1522_3003_Gartencenter Löwer_Entwurf
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1522_3003_Gartencenter Löwer_Entwurf
Gemeinde Roßdorf Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan „Gartencenter Löwer“ Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf September 2011 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ulf Begher Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz Dipl.-Ing. Christiane Winter PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft Stadtplaner und Architekten Alicenstraße 23 64293 Darmstadt tel 06151 - 99 500 fax 99 50 22 [email protected] www.planungsgruppeDA.de 1522_3003_Entwurf.DOC-AP Stand 09.09.2011 Textliche Festsetzungen Seite 1 I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO) 1.1 Gewerbliche Nutzung (Gartencenter) Zulässig sind bauliche Anlagen für eine gewerbliche Nutzung (Gartencenter) einschließlich der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen entsprechend den Erfordernissen des Betriebes. Es ist folgendes Hauptsortiment zulässig: − Baumschul-, Container-, Beet-, Topf- und Wasserpflanzen, Stauden, Gehölze, Zimmerpflanzen, bepflanzte Schalen, − Pflanzenschutzmittel sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (ohne Haushaltsschädlingsbekämpfungsmittel, − Samen, Zwiebeln, Knollen und ähnliches Saatgut, − Getrocknete Blumen u.a. Pflanzen und Pflanzenteile für Binde- und Zierzwecke, − Düngemittel, Torf, Erde, Rindenprodukte, Hydro-Zubehör, Seramis, Marmorkies, − Balkon-, Terrassen- und Gartenbedarf (keine Gartenmöbel und Auflagen), − Korbwaren, Blumentöpfe, Pflanzgefäße, − Gartengeräte, Gartenarbeitskleidung. Auf einer maximalen Verkaufsfläche von 300 m² ist folgendes Randsortiment zulässig: − − − − − Floristikbedarf, Geschenkartikel, Seidenblumen, Kerzen, Vasen, Zimmerkeramik, Garten-Fachliteratur, Kalender und Glückwunschkarten, Anlasskarten und -briefe, Ansichtskarten u.ä., Obst, Wein, Gemüse, Kartoffeln. Zusätzlich sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche folgende Nutzungen zulässig: − Anlieferungs-, Lager- und Ladehallen, − ein Café mit einer Bewirtschaftungsfläche von maximal 50 m². Das Café ist nur in Zusammenhang mit der Gärtnerei zulässig − die für die Nutzung als Gartencenter erforderlichen Kassenbereiche, Büro- und Nebenräume. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 2.1 Höhenbezugspunkt (§ 18 Abs. 1 BauNVO) Höhenbezugspunkt für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist 176,00 m ü.NN. Dieser Höhenbezugspunkt ist Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 5 HBO. 2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 8,00 m. Ausnahmsweise ist auf einer Grundfläche von 250 m² eine maximale Gebäudehöhe von 13,50 m zulässig. Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum höchsten Punkt des Gebäudes. 1522_3003_Entwurf.DOC-AP Stand 09.09.2011 Textliche Festsetzungen Seite 2 Die festgesetzte Höhe kann für untergeordnete bauliche Anlagen (z.B. technische Aufbauten) um bis zu 3,0 m überschritten werden. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauNVO) Zur Errichtung einer offenen Überdachung im Eingangsbereich ist eine Überschreitung der östlichen Baugrenze um maximal 5,00 m auf einer Breite von 13,00 m zulässig. 4. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO) Stellplätze sind sowohl in den überbaubaren Grundstücksflächen, als auch in den festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig. Garagen, auch in Form von Carports, sind nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nebenanlagen sind auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 14 BauGB) 5.1 Oberflächengestaltung Soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, sind befestigte, nicht überdachte Flächen - insbesondere PKW-Stellplätze - in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Eine zusätzliche Begrünung dieser Flächen wird empfohlen. LKW-Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchtigen könnten, sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen. 5.2 Niederschlagswasserversickerung / Regenwasserrückhaltung Auf den privaten Baugrundstücken anfallendes, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche Belange und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, auf den Baugrundstücken versickert werden oder alternativ in einer Zisterne gesammelt und als Brauchwasser wiederverwendet werden. Erforderliche Erlaubnisse sind bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. 6. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Grundstücksrandeingrünung Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind zu 100 % gärtnerisch mit einer zusammenhängenden Gehölz- und Baumpflanzung wie folgt anzulegen und zu unterhalten: − Je 15 lfdm Pflanzfläche ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum entsprechend den Artenempfehlungen zu pflanzen. − Je 2 m² Pflanzfläche ist ein heimischer, standortgerechter Strauch entsprechend den Artenempfehlungen zu pflanzen. Die Pflanzung ist in Gruppen von 3 - 6 Stück einer Art vorzunehmen. 1522_3003_Entwurf.DOC-AP Stand 09.09.2011 Textliche Festsetzungen Seite 3 II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 81 HBO 7. Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbringenden Betriebe zulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher, blinkender und reflektierender Form sind unzulässig. Werbeanlagen sind auf zwei Gebäudeaußenseiten bis zu einer Größe von maximal 5 % der Fassadenfläche zulässig. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht zulässig. Folgende vom Gebäude abgerückte Werbeanlagen sind zulässig: − drei Fahnenmasten, Höhe maximal 7,50 m, − ein Pylon, Höhe maximal 5,00 m, Breite maximal 2,00 m. Werbeanlagen dürfen nicht Anlass zu Verwechslungen mit amtlichen Verkehrszeichen oder Einrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. 8. Einfriedungen (§ 81 Abs.1 Nr. 3 HBO) Zulässig sind transparent wirkende Einfriedungen wie z.B. Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,50 m sowie Bepflanzungen mit Laubgehölzen bzw. Kletterpflanzen. IV. Hinweise und Empfehlungen 9. Bodendenkmäler Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 10. Altlasten Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden sind im Plangebiet nicht bekannt. Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden diese festgestellt, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt (Dezernat IV/Da 41.5) zu informieren. 11. Artenschutz Zur Vermeidung oder Verhinderung von Störungen, Tötungen und/oder Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie müssen folgende Vorkehrungen beachtet werden: Durchführung aller Rodungs- und Gehölzschnittmaßnahmen in den Herbst- und Wintermonaten (Anfang Oktober bis Ende Februar). Im gleichen Zeitraum erfolgt die Räumung des gesamten Baufeldes und somit die Entfernung aller möglicherweise als Nistplatz oder Unterschlupf dienender Strukturen. Keine Durchführung von Bauarbeiten in der Dunkelheit (Lärmentwicklung und Kunstlichteinsatz), um Störungen und Kollisionen mit jagenden Tieren zu vermeiden. 1522_3003_Entwurf.DOC-AP Stand 09.09.2011 Textliche Festsetzungen Seite 4 Vor Bauarbeiten an Fassaden muss eine Prüfung hinsichtlich einer möglichen Nutzung durch Fledermäuse durchgeführt werden (Spaltenquartiernutzung vom Frühling bis zum Herbst). Bauarbeiten sind bei Fledermausvorkommen terminlich darauf abzustimmen. 12. Artenempfehlungen Die Verwendung folgender heimischer, standortgerechter Arten wird empfohlen. Bäume Acer campestre Carpinus betulus Fagus sylvatica Malus silvestris Populus tremula Prunus avium Prunus padus Quercus petrea Quercus robur Pyrus communis Sorbus domestica Sorbus aucuparia Feldahorn Hainbuche Rotbuche Holzapfel Zitterpappel Vogelkirsche Traubenkirsche Traubeneiche Stieleiche Wildbirne Speierling Eberesche Sträucher Acer campestre Amelanchier laevis Berberis vulgaris Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rosa spec. Sambucus nigra Viburnum lantana Viburnum opulus Feldahorn Felsenbirne Sauerdorn Kornelkirsche Hartriegel Hasel Eingriffliger Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Heckenkirsche Schlehe Wildrosen Schwarzer Holunder Wolliger Schneeball Gewöhnlicher Schneeball 1522_3003_Entwurf.DOC-AP Stand 09.09.2011