisung bestätigen. Nachfolge in der Wohnungszuweisung (Art. 107) Im Falle des Ablebens des Mieters/der Mieterin gilt folgende Reihenfolge: der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin, die Kinder, die Enkel, die Eltern, die Geschwister. Fehlen zusammenlebende Nachkommen oder Eltern, ist dem/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin jene Person gleichgestellt, die mit dem Mieter/der Mieterin in eheähnlicher Beziehung gelebt hat. Änderung der Zuweisung im Falle von Trennung (Art. 108) Bei der Änderung der Zuweisung hält sich das Wohnbauinstitut an die richterliche Verfügung; in Ermangelung einer diesbezüglichen richterlichen Entscheidung, weist das Wohnbauinstitut die Wohnung dem Ehepartner/der Ehepartnerin zu, dem/der die Kinder anvertraut wurden. Widerruf der Wohnungszuweisung (Art. 110) Bei einem Widerruf der Zuweisung wird das Einkommen der in einer eheähnlichen Beziehung lebenden Person für die Berechnung des Familiengesamteinkommens (Punkt f) berücksichtigt und es wird das dingliche Recht der in einer eheähnlichen Beziehung lebenden Person an der dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung berücksichtigt (Punkt g). Mietenregelung (Art. 112) Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie werden alle Einkommen berücksichtigt, auch das der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; für die Eltern und den Ehegatten/die Ehegattin des Mieters/der Mieterin werden Freibeträge abgezogen; im Sinne des Art. 7, Absatz 3 der 1. Durchführungsverordnung gilt dies auch für in eheähnlicher Beziehung lebende Personen. Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung 1. Durchführungsverordnung (D.LH. vom 15. Juli 1999, Nr. 42) In eheähnlicher Beziehung lebende Personen (Art. 7) Für die Rechtswirkungen des Gesetzes gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend: a) zwei Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und gemeinsame Kinder haben; b) zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen; c) zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben und erklären, die Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist gemeinsam bewohnen zu wollen. Absatz 2 Absatz 3 Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wenn beide die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen (siehe Art. 58 L.G.); auch für die in eheähnlicher Beziehung lebende Person werden Freibeträge abgezogen, wie für den Ehegatten/die Ehegattin (siehe Art. 46 bis L.G.). Wirtschaftliche Verhältnisse (Art. 12) Das Gesamteinkommen der Familie besteht aus den Einkommen all jener Personen, aus denen sich die Familie zusammensetzt. Neugründung einer Familie (Art. 15) Wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung vorgelegt, werden fünf Punkte zuerkannt. 38 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung 2. Durchführungsverordnung (D.LH. vom 15. September 1999, Nr. 51) Vorlage der Gesuche (Art. 5, Absatz 5) Ehepaare und in eheähnlicher Beziehung lebende Personen müssen das Gesuch gemeinsam stellen. Für die Rechtswirkung der Zuweisung von Wohnungen des Wohnbauinstitutes gilt auch jene Person als in eheähnlicher Beziehung lebend, von der der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin im Gesuch erklärt, dass er/sie sie als solche in die Wohnung aufnehmen will. 39 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Art. 7, Absatz 5) Es werden die Einkommen aller in der Hausgemeinschaft lebenden Personen berechnet. Vom Gesamteinkommen des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin werden folgende Freibeträge abgezogen: • 60% des Grundbetrages für den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin, den Ehegatten/der Ehegattin und der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person; • 100% für die invaliden Eltern und Großeltern und der Eltern und Großeltern über 65 Jahren des Mieters/der Mieterin und seines/seiner in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten/Ehegattin. Nachfolge in die Wohnungszuweisung (Art. 11) Der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin kann nur dann in die Wohnungszuweisung eintreten, wenn er/sie zum Zeitpunkt des Ablebens des Mieters/der Mieterin mit diesem/ dieser zusammenlebte. Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung II.1.3. Sozialhilfe Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste sog. Harmonisierung (D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30) Vermögensgarantien Die Erben können die Verbindlichkeit löschen. (Art. 6) De-facto-Familiengemeinschaft Diese wird für die Gewährung der finanziellen Sozialhilfeleistungen bewertet. (Art. 9, Absatz 2) Zur De-facto-Familiengemeinschaft gehören alle nachfolgend angeführten Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben: a) Nutzer/Nutzerin; b) Ehegatte/Ehegattin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin und Kinder; c) Eltern, nächste Verwandte in aufsteigender Linie und Adoptiveltern; d) Schwiegersöhne und Schwiegertöchter; e) Schwiegereltern; f) Geschwister; g) Ehegatte/Ehegattin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin eines Familienmitglieds; h) andere Personen, die unter dem Gesichtspunkt der Einkommenssteuer versorgungsberechtigt sind. Absatz 3 Wenn ein oder beide Elternteile mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, bilden sie in jedem Fall mit dem/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder Lebensgefährten/ Lebensgefährtin eine eigene De-facto-Familiengemeinschaft. Engere Familiengemeinschaft (Art. 10) Zum Zwecke der Bezahlung der Tarife der Dienste wird die wirtschaftliche Situation der engeren Familiengemeinschaft berücksichtigt. Zur engeren Familiengemeinschaft gehören folgende Familienmitglieder: a) Nutzer/Nutzerin; b) Ehegatte/Ehegattin; c) Lebensgefährte/Lebensgefährtin des Nutzers/der Nutzerin, der/die mit ihm/ihr in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und mit dem Nutzer/der Nutzerin gemeinsame Kinder hat; d) beide Elternteile des minderjährigen Nutzers/der Nutzerin, ein Elternteil, wenn diese gesetzlich getrennt sind; e) andere Personen, die unter dem Gesichtspunkt der Einkommenssteuer versorgungsberechtigt sind. 40 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung Erweiterte Familiengemeinschaft (Art. 11) Die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen erfolgt nur hilfsweise gegenüber jenen Leistungen, die zu Lasten der erweiterten Familiengemeinschaft gehen. Zur erweiterten Familiengemeinschaft gehören, jeweils separat, die folgenden Personen oder Personengruppen: a) Kinder des Nutzers/der Nutzerin, eheliche, als ehelich anerkannte, außereheliche Kinder oder Adoptivkinder und die, was die Einkommenssteuer betrifft, ihnen gegenüber versorgungsberechtigten Personen; b) Eltern des Nutzers/der Nutzerin und die, was die Einkommenssteuer betrifft, ihnen gegenüber versorgungsberechtigten Personen. Verpflichtungen des Beschenkten (Art. 12) Der Nutzer/die Nutzerin muss nicht die in den letzten fünf Jahren zugunsten des Ehegatten/der Ehegattin und als Entgelt anzusehende Schenkungen erklären. Miete und Wohnungsnebenkosten (Art. 20) Den Familien wird ein Beitrag zur Deckung der Spesen für die Miete und Zusatzkosten gewährt; der Absatz 4 sieht dies auch vor, wenn eine Person mit einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt, oder bei einer Familie lebt, ohne zur De-facto-Familiengemeinschaft zu gehören. Anlage A – Definition des Faktors wirtschaftliche Lage Berücksichtigung Für die Berechnung des Einkommens werden der Ehedes Einkommens gatten/die Ehegattin oder der Lebensgefährten/die Lebensund des Vermögens gefährtin berücksichtigt. der Familienmitglieder (Art. 1) Bewertung des Vermögens (Art. 6) 41 Bewertung des Vermögens der De-facto-Familiengemeinschaft. Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung II.1.4. Unterhaltsvorschussstelle zum Schutz von minderjährigen Kindern (L.G. vom 3. Oktober 2003, Nr. 15) Mit dem L.G. Nr. 15/2003 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass ein Elternteil, sollte der andere seiner Unterhaltspflicht für das gemeinsame (eheliche oder auch außereheliche) Kind nicht nachkommen, beim Land Südtirol im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt einen Vorschuss für den vom Richter für den Minderjährigen/die Minderjährige festgesetzten Unterhaltsbeitrag beantragen kann. Aus dem Gesetz geht klar hervor, dass es keinerlei Unterschied zwischen den Kindern, die während einer Ehe geboren wurde, den Kindern eines zusammenlebenden Paares und den Kindern, deren Eltern weder verheiratet sind noch zusammenleben, gibt: all diese Kinder haben ein Anrecht auf die Unterhaltsvorschussleistung, welche von dem sorgeberechtigten Elternteil, mit dem der Minderjährige/die Minderjährige zusammenlebt, beantragt werden muss. 42 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung Kapitel 2 Gesetzesdefinitionen bezüglich der Familie II.2.1. Gesetzesbestimmungen der Region R.G. vom 24. Mai 1992 – Maßnahmen im Bereich der ergänzenden Vorsorge: Art. 14, Absatz 4 Als Familie gilt jene, die im Gesetzesdekret vom 13. März 1988, Nr. 69, umgewandelt in Gesetz mit Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1988, Nr. 153, angeführt ist. Zur Familie zählen auch die Kinder und gleichgestellte, zu Lasten lebende Personen gemäß Absatz 2 und die ledigen, aber zusammenlebenden Eltern. (Gesetzesdekret Nr. 69/88: Die Familie setzt sich zusammen aus den Ehepartnern, außer bei einer gesetzlichen und tatsächlichen Ehetrennung, und aus den Kindern sowie gleichgestellten ((omissis). Zur Familie können unter denselben Bedingungen, die für die Kinder gelten, auch Geschwister und Neffen/Nichten unter 18 Jahren gehören. ((omissis)) D.P.RA. vom 29. April 2003, Nr. 4/L – Die neue Durchführungsverordnung: Art. 2 Als Familiengemeinschaft gelten ((omissis)) die verheirateten Eltern, sowie auch die ledigen, aber zusammenlebenden Eltern. Die Familiengemeinschaft wird in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Versicherungsformen und der jeweiligen jährlichen Verlängerungen bestehenden Zusammensetzung und Lage berücksichtigt. II.2.2. Gesetzesbestimmungen der Provinz II.2.2. A) Wohnbau L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz: Art. 44 Die Familie besteht aus: dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin, dem Ehegatten/der Ehegattin oder der mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin in eheähnlicher Beziehung lebenden Person und, soweit zusammenlebend, die minderjährigen Nachkommen in gerader Linie, sowie die volljährigen, die zu Lasten sind, die Schwiegereltern und die Eltern. D.LH. vom 15. Juli 1999, Nr. 42 – 1. Durchführungsverordnung: Art. 7 Für die Rechtswirkungen des Gesetzes gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend: a) zwei Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und gemeinsame Kinder haben; b) zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen; c) zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben und erklären, die Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist, gemeinsam bewohnen zu wollen. 43 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung II.2.2. B) Sozialhilfe D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30 – Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Art. 9, 10 und 11 Art. 9 De-facto-Familiengemeinschaft: Sie wird für die Gewährung der finanziellen Sozialhilfeleistungen bewertet. Zur De-facto-Familiengemeinschaft gehören alle nachfolgend angeführten Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben: a) Nutzer/Nutzerin; b) Ehegatte/Ehegattin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin und Kinder; c) Eltern, nächste Verwandte in aufsteigender Linie und Adoptiveltern; d) Schwiegersöhne und Schwiegertöchter; e) Schwiegereltern; f) Geschwister; g) Ehegatte/Ehegattin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin eines Familienmitglieds; h) andere Personen, die unter dem Gesichtspunkt der Einkommenssteuer versorgungsberechtigt sind. Wenn ein oder beide Elternteile mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, bilden sie in jedem Fall mit dem/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin eine eigene De-facto-Familiengemeinschaft. Art. 10 – Engere Familiengemeinschaft Zum Zwecke der Bezahlung der Tarife der Dienste wird die wirtschaftliche Situation der engeren Familiengemeinschaft berücksichtigt. Zur engeren Familiengemeinschaft gehören folgende Familienmitglieder: a) Nutzer/Nutzerin; b) Ehegatte/Ehegattin; c) Lebensgefährte/Lebensgefährtin des Nutzers/der Nutzerin, der/die mit ihm/ihr in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und mit dem Nutzer/der Nutzerin gemeinsame Kinder hat; d) beide Elternteile des/der minderjährigen Nutzers/Nutzerin, ein Elternteil, wenn diese gesetzlich getrennt sind; e) andere Personen, die unter dem Gesichtspunkt der Einkommenssteuer versorgungsberechtigt sind. Art. 11 – Erweiterte Familiengemeinschaft Die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen erfolgt nur hilfsweise gegenüber jenen Leistungen, die zu Lasten der erweiterten Familiengemeinschaft gehen. Zur erweiterten Familiengemeinschaft gehören, jeweils separat, die folgenden Personen oder Personengruppen: a) Kinder des Nutzers/der Nutzerin, eheliche, als ehelich anerkannte, außereheliche Kinder oder Adoptivkinder und die, was die Einkommenssteuer betrifft, ihnen gegenüber versorgungsberechtigten Personen; b) Eltern des Nutzers/der Nutzerin und die, was die Einkommenssteuer betrifft, ihnen gegenüber versorgungsberechtigten Personen. 44 Lebensgemeinschaft – lokale Gesetzgebung Kapitel 3 AlleinerzieherInnen Bisher gibt es noch keine einheitliche Rechtsdefinition des Alleinerziehers/der Alleinerzieherin, jedoch konnten die ersten Ansätze einer relativ klaren Definition der lokalen Gesetzgebung (Rundschreiben Nr. 1/2000 mit Bezug auf die Artikel 9 und 10 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 30/2000) entnommen werden: »Alleinerzieher/innen sind jene, die getrennt, geschieden, verwitwet oder ledig – in Abwesenheit des anderen Elternteils, mit einem oder mehreren Minderjährigen zusammenleben.« Eine unverheiratete Person, die getrennt ist und mit ihren minderjährigen Kindern zusammenlebt, gilt per Gesetz automatisch als sorgeberechtigter Elternteil und fällt folglich auch in die Definition des Alleinerziehers/der Alleinerzieherin. Bei einem gemeinsamen oder abwechselnden Sorgerecht wird von der lokalen Gesetzgebung überprüft, welcher Elternteil zum Zeitpunkt der Anwendung der Normen tatsächlich mit den Kindern zusammenlebt und somit als Alleinerzieher/Alleinerzieherin definiert werden kann. 45 III. Auflistung der zitierten Gesetzesbestimmungen (Abkürzungen: D.P.R. = Dekret des Präsidenten der Republik; R.G. = Regionalgesetz; L.G. = Landesgesetz; D.P.RA. = Dekret des Präsidenten der Region; D.LH. = Dekret des Landeshauptmannes; ZGB = Zivilgesetzbuch; StGB = Strafgesetzbuch; StPO = Strafprozessordnung). • Art. 29 Verfassung • Art. 79 ff. ZGB: Eheversprechen • Art. 143 ff. ZGB: Elterliche Rechte und Pflichten • Gesetz Nr. 151/1975: Reform des Familienrechts • Art. 2 Verfassung • D.P.R. Nr. 223/1989: Genehmigung der neuen meldeamtliche Regelung der ansässigen Bevölkerung • Beschlussbestimmung des Gemeinderates der Gemeinde Bozen bezüglich des Gemeinderegister für nicht verheiratete, zusammenlebende Paare • Gesetz Nr. 354/1975: Bestimmungen bezüglich der Gefängnisordnung und der Ausführung von freiheitsentziehenden und -einschränkenden Maßnahmen • Gesetz Nr. 646/1982: Bestimmungen im Bereich der vorbeugenden Maßnahmen vermögensrechtlicher Natur und Ergänzungen zu den Gesetzen 27. Dezember 1956, Nr. 1423, 10. Februar 1962, Nr. 57 und 31. Mai 1965, Nr. 575. Einführung einer parlamentarischen Kommission zur Mafia • Gesetz Nr. 6/2004: Einleitung in das 1. Buch, 12. Titel, 1. Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Einführung der Sachwalterschaft und der Abänderung der Artt. 338, 414, 417, 418, 424, 426, 427 und 429 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Bereich der vollen und beschränkten Entmündigung, sowie bezüglich der Durchführungs-, der Koordinierungs- und der endgültigen Bestimmungen • Art. 408 ZGB: Auswahl des Sachverwalters • Art. 417 ZGB: Antrag auf volle oder beschränkte Entmündigung • Gesetz Nr. 405/1975: Einführung der Familienberatungsstellen • Gesetz Nr. 194/1978: Normen bezüglich des sozialen Mutterschaftsschutzes und der freiwilligen Schwangerschaftsunterbrechung • Art. 230 bis ZGB: Familienunternehmen • Art. 570 StGB: Verletzung der Fürsorgepflichten gegenüber der Familie • Art. 572 StGB: Misshandlungen in der Familie oder von Kindern • Gesetz Nr.154/2001: Maßnahmen gegen Gewalt in den familiären Beziehungen 46 Auflistung der zitierten Gesetzesbestimmungen • Art. 199 StPO: Enthaltungsrecht naher Angehöriger • Gesetz Nr. 40/2004: Bestimmungen bezüglich der künstlichen Befruchtung • Rundschreiben Nr. 1/2000 mit Bezug auf die Artt. 9 und 10 D.LH. Nr. 30/2000 bezüglich der AlleinerzieherInnen • R.G. Nr. 4/1992: Maßnahmen auf dem Sachgebiet der Ergänzungsvorsorge • R.G. Nr. 3/1993: Einführung der freiwilligen Regionalversicherung für die Rente zugunsten der im Haushalt tätigen Personen • Die Regelung der Betrittsgesuche zum Geburtengeld und zur Betreuungszulage, welche vor dem 23. Juli 2003 eingereicht wurden • D.P.RA. Nr. 12L/2003: Die neue Durchführungsverordnung für die Beitrittsgesuche zum Geburtengeld und zur Betreuungszulage, die nach dem 23. Juli 2003 eingereicht wurden • D.P.RA. Nr. 4L/2003: Die neue Durchführungsverordnung • D.LH Nr. 48/2000: Verordnung über die Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der ergänzenden Sozialvorsorge • L.G. Nr. 13/1998: Wohnbauförderungsgesetz • D.LH. Nr. 42/1999: 1. Durchführungsverordnung • D.LH. Nr. 51/1999: 2. Durchführungsverordnung • L.G. Nr. 15/2003: Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern • D.LH. Nr. 30/2000: Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste • R.G. Nr. 4/2003: Maßnahmen im Bereich der ergänzenden Vorsorge 47 IV. Örtliche Dienststellen Familienberatungsstelle Aied Eisackstraße 6 – Bozen Tel. 0471 979 399 Familienberatungsstelle L’Arca Sassaristraße 17/B – Bozen Tel. 0471 930 546 Familienberatungsstelle Mesocops Dr.-Streiter-Gasse 9 – Bozen Tel. 0471 976 664 Familienberatungsstelle P. M. Kolbe Italienallee 23 – Bozen Tel. 0471 401 959 Familienberatungsstelle Ehe- u. Erziehungsberatung Südtirol Sparkassenstraße 13 – Bozen Tel. 0471 973 519 Asdi Zentrum für Beistand getrennter und geschiedener Personen und Zentrum für Familien-Mediation M.-Gaismair-Straße 18/1 – Bozen Tel. 0471 266 110 Plattform für Alleinerziehende Postgasse 16 – Bozen Tel. 0471 300 038 Wobi – Institut für den sozialen Wohnbau Amt für Zuweisungen von Wohnungen Mailandstraße 2 – Bozen Tel. 0471 906 629 Wobi – Institut für den sozialen Wohnbau Amt für Wohngeld Mailandstraße 2 – Bozen Tel. 0471 906 653 Sozial- und Gesundheitssprengel BSB Zentrum – Bozner Boden – Rentsch Rittnerstraße 37 – Bozen Tel. 0471 324 297 Sozial- und Gesundheitssprengel BSB Europa – Neustift Palermostraße 54 – Bozen Tel. 0471 502 750 Sozial- und Gesundheitssprengel BSB Oberau – Haslach Weißensteiner Weg 10 – Bozen Tel. 0471 401 267 Sozial- und Gesundheitssprengel BSB Gries – Quirein Vittorio-Veneto-Straße 5 – Bozen Tel. 0471 279 592 Sozial- und Gesundheitssprengel BSB Don Bosco Don-Bosco-Platz 20 – Bozen Tel. 0471 501 821 Amt für Wohnbauförderung Autonome Provinz Bozen Südtirol Duca-d’Aosta-Allee 59 – Bozen Tel. 0471 415 620 Wohnbauamt der Gemeinde Bozen Lanciastraße 4/A – Bozen Tel. 0471 997 915 Amt für Fürsorge und Sozialversicherung Autonome Provinz Bozen Südtirol Freiheitsstraße 23 – Bozen Grüne Nummer 800 018 796 48