Fall 7 Aufhebungsvertrag
Transcrição
Fall 7 Aufhebungsvertrag
Repetitorium Arbeitsrecht WiSe 07/08 Dr. Alexander Schreiber Fall 6 Aufhebungsvertrag M ist seit 2 Jahren als Zimmermädchen im „Hotel am See“ des U beschäftigt. In diesem kleinen, aber feinen Hotel besteht seit 2005 absolutes Rauchverbot für die 15 Mitarbeiter und Gäste. Der U, einst selbst an Lungenkrebs erkrankt, will den Mitarbeitern zusätzlich auch einen Anreiz geben, im Privatleben nicht zu rauchen. Er hofft damit sowohl auf weniger Krankheitstage als auch weniger Probleme mit der Durchsetzung des Rauchverbotes im Hotel. Zu diesem Zweck enthalten die Arbeitsverträge folgende Klauseln: 4. Abschnitt Vertragsstrafe § 11 Verstößt der AN gegen das betriebliche Rauchverbot, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Netto-Monatsgehalt zu zahlen. 5. Abschnitt Prämien, freiwillige Leistungen § 13 Arbeitnehmern, die auch im Privatleben nicht rauchen, gewährt der Arbeitgeber eine Nichtraucherprämie von 100 € monatlich. Als der bekannte BB am 31.5.2006 im Hotel Gast ist, verführte er die M während der Arbeitszeit in einer Besenkammer. Dieses Schauspiel beobachtete der Wächter W über die Überwachungskameras, die zur Sicherheit der Gäste überall offen im Hotel, aber auch in der Besenkammer installiert waren. M hatte nicht daran gedacht. Danach war W so überwältigt, dass er wie immer „danach“ erst mal eine Zigarette brauchte. U sucht gerade in diesem Moment den W auf, um das neue Sicherheitskonzept zu besprechen. Da sieht er W rauchen, obwohl W im Januar 2004 angegeben hatte, aufgrund seines guten Vorsatzes künftig Nichtraucher zu sein und deshalb seitdem die Nichtraucherprämie erhielt. W erklärte vor Schreck, stets privat bei „Gelegenheit“ geraucht zu haben. Das ginge U aber gar nichts an. U erklärte daraufhin, dass er nunmehr kein Vertrauen mehr zu ihm habe und übergab ihm am selben Tag das Kündigungsschreiben. Den Lohn iHv. 2300 € für Mai zahlte U unter Hinweis auf § 11 des Arbeitsvertrages nicht. M gesteht, dass sie sich hat hinreißen lassen. U ist über das unsittliche Verhalten der M entrüstet. Das Hotel sei schließlich kein Bordell. Er droht ihr mit einer Kündigung und der Veröffentlichung ihres Verhaltens in einem etwaigen Kündigungsrechtsstreit. Sie könne dies alles nur durch einen Aufhebungsvertrag vermeiden. Nachdem M vergeblich um Bedenkzeit bis zum nächsten Tag gebeten hatte, unterzeichnete sie eine von U spontan formulierte und handschriftlich abgefasste Erklärung, wonach M und U in beiderseitigem Einverständnis das Arbeitsverhältnis auflösen. Nachdem BB schon nach kurzem bereits nichts mehr von M wissen will und diese aufgrund der überraschenden Sperrung auch kein Arbeitslosengeld erhält, hätte M gern ihren Job zurück. Sie wendet sich mit der Bitte an U, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und widerruft den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums und Drohung. U lehnt jedoch ab. Sowohl M und W wenden sich am 15.6. an Rechtsanwalt R, der überlastet ist. Er beauftragt Sie, sich die Angelegenheiten mal anzuschauen. Zu welchem Ergebnis kommen Sie ? 1 Teil 1: Angelegenheit des W A. Unwirksamkeit der Kündigung I. gem. § 125 S. 1 BGB → Kündigungserklärung in Schriftform gem. §§ 623, 126 BGB II. keine unwiderlegliche Vermutung der Wirksamkeit gem. § 4, 7 KSchG → Klage gem § 4 Abs. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen – hier Klageerhebung bis zum 22.6. III. Unwirksamkeit gem § 1 I KSchG 1. Geltungsbereich: a) Persönlich: § 1 I KSchG → 6 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis b) Betrieblich: § 23 I 2 KSchG → Betriebe mit mehr als 5 AN → aber: für AN, die ab 1. 1. 2004 eingestellt werden, gibt es Kündigungsschutz nach dem Reformgesetz erst bei einer Betriebsgröße von mehr als 10 AN 2. Soziale Rechtfertigung a) personenbedingter Grund → Sucht ? – W raucht nur gelegentlich, keine Sucht ! b) verhaltensbedingter Grund aa) Grund „an sich“ (1) Vertragspflichtverletzung aufgrund steuerbaren Verhaltens →künftige Vertragsverletzungen müssen zu befürchten sein oder Unmöglichkeit einer vertrauensvollen Fortführung des Arbeitsverhältnisses 2 (a) Rauchen → Rauchverbot gem. § 618 BGB zulässig Exkurs Rauchverbot erzwingbar ? BAG: keine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Rauchverbotes auch nicht aus § 5 Nichtraucherschutz (1) 1Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. 2Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. ● § 618 BGB? → verpflichtet nur zu Schutzmaßnahmen insoweit, „als die Natur der Dienstleistung es gestattet“ → früher: zur Natur des Arbeitsplatzes gehörte das Angebot an Passagiere, während des Flugs zu rauchen (ähnlich: Gaststätten, Hotels) → anders bei Rauchbelästigung in Großraumbüro; Rauchen ist lediglich durch Art. 2 I GG (Handlungsfreiheit) geschützt und findet seine Grenze an den Rechten anderer (vgl. BAG NZA 1999, 546 – Siemens) → hier keine Einschränkung aus der Natur des Arbeitsplatzes → Gesundheitsbeeinträchtigung durch Tabakrauch erwiesen jedenfalls gesundheitlich anfällige Arbeitnehmer haben Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz (b) Täuschung über Nichtrauchen im Privatbereich ● Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ? → Privatsphäre geht AG nichts an ! → hier aber: Zusatzbelohnung ?! → Verletzung des Arbeitsvertrages ? aber: Achtung des AG jedenfalls grob verletzt (2) Verhältnismäßigkeit (a) anderweitige Beschäftigung ? → ohne Prämie mögl; aber Vertrauen ? → Vertrauen kann nicht wieder hergestellt werden (+/-) (b) Abmahnung nicht erfolgt 3 Exkurs Abmahnung - Beanstandungs- und Warnfunktion - inhaltlich bestimmt ?! - Abmahnungsberechtigung ? - ultima-ratio der Kündigung ! - Abmahnung und Kündigung müssen artgleich sein - Abmahnung entbehrlich, wenn Hinnahme der Pflichtverletzung durch AG offensichtlich ausgeschlossen sein musste - Leistungs- Vertrauensbereich – heute: gleich zu behandeln; in jedem Fall ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich ● Rauchen Leistungsbereich – Abmahnung erforderlich ● Täuschung →Vertrauensbereich; Abmahnung erforderlich ? →Kann Abmahnung Vertrauen auf Rechtschaffenheit des W wiederherstellen? bb) Interessenabwägung → nichts was hier W entgegensteht 3. Kündigung wohl sozial gerechtfertigt und damit wirksam IV. Klage bietet wenig Erfolgsaussicht B. Anspruch auf Lohnzahlung gem. § 611 BGB I. Anspruch entstanden → § 611 BGB II. Anspruch erloschen → gem. §§ 398, 387 BGB durch Aufrechnung 1. Aufrechnungslage a) Gegenseitigkeit der Ansprüche aa) Anspruch des U gegen W aus § 11 AV ? 4 (1) Vertragsstrafe gem. §§ 339, 341 BGB zulässig dem Wortlaut nach verwirkt (2) aber: Inhaltskontrolle gem § 305 ff BGB ? (a) Vertragsstrafe als AGB Inhalt des Vertrages ? → hier für alle Arbeitsverträge und kein Aushandeln → keine Überraschung iSd. § 305c BGB (b) Inhaltskontrolle; unwirksam nach § 309 Nr. 6 BGB → siehe Fall 3 (c) unwirksam gem § 307 Abs. 1 BGB aa) Transparenzgebot ● Höhe festgelegt ● Pflichtverletzung festgelegt? →“im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes” genügt nicht ! bb) unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch 5 grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. ● Interesse an rauchfreiem Hotel – rechtlich anzuerkennen ! ● Rauchen aber auch durch Art. 2 GG geschützt; Freiheit sowohl der Gäste als auch der Arbeitnehmer ! ● Sicherung durch Vertragsstrafe erforderlich ? → Rauchen ist nicht notwendig eine Schlechtleistung oder Nichtleistung ! ● Schwierigkeit des Schadensbeweises ! ● Kündigung wegen des Rauchens setzte als ultima ratio jedenfalls eine vorherige Abmahnung voraus → Angemessenheit der Höhe ein Monatsgehalt je Verstoß – jeder Zigarette ? wohl nicht zumutbar ! → Herabsetzung ist nicht möglich => keine geltungserhaltende Reduktion Vertragsstrafe unwirksam gem. § 307 BGB (3) kein Anspruch aus § 11 AV bb) Anspruch aus §§ 326 IV, 346 BGB auf Rückzahlung der Nichtraucherprämie → Leistungspflichten entfällt nach § 275 BGB, weil die Leistung (nicht zu rauchen) nicht erbracht wurde und nunmehr unmöglich ist (nicht zu rauchen im entsprechenden Zeitabschnitt) → folglich entfällt die Gegenleistungspflicht, d.h. die Zahlung der 100 €, die bereits gezahlten Prämien können nach § 346 I BGB zurückgefordert werden cc) Anspruch aus § 823 II, 263 StGB (+) 6 ●Täuschung durch Unterlassen (+) ●Irrtumsbedingte Vermögensverschiebung ●Schaden: entsprechend der Lehre der Zweckverfehlung 28 Monate (für Mai 06 nichts gezahlt) = 2800 € b) Gleichartigkeit der Leistungen → beides Geldzahlungsverpflichtung c) Fälligkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Forderung (+) d) Aufrechnungslage (+) 2. Aufrechnungserklärung → (+), konkludent in Lohnverweigerung 3. Aufrechnungsverbot § 394 BGB → § 850 ff ZPO; § 850 c ZPO: Aufrechnung mit Arbeitsentgelt nur insoweit, als W mind. 985, 15 € verbleiben → aber: teleologische Reduktion bzw. Einschränkung gem. § 242 BGB bei deliktischen Forderung, nicht aber bei Vertragsstrafen ! (hier jedoch deliktisches Verhalten durch Betrug) → vgl. § 850 f II ZPO: gegenüber W durfte bis zur Sozialhilfegrenze aufrechnet werden soweit Aufrechnung nicht wirksam war, besteht Lohnanspruch fort III. Ergebnis: Kündigungsschutzklage ist wenig aussichtsreich. Abzuwägen ist, dass bei Klage wegen des Lohns U wohl Widerklage erheben wird auf Zahlung mindestens weiterer 500 €. Teil 2: Angelegenheit der M → Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags →Geschäftsfähigkeit gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2; § 105 II BGB wohl nicht beeinträchtigt 7 I. Grundsätzliche Zulässigkeit → Vertragsfreiheit §§ 241, 311 → keine Beschränkung durch Kündigungsschranken II. Schriftform § 623 BGB (+) III. Mitwirkung des Betriebsrats → nicht erforderlich, § 102 I BetrVG gilt nur für Kündigungen! IV. Nichtig gem. § 142 I BGB 1. Anfechtungsgrund a) Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB → durch Unterlassen der Aufklärung über sozialversicherungs- und steuerrechtliche Nachteile eines Aufhebungsvertrages (Sperre bezüglich Arbeitslosengeld, Steuerfreiheit einer gezahlten Abfindung) ? → setzt aber Aufklärungspflicht des Arbeitgebers voraus; nach hM besteht eine solche nicht b) Drohung mit einem Übel = Inaussichtstellen eines Übels → hier: Kündigung c) Widerrechtlich ? Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig aa) Zweck → Abschluss rechtswidrig eines Aufhebungsvertrages nicht bb) Mittel →Verhaltensbedingte Kündigung nach KSchG rechtswidrig ? → BAG: entscheidend, ob verständiger Arbeitgeber Kündigung in Betracht ziehen durfte oder ob er davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher 8 Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Nicht entscheidend ist, ob die Kündigung tatsächlich einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte → Inzidentprüfung der Kündigung darf eigentlich nicht erfolgen; entscheidend ist, ob ein verständiger Arbeitgeber von deren Wirksamkeit ausgehen durfte (1)Grund „an sich“ (a) Vertragspflichtverletzung aufgrund steuerbaren Verhaltens → künftige Vertragsverletzungen müssen zu befürchten sein oder irreparable Störung des Vertrauensverhältnisses → Sex während der Arbeitszeit (+/-) → Ruf des Hotels (+/-) (b) Verhältnismäßigkeit → Abmahnung nicht erfolgt → bei Störung im Leistungsbereich ist eine Abmahnung typischerweise erforderlich → aber: in Anbetracht der Umstände wohl akzeptabel (aA vertretbar) Exkurs Beweisbarkeit → Video kam durch Überwachung zustande → Überwachung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Überwachungs-/ Anpassungsdruck → Gestattung durch Gesetz ? § 6b Abs. 1 BDSG erlaubt lediglich die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Öffentlich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach dazu dienen, von unbestimmt vielen oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten und genutzt zu werden (Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume und Schalterhallen). Nicht öffentlich zugänglich sind Räume, die nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen. -> Hotel (+) ! Zimmer und Besenkammer (-) → schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin ● Hausrecht, Art. 14 GG: genügt nicht pauschal als Interesse am Arbeitsplatz ●im sonstigen Privatbereich ist offene Videoüberwachung zulässig → Videoüberwachung erscheint sowohl zur Verhinderung von Diebstählen als auch zur Ergreifung und Überführung möglicher Täter grds angemessen, nicht aber in einer Besenkammer → keine notwehrähnliche Situation – Videoüberwachung trifft alle Video(aufzeichnung)überwachung rechtswidrig (wohl auch bei Beobachtung) ● Beweisverwertungsverbot BVerfG, NJW 2002, 3619 ? 9 → anders als in StPO gilt dieses auch für die Zeugenaussage des W ● Zeugenaussage des BB ? - Art. 20 Abs. 3 GG Rechtsstaatsprinzip – Wahrheit / wirksame Rechtspflege ! - heimliche Videoüberwachung nur, wenn Gefahr /konkreter Verdacht / zeitliche (und räumliche) Grenze →Unzulässig erlangte Beweismittel und darauf aufbauende Erkenntnisquellen dürfen im Rechtsstreit nicht verwertet werden. → Zeugenaussage des BB erlangt durch Ehrlichkeit der M; Anlass aber Kenntnis des Geschehens durch Video! ● Verstoß gegen § 87 I Nr. 6 BetrVG, BAG, NJW 2003, 3436 → nachträgl Genehmigung ist nicht möglich → aber dann kein Verwertungsverbot, wenn BR der Kündigung zustimmt (2) Interessenabwägung (+/-) cc) nicht widerrechtlich (aA vertretbar) 2. keine Anfechtung gem. § 123 BGB V. Widerruf des Aufhebungsvertrags gem. § 312 I Nr. 1 BGB → Widerrufsfrist beginnt mit Belehrung, § 355 II 3 BGB; hier: bisher nicht erfolgt → fraglich ist aber, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht 1. Arbeitnehmer = Verbraucher? → Wortlaut → Entstehungsgeschichte: Aufhebung der Bereichsaufnahme, lediglich Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten → Telos: Gesetzgeber wollte Schutzniveau im Arbeitsrecht erhöhen 2. entgeltliche Leistung ? → unabhängig von Vereinbarung einer Abfindung? → wer muss die entgeltliche Leistung erbringen? 3. jedenfalls teleologische Reduktion des Wortlauts a) typischerweise wird Schuld des Verbrauchers bei § 312 BGB begründet b) Untertitel: Besondere Vertriebsformen 10 c) HWiG galt nicht für Arbeitsverträge → AGBG galt früher auch nicht für Arbeitsverträge, wurde aber angepasst →Schutz des § 312 I ist nicht nur situationsbezogen, sondern auch vertragstypenbezogen VI. Inhaltskontrolle des Aufhebungsvertrages, § 305 ff BGB → Aufhebungsvertrag als Formularvertrag gem. § 310 II Nr. 2 BGB →Hauptleistungen sind von Kontrolle nach AGBG ausgenommen vgl. § 307 III 1 BGB (was sind die Hauptleistungen eines Aufhebungsvertrages) VII. Sittenwidrigkeit wegen Überrumpelung, §§ 138, 242 BGB → anwendbar neben § 123 BGB ?! – nicht wegen Drohung, aber vielleicht wegen Zeitdruck und Überrumpelung? → Bedenkzeit muss nicht eingeräumt werden → keine strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers („Nein“ ohne Nachteile möglich) → Abschluss von Aufhebungsverträgen am Arbeitsplatz nicht überraschend (zweifelhaft) → Bedürfnis für Übereilungsschutz alleine genügt nicht VIII. unwirksam gem. §§ 134 BGB, 240 StGB → neben § 123 BGB anwendbar vgl. MK/ Kramer, § 123 Rz. 43 → Inhalt des Aufhebungsvertrags verstößt gegen kein Gesetz → gesetzwidrig ist allenfalls dessen Zustandekommen IX. Ergebnis: Aufhebungsvertrag wirksam → Arbeitsverhältnis beendet, Klage hat keine Aussicht auf Erfolg 11