Informationen für neue Prüferinnen und Prüfer
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Informationen für neue Prüferinnen und Prüfer
Informationen für neue Prüferinnen und Prüfer Stephanie Görtz / Dirk Weißmann Ahaus, 30. Oktober 2014 © IHK Nord Westfalen 2010 Agenda 1 1 Rechtliche Grundlagen 2 Paritätische Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse 3 IHK-Geheimhaltungsrichtlinie 4 Leitfaden für Prüfer/-innen 5 Widerspruch / Befangenheit – Was ist zu tun? 6 Verhalten bei Täuschungshandlungen 7 Darstellung des Prüfungsablaufs 8 Prüferentschädigung – Hilfe zur Abrechnung © IHK Nord Westfalen 2010 1. Rechtliche Grundlagen Grund-gesetz Gesetze Staatliche Verordnungen Staatliche Richtlinien / Technische Regeln © IHK Nord Westfalen 2010 z. B. Berufsbildungsgesetz z. B. Ausbildungsordnung 1. Rechtliche Grundlagen Generell gilt: • Bundesrecht vor Landesrecht • Das speziellere Gesetz gilt vor dem allgemeineren Gesetz • Jüngeres Recht gilt vor älterem Recht © IHK Nord Westfalen 2010 2. Paritätische Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses • Die zuständige Stelle ist verpflichtet, zur Prüfungsabnahme Prüfungsausschüsse zu errichten • Prüfungsausschüsse sind autonom, dennoch: Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind Verwaltungsakte der IHK • Autonom bedeutet: Prüfungsausschuss hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen einen Beurteilungsspielraum • Die „Errichtung“ eines Prüfungsausschusses umfasst die Bestimmung für einen bestimmten Ausbildungsberuf, die Festlegung des Ausschussgröße und seiner paritätischen Besetzung (§40 BBiG) © IHK Nord Westfalen 2010 2. Paritätische Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses • Für Prüfungsausschüsse gibt es eine vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl (in der Regel: 3-er Ausschüsse), eine Begrenzung nach oben gibt es nicht • Beauftragte der Arbeitgeber werden nach pflichtgemäßem Ermessen berufen • Beauftragte der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der bestehenden Gewerkschaften berufen. Erfolgen innerhalb einer angemessenen Frist keine Vorschläge, so kann die IHK nach pflichtgemäßem Ermessen berufen • Lehrkräfte werden von den berufsbildenden Schulen berufen © IHK Nord Westfalen 2010 3. IHK Geheimhaltungsrichtlinie • Im beruflichen Prüfungswesen soll ein geordnetes Verfahren gewährleistet und die Prüflinge gleich und fair behandelt werden • Die Prüfungen müssen für alle Prüflinge unter gleichen Bedingungen stattfinden • Dies setzt voraus, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor dem Prüfungstermin bekannt werden • Einhalten der Geheimhaltung bewirkt: • Individuelle Chancengleichheit • Ansehen der IHK Prüfungen • Wert der Prüfungszeugnisse in der Arbeitswelt © IHK Nord Westfalen 2010 4. Leitfaden für Prüfer/- innen Bereitschaft zur Weiterbildung Persönlichkeitskompetenz Lebensalter IHK Prüfer Fachkompetenz Methodenkompetenz Sozialkompetenz © IHK Nord Westfalen 2010 5. Widerspruch / Befangenheit Was ist zu tun? • Entscheidungen über die Ergebnisse der Prüfungen sind ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch eingelegt werden kann • Widerspruch ist das Recht des Prüflings, wenn er sich durch das Prüfungsverfahren oder die Bewertung benachteiligt fühlt • Der Widerspruch richtet sich gegen die IHK, nicht gegen den Prüfungsausschuss • Der Widerspruch ist bei der zuständigen IHK einzulegen und muss eine konkrete Begründung enthalten • Zur Begründung des Widerspruchs kann der Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nehmen © IHK Nord Westfalen 2010 5. Widerspruch / Befangenheit Was ist zu tun? • Die zuständige Stelle prüft, ob die vom Prüfling vorgetragenen Gründe stichhaltig und zutreffend sind und ob etwaige Mängel Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt haben • Es wird geprüft, ob über die angegebenen Punkte hinaus weitere Fehler festzustellen sind • Zur Bearbeitung stützt sich die IHK auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses © IHK Nord Westfalen 2010 5. Widerspruch / Befangenheit Was ist zu tun? • Durch den Grundsatz der Chancengleichheit ist es erforderlich, dass keine Prüfer im Prüfungsausschuss tätig sind, bei denen die Sorge der Befangenheit besteht • Demnach dürfen bei der Zulassung und bei den Prüfungen diejenigen nicht mitwirken, bei denen verwandtschaftliche Verhältnisse mit dem Prüfling bestehen • Besteht eine Befangenheit, so ist diese der IHK mitzuteilen bzw. in der Prüfung dem Prüfungsausschuss • Die IHK trifft die Entscheidung über den Ausschluss vor der Prüfung, während der Prüfung der Prüfungsausschuss © IHK Nord Westfalen 2010 6. Verhalten bei Täuschungshandlungen • Prüfungsleistungen sind vom Prüfling selbständig und ohne fremde Hilfe bzw. unerlaubte Hilfsmittel zu erstellen • Diese persönlich zu erbringende Leistung ist Gegenstand der Bewertung und Grundlage für das Prüfungszeugnis • § 22 der Prüfungsordnung der IHK regelt das Vorgehen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen • Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, kann der Prüfling nach Ermahnung und dem anschließenden Entzug der unerlaubten Hilfsmittel die Prüfung fortsetzen • Der Vorfall wird ordnungsgemäß protokolliert und dem Prüfungsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden © IHK Nord Westfalen 2010 • Vorher ist der Prüfling zu hören und der Vorgang aufzuklären 6. Verhalten bei Täuschungshandlungen • Liegt eine Täuschungshandlung vor, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten (kein Spielraum durch den PA) • Der Prüfungsausschuss hat einen Ermessensspielraum hinsichtlich der weitgehenden Entscheidung, ob der gesamte Prüfungsteil oder sogar die Prüfung insgesamt mit „ungenügend“ zu bewerten ist; hier ist die Schwere der Täuschungshandlung ausschlaggebend © IHK Nord Westfalen 2010 Zwischen- und Abschlussprüfung Anmeldung - Zulassung - Vorbereitung - Ablauf © IHK Nord-Westfalen 2010 Dirk Weißmann kaufmännische Berufsbildung Telefon: 0209 388-411 E-Mail: [email protected] © IHK Nord-Westfalen 2010 Welche Infos erhält dies Forum? Prüfungstermine Zahlen und Fakten rund um die Prüfungen Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung (AP) Wie bereite ich mich auf die Prüfungen vor Unterschiede Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. AP1/AP2 Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildungszeit Berichtsheft © IHK Nord-Westfalen 2010 Eintragung eines Berufsausbildungsvertrags: Sobald der Berufsausbildungsvertrag bei der Industrie- und Handelskammer registriert wurde, bekommt der Ausbildungsbetrieb sowie der Auszubildende darüber eine Eintragungsbestätigung zugeschickt. Die voraussichtlichen Prüfungstermine für den Ausbildungsstart 2014 (stehen auf der Eintragungsbestätigung): Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 : Frühjahr bzw. Herbst/Sommer 2016 Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 : Sommer 2017 © IHK Nord-Westfalen 2010 Abschlussprüfungen Winter 2013/14 und Sommer 2014 11.512 Prüflinge haben an der Prüfung teilgenommen, davon haben 10.766 Teilnehmer bestanden. Mit der Note „Sehr gut“ haben 658 Prüflinge die Prüfung abgeschlossen. Ehrenamtliche Prüfer bei der IHK Nord Westfalen (Bereich Berufsbildung) 288 Prüfungsausschüsse 3066 Prüfer © IHK Nord-Westfalen 2010 Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung: ca. zwei bis drei Monate vor dem Prüfungstermin erhält der Ausbildungsbetrieb die Anmeldeunterlagen. Zwischenprüfung: Daten müssen kontrolliert und ggf. Änderungen der Industrie- und Handelskammer mitgeteilt werden. Es muss kein Anmeldeformular ausgefüllt oder unterschrieben werden. Abschlussprüfung: Auch hier müssen die Daten kontrolliert werden. Das Anmeldeformular sowie die Anlage (nicht bei allen Berufen gibt es eine Anlage) müssen unterschrieben bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden. Anmeldeschluss für die Sommerprüfung ist der 31.01. und für die Winterprüfung der 31.07. © IHK Nord-Westfalen 2010 Prüfungsvorbereitung: Vorbereitungslehrgänge = eine Übersicht mit sämtlichen Lehrgangsanbietern sind auf unserer Homepage zu finden (http://www.ihk-bildung.de/) Unterlagen, mit denen man sich auf die Zwischen- und Abschlussprüfung vorbereiten kann, sind über das Internet erhältlich (http://www.u-form-shop.de/) Ausbildungsbetrieb/Berufsschule © IHK Nord-Westfalen 2010 Zwischenprüfung Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes gibt es ungefähr zur Hälfte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung. Über die Teilnahme erhält der Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung. Ohne Zwischenprüfung keine Zulassung zur Abschlussprüfung! Die Zwischenprüfung zeigt auf, wo es gut läuft und wo noch Nachholbedarf besteht. © IHK Nord-Westfalen 2010 © IHK Nord-Westfalen 2010 Die Abschlussprüfung soll vorgezogen werden? Es gibt zwei Möglichkeiten: 1. Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Der Auszubildende hat super Noten in der Berufsschule? Dann ist dieser Antrag genau richtig. Die Ausbildungszeit wird nicht verkürzt, sondern der Auszubildende wird aufgrund der Leistungen in der Berufsschule vorzeitig zur Prüfung zugelassen (Notendurchschnitt 2,49 oder besser). 2. Verkürzung der Ausbildungszeit: Es gibt viele Möglichkeiten, die Ausbildungszeit zu verkürzen: z. B. schulische Vorbildung, Einstiegsqualifizierung, eine andere abgeschlossene Ausbildung. Eine Verkürzung der Ausbildung kann in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb Betrieb vor und während der Ausbildung bei der IHK beantragt und eingereicht werden. © IHK Nord-Westfalen 2010 Abschlussprüfung Das Ende naht! Zuerst wird an ein bis zwei Tagen eine schriftliche Prüfung abgelegt. Nach ca. 4 Wochen sind die Ergebnisse vom Auszubildenden online abrufbar. Falls es in einem Fach eng wird, kann es eventuell durch eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgleichen werden. Als krönender Abschluss kommt eine mündliche bzw. praktische Prüfung. Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Auszubildende über den Ausbildungsbetrieb das Prüfungszeugnis. © IHK Nord-Westfalen 2010 Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 Gestreckte Abschlussprüfung Zeitpunkt der Prüfungen: in der Regel liegt ein Jahr zwischen den beiden Prüfungsterminen z. B. Teil 1 im Sommer 2016 und Teil 2 im Sommer 2017. Ergebnis Teil 1 zählt zum Gesamtergebnis und die Note/Noten erscheinen auf dem Prüfungszeugnis. Nähere Informationen sind in der jeweiligen Ausbildungsverordnung des Ausbildungsberufes zu finden (www.ihk-nordwestfalen.de/P00572). . © IHK Nord-Westfalen 2010 Berichtsheft Ohne Berichtsheft wird der Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen!!! Wird vom zuständigen Prüfungsausschuss „kontrolliert“ Hinweis: Das Berichtsheft muss wöchentlich geführt und vom Ausbilder mind. monatlich abgezeichnet werden. Abgabe der Berichtshefte hängt vom Prüfungsausschuss ab. Manche möchten es kurz vor, andere zur mündlichen bzw. praktischen Prüfung haben. Merkblatt zum Führen von Ausbildungsnachweisen sowie ein Muster stehen als Download auf unserer Homepage zur Verfügung: (www.ihk-nordwestfalen.de/P02067) © IHK Nord-Westfalen 2010 Prüferentschädigung Jeder Prüfer erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Entschädigung Korrektur der schriftlichen Prüfungsleistungen Fahrtkosten: - bei öffentlichen Verkehrsmitteln bitte den Beleg beifügen - beim KFZ gibt es eine Kilometerpauschale Bei sonstigen Ausgaben, wie Portokosten oder Parkticket, sind die Belege dem Antrag beizufügen Eine Abrechnung kann nur durch das Einreichen des Antrages erfolgen © IHK Nord-Westfalen 2010 © IHK Nord-Westfalen 2010 Wir freuen uns auf Ihre Fragen. © IHK Nord Westfalen 2010