Fall 8: „Der Kurzschluss und seine Folgen“ - WWW
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Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Fall 8: „Der Kurzschluss und seine Folgen“ K hat endlich seine lang ersehnte Lohnerhöhung erhalten. Diese plant er für den Kauf eines neuen Computers ein, da sein jetziger nicht mehr richtig funktioniert. Da K nur beste Qualität erwerben möchte, begibt er sich in das Computerfachgeschäft des F. Nach langem Suchen, Vergleichen und Überlegen ersteht K schließlich von Fachhändler F einen neuen Computer für 990,- Euro. Voller Stolz geht K mit seinem neu erworbenen Computer nach Hause. Als er das Gerät anschließt, gibt es aufgrund eines Defekts des Netzteils einen Kurzschluss. Das Netzteil wird dabei zerstört, der restliche Computer bleibt unversehrt. K erleidet einen Stromschlag und muss sich in ärztliche Behandlung begeben. Ihm entstehen Behandlungskosten i.H.v. 350,- Euro. Weiterhin lässt K für 250,- Euro ein neues Netzteil in den Computer einbauen, um diesen wieder benutzen zu können. Der Defekt am Netzteil war dem F weder bekannt noch erkennbar. K verlangt nun von F Schadensersatz i.H.v. 250,- Euro für das neue Netzteil sowie 350,- Euro für die Behandlungskosten. Zu Recht? Bearbeiterhinweis: Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) sind nicht zu prüfen! Fall 9: „Wer schön sein will, muss leiden…“ Nach einem Friseurbesuch entschließt sich D den neuen leistungsstarken „High- Speed“ Haar Fön zu kaufen. Ihre Friseurin hatte solch ein Modell gerade benutzt und D war einfach nur begeistert. Die Haare waren innerhalb von einer Minute komplett trocknen. Mit ihrem Fön zu Hause benötigt D für das Trocknen ihrer Haare fast 5 Minuten. Im Elektrofachgeschäft des A wird D auch fündig. Drei Tage später wäscht sich D die Haare und möchte natürlich auch gleich ihren neuen Fön ausprobieren. Da am Fön der Temperaturregler defekt ist, wird der Fön so heiß, dass D Verbrennungen an ihren Haaren und an ihrer Kopfhaut erleidet. Dieser Defekt am Temperaturregler war dem A weder bekannt noch erkennbar. D verlangt von A für die erlittenen Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut Schadensersatz in Form eines angemessenen Schmerzensgeldes. Zu Recht ? Bearbeitervermerk: Die konkrete Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes ist nicht zu bestimmen.