Beamtenrecht - schulrecht-rw
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Beamtenrecht Grundlagen Grundbegriff des Beamtenrechts ist das Beamtenverhältnis (= besonderes Rechtsverhältnis). Dabei handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. öffentlich-rechtlich: frei von privatrechtlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen Bestandteilen. Beamtenrecht ist kein Teil des Arbeitsrechts: Beamte sind keine Arbeitnehmer. nur juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder und Gemeinden) können Beamte haben (Dienstherrenfähigkeit) Regelungen allein durch den Staat (Beamtengesetz) Begründung des Beamtenverhältnisses nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt (Ernennung) Schulverwaltungsrechtliche Bestimmungen der Länder erlauben die Beschäftigung von Lehrern als Angestellte im öffentlichen Schuldienst. Wichtig: Angestellte Lehrer haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die beamteten Lehrer. Abgrenzung Æ Beamtenverhältnis – Arbeitsverhältnis Dienstverhältnis Rechtsnatur Beamtenverhältnis öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis Anzuwendende Angestelltenverhältnis privatrechtliches Dienstverhältnis Privatrecht: öffentliches Recht: Rechtsvorschriften arbeitsrechtliche Gesetze Beamtengesetze Arbeitsvertrag (privatrechtlicher Vertrag) Begründung durch: Ernennung (Verwaltungsakt) Beendigung durch: Entlassung, Eintritt oder Versetzung Kündigung in den Ruhestand Rechtsweg bei Verwaltungsgericht Arbeitsgericht Streitigkeiten: 1 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Gründe für das Beamtenverhältnis bei Lehrkräften 1. Die Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen Hoheitsaufgaben. Dies prägt ihre gesamte Tätigkeit - von den Ordnungsmaßnahmen bis zu Benotungen und Versetzungsentscheidungen. Die Lehrer müssen deshalb nach der Verfassung in der Regel Beamte sein. (GG Art. 33 Abs. 4). 2. Diese Verbeamtung war Ergebnis eines generationenlangen Kampfes der Lehrerschaft. Historisch gesehen hat sich in der Verleihung des Beamtenstatus die erste große Etappe der Befreiung der Lehrer vollendet: Sie waren nun nicht mehr Diener der Kirche oder irgendwelcher Feudalherren. Diese Errungenschaft ihrer Unabhängigkeit darf nicht rückgängig gemacht werden. 3. Das Lehramt erfüllt eine zentrale Staatsaufgabe. Angesichts der staatspolitischen Wichtigkeit dieser Tätigkeit muss diese, soweit irgend möglich, von Personen ausgeübt werden, welche besonders eng an den Staat gebunden sind und zugleich von diesem geschützt werden. Der Lehrer repräsentiert insofern in Erfüllung seiner Erziehungs- und Bildungsarbeit den Staat. Deshalb kann nur der Beamtenstatus zulässig sein. 4. Der Staat hat volle Verantwortung für das Schulwesen übernommen. Er erzwingt gegebenenfalls die Erfüllung der Schulpflicht und besitzt weitestgehend ein Schulmonopol. Andererseits trägt er eine Garantieverpflichtung für die Schule gegenüber dem Bürger. Das Unterrichtsangebot muss daher unbedingt aufrechterhalten werden - darum nur beamtete Lehrer. 5. Der Lehrer besitzt faktisch eine unaufhebbare Freiheit in der Ausübung des Lehramts; ihr vertraut die Gemeinschaft die Entwicklung junger Menschen an. Der besondere Wert und die wesentliche Gefahrenanfälligkeit dieses hohen Gemeinschaftsgutes verlangen einen Lehrerstatus, der optimale äußere und innere Bindung an den demokratisch legitimierten und kontrollierten Staat verspricht – den des Beamten. 6. Die Lehrer sind heute in steigendem Maße Einflüssen aus dem gesellschaftlichen Bereich ausgesetzt, zum Teil bereits in sehr massiver Form. Gegen all diese Pressionen bieten der Beamtenstatus, insbesondere die Lebenszeitstellung und die beamtenrechtlichen Sicherungen, den besten Schutz. Grundbegriffe des Beamtenrechts (Lehrkräfte) Dienstherr: Land Baden-Württemberg (derjenige der Beamte hat) Dienstvorgesetzter: Der Regierungspräsident des für die Schule zuständigen Regierungspräsidiums (wer über die wesentlichen dienstlichen Angelegenheiten entscheidet ) Der Schulleiter für Lehrkräfte beim Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung. Vorgesetzter: Jeder, der dem Beamten gegenüber weisungsberechtigt ist . Dienstaufsichtsbehörden: Dienststellen, die Fach- oder Dienstaufsicht über die Schulen / Lehrer führen. Untere Dienstaufsichtsbehörde: Staatl. Schulamt 2 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Obere Dienstaufsichtsbehörde: Regierungspräsidium Oberste Dienstaufsichtsbehörde: Kultusministerium Örtlicher Personalrat: Vertretung der Mitarbeiter bei einer Dienststelle (GHRS: auf der Ebene staatl. Schulamt) Bezirkspersonalrat: Vertretung der Mitarbeiter auf der Ebene des Regierungspräsidiums Hauptpersonalrat: Vertretung der Mitarbeiter auf Landesebene Versetzung: Der Beamte wird aus dienstlichen Gründen oder aus persönlichen Gründen (Antrag des Beamten) auf Dauer einer anderen Dienststelle (Schule) zugeordnet. Abordnung: Der Beamte wird für eine vorübergehende Verwendung zu einer anderen Dienststelle (Schule) abgeordnet. Dienstrechtlich bleibt er jedoch weiterhin seiner bisherigen Dienststelle (Schule) zugeordnet, an welcher er nach Abordnung seinen Dienst wieder verrichtet. Arten von Beamtenverhältnissen Beamter auf Widerruf (z.B. Lehreranwärter ) Der Beamte befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis das automatisch mit dem Bestehen der 2. Staatsprüfung beendet wird und damit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt. Beamter auf Probe ( z.B. Lehrer ) Die Bezeichnung z.A. gibt es nicht mehr "Durchgangsstation" für die Lebenszeitverbeamtung. – Das Probezeitbeamtenverhältnis ist ein Bewährungsdienstverhältnis. Der Zweck der Probezeit besteht darin, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probezeitbeamten für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen. Bei fehlender Bewährung kann er entlassen werden. Beamter auf Lebenszeit ( z.B. Lehrer ) bildet entsprechend dem Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Beamtenberuf grundsätzlich ein hauptberuflich ausgeübter Lebensberuf ist, die "Regel". Beamtenverhältnis auf Zeit ( z.B. Bürgermeister ) darf nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen begründet werden; kommt für den Lehrerberuf nicht in Frage Ruhestandsbeamter ( z.B. Lehrer i.R. ) Das aktive Beamtenverhältnis verwandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis. Die wichtigsten Pflichten und Rechte des aktiven Beamten entfallen ( z.B. Pflicht zur Dienstleistung ). Andere Pflichten und Rechte bleiben jedoch bestehen (z.B. Amtsverschwiegenheit, Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung) Eine Versetzung in den Ruhestand kann kraft Gesetzes (z.B. Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, dauernde Dienstunfähigkeit) oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Achtung: Soldaten der Bundeswehr und Minister sind keine Beamten. Für sie gilt nicht das Beamtengesetz sondern das Soldaten- bzw. Ministergesetz. 3 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Grundbegriffe des Beamtenrechts (Lehrkräfte) Um in ein Beamtenverhältnis übernommen werden zu können, muss der Bewerber persönliche Voraussetzungen erfüllen: Der Bewerber muss Deutscher im Sinne des Artikels 116 des GG oder Bürger eines EU-Staates oder eines Bürger des EWR oder einem Drittstaat angehören mit dem Deutschland und die EU entsprechende Verträge haben (z.B. Schweiz). Der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Der Bewerber muss die für seine Laufbahn vorgeschriebene übliche Vorbildung besitzen. ( Für Lehreranwärter: bestandene 1. Staatprüfung; für Lehrer: bestandene 2. Staatsprüfung ) Der Bewerber soll das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Bewerber muss für den Beamtenberuf gesundheitlich geeignet sein Der Bewerber muss in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben. Der Bewerber darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und nicht entmündigt sein Der Bewerber darf kein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das ihn der Berufung in ein Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt. (Führungszeugnis) Wohnsitzwechsel nach außerhalb Deutschlands, außerhalb der EU und außerhalb der EWR ist kein Entlassungsgrund mehr weitere Grundbegriffe Die Besoldung setzt sich zusammen aus: ► Grundgehalt (bei Lehrer GHWRS A 12 [A = aufsteigend], bei Teilzeitbeschäftigten mit X Stunden; z. B. X / 28) ► Familienzuschlag (abhängig von der Besoldungsgruppe, Familienstand, Zahl der Kinder) ► Sonderzuwendungen (13. Gehalt = Weihnachtsgeld) ab 2004: wurde daraus eine monatliche „Sonderzahlung“. Sie beträgt monatlich 5,33% der Dienstbezüge (ausgenommen der Familienzuschlag). Das sind umgerechnet auf einen Jahreszeitraum = 64% der Bezüge. Hinzu kommen monatlich 7,19% des Familienzuschlags und für jedes Kind zusätzlich monatlich 2,13 Euro. ► Vermögenswirksame Leistungen ► Urlaubsgeld (A 12 bisher 250 Euro) – wurde ab 2004 gestrichen ! ► Kindergeld Teilzeitbeschäftigung: Auswirkungen auf Besoldung u. beamtenrechtliche Stellung Besoldung: Dienstbezüge richten sich nach dem Verhältnis der geleisteten Wochenstunden zum Regelstundenmaß. Beihilfe: wird voll gewährt 4 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Urlaubsgeld: wird anteilig gewährt, ab 2004 gestrichen Weihnachtsgeld: (13. Gehalt) richtet sich nach den Dienstbezügen des Monats Dezember, ab 2004 Neuregelung Vermögenswirksame Leistungen: Halbierung Reise- und Umzugskosten: werden voll gewährt Besoldungsdienstalter: läuft normal weiter Kindergeld: Jubiläum: wird in voller Höhe gewährt Beamte erhalten eine Dankurkunde und einen arbeitsfreien Tag. Beihilfe: Beihilfeberechtigt: Beamte, Pensionäre, Witwen, Witwer Beihilfefähig: Aufwendungen für Krankheitsfälle, Geburtsfälle und Todesfälle des Berechtigten, seiner Kinder und seines Ehegatten (Einkommenshöchstgrenzen) Bemessungssätze: 100%-Klausel: Antrag: 50 % für Berechtigte ohne oder mit 1 Kind 70% für Berechtigte mit 2 oder mehr Kindern 70% für den Ehegatten 80% für jedes Kind Beihilfe und Versicherungsleistungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Die Beihilfe muss beantragt werden (Formblatt) ab November 2003 behält LBV Arztrechnungen Eigenanteil: a) Kostendämpfungspauschale in Höhe von 90 Euro (A10 – A12) für jedes Kalenderjahr (ab 2004) b) 13 € pro Monat, um in den Genuss der Beihilfe für Wahlleistungen (2-Bettzimmer,Chefarztbeh.) im Krankenhaus zu kommen (ab 2004) Mutterschutz für Beamtinnen (zuständig = Schulleiter): ► Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, wenn nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist. ► Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ► Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichtet werden. Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen muss vermieden werden. ► Freizugeben ist auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit (mindestens 2 x tägl. 0,5 Std. oder 1 x tägl. 1 Std.) ► Keine Mehrarbeit während Schwangerschaft und Stillzeit 5 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Pflichten eines Beamten Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinnes des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Er hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Der Beamte hat sich mit mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen. Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde. weitere allgemeine Beamtenpflichten Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeit auf Anordnung der obersten Dienstbehörde Genehmigung bzw. Meldung sonstiger Nebentätigkeiten Verbot der Annahme von Geschenken in Bezug auf sein Amt Verpflichtung, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende Gründe dies erfordern Der Beamte darf ohne Genehmigung nicht vom Dienst fernbleiben. Eine Erkrankung ist unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. besondere Beamtenpflichten als Lehrer: z.B.: Erziehung und Bildung der Schüler Unterrichtsvorbereitung Einhaltung der Stunden- und Lehrpläne Führen amtlicher Listen Erstellung des Stoffverteilungsplanes Leistungsfeststellung und Zeugniserteilung Fortbildung Konferenzteilnahme Zusammenarbeit mit Eltern Übernahme von Verwaltungstätigkeiten Aufsichtspflicht 6 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Beendigung eines Beamtenverhältnisses Ein Beamtenverhältnis endet: automatisch mit dem Tod des Beamten mit der Entlassung kraft Gesetzes ( z.B. bei einem Beamten auf Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem ihm eröffnet wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden hat ) mit der Entlassung durch Verwaltungsakt ( z.B. bei Verweigerung des gesetzlich vorgeschriebenen Diensteids; wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU verlegt; wenn sich Beamter auf Probe in der Probezeit nicht bewährt) mit der Entlassung auf Antrag (Jeder Beamte kann jederzeit seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Begründungsangabe verlangen) durch Versetzung in den Ruhestand (Dies ist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, nur die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses) Î siehe: Arten von Beamtenverhältnissen Disziplinarordnung (vgl. Disziplinarrecht aus Veranstaltung 2 „Aufsichtspflicht u.a.“) § 95 Absatz 1 Wenn ein Beamter die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, begeht er ein Dienstvergehen: Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden neu: Ausspruch schriftlicher Missbilligungen (* durch den Schulleiter) *Schulleiter ist diesem Fall „Dienstvorgesetzter für seine Dienststelle“(§ 4 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung, geändert am 12. 01. 2005 - GBl. S.123 / 2005) § Verweis § Geldbuße § Gehaltskürzung § Versetzung in ein Amt mit niedrigem Endgrundgehalt § Entfernung aus dem Dienst, § Kürzung des Ruhegehalts, § Aberkennung des Ruhegehalts Der Dienstvorgesetzte verhängt: § Verweis § Geldbuße Das Disziplinargericht verhängt in einem Disziplinarverfahren: § Gehaltskürzung, § Versetzung in ein Amt mit niedrigem Endgrundgehalt § Entfernung aus dem Dienst, § Kürzung des Ruhegehalts, § Aberkennung des Ruhegehalts 7 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Bei Verdacht auf ein Dienstvergehen veranlasst der Dienstvorgesetzte die sogenannte Vorermittlung. Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses an den Beschuldigten und seine Anhörung. Einstellung der Verfahrens oder Verhängung einer Disziplinarstrafe (Disziplinarverfügung mit Begründung / Beschwerde dagegen ist möglich) oder Weitergabe zur Entscheidung an den höheren Dienstvorgesetzten oder Einleitungsbehörde. Förmliches Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht (Disziplinarkammer, Disziplinarsenat) Einleitung durch die Einleitungsbehörde (oft Ernennungsbehörde) oder der Beamte beantragt das Verfahren gegen sich selbst förmliche Untersuchung (kann entfallen, wenn eine Vorermittlung stattgefunden hat) und eventuelle Vernehmung des Beschuldigten und Anhörung der Untersuchungsbericht geht an die Einleitungsbehörde diese kann eventuell das Verfahren einstellen oder legt die Anschuldigungsschrift der Disziplinarkammer vor; damit ist das Verfahren dort anhängig der Beschuldigte erhält von der Kammer die Anschuldigungsschrift, zu der er sich äußern kann Hauptverhandlung (nicht öffentlich) Î Urteil (Beschwerde oder Berufung ist möglich) Verhalten außerhalb des Dienstes - Disziplinarordnung Leitfragen Wie ist mein Verhalten in meiner Freizeit, in meinem Privatbereich als verbeamtete Lehrerin / verbeamteter Lehrer zu bewerten ? Sind mir hier Grenzen auferlegt oder kann ich tun und lassen was ich will? Was kümmert es den Staat, was ich außerhalb des Dienstes treibe? Hier lohnt sich ein Blick in die Gesetze bzw. Vorschriften: Landesbeamtengesetz Landesverfassung Schulgesetz Disziplinarordnung 8 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ LBG § 73 Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Welches Verhalten wird nun diesem Anspruch nicht gerecht? LBG § 95 Absatz 1 Satz 1 Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hierzu eine besondere Definition, die vielleicht weiterhilft........................... Aus Verwaltungsgericht Sigmaringen: U. v. 30. 07. 1997 (Az D 10 K 2 / 97): "Es handelt sich um eine allgemeine, mit der Bedeutung des Amtes und der dienstlichen Stellung sich steigernde Dienstpflicht, um die richtungweisende, die Maßstäbe setzende Grundpflicht, die zum Inhalt hat, dass der Beamte grundsätzlich nicht nur Verstöße gegen die ausdrücklich festgelegten Verbotsnormen der Rechtsordnung zu meiden, sondern sein gesamtes Verhalten so einzurichten hat, dass es nicht gegen die ungeschriebenen Gesetze der Ehre, der Sitte und des Anstandes, soweit seine dienstliche Stellung ihre Beachtung erfordert, verstößt." ..."Auch bezüglich des außerdienstlichen Verhaltens wird als Mindestmaß verlangt, dass der Beamte sich wie ein ordentlicher Staatsbürger verhält, also nicht nur die Gesetze beachtet, sondern auch die Pflicht erfüllt, die sich aus Sitte, Ehre, Anstand und der Treue zum Staat ergeben. Der Beamte ist in der Öffentlichkeit auch außerhalb des Dienstes grundsätzlich Beamter, der auf seine dienstliche Stellung Rücksicht zu nehmen hat und strengeren, durch die Rücksicht auf seine dienstliche Stellung gebotenen Anforderungen an sein gesamtes Verhalten unterliegt." Je weiter allerdings das Verhalten von den dienstlichen Aufgaben entfernt liegt, je geringer also der dienstliche Bezug ist, desto geringer sind auch die noch bestehenden dienstrechtlichen Anforderungen an das Verhalten. Die Verhaltenspflicht wird durch die Aufgabenstellung des Beamten, die sich allgemein aus seinem Amt ergibt, näher bestimmt. So ist auch das außerdienstliche Verhalten eines Lehrers an den Aufgaben zu messen, die ihm als Erzieher innerdienstlich übertragen sind. Deshalb kommt auch bezogen auf das außerdienstliche Verhalten eines Lehrers oder einer Lehrerin dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung - Artikel 12 Absatz 1: (Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen zur Friedensliebe und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlich demokratischer Gesinnung zu erziehen.) und des SG §§ 1, 38 Absatz 2 Satz 2: (... der Lehrer trägt für die in SchG § 1 niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.), für dessen Umsetzung jeder Lehrer die persönliche Verantwortung trägt, entscheidende Bedeutung zu. 9 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Schlimmste Strafe: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Verlust des Ruhegehalts Mit dieser Entscheidung verliert der Betroffene sämtliche Rechte aus dem Beamtenverhältnis. Allerdings wird er in der Rentenversicherung nachversichert, freilich ohne den Anteil der Zusatzversorgung. Aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Regeln ist dem Ruhestandsbeamten allerdings der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt, so dass er sein Gesundheitsrisiko selbst zu tragen hat. „Wer sich als aktiver - Beamter untragbar gemacht hat, kann nicht Ruhestandsbeamter bleiben.“ Also angefangen beim Ladendiebstahl, über das Fahren mit Alkohol mit eventl. Unfallrisiko, über das Nacktbaden am örtlichen Fluss- oder Seeufer bis hin zu sexuellen Exzessen bzw. Abartigkeiten unterliegt alles dem Grundsatz aus LBG § 73 dass das Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die der Lehrerberuf erfordert. Rechte eines Beamten Recht auf Umzugskosten (bei Versetzung aus dienstlichen Gründen) Recht auf Reisekosten Recht auf Erholungsurlaub (Für Lehrer ist der Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten. Bei besonderem Bedarf kann ein Lehrer auch während den Schulferien zu Arbeiten in der Schule herangezogen werden, z.B. zur Stundenplanerstellung, für Konferenzen oder zu Fortbildungsveranstaltungen) Recht auf Sonderurlaub entsprechend den rechtlichen Bestimmungen Recht auf Mutterschutz Recht auf Erziehungsurlaub Recht auf Wahlvorbereitungsurlaub (bei Bewerbung um ein Landtags-/Bundestagsmandat) Recht auf Urlaub zur Ausübung eines kommunalen Mandats Recht auf Ersatz von Sachschäden (bei Beschädigung im Dienst) Recht auf Führen der Amtsbezeichnung Recht auf Beschwerde Recht auf Einsicht in die Personalakte Recht auf dienstliche Beurteilung Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses Recht auf Vereinigungsfreiheit Recht auf Besoldung (Alimentationspflicht des Staates) Recht auf Beihilfe Recht auf Versorgung Recht auf Dienstunfallschutz Recht auf Beurlaubung und Teilzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 10 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Alimentationsprinzip Der „Alimentationsgrundsatz“ - einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - fordert eine angemessene finanzielle Leistung für den Lebensunterhalt des Beamten. Die Alimentation ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste des Beamten. Sie ist die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherren dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt: Die Dienstbezüge sind so zu bemessen, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Sie sollen die Voraussetzung dafür schaffen, dass sich der Beamte rechtlich und wirtschaftlich unabhängig - dem öffentlichen Dienst widmen kann. Deshalb verlangt der Staat auch Einblick in die Privatsphäre des Beamten, in dem er nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen nachfragt. Andersherum bedeuten eben nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, dass der Beamte eventuell zu korrumpieren ist. 11 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Fragen und Fallbeispiele 1. Nennen Sie den wesentlichen Unterschied zwischen Beamten und Angestelltenverhältnis 2. Worin begründet sich das Beamtenverhältnis? 3. Welche Rechte ergeben sich aus dem Beamtenverhältnis? 4. Welche Pflichten des Beamten kennen Sie? 5. Wer ist Ihr Dienstvorgesetzter? 6. Welche Befugnisse hat der Dienstvorgesetzte? 7. Ihr derzeitiger Beamtenstatus? 8. Was ist Ihre Dienstbezeichnung, wenn Sie im kommenden Schuljahr im Beamtenverhältnis zur Probe eingestellt werden? 9. In welcher Laufbahngruppe befinden Sie sich nach Ihrer Einstellung als Lehrer/in? 10. Wie lange dauert ihre Probezeit? 11. Ein Lehrer z. A. wird wegen unsicherer Fahrweise von einer Polizeistreife angehalten. Der Alkoholtest ergibt einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille. Die Dienstaufsichtsbehörde wird hiervon in Kenntnis gesetzt. 12 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ 12. Sie sind schwanger. Wann teilen sie dies ihrem Schulleiter mit. Ändern sich durch ihre Schwangerschaft ihre Rechte und Pflichten als Lehrerin? 13. Welche Voraussetzungen muss ein Bewerber mitbringen, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden?. 14. Disziplinarmaßnahmen? 15. Nennen Sie Arten des Beamtenverhältnisses. 13 Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWRHS) Rottweil Schul-, Beamten- und Jugendrecht _______________________________________________________________________________________ Probezeit Definition - Landeslaufbahnverordnung § 4 Absatz 1 Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Feststellung der Bewährung Nach 9 Monaten ist die 1.dienstliche Beurteilung durch die Schulleitung abzugeben. In den letzten 3 Monaten vor Ablauf der Probezeit erfolgt die 2. Dienstliche Beurteilung zur Feststellung der Bewährung durch den Schulleiter - Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jedoch im Einzelfall vorbehalten, ebenfalls zu beurteilen (dann = zweistufig), wenn hierfür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Schulaufsichtsbehörde bildet ihr Gesamturteil aufgrund der Beurteilung des SL’s und ihrer eigenen Erkenntnisse, insbesondere aufgrund von Schulbesuchen. Die Unterrichtsbesuche können angekündigt werden. Bewährung (eine Kompensation von Mängeln in einem Bereich kann nicht durch besonders gute Leistungen in einem anderen Bereich vorgenommen werden.) 1. Eignung 2. Befähigung 3. fachliche Leistung zu 1) eignungsrelevant sind vor allem die geistige Veranlagung, der Charakter, Bildungsstand, die Belastbarkeit, sowie das soziale Verhalten zu 2) Befähigung umfasst die wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten; gemeint ist quasi die fachliche Eignung zu 3) für Art und Ausmaß der fachlichen Leistung ist das dienstliche Verhalten relevant Probezeit GHS-, RS-, SS-Lehrer -Landeslaufbahnverordnung § 24 Absatz 1: Die Probezeit dauert 2 Jahre und 6 Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung (Zweite Dienstprüfung) mit einer besseren Note als „befriedigend“ (= ab 2,4) bestanden haben, bis auf 1 Jahr und 6 Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben. Die entsprechende Bewährung wird in der Regel bei einer Note von 2,0 und besser in der 1. dienstlichen Beurteilung in der Probezeit festgestellt. Die Anstellung erfolgt, wenn in der 2. Probezeitbeurteilung die Note von mindestens 2,0 der ersten Beurteilung bestätigt wird. Verlängerung der Probezeit - Landeslaufbahnverordnung § 14: Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde (RP) höchstens um zwei Jahre verlängert werden. 14