Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die - EUR-Lex

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Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die - EUR-Lex
C 296/14
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
26.11.2005
Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zwischen Marken im Sinne von Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auf zwei
Gesichtspunkten, nämlich erstens einer vergleichenden Prüfung
sowohl der Zeichen als auch der Waren sowie zweitens einer
anschließenden zusammenfassenden Würdigung der Ergebnisse
dieser Prüfung, um festzustellen, ob der Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Waren glauben könnte, dass diese
aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten.
Was den Zeichenvergleich betreffe, so seien für die Beurteilung
der Ähnlichkeit der Marken der bildliche, der klangliche und
der begriffliche Aspekt zu berücksichtigen. Sodann sei der von
den Marken hervorgerufene Gesamteindruck einer umfassenden
Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Merkmale der Marken zu
berücksichtigen seien.
2. Sollte dieses Europa-Mittelmeer-Abkommen, aus welchem
Grund auch immer, in der vorliegenden Rechtssache nicht
anwendbar sein, ist dann davon auszugehen, dass die Artikel
40 bis 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, das
durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen ersetzt werden
soll, unmittelbare Wirkung haben?
Das Gericht habe diesen Grundsatz nicht in vollem Umfang
beachtet. Insbesondere habe es die Verwechslungsgefahr allein
auf der Grundlage seiner Würdigung des bildlichen Aspekts der
angegriffenen Marke ausgeschlossen, ohne auch die weiteren,
jedoch unverzichtbar einzubeziehenden Elemente zu berücksichtigen, die in die umfassende und genaue Prüfung der Verwechslungsgefahr eingehen müssten.
4. Kann sich ein marokkanischer Staatsangehöriger unabhängig davon, ob die oben genannten Vorschriften der 1976
und 1996 mit dem Königreich Marokko unterzeichneten
Abkommen unmittelbare Wirkung haben, wenn er unter die
darin im Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtsordnung
genannten „Arbeitskräfte“ fällt, auf die unmittelbare
Anwendbarkeit des durch Artikel 12 EG und Artikel 14 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten gewährleisteten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen?
Das Urteil sei wegen offenkundiger innerer Unstimmigkeit und
Widersprüchlichkeit aufzuheben.
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil
des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan vom 7. September 2005 in dem Rechtsstreit Ameur
Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants
(Rechtssache C-336/05)
(2005/C 296/26)
(Verfahrenssprache: Französisch)
Das Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan
(Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. September 2005, bei der Kanzlei
des Gerichtshofes eingegangen am 15. September 2005, in
dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux
anciens combattants um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. Haben die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in
Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
dem Königreich Marokko andererseits unmittelbare Wirkung?
3. Fällt ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der
Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, wenn auch außerhalb von dessen Gebiet, unter die in den Artikeln 64 und
65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996 und in
den Artikeln 40 bis 42 des Kooperationsabkommens von
1976 genannten „Arbeitskräfte“?
5. Fällt die Kriegsinvalidenrente, die ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient
hat, aufgrund von während dieses Militärdiensts erlittenen
Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit verlangt, unter das
in Artikel 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996
genannte Arbeitsentgelt oder unter die in Artikel 65 dieses
Abkommens genannten Leistungen der sozialen Sicherheit?
6. Stehen die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in
Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
dem Königreich Marokko andererseits und, vor dessen
Inkrafttreten, die Artikel 40 bis 42 des am 27. April 1976
in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Marokko oder, falls nicht, Artikel 12 EG (früher
Artikel 6 EG-Vertrag) und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem entgegen, dass sich ein Mitgliedstaat auf innerstaatliche einschränkende Bestimmungen beruft, die auf die
Staatsangehörigkeit eines marokkanischen Staatsangehörigen
abstellen, um
— ihm eine Kriegsinvalidenrente zu versagen, die der Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne diese
Einschränkung gewährt, wenn sie, ebenso wie der
marokkanische Staatsangehörige, ihren ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, sich damit in derselben Situation wie dieser befinden und unter denselben
Bedingungen wie dieser in der Armee dieses Mitgliedstaats gedient haben;
26.11.2005
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
— für die Gewährung, Berechnung und Dauer der Kriegsrenten zur Entschädigung für die auf den Dienst in der
Armee dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden Unfalloder Krankheitsfolgen von ihm die Erfüllung von Bedingungen zu verlangen, die von denen für die eigenen
Staatsangehörigen abweichen?
7. Kann der Umstand, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt, in
dem er seinen Rentenantrag stellt, nicht arbeitet und den
Unfall oder die Krankheit, auf die er seinen Antrag stützt,
während einer lange zurückliegenden Dienstzeit, hier der
Zeit vom 19. August 1949 bis zum 16. August 1964,
außerhalb der Staatsgrenzen des Mitgliedstaats, für den er
Militärdienst leistete, hier in Saigon, erlitten hat, etwas an
den Antworten auf die vorstehenden Fragen ändern?
C 296/15
oder folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Anerkennung von
Führerscheinen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie sowie aus
dem Gebot, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eng auszulegen, dass
der Aufnahmestaat die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ohne Vorschaltung eines Kontrollverfahrens anerkennen muss und dass
ihm lediglich die Befugnis zusteht, das Recht zum Gebrauch
der Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat abzuerkennen, sofern
Gründe (fort-)bestehen, die die Anwendung von Maßnahmen
nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie rechtfertigen?
(1) ABl. L 237, S. 1.
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen Irland, eingereicht am 22. September 2005
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des
Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer
(Rechtssache C-355/05)
(2005/C 296/28)
(Rechtssache C-340/05)
(Verfahrenssprache: Englisch)
(2005/C 296/27)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
Das Oberlandesgericht München (Deutschland) ersucht den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss
vom 9. September 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. September 2005, in dem Strafverfahren
gegen Stefan Kremer, um Vorabentscheidung.
Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) durch die Verwaltungsbehörden
wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis aberkannt oder der
Erwerb einer solchen versagt worden ist, der Neuerwerb einer
Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat davon abhängig ist, dass der
Antragsteller seine Eignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach den Regeln des Aufnahmestaats nachweist, er diesen Nachweis nicht führt und in der Folgezeit —
ohne dass eine Sperrfrist des Aufnahmestaats gelaufen ist —
die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellungsstaat) erwirbt.
Folgende Fragen werden zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Lässt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (1) in einem
derartigen Fall eine gesetzliche Regelung des Aufnahmestaats
zu, wonach von der Fahrerlaubnis des Ausstellungsstaats nur
auf Antrag und nach Prüfung, ob die Voraussetzungen der
Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie entfallen sind, im
Aufnahmestaat Gebrauch gemacht werden darf,
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22.
September 2005 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der
Klägerin sind Bernhard Schima und Doyin Lawumni, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 33 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) verstoßen hat,
dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission
nicht mitgeteilt hat;
2. Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2004
abgelaufen.
(1) ABl. L 176 vom 15.7.2003.