1522_3003_Gartencenter Löwer_Entwurf

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1522_3003_Gartencenter Löwer_Entwurf
Gemeinde Roßdorf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan
„Gartencenter Löwer“
Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf
September 2011
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Ulf Begher
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz
Dipl.-Ing. Christiane Winter
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft
Stadtplaner und Architekten
Alicenstraße 23 64293 Darmstadt
tel 06151 - 99 500 fax 99 50 22
[email protected]
www.planungsgruppeDA.de
1522_3003_Entwurf.DOC-AP
Stand 09.09.2011
Textliche Festsetzungen
Seite 1
I.
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO)
1.1
Gewerbliche Nutzung (Gartencenter)
Zulässig sind bauliche Anlagen für eine gewerbliche Nutzung (Gartencenter) einschließlich der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen entsprechend den Erfordernissen
des Betriebes.
Es ist folgendes Hauptsortiment zulässig:
− Baumschul-, Container-, Beet-, Topf- und Wasserpflanzen, Stauden, Gehölze, Zimmerpflanzen, bepflanzte Schalen,
− Pflanzenschutzmittel sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (ohne Haushaltsschädlingsbekämpfungsmittel,
− Samen, Zwiebeln, Knollen und ähnliches Saatgut,
− Getrocknete Blumen u.a. Pflanzen und Pflanzenteile für Binde- und Zierzwecke,
− Düngemittel, Torf, Erde, Rindenprodukte, Hydro-Zubehör, Seramis, Marmorkies,
− Balkon-, Terrassen- und Gartenbedarf (keine Gartenmöbel und Auflagen),
− Korbwaren, Blumentöpfe, Pflanzgefäße,
− Gartengeräte, Gartenarbeitskleidung.
Auf einer maximalen Verkaufsfläche von 300 m² ist folgendes Randsortiment zulässig:
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Floristikbedarf, Geschenkartikel, Seidenblumen,
Kerzen, Vasen, Zimmerkeramik,
Garten-Fachliteratur,
Kalender und Glückwunschkarten, Anlasskarten und -briefe, Ansichtskarten u.ä.,
Obst, Wein, Gemüse, Kartoffeln.
Zusätzlich sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche folgende Nutzungen zulässig:
− Anlieferungs-, Lager- und Ladehallen,
− ein Café mit einer Bewirtschaftungsfläche von maximal 50 m². Das Café ist nur in Zusammenhang mit der Gärtnerei zulässig
− die für die Nutzung als Gartencenter erforderlichen Kassenbereiche, Büro- und Nebenräume.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
2.1
Höhenbezugspunkt (§ 18 Abs. 1 BauNVO)
Höhenbezugspunkt für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist 176,00 m ü.NN.
Dieser Höhenbezugspunkt ist Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 5 HBO.
2.2
Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 8,00 m. Ausnahmsweise ist auf einer
Grundfläche von 250 m² eine maximale Gebäudehöhe von 13,50 m zulässig.
Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum
höchsten Punkt des Gebäudes.
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Die festgesetzte Höhe kann für untergeordnete bauliche Anlagen (z.B. technische Aufbauten) um bis zu 3,0 m überschritten werden.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
(§ 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauNVO)
Zur Errichtung einer offenen Überdachung im Eingangsbereich ist eine Überschreitung
der östlichen Baugrenze um maximal 5,00 m auf einer Breite von 13,00 m zulässig.
4.
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO)
Stellplätze sind sowohl in den überbaubaren Grundstücksflächen, als auch in den festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig.
Garagen, auch in Form von Carports, sind nur in den überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Nebenanlagen sind auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig
5.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 14 BauGB)
5.1
Oberflächengestaltung
Soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, sind befestigte, nicht überdachte Flächen - insbesondere PKW-Stellplätze - in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Eine zusätzliche Begrünung dieser Flächen wird empfohlen.
LKW-Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen
auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchtigen könnten, sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen.
5.2
Niederschlagswasserversickerung / Regenwasserrückhaltung
Auf den privaten Baugrundstücken anfallendes, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche Belange und gesundheitliche Belange
nicht entgegen stehen, auf den Baugrundstücken versickert werden oder alternativ in einer Zisterne gesammelt und als Brauchwasser wiederverwendet werden.
Erforderliche Erlaubnisse sind bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
6.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Grundstücksrandeingrünung
Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sind zu 100 % gärtnerisch mit einer zusammenhängenden Gehölz- und
Baumpflanzung wie folgt anzulegen und zu unterhalten:
− Je 15 lfdm Pflanzfläche ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum entsprechend
den Artenempfehlungen zu pflanzen.
− Je 2 m² Pflanzfläche ist ein heimischer, standortgerechter Strauch entsprechend den
Artenempfehlungen zu pflanzen. Die Pflanzung ist in Gruppen von 3 - 6 Stück einer Art
vorzunehmen.
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II.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m.
§ 81 HBO
7.
Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbringenden Betriebe zulässig.
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher, blinkender und reflektierender Form sind
unzulässig.
Werbeanlagen sind auf zwei Gebäudeaußenseiten bis zu einer Größe von maximal 5 %
der Fassadenfläche zulässig. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht zulässig.
Folgende vom Gebäude abgerückte Werbeanlagen sind zulässig:
− drei Fahnenmasten, Höhe maximal 7,50 m,
− ein Pylon, Höhe maximal 5,00 m, Breite maximal 2,00 m.
Werbeanlagen dürfen nicht Anlass zu Verwechslungen mit amtlichen Verkehrszeichen
oder Einrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
8.
Einfriedungen (§ 81 Abs.1 Nr. 3 HBO)
Zulässig sind transparent wirkende Einfriedungen wie z.B. Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,50 m sowie Bepflanzungen mit Laubgehölzen
bzw. Kletterpflanzen.
IV.
Hinweise und Empfehlungen
9.
Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
10.
Altlasten
Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden sind im Plangebiet nicht bekannt.
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden diese festgestellt, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt (Dezernat IV/Da 41.5)
zu informieren.
11.
Artenschutz
Zur Vermeidung oder Verhinderung von Störungen, Tötungen und/oder Schädigungen
von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v.
Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie müssen folgende Vorkehrungen beachtet werden:
Durchführung aller Rodungs- und Gehölzschnittmaßnahmen in den Herbst- und Wintermonaten (Anfang Oktober bis Ende Februar). Im gleichen Zeitraum erfolgt die Räumung
des gesamten Baufeldes und somit die Entfernung aller möglicherweise als Nistplatz oder
Unterschlupf dienender Strukturen.
Keine Durchführung von Bauarbeiten in der Dunkelheit (Lärmentwicklung und Kunstlichteinsatz), um Störungen und Kollisionen mit jagenden Tieren zu vermeiden.
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Vor Bauarbeiten an Fassaden muss eine Prüfung hinsichtlich einer möglichen Nutzung
durch Fledermäuse durchgeführt werden (Spaltenquartiernutzung vom Frühling bis zum
Herbst). Bauarbeiten sind bei Fledermausvorkommen terminlich darauf abzustimmen.
12.
Artenempfehlungen
Die Verwendung folgender heimischer, standortgerechter Arten wird empfohlen.
Bäume
Acer campestre
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Malus silvestris
Populus tremula
Prunus avium
Prunus padus
Quercus petrea
Quercus robur
Pyrus communis
Sorbus domestica
Sorbus aucuparia
Feldahorn
Hainbuche
Rotbuche
Holzapfel
Zitterpappel
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Traubeneiche
Stieleiche
Wildbirne
Speierling
Eberesche
Sträucher
Acer campestre
Amelanchier laevis
Berberis vulgaris
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa spec.
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Feldahorn
Felsenbirne
Sauerdorn
Kornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Eingriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Heckenkirsche
Schlehe
Wildrosen
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Gewöhnlicher Schneeball
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