Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu
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Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu
Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 3. November 2015/Seite 60 Amtsblatt Nr. 45 Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu: Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt: Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren. Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211 Ärztlicher Notfalldienst Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen. Am 7. und 8. November 2015 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten und den Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer 116117 zu erreichen. Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/191212. Zahnärztlicher Notfalldienst im Altlandkreis Sonthofen Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 7. und 8. November 2015 unter Telefon 08322/5542. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00 und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe dieser Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt. Sonntags- und Nachtdienst der Apotheken Bad Hindelang: am 7. November 2015: Drei-Kugel-Apotheke, Marktstraße 22, Telefon 08324/328 (18.00 bis 19.00 Uhr) Sonthofen, Immenstadt, Blaichach: am 7. November 2015: Stern-Apotheke, Sonthofen, Bahnhofstraße 11, Telefon 08321/4400 am 8. November 2015: Iller-Apotheke, Blaichach, Ettensberger Str. 1a, Telefon 08321/5099, und Stern-Apotheke, Sonthofen, Bahnhofstraße 11, Telefon 08321/4400 (10.00 bis 12.00 Uhr) Verkehrsquelle 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser (dies sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser) Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu Zahl der Stellplätze Öffentliche Bekanntmachung Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 26.10.2015 (Bpl.-Nr. 0841/15), der Firma Wechs, Herrn Reinhard Wechs, Ostrachstraße 7, 87541 Bad Hindelang, den Neubau eines Gewerbebaues mit angeschlossener Werkstatt, in 87541 Bad Hindelang, Am Großen Bichel (Fl.-Nr. 1700/2), Gemarkung Hindelang, bauaufsichtlich genehmigt. 2 Stellplätze 1.2 Einfamilienhäuser 1.2.1 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung bis 60 m2 Wohnfläche 5) 2 Stellplätze, zus. 1 Stellplatz für die Einliegerwohnung Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung über 60 m2 Wohnfläche 5) 2 Stellplätze je Wohnung 1.2.2 1.3 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1.3.1 Wohnungen bis 60 m2 Wohnfläche 5) 1.3.2 Wohnungen über 60 m2 Wohnfläche Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg, Postfach 112343, Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 1 Stellplatz je Wohnung 5) 1.3.3 2 Stellplätze je Wohnung zusätzlich 10 % der Summe der Stellplätze, mind. 1 Stellplatz als Besucherstellplatz 7) 1.4 Gebäude mit Altenwohnungen, Seniorenwohnanlage („betreutes Wohnen“) 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein und Räume mit geringem Besucherverkehr 6) 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Praxen und dergl.) 6) 1 Stellplatz je Wohnung Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der Schriftform und ist unzulässig. 1 Stellplatz je angefangene 30 m2 NF 1) Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft. 1 Stellplatz je angefangene 20 m2 NF, mindestens 4 Stellplätze 1) 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stellplatz je angefangene 30 m2 NF (V), mindestens 2 Stellplätze je Laden 2) 3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stellplatz je angefangene 15 m2 NF (V) 2) 4 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 4.1 Gaststätten 1 Stellplatz je angefangene 8 m2 NGRF 3) 4.2 Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Diskotheken) 1 Stellplatz je angefangene 8 m2 NF 1) 5 Gewerbliche Anlagen 5.1 Handwerks- und Gewerbebetriebe 1 Stellplatz je angefangene 50 m2 NF, oder je 3 Beschäftigte 1) 4) 5.2 Lagerräume, -plätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stellplatz je angefangene 90 m2 NF, oder je 3 Beschäftigte 1) 4) Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung. Gez.: Herbert Liebl Oberstdorf, Fischen: am 7. November 2015: Vallis-Apotheke, Oberstdorf, Poststraße 10, Telefon 08322/940700 (17.00 bis 19.00 Uhr) am 8. November 2015: Engel-Apotheke, Oberstdorf, Nebelhornstraße 1, Telefon 08322/2121 Oberstaufen: am 7. November: Propstei-Apotheke, Oberstaufen, Hugo-von-Königsegg-Str. 1, Telefon 08386/2730 am 8. November 2015: Raphael-Apotheke, Lindenberg, Hauptstraße 41, Telefon 08381/92200 Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben, Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach: am 8. November 2015:Cornelius-Apotheke, Dietmannsried, An der Wilhelmshöhe 32, Telefon 08374/589658 (18.00 bis 20.00 Uhr) Diensthabende Apotheken in Kempten: am 7. November 2015: Pluspunkt-Apotheke, August-Fischer-Platz 1, Telefon 0831/2006206 am 8. November 2015: Rottach-Apotheke im Cambomed, Rottachstraße 71-73, Telefon 0831/592020 Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen! Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gewerbegebiet „Seifen-West“ Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Immenstadt i. Allgäu hat am 18.06.2015 für das Gewerbegebiet „Seifen-West“ den Bebauungsplan in der Fassung vom 16.04.2015 als Satzung beschlossen. Dieser Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Der Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung und Textteil vom 16.04.2015 – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Stadt Immenstadt i. Allgäu, Dienstgebäude Kirchplatz 7, Zimmer Nr. 313, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Immenstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Immenstadt i. Allgäu, 23.10.2015 STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU Gez.: Armin Schaupp, 1. Bürgermeister Nr. MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr! Z2-263 Die Stadt Sonthofen erlässt aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerischen Bauordnung – (BayBO) – (BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - (GO) - (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung über die Zahl, Größe, Beschaffenheit und Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Sonthofen (Stellplatzsatzung) Vom 15. Oktober 2015 §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Sonthofen, soweit nicht durch rechtsverbindliche Bebauungspläne oder andere städtebauliche Satzungen ausdrücklich abweichende Festsetzungen getroffen werden. §2 Anzahl der notwendigen Stellplätze (1) Die Anzahl der aufgrund Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist nach den in der Anlage 1 festgelegten Zahlen zu berechnen. Entsprechend der jeweiligen Nutzung ist rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma die jeweilige Stellplatzzahl zu ermitteln und auf eine ganze Zahl aufzurunden. Herbert Liebl (2) Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Anwendung der Rundungsregel auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu ermitteln. Die auf zwei Dezimalstellen ermittelten Werte sind zu addieren und auf eine ganze Zahl aufzurunden. sichtlich genehmigt wird oder wenn die Baugenehmigung nach Art. 69 BayBO erlischt. Ein bereits bezahlter Ablösungsbetrag wird zinslos erstattet. Bei einer Änderung der Planung ist der Stellplatzbedarf entsprechend neu zu berechnen. Bei Mehr- oder Minderbedarf ist eine Ergänzungsvereinbarung zu treffen. (3) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage 1 nicht erfasst sind, ist nach der Anlage zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. §5 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung können in begründeten Einzelfällen Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt, bei ver-fahrensfreien Vorhaben von der Stadt erteilt werden. (4) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung sind Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Als anzuerkennender Altbestand ist die in der letzten gültigen Baugenehmigung festgestellte Zahl der Stellplätze, soweit diese tatsächlich errichtet sind, heranzuziehen. Fehlt eine Baugenehmigung oder ist in der Baugenehmigung keine Stellplatzzahl genannt, ist der Altbestand nach Abs. 1 - 3 zu bewerten. §6 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Stellplätze entgegen § 2 nicht errichtet, (5) Bei der Stellplatzermittlung für Freischankflächen von Gaststätten wird bis zur Größe der im Gebäude liegenden Gastraumfläche von einer Wechselnutzung ausgegangen. Für die darüber hinausgehende Freischankfläche ist bei genehmigungspflichtigen Anlagen der zusätzliche Stellplatznachweis erforderlich. 2. gegen die Gestaltungsvorschriften des § 3 verstößt. (6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich. (2) Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 23. April 2010 außer Kraft. §3 Größe und Beschaffenheit (1) Für die Größe der Stellplätze und der erforderlichen Zufahrts- und Rückstoßflächen sind die „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)“ und die eingeführten technischen Regeln in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. (2) Oberirdische Stellplätze sind grundsätzlich in versickerungsfähiger Ausführung herzustellen (z. B. aus Mineralbeton, Schotterrasen, Rasensteinen, als Drainpflaster oder als Pflaster aus Naturstein oder Betonstein mit Drain- oder Rasenfugen). (3) Bei der Schaffung von Stellplätzen an öffentlichen Straßen dürfen öffentliche Parkplätze nicht verloren gehen, ausgenommen ist hier die Ein- und Ausfahrt. Bei mehr als 5 zusammenhängenden oberirdischen Stellplätzen ist eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zu schaffen. (4) Stellplatzanlagen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern einzugrünen. Ab 3 Stellplätzen ist 1 standortgerechter hochstämmiger Baum an geeigneter Stelle zu pflanzen. Bei größeren Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind für je 10 Stellplätze 2 standortgerechte hochstämmige Bäume innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen. Die Randstreifen von größeren Stellplatzanlagen sind mit mindestens 1,20 m breiten Pflanzstreifen herzustellen. In diesen Pflanzstreifen sind pro 20 lfm. 1 standortgerechter hochstämmiger Baum oder 5 standortgerechte Sträucher mit mindestens 1,0 m Wuchshöhe zu pflanzen. §7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 1. Dezember 2015 in Kraft. (3) Bauanträge, die bei der Stadt Sonthofen bis zum 30. November 2015 vorliegen, werden nach der Stellplatzsatzung Stand 23. April 2010 behandelt. STADT SONTHOFEN Sonthofen, den 23. Oktober 2015 Fußnoten 1) NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2 2) NF(V) = Verkaufsnutzfläche 3) NGRF = Nettogastraumfläche 4) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche (NF) zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. – Ein gegenüberstellender Nachweis ist zu führen. – 5) Wohnfläche = als Wohnfläche zählt die Wohnfläche ohne Terrasse und Balkon; jedoch sind u. a. Loggien, Wintergärten usw. hinzuzurechnen. 6) Geringer Besucherverkehr = hierzu zählen z. B. reine Terminpraxen oder Büro- und Verwaltungsräume, in denen nachweislich eine geringe Besucheranzahl zu erwarten ist. Erheblicher Besucherverkehr = hierzu zählen z. B. Praxen mit Notfall- und Schmerzpatientenbehandlung und Gemeinschaftspraxen. 7) §4 Ablösung (1) Werden die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes nach entsprechender rechtlicher Sicherung gegenüber dem Freistaat Bayern hergestellt, besteht die Möglichkeit zur Ablösung der Stellplatzpflicht im Rahmen einer vertraglichen Regelung vor Erteilen der Baugenehmi-gung (Ablösungsvertrag). (2) Die Ablösung erfolgt durch die Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Stadt. (3) Als Ablösungsbetrag werden je Stellplatz 7.500,– Euro festgelegt. (4) Der Ablösungsbetrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung, spätestens 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung fällig. (5) Die Verpflichtungen des Bauherrn zur Stellplatzablösung entfallen, wenn er das Baugesuch zurücknimmt, das Bauvorhaben nicht bauauf- 21-265 Öffentliche Zustellung Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu vom 23.10.2015 an Herrn Thomas Kolzem, wohnhaft zuletzt 87487 Wiggensbach, derzeit unbekannt, wegen Einstellung und Rückforderung. Der Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu an Herrn Kolzem wird hiermit öffentlich zugestellt und kann beim Landratsamt Oberallgäu, Sozialamt, Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Dieser Brief gilt zwei Wochen nach dem Tag des Aushängens als zugestellt. Sonthofen, den 27.10.2015 41-266 Bekanntmachung des Marktes Oberstdorf Vollzug der Wassergesetzte; Antrag auf Errichtung und Betrieb einer neuen Wasserkraftanlage an der Trettach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4737/0, Gmkg. Oberstdorf, durch die Kraftwerk GmbH & Co. Oberstdorf KG. I. Die Kraftwerk GmbH & Co. Oberstdorf KG beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die wasserrechtliche Gestattung für die Errichtung und den Antrag auf Errichtung und Betrieb einer neuen Wasserkraftanlage an der Trettach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4737/0, Gmkg. Oberstdorf, durch die Kraftwerk GmbH & Co. Oberstdorf KG. Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Trettach im Bereich der Oberau. Dazu soll Wasser an einer bestehenden Konsolidierungssperre oberhalb der Talebene Oberau aus der Trettach über einen Coanda-Rechen entnommen werden. Mit einer Druckrohrleitung über ca. 960 m Länge wird das entnommene Wasser orographisch rechts der Trettach in nördliche Richtung zum Krafthaus auf Höhe der Alpe Oberau geführt. Die ersten ca. 40 m ab dem Fassungsbauwerk soll die Druckrohrleitung mittels Rohrvortrieb, anschließend in erdverlegter Bauweise errichtet werden. Im Krafthaus soll das Wasser über eine Turbine geleitet und folgend über einen ca. 45 m langen, erdüberdeckten Unterwasserkanal wieder der Trettach zugeführt werden. Als Anlage ist eine reine Laufwasserkraftanlage mit Fassungsbauwerk, Druckrohrleitung und Maschinensatz geplant. Bei einer Ausbauwassermenge von 1,2 m3, einem Druckrohrdurchmesser DN900 und einer Nutzfallhöhe von 64,8 m errechnet sich eine max. Leistung an der Übergabeklemme von 666 KW. Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister (5) Die Stadt kann aus Gründen des Ortsbildes, des Umweltschutzes (z. B. Lärm- und Geruchsbelästigungen) und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs anstatt oberirdischen Stellplätzen den Bau von Tiefgaragen verlangen. (6) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Ortsbild, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die beabsichtigte Grünordnung nicht beeinträchtigt werden. Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer 3.14, und bei der Marktgemeinde Bad Hindelang, Marktstraße 9, 87541 Bad Hindelang, eingesehen werden. Besucherstellplätze = diese Stellplätze müssen als solche gekennzeichnet und für die Besu-cher jederzeit anfahrbar sein. NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2 (Gliederung der Netto-Grundfläche) Die Berechnungen der Grundflächen sind für jedes Bauwerk getrennt aufzustellen. Dies gilt auch, wenn auf einem Grundstück mehrere Bauwerke vorhanden bzw. geplant sind. II. Für die geplante Maßnahme ist zusätzlich eine Umweltverträgllichkeitsprüfung durchzuführen. III. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass 1. die Pläne für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Oberau und die Umweltverträglichkeitsprüfung von Montag bis Freitag während der allgemeinen Dienststunden beim Markt Oberstdorf, Marktbauamt, Prinzregenten-Platz 1, 87561 Oberstdorf, während der Zeit vom 11.11.2015 bis einschließlich 11.12.2015 zur öffentlichen Einsicht aufliegen und eingesehen werden können, 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Markt Oberstdorf Einwendungen gegen den Plan erheben kann, 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können, 4a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. MARKT OBERSTDORF Gez.: Laurent O. Mies, 1. Bürgermeister Z2-267 NF(V) = Verkaufsnutzfläche Verkaufsnutzfläche ist die Nettogrundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume. Hierzu gehören auch Windfang, Kassenvorraum, der Bereich zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials, Fleisch- und Wursttheken und externe Räume zur Rücknahme von Pfandflaschen. NGRF = Nettogastraumfläche Die Nettogastraumfläche ist die Nettogrundfläche der nutzbaren Gastraumflächen einschließlich Thekenbereich ohne Küche, Toiletten und sonstige Betriebs- und Lagerflächen Z2-264 Bekanntmachung der Gemeinde Fischen i. Allgäu über das Inkrafttreten der 1. Erweiterung der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im Zusammenhang bebauten nordöstlichen und östlichen Gemeindeteils Berg“ I. Der Gemeinderat der Gemeinde Fischen i. Allgäu hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.10.2015 die 1. Erweiterung der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im Zusammenhang bebauten nordöstlichen und östlichen Gemeindeteils Berg“ in der Fassung vom 03.07.2013 als Satzung beschlossen. Amtsblatt Nr. 45 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen Die 1. Erweiterung der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im Zusammenhang bebauten nordöstlichen und östlichen Gemeindeteils Berg“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung durch das Landratsamt Oberallgäu bedürfen. den Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Fischen i. Allgäu unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Veränderungssperre „Marktwaage" der Stadt Sonthofen Fischen i. Allgäu, den 29.10.2015 GEMEINDE FISCHEN i. ALLGÄU Die 1. Erweiterung der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im Zusammenhang bebauten nordöstlichen und östlichen Gemeindeteils Berg“ – bestehend aus der Zeichnung, Satzung und Begründung – liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, I. Stock, Zimmer 18, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben. Gez.: Edgar Rölz, 1. Bürgermeister 3. November 2015/Seite 61 Lageplan vom 08. Oktober 2015 M = 1:1.500 Z2-270 Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu II. Hinweis gemäß § 44 BauGB: Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Der Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates der Stadt Immenstadt hat in seiner Sitzung vom 16.07.2015 den Erlass einer Einbeziehungssatzung für den Bereich „An der Schießstätte“, Grundstück Fl.Nr. 916/70, Tfl., Gemarkung Immenstadt, beschlossen. Auf der Teilfläche des Grundstücks sollen Wohngebäude errichtet werden. Der betroffenen Öffentlichkeit (Bürgern) wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stadt legt hierzu die Unterlagen der Einbeziehungssatzung „An der Schießstätte“ zusammen mit der Begründung in der Fassung vom 16.07.2015 in der Zeit vom 11.11.2015 bis zum 14.12.2015 in der Stadtverwaltung Immenstadt, Dienstgebäude Kirchplatz 7, 2. OG, Zimmer 313, öffentlich aus. Während der Auslagefrist können Stellungnahmen von jedermann vorgebracht werden. Gem. § 13 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB findet keine Anwendung. Hinweis gemäß § 215 BauGB: Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften. 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehen- Immenstadt, 27.10.2015 STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU Gez.: Armin Schaupp, 1. Bürgermeister Z2-272 Legende: Ausgefertigt: Sonthofen, 26. Oktober 2015 STADT SONTHOFEN Grenze des räumlichen Geltungsbereiches gez.: Christian Wilhelm Erster Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Sonthofen (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 85 „Marktwaage“ Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu Gemarkung Immenstadt (siehe Lageplan). STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU Gez.: Armin Schaupp, 1. Bürgermeister Z2-271 §4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Sonthofen, den 26. Oktober 2015 STADT SONTHOFEN Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Sonthofen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Sonthofen, 26. Oktober 2015 STADT SONTHOFEN Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister $XI GHP 0RRV Landratsamt Oberallgäu SG 22 – Techn. Umweltschutz 6RQ IV RS HQN Q H WUD PDVWDEVORV 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 75 „Binswangen-Süd“; Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses Der Stadtrat der Stadt Sonthofen hat in seiner Sitzung am 29. September 2015 beschlossen, den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 75 „Binswangen-Süd“ zu ändern. Das Änderungsgebiet ist umfasst den gesamten Geltungsbereich des B-Planes. Der räumliche Umgriff ist im beigefügten Lageplan (maßstabslos) gestrichelt umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses. Mit der Änderung des B-Planes Nr. 75 „Binswangen-Süd“ werden folgende Planungsziele angestrebt: – Erhöhung der Wohnraumhöhe im Dachgeschoss – keine zusätzliche Verschattung der tieferliegenden bestehenden Bebauung an der Strausbergstraße BImSchG; Antrag der Firma Allgäu Milch Käse eG zur wesentlichen Änderung des bestehenden Milchwerks auf dem Grundstück Fl.-Nr. 237 und 258 (Teilfl.), Gmkg. Kimratshofen, Markt Altusried; Neubau eines Reifelagers für Käse sowie Umbau mit Einbau von Büros und Umkleideräumen im Obergeschoss der Butterei Bekanntmachung gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 6WDGW 6RQWKRIHQ %HEDXXQJVSODQ 1U %LQVZDQJHQ6G Bekanntmachung der Stadt Sonthofen 29.10.2015 D §2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan der Stadt Sonthofen vom 08. Oktober 2015, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 1. Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. ]X §1 Zu sichernde Planung Der Stadtrat der Stadt Sonthofen hat am 28. April 2015 beschlossen, für das Gebiet zwischen der Hirnbeinstraße, Hindelanger Straße und Promenadestraße den Bebauungsplan Nr. 85 „Marktwaage“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen. §3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen H VWUD VEHUJ 6WUDX D 7DOZHJ D % D D Vom 26. Oktober 2015 J 1 *HOWXQJVEHUHLFK LW]ZH Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 85 „Marktwaage“ 5RWVS Die Stadt Sonthofen erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296), folgende Immenstadt, 27.10.2015 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 22.10.2015 beschlossen, für das Gebiet „Otto-Keck-Straße“ einen Bebauungsplan gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Gebiet soll als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt werden und umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 618/48, und 618/5 Tfl., beide Die Änderung des B-Planes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Der Beschluss zur Änderung des B-Planes Nr 75 „Binswangen-Süd“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht. Sonthofen, 07. Oktober 2015 Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister Die Firma Allgäu Milch Käse eG, Landstr. 41, 87452 Altusried, beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Ände-rung des Milchwerks auf dem Grundstück Fl.-Nr. 237 und 258 (Teilfl.) Gmkg. Kimrats-hofen, Markt Altusried. Die geplante Änderung umfasst die Erweiterung des im Juni 2015 genehmigten Reifelagers für Käse sowie den Umbau mit Einbau von Büros und Umkleideräumen im Obergeschoss der Butterei. Das Landratsamt Oberallgäu führt ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c i.V.m. Anlage 1, Nr. 7.29.1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – ergab, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Gez.: Stefan Bechter STADT SONTHOFEN Z2-268 Dienstsiegel Az SG 22-171/4-296-13 Bt 22-273 Sonthofen, den 3. November 2015 Gez.: Anton Klotz, Landrat Z2-269