Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines - Neu
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Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines - Neu
An den Magistrat der Stadt Neu-Isenburg Hugenottenallee 53 63263 Neu-Isenburg Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 HGastG Diese Anzeige ist von jedem Anbieter gastronomischer Leistungen, der bei der beantragten Veranstaltung vorübergehend ein Gastgewerbe ausübt, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen! Von Anzeigen nach § 6 HGastG generell per Gesetz freigestellt sind (Gast-)Ge\verbetreibende, denen die angebotenen gastronomischen Leistungen im Rahmen einer gültigen Reisegewerbekarte als Tätigkeit erlaubt ist (§§ 55-61 GewerbeordnungGewO). Ebenso Gewerbetreibende, mit einem im Gewerberegister gemäß § 14 GewO aktuell angemeldeten Gewerbe. 1. Anzeigenerstatter/Veranstalter Name, Vorname/Verein, Gesellschaft: Ansprechpartner für die Behörde (Name, Vorname, Geb.-Datum) Wohnanschrift, Telefon/Handynummer Zweiter Ansprechpartner für die Behörde (Name, Vorname, Geb.-Datum) Wohnanschrifi, Telefon/Handynummer Ist ein ja nein Ist ein Bußgeldverfahren wegen ja nein Ist ein Gewerbeuntersagungs- ja nein Strafverfahren Verstößen bei einer gewerbl. Tätigkeit verfahrennach § 35 GewO anhängig? ^ anhängig? ^ ^ anhangig? 2. Anlass und Zeitraum Anlass: Datum (am, von - bis): Betriebszeiten und erwartete Besucherzahl je Veranstaltungstag am: von: Uhr bis Uhr (Anzahl) Besucher von*. Uhr bis Uhr (Anzahl) Besucher von: Uhr bis Uhr (Anzahl) Besucher am; am: Tanzveranstaltungen ja nein Musikalische Darbietungen ja nein Femer sind vorgesehen: sind vorgesehen q q sind vorgesehen ^ q 3. Ort Ort (genaue Bezeichnung des Gebäudes bzw. Grundstücks, Lage, Anschrift) Halle/Saal O O Gaststsätte/Vereinsheim Stand im Freien/Freisitzfläche Zelt,...., Eigentümer, Inhaber Festzelt: Raumgröße m2 Zeltaufsteller, Telefon: WC-Anlagen (Wagen, Gebäude o. ä,), Anzahl: 4. Speisen- und Getränke Zur Verabreichung vorgesehene Speisen: Zur Verabreichung vorgesehene Getränke: Alkoholische Getränke Nichtalkoholische Getränke 5. Jugendschutz Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind mir bekannt. Zur Durchsetzung sind folgende Maßnahmen geplant: Einlasskontrolle ab Jahre O.oo Uhr Kontrolle der Anwesenden und ggfls. Ausschluss Getränkeabgabenkontrolle (alkoholische) Stempel / Armbändchen Belehrung der Diensthabenden bei der Getränkeausgabe 6. Ordnungsdienst Für die Dauer der Veranstaltung bis 1 Stunde nach Veranstaltungsschluss wird ein Ordnungsdienst eingesetzt. Eigene Ordnungskräfte: Name/Vorname, Geburtsdatum, Handynummer h _ - - Darüber hinaus werden Ordnungskräfte, falls von der Behörde gefordert, von folgendem gewerblichen Sicherheitsdienst eingesetzt: Name Sicherheitsfirma, Anschrift, Hantlvnummer 7. Lärmschutz Mir ist das Landesimmissionsschutzgesetz bekannt. Die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr. Folgende Maßnahmen sind zur Einhaltung der Nachtruhe vorgesehen: Welche Art der Beschallung ist vorgesehen? Livemusik mit Lautsprecher/Verstärksranlage Q Livemusik mit unverstärkten Instrumenten Musikdarbietungen mit Tonträgern (Tonband, CD, etc. QModeration/Ansprachen/Durchsagen über Lautsprecher Eine Durchschrift dieser Anzeige erhält: Landkreis Offenbach/M.., FD Bauaufsicht Landkreis Offenbach/M., FD Lebensmittelüberwachung Finanzamt Polizei Stand: 24.98.13/FB32 Zusätzliche Angaben; 3 Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzgesetz- JuSchG v. 23. Juli 2002, i. d. F. vom 01.09.2007) § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, 3. ist personenberechtigte Person, wem allein oder gemein¬ sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personenberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt Ist oder 2. durch technische Vorrichtung oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Veranstalter und Gewerbebetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. § 4 Gaststätten Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen § 11 Filmveranstaltungen (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Im Rahmen des Verfahrens nach §14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit Jnfoprogramm" oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind. unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn eine personenberechtigle oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.oo Uhr (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet ohne Begleitung einer personenberechtigten der sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie erziehungsbeauflragten Person in der Zeit von 24.00 Uhr bis von einer Personensorgeberechtigten Person begleitet sind. 5.00 Uhr nicht gestattet werden. (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Dieses gilt nicht, wenn Kinder und Jugendliche a) an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, b) sich auf Reisen befinden oder c) eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen Begleitung einer Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 1. Kindern unter sechs Jahren, 2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20.00 Uhr beendet ist, 3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in 22.00 Uhr beendet Ist, Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur 4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach bis 24 Uhr gestattet. 24.00 Uhr beendet ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbars, Nachtclubs Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und oder als vergleichbare Vergnügungsbetriebe geführt werden, ist Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Kindern und Jugendlichen nicht gestattet. Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden. (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder ohne Begleitung einer personenberechtigten oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der erziehungsbeauflragten Person darf Kindern und Voraussetzungen der Absatz 1 bis 4 nur nach 18.00 Uhr § 5 Tanzveranstaltungen Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab vorgeführt werden. 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit von Kindern bis 22.00 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren § 13 Büdschirmspielgeräte (1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne bis 24.00 Uhr gestattet werden, wenn die Gewinnmoglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen und Jugendlichen ohne Begleitung einer Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person Betätigung oder der Brauchtumspflege dient nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten (3) Die zuständige Behörde Kann Ausnahmen genehmigen. Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für § 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations«, Instruktions- oder Öffentlichkeit dürfen 1 Branntwein, branntwemhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personenberechtigten Person begleitet werden. Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit .Infoprogramm" oder »Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. (2) Elektronische Bildschirmgeräte dürfen 1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, 2. außerhalb von gewerblich oder in sonstigerweise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder 3 in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder mit .Infoprogramm" oder „Lehrprogramm" gekennzeichnet sind, bekannt zu machen. 4 aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische'Vorrichtungen und durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 28 Abs. 5: Ordungswidrigkeit Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,Euro geahndet werden. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt 5 Kreis Offenbach p^^|i^jfeäi^scKü^isj;^>' Fachdienst FD 63 Bauaufsicht - Allg. Bauvorhaben Kreis Qffenbadi • Postfach 12 65 • 63112 Dietzenbach Ansprechpartner/in: Antra^slelisr Zimmer Telefon: Telefax: Vwhaben E-Mail: AktenzeichenGfundstüäc Eingangsdatum. Schreibdatum. .<atast9r Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihrer Mitteilung über eine Veranstaltung am in o. g. Gebäude mit Besuchern, müssen wir Ihnen mitteilen, dass uns hierfür keine Baugenehmigung vorliegt. Für die Dürchführung der Veranstaltung gibt es folgende Alternativen: 1. Begrenzung der Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in dem Gebäude aufhalten, auf ma¬ ximal 200 2. Beantragung einer Genehmigung für eine Einzelveranstaltung mit mehr als 200 Besuchern Dafür benötigen wir folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung: Antragsformular • Liegenschaftskarte M 1:500 • Beschreibung mit Angaben zur Art, Datum und Zeit del* Veranstaltung, Anzahl der Besucher Berechnung der Rettungswege gem. der.MVStättV mit Angabe der maximal zulässigen Besu¬ cher sowie Darstellung im Bestuhlungsplan mit Vermaßung (Rettungsweglänge und -breite, Breite der Ausgänge; Abstände zwischen Tischen, Stühien/Stuhlreihen usw.); M1:100; ggf. Übersichts-ZFreiflächenplan Aussagen zur Feuerwiderstandsdauer der Konstruktion; Aussagen zur Brennbarkeit der Deko; Bühnennutzung usw! Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten. Genehmigungen für Einzelveranstaltungen sind rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Monate vor jeder Veranstaltung zu beantragen. Dienst! efttungszentrom: Besucheranschrift Bankverbindungen: ' BQrgerservIce: 060 74/81 80-0 sowie Anschrift för Pcstb3nkFraikfuftW.{ßlZ50010060),Klo 14914^03 Pakel/Postguteemkingen: IBAN DE92 6001005000(4914603. BIC: PBNKDEFFXXX Wemef-HPpert-SIr, 1 Sparta»« Lengen-Seligenstadt (BLZ 606 521 24), Kto 240 63128 Dtelzenbach IBAN. DE1S 606521240000000240, BIO HELADEF1SLS Sparkese Die borg (BLZ 603 626 51), Kto. 48 023 303 I8AN. DE89 508526510048023303, BIC' HELADEFIEXE WB Mängai (BLZ 605 613 15), Kto. 6 021611 IBAN DE29 505613150006021611, BIC: GENODESIOBH Homepage: vww.kreisoffenbach de E'Mall! info^rete-offanbach de Sprechzelten Bsuaufsicht: ttenslag und Donnerctag 8 00-1200 Uhf Der Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum, Vorbeugender Gefahrenschutz wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Bauaufsicht beteiligt. Stimmen Sie sich ggf. vorab mit dem Vorbeugenden Gefahrenschutz das Kreises Offenbach über den Inhalt und Um¬ fang der erforderlichen Beschreibungen und Pläne ab. Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind vom Veranstalter oder Eigentümer eigenverantwort¬ lich mit den Fachbehörden abzustimmen, z.B. Veterinäramt, Immissionsschutz. 3. Beantragung einer Genehmigung für eine dauerhafte Nutzung des Gebäudes als Versammlungsstätte (mehr als 200 Besucher, die sich gleichzeitig in dem Gebäude aufhalten) Dje-GenehmiQügg-des-Gebäudes_:erfolQt.als,SonderbauinaGh-§-2-48)-Pk^6 HBOin-Verbindung- mit der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV). - _ Dafür benötigen wir mindestens folgende Unterlagen in 5-facher Ausfertigung: • Antragsformular • Liegenschaftskarte M1:500 • Formlose Beschreibung mit Angaben zur Art der Veranstaltungen, Anzahl der Besucher. • Grundrisse M1:100 mit Möblierung, Bestuhlung anhand der MVStättV einschließlich Verma¬ ßung (es können mehrere Bestuhlungspläne eingereicht und genehmigt werden) • Schnitt, eventuell Ansichten • Brandschutzkonzept anhand der MVStättV in Verbindung mit der HBO {Feuerwiderstands¬ dauer der tragenden und aussteifenden Bauteile, Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bödenbeläge, Führung und Bemessung der Rettungswege, Technische Anlagen und Ein¬ richtungen, Abweichungen und Beschreibung der Kompensationen) Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten. Die Fachbehörden werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Bauaufsicht be¬ teiligt. Auf den Leitfaden „Sicherheit von Großveranstaltungen" wird hingewiesen. Dieser Leitfaden wird auch in das Info-Portal des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter www.hmdls.hessen.de --> Sicherheit ~> Brandschutz -> Infothek eingestellt. Aus zeitlichen Gründen kann zum jetzigen Zeitpunkt die Alternative Nr. 3 nicht mehr umgesetzt werden. Sollten wir nicht spätestens bis zum vollständige Antragsunterlagen für die Genehmigung einer Einzelveranstaltung (Alternative Nr, 2) erhalten haben, gehen wir davon aus, dass die Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in dem Gebäude aufhalten, auf 200 begrenzt wird. Eine Rückmel¬ dung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wir machen darauf aufmerksam, dass die' Einhaltung der max. zulässigen Besucherzahl im Verantwor¬ tungsbereich des Veranstalters liegt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag