Amtsblatt - Landkreis Rottal-Inn
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Amtsblatt - Landkreis Rottal-Inn
Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 5 Pfarrkirchen, 03.03.2016 Bekanntmachung zur Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ermittelten Überschwemmungsgebietes an der Rott und an der Mertsee im Gebiet der Stadt Eggenfelden…….……………………………………..18 Biogasanlage des Herrn Helmut Wochinger, Woching 2, 84347 Pfarrkirchen Erweiterung der Biogasanlage…...............18 Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593, Gemarkung Eggenfelden, Stadt Eggenfelden, Landkreis Rottal-Inn, durch die Bachmaier GmbH, Hauptstr. 50, 84513 Töging, für Zwecke der Bauwasserhaltung im Zuge des Neubaus von zwei Wohnblöcken mit Tiefgarage in der Öttinger Str. 25 a und 25 b…...………..19 Das Amtsblatt erscheint als Nachrichtenblatt des Landkreises und aller anderen Behörden zweimal monatlich. Herausgabe, Druck und Vertrieb: Landratsamt Rottal-Inn, Ringstraße 4-7, 84347 Pfarrkirchen. Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der betreffenden Bekanntmachungen. Annahmeschluss für das Amtsblatt Nr. 6 ist am 16.03.2016. Bekanntmachung zur Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ermittelten Überschwemmungsgebietes an der Rott und an der Mertsee im Gebiet der Stadt Eggenfelden Mit Bekanntmachung vom 28.07.2011, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 16 vom 04.08.2011 sowie im Rottaler Anzeiger vom 03.09.2011, wurde das vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ermittelte Überschwemmungsgebiet an der Rott und an der Mertsee bekannt gemacht und somit vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebietes endet gem. Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sobald eine Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Gemäß Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG kann im begründeten Einzelfall die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Das Landesamt für Umwelt hat im April 2013 die Hydrologie des Rott-Einzugsgebietes neu aufgestellt. Dabei haben sich für das, für die Festsetzung maßgebende, Hochwasser (HQ100) erheblich geringere Abflüsse ergeben. Überschwemmungsgebietsberechnungen für diese Abflüsse liegen nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf bisher nicht vor. Sie sollen voraussichtlich im Rahmen des 2. Zyklus der Aufstellung der Hochwassergefahren- und Risikokarten durch das Landesamt für Umwelt ermittelt werden. Das Festsetzungsverfahren mit Erlass der neuen Rechtsverordnung kann erst nach Vorliegen dieser Berechnungen erfolgen. Aus diesem Grund verlängert das Landratsamt die vorläufige Sicherung um zwei Jahre. Diese endet spätestens am 04 08.2018. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein neues Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden sein, gilt für die Rott das mit Verordnung vom 11.11.1985, geändert mit Verordnung vom 25.02.2003, festgesetzte Überschwemmungsgebiet. Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Biogasanlage des Herrn Helmut Wochinger, Woching 2, 84347 Pfarrkirchen Erweiterung der Biogasanlage: Leistungserhöhung des BHKW 1 von 182 kWel auf 200 kWel bzw. von 480 kW Feuerungswärmeleistung auf 526 kW, Errichtung und Betrieb eines zweiten BHKW‘s mit 254 kWel sowie einer Feuerungswärmeleistung von 657 kW zur Flexibilisierung der BHKW-Anlage, Erhöhung der installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 960 kW auf 1.183 kW (von 364 kWel auf 454 kWel), Umnutzung des bestehenden Fermenter 2 (Nachgärer) zum Endlager 1, Errichtung einer Einhausung des Treppenabgangs zur Pumpstation, Änderung des Feststoffdosierers in Ausführung und Lage, Tektur bzgl. des bestehenden BHKW-Gebäudes, Tektur bzgl. der bestehenden Vorgrube und Überführung vom Baurecht ins Immissionsschutzrecht Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung nach § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG Herr Helmut Wochinger, Woching 2, 84347 Pfarrkirchen, hat beim Landratsamt Rottal-Inn für die Erweiterung seiner Biogasanlage in den o. g. Punkten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt (§ 4 BImSchG). Im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG verbunden mit Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG vorgenommen. Als Ergebnis der Vorprüfung wird festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das beantragte Vorhaben nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Diese Feststellung ist nicht anfechtbar (§ 3a Satz 3 UVPG). Pfarrkirchen, 24.02.2016 Landratsamt Rottal-Inn Wasserrechtsbehörde Pfarrkirchen, 03.03.2016 Landratsamt Rottal-Inn Herrmann Verwaltungsrat Robert Kubitschek Abteilungsleiter Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 5 selbständig - Seite 18 - Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593, Gemarkung Eggenfelden, Stadt Eggenfelden, Landkreis Rottal-Inn, durch die Bachmaier GmbH, Hauptstr. 50, 84513 Töging, für Zwecke der Bauwasserhaltung im Zuge des Neubaus von zwei Wohnblöcken mit Tiefgarage in der Öttinger Str. 25 a und 25 b Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung nach Halbsatz 2 UVPG § 3 a Satz 2 Die Bachmaier GmbH, Hauptstr. 50, 84513 Töging, beabsichtigt eine Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593, Gemarkung Eggenfelden, Stadt Eggenfelden, für Zwecke der Bauwasserhaltung im Zuge des Neubaus von zwei Wohnblöcken mit Tiefgarage in der Öttinger Str. 25 a und 25b. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Im Vorfeld des Erlaubnisverfahrens wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 2 UVPG verbunden mit Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG vorgenommen. Als Ergebnis der Vorprüfung wird festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für das beantragte Vorhaben nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 3 a Satz 3 UVPG). Pfarrkirchen, 01.03.2016 Landratsamt Rottal-Inn Untere Wasserrechtsbehörde Willeitner Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 5 - Seite 19 -