Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die - EUR-Lex
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Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die - EUR-Lex
C 296/14 Amtsblatt der Europäischen Union DE 26.11.2005 Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auf zwei Gesichtspunkten, nämlich erstens einer vergleichenden Prüfung sowohl der Zeichen als auch der Waren sowie zweitens einer anschließenden zusammenfassenden Würdigung der Ergebnisse dieser Prüfung, um festzustellen, ob der Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Waren glauben könnte, dass diese aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Was den Zeichenvergleich betreffe, so seien für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken der bildliche, der klangliche und der begriffliche Aspekt zu berücksichtigen. Sodann sei der von den Marken hervorgerufene Gesamteindruck einer umfassenden Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Merkmale der Marken zu berücksichtigen seien. 2. Sollte dieses Europa-Mittelmeer-Abkommen, aus welchem Grund auch immer, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sein, ist dann davon auszugehen, dass die Artikel 40 bis 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, das durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen ersetzt werden soll, unmittelbare Wirkung haben? Das Gericht habe diesen Grundsatz nicht in vollem Umfang beachtet. Insbesondere habe es die Verwechslungsgefahr allein auf der Grundlage seiner Würdigung des bildlichen Aspekts der angegriffenen Marke ausgeschlossen, ohne auch die weiteren, jedoch unverzichtbar einzubeziehenden Elemente zu berücksichtigen, die in die umfassende und genaue Prüfung der Verwechslungsgefahr eingehen müssten. 4. Kann sich ein marokkanischer Staatsangehöriger unabhängig davon, ob die oben genannten Vorschriften der 1976 und 1996 mit dem Königreich Marokko unterzeichneten Abkommen unmittelbare Wirkung haben, wenn er unter die darin im Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtsordnung genannten „Arbeitskräfte“ fällt, auf die unmittelbare Anwendbarkeit des durch Artikel 12 EG und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen? Das Urteil sei wegen offenkundiger innerer Unstimmigkeit und Widersprüchlichkeit aufzuheben. Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan vom 7. September 2005 in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants (Rechtssache C-336/05) (2005/C 296/26) (Verfahrenssprache: Französisch) Das Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. September 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. September 2005, in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants um Vorabentscheidung über folgende Fragen: 1. Haben die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits unmittelbare Wirkung? 3. Fällt ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, wenn auch außerhalb von dessen Gebiet, unter die in den Artikeln 64 und 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996 und in den Artikeln 40 bis 42 des Kooperationsabkommens von 1976 genannten „Arbeitskräfte“? 5. Fällt die Kriegsinvalidenrente, die ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, aufgrund von während dieses Militärdiensts erlittenen Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit verlangt, unter das in Artikel 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996 genannte Arbeitsentgelt oder unter die in Artikel 65 dieses Abkommens genannten Leistungen der sozialen Sicherheit? 6. Stehen die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits und, vor dessen Inkrafttreten, die Artikel 40 bis 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko oder, falls nicht, Artikel 12 EG (früher Artikel 6 EG-Vertrag) und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem entgegen, dass sich ein Mitgliedstaat auf innerstaatliche einschränkende Bestimmungen beruft, die auf die Staatsangehörigkeit eines marokkanischen Staatsangehörigen abstellen, um — ihm eine Kriegsinvalidenrente zu versagen, die der Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne diese Einschränkung gewährt, wenn sie, ebenso wie der marokkanische Staatsangehörige, ihren ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, sich damit in derselben Situation wie dieser befinden und unter denselben Bedingungen wie dieser in der Armee dieses Mitgliedstaats gedient haben; 26.11.2005 Amtsblatt der Europäischen Union DE — für die Gewährung, Berechnung und Dauer der Kriegsrenten zur Entschädigung für die auf den Dienst in der Armee dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden Unfalloder Krankheitsfolgen von ihm die Erfüllung von Bedingungen zu verlangen, die von denen für die eigenen Staatsangehörigen abweichen? 7. Kann der Umstand, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Rentenantrag stellt, nicht arbeitet und den Unfall oder die Krankheit, auf die er seinen Antrag stützt, während einer lange zurückliegenden Dienstzeit, hier der Zeit vom 19. August 1949 bis zum 16. August 1964, außerhalb der Staatsgrenzen des Mitgliedstaats, für den er Militärdienst leistete, hier in Saigon, erlitten hat, etwas an den Antworten auf die vorstehenden Fragen ändern? C 296/15 oder folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie sowie aus dem Gebot, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eng auszulegen, dass der Aufnahmestaat die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ohne Vorschaltung eines Kontrollverfahrens anerkennen muss und dass ihm lediglich die Befugnis zusteht, das Recht zum Gebrauch der Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat abzuerkennen, sofern Gründe (fort-)bestehen, die die Anwendung von Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie rechtfertigen? (1) ABl. L 237, S. 1. Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 22. September 2005 Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer (Rechtssache C-355/05) (2005/C 296/28) (Rechtssache C-340/05) (Verfahrenssprache: Englisch) (2005/C 296/27) (Verfahrenssprache: Deutsch) Das Oberlandesgericht München (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 9. September 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. September 2005, in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer, um Vorabentscheidung. Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) durch die Verwaltungsbehörden wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis aberkannt oder der Erwerb einer solchen versagt worden ist, der Neuerwerb einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat davon abhängig ist, dass der Antragsteller seine Eignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach den Regeln des Aufnahmestaats nachweist, er diesen Nachweis nicht führt und in der Folgezeit — ohne dass eine Sperrfrist des Aufnahmestaats gelaufen ist — die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellungsstaat) erwirbt. Folgende Fragen werden zur Vorabentscheidung vorgelegt: Lässt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (1) in einem derartigen Fall eine gesetzliche Regelung des Aufnahmestaats zu, wonach von der Fahrerlaubnis des Ausstellungsstaats nur auf Antrag und nach Prüfung, ob die Voraussetzungen der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie entfallen sind, im Aufnahmestaat Gebrauch gemacht werden darf, Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2005 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Bernhard Schima und Doyin Lawumni, Zustellungsanschrift in Luxemburg. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 33 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; 2. Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2004 abgelaufen. (1) ABl. L 176 vom 15.7.2003.