KREISSTADT UNNA
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KREISSTADT UNNA
ANLAGE 2 KREISSTADT UNNA Bebauungsplan HE-14B Westhemmerder Weg" 0 50 100 200 m FB 3-61 27.03.2015 / ---- 349 208 198 237 381 226 II 305 304 306 204 201 323 319 318 317 433 660 324 583 316 315 KD=80.08 940 St Ga K 35 80,58 St St 80,86 Ga St St 81,33 540 St Pri va WA 6 tst 5c St e St 81,80 E 874 343 Aufstellungsbeschluss Satzungsbeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna hat am 10.06.2015 beschlossen diesen Bebauungsplan gem. § 30 (1) BauGB aufzustellen. Der Rat der Kreisstadt Unna hat gem. § 10 BauGB diesen Bebauungsplan am als Satzung beschlossen. Unna, den Bekanntmachung Satzungsbeschluss Der Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan ist gem. § 10 (3) BauGB am ortsüblich bekannt gemacht worden. Unna, den St 0,825 d St 1. Art der baulichen Nutzung D (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO) 20 Ga 475 St 875 342 St 27a 473 St 69 8 LW2 27b 28 69 21 St WA 5 II St 464 E St Weg 0,4 0,8 II II Weg Ga St Ga 29 d 466 tz SD 40-56° TH 5,80-7,50 m FH 9,50-12,00 m Ga St St 480 St Ga 35 Ga St LW St St Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, garagen und Gemeinschaftsanlagen Private Stellplätze Ga 8m 1075 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes 5. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz 10. Nachrichtliche Darstellung 0,4 0,4 e E 1102 FD 0-2° AH VG max. 4,30 m AH SG max. 6,25 m 1104 Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen D 6. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses 1031 ec k I 30i (§ 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB) PD 15-20° TH max. 5,25 m FH max. 6,75 m g Straßenhöhenbezugspunkt in N.N Hauptfirstrichtung WA 4 We 80,86 Einfahrtsbereich Ga St 30h Verkehrsberuhigter Bereich Am 39 40 geplante Gebäude / Garagen (Ga) / Stellplätze (St) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) geplante Flurstücksteilung 593 311 982 326 1103 Böschung 487 Wasserfläche (Amecke) ÜBERSICHTSPLAN M.= 1:5000 599 41 69 15 St 30 Ga 1100 121 43 84,34 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Fußgängerbereich Ga St 1101 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ga 30k 30a 38 69 14 122 43 Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern 9. Sonstige Planzeichen 84,17 eg 1076 Wes them m 30b 37 502 erde 1077 N Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Straßenbegrenzungslinie St Ga rW 36 501 N Baulinie St 69 13 Erhaltung von Bäumen nur Einzelhäuser zulässig Baugrenze N1 83,90 83,95 Ga Anpflanzen von Bäumen 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen E Ga St 30c Vollgeschoss (VG), Staffelgeschoss (SG) St St St 83,60 Geschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Ga 1078 Satteldach (SD), Pultdach (PD) oder Flachdach (FD) 8. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 4. Verkehrsflächen Ga St 467 zulässige Traufhöhe (TH) von ... bis ... Dachform 741 83,73 69 12 Zahl der Vollgeschosse zwingend maximal zulässige Trauf- (TH), First- (FH) oder Attikahöhe (AH) 26 33 34 489 Spielplatz Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß TH/FH/AH max. 9,50 m 740 St Ga Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) 83,55 Priv 0,6 Privaten Grünflächen Grundflächenzahl (GRZ) FH 9,50-12,00 m zulässige Firsthöhe (FH) von ... bis ... lpla 83,43 408 0,3 590 TH 5,80-7,50 m LW1 29 31 32 69 11 478 St e 492 Spie 1105 St St E St raße 476 II 562 atst c Ga WA 3 St N5 465 815 331 22 LW4 922 29 69 20 83,15 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 bis 21a BauNVO) St St b 29 30 29a 1,2 471 813 341 5 LW3 0,6 812 341 Ga St N4 Ga 82,74 (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) 2. Maß der baulichen Nutzung St 472 St 490 7. Grünflächen Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) 82,27 St 26 25a PD 15-20° TH max. 7,50 m FH max. 12,30 m Planzeichenerklärung St St 25b 0,4 D raß 461 II2 243 942 Unna, den St 474 Unna, den 18 H Unna, den 7 460 ecke Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna hat am 02.12.2015 die öffentliche Auslegung dieses Plans einschließlich der Begründung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung hat vom bis zum gem. § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. Dieser Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung wurden vom Stadtplanungsamt Unna aufgestellt, die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig. traße St Offenlegung gez. Stangier Öffentl. best. Vermessungsingenieur Dorfs e Unna, den Die Planunterlage entspricht den Genauigkeitsanforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 Stand der Katasterkarte: 30.06.2014 Unna, den er merd Hem 536 Ga Ga aß r t s n Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB erfolgte in einer § 3 (1) BauGB erfolgte in Bürgerversammlung am 23.06.2015 Planunterlagen Erarbeitung des Planentwurfes 16 24 396 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 584 St KD=81.65 Unna, den Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) 1 N3 298 Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 (1) BauGB am 18.06.2015 ortsüblich bekannt gemacht. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 14 23 389 Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) 12 2 507 939 19 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) 322 18 21 22 385 388 357 320 32 20 4 395 397 SD 40-56° TH 5,80-7,50 m FH 9,50-12,00 m 50 30 22 6 19 20 382 387 398 238 1,2 200 327 52 1193 321 56 54 345 328 313 314 20 m 80,38 307 312 239 303 419 281 311 230 344 641 m 240 309 310 8 972 KD=80.51 343 229 342 302 300 308 341 289 231 St 290 232 288 291 659 294 299 293 Ga b Ga 6 N2 1 287 16a 292 346 297 296 286 KD=81.08 428 285 295 284 149 399 0,6 0,6 34 273 E 28 8 301 0,3 199 36 24 10 17 225 26 205 326 48 386 E 60 58 46 WA 1 325 38 272 II 206 44 WA 2 42 40 893 358 1052 KD=84.92 Bebauungsplan Unna Hemmerde Nr. 14 B, „Heckenstraße/nördlich Westhemmerder Weg“ Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-11 BauNVO In den Allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Anlagen für die Verwaltungen und Tankstellen, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 2. 3. 3.1 Untergeordnete bauliche Anlagen in Form von Erkern, Balkonen,Treppenhäusern, vorgelagerten Nebenräumen oder Wintergärten dürfen die Baugrenzen, wie auch die unter 2.3 beschriebene maximale Grundrissausdehnung nicht überschreiten. Eine Ausnahme bilden Ganzglaswintergärten (Dach und Wände) mit einer Fläche von maximal 25 m², sowie einer Höhe von maximal 3,50 m an der höchsten Stelle gemessen über Höhenbezugspunkt, welche die Baugrenzen und die maximale Grundrissausdehnung um maximal 2,00 m auf der Rückseite / Gartenseite überschreiten dürfen. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21 BauNVO 2.1 Höhe baulicher Anlagen Die Gebäudehöhe (GH) wird gemessen von dem in dem jeweiligen Baufeld (überbaubare Fläche) festgesetzten Höhenbezugspunkt über NN bis zum höchsten Punkt der äußeren Dachhaut. 4. Die Höhe von Gebäudevor- oder Rücksprüngen darf die Traufhöhe der zulässigen Vollgeschosse nicht überschreiten. Als Höhenbezugspunkt für die Gebiete WA 1, WA2, WA 5 und WA 6 gilt die Höhe der vorhandenen Straße mittig vor dem Gebäude. Als Höhenbezugspunkt für die Gebiete WA 3 und WA 4 gilt die Höhe der geplanten Straße mittig vor dem Gebäude. Die Höhe ist durch Interpolation der nächstgelegenen Höhenpunkte zu ermitteln. Für die Bebauung werden folgende Höhen festgesetzt: - Für die Bebauung der Gebiete WA 2 und WA 3: Traufhöhe von 5,80m bis 7,50m; Firsthöhe von 9,50m bis 12,00m; OK Traufe oder Attika von Gauben maximal 9,00m - Für die Bebauung des Gebietes WA 4:maximale Traufhöhe bei Pultdächern 5,25 m, bei Flachdächern 4,30m; maximale Gebäudehöhe bei Pultdächern 6,75m, bei Staffelgeschosses und Flachdächern 6,25m - Für die Bebauung des Gebietes WA 6:maximale Traufhöhe 7,50 m, maximale Gebäudehöhe 12,30 m Wohngebiete zu erhalten und während der Bauphase zu schützen (Beachtung der DIN 18920 sowie die RAS-LG). Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen, Gemeinschaftsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 Bau i.V.m. § 14 BauNVO Hinweise 1. 1. N2) ist bis auf Öffnungen für die Erschließungsstraße, die Hauszufahrten (Breite < 4,00m) und -zugänge (Breite < 2,50m) als Schnitthecke zu erhalten und während der Bauzeit zu schützen (Beachtung der DIN 18920 sowie die RAS-LG). 6.4 Reste der ehemaligen Streuobstwiese zwischen den geplanten Wohn- und Dächer 1.1 Die Dächer der Hauptbaukörper sind entsprechend der Festlegung im Plan als Satteldächer oder Pult- bzw. Flachdächer mit der jeweils festgesetzten Dachneigung auszuführen. Dächer von untergeordneten Gebäudeteilen, Nebengebäuden oder Garagen dürfen hiervon abweichen. 6.3 Die Weißdorn-Hecke entlang der Heckenstraße (gekennzeichneter Bereich 1.2 Die Dächer sind mit anthrazitfarbenen, nicht glänzenden Pfannen auszuführen. 1.3 Dachaufbauten sind in Material und Farbe der Hauptfassade auszuführen privaten Grünflächen (N3 und N4) sind durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung dauerhaft zu sichern. Die vorhandenen Gehölzbestände sind durch Neupflanzungen (wie unter 7.2 erläutert) zu ergänzen (N5). Pflegemaßnahmen der Krautschicht sind extensiv durch eine zweischürige Mahd pro Jahr mit Abtransport des Mahdgutes vorzunehmen. Eine Düngung der Flächen ist nicht vorgesehen. oder mit mattem Zinkblech oder Materialien in der Farbe des Daches oder mit farblich angepassten Holz- bzw. zementgebundenen klein- und großteiligen Platten zu bekleiden. Dachgauben sind ausschließlich als Kastengauben mit Flachdach oder abgeschlepptem Dach (Dachneigung dann mindestens 30°) zulässig. Zwerchhäuser sind nicht zulässig. zur Amecke sind in wasserdurchlässiger Bauweise (Porenstein oder sonstiges wasserdurchlässiges Pflaster, Pflasterung mit Rasenfugen, wassergebundene Decke, Schotterrasen) auszuführen. Die Hofflächen der Hofstelle sind hiervon ausgenommen. Garagen und Carports sind im Vorgartenbereich zwischen Verkehrsflächen und vorderen Baugrenzen nicht zulässig. 2. 1.5 Dacheinschnitte sind nur bis zu einer Breite von 4,0 m zulässig. 1.6 Auf den Dächern sind Solaranlagen grundsätzlich nur in einer parallelen Anordnung zur Dachhaut zulässig. 6.6 Für die Geländeaufschüttung in den Wohn- und Grünflächenbereichen 5. Verkehrsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gem. § 9 Abs. 1 Nr.11 und 21 BauGB dürfen nur natürliche, chemisch nicht verunreinigte Bodenmaterialien mit höchstens 10 Vol.-% Fremdbestandanteilen (Bauschutt, Ziegelbruch) verwendet werden. Die chemische Qualität der Bodenmaterialien darf die Zuordnungswerte Z 0 der LAGA für Boden (2004) Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 nachweislich (Herkunft und chemische Analysen) nicht überschreiten. 5.1 Die mit LW1 bezeichneten Flächen werden mit Leitungsrechten und Wegerechten zugunsten der Gelsenwasser AG festgesetzt. Die mit LW2 bezeichneten Flächen werden mit Leitungsrechten und Wegerechten zur Regenwasser- und Abwasserbeseitigung zugunsten der jeweiligen Eigentümer Hemmerde Flur 15 Nr. 460, 461, 490, 464, 465, 466, 489, 480, 492, 471, 472, 473, 474, 475,478, 1076,1077 und 1078 festgesetzt. Die festgesetzten Leitungsflächen sind von jeglicher Überbauung freizuhalten. Die mit LW3 bezeichneten Flächen werden mit Leitungsrechten und Wegerechten zur der Regenwasser- und Abwasserbeseitigung zugunsten der jeweiligen Eigentümer Hemmerde Flur 15 Nr. 460, 461, 490, 464, 465, 466, 489, 480, 492, 471, 472, 473, 474, 475,478, 1076,1077 und 1078 festgesetzt.Die mit LW4 bezeichneten Flächen werden mit Wegerechten zum Gehen und Fahren sowie einem Recht zum Verlegen und Unterhalten von sämtlichen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zugunsten des Eigentümers Hemmerde Flur 7 Nr. 922 festgesetzt. 6. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 6.1 Der Baum- und Gehölzbestand am Ameckebach ist im gekennzeichneten Bereich (N1) dauerhaft zu erhalten. Auf den Baugrundstücken sind bodenversiegelnde Maßnahmen im Traufbereich der Baumkronen zu unterlassen. Darüber hinaus ist dieser Bereich vor Befahren, Abgrabung oder Überschüttung während der gesamten Bauphase zu sichern. Zum Schutz der Gehölzbestände sind grundsätzlich die DIN 18920 sowie die Richtlinie für die Anlage von Straßen, RAS-LG zu beachten. Für die bautechnische Verwertung und den Einsatz von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe/Bauschutt, industrielle Reststoffe) oder schadstoffbelasteten Bodenmaterialien im Straßen- und Erdbau (z.B. Errichtung von Trag- und Gründungsschichten, Geländemodellierungen, Kellerverfüllungen) ist gemäß § 8 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist vom Bauherrn bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, zu beantragen. Mit dem Einbau des Sekundärbaustoffes oder der Bodenmaterialien darf erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis begonnen werden. Dies betrifft insbesondere die auf dem Gelände lagernden Bodenmieten mit RC-Reststoffen.Von einer wasserrechtlichen Erlaubnis ausgenommen sind Straßenbaumaßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der Straßenbaulast, sofern der Straßenbau gemäß den Vorgaben des Runderlasses des MUNLV vom 09.10.2001 „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Reststoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) im Straßen- und Erdbau“ sowie „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau“ erfolgt. In abweichenden Fällen ist auch für öffentlich-rechtliche Träger der Straßenbaulast eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Flur 7 1.4 Die gesamte Breite aller Dachgauben darf 40% der Trauflänge nicht überschreiten. 6.5 Private Stellplatzzufahrten, Stellplatz- und Hofflächen sowie die Pflegewege 4.1 Garagen und Carports 2.2 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Es werden folgende Festsetzungen getroffen: WA 1: GRZ 0,6, GFZ 1,2 WA 2: GRZ 0,3, GFZ 0,6 WA 3: GRZ 0,3, GFZ 0,6 WA 4: GRZ 0,4, GFZ 0,4 WA 5: GRZ 0,6, GFZ 1,2 WA 6: GRZ 0,4, GFZ 0,8 6.2 Heimische, standortgerechte Bäume sind außerhalb der Allgemeinen 3.2 Das Mindestmaß für ein Baugrundstück wird auf 300 m² begrenzt. Die Firsthöhe (FH) wird gemessen von der angegebenen Höhe über NN des Höhenbezugspunktes in dem jeweiligen Baufeld (überbaubare Fläche) bis zum höchsten Punkt der äußeren Dachhaut. Die Traufhöhe (TH) wird gemessen von dem in dem jeweiligen Baufeld (überbaubare Fläche) festgesetzten Höhenbezugspunkt über NN bis zur Oberkante Dachhaut bzw. im WA 6 bis Oberkante Umwehrung von Dachterrassen in Flucht der Außenseite des traufenseitigen Mauerwerks. Bei der Ermittlung der Traufhöhe werden zurückspringende Dachgeschosse nicht berücksichtigt. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Mindestmaße für die Baugrundstücke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m §§ 22-23 BauNVO Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauONW 2. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 7.1 Die in der Erschließungsstraße vorgesehenen Baumscheiben sind mit heimischen, standortgerechten, großkronigen Laubbäumen (Hochstämme mit Ballen) mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu bepflanzen. Die offene Bodenfläche ist mit Bodendeckern dauerhaft zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. Als Pflanzenart sind wahlweise Hainbuche (Carpinus betulus), Bergahorn (Acer pseudoplatanus) oder Spitzahorn (Acer platanoides) zu wählen. 7.2 Nach der Entsiegelung ehemaliger Lagerflächen östlich der Hofgebäude ist eine Streuobstwiese aus hochstämmigen Obstbäumen anzulegen (N5). Der Pflanzabstand der Jungbäume mit 7-10 cm Stammumfang beträgt 12 m. Zu wählen sind Süßkirsche (Prunus avium) sowie regionale, robuste Sorten der Pflaumen-, Birnenund Apfelbäume. Vereinzelt sind Walnussbäume (Juglans regia) zu pflanzen. Vorhandene heimische Laubgehölze sind im Bestand zu erhalten. Nicht standortgerechte Gehölze sind zu entfernen. Für die Einsaat der Krautschicht ist Regiosaatgut zu verwenden. Für die dauerhafte Pflege ist eine zweimalige Mahd pro Jahr mit Abtransport des Mahdgutes durchzuführen. Flur 15 Fassade 3. 2.1 Die Hauptfassaden sind in mit höchstens zwei unterschiedlichen nicht glänzenden Materialien auszuführen. Vorbewitterte Metalle sind als Material zulässig. 3. 7. Werden im Zuge von Eingriffen in den Untergrund/Erdarbeiten z.B. bei Baumaßnahmen organoleptisch wahrnehmbare Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen z. B. in Form von Gerüchen oder optischen Auffälligkeiten (Verfärbungen) festgestellt, so ist der Kreis Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Sachgebiet Wasser und Boden, sofort darüber zu informieren. Die Arbeiten sind einzustellen, und das weitere Vorgehen ist mit dem Kreis Unna abzustimmen. Die Arbeiten dürfen erst nach Zustimmung des Kreises Unna fortgesetzt werden. Einfriedungen 3.1 Einfriedungen sind nur als freiwachsende oder geschnittene Hecken oder als begrünte Zäune zulässig. Von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen von Terrassen, die unmittelbar an die Wohngebäude anschließen, ausgenommen. Im Bereich von Straßeneinmündungen ist das Freihalten von Sichtdreiecken sicherzustellen. 3.2 Für die seitlichen und rückwärtigen Gartenflächen, die an öffentliche 4. Erschließungsflächen grenzen, sind als Einfriedung nur Hecken oder begrünte Zäune bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Diese Zäune sind mindestens 0,50 m von der Grenze zurückzusetzen, um eine dauerhafte Begrünung der Einfriedung sicherzustellen. Eine Ausnahme bilden die Pflegewege zur Amecke. Hier sind Zäune bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. 5. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Kreisstadt Unna als Unterer Denkmalbehörde und/oder dem LWL Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls dies nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW). Sofern für die Erstellung von baulichen Anlagen das Grundwasser abgesenkt werden muss, ist dies nur während der Bauphase zulässig. Die Errichtung einer dauerhaften funktionstüchtigen Wasserhaltungsanlage zur Absenkung und Ableitung von Grundwasser ist nicht gestattet (vgl. § 1a WHG). Kellerräume sollten - sofern die Sohle unter dem Grundwasserspiegel vorgesehen ist wasserdicht ausgeführt werden. Drainagen dürfen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Ggf. sind bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Grundwasser erforderlich. Im Sinne des Fledermaus- und Vogelschutzes ist unabhängig von der Jahreszeit bei allen Baumfäll- und Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. KREISSTADT UNNA BEBAUUNGSPLAN: HE-14B "Heckenstraße / nördlich Westhemmerder Weg" M.= 1:500 UNNA