Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND

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Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
14. Wahlperiode
Drucksache 14/
15. 02. 2002
743
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Franz Josef Bischel (CDU)
und
Antwort
des Ständigen Vertreters des Chefs der Staatskanzlei
Politische Beamte im einstweiligen Ruhestand
Die Kleine Anfrage 444 vom 28. Januar 2002 hat folgenden Wortlaut:
Nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes können politische Beamte vom Ministerpräsidenten in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden. Diese haben für eine Wiederverwendung zur Verfügung zu stehen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele politische Beamte befinden sich
a) seit wann im einstweiligen Ruhestand,
b) wie alt waren sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung,
c) welcher Besoldungsgruppe gehörten sie an?
2. Wurde und wird ihre Wiederverwendungsmöglichkeit regelmäßig geprüft?
3. Welche wurden wiederverwendet?
4. Aus welchen Gründen wurden welche nicht wiederverwendet?
Der Ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15.
Februar 2002 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Zurzeit befinden sich 28 ehemalige so genannte politische Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand.
Davon wurden in den Jahren 1988 zwei, 1990 einer, 1991 neun, 1992 einer, 1994 zwei, 1996 zwei, 1997 einer, 1998 zwei, 1999 drei
und 2001 fünf in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand waren bei einem das 31., einem das 33., einem das 38., einem das
40., einem das 42., einem das 44., zweien das 46., zweien das 47., einem das 48., zweien das 50., zweien das 51., dreien das 53., zweien
das 54., zweien das 55., zweien das 58., dreien das 61. und einem das 62. Lebensjahr vollendet.
Bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gehörten die Beamtinnen und Beamten folgenden Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung bzw. der Landesbesoldungsordnung an: A 15 (2), A 16 (2), B 3 (3), B 4 (2), B 7 (3), B 8 (1), B 9 (14),
B 10 (1).
Zu Frage 2:
Auf der Grundlage des § 53 Landesbeamtengesetz (LBG) wird vor einer Übertragung eines in Betracht kommenden Amtes auch
mit in die Überlegungen einbezogen, ob eine oder einer der im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten
wiederverwendet werden kann.
b. w.
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz,13. März 2002
Drucksache 14/
743
Landtag Rheinland-Pfalz – 14. Wahlperiode
Zu Frage 3:
Seit dem Regierungswechsel im Jahre 1991 erfolgte in keinem Fall eine Wiederverwendung. Soweit ersichtlich, war dies auch vor
dem Regierungswechsel nicht der Fall. Im Übrigen könnten derzeit 17 der 28 Beamtinnen und Beamten aufgrund der Bestimmungen
des § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG nur mit ihrer Zustimmung wiederverwendet werden.
Zu Frage 4:
Grundsätzlich ist der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn die Voraussetzungen, die § 53 LBG vorgibt, erfüllt sind. Umgekehrt ist der Dienstherr nicht verpflichtet, eine erneute Berufung vorzunehmen. Im Falle eines nach § 50 LBG in den einstweiligen Ruhestand versetzten politischen
Beamten hat der Dienstherr vielmehr einen Ermessensspielraum, der entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung weit
anzusetzen ist. Vor dem Hintergrund der besonderen politischen Funktion und der damit einhergehenden herausgehobenen
Stellung von ehemaligen politischen Beamten ist nur schwerlich eine Wiederverwendung im Übrigen möglich. Da die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand „jederzeit“ erfolgen kann, ohne dass die hierfür maßgeblichen Ermessensgründe offen gelegt werden
müssen, bedarf auch umgekehrt die nicht erfolgte Wiederverwendung einer Beamtin oder eines Beamten im einstweiligen Ruhestand im Einzelfall keiner Begründung.
In Vertretung:
Walter Schumacher
Ministerialdirektor