Amtsblatt - Landkreis Rottal-Inn

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Amtsblatt - Landkreis Rottal-Inn
Amtsblatt
des Landkreises Rottal-Inn
Nr. 5
Pfarrkirchen, 03.03.2016
Bekanntmachung zur Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ermittelten Überschwemmungsgebietes an der Rott und an
der Mertsee im Gebiet der Stadt Eggenfelden…….……………………………………..18
Biogasanlage des Herrn Helmut Wochinger,
Woching 2, 84347 Pfarrkirchen
Erweiterung der Biogasanlage…...............18
Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593, Gemarkung Eggenfelden,
Stadt Eggenfelden, Landkreis Rottal-Inn,
durch die Bachmaier GmbH, Hauptstr. 50,
84513
Töging,
für
Zwecke
der
Bauwasserhaltung im Zuge des Neubaus
von zwei Wohnblöcken mit Tiefgarage in
der Öttinger Str. 25 a und 25 b…...………..19
Das Amtsblatt erscheint als Nachrichtenblatt des Landkreises und aller
anderen Behörden zweimal monatlich.
Herausgabe, Druck und Vertrieb: Landratsamt Rottal-Inn, Ringstraße 4-7,
84347 Pfarrkirchen.
Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der
betreffenden Bekanntmachungen.
Annahmeschluss für das Amtsblatt Nr. 6 ist am 16.03.2016.
Bekanntmachung zur Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ermittelten Überschwemmungsgebietes an der Rott und an
der Mertsee im Gebiet der Stadt Eggenfelden
Mit
Bekanntmachung
vom
28.07.2011,
veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises
Rottal-Inn Nr. 16 vom 04.08.2011 sowie im
Rottaler Anzeiger vom 03.09.2011, wurde das
vom
Wasserwirtschaftsamt
Deggendorf
ermittelte Überschwemmungsgebiet an der
Rott und an der Mertsee bekannt gemacht und
somit vorläufig gesichert.
Die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebietes endet gem. Art. 47
Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG) sobald eine Rechtsverordnung zur
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren
eingestellt wird. Sie endet spätestens nach
Ablauf von fünf Jahren.
Gemäß Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG kann im
begründeten Einzelfall die Frist von der
Kreisverwaltungsbehörde um höchstens zwei
Jahre verlängert werden.
Das Landesamt für Umwelt hat im April 2013
die Hydrologie des Rott-Einzugsgebietes neu
aufgestellt. Dabei haben sich für das, für die
Festsetzung
maßgebende,
Hochwasser
(HQ100) erheblich geringere Abflüsse ergeben.
Überschwemmungsgebietsberechnungen für
diese Abflüsse liegen nach Auskunft des
Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf bisher
nicht vor. Sie sollen voraussichtlich im Rahmen
des 2. Zyklus der Aufstellung der Hochwassergefahren- und Risikokarten durch das
Landesamt für Umwelt ermittelt werden.
Das Festsetzungsverfahren mit Erlass der
neuen Rechtsverordnung kann erst nach
Vorliegen dieser Berechnungen erfolgen.
Aus diesem Grund verlängert das Landratsamt
die vorläufige Sicherung um zwei Jahre. Diese
endet spätestens am 04 08.2018.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein neues
Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden
sein, gilt für die Rott das mit Verordnung vom
11.11.1985, geändert mit Verordnung vom
25.02.2003, festgesetzte Überschwemmungsgebiet.
Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Biogasanlage des Herrn Helmut Wochinger,
Woching 2, 84347 Pfarrkirchen
Erweiterung der Biogasanlage:
Leistungserhöhung des BHKW 1 von 182 kWel
auf
200
kWel
bzw.
von
480
kW
Feuerungswärmeleistung
auf
526
kW,
Errichtung und Betrieb eines zweiten BHKW‘s
mit 254 kWel sowie einer Feuerungswärmeleistung von 657 kW zur Flexibilisierung der
BHKW-Anlage, Erhöhung der installierten
Gesamtfeuerungswärmeleistung von 960 kW
auf 1.183 kW (von 364 kWel auf 454 kWel),
Umnutzung des bestehenden Fermenter 2
(Nachgärer) zum Endlager 1, Errichtung einer
Einhausung des Treppenabgangs zur Pumpstation, Änderung des Feststoffdosierers in
Ausführung und Lage, Tektur bzgl. des
bestehenden BHKW-Gebäudes, Tektur bzgl.
der bestehenden Vorgrube und Überführung
vom Baurecht ins Immissionsschutzrecht
Feststellung über die Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung nach § 3 a Satz 2 Halbsatz 2
UVPG
Herr Helmut Wochinger, Woching 2, 84347
Pfarrkirchen, hat beim Landratsamt Rottal-Inn für
die Erweiterung seiner Biogasanlage in den o. g.
Punkten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt (§ 4
BImSchG).
Im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens wurde
eine
standortbezogene
Vorprüfung
des
Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG verbunden
mit Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG
vorgenommen. Als Ergebnis der Vorprüfung wird
festgestellt, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens für das beantragte Vorhaben nicht
erforderlich ist, da erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.
Diese Feststellung ist nicht
anfechtbar (§ 3a Satz 3 UVPG).
Pfarrkirchen, 24.02.2016
Landratsamt Rottal-Inn
Wasserrechtsbehörde
Pfarrkirchen, 03.03.2016
Landratsamt Rottal-Inn
Herrmann
Verwaltungsrat
Robert Kubitschek
Abteilungsleiter
Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 5
selbständig
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Vollzug
des
Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) und des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593, Gemarkung Eggenfelden,
Stadt Eggenfelden, Landkreis Rottal-Inn,
durch die Bachmaier GmbH, Hauptstr. 50,
84513
Töging,
für
Zwecke
der
Bauwasserhaltung im Zuge des Neubaus
von zwei Wohnblöcken mit Tiefgarage in
der Öttinger Str. 25 a und 25 b
Feststellung über die Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung nach
Halbsatz 2 UVPG
§ 3 a Satz 2
Die Bachmaier GmbH, Hauptstr. 50, 84513
Töging, beabsichtigt eine Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593,
Gemarkung Eggenfelden, Stadt Eggenfelden,
für Zwecke der Bauwasserhaltung im Zuge des
Neubaus von zwei Wohnblöcken mit
Tiefgarage in der Öttinger Str. 25 a und 25b.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine
Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 5 WHG.
Im Vorfeld des Erlaubnisverfahrens wurde eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
gem. § 3c Satz 2 UVPG verbunden mit Nr.
13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG vorgenommen. Als Ergebnis der Vorprüfung wird
festgestellt, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des
wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für
das beantragte Vorhaben nicht erforderlich ist,
da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
nicht zu erwarten sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese
Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§
3 a Satz 3 UVPG).
Pfarrkirchen, 01.03.2016
Landratsamt Rottal-Inn
Untere Wasserrechtsbehörde
Willeitner
Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 5
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