Ausbau der Bauna in Baunatal-Kirchbauna zur Verbesse
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Ausbau der Bauna in Baunatal-Kirchbauna zur Verbesse
Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. April 2012 Genehmigungsbescheid I. Auf Antrag vom 22. Dezember 2009, zuletzt ergänzt am 28. Januar 2011, wird Herrn Dirk Rudolph nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in 34295 Edermünde-Besse, Gemarkung Besse, Flur 18, Flurstück 44/1 und 44/2 seine bestehende Anlage zum Halten von Mastschweinen mit einer Kapazität von 1.880 Mastplätzen durch eine Erweiterung um 670 Mastplätze auf 2.550 Mastplätze wesentlich zu ändern und in der geänderten Form zu betreiben. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III. dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und Betrieb von • einem weiteren Stallgebäude mit 670 Mastplätzen. Einwendungen und Anträge gegen die geplante Anlagenänderung und das durchgeführte Genehmigungsverfahren werden zurückgewiesen, soweit ihnen in dieser Entscheidung nicht stattgegeben wird. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, Klage erhoben werden. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen von Dienstag, 17. April 2012 bis Montag, 30. April 2012 beim – Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, im Raum 2.08 aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am Dienstag, 1. Mai 2012 und läuft bis zum Donnerstag, 31. Mai 2012. Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich angefordert werden: Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld. Dabei bitte das unten stehende Aktenzeichen angeben. Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen. 348 Fischwanderhilfen an der Wasserkraftanlage Jäckering in Felsberg-Altenburg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Mühlen- und Nährmittelwerke Jäckering GmbH aus Hamm hat die Genehmigung für die Errichtung einer Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage an der Wasserkraftanlage in Altenburg beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, 29. März 2012 Regierungspräsidium Kassel 31.2/ KS – P 1711 StAnz. 16/2012 S. 465 349 Vorhaben von Herrn Falk Fröhlich; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Falk Fröhlich beabsichtigt, eine Anlage zum Halten von Schweinen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 34225 Baunatal, Gemarkung: Hertingshausen, Flur: 6, Flurstück: 65/1 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 26. März 2012 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33 53 e 621 1.1 Fröhlich – Li StAnz. 16/2012 S. 465 Bad Hersfeld, 4. April 2012 Regierungspräsidium Kassel 33 53 e 621 1.1 Rudolph/we StAnz. 16/2012 S. 464 350 347 Ausbau der Bauna in Baunatal-Kirchbauna zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und der Gewässerökologie; hier: Seite 465 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Verband für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz Baunatal–Schauenburg in Baunatal hat die Genehmigung für den Ausbau der Bauna in Baunatal-Kirchbauna zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und der Gewässerökologie beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, 28. März 2012 Regierungspräsidium Kassel 31.2/Ks – P 1827 StAnz. 16/2012 S. 465 Antrag der Fischzucht Forellenhof zur Grundwasserentnahme; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Fischzucht Forellenhof, Familie Föller, beabsichtigt, Grundwasser bis zu einer Menge von 5 l/s, 432 m³/d, 157.680 m³/a zu Tage zu fördern und zum Betrieb der Fischzuchtanlage zu gebrauchen. Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Altenfeld, Flur 1, Flurstück 49. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 2. April 2012 Regierungspräsidium Kassel, Bad Hersfeld Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung III/Hef – 31.1 – 79 e 10 StAnz. 16/2012 S. 465