der Nordseebad Spiekeroog GmbH neu gefaßt unter der

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der Nordseebad Spiekeroog GmbH neu gefaßt unter der
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
für die Personen- und Frachtbeförderung
Fassung 2010/1
Die nachfolgenden allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Personen- und Frachtverkehr (nachfolgend
ABB ) der Nordseebad Spiekeroog GmbH, nachfolgend Reederei genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit Rechtskraft für die abgeschlossenen Verträge. Sie sind durch Veröffentlichung im Internet oder Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gemacht und werden auf Anforderung
gegen Schutzgebühr übersandt. Sie gelten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Reederei und
der mit ihr oder in ihrem Auftrag handelnden Gesellschaften, ohne Unterschied, ob die Dienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Mit der Inanspruchnahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen der Reederei auf See und an Land erklärt sich der Benutzer mit den allgemeinen Beförderungsbedingungen einverstanden. Sie gelten ab Bekanntmachung im Internet oder durch Aushang in den Geschäftsräumen gleichermaßen für entgeltliche wie unentgeltliche Dienstleistungen. Mit Abschluss von Verträgen werden
die allgemeinen Beförderungsbedingungen Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragspartner hätten einverständlich deren Nichtanwendung oder die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen ausdrücklich vereinbart.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform. Das gilt auch für Abweichungen von der vereinbarten Schriftform.
§ 1 Beförderungsvertrag
29B
A. Personenbeförderung
30B
1.
Reisende und ihr Gepäck sowie Haustiere werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch
die Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung
der Fahrkarte bzw. der Freifahrtbescheinigung zustande. Reisende müssen vor Abschluss des Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn ihr Gepäck
Waren enthält, die dem Verbot des § 8 dieser ABB unterliegen. Die Reederei verpflichtet sich nur zur Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks, sofern diese mit Schiffen der Reederei befördert werden können. Weitere Leistungen sind nur eingeschlossen, wenn dies nach Maßgabe des Tarifs besonders vereinbart wird. Der Beförderungsvertrag schließt keinen Anspruch auf eine Sitzgelegenheit mit ein. Schwerbehinderten und Körperbehinderten sind gegen Vorlage ihres Ausweises Sitzplätze unter Deck freizumachen.
Entsprechendes gilt auf Ersuchen des Bordpersonals für gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftige Personen.
2.
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen
oder solche, die Sitte und Anstand erheblich verletzen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellen, sowie Personen, die diese Bestimmungen nicht beachten;
b) Personen, die sich den Anordnungen der Reederei oder der Schiffsleitung widersetzen;
c) Haustiere, wenn andere Reisende belästigt werden oder wenn Sie im Zielhafen nicht an Land gebracht
werden dürfen;
d) dem Transportverbot gem. § 8 der ABB unterliegende sowie andere gefährliche und ungeeignete Gegenstände. Welche Gegenstände, die nicht dem Transportverbot unterliegen, von der Beförderung
auszuschließen sind, entscheidet die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu befugte Person nach sachgerechtem Ermessen und unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Werden derartige
Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und bei sich nächst bietender Gelegenheit an Land geben.
3.
Im Verkehr nach/ab Helgoland erstreckt sich der Beförderungsvertrag nur auf die Strecke bis/ab HelgolandReede. Zusammen mit dem Fahrpreis wird ein Entgelt für das Aus- und Einbooten und den Transport auf
Börtebooten im Auftrag und für Rechnung der jeweiligen Betreiber der Boote eingezogen und an sie abgeführt. Es bleibt Sache der Reisenden, darauf zu achten, dass sie rechtzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes
wieder an Bord zurück sind.
4.
Reisende verpflichten sich, für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Zoll- und
Passvorschriften, selbst Sorge zu tragen. Sie haften der Reederei gegenüber für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Schäden.
5.
Reisende sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt vollständig erstattet, wenn sie den Rücktritt vor Beginn der Reise (Betreten des Schiffes) erklärt haben und ihr Gepäck noch nicht an Bord ist.
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Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
für die Personen- und Frachtbeförderung
Fassung 2010/1
B. Frachtbeförderung
31B
1. Frachtgut wird nur befördert, wenn zuvor ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde. Der Frachtvertrag
kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Frachtpapiere zustande. Die Reederei
verpflichtet sich nur zur Beförderung von Fracht und Fahrzeugen, sofern diese mit Schiffen der Reederei
befördert werden können. Weitere Leistungen sind nur eingeschlossen, wenn dies nach Maßgabe des Tarifs besonders vereinbart wird.
2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind dem Transportverbot gemäß § 8 der ABB unterliegende sowie
andere gefährliche und ungeeignete Frachtgüter. Frachtteilnehmer müssen vor Abschluss des
Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn die
Ladung Waren enthält, die dem Verbot des § 8 dieser ABB unterliegen. Welche Frachtgüter, die nicht dem
Transportverbot unterliegen, von der Beförderung auszuschließen sind, entscheidet die Schiffsleitung oder
jede sonst von der Reederei dazu befugte Person nach sachgerechtem Ermessen und unter
Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt,
kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der Reederei dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und bei
sich nächst bietender Gelegenheit an Land geben.
3. Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der
Zoll- und Gefahrgutvorschriften, selbst Sorge zu tragen. Sie haften der Reederei gegenüber für alle aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Schäden.
4. Frachtteilnehmer sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt bis zur Aufgabe vollständig, nach der Aufgabe in Höhe von 50 % erstattet, wenn sie den
Rücktritt vor Verladen des Frachtgutes auf das Schiff erklärt haben. In allen anderen Fällen wird das Frachtgeld abzüglich 10 %, mindestens jedoch 16,- EUR Bearbeitungsgebühr nur dann zurückerstattet, wenn der
Vertragspartner ohne Verschulden (höhere Gewalt) an der Durchführung der Reise gehindert ist oder ohne
eigenes Verschulden ein falsches Beförderungspapier gelöst hat. Der Rückerstattungsanspruch muss
schriftlich binnen 14 Tagen nach Lösen der Beförderungspapiere bei der Reederei unter nachprüfbarer Darlegung des Rückerstattungsverlangens gemeldet werden.
§ 2 Ordnungsgewalt
32B
Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der sonstigen an Land eingesetzten Bediensteten der
Reederei ist im Interesse der Sicherheit und Gefahrenabwehr unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dies
gilt besonders in Notfällen.
§ 3 Schiffssicherheit und Gefahrenabwehr
33B
Die Reederei verpflichtet sich, die Reise mit einem den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff
durchzuführen. Reisende und Frachtteilnehmer sind verpflichtet, sich an die allgemeinen Beförderungsbedingungen zu halten und allen die Gefahrenabwehr, Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen
der Schiffsleitung oder eines sonstigen von der Reederei Bevollmächtigten Folge zu leisten. Die Reederei darf
Reisende, Gepäckstücke und Frachtgüter, die gegen die Vorschriften verstoßen, von der Beförderung ohne
weiteres ausschließen. Es besteht in diesem Falle kein Rückerstattungsanspruch.
Die Reederei hat gemäß den Regelungen der Gefahrenabwehr für die nationale Fährschifffahrt einen eigenen
Gefahrenabwehrplan erstellt. Im Rahmen dieses Gefahrenabwehrplans erfolgt eine Zugangsüberwachung zum
Schiff durch unsere Mitarbeiter und mittels einer Videoaufzeichnung. Die Videodaten werden spätestens 96
Stunden nach Aufnahme wieder gelöscht. Beim Kauf der Fahrkarte und während des Zugangs zum Schiff kann
eine Kontrolle der Identität des Fahrgastes erfolgen. Einschiffende Fahrgäste können mittels eines Handscanners auf das Mitführen von Waffen o. ä. überprüft werden. Das Gepäck kann kontrolliert und zurückgewiesen
werden. Mit dem Kauf der Fahrkarte akzeptiert der Fahrgast die Gefahrenabwehrmaßnahmen.
§ 4 Fahrplan
34B
Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt, so dass eine
Gewähr für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten nicht übernommen werden kann. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Anordnungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen,
können die vorgesehenen Fahrzeiten geändert werden. Zu solchen Änderungen ist auch der Kapitän berechABB Seite 2 von 10
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tigt. Sofern es die in Satz 2 genannten Gründe erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zu nehmenden Fahrgäste und/ oder die Art und Menge der an Bord zu nehmenden Ladung beschränken. Für dadurch
etwa entstehende Schäden übernehmen die Gesellschaften keine Verantwortung. Die Reederei behält sich auch
ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle Dispositionen vor, die mit
Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich sind. Die Reederei ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie kann jedes eigene oder gecharterte Schiff
verwenden, sie ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges
Schiff zu ersetzen. Besucher sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes nach Ankunft oder Anweisung des
Personals selbst verantwortlich.
§ 5 Beförderungsentgelte
35B
1.
Die Fahrkarten und Frachtpapiere sind bei den Fahrkartenausgaben der Reederei in den Abfahrtshäfen oder
bei den eigens hierfür bestellten Stellen (Kurverwaltung Spiekeroog, Buchungsagenten, Deutsche Bahn AG
usw.) zu lösen. Jeder Fahrgast muss bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Er
hat den amtlichen Nachweis über eine gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung ständig bei sich zu führen
und auf Verlangen vorzuzeigen; der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte. Fahrgäste, die aus
irgendeinem Grund keinen Fahrausweis mehr erhalten konnten, haben sich sofort beim Fahrkartenprüfer
zu melden. Ein Fahrausweis ist nur mit einem Datum versehen gültig und nicht übertragbar. Die Tageskarte gilt nur am Tag des ausgedruckten Tagesdatums (Ausgabestempel). Für Fahrkarten gilt der erste Geltungstag für die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis auf Verlangen dem Fahrkartenprüfer vorzuzeigen und auf Verlangen abzugeben. Die Fahrscheine
und Kontrollabschnitte dürfen nur von den Fahrkartenprüfern abgetrennt bzw. gelocht werden. Für verloren gegangene Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet. Fahrausweise, deren Inhalt unbefugt geändert worden ist, werden als ungültig ersatzlos eingezogen. Nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises wird gemäß § 5 Ziff. 2. verfahren. Personen, die kostenlos befördert werden haben keinen Anspruch auf einen Sitzplatz.
2.
Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, erhebt die Reederei unverzüglich ein erhöhtes
Beförderungsentgelt von 40,00 EUR, mindestens jedoch das Doppelte des laut Preisaushang geforderten
Beförderungsentgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke Die Reederei verzichtet damit nicht auf weitergehende Ansprüche. Beförderungserschleichung wird den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
3.
Ein Rückerstattungsanspruch gem. § 1 A Ziff. 5. dieser ABB muss schriftlich binnen 14 Tagen bei der Reederei unter nachprüfbarer Darlegung des Rückerstattungsverlangens und Vorlage der nicht entwerteten
Fahrausweise angemeldet werden. Für verloren gegangene Fahrausweise wird keine Rückerstattung gewährt. Ebenso erfolgt keine Erstattung für Reisen mit Verkehrsmitteln Dritter.
4.
Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der
Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der
Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht wird.
5.
Der jeweils gültige Beförderungstarif, für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, lebenden Tieren,
Fahrzeugen und Gütern der Reederei wird in den Dienstgebäuden und Verkehrsmitteln durch Aushang zur
Einsicht bereitgehalten. Abweichungen von diesen Tarifen, die nicht jedermann zugute kommen, sind
nicht erlaubt. Auf gewährte tarifliche Ermäßigungen, z. B. Kinderermäßigung, gibt es keine weiteren Ermäßigungen. Die Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten. Die Beförderungsentgelte für Sonderfahrten werden im Einzelfall besonders vereinbart. Die Beförderungsentgelte zuzüglich der am Tage der
Dienstleistung geltenden spezifischen Steuern und öffentlichen Abgaben sind, soweit sie nicht schon in
den Tarifen enthalten sind, in jedem Fall in bar im voraus zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Regelung ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde. Die Reederei ist berechtigt, Sicherheitsleistungen zu
fordern, wenn es die Art oder die Größe des Transportes geboten erscheinen lassen.
6.
Begleiter von Schwerbehinderten, auf deren Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, werden während der Begleitung der behinderten Person kostenlos befördert.
§ 6 Transportversicherung
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Die Reederei schließt keine Transportversicherungen ab. Das ist Sache des Kunden. Auf Wunsch vermittelt die
Reederei entsprechende Versicherungen.
§ 7 Allgemeine Vorschriften für die Beförderung
37B
A. Beförderung von Gepäck und Haustieren
38B
1.
Gepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Mitgeführt werden dürfen nur Handgepäck gem. § 7 Ziff. 2. und
Haustiere gem. § 7 Ziff. 3. dieser ABB. Für die aufgegebenen Gepäckstücke ist ein entsprechendes Beförderungsentgelt zu zahlen. Alle aufgegebenen Stücke müssen fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt
sowie innen und außen mit haltbarer Adresse versehen sein. Spätestens eine halbe Stunde vor fahrplanmäßiger Abfahrtzeit muss das aufzugebende Gut angeliefert sein. Für später angelieferte Gepäckstücke
wird wegen der Gefahr, dass in der Eile Fehladressierungen oder sonstige Irrtümer vorkommen können,
eine Verantwortung für richtige Ablieferung nicht übernommen. Die Reederei ist nicht verantwortlich für
Schäden, die an den aufgegebenen Gepäckstücken entstehen, weil sie mangelhaft verpackt, ohne Verpackung oder unverschlossen sind.
2.
Als Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän oder ein von ihm Beauftragter. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck irgendwelcher Art darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstehende Schäden.
3.
Kleintiere (Hund, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie nicht gefährlich oder störend
sind. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist, befördert und
wenn sie im Zielhafen mit an Land genommen werden dürfen. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so
haftet er für alle daraus entstehenden Folgen. Die Beförderung kann in diesem Falle verweigert werden.
Sofern die Tiere nicht im Käfig o. ä. Verpackungen transportiert werden sind sie so anzuleinen, dass sie
keinen Schaden erleiden und anderen Menschen, Tieren oder Gütern keinen Schaden zufügen können.
Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder auf ihre Kosten zu beseitigen. Tiere, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
B. Güterbeförderung
1. Güterbeförderung allgemein:
Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
zu beachten und die Reederei hierfür schadlos zu halten. Bahnlagernd können keine Güter angenommen
werden. Eine Aufrechnung der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Sendungen sind durch die Auflieferer frei Hafenkante in eigenen für die Schiffsbeförderung zugelassenen Behältern anzuliefern oder auf
bzw. in die reedereieigenen Anhänger, Güterpaletten oder Container in Eigenleistung zu verladen. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Zusatzarbeiten, wie z. B. Reinigen des Fahrzeugdecks,
Umpalettieren, Vervollständigen oder Nachbearbeiten von Frachtbriefen und anderes wird separat in
Rechnung gestellt. Für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert, wie z. B. Gabelstapler, werden Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet. Um eine zügige und reibungslose Zustellung auf der Insel zu gewährleisten,
ist nachstehendes unbedingt zu beachten:
a) Verwendung dürfen nur die bei der Reederei erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung
finden.
b) Folgende Pflichtfelder sind auf dem Lokalfrachtbrief auszufüllen: Die Anschrift des Absenders, Empfängers und die Lieferanschrift (falls abweichend vom Empfänger), die Anzahl, der Inhalt und das Bruttogewicht der Sendung, Uhrzeit und Datum der Anlieferung, der Schiffsname des Schiffes mit dem die
Beförderung erfolgen soll, die Unterschrift des Absenders/Auflieferers und die Beförderungsrichtung
(nach Spiekeroog oder zum Festland). Mit Erteilung des Auftrags werden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen anerkannt.
c) Falsche oder fehlende Berechnungsgrundlagen, dazu gehören die Stückzahl, das Gewicht, die Länge
oder Angaben zur Volumenberechnung des zu befördernden Frachtgutes / Fahrzeugs, können über
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die Nacherhebung der entsprechenden Entgelte hinaus mit Strafgebühren bis zu 500,00 EUR pro
Frachtbrief zusätzlich berechnet werden.
Die Beförderung erfolgt, wenn nichts anderes angegeben ist (fehlende Frankaturvorschrift) „unfrei“,
dass heißt die Frachtgebühren werden dem Empfänger in Rechnung gestellt. Nachnahmesendungen
werden nicht angenommen.
Die Reederei behält sich vor, Güter nur gegen Vorausentrichtung der Frachtkosten bzw. Bürgschaften
zu befördern.
Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichenden Verpackung anzuliefern. Tiefgekühlte oder gekühlt zu transportierende Waren sind so zu verpacken, dass die Kühlung für 24 Stunden ab Auflieferung gewährleistet ist. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung insbesondere in
Bezug auf die Schiffssicherheit ausreichend ist, liegt bei der Reederei. Die Verantwortung für das Ausreichen der Verpackung und das Risiko einer unzureichenden oder mangelhaften Verpackung verbleibt
bei dem Absender, Auflieferer bzw. dem Empfänger.
Alle Sendungen müssen bis spätestens zum Frachtannahmeschluss angeliefert sein, wenn eine Beförderung mit dem planmäßigen Frachtschiff, am gleichen Tag, erfolgen soll. Ein Anrecht auf Beförderung von Frachtgütern am gleichen Tage besteht nicht, auch wenn die Frachtgüter innerhalb der Anlieferungszeiten angeliefert werden. Schadensersatz wird diesbezüglich ausgeschlossen. Die Reederei behält sich vor, nicht angemeldet angelieferte Frachtgüter, bei Auslastung des Frachtschiffes, erst mit der
nächsten regulären Überfahrt zu transportieren. Die Haftung bleibt beim Absender, Auflieferer oder
Empfänger bis zur Verladung auf das Schiff. Sendungen die außerhalb der Annahmezeiten angebracht
werden, können nicht angenommen werden.
Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger aufzugeben. Die Reederei kann von Auflieferern, die mehrere Empfänger beliefern, verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z. B. Rollbehälter, Europaletten, Gitterboxpaletten oder sonst zusammen gefasst angeliefert wird.
Die Ware wird seitens der Reederei grundsätzlich ungezählt und ungeprüft übernommen, es sei denn,
es wird auf dem Frachtbrief anderes vermerkt. Amtliches Ein- und Auszählen samt Kontrolle der äußeren Beschaffenheit wird auf Antrag von der Reederei gebührenpflichtig ausgeführt. Verzichtet der Befrachter auf das amtliche Ein- und Auszählen und die Inspektion der äußeren Beschaffenheit, ist die
Reederei nicht verantwortlich für die Anzahl und Beschaffenheit der aufgelieferten Güter.
Die Frachtgüter sind unmittelbar nach Ankunft des Frachtschiffes im Festlands- oder Inselhafen vom
Empfänger oder Spediteur abzuholen. Der Absender muss den Empfänger von dem Abgang der Güter
und der voraussichtlichen Ankunftszeit unverzüglich unterrichten, da für in den Häfen lagernde Güter
keine Haftung seitens der Reederei übernommen werden kann. Für Güter, die nicht unmittelbar nach
Ankunft und Ausladen des Frachtschiffes abgeholt werden, ist ein Stand- bzw. Lagergeld nach gesondertem Tarif zu bezahlen. Gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
sowie wertvolle Güter sind sofort nach Ankunft des Schiffes abzuholen. Die Haftung sowie Verkehrssicherungspflicht liegt beim Absender, Auflieferer, Empfänger oder Spediteur.
Verlust oder Beschädigungen unmittelbar und mittelbar, die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbestimmungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf ein Fehlverhalten von
Personen zurückzuführen sind, für die die Reederei gemäß § 11 dieser ABB ein zustehen hat. Der Haftungsumfang richtet sich ebenfalls nach § 11 dieser ABB.
Leichen werden nur nach vorheriger Anmeldung, unter Berechnung des dafür gültigen Tarifes befördert. Ein Anrecht auf ein Sonderschiff besteht nicht.
Wertvolle Güter, wie z. B. Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren und ähnliches müssen eingeschweißt sein und dürfen nur in geschlossenen Behältern verladen werden. Sie müssen, soweit sie
nicht in eigenen, von der Reederei zugelassenen Behältern befördert werden, 24 Stunden vor dem
Transport angemeldet werden, damit die Reederei geeignete Behälter bereitstellen kann. Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Frachtmeisters in den von der
Reederei gegen Gebühr gestellten Sammelbehälter unterzubringen. Sendungen von mehr als 30 Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung anzuliefern.
Besteht der Auflieferer auf Beförderung, obwohl er seine Güter nicht in für den Fracht-(Roll-on-/Rolloff) Verkehr geeigneten Fahrzeugen, Behältern od. Paletten verladen, nicht in einer für den Schiffsverkehr ausreichenden Verpackung angeliefert oder sonst wie diese Beförderungsbestimmungen nicht
eingehalten hat, werden die Güter, was immer es sein mag, auf Kosten und Risiko des Auflieferers von
der oben genannten Reederei gegen unterschriebenen Revers verladen und befördert. Soweit vorhanden, werden für diese Güter Fahrzeuge, Behälter od. Paletten gegen tarifgemäße Gebühr gestellt. Die
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Mietgebühr ist dann in gleicher Weise zu erheben, wie bei einer ordentlichen Anmietung von reedereieigenen Fahrzeugen, Behältern oder Paletten. Das Mindestberechnungsgewicht eines Fahrzeugs/Anhängers ist 1500 kg, die eines Behälters oder Handwagens 150 kg. Der Beförderer haftet für
direkte oder mittelbare Schäden, die bei einer solchen Beförderung entstehen im Rahmen der Haftung
gemäß § 11 dieser ABB.
Alle Sendungen sind vom Absender/Auflieferer getrennt nach Empfänger mit ausgefülltem Frachtbrief
zu übergeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen mit Sammelfrachtschein sind für jeden Empfänger/Absender getrennt nach Einzelgewicht
abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger/Absender zu versehen.
Sind Ladungen für Selbstabholer 15 Stunden nach der Ausladung in Spiekeroog, aus dem Schiff noch
nicht abgeholt, wird Stand- bzw. Lagergebühr nach besonderem Tarif erhoben. Gefährliche Güter im
Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter sowie wertvolle Güter sind sofort nach Ankunft
des Schiffes abzuholen. Die Reederei wird die in Spiekeroog zuzustellenden Güter möglichst bis 48
Stunden nach Ausladung dem Empfänger aushändigen, soweit dieser keine andere Order hinterlässt.
An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Frachtbeförderung. Die Reederei behält sich Ausnahmen vor.
Baumaterial wird nur montags bis donnerstags zur Beförderung angenommen, donnerstags nur,
wenn die Beförderung noch am selben Tag möglich ist. Die Reederei behält sich Ausnahmen vor.
Die Kajeflächen in Neuharlingersiel und Spiekeroog sind Überflutungsgebiet. Bei Gefahr der Überflutung sind die Kajeflächen von nicht abgeholten Frachtgütern unverzüglich zu räumen. Für das
zwangsweise Räumen von nicht abgeholten Frachtgütern, wird dem Absender/Auflieferer/Empfänger
ein zusätzliches Entgelt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, zzgl. einer Strafgebühr von
500,00 EUR pro Frachtbrief. Die Haftung sowie Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Absender/Auflieferer/Empfänger.
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Besondere Bestimmungen, Beförderungsausschlüsse:
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Sendungen, mit Lokal-Frachtbrief, auf dem die Pflichtfelder nicht ausgefüllt sind oder ohne LokalFrachtbrief.
b) Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden.
c) Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten oder sonst gemäß § 8 dieser ABB ausgeschlossen ist.
d) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nach
dem Ermessen der Reederei zur Beförderung auf den vorhandenen Fahrzeugen od. Schiffen nicht eignen.
e) Kalk, Zement, Kunstdünger, Ziegelmehl und Sägemehl, jeweils in loser Schüttung.
Bei Sturm, Regen und Frost kann die Annahme nässe- bzw. frostempfindlicher Güter abgelehnt werden.
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3. Beförderung nach besonderer Vereinbarung:
Größere Frachtgüter sind mindestens 48 Stunden vor der Anlieferung in Neuharlingersiel, größere Leergutsendungen mindestens 48 Stunden vor Anlieferung am Hafen Spiekeroog anzumelden. Nur nach vorheriger Vereinbarung werden befördert:
a) Güter von außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen größeren Umfanges (ab 1.500 kg).
b) Sperrige Güter, die nicht auf den Roll-on/Roll-off-Fahrzeugen bzw. in die reedereieigenen Güterpaletten oder Container verladen werden können.
c) Gefährliche Güter oder Güter, von denen aufgrund ihres Aussehens, ihres Geruchs oder aufgrund anderer Eigenschaften eine Belästigung für Personal, Fahrgäste oder andere Güter ausgeht.
d) Fahrzeuge
Über die Eigenschaften der vorgenannten Gütergruppen entscheidet der Kapitän oder dessen Beauftragter
oder ein Beauftragter der Reederei abschließend und endgültig.
4. Beförderung lebender Tiere:
Lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarifmäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in
Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur so angenommen, dass innerhalb der normalen
Arbeitszeit eine Auslieferung an den Empfänger möglich ist. Pferde und Großvieh werden nur nach vorheriger Vereinbarung befördert. Die Beförderung kranker und gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden.
Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften zu erfüllen. Die Tiere sind zu beaufsichtigen,
und zwar durch den Absender oder auf dessen Veranlassung durch den Empfänger. Helfen Angestellte der
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Reederei bei der Ver- und Entladung, so handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
5. Beförderung von Fahrzeugen:
Gemäß Anordnung des Landkreises Wittmund vom 08. Sept. 1969 besteht auf der Insel Spiekeroog ein
Kraftfahrzeug-Verkehrsverbot.
Fahrzeuge aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtlich oder sonst erforderliche amtliche
Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden
nur zur Beförderung angenommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Anspruch auf
Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Fahrzeugen ist ein Begleiter beizugeben, der das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er
für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann verweigert werden.
Helfen Angestellte der Reederei bei der Ver- und Entladung, so handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen
von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
Fahrzeuge müssen mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der
Schiffsanlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit diesem Schiff.
Die Fahrzeuge müssen vom Fahrer über die Fährrampe vom Land auf das Schiff und vom Schiff an Land
gefahren werden.
Fahrzeuge sind vom Fahrer (Absender) auf dem Schiff so unterzubringen und zu befestigen, dass sie keinen Schaden erleiden und an anderen mit verladenen Fahrzeugen, Tieren oder Gütern keinen Schaden anrichten können.
Der Fahrer hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Fahrzeuges an Bord zu sorgen. Anordnungen des Schiffspersonals sind zu befolgen.
Bedient der Fahrer sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eines Angestellten der Reederei,
so haftet er für diese Person, die dabei als Erfüllungsgehilfe des Fahrers bzw. des Eigentümers gilt, d. h. für
das unfallfreie Manövrieren des Fahrzeuges an Bord ist der Fahrer selbst und nicht der Einweiser verantwortlich.
Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben der Reederei gegenüber die Stellung eines Fahrzeughalters.
Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel
abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der 1. Gang einzulegen.
Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die
Fahrzeuge müssen betriebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut
verschlossen sein. Brennstoffbehälter dürfen nur soweit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
Sollen Fahrzeuge auf Wunsch des Absenders mit Schiffen ohne Laderampe befördert werden, erfolgt die
Ver- und Entladung unter Verwendung von Ladehilfen (Autokran od. Bordkran) auf eigenes Risiko des Absenders. Die Haftung der Reederei beschränkt sich in diesem Fall, sofern es sich um reedereieigene Kräne
handelt, auf die gesetzliche Haftung für einen Angestellten der Reederei als Kranführer.
6. Beförderung von Nachnahmesendungen:
Nachnahmesendungen sind, sofern nicht die Reederei Empfänger ist, stets mit der Inselspedition abzurechnen, da die Reederei keine Spedition ist. Die Sendungen werden von der Inselspedition zum Empfänger auf der Insel gebracht und die Nachnahme entsprechend erhoben und an den Absender weitergeleitet.
§ 8 Transportverbot
40B
Einem generellen Transportverbot unterliegen geladene Waffen, Munition, feuergefährliche Seefrachtgüter,
explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Artikel sowie Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Die Abfertigungsbeamten und die Kontrolleure sind berechtigt, sich von
dem Inhalt der mitgenommenen Gepäck- und Frachtstücke, möglichst in Gegenwart des Inhabers oder Frachtführers, zu überzeugen, wenn Anzeichen vorhanden sind, die eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen vermuten lassen. Für alle aus Zuwiderhandlung entstehende Folgen und Nachteile haften die Gesellschaften nicht. Reisende und Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller Bestimmungen Sorge zu
tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. Bei Zuwiderhandlung wird die
Reederei Anzeige erstatten, sofern Straf- oder Bußgeldtatbestände erfüllt sind.
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Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
für die Personen- und Frachtbeförderung
Fassung 2010/1
§ 9 Verhalten der Fahrgäste
41B
1. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die
Sicherheit und Ordnung des Schiffes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Fahrgästen ist es untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, die Schiffe vorzeitig,
insbesondere während des An- und Ablegens zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen und Türen zu öffnen, die eindeutig nur für den Zugang
durch Bedienstete vorgesehen sind. Fahrgästen ist das Ablegen von Schuhen auf Sitzen od. Tischen untersagt, ebenso das Abstellen von Gepäck auf Sitzbänken und Tischen.
2. Bei mutwilligen Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen wird ein pauschaliertes Reinigungsentgelt in Höhe von 30,- Euro pro Stunde erhoben, sofern der Fahrgast nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Wer missbräuchlich die Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Strafoder Bußgeldverfahren und der Geltendmachung weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – die Kosten
für angelaufene Rettungseinsätze sowie den Ersatz od. die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen
Einsatzbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen zu tragen. Grundsätzlich ist mindestens für Personaleinsatz ein pauschalierter Schadensersatz von 30,- Euro pro Einsatzstunde zu zahlen, sofern der Fahrgast nicht
einen geringeren Schaden nachweist.
4. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen der Bediensteten der Reederei nicht folgen, können unverzüglich von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis
od. Gepäckfrachtentgelt. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
5. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
6. Den Anweisungen des Personals der Reederei sowie des Personals auf den Schiffen ist zwingend Folge zu
leisten.
§ 10 Krankentransporte
42B
Krankentransporte unterliegen Einschränkungen. Ein spezieller Krankentransportraum steht auf den Fahrgastschiffen nicht zur Verfügung. Die Beförderung von liegenden Patienten oder Patienten, die aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen einen gesonderten Raum erfordern, kann gegebenenfalls, nach Rücksprache
mit der Schiffsleitung, im Behandlungsraum oder einem räumlich getrennten Fahrgastbereich erfolgen. In besonderen Notfällen kann mit Zustimmung des Kapitäns von diesen Bestimmungen abgewichen werden. Hilflosen Personen ist ein verantwortlicher Begleiter mitzugeben. Den Anordnungen der Schiffsleitung ist Folge zu
leisten.
43B
§ 11 Haftung
44B
1.
Die Reederei haftet nur nach Maßgabe des § 644 HGB für einen Schaden, der durch
a) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder einer Begleitperson
b) Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen einschließlich deren Inhalt
c) Verlust oder Beschädigung von Gepäck, das der Reisende in seiner Obhut hat (Handgepäck)
d) Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck / Frachtgut
während der Beförderung auf der Seestrecke entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis
entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten
oder Beauftragten des Vercharterers beruht. Die Seestrecke beginnt für Reisende beim Verlassen des Anlegers, zu dem auch Rampen und Gangways gehören, und endet mit Verlassen des Schiffes.
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Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
für die Personen- und Frachtbeförderung
Fassung 2010/1
2. Die Haftung der Reederei ist beschränkt gegenüber jedem Reisenden / Frachtteilnehmer und für jede Reise
entsprechend den gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des § 664 HGB
a) In den Fällen des Absatzes 1. lit. a) auf einen Betrag von maximal EUR 163.613,b) In den Fällen des Absatzes 1. lit. b) auf den reinen Warenwert, maximal einen Betrag von EUR 8.181,c) In den Fällen des Absatzes 1. lit. c) auf den reinen Warenwert, maximal einen Betrag von EUR 2.045,d) In den Fällen des Absatzes 1. lit. d) auf den reinen Warenwert, maximal einen Betrag von EUR 3.068,In den Fällen des Abs. 1. lit. b) haftet die Reederei nur unter Abzug eines Betrages von EUR 306,80 und in
den Fällen des lit. c) und d) haftet die Reederei nur unter Abzug eines Betrages von EUR 30,70.
Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von unter Absatz 1. lit. b), c) und d) genannten Gegenständen, wenn das dafür lt. Tarif zu zahlende Beförderungsentgelt, vor Antritt der Reise,
nicht gezahlt wurde.
Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die ihr nicht zur sicheren Aufbewahrung übergeben worden sind. Sind die Wertsachen zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden, haftet die Reederei bis zu dem in Absatz 2. lit. d) bestimmten Betrag. Die Beschränkung der Gesamthaftung der Reederei je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
3. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei
a) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt nur, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter
und leitenden Angestellten,
b) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in
Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. Unter diese Bestimmung fallen Haftungstatbestände, bei denen nicht vom Gesetz erfasste Schäden wie der Verzugsschaden oder
nicht vom Gesetz erfasste Gegenstände wie lebende Tiere entsprechend der normalen gesetzlichen
Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten behandelt werden.
4. Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen
Verlustes oder Beschädigung von Gepäck / Frachtgut verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden,
b) bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei
Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur
Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom
Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet,
c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck / Frachtgut mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen.
5.
Der Reisende / Frachtteilnehmer haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für
durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbestimmungen verursachte Schäden.
Absender und Empfänger sowie Fahrgast haften der Reederei gegenüber für alle Schäden, die sie selbst
oder ihre Beauftragten, z. B. durch unrichtige Angaben bei der Ausführung des Ladegeschäftes bzw. während der Passage der Reederei, dem Schiff oder anderen Gütern zufügen. Ebenso haften Absender und Reisende mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt
werden.
Der Reisende oder Frachtteilnehmer muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Kabinengepäck oder
von sonstigen Gütern bis zur Ausschiffung bzw. zur Rückgabe anzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Frachtgut und von Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen
Gepäcks sowie Verlust von anderen Gütern müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Tage der Ausschiffung oder der Rückgabe od. nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen, der Reederei
oder einem von dieser Bevollmächtigten, schriftlich angezeigt werden.
Erfolgt keine Anzeige, geht die Reederei bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass der Reisende oder
der Frachtteilnehmer seine Güter empfangen hat, wie sie verladen wurden, bzw. dass Schäden auf einem
Umstand beruhen, den die Reederei nicht zu vertreten hat. Keineswegs geht die Haftung über die gesetzliche hinaus.
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Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
für die Personen- und Frachtbeförderung
Fassung 2010/1
6.
Die Haftung der Reederei ist auf den Dienst ihrer eigenen Linien beschränkt. Nach den Bestimmungen der
einschlägigen internationalen Abkommen und Gesetze gelten die jeweiligen Höchsthaftungssummen je
Schadensereignis.
§ 12 Kioskbetrieb an Bord
45B
Der Kioskbetrieb an Bord des jeweiligen Schiffes wird nicht von der Reederei betrieben, sondern ist an einen
oder mehrere Betreiber abgegeben. Die Betreiber sind für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Beschwerden über den Kioskbetrieb sind dem Kapitän oder der Reederei zuzuleiten.
§ 13 Gültigkeit, Änderungen der Beförderungsbedingungen
46B
Alle vorherigen ABB verlieren mit der Veröffentlichung dieser aktualisierten Fassung ihre Gültigkeit. Eine Änderung oder Ergänzung der ABB bleibt der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit für die Beteiligten ab ihrer Veröffentlichung im Internet oder durch Aushang in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen der Reederei. Außerdem wird auf die jeweils gültige Fassung des Tarifs für den
Personen- und Gepäckverkehr mit den Nordseeinseln (Nr. 688 des Tarifverzeichnisses) und den Beförderungstarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, lebenden Tieren, Fahrzeugen und Gütern der Schifffahrt
hingewiesen.
§ 14 Widersprechende Bestimmungen
47B
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Es
gelten ausschließlich die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Reederei. Ein ausdrücklicher Widerspruch
der Reederei ist nicht erforderlich.
§ 15 Gerichtsstand
48B
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Reederei und Kaufleuten, für die der Beförderungs- oder sonstige Vertrag mit der Reederei zum Betriebe des Handelsgewerbes gehört, ist Spiekeroog.
Erfüllungsort ist Spiekeroog.
Stand: 1. April 2010
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Kurverwaltung und Schifffahrt
Der Geschäftsführer
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