Leistungsvereinbarung 72 kb
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Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V. Leistungsvereinbarung als Grundlage der Kostensatzvereinbarung nach § 77 SGB VIII für das Angebot: Täter- Opfer- Ausgleich bei Jugendlichen und jungen Volljährigen 1. Art des Leistungsangebotes Der Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen und jungen Volljährigen (in Folge als „junger Täter/junge Täterin“ bezeichnet) ist eine Leistung der Jugendhilfe im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) gem. § 52 SGB VIII. Durch die mittels eines neutralen Vermittlers angeregte Auseinandersetzung mit der Tat und den Tatfolgen soll der junge Täter/die junge Täterin zu einer inneren und äußeren Verhaltensänderung bewegt werden. Gesetzliche Grundlagen sind: §§ 27, 41, 52 SGB VIII in Verbindung mit §§ 10, 38, 45, 47 JGG. 2. Ziel des Leistungsangebotes Hauptziel des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Aufarbeitung des Tatgeschehens, vorzugsweise in der direkten Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und Geschädigten einer Straftat, in der Absicht beim jungen Täter/der jungen Täterin einen Prozess einzuleiten, der zur Reflexion und Verantwortungsübernahme bezüglich der Tat und deren Folgen für das Opfer führt und in einen Ausgleich mit dem/der Geschädigten und, wo nötig und möglich, in eine Schadenswiedergutmachung mündet. Angestrebt wird ein Prozess der Verhaltensänderung und damit ein erzieherischer Prozess bei den jungen Tätern / den jungen Täterinnen, deren Entwicklung i.d.R. noch nicht abgeschlossen ist und die deshalb noch Veränderungspotenzial besitzen. Bei dem/der Geschädigten soll eine zum Vorfall zeitnahe Konfliktbearbeitung und Schadenswiedergutmachung (wo nötig und möglich) erreicht werden und damit eine Entlastung der durch die Straftat entstandene Belastung (Abbau von Ängsten, Spannungen, Loswerden von schlechten Gefühlen, Erfahren von Genugtuung). 3. Zielgruppe Jugendliche und junge Volljährige (Heranwachsende nach dem JGG) oder Gruppen von jungen Tätern / jungen Täterinnen, die zum ersten Mal oder als Wiederholungstäter Straftaten aus dem mittleren Deliktbereich begangen haben: Weder Delikte, die wegen Geringfügigkeit eingestellt würden, noch schwere Verbrechenstatbestände wie Mord oder Totschlag. Besonders geeignet sind erfahrungsgemäß Körperverletzungsdelikte oder sonstige „Beziehungsstraftaten“ mit einem persönlich geschädigten Opfer. Als weniger geeignet haben sich Kaufhausdiebstähle, Leistungserschleichungen und das Spektrum der Beschaffungskriminalität Drogenabhängiger erwiesen. V.3 Leistungsvereinbarung TOA.doc - Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V. 01.03.2012 Seite 1 von 3 4. Leistungen der sozialpädagogischen Fachkraft Der Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen und jungen Volljährigen ist eine pädagogische Hilfeleistung aus dem Spektrum der Kommunikationstechniken zur Bewirkung einer Verhaltensänderung. In getrennten Vorgesprächen erforscht der/die Konfliktschlichter/in Umstände, Hintergründe und Folgen der Tat sowohl beim jungen Täter/der jungen Täterin als auch beim Opfer. Dabei muss besonders beim persönlich Geschädigten sensibel mit den Tatfolgen umgegangen werden. Bei manchmal nur teilweise geständigen jungen Tätern/ jungen Täterinnen muss vorsichtig der Prozess der Auseinandersetzung mit der Tat eingefädelt werden. Im Aufeinandertreffen der Tatparteien muss so moderiert werden, dass ein Prozess in Gang kommt, der zufriedenstellende Ergebnisse für beide Seiten bringt. Dies verlangt hohe kommunikative Fähigkeiten des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin. Er/sie muss psychologische Fachkenntnisse besitzen und pädagogisches Geschick im Umgang mit unterschiedlichen Menschen bei geringem Bekanntheitsgrad. Er/sie muss Kenntnisse über Gruppenprozesse haben und über juristische Fachkenntnisse verfügen. Nach Abschluss des Verfahrens wird ein Abschlußbericht gefertigt, aus dem sowohl der Verlauf, als auch das Ergebnis ersichtlich ist. Die Einigungs- bzw. Wiedergutmachungsvereinbarung wird fixiert und die darin enthaltenen Vereinbarungen überwacht. Die Gesamtstundenzahl pro Fall beträgt durchschnittlich 10 Stunden. 5. Leistungen der Leitung, Verwaltung, Organisation • • • • • • • • Fachliche Anleitung (1/2 Stunde pro Fall) Wahrnehmung der Dienstaufsicht Vertretung inhaltliche Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Konzeptes Leistungsbeschreibung und Kostenkalkulation Abklärung organisatorischer Fragen und Rahmenbedingungen Außenvertretung Abrechnung und Kostenrechnung 6. Qualität des Leistungsangebotes und der Qualifikation des Personals Die Qualität der Leistungen und deren Weiterentwicklung werden durch die beschriebenen Rahmenbedingungen gesichert. Hervorgehoben wird: • • • • • • Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft für die Leistungserbringung - Dipl. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter (FH/BA) mit Zusatzausbildung in Konfliktschlichtung und Erfahrung im Umgang mit straffällig gewordenen Jugendlichen und jungen Volljährigen. Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft für die Anleitung - Dipl. Pädagoge mit Zusatzausbildung in Gesprächsführung regelmäßige Fallbesprechungen Mitarbeit im Arbeitskreis TOA auf regionaler und überregionaler Ebene Mitarbeit in der Landesarbeitsgemeinschaft zur konzeptionellen Abstimmung und Weiterentwicklung aller TOA – Projekte in Baden-Württemberg Fortbildung/Supervision für die sozialpädagogischen Fachkräfte V.3 Leistungsvereinbarung TOA.doc - Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V. 01.03.2012 Seite 2 von 3 • • Qualitätsentwicklung im Rahmen der QE des Trägers – nach DIN EN ISO 9001 : 2008 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem kostenbewusste Leistungserbringung durch Controlling 7. erforderliche sächliche und personelle Ausstattung sächliche Ausstattung: • • • • • • Büroraum für Mitarbeiter Warteraum Büroraum für Leiter Toiletten Kopierer, Telefon, Fax, PC alle notwendigen Versicherungen personelle Ausstattung: • • • Leistungserbringung durch hauptamtliche sozialpädagogische Fachkraft: Dipl. Sozialpädagoge (FH/BA) mit Zusatzqualifikation Konfliktschlichtung / Täter-OpferAusgleich, Eingruppierung nach TVöD-SuE, 10 Stunden pro Fall Anleitung durch hauptamtliche sozialpädagogische Fachkraft: Dipl. Pädagoge, Eingruppierung nach TVöD-SuE, 1/2 Stunde pro Fall Verwaltung (anteilig) 8. Voraussetzungen für die Leistungserbringung • • • Zuweisung der Fälle durch örtlichen Jugendhilfeträger, Sachgebiet Jugendgerichtshilfe oder in begründeten Ausnahmefällen auch seitens des Sozialen Dienstes nach Eignungsprüfung durch TOA-Fachkraft beim Sachgebiet Jugendgerichtshilfe. Bereitschaft der Beteiligten zur Mitarbeit. Akteneinsicht 9. Laufzeit / Änderung der Vereinbarung Die Vereinbarung gilt ab 01.03.2012 und hat eine Mindestlaufzeit bis 31.12.2012. Änderungen sind nur im Einvernehmen mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sozialen Dienst möglich. Karlsruhe, den Dr. Susanne Heynen Leiterin Jugendamt Stadt Karlsruhe Gregor Kieser Geschäftsführer Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V. Roland Laue Leiter Bereich Jugend und Soziales Stadtamt Durlach V.3 Leistungsvereinbarung TOA.doc - Verein für Jugendhilfe Karlsruhe e.V. 01.03.2012 Seite 3 von 3