Der Vereinsname im Recht des eingetragenen Vereins
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Der Vereinsname im Recht des eingetragenen Vereins
Universität Bayreuth Duy Anh Ratajczak 3. Fachsemester Seminar im Sommersemester 2015 – Vereinsrecht Thema: Der Vereinsname im Recht des eingetragenen Vereins Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M. Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht Lehrstuhl Zivilrecht VI. – Universität Bayreuth Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis..................................................................................................IV. Der Vereinsname im Recht des eingetragenen Vereins A. Einleitung................................................................................................................ 1 B. Der Vereinsname..................................................................................................... 1 I. Namensbildung............................................................................................ 1 1. Anforderungen an den Vereinsnamen................................................... 2 2. Sponsoren in Vereinsnamen.................................................................. 3 II. Unterscheidbarkeit des Vereinsnamens nach § 57 II BGB......................... 6 1. Der Prioritätsgrundsatz.......................................................................... 6 2. Der Prüfungsumfang der Registergerichte............................................ 7 III. Namenswahrheit.......................................................................................... 7 1. Der Grundsatz der Namenswahrheit gem. § 18 II 1 HGB analog......... 8 a) Rechtslage vor der Reform.............................................................. 8 b) Rechtslage nach der Reform............................................................ 9 aa) Zulässige Vereinsnamen nach § 18 II 1 HGB n.F..................... 9 (1) „Europa bzw. Europäisch“............................................. 9 (2) „(Fach-)Verband“........................................................... 10 (3) „Akademie“.................................................................... 10 bb) Unzulässige Vereinsnamen nach § 18 II 1 HGB n.F................. 11 (1) „Institut“......................................................................... 11 (2) Sonstige unzulässige Vereinsnamen.............................. 11 2. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 18 II 1 HGB analog........................ 11 C. Der Schutz des Vereinsnamens................................................................................13 I. Namensschutz nach § 12 BGB.................................................................... 13 1. Schutzbereich.........................................................................................13 a) Persönlich.........................................................................................13 b) Sachlich............................................................................................13 aa) Namensbestreitung.....................................................................13 bb) Namensanmaßung......................................................................14 II c) Erweiterter Schutzbereich des § 12 BGB........................................ 14 aa) Abkürzungen und Vereinswappen.............................................14 bb) Domainnamen............................................................................15 (1) „literaturhaus.de“............................................................15 (2) „fcbayern.es“.................................................................. 16 (3) Kritisierende Domainnamen.......................................... 17 2. Rechte und Rechtsfolgen....................................................................... 17 a) Abmahnung..................................................................................... 17 b) Beseitigungsklage............................................................................ 17 c) Unterlassungsklage.......................................................................... 18 d) Sonstige Ansprüche......................................................................... 18 e) Verjährung und Verwirkung............................................................19 II. Markenrechtlicher Namensschutz nach § 15 II MarkenG........................... 19 1. Voraussetzungen des § 15 II MarkenG................................................. 19 2. Konkurrenzverhältnis zu § 12 BGB...................................................... 20 D. Fazit......................................................................................................................... 21 Eidesstattliche Erklärung............................................................................................... 22 III Literaturverzeichnis Bamberger, Heinz Georg/Roth, Herbert Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; Beck-Online, Edition 34, Stand: 01.02.2015 Bayreuther, Frank Gewerblicher und bürgerlicher Rechtsschutz des Vereinssymbols – zugleich eine Urteilsanmerkung zu OGH Urteil vom. 17.09.1996 und OLG München Urteil vom. 08.08.1996 WRP 1997, 820 – 825 Biermann, Christoph RB Leipzig: Projekt in der Grauzone (zuletzt besucht am 05.03.2015) http://www.spiegel.de/sport/fussball/das-magazin-11freunde-erklaert-wie-rb-leipzig-die-dfbstatuten-unterwandert-a-823996.html Burhoff, Detlef Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder; 9. Auflage, Herne 2014 Ekey, Friedrich L. / Bender, Achim / Fuchs-Wissemann, Georg (Hrsg.) Markenrecht – Band 1: Markengesetz und Markenrecht ausgewählter ausländischer Staaten 3. Auflage, Heidelberg 2015 Emmerich, Volker Kartellrecht; 13. Auflage, München 2014 Fezer, Karl-Heinz Markenrecht - Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen; 4. Auflage, München 2009 Fezer, Karl-Heinz Kumulative Normenkonkurrenz im Kennzeichenrecht – Ein Beitrag zur autonomen Anwendung des MarkenG, des UWG und des BGB nach § 2 MarkenG; WRP 2000, 863 – 872 IV Hartmann-Rüppel, Marco Kartellrechtliche Aspekte des Markensponsoring im Sport, in: Thomas Könecke (Hrsg.), Marken und Sport – Aktuelle Aspekte der Markenführung im Sport und mit Sport; Wiesbaden 2014; S. 345 – 368 Heermann, Peter W. Werberechtlinien als unangemessene Aufnahmeforderung – Anmerkungen zum Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 3. März 2009; CaS 2009, 155 – 156 Heermann, Peter W. Sportsponsoring und Kartellrecht; WRP 2009, 285 – 299 Heidel, Thomas / Hüßtege, Rainer / Mansel, Heinz-Peter / Noack, Ulrich Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 1: Allgemeiner Teil und EGBGB 3. Auflage, Baden-Baden 2015 Hussein, Ayaan Immer mehr Vereine – immer weniger Mitglieder. Das Vereinswesen in Deutschland verändert sich (zuletzt besucht am 14.03.2015) http://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/uploads/media/Forschung-Aktuell-254-Immermehr-Vereine-Immer-weniger-Mitglieder_01.pdf Müller, Peter / Paloubis, Christos / Gebhard, Felix Namensrecht und Domain (zuletzt besucht am 13.03.2015) http://bpm-legal.de/namensrecht-domain-domainrecht Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Hrsg.: Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland, Band 1: Allgemeiner Teil §§ 1 – 240, ProstG, AGG; 6. Auflage, München 2012 Nägele, Thomas Das Verhältnis des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen nach § 15 MarkenG zum Namensschutz nach § 12 BGB, GRUR 2007, 1007 – 1013 V Palandt, Otto Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 74. Auflage, München 2015 Prütting, Hanns / Wegen, Gerhard / Weinrich, Gerd Bürgerliches Gesetzbuch – Kommentar, 9. Auflage, München 2014 Reichert, Bernhard Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage, München 2009 Sauter, Eugen / Schweyer, Gerhard / Waldner, Wolfram Der eingetragene Verein – Mit Formularteil, 19. Auflage, München 2010 Soergel, Hans-Theodor Kommentar – Bürgerliches Gesetzbuch: mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Band 1: Allgemeiner Teil §§ 1 – 103, 13. Auflage, Stuttgart 2000 Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1: Einleitung zum BGB; Allgemeiner Teil §§ 1 – 14, VerschG (Allgemeiner Teil 1) 15. Auflage, Berlin 2013 Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1: Allgemeiner Teil §§ 21 – 79 (Allgemeiner Teil 2) 13. Auflage, Berlin 2005 Stöber, Kurt / Otto, Dirk-Ulrich Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Köln 2012 Ströbele, Paul / Hacker, Franz Kommentar zum Markengesetz, 11. Auflage, Köln 2015 VI A. Einleitung In Deutschland existieren mehr als 600.000 eingetragene Vereine.1 Allein die Einwohner im Landkreis Bayreuth haben die Möglichkeit, sich in über 850 verschiedenen Vereinen zu engagieren.2 Trotz dieser vielfältigen Auswahl haben alle Vereine eines gemeinsam – sie müssen sich mit der wichtigen Frage auseinandersetzen, wie denn der Verein offiziell heißen soll. Dabei werden vor allem Sportvereine im Amateurbereich äußerst kreativ. Grund dafür ist zum einen, dass der Verein so auf die Gemeinsamkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern aufmerksam machen möchte. Zum anderen werden ungewöhnliche und lustige Vereinsnamen aus der Not heraus erfunden. Aufmerksamkeit ist da garantiert! Auf diese Weise ist der Verein „FC Taxi Duisburg 1974 e.V.“ auch zu seinem Namen gekommen. Der Vereinsname kam vor allem deshalb zustande, weil die Vereinsbegründer alle als Taxifahrer tätig waren. Vor allem aber vertrieben sie die Zeit mit Fußball spielen, wenn sie mal wieder lange auf potenzielle Kunden warten mussten.3 Warum ein anderer AmateurFußballverein den Namen „SC Breite Burschen Barmen 1996 e.V.“ trägt, bedarf keiner ausführlichen Begründung.4 Trotz aller Heiterkeit beim Lesen dieser Vereinsnamen darf die rechtliche Sichtweise auf den Vereinsnamen nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich stellt die Bewilligung bzw. Ablehnung der Vereinseintragung durch das Registergericht gem. § 35 1 VwVfG einen Verwaltungsakt dar. Die Ausgestaltung des Vereinsnamens ist dabei häufig das Zünglein an der Waage. Deshalb wird im Folgenden untersucht, welche Voraussetzungen der Vereinsname erfüllen muss, damit der Eintragung in das Vereinsregister nichts mehr im Wege steht. Im zweiten Schritt wird näher erläutert, wie der Vereinsname vor Dritten geschützt werden kann. B. Der Vereinsname I. Namensbildung In Deutschland wird jeder Verein zwecks besserer Unterscheidung, Zuordnung und Kennzeichnung dazu verpflichtet sich einen Namen zu geben.5 Im Gegenzug hat der Verein grundsätzlich die Möglichkeit frei über seinen Namen zu entscheiden. Dieses Recht leitet sich aus 1 http://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/de/newsletter-forschung-aktuell/254.html (Stand: 14.03.2015). http://www.bayreuth.de/tourismus_kultur_freizeit/freizeit_sport/vereine_1336.html (Stand: 16.03.2015). 3 http://tv.dfb.de/video/ungewoehnliche-vereinsnamen-fc-taxi-duisburg/9767/ (Stand: 16.03.2015). 4 http://tv.dfb.de/video/ungewoehnliche-vereinsnamen-breite-burschen-barmen/8195/ (Stand: 16.03.2015). 5 Burhoff, Rn. 53. 2 1 der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 GG ab.6 Jedoch muss der Verein bei der Namenswahl bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Vereinsname auch als Name im Rechts- und Geschäftsverkehr anerkannt wird. 1. Anforderungen an den Vereinsnamen Der Vereinsname kann sich zum einen auf den Vereinszweck beziehen, was aber nicht zwingend erforderlich ist.7 Zum anderen kann auch der Gründungsort und das Gründungsjahr als Namensbestandteil verwendet werden.8 Dies ist vor allem bei Sportvereinen äußerst beliebt (SV 21 Büren). Auch kann der Name eines Vereinsbegründers gewählt werden. Bei Austritt des Begründers darf der Verein weiterhin den Namen tragen. Eine Ausnahme gilt, falls der Namensberechtigte nur der Verwendung zugestimmt hat, solange er Mitglied dieses Vereins ist.9 Hieraus folgt, dass der Vereinsname prinzipiell nicht das Namensrecht anderer Personen verletzen darf.10 Zudem besteht die Möglichkeit von Phantasienamen Gebrauch zu machen.11 Der Vereinsname kann sich auch aus Abkürzungen zusammensetzen. Jedoch müssen sie aussprechbar und verständlich sein, aber auch nicht willkürlich gewählt erscheinen. 12 Der jeweilige Verkehrskreis soll in der Lage sein, direkten Bezug zwischen der Abkürzung und dem Verein herzustellen.13 Deshalb ist die Abkürzung „ADAC“ zulässig. Ein aktuelles, wenn auch trauriges Beispiel stellt der Verein „PEGIDA e.V.“ dar. Dagegen fehlt es nach Ansicht des OLG München an einer Kennzeichnungsfunktion, wenn der Vereinsname (K.S.S.) einzig und allein aus Konsonanten besteht, der nicht aussprechbar ist.14 Dieses Urteil kann jedoch kritisch beäugt werden. Schließlich bestehen Parteinamen, wie z.B. die „FDP; SPD“ auch aus Konsonanten, die jeder aussprechen kann. Der Unterschied besteht aber darin, dass diese Abkürzungen lange Tradition haben und deshalb in der Gesellschaft anerkannt sind. Wahrscheinlich wissen nur sehr Wenige, was für eine Bedeutung die Kürzel „K.S.S.“ haben, und können daher auch nicht auf den Vereinszweck schließen. Aus diesem Grund dürfen Abkürzungen nur eine Ausnahme sein, so wie es auch das OLG München gesehen hat. Bamberger/Roth, (Schöpflin) Beck ‘scher OK, § 57 Rn. 6. Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 58. 8 Stöber/Otto, Rn. 124. 9 Reichert, Rn. 521. 10 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 60. 11 Bamberger/Roth, (Schöpflin) Beck’scher OK, § 57 Rn. 6. 12 Burhoff, Rn. 53. 13 Reichert, Rn. 521. 14 OLG München, Beschl. v. 11.10.2006 – 31 Wx 074/06, MDR 2007, 414. 6 7 2 Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Name der deutschen oder einer anderen Sprache entstammt.15 Es muss aber das lateinische Alphabet benutzt werden, sodass im Umkehrschluss z.B. arabische Schriftzeichen nicht erlaubt sind. Lediglich der Zusatz „eingetragener Verein“ oder das entsprechende Kürzel „e.V.“ muss mit Eintragung gem. § 65 BGB in deutscher Sprache im Vereinsnamen enthalten sein. Es ist allerdings nicht zwingend, dass der Zusatz am Ende des Vereinsnamens stehen muss.16 Im Sinne der Allgemeinheit ist es natürlich nicht erlaubt, unsittliche Vereinsnamen zu verwenden.17 In der Regel ist der Verein nur befugt einen Namen zu tragen.18 Ausnahmsweise darf der Verein auch mehrere Namen verwenden, wenn der Verein auf Grund seiner ideellen Werte gem. § 22 HGB ein Unternehmen weiterführt und dies lediglich einen Nebenzweck gem. § 21 BGB darstellt.19 Ist der Vereinsname festgelegt worden, kann eine Änderung nur durch eine Satzungsänderung erfolgen.20 2. Sponsoren in Vereinsnamen Grundsätzlich ist es Vereinen gestattet, auch ihren Sponsor mit in den Vereinsnamen aufzunehmen.21 Eine Besonderheit kann sich bei Sportvereinen ergeben. Die meisten Sportvereine gehören einem Dachverband an. Durch die Mitgliedschaft bestehen für die Vereine bessere Möglichkeiten ihre Interessen gegenüber der Politik durchzusetzen.22 Außerdem können sich die Vereine besser organisieren und dadurch effizienter ihrem Vereinszweck nachgehen. Der Verband unterscheidet sich vom Verein nur durch die größere Anzahl von Mitgliedern.23 Deshalb kann auch der Verband mit Hilfe von Satzungen und Richtlinien eigenständig die Voraussetzungen für eine Aufnahme gestalten. Im Fußball und Handball hat der jeweilige Dachverband festgelegt, dass Vereine, die ihren Sponsor mit in den Vereinsnamen integrieren, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.24 Dieses Aufnahmekriterium mag im ersten Moment unbeachtlich erscheinen, aus kartellrechtlicher Sicht betrachtet, kann der Ausschluss von Vereinen, die ihren Sponsor im Vereinsnamen tragen, beachtliche Folgen mit sich bringen. Vereine, denen es wegen des obengenannten Kriteriums nicht gestattet ist, Mitglied des Dachverbandes zu werden, könnten gem. §§ 826 BGB, 20 V GWB einen kartellrechtlichen Anspruch auf Aufnahme haben. Der Grund dafür ist, dass Berufssportler, Vereine und Sport15 Prütting/Wegen/Weinrich, § 57 Rn. 3. Stöber/Otto, Rn. 138. 17 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn.59. 18 MüKo BGB, (Reuter) § 57 Rn. 1. 19 Burhoff, Rn. 42, 53. 20 Soergel, § 57 Rn. 7. 21 Burhoff, Rn. 53. 22 Reichert, Rn. 5720. 23 Reichert, Rn. 5669. 24 DFB Satzung, § 15 Nr. 2; DHB WRL Nr. 1.6. 16 3 verbände als Unternehmen angesehen werden und daher unter die Wettbewerbsregeln des AEUV und GWB fallen.25 Besteht so ein Anspruch, wäre die jeweilige Satzung des Dachverbandes gem. § 134 BGB, Art. 101 II AEUV bzw. § 1 GWB nichtig.26 Sport-Dachverbände sind nach der Rechtsprechung Vereine, die eine monopolähnliche Stellung im sozialen Bereich haben.27 Auf Grund des Interesses seitens des Vereins an einer Mitgliedschaft ist grundsätzlich ein Aufnahmezwang zu bejahen. Allerdings ist ein Zwang stets als Eingriff in die Handlungsfreiheit des Verbandes zu sehen, weshalb eine umfangreiche Interessenabwägung zwischen dem Verein einerseits und dem Verband andererseits vorzunehmen ist.28 Aus diesem Grund musste bereits mehrfach gerichtlich entschieden werden, ob ein Ausschluss durch die Verbände gerechtfertigt ist oder ob dadurch eine unangemessene Ungleichbehandlung für die ausgeschlossenen Vereine entsteht, die nicht hinnehmbar ist. Im Jahr 2009 hat OLG Frankfurt a.M. festgestellt, dass kein Verstoß gegen §§ 1, 20 V GWB vorliegt. (Handball-)Vereine werden nicht erheblich diskriminiert und benachteiligt, wenn sie gegen die Satzung verstoßen und deshalb der Verband sie nicht aufnimmt.29 Demzufolge ist die Satzung rechtmäßig. Das Gericht hat zwar eingesehen, dass das Verbot eine Einschränkung auf Seiten des Vereins darstellt. Jedoch hat der Verein viele Alternativen anderweitig Werbeeinnahmen zu erzielen. Der Verein kann durch Trikotwerbung Sponsoren gewinnen oder durch den Verkauf von Trikots und anderen Fanartikeln genug Geld einnehmen.30 Zudem ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufnahme des Sponsors in den Vereinsnamen dazu führt, dass der Vereins- bzw. Verbandszweck – Sportausübung und -förderung – in den Hintergrund verdrängt werden.31 Zu Recht muss die Frage ge-stellt werden, warum das OLG Frankfurt bei der Urteilsbegründung nicht auf das Urteil aus dem Jahr 1985 Bezug genommen hat.32 In diesem Rechtsstreit musste ebenfalls entschieden werden, ob der Dachverband für Fußballvereine, DFB, durch eine Satzung dem Verein Eintracht Braunschweig verbieten durfte sich in „Sportverein Jägermeister Braunschweig“ umzubenennen.33 Das Gericht hat aus ähnlichen Gründen die Klage des Vereins für unbegründet gehalten: Das Verbot ist gerechtfertigt, ansonsten besteht die Gefahr, dass ideelle Werte, wie das Gemeinschaftsgefühl in Sportvereinen 25 Emmerich, § 37 Rn. 15. Hartmann-Rüppel, S. 345. 27 BGH, Urt. v. 23.11.1998 - II ZR 54–98, NJW 1999, 1326. 28 Reichert, Rn. 1072ff. 29 OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 03.03.2009 – 11U 57/08, CaS 2009, 152. 30 Vgl. LG Hannover, Urt. v. 08.04.2008 – 18 O 23/06, CaS 2008, 295. 31 OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 03.03.2009 – 11U 57/08, CaS 2009, 154. 32 Heermann, CaS 2009, 156. 33 OLG Frankfurt, WuW/E OLG, 3568. 26 4 vollkommen vernachlässigt werden und stattdessen nur noch der Fokus auf das Materielle gelegt werde. In der Öffentlichkeit würden der Sponsor und die Werbung mehr Aufmerksamkeit bekommen als der Vereinszweck. Der Sponsor würde mehr Einfluss innerhalb des Vereins erhalten und könnte dadurch seine Interessen im Verein besser durchzusetzen. Dies würde den Sportverein in eine (wirtschaftliche) Abhängigkeit bringen. 34 Deshalb ist im Grundsatz der Entscheidung des OLG Frankfurt nichts entgegenzusetzen. Allerdings muss die Frage gestellt werden, inwieweit die Argumentation des Gerichts auf die heutige Zeit übertragen werden kann. In den letzten 30 Jahren gab es vor allem im Bereich des Sponsorings viele Veränderungen. Mittlerweile gibt es in Deutschland keinen Fußballverein, der nicht auf seinen Trikots für seinen Sponsor wirbt. In der 1. Bundesliga werden in regelmäßigen Abständen Werbespots gedreht, die die Topspieler des jeweiligen Vereins mit den Sponsoren zeigen. Fußballvereine erhalten dafür Einnahmen in Millionenhöhe. Wie weit das Sponsoring im Fußball gehen kann, kann anhand des Vereins „RB Leipzig“ verdeutlicht werden. Die Abkürzung „RB“ steht offiziell für „RasenBallsport“.35 In der Öffentlichkeit wird das Kürzel aber mit dem österreichischen Energie-Drink-Hersteller „Red Bull“ in Verbindung gebracht, der auch mehrheitlich am Verein beteiligt ist. Vereine, die finanziell nicht die Möglichkeiten besitzen wie „RB Leipzig“ oder Werksvereine wie der „VfL Wolfsburg“, haben bei Transfers das Nachsehen. Diese Vereine sind dann kaum noch wettbewerbsfähig und somit erheblich benachteiligt. Heutzutage werden sogar die Stadien nach Sponsoren benannt.36 Bei jeder Live-Übertragung oder Zusammenfassung im Fernsehen wird der Stadionname genannt. Es würde dann keinen großen Unterschied mehr machen, wenn der Vereinsname auch mit einem Sponsor versehen wäre. Im Gegensatz zum Fußball dürfen Basketballvereine, z.B. Medi Bayreuth, ihren Sponsor im Vereinsnamen tragen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass Fußball in Deutschland und Europa zu den beliebtesten Sportarten zählt. Um mehr Menschen für Sport zu begeistern, müssen gerade beim Fußball der Sport und die Förderung und nicht die Kommerzialisierung im Mittelpunkt stehen. Außerdem versucht der DFB durch höhere TV-Einnahmen und einen besseren Verteilungsschlüssel das finanzielle Ungleichgewicht zu kompensieren. Deshalb ist zumindest im Fußball das Verbot den Sponsor im Vereinsnamen zu tragen, gerechtfertigt. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im ProfiFußball wird die Rechtsprechung aber in Zukunft ihre Ansicht zu dem Thema grundlegend ändern. 34 OLG Frankfurt, WuW/E OLG 3572. Biermann, RB Leipzig: Projekt in der Grauzone. 36 Heermann, WRP 2009, 298. 35 5 II. Unterscheidbarkeit des Vereinsnamens nach § 57 II BGB Der Vereinsname soll sich vom anderen Vereinen, die in der gleichen Gemeinde ansässig sind, deutlich unterscheiden. Eine Ähnlichkeit zu Firmennamen ist unbeachtlich.37 Hierbei handelt es sich jedoch um eine Sollvorschrift, d.h. eine Verletzung des § 57 II BGB ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit.38 Wenn eine Gemeinde aus verschiedenen Ortschaften besteht, bezieht sich das Kriterium der Unterscheidbarkeit auf die gesamte Gemeinde.39 Eine deutliche Unterscheidung zu anderen Vereinsnamen liegt vor, wenn der jeweilige Verkehrskreis ohne erhöhte Aufmerksamkeit strikt zwischen den Vereinen trennen kann.40 Bei der Überprüfung hinsichtlich der Unterscheidbarkeit wird der gesamte Vereinsname, so wie er eingetragen wurde, mit dem Namen verglichen, der eingetragen werden soll. 41 Der Zusatz „e.V.“ genügt den Anforderungen des § 57 II BGB nicht.42 Ob der Vereinszweck gleich oder verschieden ist, spielt bei der Beurteilung keine Rolle.43 Dies soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden: In einer Stadt waren zwei Studentenverbindungen ansässig, deren Namenskern jeweils „Altherrenbund“ bzw. „Alt-Herren-Bund“ war. Beide Bezeichnungen ähneln sich sehr, allerdings enthielten die Namen unterschiedliche Namensbestandteile (Burschenschaft G. und Turnerschaft G.). Deshalb besteht keine Verwechslungsgefahr.44 1. Der Prioritätsgrundsatz Wird jedoch festgestellt, dass sich beide Namen zu sehr ähneln, dann wird der Prioritätsgrundsatz angewandt. Derjenige Verein erhält den Vorzug, der zuerst im Vereinsregister eingetragen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der andere Verein sich zu einem früheren Zeitpunkt für eine Eintragung angemeldet hat.45 Daraus kann geschlussfolgert werden, dass im schlimmsten Fall der ältere Verein und sein Name von Vereinen verdrängt werden, die erst vor kurzem gegründet wurden.46 Der Verein, dem die Eintragung verwehrt wurde, kann zwei Maßnahmen ergreifen: Entweder er ändert seinen Namen in der Art, dass eine Unterscheidung möglich ist, oder er verklagt den eingetragenen Verein auf Namensänderung. 47 Die Klage wird allerdings nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Kläger darlegen kann, dass er der 37 Reichert, Rn. 530. Bamberger/Roth, (Schöpflin) Beck’scher OK, § 57 Rn. 10. 39 Stöber/Otto, Rn. 128. 40 Staudinger (Habermann) § 57 Rn. 4. 41 Reichert, Rn. 532. 42 Reichert, Rn. 532. 43 Burhoff, Rn. 54. 44 LG Bonn, Beschl. v. 05.06.1996 – 4 T 326/96, Rpfleger 1996, 463. 45 Burhoff, Rn. 54. 46 Reichert, Rn. 530. 47 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 58. 38 6 ältere Verein ist und der Verein in seinen Interessen erheblich beeinträchtig wird. 48 Ebenfalls gilt der Prioritätsgrundsatz, falls ein Verein seinen Sitz wechselt. Ausnahmsweise gilt der Grundsatz nicht, wenn der Verein in Insolvenz gegangen ist.49 2. Der Prüfungsumfang der Registergerichte Für die Prüfung des § 57 II BGB und Anwendung des Prioritätsgrundsatzes ist das Registergericht der Gemeinde zuständig. Darüber hinaus hat das Registergericht keine weitere Prüfungskompetenz. Deshalb darf das Registergericht nicht zusätzlich prüfen, ob durch die Eintragung des Vereins Namensrechte von Dritten verletzt werden. Lehnt das Gericht eine Eintragung gerade wegen so einer Verletzung ab, ist dies rechtswidrig. 50 Wenn der Verein nach der Prüfung eingetragen wird, heißt das aber noch nicht, dass dieser auch befugt ist den Namen zu tragen. Zum einen kann die Befugnis einem Dritten zustehen, zum anderen ist es möglich, dass eine Unterscheidung bejaht wurde, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war. § 57 II BGB nimmt vor allem das öffentliche Interesse wahr. Darum darf ein Vereinsname, bei dem Verwechslungsgefahr besteht, nicht eingetragen werden, auch wenn der andere Verein hierzu sein Einverständnis erklärt hat.51 Stellt das Registergericht allerdings bei ihrer Prüfung fest, dass dem potenziellen Verein gem. Art. 9 II GG, § 3 VereinsG ein Vereinsverbot auferlegt worden ist, gilt dieses Verbot auch für den Vereinsnamen. Das Gericht kann dann sofort die Eintragung abweisen. Da § 57 II BGB lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist, kann das Gericht den Verein bei Verwechslungsgefahr nicht dazu zwingen, seinen Namen zu ändern.52 III. Namenswahrheit Ferner muss das Registergericht bei der Prüfung des Vereinsnamens berücksichtigen, ob dieser in der Lage ist potenzielle Mitglieder und den Rechtsverkehr in die Irre zu führen. Als Hilfsmittel steht den Gerichten der Grundsatz der Namenswahrheit aus § 18 II 1 HGB zur Verfügung.53 48 Burhoff, Rn. 54. Reichert, Rn. 530. 50 Stöber/Otto, Rn. 127. 51 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 58. 52 Stöber/Otto, Rn. 135. 53 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 57 Rn. 6. 49 7 1. Der Grundsatz der Namenswahrheit gem. § 18 II 1 HGB analog Anwendung findet dieser Grundsatz bei der Eintragung, wenn der Vereinsname durch eine Satzungsänderung geändert wird oder falls ein Amtslöschungsverfahren bevorsteht. 54 Weder der Vereinsname noch Zusätze dürfen Angaben über „Zweck, Art, Größe, Tätigkeit des Vereins oder andere für den jeweiligen Verkehrskreis wesentliche Aspekte“55 beinhalten, die geeignet sind den betroffenen Personenkreis zu täuschen. Hinsichtlich der Anwendung des § 18 II 1 HGB analog auf den Vereinsnamen muss allerdings berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber am 22.06.1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz § 18 II HGB neugestaltet hat.56 Das bedeutet, dass die Rechtslage vor und nach der Reform betrachtet werden muss. a) Rechtslage vor der Reform Bevor § 18 II HGB neustrukturiert wurde, durfte hinsichtlich des Vereinsnamens keine abstrakte Möglichkeit der Irreführung bestehen57, ansonsten war der Name unzulässig. Diese hohen Anforderungen führten teilweise zu unbilligen Ergebnissen: Ein Verein durfte sich deshalb im Jahr 1992 z.B. nicht den Vereinszusatz „Association Europa“ 58 geben. Nach Ansicht des Gerichts ist der Zusatz „Europa“ nur zulässig, wenn der Verein schon europaweit tätig geworden ist oder wenn Europäer die Möglichkeit haben, Mitglied in diesem Verein zu werden. Darüber hinaus bestand die abstrakte Gefahr, dass im deutschen Sprachraum der Begriff „Association“ (engl. für Verein) anders interpretiert werden könnte. Es wurde dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Zusatz „Europa“ lediglich die geographische Lage des Vereinssitzes darstellen kann. Es kann zwar kritisiert werden, dass solch eine Bezeichnung viel zu allgemein sei, aber im Grundsatz ist diese Formulierung korrekt. Im Internet beispielsweise können sich Interessierte daran orientieren, falls verschiedene Vereine auf der Welt den gleichen Namen tragen und eine Unterscheidung nur anhand des Zusatzes möglich ist. Die Gefahr, dass Deutsche das Wort „Association“ falsch verstehen und sich deshalb etwas anderes darunter vorstellen, ist immer gegeben. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings wegen der zunehmenden Globalisierung äußerst gering. Um den Vereinen bzw. den Firmen mehr Spielraum bei der Namensgebung zu geben und die Eintragung ins jeweilige Register zu erleichtern, hat der Gesetzgeber § 18 II HGB geändert.59 54 Reichert, Rn. 534. KG, Beschl. v. 26.10.2011 – 25 W 23/11, MDR 2012, 237; Bay. OLG, Beschl. v. 27.02.1992 - 3 Z 205/91, NJW 1992, 2363; OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2006 - 2 Wx 44/05; FGPrax 2006, 130. 56 MüKo BGB, § 57 Rn. 3. 57 Reichert, Rn. 535. 58 LG Bremen, Beschl. v. 12.04.1994 – 2 T 39/94; Rpfleger 1994, 362. 59 Staudinger, (Habermann)§ 57 Rn. 6. 55 8 b) Rechtslage nach der Reform Seit der Änderung des § 18 II HGB verstößt der Vereinsname nur gegen den Grundsatz der Namenswahrheit, wenn die konkrete Möglichkeit einer Täuschung besteht.60 Des Weiteren wurde der Personenkreis ziemlich eingeschränkt. Die Gefahr einer wesentlichen Täuschung muss ausschließlich für die angesprochenen Verkehrskreise bestehen.61 Die Wahrscheinlichkeit einer Täuschung wird anhand objektvier Kriterien aus Sicht einer durchschnittlichen Person aus dem jeweiligen Verkehrskreis bestimmt.62 Im Umkehrschluss ist eine Täuschungsabsicht daher nicht erforderlich.63 Auf Grund der weniger strengen Anforderungen an den Vereinsnamen kann die Rechtsprechung vor der Reform nicht mehr eins zu eins übernommen werden.64 Im Folgenden werden deshalb Beispiele für zulässige und unzulässige Vereinsnamen im Sinne des § 18 II 1 HGB n.F. aufgearbeitet. aa) Zulässige Vereinsnamen nach § 18 II. 1 HGB n.F. (1) Zunächst soll noch einmal Bezug zu Vereinsnamen genommen werden, die den Zusatz „Europa bzw. European“ tragen. Die Lockerungen des § 18 II 1 HGB haben dazu geführt, dass z.B. das OLG Hamm ein Jahr nach der Reform keine Gefahr einer Täuschung mehr feststellen konnte.65 Es wird ausgeführt, dass gerade in den letzten Jahren sehr viele Vereine bzw. Firmen sich den Zusatz „Euro/Europa“ eintragen lassen wollten. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass sich die Bedeutung dieser Begriffe wahrscheinlich stark geändert hat. Daher bestehe für die betroffenen Personenkreise grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Täuschung. Nur wenn eine offensichtliche Irreführung über wesentliche Verhältnisse vorliegt, dann ist das Tragen eines solchen Zusatzes nicht erlaubt. Ob eine Gefahr besteht, muss allerdings immer anhand des konkreten Falles entschieden werden. Einen ähnlichen Fall musste 2011 das OLG Frankfurt entscheiden. Der klagende Verein wollte den Namen „Europäischer Fachverband für W.X.Y.“ tragen.66 Bei dem medizinischen Zusatz handelt es sich um eine therapeutische Bezeichnung, die von einem amerikanischen Doktor entwickelt wurde. Allerdings befindet sich der Vereinssitz in Deutschland. Außerdem agiert dieser Verein europaweit, indem z.B. verschiedene Schulungen in unterschiedlichen Ländern angeboten werden. 60 Stöber/Otto, Rn. 126. Bamberger/Roth, (Schöpflin) Beck’scher OK, § 57 Rn. 7. 62 Reichert, Rn. 535. 63 Staudinger, (Habermann) § 57 Rn. 6. 64 Palandt, § 57 Rn. 2. 65 OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.1999 - 15 W 51–99; NJW-RR 1999, 1710. 66 OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 02.08.2011 − 20 W 533/10; NZG 2011, 1234. 61 9 Es liegt demnach keine Täuschung hinsichtlich des Zusatzes „Europäisch“ vor. Dieses Urteil ist aber auch wegen eines anderen Namensbestandteils sehr interessant. (2) Vordergründig stand nämlich bei dieser Entscheidung im Raum, ob der Zusatz „Fachverband“ gegen § 18 II 1 HGB verstößt. Unter einem Verband versteht der jeweils angesprochene Verkehrskreis einen Verein mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern.67 Wie viele Mitglieder für diese Bezeichnung ausreichen, ist nicht ganz eindeutig. Vor der Reform gingen sowohl die Literatur als auch die Rechtsprechung von einer Mindestanzahl von 500 Mitgliedern aus.68 Diese Ansicht wird heutzutage noch sehr vereinzelt, z.B. von Reichert, vertreten.69 Durch die Reformierung sollten gerade die hohen Anforderungen für Vereine gesenkt werden. Deshalb kann nicht mittels einer willkürlich gewählten Zahl entschieden werden, ob eine Täuschung vorliegt. Nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann solch eine Feststellung erfolgen. Im konkreten Fall handelte es sich zum einen um einen Verein, der nur auf einem ganz speziellen Fachgebiet tätig ist. Zum anderen dürfen nach Angaben der Vereinssatzung nur Ärzte Mitglieder des Vereins werden, wenn sie in diesem Spezialgebiet praktizieren.70 Für das Gericht ergaben sich demnach keine Zweifel an einer Täuschung. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Vor allem deshalb, weil es in Deutschland mittlerweile unzählige Vereine gibt. Die Ursache dafür ist, dass Vereine so besser ihrem Vereinszweck nachgehen können. Diese Differenzierung führt aber gleichzeitig dazu, dass viele Vereine noch nicht mal aus 100 Mitgliedern bestehen. Es kann nicht sein, dass z.B. Nischensportvereine nur wegen ihrer Größe den Zusatz „Verband“ nicht tragen dürfen. (3) Ebenfalls ist es erlaubt den Zusatz „Akademie“ zu tragen, wenn der Verein Lehr- und Fortbildungsmöglichkeiten veranstaltet.71 Der Verkehrskreis assoziiert mit der Akademie mittlerweile nicht mehr unbedingt eine staatlich geförderte hochschulähnliche Einrichtung.72Auch wenn die Anforderungen deutlich niedriger sind als vor dem Handelsrechtsreformgesetz, gibt es trotzdem noch einige Namensbestandteile, die nicht verwendet werden dürfen. 67 Soergel, § 57 Rn. 5. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 02.08.2011 − 20 W 533/10; NZG 2011, 1235. 69 Reichert, Rn. 535. 70 OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 02.08.2011 − 20 W 533/10; NZG 2011, 1234. 71 MüKo BGB, (Reuter)§ 57 Rn. 2. 72 KG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 W 295/04, Rpfleger 2005, 199. 68 10 bb) Unzulässige Vereinsnamen nach § 18 II 1 HGB n.F. (1) Ein Verein darf nach aktuellster Rechtsprechung (2011) z.B. nicht den Zusatz „Institut“ gebrauchen. Konkret musste entschieden werden, ob sich der Verein „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften“ nennen darf.73 Die angesprochenen Personenkreise nehmen als Institut vor allem eine wissenschaftliche Einrichtung wahr, die jedoch öffentlich-rechtlich betrieben wird. Der Vereinsname selber gibt keine deutlichen Hinweise darauf, dass es sich gerade nicht um eine staatliche Einrichtung handelt. Es liegt genau das Gegenteil vor: Durch die Namensbestandteile „Politik- und Wirtschaftswissenschaften“ entsteht der Eindruck, dass der Verein Beziehungen zu Hochschulen aufweisen kann. Daher bestehe bei den Verkehrskreisen eine konkrete Gefahr der Täuschung. Institute geben vor allem durch ihre wissenschaftliche Arbeit Studien heraus. Wenn es Vereinen erlaubt wäre, solch einen Zusatz zu tragen, hätten die „richtigen“ Institute wahrscheinlich ein großes Imageproblem. Studien von Instituten würden dann nicht mehr als seriös eingestuft werden. Folglich ist der Ansicht des Kammergerichts zu folgen. (2) Aus den gleichen Gründen ist es Vereinen ebenfalls nicht gestattet, „Kammer“ in ihrem Namen zu tragen.74 Außerdem liegt eine Täuschung vor, wenn der Vereinsname eine Berufsgruppenbezeichnung beinhaltet, in Wahrheit aber nur ein Drittel der Mitglieder diesen Beruf ausüben.75 Jahreszahlen können gegen § 18 II 1 HGB verstoßen, wenn diese nicht das Gründungsjahr des Vereins widerspiegeln.76 Dadurch werde die Vereinstradition hervorgehoben. 2. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 18 II 1 HGB analog Für einen Verein, dessen Name nicht mit dem Grundsatz der Namenswahrheit im Einklang steht, stellt sich sofort die Frage, welche Konsequenzen dieser Verstoß mit sich bringt. Ist die Namenswahl gem. § 18 II 1 HGB unzulässig, ist die Vereinssatzung gem. § 134 BGB nichtig und muss geändert werden.77 Diese Nichtigkeit führt automatisch dazu, dass das Registergericht die Eintragung ablehnt bzw. der Vereinsname von Amts wegen gelöscht wird. Das Gleiche gilt, wenn lediglich ein Namensbestandteil in der Lage ist, eine Irreführung zu verursachen.78 73 KG, Beschl. v. 26.10.2011 - 25 W 23/11, FGPrax 2012, 32. OLG Dresden, Urt. v. 30.11.1999 - 14 U 3716/99, WRP 2000, 1202. 75 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.04.1982 - 11 W 60/81, OLGZ 1982, 385. 76 OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2011 − 7 Wx 26/10, NZG 2011, 475. 77 Reichert, Rn. 537. 78 Bamberger/Roth, (Schöpflin) Beck’scher OK § 57 Rn. 7. 74 11 Grund dafür ist, dass im Gegensatz zu § 57 II BGB die Vorschrift aus dem HGB zwingend eingehalten werden muss.79 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass trotz Ablehnung bzw. Löschung der Verein weiterhin den unzulässigen Vereinsnamen verwendet, ist das Registergericht nicht befugt das Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 I HGB auf den Verein entsprechend anzuwenden.80 Angesichts der Tatsache, dass Vereine im Gegensatz zu Firmen nicht bzw. kaum wirtschaftlich tätig sind, kann ein entsprechendes Ordnungsgeld erhebliche finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Des Weiteren können sich beachtliche Unterschiede hinsichtlich der Höhe der finanziellen Schäden ergeben. Schließlich spielt der Name beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen eine nicht unwesentliche Rolle. Die Mitgliedsbeiträge der Vereine können quantitativ nicht mithalten. Deshalb muss eine analoge Anwendung des § 37 I HGB auf den Vereinsnamen verneint werden. Wesentlich umstrittener ist die Frage, ob der unzulässige Vereinsname auch Folgen hinsichtlich der Rechtsfähigkeit des Vereins hat. Die Rechtsprechung und viele Stimmen aus der Literatur sind der Meinung, dass die Löschung des Vereinsnamens keine Auswirkungen auf die Rechtsfähigkeit des Vereins habe.81 Vereinzelt wird jedoch genau das Gegenteil vertreten. Schließlich stelle der Vereinsname ein nicht unbeachtliches Identitätsmerkmal dar. 82 Dies wird durch die explizite Auflistung in § 57 I BGB hervorgehoben. Auf Grund der Tatsache, dass § 57 I BGB eine zwingende Vorschrift ist, besteht eine Akzessorietät zwischen Name und Rechtsfähigkeit. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Im Übrigen dürfen natürliche Personen auch nicht jeden Namen tragen. Der Unterschied ist nur, dass andere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit ein Name eintragungsfähig ist. Wurden die Anforderungen nicht erfüllt, kann es durchaus vorkommen, dass Neugeborene offiziell für einige Tage namenslos sind. Somit fehlt diesen Menschen ebenfalls ein wesentliches Identitätsmerkmal. Obwohl sie keinen Namen besitzen, sind sie trotzdem gem. § 1 BGB rechtsfähig. Ein Verein ist zwar keine natürliche Person, normalerweise besteht er aber aus solchen. Würde ein namensloser Verein seine Rechtsfähigkeit verlieren, würden die Menschen in ihrer Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 GG verletzt werden. Deshalb muss die Rechtsfähigkeit des Vereins unberührt bleiben, wenn das Registergericht im Nachhinein den Namen löschen lässt. 79 Stöber/Otto, Rn. 136. Reichert, Rn. 537. 81 BGH, Urt. v. 09.06.1983 – I ZR 73/81, NJW 1984, 668; Soergel, §57 Rn. 9; Staudinger, § 57 Rn. 9. 82 MüKo BGB, (Reuter) § 57 Rn. 5; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 59. 80 12 C. Der Schutz des Vereinsnamens Ist der zulässige Vereinsname ins Vereinsregister eingetragen worden, stellt sich unweigerlich die Frage wie der Name gegen Dritte geschützt werden kann. § 57 II. BGB soll die Verwechslungsgefahr mindern. Einen Namensschutz enthält diese Vorschrift jedoch nicht.83 In Betracht kommt daher nur der allgemeine Namensschutz aus § 12 BGB. I. Namensschutz nach § 12 BGB 1. Schutzbereich a) Persönlich Das Namensrecht ist in erster Linie ein Persönlichkeitsrecht.84 Aus diesem Grund, aber auch wegen der systematischen Stellung innerhalb des Gesetzes genießen nur natürliche Personen den Schutz des § 12 BGB.85 Ob darüber hinaus sich auch juristische Personen auf § 12 BGB berufen können, lässt sich aus dem BGB nicht eindeutig entnehmen.86 Allerdings hat die Rechtsprechung schon relativ früh erkannt, dass im Sinne des Rechtsverkehrs eine einheitliche Behandlung des Namens notwendig ist.87 Somit fallen auch juristische Personen, also auch Vereine unter den persönlichen Schutzbereich des § 12 BGB.88 b) Sachlich Weitaus komplexer ist die Ermittlung des sachlichen Schutzbereiches von § 12 BGB. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Vereinsname geschützt ist, sobald der Verein offiziell seine Satzung festgelegt hat, und erst endet, wenn der Verein vermögenslos geworden ist. Ver-liert der Verein seine Rechtsfähigkeit, bleibt dennoch der Namensschutz erhalten.89 Im weiteren Verlauf wird erläutert, welche Fälle § 12 BGB erfasst. aa) Namensbestreitung Der Namensschutz greift dann ein, wenn ein Dritter gem. § 12 Alt. 1 BGB das Recht zum Namensgebrauch bestreitet und somit nicht akzeptiert, dass dem Berechtigten dieses Recht zusteht.90 Die Namensleugnung kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen.91 Hierbei Bamberger/Roth, (Schöpflin) Beck’scher OK § 57 Rn. 11. MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 2. 85 Soergel, § 12 Rn. 28f. 86 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 64. 87 BGH, Urt. v. 30.03.1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446. 88 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 68. 89 Reichert, Rn. 545ff. 90 Bamberger/Roth, (Schöpflin) Beck’scher OK § 12 Rn. 66. 83 84 13 genügt einfacher Vorsatz.92 Es ist aber nicht erforderlich, dass die Leugnung gegenüber dem berechtigten Verein vollzogen werden muss.93 bb) Namensanmaßung Weitaus praxisrelevanter ist die Namensanmaßung gem. § 12 Alt. 2 BGB. Darunter fällt jede Art der Namensverwendung durch einen unbefugten Dritten. Dadurch entsteht ein Zuordnungsproblem, wodurch der Berechtigte in seinen Interessen beeinträchtigt wird.94 Eine eindeutige Zuordnungsfunktion ist z.B. dann nicht mehr gegeben, wenn im selben Ort eine Gaststätte und ein Verein existieren und die Gaststätte den Namen „Weserklause“ trägt, der aber wesentlicher Namensbestandteil des Vereins ist.95 Der angesprochene Verkehrskreis stellt mit der Bezeichnung „Weserklause“ und der damit verbundenen Tradition einen Zusammenhang mit dem Verein her. So könnte der Eindruck entstehen, dass die Gaststätte von Vereinsmitgliedern betrieben wird oder dort des Öfteren Vereinsversammlungen stattfinden. Wäre die Gaststätte weiterhin befugt, diesen Namen zu tragen, könnte der Verein in die Kritik geraten, falls sich herausstellen sollte, dass die Gaststätte gegen Hygienestandards und arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt. Deshalb ist dem BGH auf ganzer Linie zuzustimmen. Zudem liegt eine Namensanmaßung vor, wenn ein nichtrechtsfähiger Verein den Vereinsnamen eines eingetragenen Vereins ohne den Zusatz „e.V.“ übernimmt. Der Namensschutz findet ebenfalls Anwendung, wenn der Name minimal verändert wird, der Unterschied aber nicht von den Verkehrskreisen erkannt wird.96 c) Erweiterter Schutzbereich des § 12 BGB In Einzelfällen kann der Schutzbereich durch analoge Anwendung des § 12 BGB ausgedehnt werden. aa) Abkürzungen und Vereinswappen Abkürzungen von Vereinsnamen können auch unter den Schutzbereich des § 12 BGB fallen, wenn sie in den jeweiligen Verkehrskreisen eine Namensfunktion besitzen und daher auch anerkannt werden.97 Darüber hinaus genießen auch Vereinswappen und ähnliche Symbole den 91 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 190. MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 125. 93 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 261. 94 BGH, Urt. v. 02.12.2004 - I ZR 92/02, NJW 2005, 979. 95 BGH, Urt. v. 10.04.1970 - I ZR 121/68, NJW 1970, 1270. 96 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 61. 97 Stöber/Otto, Rn. 141. 92 14 Schutz des § 12 BGB, wenn sie geeignet sind, einen direkten Bezug zum Verein herzustellen.98 Besonders verweisen Embleme von gemeinnützigen Organisationen wie das „Deutsche Rote Kreuz“ auf den entsprechenden Verein.99 Ist dem Verkehrskreis das Wappen nicht bekannt, so genügt es, wenn das Emblem für den Vereinsnamen steht.100 bb) Domainnamen Das Vereinswappen ist ein probates Mittel zur Außendarstellung und zur Abgrenzung von anderen Vereinen. Allerdings werden sie seit Beginn des Digitalen Zeitalters zunehmend von Domainnamen verdrängt. Jedes internetfähige Gerät besitzt eine individuelle, aus Zahlen bestehende IP-Adresse. Zur Vereinfachung werden die Zahlen in Domainnamen umgewandelt.101 Auf Grund der Tatsache, dass jede Zahlenkombination einzigartig ist, besitzt der Domainname technisch gesehen eine Adressierungsfunktion.102 Der Domainname kann aber auch als Kennzeichnung dienen und somit auch Namenfunktion haben.103 Folglich ist der Domainname Schutzgut des § 12 BGB.104 Dies liegt vor allem daran, dass durch erfolgreiche Anmeldung und Registrierung des Domainnamens bei der DENIC e.G. ein umfangreiches Nutzungsrecht erworben wird. Das heißt aber nicht, dass der Registrierte von nun auch Eigentümer der IP-Adresse ist.105 Der Schutz beginnt mit der erfolgreichen Anmeldung der Domain.106 Indem die DENIC e.G. den Domainnamen registriert und anschließend verwaltet, gebraucht sie bereits den Domainnamen. Allerdings ist dies kein namensmäßiger Gebrauch im Sinne des § 12 BGB. 107 Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Name einer natürlichen Person als Domain registriert wird.108 Dies ist auch plausibel. Schließlich wird der Name dann im ganz großen Stil verwendet: Statt auf einer Litfaßsäule wird nun der Name im Internet unbefugt gebraucht. Dieses Problem kann aber durch Einwilligung des Berechtigten behoben werden. (1) Schon im Jahr 2001 musste gerichtlich entschieden werden, ob eine Namensanmaßung vorliegt, wenn Dritte unbefugt den Domainnamen verwenden: Konkret ging es um den Verein 98 Bayreuther, WRP 1997, 820. BGH, Urt. v. 23.06.1994 - I ZR 15/92, NJW 1994, 2821. 100 BGH, Urt. v. 19.05.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 646. 101 MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 228. 102 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 107. 103 Bamberger/Roth, (Bamberger) Beck’scher OK § 12 Rn. 33. 104 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 101. 105 BVerfG, Beschl. v. 24.11.2004 – 1BvR 1306/02, NJW 2005, 589. 106 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 101a. 107 BGH, Urt. v. 19.02.2004 - I ZR 82/01, NJW 2004, 1793. 108 BGH, Urt. v. 26.06.2003 - I ZR 296/00, ZUM 2003, 862. 99 15 „Literaturhaus“ mit Sitz in Hamburg,109 der vor allem Autorenlesungen organisiert. Dieses Konzept wurde von verschiedenen Vereinen aus unterschiedlichen Städten mit Einverständnis des hanseatischen Vereins übernommen. Als der Dachverein sich den Domainnamen „literaturhaus.de“ registrieren lassen wollte, wurde festgestellt, dass dieser bereits vergeben war und von einer Musik-Agentur verwendet wird. Das Gericht kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Verein dadurch in seinem Namensrecht verletzt wird. Als Grund wurde angegeben, dass unabhängig von der Stadt immer nur die Bezeichnung „Literaturhaus“ in den Medien verwendet wurde. Interessierte würden deshalb im Internet auch als erstes unter dieser Domain den Verein suchen. Durch das Nichtvorfinden des Vereins unter dieser IP-Adresse entstehe eine Zuordnungsverwirrung. Wenn es bereits viele Vereine gibt, die kulturelle Veranstaltungen anbieten, kann der Vereinsname für gute Unterhaltung auf hohem Niveau stehen. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Internetauftritt, wenn die Musik-Agentur befugt wäre die Domain weiterhin zu nutzen. Deshalb erbeben sich hinsichtlich des Urteils keine Bedenken. (2) Nicht nur Vereinsnamen, sondern auch Abkürzungen können als Domainname registriert werden110 und unterliegen deshalb auch dem Schutz des § 12 BGB. Aus diesem Grund ist der FC Bayern gerichtlich gegen die Domain „fcbayern.es“111 vorgegangen und war damit auch erfolgreich. Die Top-Level-Domain („es“, „de“) der Parteien unterscheiden sich zwar formal gesehen voneinander. Trotzdem geht der Verkehrskreis bei einer Domain, die gleichzeitig den Vereinsnamen enthält, davon aus, dass die Internetseite auch vom entsprechenden Verein betrieben wird. Davon ist auch auszugehen, wenn ein ausländischer Verein die TLD „de“ verwendet. Deshalb spielt keine Rolle, ob die TLD nun aus „es“ oder „de“ besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob der Verein auch im Inland (Spanien) bekannt ist oder dort geschäftlich aktiv ist. Es ergeben sich keine Zweifel, dass der FC Bayern München dieses Kriterium erfüllt, zumal in Spanien fast jede Woche eine Berichterstattung über diesen Verein stattfindet. Auch ist es unbeachtlich, dass der Verein in Spanien nicht als FC Bayern, sondern unter anderem als „Bayern de Múnich“ bekannt ist. Es kommt nämlich nicht darauf an, unter welchem Namen spanische Fußballfans den Verein kennen, sondern ob derjenige, der die obengenannte Seite aufruft, davon ausgeht, dass dies die offizielle Seite des Fußballvereins ist. Schließlich ist der FC Bayern München ein weltweit bekannter Fußballverein. Deshalb würde der Eindruck entstehen, dass „fcbayern.es“ lediglich die spanische Version der offiziellen 109 OLG München, Urt. v. 15.11.2001 - 29 U 3769/01, NJW 2002, 611. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2008 - 2-03 O 291/08, MIR 2009, Dok. 033. 111 OLG Köln, Urt. v. 30.04.2010 - 6 U 208/09, NJOZ 2010, 1926. 110 16 Homepage ist. Als Beispiel kann die offizielle Seite der „FIFA“ herangezogen werden: Ist die Seite auf Deutsch, so heißt die Domain „de.fifa.com“, wird die Seite in spanischer Sprache aufgerufen, lautet sie „es.fifa.com“. Selbst wenn die Domain „fcb.es“ lauten würde, wäre die Verwechslungsgefahr gegeben. Es mag zwar sein, dass mit dem Kürzel der spanische Verein FC Barcelona gemeint ist. Allerdings verwenden Fans und Medien für FC Barcelona, national wie international die Kurzform „Barça“, und nicht „FCB“. Die offizielle Homepage des Vereins bestätigt diese Aussage. (3) Eine Namensanmaßung und ein damit verbundener Verstoß gegen § 12 BGB liegt jedoch nicht vor, wenn der Vereinsname nur in einer Domain verwendet wird, um den Verkehrskreis auf Kritik hinzuweisen.112 Solange der Domainname Zusätze enthält, die eindeutig darauf hinweisen, dass der Betreiber der Internetseite eine ablehnende Haltung gegenüber dem Verein einnimmt, muss ein Namensgebrauch verneint werden.113 Grund dafür ist das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Die Domain darf aber keine Schmähkritik beinhalten.114 2. Rechte und Rechtsfolgen Wird der Vereinsname unbefugt gebraucht, stellt sich für den Verein die Frage, wie er dagegen rechtlich vorgehen kann. Dem Verein stehen situationsbedingt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. a) Abmahnung Zunächst ist zu empfehlen, sich außergerichtlich zu einigen. Auf diese Weise können Kosten gespart werden. Daher wird in der Regel mittels einer Abmahnung auf die Rechtsverletzung hingewiesen und aufgefordert, die entsprechende Handlung zu unterlassen.115 Gem. §§ 677, 683 1, 670 BGB muss der Unterlassungsschuldner dem Unterlassungsgläubiger die entstandenen Kosten ersetzen. Es wird davon ausgegangen, dass die Abmahnung dem Interesse des Schädigers entspricht.116 b) Beseitigungsklage Konnten sich die Parteien nicht einigen, kann gem. §§ 12 1 i.V.m. 1004 I 1 BGB der Verein den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtlich durchsetzen.117 Ist das Na112 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 283. OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2009 - Az. 2 U 191/09, http://tlmd.in/u/945 (Stand: 12.03.2015). 114 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 284. 115 MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 184. 116 Müller/Paloubis/Gebhard; Namensrecht und Domain. 117 Reichert, Rn. 558. 113 17 mensrecht bestritten worden, kann die Beeinträchtigung nur beseitigt werden, wenn die Leugnung widerrufen und das Namensrecht anerkannt wird. Die Anerkennung muss in der gleichen Weise wie die vorherige Namensleugnung erfolgen.118 Wurde der Vereinsname unbefugt verwendet, dann muss der Beklagte z.B. der Löschung aus dem Vereinsregister zustimmen.119 Bei einer unbefugten Verwendung des Domainnamens kann lediglich die Freigabe, nicht aber die Übertragung der Domain verlangt werden.120 c) Unterlassungsklage Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Unterlassung gem. §§ 12 2 i.V.m. 1004 I 2 BGB zu klagen. Voraussetzung ist neben der Beeinträchtigung eine Wiederholungsgefahr. 121 Eine Wiederholungsgefahr wird insbesondere dann vermutet, wenn bereits ein Eingriff in das Namensrecht stattgefunden hat.122 Deshalb kann sie nur in Ausnahmesituationen widerlegt werden.123 Aber auch wenn noch kein Eingriff in § 12 BGB stattgefunden hat, kann der Verein mittels Unterlassungsklage Erfolg haben. Jedoch ist notwendig, dass eine Erstbegehungsgefahr vorliegt.124 Solch eine Gefahr ist in der Regel gegeben, wenn es konkrete Hinweise gibt, dass die Rechtsverletzung in naher Zukunft begangen wird.125 Ein Verschulden ist genauso wie bei der Klage auf Beseitigung nicht erforderlich.126 Es ist auch möglich, den Unterlassungsanspruch zu übertragen, dies kann aber nur in Verbindung mit einer Abtretung des Namensrechts erfolgen.127 d) Sonstige Ansprüche Einzelfallabhängig stehen dem Verein noch weitere Ansprüche zu. Wurde das Namensrecht schuldhaft verletzt, kann der Verein Schadenersatzansprüche aus § 823 I BGB geltend machen. Grund dafür ist, dass das Namensrecht als „sonstiges Recht“ anerkannt ist.128 Darüber hinaus hat der Namensberechtigte einen Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB. 118 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 261. MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 164. 120 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 348. 121 MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 158. 122 Bamberger/Roth, (Bamberger) Beck’scher OK § 12 Rn. 221. 123 BGH, Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281. 124 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 352. 125 MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 159. 126 Palandt, § 12 Rn. 36. 127 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 267. 128 Bamberger/Roth, (Bamberger) Beck’scher OK § 12 Rn. 230. 119 18 Die Eingriffskondiktion findet hauptsächlich Anwendung, wenn kein Verschulden vorliegt.129 Um überhaupt den Schaden quantifizieren zu können, ist der Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, dem Namensinhaber Datenmaterial bezüglich der Gewinne zur Verfügung zu stellen.130 e) Verjährung und Verwirkung Das Namensrecht eines Vereins ist ein absolutes Recht und kann somit nicht verjähren.131 Ansprüche aus § 12 BGB sowie alle anderen Ansprüche, die sich aus dem Namensrecht ergeben, verjähren gem. § 195 BGB nach drei Jahren. Absolut verjähren namensrechtliche Ansprüche gem. § 199 IV BGB innerhalb von zehn Jahren.132 Zudem besteht für einen Verein die Gefahr, dass die Ansprüche wegen Verwirkung bereits untergegangen sind. Die Verwirkung tritt dann ein, wenn zwischen der Geltendmachung des Anspruchs und der erstmaligen Verwendung des Namensrechts einige Zeit vergangen ist.133 Schließlich trägt der Name erheblich dazu bei, dass ein gewisser Ruf entsteht.134 II. Markenrechtlicher Namensschutz nach § 15 II MarkenG Vereine/Verbände können neben § 12 BGB auch noch Rechte aus § 15 II MarkenG haben, wenn sie ausschließlich am geschäftlichen Verkehr teilnehmen, um ihre Mitglieder mit Hilfe von Wettbewerbsmaßnahmen zu unterstützen.135 1. Voraussetzungen des § 15 II. MarkenG § 15 II MarkenG schützt in erster Linie geschäftliche Bezeichnungen. Darunter fallen Werktitel und Unternehmenskennzeichen (§ 5 I MarkenG). Letzteres wird in § 5 II MarkenG definiert. Mit Ausnahme des Firmennamens schützt § 5 II MarkenG Namen von juristischen Personen, also auch den eingetragenen Vereinsnamen.136 Der Vereinsname muss aber auch Unterscheidungskraft haben,137 ansonsten kann dieser nicht gem. § 15 II MarkenG geschützt werden. Allerdings müssen insbesondere Verbandsnamen nur sehr geringe Anforderungen erfüllen. Schließlich ist es für den Verkehrskreis üblich, dass der Verbandsname sich am jewei- 129 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 271. MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 173. 131 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 356. 132 MüKo BGB, (Säcker) § 12 Rn. 174. 133 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 268. 134 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 358. 135 Reichert, Rn. 555. 136 Ströbele/Hacker, § 5 Rn. 12. 137 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 383. 130 19 ligen Tätigkeitsbereich orientiert.138 Solange der Vereinsname nicht beschreibend ist, können deshalb sogar Namensbestandteile, die auf den Gründungsort verweisen, Unternehmenskennzeichen sein.139 Keine Unterschiede zu § 12 BGB ergeben sich hinsichtlich der Zuordnungsverwirrung bei unbefugter Nutzung des Vereinsnamens.140 Ist ein Verein in seinem Markenrecht gem. § 15 I, II MarkenG verletzt worden, besteht die Möglichkeit auf Unterlassung zu klagen (§ 15 IV MarkenG) und/oder bei Verschulden können auch Schadensersatzansprüche gem. §§ 15 V, 14 VI 2, 3, VII MarkenG geltend gemacht werden.141 2. Konkurrenzverhältnis zu § 12 BGB Ist der Vereinsname sowohl markenrechtlich gem. § 15 MarkenG als auch nach dem allgemeinen Namensrecht gem. § 12 BGB geschützt, stellt sich für den Verein in erster Linie die Frage, auf welches Recht sich der Verein zuerst berufen darf. Wie genau die Vorschriften zueinander stehen, ist allerdings umstritten. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass § 15 II MarkenG lex specialis zu § 12 BGB ist und letztgenannte Vorschrift daher keine Anwendung findet, wenn das Markenrecht schon einschlägig ist.142 Wird allerdings der Vereinsname außerhalb des Geschäftsverkehrs 143 bzw. der Branche144 unbefugt verwendet, sodass eine Verletzung des Markenrechts verneint werden muss, kann sich der Verein trotzdem auf sein Namensrecht gem. § 12 BGB berufen. Dieser Ansicht haben sich weite Teile der Literatur angeschlossen.145 Dennoch wird vereinzelt davon ausgegangen, dass die Normen in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen und somit nebeneinander anwendbar sind.146 Dabei stützen sie sich auf die Vorschrift des § 2 MarkenG, die besagt, dass andere Vorschriften weiterhin Anwendung finden. Jedoch wird verkannt, dass § 2 MarkenG lediglich der Feststellung dient, dass das Markenrecht, insbesondere § 15 MarkenG keine umfassende Sperrwirkung entfaltet, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.147 Wenn Vereine wegen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Privilegierungen erhalten, dann sollten sie diese auch als erstes gebrauchen. Ansonsten würde die Eintragung des Vereinsnamens als Unternehmenskennzeichen nicht ihren 138 BGH, Urt. v. 31.07.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104. BPatG, Beschl. v. 18.07.2012 - 29 W (pat) 538/11, Juris. 140 Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 384. 141 Fezer, § 15 Rn. 390. 142 BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, NJW 2002, 2031. 143 BGH, Urt. v. 24.04.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099. 144 BGH, Urt. v. 09.09.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430. 145 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 12 Rn. 15; Staudinger, (Habermann) § 12 Rn. 9; Palandt, § 12 Rn. 15. 146 Nägele, GRUR 2007, 1012; Fezer, WRP 2000, 870. 147 Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, § 15 Rn. 123; Staudinger, § 12 Rn. 9. 139 20 Zweck erfüllen. § 12 BGB schützt schließlich immer den Vereinsnamen. Folglich ist der Rechtsprechung zu folgen: § 15 MarkenG verdrängt demnach § 12 BGB, wenn der Schutzbereich dieser Vorschrift eröffnet ist. D. Fazit Abschließend kann gesagt werden, dass der Verein sehr viele Möglichkeiten hat, seinen Namen zu gestalten. Abkürzungen sind erlaubt, solange sie Sinn ergeben. Einschränkungen ergeben sich insbesondere dann, wenn Fußballvereine den (Haupt-)Sponsor als Namensbestandteil mit in ihren Vereinsnamen integrieren möchten. Bei der Eintragung des Vereinsnamens muss das Registergericht den Prioritätsgrundsatz beachten, eine weitergehende Prüfungskompetenz hat das Registergericht aber nicht. Auf den Vereinsnamen wird der Grundsatz der Namenswahrheit gem. § 18 II HGB analog angewandt. Nachdem das HGB reformiert wurde, sind die Anforderungen deutlich gesunken. Eine Täuschung besteht daher nicht bei Zusätzen wie „Euro“. Der Namensbestandteil „Institut“ ist allerdings unzulässig. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Name nicht die Anforderungen erfüllt und deshalb gelöscht werden muss, beeinflusst dies nicht die Rechtsfähigkeit des Vereins. Vereinsname und -wappen, aber auch der Domainname werden durch § 12 BGB und in manchen Fällen durch das Markenrecht geschützt. Im Zuge der Digitalisierung muss Letzterer immer häufiger geschützt werden. Das Namensrecht wird vor allem durch die Namensanmaßung verletzt. Allerdings hat der Verein verschiedene Möglichkeiten dagegen vorzugehen. In der Regel richtet sich die Klage auf Unterlassung. Das Markenrecht genießt Vorrang, wenn der Verein über Namens- und Markenrechte verfügt. _____________________________________________________________ (Ort, Datum) (Unterschrift) 21 Eidesstattliche Erklärung Hiermit versichere ich, dass ich diese Seminararbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe. _____________________________________________________________ (Ort, Datum) (Unterschrift) 22