Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden

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Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden
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Wenn Sie eine
Beschäftigung in
den Niederlanden
annehmen
Für Einwohner von Deutschland
1 Warum dieses Faltblatt?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in den Niederlanden eine
Beschäftigung annehmen, müssen Sie in den meisten Fällen über Ihre niederländischen
Lohneinkünfte in den Niederlanden Steuern entrichten. In der Regel müssen Sie
außerdem in den Niederlanden Sozialbeiträge leisten. Sie werden von der
niederländischen Finanzbehörde automatisch als ausländischer Steuerpflichtiger
eingestuft.
In diesem Faltblatt können Sie unter anderem nachlesen, was Sie bei Antritt eines
Beschäftigungsverhältnisses in den Niederlanden im Hinblick auf Ihre Steuerpflicht
unternehmen müssen und welche Vorteile Sie unter Umständen haben, wenn Sie sich
vom niederländischen Finanzamt als inländischer Steuerpflichtiger einstufen lassen
oder wenn Sie unter die sogenannte 90%-Regelung fallen.
PA 949 - 1Z81FD (2125)
2 Was müssen Sie tun, wenn Sie in den Niederlanden ein
Beschäftigungsverhältnis eingehen?
Wenn Sie in den Niederlanden ein Beschäftigungsverhältnis bei einem in den
Niederlanden ansässigen Arbeitgeber eingehen, müssen Sie im Hinblick auf Ihre
Steuerpflicht in den Niederlanden folgendes tun.
Burgerservicenummer
Sie müssen beim niederländischen Finanzamt eine ‘burgerservicenummer’ beantragen.
Gehen Sie dabei wie folgt vor:
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–melden Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass beim Finanzamt
Ihres Arbeitgebers oder
–stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt/Limburg/Büro Ausland in
Heerlen.
Wichtiger Hinweis!
Wenn Sie kein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates sind, gilt eine andere Regelung.
Daten für Ihren Arbeitgeber
Bitte sorgen Sie dafür dass Ihr Arbeitgeber über die volgenden daten verfügt:
– Name und Vornamen
– Geburtsdatum
– Burgerservicenummer
– Adresse einschliesslich Postleitzahl
Diese Daten ermöglichen Ihrem Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer und
Sozialbeitrage festzustellen.
3 Müssen Sie in den Niederlanden Steuern und Sozialbeiträge leisten?
Wenn Sie in den Niederlanden einer Beschäftigung nachgehen, müssen Sie in den
Niederlanden im Prinzip auch Steuern für Ihre Einkünfte zahlen. Es gibt allerdings
einige Ausnahmefälle, in denen Sie weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind.
Solche Ausnahmefälle sind:
–Sie arbeiten in den Niederlanden innerhalb des Kalenderjahres höchstens 183 Tage
für einen nicht in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber. Sie arbeiten auch nicht
für eine Betriebsstätte Ihres Arbeitgebers, zu deren Lasten Ihr Arbeitslohn geht.
–Sie sind im Auftrag einer deutschen Behörde in den Niederlanden tätig.
–Sie sind in den Niederlanden als (Hochschul-)Lehrer oder Dozent tätig. Wenn
Sie ein befrüstetes Arbeitsverhältnis haben, bleiben Sie für weitere 2 Jahre in
Deutschland steuerpflichtig.
Auf welchem Wege müssen ausländische Steuerpflichtige in den Niederlanden ihre
Steuererklärung einreichen?
Wenn Sie Einkünfte in den Niederlanden beziehen, können Sie nach Ablauf eines
jeden Kalenderjahres eine Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung
bekommen. Sie müssen dann Ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg mit dem
Einkommensteuerprogramm einreichen oder ein sogenanntes C-Formular anfordern.
Wenn Sie keine Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung erhalten,
aber dennoch von einer Steuerrückerstattung ausgehen, können Sie Ihre
Steuererklärung auf elektronischem Weg mit dem Einkommensteuerprogramm
einreichen oder ein Tc-Formular ausfüllen. Das Einkommensteuerprogramm für
ausländische Steuerpflichtige können Sie im Internet herunterladen. Die
Internetadresse lautet: www.belastingdienst.nl. Ein Tc-Formular können Sie beim
Steuertelefon anfordern, unter der Telefonnummer +31 55 538 53 85.
Vorläufige Rückerstattung
Als ausländischer Steuerpflichtiger haben Sie unter Umständen Anspruch auf bestimm­
te Abzugsposten, Freibeträge und Abgabenermäßigungen, die bei der Festsetzung der
zu leistenden Lohnsteuer und der Sozialbeiträge vom Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, können Sie nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
auf elektronischem Weg mit dem Einkommensteuerprogramm Ihre Steuererklärung
einreichen oder Sie können ein Steuerformular C oder Tc ausfüllen, um eventuell zu
viel einbehaltene Lohnsteuer oder Sozialbeiträge zurückzufordern. Sie können das
Einkommensteuerprogramm im Internet herunterladen. Die Internetadresse lautet:
www.belastingdienst.nl. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer und zu viel einbehaltene
Sozialbeiträge können aber eventuell bereits im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres
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zurückerstattet werden. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Rückerstattung. Die vorläufige Rückerstattung wird monatlich verrechnet und vom Finanzamt an Sie persönlich
überwiesen. Stellen Sie dazu einen Antrag auf vorläufige Rückerstattung (Verzoek voorlopige teruggaaf voor buitenlandse belastingplichtigen). Sie können das Antragsformular
für ausländische Steuerpflichtige beim Steuertelefon anfordern, unter
der Telefonnummer +31 55 538 53 85.
Krankenversicherungsgesetz in den Niederlanden:
Das Krankenversicherungsgesetz kennt keinen Unterschied zwischen Krankenkassen
und privaten Versicherungen. Jeder, der gemäß dem Allgemeinen Gesetz besondere
Krankheitskosten (awbz) versichert ist (ausgenommen Angehörige der Streitkräfte im
aktiven Dienst und Personen, die das awbz aus Gewissensgründen ablehnen), ist
verpflichtet, bei einem Krankenversicherer eine Basisversicherung abzuschließen. Für die
Basisversicherung sind an den Versicherer Beiträge zu leisten. Diese werden "nominale
Prämien" genannt. Je nach Einkommen und Familiensituation können Sie für diese
Prämien einen Zuschuss erhalten, den Krankenversicherungszuschuss.
Soziale Sicherheit in den Niederlanden
Wenn Sie in den Niederlanden einer Beschäftigung nachgehen, sind Sie grundsätzlich
auch in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig. Es gibt allerdings zwei wichtige
Ausnahmen. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber für einen Zeitraum von weniger als
12 Monaten in die Niederlande entsendet werden, bleiben Sie weiterhin in Deutschland
sozialversicherungspflichtig. Außerdem bleiben Sie in Deutschland versichert, wenn Sie
neben Ihrer Tätigkeit in den Niederlanden auch noch in Deutschland einer Beschäftigung
nachgehen.
Die niederländische Sozialversicherungen untergliedern sich wie folgt:
–Volksversicherungen – dazu zählen die Allgemeine Altersrentenversicherung (aow),
die Hinterbliebenenrentenversicherung (Anw) und das Allgemeine Gesetz besondere
Krankheitskosten (awbz). Die Beiträge für diese Versicherungen werden zusammen
mit der Lohnsteuer direkt von Ihrem Lohn oder Gehalt einbehalten. Die
einbehaltenen Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der
definitiven Steuerveranlagung/Beitragserhebung verrechnet.
–Arbeitnehmerversicherungen – dazu zählen die Arbeitslosenversicherung (ww),
und die Krankenversicherung (zw). Sie gewährleisten im Falle von Krankheit oder
Arbeitslosigkeit ein gewisses Grundeinkommen. Nur bei der Arbeitslosenversicherung
(ww) handelt es sich um eine Pflichtversicherung, für die der Arbeitnehmer einen
bestimmten Pflichtanteil zu leisten hat. Der Beitrag wird von Ihrem Lohn oder Gehalt
einbehalten. Für die Krankenversicherung (zw) hat der Arbeitnehmer jedoch keinen
bestimmten Pflichtanteil zu leisten. Wenn Sie noch Fragen zum Thema soziale Sicherheit
haben, wenden Sie sich bitte an das Büro für deutsche Angelegenheiten (Bureau voor
Duitse Zaken) unter der Telefonnummer +31 24 343 19 00. Sie finden das Büro für
deutsche Angelegenheiten auch im Internet unter: www.bdznijmegen.nl.
4 Wenn Sie als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten
Einwohner von Deutschland haben die Möglichkeit, sich vom niederländischen Finanzamt
als inländische Steuerpflichtige, also wie Einwohner der Niederlande, einstufen zu lassen.
Sie können sich jedes Jahr neu für diese Möglichkeit entscheiden. Geben Sie Ihre Wahl auf
dem Steuerformular an.
Wenn Sie sich für die Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger entscheiden, sind mit
Ihrer Wahl unter Umständen einige steuerliche Vorteile verbunden:
–Wenn Sie beispielsweise verheiratet sind oder in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft leben, wird Ihr (Ehe-)Partner auch in steuerlicher Hinsicht
anerkannt. Sollte Ihr Partner selbst keine oder nur geringe Einkünfte beziehen, kann sich
Ihr Partner die Abgabenermäßigung, auf die er dann Anspruch hat, ganz oder teilweise
vom Finanzamt auszahlen lassen.
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–Wenn Sie eine Immobilie in Deutschland besitzen und diese als Erstwohnsitz nutzen,
können Sie die (Hypotheken-)Zinsen von der Steuer absetzen.
–Sie haben weiter Anspruch auf alle Freibeträge und Abzugsposten, die den Einwohnern
der Niederlande zustehen.
–Sie haben Anspruch auf den Steueranteil der Abgabenermäßigungen.
Mit der Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger ist jedoch nicht in jedem Fall ein
finanzieller Vorteil verbunden. So kann der Steuersatz für die in den Niederlanden
bezogenen Einkünfte unter Umständen höher ausfallen. Außerdem können einige der von
Ihnen in Anspruch genommenen Abzugsposten vom Finanzamt innerhalb eines Zeitraums
von acht Jahren wieder rückgängig gemacht werden, sollten Sie in einem bestimmten Jahr
von der Möglichkeit der inländischen Steuerpflicht wieder absehen. Davon ausgenommen
sind lediglich der personengebundene Abzug und die Abgabenermäßigungen.
Weitere Informationen über die Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger finden Sie im
Internet unter: www.belastingdienst.nl.
5 Wenn Sie nicht als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden
möchten
Wenn Sie von der Möglichkeit der inländischen Steuerpflicht absehen und weiterhin als
ausländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten, können Sie unter Umständen
die sogenannte 90%-Regelung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie
mindestens 90% Ihres gesamten Einkommens – wenn Sie verheiratet sind, mindestens
90% Ihres gemeinsamen Einkommens – in den Niederlanden versteuern. Bedingung
ist außerdem, dass Sie bzw. Ihr Partner Einkünfte in den Niederlanden aus einem
(gegenwärtigen oder früheren) Beschäftigungsverhältnis beziehen, zum Beispiel
Lohneinkünfte oder eine Rente.
Wenn Sie nicht als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten, jedoch unter die
90%-Regelung fallen
In dem Fall sollten Sie folgende Regelungen berücksichtigen:
–Sie haben keinen Anspruch auf den personengebundenen Abzug. Allerdings haben
Sie Anspruch auf einige Freibeträge wie den Abzug von Unterhaltsbeiträgen und
sonstigen Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Abzug
von Aufwendungen für den Lebensunterhalt von Kindern unter 30 Jahren sowie für
Krankheitskosten und sonstige außergewöhnliche Belastungen, von Aufwendungen für
Wochenendbesuche Schwerbehinderter, von Ausbildungskosten und sonstigen Kosten
für die Aus- und Weiterbildung.
–Sie haben keinen Anspruch auf den Abzug der (Hypotheken-)Zinsen für Ihr Eigenheim
in Deutschland.
–Sie haben keinen Anspruch auf den Steueranteil der Abgabenermäßigungen. Sie haben
ausschließlich Anspruch auf den Einkommenssteueranteil der allgemeinen
Abgaben­ermäßigung, die (zusätzliche) Kombinationsermäßigung, die (zusätzliche)
Ermäßigung für Alleinerziehende und die Seniorenermäßigung für Alleinstehende.
–Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner keine oder nur geringe Einkünfte hat, hat
Ihr Partner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auszahlung der (bzw. eines
Teils der) Abgabenermäßigung vom Finanzamt. Dies gilt jedoch nicht für Partner, mit
denen Sie in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt
führen.
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in den Niederlanden annehmen
Wenn Sie weder als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten noch unter die
90%-Regelung fallen
In dem Fall sollten Sie folgende Regelungen berücksichtigen:
–Sie haben keinen Anspruch auf den personengebundenen Abzug.
–Sie haben keinen Anspruch auf den Abzug der (Hypotheken-)Zinsen für Ihr Eigenheim
in Deutschland.
–Sie haben keinen Anspruch auf den Einkommenssteueranteil der Abgabenermäßigungen.
–Partner ohne oder mit geringem Einkommen haben keinen Anspruch auf Auszahlung
der Abgabenermäßigung.
6 Wenn Sie noch Fragen haben
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in den Niederlanden ein
Beschäftigungsverhältnis eingehen, bietet dieses Faltblatt Ihnen einen globalen Einblick in
die steuerlichen Konsequenzen. Vielleicht haben Sie nach der Lektüre noch einige Fragen.
Weitere Informationen über die steuerlichen Konsequenzen, die mit einem
grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnis oder einem grenzüberschreitenden
Unternehmen verbunden sind, erhalten Sie telefonisch beim Steuertelefon unter der
Telefonnummer +31 55 538 53 85, oder beim Team gwo (kostenlose Rufnummern) aus
Deutschland: 0800 - 101 13 52 und aus den Niederlanden: 0800 - 024 12 12.
Sie können das Finanzamt darüber hinaus auch im Internet besuchen.
Die Adresse lautet: www.belastingdienst.nl.
Dies ist eine Ausgabe von:
Belastingdienst
mei 2008