Info-Box 2 Vom Braindrain zur Brain Circulation
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Info-Box 2 Vom Braindrain zur Brain Circulation
Rechtliche Bleibemöglichkeiten für internationale Studierende Info-Box 2 Vom Braindrain zur Brain Circulation Vertreter der klassischen Braindrain-These vermuteten, dass der Weggang der ‚besten Köpfe‘ die wirtschaftliche Entwicklung in den Herkunftsländern deutlich verlangsamen würde (Bhagwati/Hamada 1974: 33). Diese eindimensionale Betrachtung übersieht allerdings die komplexen, durchaus positiven Auswirkungen, die internationale Mobilität und Abwanderungsbewegungen auf Empfänger- und Herkunftsländer haben können. Jüngere Annahmen gehen davon aus, dass ein erheblicher Teil der mobilen Talente auf lange Sicht in ihre Herkunftsländer zurückkehrt und die dortige Wirtschaft entsprechend von den im Ausland erworbenen Erfahrungen, Kompetenzen, Fach- und Sprachkenntnissen und Netzwerken profitieren kann, z. B. in Form von Unternehmensgründungen, Investitionen, Transfer von Fachwissen und engen Geschäftsbeziehungen zum Studienland. In einer globalisierten Welt kann Migration daher zunehmend als Brain Circulation betrachtet werden, d. h. als ein „zirkulärer Prozess der Hin- und Her- bzw. Weiterwanderung“ (Hunger 2003: 58). Auch diejenigen, die nicht zurückkehren, pflegen oftmals nachhaltige Kontakte zum Herkunftsland oder entfalten Diaspora-Aktivitäten, die in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Politik und Zivilgesellschaft positive Entwicklungseffekte zeigen können. Für die wirtschaftliche Wertschöpfung und das Steueraufkommen in den Studienländern ist die Ausreise fertig ausgebildeter internationaler Studierender daher nicht automatisch ein Verlust, denn auch sie können von grenzüberschreitenden Beziehungen und dem Austausch von Know-how profitieren. Überdies verdeutlichen die Rückkehrabsichten vieler im Ausland lebender internationaler Absolventen, dass sich die Ausbildung internationaler Studierender auch langfristig positiv auf die Fachkräftezuwanderung auswirken kann (Hanganu/Heß 2014: 239; SVR-Forschungsbereich/BiB/UDE 2015: 14–15). tionale Absolventen nach Studienabschluss für zwölf Monate Vollzeit auf einer ihrer Qualifikation entsprechenden Stelle28 in Kanada beschäftigt waren, fortgeschrittene Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch nachweisen und ein Arbeitsplatzangebot nach erfolgter Vorrangprüfung (LMIA) erhalten, können sie i. d. R. an der CEC teilnehmen und eine Niederlassungserlaubnis erhalten.29 Das bis zu dreijährige PGWP bietet Absolventen ein Zeitfenster, in dem sie die für die CEC erforderlichen Nachweise erbringen können. Alternativ haben bleibewillige Absolventen die Möglichkeit, einen Daueraufenthalt über die Zuwanderungskanäle einzelner kanadischer Provinzen zu beantragen, von denen die meisten kein Arbeitsplatzangebot voraussetzen.30 Insbesondere strukturschwächere und von Abwanderung betroffene Provinzen versuchen seit Jahren aktiv, internationale Studierende möglichst frühzeitig für einen Daueraufenthalt dort zu begeistern, indem sie z. B. die vom Bund vorausgesetzte zwölfmonatige Praxiserfahrung verkürzen31 oder Steuererleichterungen und Geldprämien anbieten, um Anreize für einen Verbleib in der Provinz zu setzen (Government of Newfoundland and Labrador 2010; Province of Manitoba 2015). Als zusätzliche Anreize für Arbeitgeber, Praktikumsplätze für internationale Studierende zu schaffen oder internationalen Absolventen eine Vollzeitanstellung in Aussicht zu stellen, bieten manche Provinzen außerdem an, für einen bestimmten Zeitraum einen Teil des Gehalts zu subventionieren (Nova Scotia Department of Energy 2015; Emploi Québec 2015). 28Vollzeit bedeutet hier eine 30-stündige Arbeitswoche. Bei einer Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten kommen Absolventen damit auf die Arbeitserfahrung von insgesamt 1.560 Beschäftigungsstunden, die für die CEC notwendig sind. Diese Stunden können auch in Teilzeit oder mit Unterbrechung abgeleistet werden. Als der Qualifikation entsprechend gelten Beschäftigungen in leitenden Positionen (managerial jobs) sowie Facharbeiterstellen, Technikerstellen und gehobene Positionen im Handel (professional jobs, technical jobs and skilled trades) nach Maßgabe der Canadian National Occupational Classification (CIC 2015a). 29Das Arbeitsplatzangebot mitsamt Vorrangprüfung ist eine neue Zulassungsvoraussetzung, die seit 2015 gilt. Die Einwanderungsbehörde CIC lässt Absolventen erst dann einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen, wenn sie sich nach einem Punktesystem gegen andere Antragsteller durchgesetzt haben. Absolventen ohne Arbeitsplatzangebot erreichen hier nur eine niedrige Punktzahl (CIC 2015b). 30In Kanadas Föderalstaat verfügen neben dem Bund auch die Provinzen über Kompetenzen in der Zuwanderungssteuerung, die sie besonders im Rahmen der Fachkräftezuwanderung nutzen. 31Diese und andere Modifizierungen der Anforderungen an eine Niederlassungserlaubnis, die der Bund in der CEC festgelegt hat, werden über das Provincial Nominee Program (PNP) umgesetzt. Dieser Mechanismus ermöglicht den einzelnen Provinzen, internationale Fachkräfte auszuwählen (z. B. internationale Absolventen) und die Bearbeitung von Anträgen auf Bundesebene zu beschleunigen. Ziel ist u. a., jenseits der bei Zuwanderern populären Ballungszentren Montreal, Toronto und Vancouver die Fachkräfte besser zu verteilen (CIC 2011: 51). 14