Deponieverordnung NEU
Transcrição
Deponieverordnung NEU
Deponieverordnung NEU Die Veränderungen für die Bauwirtschaft Mit 01.03.2008 ist die Deponieverordnung 2008 in Kraft getreten. Anlass für die Neufassung der Verordnung aus dem Jahr 1996 ist die Umsetzung der EG-Deponierichtlinie (1999/31/EG) und der Deponieentscheidung (2003/33/EG), die eine Anpassung der österreichischen Rechtsvorschriften notwendig machte. Von der alten Verordnung wurden zentrale Regelungen (z.B.: das Verbot der Ablagerung organischer, reaktiver Abfälle) sowie Grundanforderungen an die Deponietechnik und den Grundwasserschutz übernommen. Kernpunkte der neuen Deponieverordnung sind das Abfallannahmeverfahren, das neue und geplante elektronische Datenmanagement sowie die sich aus der Umsetzung der Deponieverordnung (z.B. Abfallannahmeverfahren) ergebenden Kosten. Mit neuen Bestimmungen, neuen Deponieklassen und entsprechenden Grenzwerten will der Gesetzgeber das tatsächliche Gefährdungspotential der Abfälle besser in den Griff bekommen. Die Veränderungen für die hauptbetroffene Branche, nämlich die Bauwirtschaft, sind beachtlich. Wesentliche Neuerungen Die wesentlichen Neuerungen bestehen unter anderem in der Neudefinition und Erweiterung der bisherigen Deponietypen in sogenannte Deponieklassen: Bodenaushubdeponie, Inertabfalldeponie (NEU), Deponie für nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Massenabfalldeponie) sowie Deponie für gefährliche Abfälle nur als Untertagedeponie (NEU). Weiters gibt es Neuerungen beim Abfallannahmeverfahren. Konkret bei der „grundlegenden Charakterisierung“ des Abfalls (vormals Gesamtbeurteilung), der Übereinstimmungsbeurteilung bei regelmäßig anfallenden Abfällen sowie bei der Eingangskontrolle auf der Deponie. Die im Rahmen der neuen Deponieverordnung erfolgte vollständige Neufassung des Abfallannahmeverfahrens (Probenahme und Analyseverfahren) bedingt das Erfordernis der Durchführung einer „grundlegenden Charakterisierung“ durch eine externe befugte Fachperson im Zusammenwirken mit einer „Eingangskontrolle“ auf den Deponien. Die vom Bauherrn als Abfallerzeuger (Abfallbesitzer) dem externen Gutachter zur Verfügung zu stellende Abfallinformation wurde neu formuliert und hat ab dem Jahr 2012 elektronisch zu erfolgen. In der „grundlegenden Charakterisierung“ ist für jeden Abfall, der deponiert werden soll, die Zulässigkeit der Ablagerung von einer externen Fachperson resp. einer Fachanstalt zu ermitteln. „Grundlegende Charakterisierungen“ ohne analytische Untersuchungen sind bei Kleinstmengen an kontaminiertem Bodenaushubmaterial (bis zu 25 Tonnen), für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial - gemäß der nunmehr erweiterten Kleinmengenregelung - bis 2000 Tonnen, Baurestmassen (unter bestimmten Bedingungen), nicht verunreinigtem Gleisschotter, Asbestabfällen etc. möglich. Betreffend der Asbestabfälle besteht nunmehr neuerdings die Möglichkeit selbige einschließlich Asbestzementabfälle ohne analytische Untersuchung in Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponie) unter bestimmten Bedingungen abzulagern. Voraussetzungen hierfür sind beispielsweise Maßnahmen wie die Ablagerung in eigenen Kompartimenten, vor Einbau Befeuchtung resp. vollständige Abdeckung mit feinkörnigem Material im Bedarfsfall usw. Eine schwierige Hürde sowohl für Ausschreibende als auch für Bieter wird der neue Passus betreffend der für jede einzelne Deponieklasse unterschiedlich geltenden Grenzwerte sein. Die Bestimmungen hinsichtlich der Genehmigung höherer Grenzwerte sieht vor, dass in begründeten Ausnahmefällen die Behörde für bestimmte Kompartimente (Deponieteil mit vollständig getrennter Lagermöglichkeit) höhere Grenzwerte genehmigt, wenn keine zusätzlichen Umweltgefährdungen zu erwarten sind. Die neue Grenzwertregelung sieht demzufolge vor, dass beispielsweise zwei benachbarte Deponien durchaus bis zu 300 Prozent unterschiedliche, einzelne Grenzwerte aufweisen können, obwohl beide der gleichen Deponieklasse angehören. Dokument: 08_04_Deponieverordnung Bearbeiter: TABORSKY Seite 1/1 25.04.2008 Hiermit besteht daher künftig das Erfordernis bei jeder Baustelle im Vorfeld die chemische Zusammensetzung der Abfälle (z.B. Bodenaushubmaterial) im Detail zu kennen. Erst dann kann die Frage nach der Deponieauswahl geklärt werden. Im Falle der Beprobung von Aushubmaterial ist diese vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit vom Auftraggeber, welcher das Ergebnis auch für die Ausschreibung benötigt, durchzuführen. Übergangsbestimmungen und Perspektiven Wenngleich die Deponieverordnung 1996 mit Inkrafttreten der neuen Verordnung außer Kraft tritt, ändert sich aufgrund der Übergangsbestimmungen (diese sind für bestehende Deponien bis längstens 1. Jänner 2012 anzuwenden) vorerst wenig. Zusammenfassend sieht die Deponieverordnung 2008 einige wesentliche Neuerungen und zum Teil gravierende Veränderungen vor. Im Sinne der e-Government und Verwaltungsoffensive der Bundesregierung wird das erforderliche Meldeund Berichtswesen schrittweise in das elektronische Datenmanagement (EDM) des Lebensministeriums integriert. Um den Einstieg zu erleichtern, gelten in den ersten 3 Jahren für die Meldungen der Deponien vereinfachte Prüfregeln. Inwieweit sich die neuen Bestimmungen in der Praxis bewähren, bleibt vorerst abzuwarten. Dokument: 08_04_Deponieverordnung Bearbeiter: TABORSKY Seite 2/2 25.04.2008