Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken
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Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken
Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Jahresbericht 2007 www.voeb.de Vorwort Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken nimmt – für den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, als Arbeitgeberverband – durch den Abschluss von Tarifverträgen die tarifpolitischen Aufgaben für ihre Mitglieder wahr. Der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken gehören zurzeit 50 Mitglieder mit rund 70.000 Beschäftigten an. Tarifverhandlungen finden in der Regel in einem Rhythmus von zwei Jahren statt. Dabei entsteht in der Öffentlichkeit oftmals der Eindruck, dass sich die Verhandlungen und die Abschlüsse im Wesentlichen auf die Frage nach der Erhöhung der Tarifgehälter konzentrieren. Tatsächlich erfordern Tarifabschlüsse aber auch die Auseinandersetzung mit zahlreichen Fachthemen, die für die Personalpraxis von erheblicher Bedeutung sind. Diesbezüglich müssen die Tarifparteien die jeweils aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen in ihren Überlegungen berücksichtigen. Unter dem Schlagwort der demografischen Entwicklung wurde in den vergangenen Monaten eine allgemeine gesellschaftliche und politische Diskussion eingeleitet. Gesetzgeberische Vorgaben, wie die Anhebung des Renteneintrittsalters und das Auslaufen der staatlich geförderten Altersteilzeit, werden Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben und damit die Arbeitgeber vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Auch die tarifpolitischen Instrumentarien werden unter Berücksichtigung dieses gesellschaftlichen Wandels zu diskutieren sein. Mit dieser Publikation berichten wir über die Tätigkeit der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken, angefangen von der historischen Entwicklung bis hin zu den Einzelheiten des Tarifabschlusses 2006. Darüber hinaus informieren wir über wichtige arbeitsrechtliche Fachthemen aus dem vergangenen Jahr anhand der Schwerpunkte in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung. Karl-Heinz Boos Hauptgeschäftsführer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 1 Kapitelübersicht Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken 4 Mitglieder Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken 6 Tarifkommission 7 Tarifverträge Tarifabschluss 2006 11 Schwerpunkte in der Gesetzgebung 14 Schwerpunkte in der Rechtsprechung 18 Anhang 8 22 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 3 Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, übt als einziger kreditwirtschaftlicher Verband über die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken zugleich die Funktion eines Arbeitgeberverbandes aus. Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken existiert bereits seit mehr als 50 Jahren. 4 Funktion und Aufgaben Historische Entwicklung Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken schließt als Tarifträgerin auf Bundesebene Tarifverträge mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie mit dem Deutschen Bankangestellten Verband (DBV) und dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) ab. Auf Arbeitgeberseite finden die Tarifverhandlungen innerhalb einer Verhandlungsgemeinschaft mit dem Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e. V. statt. Das gleich lautende Tarifvertragswerk für das private Bankgewerbe und die Öffentlichen Banken gilt für ca. 240.000 Arbeitnehmer in Deutschland. Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken unterstützt ihre Mitgliedsinstitute – über die Tarifabschlüsse hinaus – in Fragen des Arbeitsrechts, der betrieblichen Mitbestimmung, der Auslegung der Tarifverträge sowie in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Als Arbeitgeberverband äußert sich der VÖB auch zu sozialpolitischen Themen und benennt Vertreter aus den Mitgliedsinstituten für die Berufung als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Information und Beratung der Mitgliedsinstitute sowie der Erfahrungsaustausch in Arbeitskreisen (Arbeitskreis Tariffragen, Arbeitskreis Arbeitsrecht) gehört zu seinen wesentlichen Aufgaben. Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken ist seit dem Jahr 1954 tätig. Erstmals erwähnt wird die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken im Rechenschaftsbericht des – damaligen – Verbandes öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten für die Jahre 1956 und 1957. Daraus geht hervor, dass seit Gründung des VÖB im Jahre 1916 die Angestellten der Mitgliedsinstitute als Bankangestellte und nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes angesehen wurden. Hintergrund für die Behandlung als Bankangestellte war – so die Ausführungen im Geschäftsbericht – die Überlegung, dass die Anwendung der gleichen Tarifsätze bei den Mitgliedsinstituten des Verbandes wie auch im privaten Bankgewerbe in der Vergangenheit den Interessen des Verbandes entsprochen hat. Dabei ist hervorzuheben, dass die Führungsebene der Mitgliedsinstitute vor dem Zweiten Weltkrieg und auch in der ersten Zeit danach durchweg mit Beamten besetzt war. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Tarifabschlüsse bis 1972 Bis zum Jahre 1972 schloss die Tarifkommission für ihre Mitglieder eigenständige Tarifverträge ab. Für die Tarifverhandlungen erhielt sie jeweils Einzelvollmachten der Mitgliedsinstitute. Bei den Verhandlungen handelte es sich um Anschlussverhandlungen zur Übernahme des bereits für das private Bankgewerbe erzielten Ergebnisses. Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Darüber hinaus fanden in dieser Zeit in regelmäßigen Abständen Beratungen innerhalb der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über tarifliche und sonstige arbeitsrechtliche Fragen statt. Dadurch konnte frühzeitig eine weitgehende Übereinstimmung in allen Tariffragen innerhalb des gesamten Kreditgewerbes erreicht werden. Im Jahre 1963 schloss die Tarifkommission des VÖB einmalig einen eigenen Tarifvertrag ab, der eine lineare Erhöhung der Tarifgehälter von 6,5 Prozent ab 1. April 1963 enthielt. Zu diesem Zeitpunkt waren die privaten Banken nicht bereit, eine Steigerung von mehr als 6 Prozent zu bewilligen. Gemeinsame Verhandlungskommission Ab dem Jahr 1972 wurde eine gemeinsame Verhandlungskommission mit dem Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes gebildet. Dabei wurde berücksichtigt, dass Bankangestellte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute schon seit langem der Arbeitnehmerseite der Verhandlungskommission der Gewerkschaften angehörten. Dagegen war die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken bis dahin auf der Arbeitgeberseite nur durch Beobachter vertreten gewesen. Dem gemeinsamen Tarifverbund trat dann im Jahre 1980 auch der Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bei. Bei den letzten Tarifverhandlungen im Jahre 2006 haben die Genossenschaftsbanken jedoch nicht an der gemeinsamen Verhandlungsgemeinschaft teilgenommen, sondern selbstständige Verhandlungen mit den Gewerkschaften geführt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 5 Mitglieder der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Personalstruktur per 31. Dezember 2006 – Zusammensetzung der Beschäftigten (in %) – Mitgliedsinstitute Der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken gehören derzeit 50 Mitgliedsinstitute an. Die an dem Tarifvertrag beteiligten Institute umfassen Landesbanken, die Förderinstitute der Bundesländer, Landesbausparkassen, einzelne Sparkassen sowie Lotteriegesellschaften. Die Institute der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken sind in einer Anlage zu den Tarifverträgen einzeln aufgeführt und durch einen ausdrücklichen Verweis im Text der Tarifverträge in deren fachlichen Geltungsbereich einbezogen. Auszubildende 3,90% Sonstige* 9,36% Vorstände 0,23% TarifAngestellte 59,28% Außertariflich Angestellte 27,23% *Sonstige: Auslandspersonal, Aushilfskräfte, Beurlaubte/ Vorruheständler, Trainees u. ä. Personalstruktur Zum 31. Dezember 2006 waren bei den tarifgebundenen Mitgliedsinstituten der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken rund 68.000 Mitarbeiter beschäftigt, wobei die Tarif-Angestellten einen Anteil von fast 60 Prozent einnahmen. Beschäftigte in der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Beschäftigte/Ende 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 138 152 153 152 159 150 157 • AT-Angestellte 11.557 15.569 13.775 15.688 15.748 17.590 18.421 • Tarifangestellte – Vollzeit – Teilzeit auch u. 13 Std.* 47.751 5.221 44.373 6.022 42.686 8.350 40.081 10.677 40.206 10.192 31.778 10.456 28.941 11.168 = Inländisches Stammpersonal 64.667 66.116 64.964 66.598 66.305 59.974 58.687 3.405 1.348 3.561 1.402 3.151 1.094 2.814 1.008 2.903 1.040 2.709 1.075 2.640 964 68.072 69.677 68.115 69.412 69.208 62.683 61.237 5.420 5.883 7.460 7.688 5.582 6.952 6.331 73.492 75.560 75.575 77.100 74.790 69.635 67.658 • Vorstände/Inhaber • Auszubildende – davon Neueinstellungen (alle Berufe) = Stammpersonal inkl. Azubi • Sonstiges Personal** Beschäftigte insgesamt * ohne Reinigungspersonal ** Auslandspersonal, Aushilfskräfte, Beurlaubte/Vorruheständler, Trainees u. ä. 6 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Tarifkommission Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wird in Tarifverhandlungen durch die vom Vorstand berufene Tarifkommission vertreten. Aufgabe Historisches Aufgabe der Tarifkommission ist es, innerhalb einer Verhandlungsgemeinschaft mit dem Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes die Tarifverhandlungen durchzuführen. Die Position der Institute, die in der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken zusammen geschlossen sind, wird durch den Arbeitskreis Tariffragen vorbereitet. Seit Tätigwerden der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wird diese in den Tarifverhandlungen durch eine Tarifkommission vertreten. Die Tarifkommission führt die Verhandlungen im Auftrag der am Tarifvertrag beteiligten Mitgliedsinstitute. Von 1987 an wurde die Tarifkommission über viele Jahre hinweg geprägt durch Herrn Alfred Lehner von der Bayerischen Landesbank. Herr Lehner war zunächst unter dem Vorsitz von Herrn Erich Dreher, Landesbank Hessen-Thüringen, Mitglied der Tarifkommission. Im Jahre 1992 übernahm Herr Lehner die Aufgabe des Vorsitzenden der Tarifkommission, die er bis zum Mai 2001 innehatte. In dieser Funktion folgte ihm Herr Alexander Stuhlmann, Vorsitzender des Vorstandes der HSH Nordbank, nach. Neben Herrn Stuhlmann war zuletzt Herr Jens B. Fischer, Vorsitzender des Vorstandes der Nassauischen Sparkasse, weiteres Mitglied der Tarifkommission. Mitglieder Gemäß der Satzung des VÖB soll die Tarifkommission aus mindestens zwei Personen bestehen, von denen eine den Vorsitz führt. Sie müssen Mitglieder eines Vorstandes der Institute sein, die der Tarifgemeinschaft angehören. In der Vorstandssitzung des VÖB vom 12. März 2007 wurden Herr Dr. Friedhelm Plogmann, Vorsitzender des Vorstandes der Landesbank Rheinland-Pfalz, zum Vorsitzenden der Tarifkommission und Herr Stephan Ziegler, Vorsitzender des Vorstandes der Nassauischen Sparkasse/Wiesbaden, zum weiteren Mitglied der Tarifkommission bestellt. Dr. Friedhelm Plogmann Stephan Ziegler Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 7 Tarifverträge Für die in der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken zusammengeschlossenen Institute gelten die „Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken“, die zuletzt auf der Basis des Tarifabschlusses vom 22. Juni 2006 abgeändert wurden. Das Tarifvertragswerk besteht aus folgenden Dokumenten: • Manteltarifvertrag (MTV) • Gehaltstarifvertrag • Tarifvertrag zur leistungs- und/oder erfolgsorientierten variablen Vergütung (LEV-TV) • Vermögensbildungs-Tarifvertrag (TVvL) • Rationalisierungsschutzabkommen (RSA) • Vorruhestands-Tarifvertrag (VRS-TV) • Altersteilzeit-Tarifvertrag (ATZ-TV) • Ausbildungsinitiative 2006/2007 Manteltarifvertrag Die „Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken“ enthalten Rechtsnormen über den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Sie sind für tarifgebundene Arbeitgeber und tarifgebundene Arbeitnehmer im Rahmen des Geltungsbereichs des Manteltarifvertrages verbindlich, ohne dass darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen ihnen getroffen zu werden braucht. Der Manteltarifvertrag regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen. Hierzu gehören vor allem Regelungen zu folgenden Themen: • räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich des Tarifvertrages, • Arbeitszeitdauer und deren Gestaltung, • Abgrenzung von Tarifgruppen, • Teilzeitarbeit, Familie und Beruf, • Sonderzahlungen, • Erholungsurlaub, • Kündigungsmodalitäten, • Umwandlung von Tarifleistungen. Copyright V B-Service GmbH, Bonn. Das Werk einschlie lich aller seiner Teile ist urheberrechtlich gesch tzt. Jede Verbreitung au erhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der V B-Service GmbH unzul ssig und strafbar. Dies gilt insbesondere f r Vervielf ltigungen, bersetzungen oder auch die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, wie z. B. dem Intraoder Internet. 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Kernpunkte für diese Sonderregelung sind das Freiwilligkeitsgebot, eine Beschränkung des im Jahresdurchschnitt an Sonnabenden eingesetzten Personals sowie Planung und Dokumentation unter Beteiligung der betrieblichen Mitarbeitervertretung. Mit der von Anfang an befristeten Zusatzvereinbarung sollten zunächst Erfahrungen über Anwendungsgebiete, Umsetzungsformen und personelle Auswirkungen zusätzlicher Sonnabendarbeit gesammelt werden. Bei den Tarifverhandlungen 2006 ist die Befristung dieser Vereinbarung erneut verlängert worden, und zwar bis zum 31. Dezember 2008. Rahmenregelung zu Langzeitkonten Zum 1. Juli 2001 wurde eine Rahmenregelung zu Langzeitkonten vereinbart. Diese Vereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Sie gibt den Betriebsparteien und den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, ihre betrieblichen Arbeitszeitsysteme um eine Langzeitkomponente zu erweitern. In diesem Falle können Arbeitnehmer tarifliche Leistungen in ihr Langzeitkonto einstellen, um zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens im Zusammenhang mit dem altersbedingten Austritt des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben – das auf dem Langzeitkonto gesammelte Guthaben als bezahlte Freizeit zu entnehmen. zum 31. Dezember 2008 befristet. Auf der Basis dieser Klausel kann auf Betriebsebene flexibel auf Sondersituationen reagiert werden. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebs- oder Dienstvereinbarungen die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, einzelne Abteilungen oder ganze Betriebsteile auf bis zu 31 Stunden in der Woche verkürzen, wenn das Unternehmen gleichzeitig auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen verzichtet und damit Arbeitsplätze sichert. Öffnungsklausel zur Arbeitsplatzsicherung bei besonders schwieriger wirtschaftlicher Situation (Härtefall) Die Härtefall-Klausel wurde zum 1. Juli 2004 als Protokollnotiz in den Tarifvertrag aufgenommen. Sie bietet den Instituten die Möglichkeit, in einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Situation befristete Abweichungen von tariflichen Regelungen zum Zwecke der Sicherung von Arbeitsplätzen zu vereinbaren. Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallklausel ist, dass die Betriebsparteien ebenso wie die Tarifvertragsparteien – auf der Grundlage geeigneter Informationen – die besonders schwierige wirtschaftliche Situation als Härtefall anerkennen. Die vereinbarte Abweichung darf 8 Prozent des individuellen Tarifvolumens nicht überschreiten. Öffnungsklausel zur Beschäftigungssicherung (31-Stunden-Klausel) Die 31-Stunden-Klausel wurde zum 1. Juli 1996 in den MTV aufgenommen und ist bis Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 9 Tarifverträge Gehaltstarifvertrag infolge der unterschiedlichen Ausgangshöhen auf die einzelnen Gehaltsgruppen sehr unterschiedlich aus. Bei einer Gesamtbetrachtung der Gehaltsentwicklung lässt sich auch feststellen, wie sich die Tarifgruppenbesetzung in den vergangenen Jahren entwickelt hat. Die längerfristige Tarifgruppenbesetzung in der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken zeigt, dass der Anteil in den höchsten Tarifgruppen (TG 7 bis 9) seit Anfang der 90er Jahre stetig gewachsen ist. Der Gehaltstarifvertrag regelt die tariflichen Gehaltssätze. Diese sind von Berufsjahren und Tarifgruppen abhängig. Die Eingruppierung in Tarifgruppen (TG 1 bis TG 9) und die Einstufung in Berufsjahre erfolgt auf der Basis der entsprechenden Regelungen im Manteltarifvertrag. Die Gehaltstarifverhandlung zielt meist nur auf eine prozentuale Festsetzung ab und wirkt sich Entwicklung der Tarifgruppenanteile Landesbanken in % 70 60 55,12 54,52 52,36 57,07 61,19 62,64 64,70 59,45 38,10 36,53 35,64 33,75 47,81 50 40 46,17 34,45 43,53 41,54 39,88 30 20 10 10,43 6,02 0 1990 1995 4,11 3,94 2000 2001 3,05 2002 2,45 2003 2,28 2004 1,72 2005 1,55 2006 Grundkreditanstalten, Sparkassen, Spezialinstitute in % 70 60 63,76 57,10 49,57 48,79 55,57 55,81 41,62 41,65 58,05 59,65 39,99 38,14 53,00 50 37,68 40 30 47,38 46,79 43,81 26,99 20 10 9,25 5,22 0 1990 1995 3,83 2000 3,64 2001 TG 1–3 10 3,19 2002 TG 4–6 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 2,81 2003 TG 7–9 2,54 2004 2,56 2005 2,21 2006 Tarifabschluss 2006 Die Tarifparteien im privaten und öffentlichen Bankgewerbe haben sich am 22. Juni 2006 in der dritten Verhandlungsrunde auf einen Tarifabschluss geeinigt. Vorstellungen von Arbeitgeberseite einerseits und Gewerkschaftsseite andererseits wichen dabei zum Teil stark voneinander ab. Die Gewerkschaften sind allgemein mit hohen Forderungen zwischen 4,5 und 5 Prozent in die Verhandlungen gegangen. Dies hat in vielen Tarifbereichen zu äußerst schwierigen Verhandlungen geführt. Im Öffentlichen Dienst der Länder und Kommunen war es Anfang des Jahres 2006 sogar zu Streikmaßnahmen gekommen. Verhandlungskommissionen, Paraphierung des Tarifabschlusses Forderungen der Gewerkschaften Schon im Vorfeld der Tarifverhandlungen und noch vor Bekanntgabe ihrer Forderungen hatte die Gewerkschaft ver.di eine harte Tarifrunde angekündigt. Bedingt durch die konträren Vorstellungen und Ziele konnte in den ersten beiden Verhandlungsrunden tatsächlich keine geeignete Grundlage für weiterführende Verhandlungen gefunden werden. Erst eine Reduzierung der Verhandlungsthemen und die Festlegung von Verhandlungsprioritäten schafften die Voraussetzung für eine Einigung. Auch im Bankgewerbe lagen die gegenseitigen Vorstellungen zum Teil weit auseinander. Unter Berufung auf die guten Geschäftsergebnisse der Institute hat die Gewerkschaft ver.di eine lineare Gehaltserhöhung von 5 Prozent bei einer Laufzeit von zwölf Monaten gefordert. Tarifliches Umfeld Den Tarifverhandlungen im Bankgewerbe war eine Reihe tariflicher Auseinandersetzungen in anderen Branchen vorausgegangen, die hinsichtlich der tariflichen Gesamtentwicklung von Bedeutung waren. Die tarifpolitischen Vertreter der Gewerkschaften Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 11 Tarifabschluss 2006 Darüber hinaus enthielt der Katalog von ver.di unter anderem die Forderung nach einer Regelung zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen für Unternehmen, die einen Gewinn ausweisen. Angestrebt wurden auch Tarifregelungen zur beruflichen Weiterbildung und Vereinbarungen zur Begrenzung des Leistungsdrucks und zum Schutz der Gesundheit. Der Deutsche Bankangestellten Verband (DBV) forderte eine Gehaltserhöhung von 5,5 Prozent bei einer Laufzeit von 18 Monaten, der Deutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) verlangte eine Erhöhung um 4,5 Prozent. Arbeitskreis Demografie Vor dem Hintergrund der allgemeinen Diskussion um die demografische Entwicklung in Deutschland haben auch die Tarifparteien des Bankgewerbes im Vorfeld der Tarifverhandlungen dieses Thema aufgegriffen. In einem informellen Gespräch zwischen Vertretern der Bankenarbeitgeber und der Gewerkschaften fand auf Arbeitskreisebene ein Austausch zum Thema „Demografie/Alterung der Belegschaft und Tarif“ statt. Unter tarifpolitischem Aspekt wurden insbesondere die Themen Altersinstrumente, Vorruhestand, Langzeitkonten, Senioritätsregeln sowie Qualifizierung und Gesundheitsschutz angesprochen. Einzelheiten des Tarifabschlusses Gehaltstarifvertrag Der neue Gehaltstarifvertrag hat eine Laufzeit von 25 Monaten (1. Juni 2006 bis 30. Juni 2008). Innerhalb der Laufzeit werden die Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen in zwei 12 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Stufen erhöht. Nach drei Leermonaten erhöhen sich die Tarifentgelte zunächst ab dem 1. September 2006 linear um 3,0 Prozent, ab dem 1. Dezember 2007 folgt eine Erhöhung um weitere 1,5 Prozent. Im August 2006 erhalten die Beschäftigten darüber hinaus eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Variable Vergütung Im Bereich der variablen Vergütung konnte eine weitere Flexibilisierung erreicht werden. Zum einen wird das Variabilisierungsvolumen im Tarifvertrag zur leistungs- und/oder erfolgsorientierten variablen Vergütung ausgedehnt. Seit dem 1. September 2006 kann ein Anteil von 8 Prozent des Jahresgehalts durch eine betriebliche Regelung leistungs- und/oder erfolgsbezogen ausgestaltet werden. Zum anderen wird die Bandbreite für Sonderzahlungen, die vom Unternehmenserfolg abhängig sind, ebenfalls ausgeweitet. Die Variabilisierungsspanne beträgt hier nunmehr 90 bis 120 Prozent. Vorruhestands-Tarifvertrag und Samstagsarbeit Der Vorruhestands-Tarifvertrag und die „Befristete Vereinbarung über die Erweiterung der tariflichen Sonnabendarbeit“ werden bis Ende 2008 verlängert. Weitere Neuregelungen In der „Rahmenregelung zu Langzeitkonten“ wird die Höchstgrenze für das Ansparen von Arbeitsstunden ausgeweitet, um die Attraktivität von Langzeitkonten zu fördern. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, maximal 195 Stunden pro Kalenderjahr auf ein Langzeitkonto einzustellen. Zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird die Möglichkeit eröffnet, die tariflichen vermögenswirksamen Leistungen in Tarifabschluss 2006 Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Darüber hinaus soll auf Arbeitskreisebene zum einen das Thema Gesundheitsschutz ergebnisoffen erörtert werden. Zum anderen soll geprüft werden, ob die Idee der Ende 2002 auf europäischer Ebene verabschiedeten Gemeinsamen Erklärung zum „Lebenslangen Lernen“ tariflichen Handlungsbedarf auslöst. Ausbildungsinitiative Bereits im Tarifabschluss 2004 hatten sich die Tarifparteien auf eine Ausbildungsinitiative für die Jahre 2004 und 2005 geeinigt. Hieran anknüpfend wurde eine weitere Ausbildungsinitiative für die Jahre 2006 und 2007 vereinbart. Sie sieht vor, dass die privaten und öffentlichen Banken ihr Ausbildungsplatzangebot in den Jahren 2006 und 2007 um insgesamt vier Prozent erhöhen. Dabei gilt ein weiter Ausbil- dungsbegriff, der neben der klassischen dualen Ausbildung auch Studierende in dualen Ausbildungsgängen, wie insbesondere an Wirtschafts- und Berufsakademien, erfasst. Bewertung Vor dem Hintergrund des schwierigen Verhandlungsumfeldes ist mit dieser tariflichen Einigung aus Arbeitgebersicht ein vertretbarer Abschluss gelungen. Durch die lange Laufzeit bewegt sich der Abschluss in einem Rahmen, der die derzeitige Lage des Bankgewerbes angemessen berücksichtigt und damit einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Ausblick Entsprechend der Laufzeit des Gehaltstarifvertrages werden die nächsten Tarifverhandlungen voraussichtlich in 2008 stattfinden. Laufzeit der tariflichen Vereinbarungen Für die einzelnen Tarifverträge und die besonderen tariflichen Vereinbarungen gelten nunmehr folgende Laufzeiten: Der Manteltarifvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Die „Befristete Vereinbarung über die Erweiterung der tariflichen Sonnabendarbeit“ ist bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Die „Rahmenregelung zu Langzeitkonten“ wurde beim Tarifabschluss von 2004 bis zum 31. Dezember 2009 befristet und daher in 2006 nicht verhandelt. Die „Öffnungsklausel zur Beschäftigungssicherung (31-Stunden-Klausel)“ gilt auf der Basis des Tarifabschlusses von 2004 bis zum 31. Dezember 2008. Der Gehaltstarifvertrag kann frühestens zum 30. Juni 2008 mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der Vorruhestands-Tarifvertrag ist bis Ende 2008 verlängert. Der Altersteilzeit-Tarifvertrag gilt – entsprechend der Laufzeit des Altersteilzeitgesetzes und gemäß der Vereinbarung aus dem Jahre 2004 – bis zum 31. Dezember 2009. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 13 Schwerpunkte in der Gesetzgebung Der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung lag im Jahr 2006 zunächst bei der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das im August 2006 in Kraft getreten ist und schon im Dezember 2006 novelliert wurde. Zum Jahresende hat die Bundesregierung schließlich den Gesetzentwurf für die Rentenreform und die damit verbundene Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vorgelegt. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr) erreicht werden. Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot Mit dem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot soll ein umfänglicher Schutz der Beschäftigten im Unternehmensalltag erreicht werden. Es wirkt sich auf sämtliche arbeitsrechtlichen Maßnahmen und Verträge sowie auf die betrieblichen Personalprozesse aus. Der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes reicht vom Moment der BegrünAllgemeines dung des ArbeitsverhältGleichbehandlungsgesetz nisses über den beruflichen Aufstieg bis hin zu seiner Beendigung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das den Schwerpunkt des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bildet, ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Die Notwendigkeit des AGG wurde von Anfang an bezweifelt. Schon im Gesetzgebungsverfahren haben wir insbesondere die mit dem Gesetz verbundenen Anforderungen an die Arbeitgeber kritisiert. Ziel des AGG Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen – Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität – zu verhindern oder zu beseitigen. Dieses Ziel soll sowohl durch ein arbeitsrechtliches (Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung) als auch ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (Schutz 14 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Pflichten der Arbeitgeber Von besonderer Bedeutung ist aus Arbeitgebersicht die gesetzlich als Generalklausel normierte Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen – insbesondere auch vorbeugende – zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen. Der Arbeitgeber muss bereits im Vorfeld Maßnahmen ergreifen, Schwerpunkte in der Gesetzgebung um Benachteiligungen zu vermeiden oder wenigstens das Risiko für die Entstehung von Diskriminierungen zu reduzieren. Was hier im Einzelnen erforderlich sein soll, lassen das Gesetz und die Gesetzesbegründung – mit dem Hinweis darauf, dass die Erforderlichkeit von Maßnahmen je nach Größe des Betriebes unterschiedlich zu beurteilen sein kann – offen. Sind tatsächlich Diskriminierungen vorgefallen, muss der Arbeitgeber einschreiten. Werden Beschäftigte benachteiligt, können sie sich bei den zuständigen Stellen beschweren und einen Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens geltend machen. VÖB-Leitfaden zum AGG Um die Arbeitgeberseite bei der Umsetzung ihrer organisatorischer Pflichten zu unterstützen, haben wir einen Leitfaden erarbeitet, in dem die erforderlichen Einzelmaßnahmen und Organisationspflichten dargestellt sind. Dieser Leitfaden für die arbeitsrechtliche Praxis ist – zusammen mit den Gesetzesmaterialien und einer Kommentierung der maßgeblichen Vorschriften – in unserer Publikation „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ enthalten. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Zum 1. Januar 2007 sind die neuen Regelungen zum Elterngeld in Kraft getreten. Das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)“ löst das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz ab. Das Elterngeld wird insgesamt bis zu zwölf bzw. bis zu vierzehn Monaten gezahlt und orientiert sich am bisherigen Einkommen. Die Elternzeit bleibt dagegen – wie bisher – in einem zeitlichen Umfang von drei Jahren erhalten. Rentenreform Unter dem Titel „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ hat die Bundesregierung im November 2006 die Regelungen zur Rente mit 67 vorgelegt. Mit dem Gesetz wird das Renteneintrittsalter für die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Trotz heftiger Kritik haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat im März 2007 den Gesetzentwurf ohne weitere Änderungen verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 – teilweise zu späteren Zeitpunkten – in Kraft. Anhebung der Regelaltersgrenzen Versicherte Anhebung Geburtsjahr um Monate Jahr auf Alter Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 1964 24 67 0 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 15 Schwerpunkte in der Gesetzgebung Neue Regelaltersrente Die Regelaltersgrenze wird von 2012 an – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 – schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung werden zunächst einen Monat pro Jahr und ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahr betragen. Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Neu eingeführt wird die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Diese Personen können nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente (ohne Abschläge) in Anspruch nehmen. Analog zur Regelaltersrente wird auch das Renteneintrittsalter für langjährig Versicherte schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ausblick Im Zusammenhang mit der Rentenreform wird verstärkt über die weitere Zukunft des Altersteilzeitgesetzes diskutiert. Nach der derzeit geltenden Regelung läuft die staatliche Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz zum 31. Dezember 2009 aus und soll nach Aussagen aus dem zuständigen Arbeitsministerium nicht weiter verlängert werden. Es wird daher überlegt, welche anderen Ausgleichsmöglichkeiten im Hinblick auf den späteren Rentenzugang geschaffen werden können. Im Gespräch sind Überlegungen für einen erleichterten Zugang zur Erwerbsminderungsrente und eine Ausweitung der Zuverdienstmöglichkeiten bei der Teilrente. Vertrauensschutz Altersteilzeit Das Gesetz enthält eine besondere Vertrauensschutzregelung für Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge 1954 und älter, die noch bis zum 31. Dezember 2006 verbindlich eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen haben. Für diesen Personenkreis bleibt es beim bisherigen Rentenrecht, und zwar sowohl im Hinblick auf den frühestmöglichen Beginn der Altersrenten als auch im Hinblick auf die Höhe der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente. Gesundheitsreform Kein Vertrauensschutz Vorruhestand vorgesehen Für Vorruhestandsverträge, die im Vertrauen auf die derzeitigen Altersgrenzen in der Rentenversicherung abgeschlossen wurden, sind trotz der Bemühungen seitens der Arbeitgeberverbände keine entsprechenden Übergangsregelungen in das Gesetz aufgenommen worden. 16 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Zum 1. April 2007 ist das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)“ in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird unter anderem die Regelung über die Versicherungsfreiheit „höherverdienender“ Arbeitnehmer neu geordnet. Arbeitnehmer sind künftig erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben im März 2007 eine Verlautbarung zu der Neuregelung publiziert, in der die gesetzlichen Grundlagen sowie konkrete Anwendungsbeispiele zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit erläutert werden. Schwerpunkte in der Gesetzgebung Sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern wird neu geregelt. Die Neuregelung ist erforderlich geworden, weil die bisher in § 14 Abs. 3 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz enthaltene Vorschrift vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht für europarechtswidrig erklärt worden war. Die geänderte Regelung ist in dem „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ enthalten (In-Kraft-Treten: 1. Mai 2007), das unter dem Stichwort „Initiative 50 Plus“ diskutiert wird und in erster Linie Änderungen bei den Förderungsinstrumenten der Arbeitsverwaltung im Sozialgesetzbuch III enthält. Nach der Neuregelung von § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. im Bereich des Individualarbeitsrechts – in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen. Bis zum Herbst 2007 soll der Bundesregierung ein ausgearbeiteter Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt werden. Dass das Arbeitsvertragsgesetz in absehbarer Zeit realisiert wird, darf allerdings bezweifelt werden. Grünbuch der EU-Kommission Die EU-Kommission hat Ende 2006 unter dem Titel „Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ ein Grünbuch zum Arbeitsrecht herausgegeben. Es handelt sich um einen Vorstoß für eine Vereinheitlichung des Arbeitsrechts in Europa, die zur Erhöhung der Flexibilität und der Beschäftigungssicherheit führen soll. Ein Hauptanliegen des Grünbuchs ist es, das Arbeitsrecht stärker auf die Zunahme „nichtstandardisierter“ Arbeitsverhältnisse und den Begriff der „wirtschaftlich abhängigen Arbeit“ auszurichten. Zur Diskussion steht die Überlegung, die Beschäftigungsbedingungen aller Beschäftigten, unabhängig von der Form ihres Vertrages, durch einen Grundstock an arbeitsrechtlichen Vorschriften zu regeln. Vor allem zu dieser Überlegung hat sich während der Konsultationsfrist für das Grünbuch eine allgemeine Ablehnung abgezeichnet. Insgesamt ist fraglich, ob und wann der Ansatz der EU-Kommission tatsächlich zu konkreten Vorschlägen führen wird. Ausblick auf die Gesetzgebung 2007 Arbeitsvertragsgesetz Ein ehrgeiziges arbeitsrechtliches Projekt wurde von den Professoren Henssler und Preis vorgelegt. Sie haben einen Diskussionsentwurf über ein neues Einheitliches Arbeitsvertragsgesetz erarbeitet. Ziel ist es, das geltende Arbeitsrecht – sowohl eine Vielzahl von Einzelgesetzen als auch die tradierte Rechtsprechung Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 17 Schwerpunkte in der Rechtsprechung Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wird in verstärktem Maße durch europarechtliche Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beeinflusst. Sowohl zum Thema Altersbefristung als auch zur Massenentlassung hat der EuGH Maßstäbe für die nationale Rechtsprechung gesetzt und das BAG zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat das BAG dem EuGH eine Frage zum Diskriminierungsschutz vorgelegt, weil es vor dem Hintergrund der Entscheidung zur Altersbefristung Zweifel an der Rechtslage hatte. Tarifrecht Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge – Gleichstellungsabrede Große Beachtung hat im vergangenen Jahr das Thema der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gefunden. Nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung verfolgen Bezugnahmeklauseln regelmäßig den Zweck, für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gleiche Arbeitsbedingungen sicherzustellen (Gleichstellungsabrede). Bei einem Betriebsübergang entfällt nach dieser Rechtsprechung die dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel. Die arbeitsvertragliche Verweisung nimmt von da an statisch auf die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifverträge Bezug. Diese Rechtsprechung hat der EuGH insofern bestätigt, als er einer zwingenden dynamischen Weitergeltung von in Bezug genommenen Tarifverträgen nach einem Betriebsübergang eine Absage erteilt hat1. Allerdings hatte das BAG noch vor der EuGH-Entscheidung eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend angekündigt, dass es nach dem 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeklauseln künftig streng nach ihrem Wortlaut auslegen wird. Mit Urteil vom 18. April 2007 hat das BAG diese Ankündigung umgesetzt. Eine Gleichstellungsabrede 18 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands und damit eine statische Wirkung der Bezugnahmeklausel kommt nach der geänderten Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn es hierfür aus dem Vertragswortlaut und/oder den Begleitumständen bei Vertragsabschluss hinreichende Anhaltspunkte gibt2. Individualarbeitsrecht AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sind seit dem 1. Januar 2002 auch Standardarbeitsverträge in die AGB-Kontrolle einbezogen. Der neue Kontrollmaßstab hat für einzelne Arbeitsvertragsklauseln teilweise strengere Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Folge. Zwischenzeitlich hat das BAG über die Rechtmäßigkeit einzelner Klauseln entschieden und seine bisherige Rechtsprechung damit teilweise abgeändert. Das BAG hat sich bereits mehrfach mit Klauseln zum Widerruf übertariflicher Leistungen beschäftigt. Ausgangspunkt ist die Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 20053, in der das BAG detailliert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit arbeitsvertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalte festgelegt hat. Insbesondere hat das BAG eine Höchstgrenze von 25 bis 30 Prozent des Gesamtverdienstes für den widerruflichen Anteil bestimmt. Dieser Anteil Schwerpunkte in der Rechtsprechung wird durch eine Entscheidung vom Oktober 20064 weiter konkretisiert. Danach gilt für den im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Teil des Gesamtverdienstes die Grenze von 25 Prozent. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 Prozent des Gesamtverdienstes. Die strenge Rechtsprechung zu den Widerrufsklauseln gilt jedoch nicht für Vertragsklauseln, mit denen eine Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen vorbehalten werden soll5. Das BAG nimmt eine klare Abgrenzung zwischen Widerrufs- und Anrechnungsvorbehalten vor und betont, dass beide Klauseln unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. BAG-Entscheidungen liegen auch zu weiteren Vertragsklauseln vor, so unter anderem zu Versetzungsklauseln6, Änderungsklauseln7 und zur Rückzahlung von Ausbildungskosten8. Zur Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln hat das BAG entschieden, dass sowohl einstufige als auch zweistufige Ausschlussfristen mindestens drei Monate betragen müssen9. mern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben. Befristungen, die allein auf diese Vorschrift gestützt wurden, sind nach dem Urteil des BAG unwirksam. Darüber hinaus hat das BAG weitere Fragen aus dem Befristungsrecht entschieden. Für die Schriftform der Befristung genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet11. Bei der Zweckbefristung tritt die Bezeichnung des Vertragszwecks an die Stelle der Datumsangabe oder der Zeitangabe bei der Zeitbefristung. Daher muss in diesen Fällen der Vertragszweck schriftlich vereinbart werden12. Auch zur Frage der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages hat das BAG wichtige Aussagen getroffen. Voraussetzung für eine zulässige Vertragsverlängerung ist, dass die Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages getroffen wird und nur die Vertragslaufzeit, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert werden13. Dies gilt auch dann, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind14. Befristung Im Befristungsrecht ist die Entscheidung des BAG zur Unwirksamkeit der Altersbefristung10 von besonderer Bedeutung. Hintergrund hierfür ist ein Urteil des EuGH. Dieser hatte bereits im November 2005 die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (alter Fassung) wegen Verstoßes gegen das europäische Antidiskriminierungsrecht für europarechtswidrig erklärt („Mangold“-Entscheidung). Die Vorschrift regelt die sachgrundlos befristete Einstellung von Arbeitneh- Kündigung Aus dem Kündigungsrecht ist das Thema Massenentlassung hervorzuheben. Diesbezüglich hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf der Basis eines Urteils des EuGH aus dem Jahr 2005 geändert. Bei einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine im Kündigungsschutzgesetz näher genannte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Anzeige hat das BAG in sei- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 19 Schwerpunkte in der Rechtsprechung ner früheren Rechtsprechung den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen. Nach der neuen Rechtsprechung ist dagegen auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abzustellen15. Im Bereich der betriebsbedingten Kündigung sind wichtige Entscheidungen zum Thema Sozialauswahl ergangen. Bereits im Juli 2005 hatte das BAG entschieden, dass ein Punkteschema für die soziale Auswahl auch dann eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie darstellt, wenn es der Arbeitgeber nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will16. Wendet der Arbeitgeber ein von ihm unter Verstoß gegen dieses Mitbestimmungsrecht aufgestelltes Punkteschema an, so führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung17. Wenn dem Arbeitgeber bei der Ermittlung der Punktezahlen ein Fehler unterlaufen ist, so dass auch nur einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, der bei richtiger Ermittlung der Punktezahlen nicht zu den gekündigten Arbeitnehmern gehört hätte, waren nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung sämtliche aufgrund der Sozialauswahl ausgesprochenen Kündigungen unwirksam (so genannte „Domino-Theorie“). Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgegeben18. Kann der Arbeitgeber in derartigen Fällen bei einem Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung hat sich das BAG mit der Kündigungsrelevanz einer privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz befasst und strenge Maßstäbe für 20 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands die Zulässigkeit einer derartigen Nutzung aufgestellt. Das BAG hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung möglich sein kann, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt19. Betriebliche Altersversorgung Bei Regelungen der betrieblichen Altersversorgung werden vielfach Vereinbarungen zur Risikominimierung getroffen. So werden Hinterbliebenenansprüche bei einer hohen Altersdifferenz zwischen Arbeitnehmer und Witwer/ Witwe (Altersabstandsklausel), bei nicht erreichter Mindestdauer der Ehe (Mindestehendauerklausel) oder bei Eheschließung eines älteren Arbeitnehmers (Spätehenklausel) ausgeschlossen. Das BAG hat eine Kombination aus einer Mindestehe- und Spätehenklausel als „nach der derzeitigen Geltung“, d. h. vor InKraft-Treten des AGG, für wirksam erklärt20. Dagegen hat es die Frage der Wirksamkeit einer Altersabstandsklausel dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt21. Obwohl das BAG die Klausel nach dem deutschen Recht und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz für wirksam hielt, hatte es Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit EU-Recht. Nach Auffassung verschiedener Arbeitsrechtsexperten wäre diese Vorlage jedoch nicht geboten gewesen. Betriebsübergang Bei einem Betriebsübergang hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Mitarbeiter über verschiedene, im Gesetz ausdrücklich genannte Aspekte zu informieren. Das BAG hat sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, und zwar insbesondere mit der Information über die recht- Schwerpunkte in der Rechtsprechung lichen Folgen des Betriebsübergangs, befasst22. Die Entscheidungen zeigen, dass das BAG an die Unterrichtungsschrift einen strengen Maßstab anlegt. Vor allem die Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten. Angesichts der komplexen Rechtsfragen, die sich bei einem Betriebsübergang ergeben, ist dies für die Arbeitgeber keine einfache Aufgabe. Fundstellen 1 EuGH, Urteil vom 9. März 2006, C – 499/04 2 BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 3 BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 4 BAG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 5 AZR 721/05 5 BAG, Urteil vom 1. März 2006 – 5 AZR 363/05 6 BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 557/05 7 BAG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 9 AZR 424/05 8 BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 9 BAG, Urteil vom 1. März 2006 – 5 AZR 511/05, BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05, BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 10 BAG, Urteil vom 26. April 2006 – 7 AZR 500/04 11 BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 7 AZR 514/05 12 BAG, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 7 AZR 541/04 13 BAG, Urteil vom 18. Januar 2006 – 7 AZR 178/05 14 BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 7 AZR 12/06 15 BAG, Urteil vom 23. März 2006 – 2 AZR 343/05 und Urteil vom 13. Juli 2006 – 6 AZR 198/06 16 BAG, Beschluss vom 26. Juli 2005 – 1 ABR 29/04 17 BAG, Urteil vom 6. Juli 2006 – 2 AZR 443/05 18 BAG, Urteil vom 9. November 2006 – 2 AZR 812/05 19 BAG, Urteil vom 27. April 2006 – 2 AZR 386/05 und Urteil vom 7. Juli 2005 – 2 AZR 581/04 20 BAG, Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 AZR 457/04 21 BAG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 3 AZR 352/05 22 BAG, Urteile vom 13. Juli 2006 – 8 AZR 303/05 und 8 AZR 305/05, BAG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 8 AZR 763/05 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 21 Anhang 22 Mitglieder der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken InvestitionsBank des Landes Brandenburg Potsdam BayernLB München Investitionsbank Schleswig-Holstein Kiel Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Girozentrale Bremen/Oldenburg NBank Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH Hannover Calenberger Kreditverein Hannover KfW Bankengruppe Frankfurt/M./Bonn DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt/M. Kreissparkasse Saarlouis Saarlouis Deutsche Kreditbank AG Berlin Kreissparkasse Saarpfalz Homburg Deutscher Sparkassen Verlag GmbH Stuttgart Kreissparkasse St. Wendel St. Wendel Die Sparkasse Bremen AG Bremen Land Brandenburg Lotto GmbH Potsdam Frankfurter Sparkasse AG Frankfurt/M. Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart/Karlsruhe/Mannheim Hamburger Sparkasse AG Hamburg Landesbank Berlin AG Berlin HSH Nordbank AG Hamburg/Kiel Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Frankfurt/M. Internationales Bankhaus Bodensee AG Friedrichshafen Saar LB Landesbank Saar Saarbrücken Investitionsbank Berlin Berlin Sachsen LB Landesbank Sachsen Girozentrale Leipzig Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Anhang L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg Karlsruhe Landwirtschaftliche Rentenbank Frankfurt/M. LBS Landesbausparkasse Bremen AG Bremen LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz Mainz LBS Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG Kiel LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover Hannover/Berlin LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG Potsdam LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Münster Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen Suhl Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt Magdeburg LRP Landesbank Rheinland-Pfalz Mainz Nassauische Sparkasse Wiesbaden Nord/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale Hannover/Braunschweig/Magdeburg/ Schwerin NRW.BANK Düsseldorf/Münster Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade Stade Sächsische Aufbaubank – Förderbank – Dresden Sparkasse Merzig-Wadern Merzig Sparkasse Neunkirchen Neunkirchen Sparkasse Saarbrücken Saarbrücken Stadtsparkasse Völklingen Völklingen Thüringer Aufbaubank Erfurt VÖB-ZVD Bank für Zahlungsverkehrsdienstleistungen GmbH Bonn Westdeutsche ImmobilienBank AG Mainz WestLB AG Düsseldorf/Münster NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie Hamburg Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 23 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon 0 30/81 92-0 Telefax 0 30/81 92-2 22 E-Mail: [email protected] Internet: www.voeb.de Juni 2007 Herstellung: DCM · Druck Center Meckenheim www.voeb.de