Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden
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Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden
12345| 8 Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden annehmen Für Einwohner von Deutschland 1 Warum dieses Faltblatt? Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in den Niederlanden eine Beschäftigung annehmen, müssen Sie in den meisten Fällen über Ihre niederländischen Lohneinkünfte in den Niederlanden Steuern entrichten. In der Regel müssen Sie außerdem in den Niederlanden Sozialbeiträge leisten. Sie werden von der niederländischen Finanzbehörde automatisch als ausländischer Steuerpflichtiger eingestuft. In diesem Faltblatt können Sie unter anderem nachlesen, was Sie bei Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses in den Niederlanden im Hinblick auf Ihre Steuerpflicht unternehmen müssen und welche Vorteile Sie unter Umständen haben, wenn Sie sich vom niederländischen Finanzamt als inländischer Steuerpflichtiger einstufen lassen oder wenn Sie unter die sogenannte 90%-Regelung fallen. PA 949 - 1Z81FD (2125) 2 Was müssen Sie tun, wenn Sie in den Niederlanden ein Beschäftigungsverhältnis eingehen? Wenn Sie in den Niederlanden ein Beschäftigungsverhältnis bei einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber eingehen, müssen Sie im Hinblick auf Ihre Steuerpflicht in den Niederlanden folgendes tun. Burgerservicenummer Sie müssen beim niederländischen Finanzamt eine ‘burgerservicenummer’ beantragen. Gehen Sie dabei wie folgt vor: 12345 8 –melden Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass beim Finanzamt Ihres Arbeitgebers oder –stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt/Limburg/Büro Ausland in Heerlen. Wichtiger Hinweis! Wenn Sie kein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates sind, gilt eine andere Regelung. Daten für Ihren Arbeitgeber Bitte sorgen Sie dafür dass Ihr Arbeitgeber über die volgenden daten verfügt: – Name und Vornamen – Geburtsdatum – Burgerservicenummer – Adresse einschliesslich Postleitzahl Diese Daten ermöglichen Ihrem Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer und Sozialbeitrage festzustellen. 3 Müssen Sie in den Niederlanden Steuern und Sozialbeiträge leisten? Wenn Sie in den Niederlanden einer Beschäftigung nachgehen, müssen Sie in den Niederlanden im Prinzip auch Steuern für Ihre Einkünfte zahlen. Es gibt allerdings einige Ausnahmefälle, in denen Sie weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind. Solche Ausnahmefälle sind: –Sie arbeiten in den Niederlanden innerhalb des Kalenderjahres höchstens 183 Tage für einen nicht in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber. Sie arbeiten auch nicht für eine Betriebsstätte Ihres Arbeitgebers, zu deren Lasten Ihr Arbeitslohn geht. –Sie sind im Auftrag einer deutschen Behörde in den Niederlanden tätig. –Sie sind in den Niederlanden als (Hochschul-)Lehrer oder Dozent tätig. Wenn Sie ein befrüstetes Arbeitsverhältnis haben, bleiben Sie für weitere 2 Jahre in Deutschland steuerpflichtig. Auf welchem Wege müssen ausländische Steuerpflichtige in den Niederlanden ihre Steuererklärung einreichen? Wenn Sie Einkünfte in den Niederlanden beziehen, können Sie nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung bekommen. Sie müssen dann Ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg mit dem Einkommensteuerprogramm einreichen oder ein sogenanntes C-Formular anfordern. Wenn Sie keine Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung erhalten, aber dennoch von einer Steuerrückerstattung ausgehen, können Sie Ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg mit dem Einkommensteuerprogramm einreichen oder ein Tc-Formular ausfüllen. Das Einkommensteuerprogramm für ausländische Steuerpflichtige können Sie im Internet herunterladen. Die Internetadresse lautet: www.belastingdienst.nl. Ein Tc-Formular können Sie beim Steuertelefon anfordern, unter der Telefonnummer +31 55 538 53 85. Vorläufige Rückerstattung Als ausländischer Steuerpflichtiger haben Sie unter Umständen Anspruch auf bestimm te Abzugsposten, Freibeträge und Abgabenermäßigungen, die bei der Festsetzung der zu leistenden Lohnsteuer und der Sozialbeiträge vom Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, können Sie nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf elektronischem Weg mit dem Einkommensteuerprogramm Ihre Steuererklärung einreichen oder Sie können ein Steuerformular C oder Tc ausfüllen, um eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer oder Sozialbeiträge zurückzufordern. Sie können das Einkommensteuerprogramm im Internet herunterladen. Die Internetadresse lautet: www.belastingdienst.nl. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer und zu viel einbehaltene Sozialbeiträge können aber eventuell bereits im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres | Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden annehmen 12345 8 |Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden annehmen zurückerstattet werden. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Rückerstattung. Die vorläufige Rückerstattung wird monatlich verrechnet und vom Finanzamt an Sie persönlich überwiesen. Stellen Sie dazu einen Antrag auf vorläufige Rückerstattung (Verzoek voorlopige teruggaaf voor buitenlandse belastingplichtigen). Sie können das Antragsformular für ausländische Steuerpflichtige beim Steuertelefon anfordern, unter der Telefonnummer +31 55 538 53 85. Krankenversicherungsgesetz in den Niederlanden: Das Krankenversicherungsgesetz kennt keinen Unterschied zwischen Krankenkassen und privaten Versicherungen. Jeder, der gemäß dem Allgemeinen Gesetz besondere Krankheitskosten (awbz) versichert ist (ausgenommen Angehörige der Streitkräfte im aktiven Dienst und Personen, die das awbz aus Gewissensgründen ablehnen), ist verpflichtet, bei einem Krankenversicherer eine Basisversicherung abzuschließen. Für die Basisversicherung sind an den Versicherer Beiträge zu leisten. Diese werden "nominale Prämien" genannt. Je nach Einkommen und Familiensituation können Sie für diese Prämien einen Zuschuss erhalten, den Krankenversicherungszuschuss. Soziale Sicherheit in den Niederlanden Wenn Sie in den Niederlanden einer Beschäftigung nachgehen, sind Sie grundsätzlich auch in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig. Es gibt allerdings zwei wichtige Ausnahmen. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten in die Niederlande entsendet werden, bleiben Sie weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Außerdem bleiben Sie in Deutschland versichert, wenn Sie neben Ihrer Tätigkeit in den Niederlanden auch noch in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen. Die niederländische Sozialversicherungen untergliedern sich wie folgt: –Volksversicherungen – dazu zählen die Allgemeine Altersrentenversicherung (aow), die Hinterbliebenenrentenversicherung (Anw) und das Allgemeine Gesetz besondere Krankheitskosten (awbz). Die Beiträge für diese Versicherungen werden zusammen mit der Lohnsteuer direkt von Ihrem Lohn oder Gehalt einbehalten. Die einbehaltenen Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der definitiven Steuerveranlagung/Beitragserhebung verrechnet. –Arbeitnehmerversicherungen – dazu zählen die Arbeitslosenversicherung (ww), und die Krankenversicherung (zw). Sie gewährleisten im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit ein gewisses Grundeinkommen. Nur bei der Arbeitslosenversicherung (ww) handelt es sich um eine Pflichtversicherung, für die der Arbeitnehmer einen bestimmten Pflichtanteil zu leisten hat. Der Beitrag wird von Ihrem Lohn oder Gehalt einbehalten. Für die Krankenversicherung (zw) hat der Arbeitnehmer jedoch keinen bestimmten Pflichtanteil zu leisten. Wenn Sie noch Fragen zum Thema soziale Sicherheit haben, wenden Sie sich bitte an das Büro für deutsche Angelegenheiten (Bureau voor Duitse Zaken) unter der Telefonnummer +31 24 343 19 00. Sie finden das Büro für deutsche Angelegenheiten auch im Internet unter: www.bdznijmegen.nl. 4 Wenn Sie als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten Einwohner von Deutschland haben die Möglichkeit, sich vom niederländischen Finanzamt als inländische Steuerpflichtige, also wie Einwohner der Niederlande, einstufen zu lassen. Sie können sich jedes Jahr neu für diese Möglichkeit entscheiden. Geben Sie Ihre Wahl auf dem Steuerformular an. Wenn Sie sich für die Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger entscheiden, sind mit Ihrer Wahl unter Umständen einige steuerliche Vorteile verbunden: –Wenn Sie beispielsweise verheiratet sind oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, wird Ihr (Ehe-)Partner auch in steuerlicher Hinsicht anerkannt. Sollte Ihr Partner selbst keine oder nur geringe Einkünfte beziehen, kann sich Ihr Partner die Abgabenermäßigung, auf die er dann Anspruch hat, ganz oder teilweise vom Finanzamt auszahlen lassen. 12345 8 |Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden annehmen –Wenn Sie eine Immobilie in Deutschland besitzen und diese als Erstwohnsitz nutzen, können Sie die (Hypotheken-)Zinsen von der Steuer absetzen. –Sie haben weiter Anspruch auf alle Freibeträge und Abzugsposten, die den Einwohnern der Niederlande zustehen. –Sie haben Anspruch auf den Steueranteil der Abgabenermäßigungen. Mit der Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger ist jedoch nicht in jedem Fall ein finanzieller Vorteil verbunden. So kann der Steuersatz für die in den Niederlanden bezogenen Einkünfte unter Umständen höher ausfallen. Außerdem können einige der von Ihnen in Anspruch genommenen Abzugsposten vom Finanzamt innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren wieder rückgängig gemacht werden, sollten Sie in einem bestimmten Jahr von der Möglichkeit der inländischen Steuerpflicht wieder absehen. Davon ausgenommen sind lediglich der personengebundene Abzug und die Abgabenermäßigungen. Weitere Informationen über die Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger finden Sie im Internet unter: www.belastingdienst.nl. 5 Wenn Sie nicht als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten Wenn Sie von der Möglichkeit der inländischen Steuerpflicht absehen und weiterhin als ausländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten, können Sie unter Umständen die sogenannte 90%-Regelung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 90% Ihres gesamten Einkommens – wenn Sie verheiratet sind, mindestens 90% Ihres gemeinsamen Einkommens – in den Niederlanden versteuern. Bedingung ist außerdem, dass Sie bzw. Ihr Partner Einkünfte in den Niederlanden aus einem (gegenwärtigen oder früheren) Beschäftigungsverhältnis beziehen, zum Beispiel Lohneinkünfte oder eine Rente. Wenn Sie nicht als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten, jedoch unter die 90%-Regelung fallen In dem Fall sollten Sie folgende Regelungen berücksichtigen: –Sie haben keinen Anspruch auf den personengebundenen Abzug. Allerdings haben Sie Anspruch auf einige Freibeträge wie den Abzug von Unterhaltsbeiträgen und sonstigen Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Abzug von Aufwendungen für den Lebensunterhalt von Kindern unter 30 Jahren sowie für Krankheitskosten und sonstige außergewöhnliche Belastungen, von Aufwendungen für Wochenendbesuche Schwerbehinderter, von Ausbildungskosten und sonstigen Kosten für die Aus- und Weiterbildung. –Sie haben keinen Anspruch auf den Abzug der (Hypotheken-)Zinsen für Ihr Eigenheim in Deutschland. –Sie haben keinen Anspruch auf den Steueranteil der Abgabenermäßigungen. Sie haben ausschließlich Anspruch auf den Einkommenssteueranteil der allgemeinen Abgabenermäßigung, die (zusätzliche) Kombinationsermäßigung, die (zusätzliche) Ermäßigung für Alleinerziehende und die Seniorenermäßigung für Alleinstehende. –Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner keine oder nur geringe Einkünfte hat, hat Ihr Partner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auszahlung der (bzw. eines Teils der) Abgabenermäßigung vom Finanzamt. Dies gilt jedoch nicht für Partner, mit denen Sie in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. 12345 8 |Wenn Sie eine Beschäftigung in den Niederlanden annehmen Wenn Sie weder als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten noch unter die 90%-Regelung fallen In dem Fall sollten Sie folgende Regelungen berücksichtigen: –Sie haben keinen Anspruch auf den personengebundenen Abzug. –Sie haben keinen Anspruch auf den Abzug der (Hypotheken-)Zinsen für Ihr Eigenheim in Deutschland. –Sie haben keinen Anspruch auf den Einkommenssteueranteil der Abgabenermäßigungen. –Partner ohne oder mit geringem Einkommen haben keinen Anspruch auf Auszahlung der Abgabenermäßigung. 6 Wenn Sie noch Fragen haben Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in den Niederlanden ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, bietet dieses Faltblatt Ihnen einen globalen Einblick in die steuerlichen Konsequenzen. Vielleicht haben Sie nach der Lektüre noch einige Fragen. Weitere Informationen über die steuerlichen Konsequenzen, die mit einem grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnis oder einem grenzüberschreitenden Unternehmen verbunden sind, erhalten Sie telefonisch beim Steuertelefon unter der Telefonnummer +31 55 538 53 85, oder beim Team gwo (kostenlose Rufnummern) aus Deutschland: 0800 - 101 13 52 und aus den Niederlanden: 0800 - 024 12 12. Sie können das Finanzamt darüber hinaus auch im Internet besuchen. Die Adresse lautet: www.belastingdienst.nl. Dies ist eine Ausgabe von: Belastingdienst mei 2008