SATZUNG BÜSSING
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SATZUNG BÜSSING
SATZUNG BÜSSING § 1 Name und Sitz des Vereins • Der Verein führt den Namen Büssing • Sitz des Vereins : Haag 1 , 91346 Markt Wiesenttal § 2 Zweck des Vereins Förderung der mobilen Kneipenkultur. Förderung , Erhalt und Betrieb von klassischen, historischen und originellen Fahrzeugen. Der Verein bietet • ein Forum zum Austausch von Informationen • Hilfestellung für Wartung und Instandhaltung • Hilfe bei Ersatzteilsuche und Fertigung § 3 Mitgliedschaft Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig. § 4 Fördermitglieder Der Verein nimmt Fördermitglieder auf. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Entrichtung des Förderbeitrages, dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Fördermitglieder erkennen die Satzung mit Betreten der jeweiligen Vereinsräume an. § 5 Vereinsorgane und Vorstandschaft 1. Die Organe des Vereins sind : • die Mitgliederversammlung • der Vorstand 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind • der 1. Vorsitzende (einzeln) • der 2. Vorsitzende (einzeln) • der Schatzmeister (einzeln) • der Schriftführer (einzeln). § 6 Auflösung des Vereins Der Verein löst sich durch einstimmigen Mitgliederbeschluss auf. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Über die Auflösung des Vereins kann nur bei voller Anwesenheit abgestimmt werden. §7 Ausscheiden Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. § 8 Mitgliederversammlung Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Versammlungen wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. § 9 Wahlen Die Vorstandschaft, der Kassenwart und der Schriftführer werden zweijährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. § 10 Beiträge Der Beitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 11 Haftung Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. §12 Satzungsänderung Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anhang Betreff : Erläuterung der "Förderung der mobilen Kneipenkultur " In der Geschichte der Kraftfahrzeuge gab es auch immer Spezial-umbauten die zur Bewirtung oder Belustigung angefertigt wurden. Neben den normalen historischen Fahrzeugen haben wir unser Augenmerk im Besonderen auf diese zweckgebundene Gastronomie-Oldtimer gerichtet. So haben wir einen Oldtimer-Doppeldeckerbus der zu einer französischen Café-Bar umgebaut wurde als Vereinsheim von einem Vereinsmitglied zur Verfügung gestellt bekommen. Der Verein übernimmt dafür die Wartung und Instandhaltung. Weitere Beispiele : Ein Mitglied besitzt ein Peugeot Lastenmotorrad (Triporteur ) Bj. 1954, welches als fahrendes Eisverkaufsfahrzeug ab Werk fungierte. Der Verein fuhrt Verhandlungen über einen Hanomag-Creperie-Bus Bj, 71. Weitere Beispiele aus diesem Umfeld : • Ein Café auf Basis einer Motoguzzi Ercole Bj. 1956. • usw.