Unterhaltsvorschuss - Hilfe für Alleinerziehende
Transcrição
Unterhaltsvorschuss - Hilfe für Alleinerziehende
Sie sind hier: Herten Service Ämter und Institutionen Jugendamt / Hilfe zur Erziehung Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss - Hilfe für Alleinerziehende Wer sein Kind allein erzieht, ist oft in einer schwierigen Lage. Arbeit, Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht den Mindestunterhalt erhält. Dann sind viele Alleinerziehende auf Unterstützung angewiesen. Die gibt das Unterhaltsvorschussgesetz – es stellt übergangsweise eine besondere Hilfe für Alleinerziehende dar. Der ausfallende Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Diese Unterstützung richtet sich an Alleinerziehende von jüngeren Kindern (unter 12 Jahren). Für diese Eltern ist der Betreuungsaufwand besonders groß, sodass eine Erwerbstätigkeit in vielen Fällen schwierig ist. Häufig gestellte Fragen zum Unterhaltsvorschuss Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei einem allein erziehenden Elternteil lebt, von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch erhält und das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich ab dem 1.1.2016 folgende Unterhaltsvorschussbeträge: Für Kinder bis unter 6 Jahre:150,00 Euro monatlich 201,00 Euro monatlich Für ältere Kinder bis unter 12 Jahre: Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder dessen Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen. Nicht abgezogen werden die sonstigen Einkünfte des Kindes und das Einkommen des allein erziehenden Elternteils. Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt? Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltszahlung noch nicht volle 72 Monate gezahlt wurde. Kann Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend gezahlt werden? Die Unterhaltsvorschussleistung kann auch rückwirkend für den Monat vor dem Eingang des Antrages bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen Ihrerseits gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen? Der Anspruch auf Unterhaltsvorschusszahlungen ist ausgeschlossen, wenn... ... Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskunft zu geben. ... Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. ... Sie verheiratet sind und von Ihrem Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben. ... Sie - ob verheiratet oder nicht - mit dem anderen Elternteil zusammen leben. ... Sie einen anderen als den leiblichen Elternteil des Kindes heiraten. ... der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Mindestunterhaltes auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist. Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten? Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (zum Beispiel durch ein Telefonat) genügt nicht. Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt? Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich ausgezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich. Besteht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet. In welchen Fällen muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen? Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie Überzahlung verursacht haben durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (siehe Punkt: "Wann ist der Anspruch ausgeschlossen") oder wenn Sie wussten oder zumindest hätten wissen müssen, dass dem Kind der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand. Weitere Hilfen für Alleinerziehende Hilfen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bonn hilft schwangeren Frauen in Notlagen mit ergänzenden Zuschüssen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des Kleinkindes zu erleichtern. Die Zuschüsse sind möglich für die Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung und für die Betreuung des Kleinkindes. Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche, ihre Hilfen sind gegenüber allen anderen Sozialleistungen nachrangig und zählen dort nicht als Einkommen. Voraussetzungen der Stiftungshilfe: Andere Hilfen sind nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder ausreichend. Antrag bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle (Antragsformular dort) am Wohnort der Frau vor der Entbindung (nicht bei der Bundesstiftung). Die örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden Sie im örtlichen Telefonbuch. Hier gelangen Sie zur die Internetseite der Bundesstiftung "Mutter und Kind". Entlastung bei Einkommenssteuer Steuerliche Freibeträge für Kinder, wenn das Kindergeld für Steuerfreistellung des Existensminimums nicht ausreicht. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 Euro berücksichtigt in der Steuerklasse II Steuerliche Berücksichtigung von 2/3 der Kinderbetreuungskosten, max. 4000 Euro pro Kind bis zum 14. Lebensjahr Begünstigung bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie bei Beschäftigung von Personen im Haushalt, zum Beispiel für Kinderbetreuung, Pflege, Haushaltstätigkeiten (nach Einzelnachweis) Kindergeld und Kinderfreibetrag Alleinerziehende haben in der Regel Anspruch auf Kindergeld oder, wenn die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existensminimums eines Kindes durch Kindergeld nicht im vollen Umfang bewirkt wird, auf den steuerlichen Kinderfreibetrag und den Freibetrag auf den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, kann die ihm zustehende Freibetragshälfte auf den allein erziehenden Elternteil übertragen werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Familienkasse Recklinghausen. Elterngeld und Elternteilzeit Eltern, die ihre Berufstätigkeit bei der Geburt des Kindes unterbrechen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren, erhalten einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent, maximal 1800 Euro. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro, auch wenn kein Einkommen wegfällt. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Alleinerziehende. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Familienkasse Recklinghausen. Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Kann das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht erhalten, weil es die Altersgrenze überschritten oder die Höchstleistungsdauer erreicht hat, und kann der alleinerziehende Elternteil, der nicht leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch II ist, den ausfallenden Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen, kommen für das Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Der besonderen Situation Alleinerziehender wird mit einem Mehrbedarfszuschlag Rechnung getragen. Auch bei Bezug von Unterhaltsvorschuss kann ergänzend Sozialhilfe in Betracht kommen, soweit noch Bedarf besteht. Informationen erteilen die Sozialämter. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nach dem Sozialgesetzbuch II Das zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für alle Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65 Jahren, die erwerbstätig und hilfebedürftig sind. Hat eine Erwerbstätige oder ein Erwerbstätiger kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, erhält diese oder dieser und seine Angehörigen Leistungen, die den Lebensunterhalt sichern - das Arbeitslosengeld II. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Vestischen Arbeit Herten. Kinderzuschlag Ab 2005 können Eltern, die mit ihrem Einkommen oder Vermögen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den für Ihre Kinder, einen Kinderzuschlag für diese erhalten. Durch den Kinderzuschlag wird verhindert, dass Eltern allein wegen des Unterhalts der Kinder Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Leistungen beantragen müssen. Der Zuschlag kann bis zu 140 Euro pro Monat betragen. Er wird bei der örtlichen Familienkasse beantragt. Die Internetseite der Familienkasse Recklinghausen hält weitere Informationen für Sie bereit. Bildungs- und Teilhabepaket Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt. Diese Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Unterstützung für Bildung und ihre Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Allgemeine Informationen dazu finden Sie auf www.bildungspaket.bmas.de. Ihre Ansprechpersonen Laufende Fälle A – K: Thomas Wilks, Tel. (0 23 66) 303 584 Laufende Fälle L – Z: Ralf Wendels, Tel. (0 23 66) 303 467 Laufende Fälle "Weitere" Aysel Gün , Tel. (0 23 66) 303 207 Heranziehung rückständiger Unterhaltsbeiträge Christa Klein-Gallwitz, Tel. (0 23 66) 303 183 Öffnungszeiten Montag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr Dienstag: 8 bis 12 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr Freitag: 8 bis 12.30 Uhr Gesetzesgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder Stadt Herten Kurt-Schumacher-Str. 2 45699 Herten Telefon: 0 23 66 / 303 - 0 Telefax: 0 23 66 / 303 - 255 [email protected] www.herten.de