Doing business in Slovakia 2013
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Doing business in Slovakia 2013
Doing business in Slovakia 2013 und Handbuch zur Besteuerung www.praxity.com www.bmbleitner.sk © BMB Leitner Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Buch trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren oder von BMB Leitner ausgeschlossen ist. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Verbreitung und Vervielfältigung sowie der Übersetzung, sind BMB Leitner vorbehalten. Kein Teil des Buches darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ähnliche Verfahren) ohne vorherige schriftliche Genehmigung von BMB Leitner reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. VORWORT Liebe Leser, Partner und Investoren, Die Slowakei ist, dank ihrer flexiblen und leistungsfähigen Arbeitskräfte, der vorteilhaften geopolitischen Lage und der Mitgliedschaft sowohl im Schengenraum als auch in der Eurozone, nach wie vor einer der attraktivsten Zielmärkte für ausländische Investitionen in Mitteleuropa. Gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zählt sie langfristig zu den erfolgsreichsten EU-Mitgliedstaaten. Ausländische Investoren schätzen stets die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Land. Von großer Wichtigkeit bleibt weiterhin das einfache Steuer- und Rechtssystem des Landes, dessen Handbuch Sie soeben aufgeschlagen haben. Aus Sicht der Besteuerung zählt die Slowakei zu den beliebten EU-Ländern. Der bisher gültige einheitliche Einkommensteuersatz iHv 19% (für natürliche sowie juristische Personen anwendbar) wurde, wie von uns bereits angekündigt, geändert - für natürliche Personen mit einem Jahreseinkommen von über 34 TEUR kam ein neuer Steuersatz iHv 25% hinzu und juristische Personen werden mit einem Steuersatz von 23% besteuert. Das Steuersystem bleibt jedoch im Vergleich zu den Nachbarländern immer noch einfach gestaltet: Die Einkünfte werden lediglich einmal besteuert, d.h. Dividenden sind nicht Gegenstand der Besteuerung. Es wird weder eine Erbschaftsteuer noch eine Schenkungsteuer erhoben. Die Übertragung und der Erwerb von Immobilien werden ebenfalls nicht besteuert. Kurz gesagt, ist das gesamte Steuersystem übersichtlich. Wir glauben fest daran, dass dieses Handbuch sich bei Ihren investitionsbezogenen Entscheidungen als hilfreich erweisen wird. Viel Erfolg! Renáta Bláhová, FCCA, LLM Gründungspartnerin von BMB Leitner BMB Leitner – 2013 International Tax Firm of the Year in Slovakia www.leitnerleitner.com INHALT I. INVESTIEREN IN DER SLOWAKEI A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Möglichkeiten für ausländische Investoren 2. Lage und Bevölkerung 3.Regierung und Gesetzgebung 4.Wichtige Wirtschaftsindikatoren B. PRAKTISCHE INFORMATIONEN 1.Verkehr 2.Amtssprache 3.Zeitzonen 4.Arbeitszeit/Bürozeiten 5.Staatsfeiertage 10 10 10 11 12 13 15 15 15 15 16 16 II.STEUERLICHE ASPEKTE DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT IN DER SLOWAKEI A.RECHTSFORMEN B. EINKOMMEN- UND KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHE ASPEKTE 1. Natürliche Personen - Einzelunternehmer 2. Gesellschaften einschließlich Personengesellschaften 3.Umgründungen 4.Spezifische Aspekte für ausländische Investoren C. INTERNATIONALE ASPEKTE DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT 1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 2.Verrechnungspreise 3.Beherrschte ausländische Unternehmen D. MEHRWERTSTEUER (MWST) 1. Steuerbare Subjekte 2. Steuerbare Transaktionen 3.Ort der Leistung bzw. Ort der Lieferung 4.Bemessungsgrundlage 5.Steuersätze 6.Befreiungen 7.Vorsteuerabzug 8.Steuerschuldnerschaft 9.Selbstveranlagung E.ANDERE MIT DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT VERBUNDENE STEUERN 1.Gesellschaftssteuer 2.Stempelgebühren 3.Zollgebühren 4.Andere Verbrauchssteuern 17 17 18 18 26 27 28 29 29 29 30 30 30 31 33 34 35 35 36 37 38 40 40 40 40 41 8 5.Sonderabgabe in regulierten Wirtschaftszweigen 6.Umweltsteuern/Ökosteuern 7.Werbesteuer 41 42 42 III.SPEZIELLE ASPEKTE DER BESTEUERUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN TÄTIGKEITEN A.HOLDINGSTRUKTUREN 1.Schachtelprivileg 2.Dividenden 3.Zinsabzug und Unterkapitalisierung 4.Nichtansässige Gesellschafter/Aktionäre 5.Gruppenbesteuerung B. INVESTITIONEN IN IMMOBILIEN 1. Ansässige Investoren 2. Nichtansässige Investoren 3.Immobiliensteuer 4.MWST auf Immobilien 5.Immobilienfonds 6.Strukturierung von Immobilieninvestitionen 43 43 43 43 43 44 44 45 45 47 48 48 48 49 IV.ARBEITNEHMER UND MITGLIEDER DER GESELLSCHAFTSORGANE 51 A.ARBEITNEHMER 51 1. Ansässige Arbeitnehmer 51 2. Nichtansässige Arbeitnehmer 53 B. MITGLIEDER DER GESELLSCHAFTSORGANE 53 1. Geschäftsführende Direktoren 53 2. Nicht geschäftsführende Direktoren 54 3.Nichtansässige Organmitglieder 54 C. KOMMUNALE STEUERN 54 D.SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE BESCHÄFTIGUNG55 1. Allgemeine Bestimmungen 55 V. STEUERLICHE ASPEKTE FÜR PRIVATE INVESTOREN 57 A.KAPITALANLAGEN 57 1. Ansässige Kapitalanleger 57 2. Nichtansässige Kapitalanleger 58 3.Investmentfonds 59 B.PLANUNG IM BEREICH DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER60 C. KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE BEI DIVIDENDENAUSZAHLUNG 60 9 I. INVESTIEREN IN DER SLOWAKEI 2. A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Möglichkeiten für ausländische Investoren Die Slowakische Republik liegt in Mitteleuropa und grenzt an Österreich, Ungarn, Polen, an der Tschechischen Republik und an der Ukraine. Nach dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 hat die Slowakei als EU-Mitgliedstaat nur noch eine kurze Außengrenze zur Ukraine. Seit die Slowakei im Jahr 2008 Mitglied im Schengenraum wurde, sind die restlichen Nachbarländer (bis auf die Ukraine) frei zugänglich. Am 1. Januar 2009 ist Slowakei der Eurozone beigetreten. Mehreren internationalen Umfragen zufolge ist der slowakische Markt dank folgender Vorteile nach wie vor ein sehr attraktiver Zielmarkt für ausländische Investitionen im EU-Raum: ¬ EU-Mitgliedschaft, ¬ transparentes und einfaches Steuersystem, ¬ flexible und verlässliche Arbeitskräfte. Aufgrund unserer Erfahrungen können wir außer den bereits genannten Vorteilen weitere positive Faktoren und Tatsachen nennen, auf die ausländische Investoren großen Wert legen: ¬ seit 2009 ist der Euro die offizielle Währung, ¬ vorteilhafte geopolitische Lage und Mitglied im Schengenraum, ¬ sich verbessernde Infrastruktur, ¬ wirtschaftliche Stabilität, ¬ transparentes Gesetz zu Staatsförderungen. Im Bereich der Besteuerung hat die Slowakische Republik weiterhin ein einfaches und transparentes Steuersystem mit niedriger Steuerbelastung im Bereich der Einkommensteuer und mit nur wenigen Steuerkategorien. Die Erbschaft- sowie die Schenkungsteuer wurden zum 1. Januar 2004 und die Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 2005 abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2013 gilt für die Einkommensteuer natürlicher Personen nach wie vor der Basissteuersatz von 19%. Bei Einkünften über 34 Tsd. EUR/Jahr kommt der zweite Steuersatz von 25% zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2013 gilt ein neu eingeführter Steuersatz im Bereich Körperschaftsteuer – er wurde von 19% auf 23% erhöht. Des Weiteren schätzen ausländische Investoren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Slowakei, wobei sie insbesondere interessante Gelegenheiten für langfristige Investitionen in der Region hervorheben. Lage und Bevölkerung1 Dank ihrer Lage hat die Slowakei einen guten Zugang zu den Märkten in den anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in den osteuropäischen Ländern. Auf slowakischem Gebiet befinden sich wichtige Transportwege und Erdöl- sowie Gasleitungen. Viele ausländische Investoren haben sich für die Slowakische Republik gerade aufgrund ihrer einzigartigen Lage entschieden. In der Slowakei leben rund 5,4 Mio. Einwohner (zum 31. Dezember 2012). Die Bevölkerungsdichte beträgt 110 Einwohner pro km². Die Gesamtfläche der Slowakei beträgt 49 035 km². Das Land ist aus administrativer bzw verwaltungsrechtlicher Sicht in acht Regionen aufgeteilt. Die Hauptstadt Bratislava (431 000 Einwohner) ist per Autobahn von Wien aus in knapp einer Stunde gut erreichbar. Weitere wichtige slowakische Städte sind Košice (235 000 Einwohner), Prešov (93 000 Einwohner), Žilina (84 000 Einwohner), Nitra (84 000 Einwohner), Banská Bystrica (83 000 Einwohner) und Trnava (70 000 Einwohner). Da es zwischen den einzelnen slowakischen Regionen große Unterschiede gibt, können potentielle Investoren geeignete Standorte für ihre Unternehmenstätigkeit finden. Die Arbeitskräfte sind gut ausgebildet und die Arbeitsproduktivität pro Arbeitnehmer in der Slowakischen Republik ist die dritthöchste innerhalb der neuen EU-Mitgliedstaaten (nach Zypern und Malta)2. Die Slowakische Republik ist andererseits einer von insgesamt acht EU-Mitgliedstaaten, in denen im Jahre 2012 die geschätzten Arbeitskosten pro Stunde niedriger als 10 EUR waren.3 Die offizielle Amtssprache ist Slowakisch, wobei eine Großzahl der Einwohner auch Deutsch oder Englisch spricht. Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik Quelle: Eurostat. http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tec00116&plugin=0 3 Quelle: Eurostat. http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-10042013-AP/EN/310042013-AP-EN.PDF 1 2 10 11 3. Regierung und Gesetzgebung Die Slowakische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit Mehrparteiensystem. Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in direkter Wahl für eine fünfjährige Amtszeit gewählt wird. Die Exekutivgewalt liegt grundsätzlich beim Regierungschef – Premierminister. Zum Regierungschef wird üblicherweise der Vorsitzende der bei Wahlen obsiegenden Partei ernannt, der allerdings regelmäßig eine mehrheitsfähige Koalition im Parlament bilden muss. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Sonstige Regierungsmitglieder werden vom Premierminister nominiert und anschließend vom Präsidenten ernannt. Das oberste gesetzgebende Organ der Slowakischen Republik ist der Nationalrat der Slowakischen Republik (Parlament), der lediglich aus einer Kammer besteht. Die Abgeordneten werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt und sind nach Maßgabe des Wahlergebnisses (parteien)anteilig vertreten. Das oberste Rechtsprechungsorgan ist das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik (Ústavný súd), das über verfassungsrechtliche Fragen entscheidet. Es hat 13 Mitglieder, die ebenfalls vom Präsidenten ernannt werden. Aus administrativer bzw verwaltungsrechtlicher Sicht ist die Slowakische Republik in acht Regionen (kraje) aufgeteilt, die nach ihrer Regionalhauptstadt benannt sind. Die Regionen verfügen seit 2002 über einen bestimmten Grad an Autonomie und werden von Selbstverwaltungsbehörden verwaltet. Ausländische Investoren schreiben der Tatsache, dass die Slowakische Republik Mitglied zahlreicher internationaler Organisationen ist, große Bedeutung zu. Dies sind u.a: ¬ UNO, ¬ Weltbank, ¬ OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), ¬ GATT/WTO (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen/ Welthandelsorganisation), ¬ CEFTA (Mitteleuropäisches Freihandelsabkommen), ¬ NATO, ¬ UNESCO, ¬ OSCE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa); ¬ CERN (Europäische Organisation für Kernforschung); ¬ WHO (Weltgesundheitsorganisation); ¬ INTERPOL; ¬ Visegrád-Gruppe. 4. Wichtige Wirtschaftsindikatoren4 4. 1. Bruttoinlandsprodukt (BIP) Die Slowakei ist als offene Wirtschaft großteils vom Außenhandel abhängig. Die Wirtschaftskrise, die die Nachbarländer und wichtige Handelspartner der Slowakei (insbesondere Deutschland) betroffen hat, hat sich auch auf die Slowakei ausgewirkt. Im Jahr 2012 verzeichnete die Slowakei ein Wirtschaftswachstum von rund 2,00%.5 2013 erwartet allerdings die Eurozone ein langsameres Wirtschaftswachstum – laut Prognosen des Internationalen Währungsfonds wird die slowakische Wirtschaft lediglich um 1,4% wachsen.6 4. 2. Inflation Seit 2009 wird die Inflationsrate gemäß der Eurostat-Methodik (HICP Index) berechnet. In den Jahren 2009 bis 2012 betrug die Inflation jeweils 0,9%7, 0,7%8, 3,9%9 und 3,6%10. Für das Jahr 2013 wird eine Inflationsrate von 2,3% vorausgesagt.11 4. 3. Arbeitslosigkeit Nach ein paar Jahren günstiger Entwicklung ist die Arbeitslosenrate infolge der Wirtschaftskrise gestiegen. 2010 betrug die Arbeitslosenrate über 14,4% und 2011 sank sie auf 13,5%12. 2012 ist sie wieder auf 14% gestiegen.13 Es ist nach wie vor eine der höchsten Arbeitslosenraten in der EU. Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik Quelle: Nationalbank der Slowakei (verfügbar in slowakischer Sprache) http://www.nbs.sk/sk/ informacie-pre-media/tlacove-spravy/spravy-vseobecne/detail-tlacovej-spravy/_komentar-nbs-k-rychlemu-odhadu-hdp-a-nbsp-zamestnanosti-v-4-stvrtroku-2012 6 Quelle: Nationalbank der Slowakei (verfügbar in slowakischer Sprache) http://www.nbs. sk//_img/Documents/_komentare/2013/23_Flash_IMF_04_2013.pdf 7 Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik 8 Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik 9 Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik 10 Quelle: Nationalbank der Slowakei 11 Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik 12 Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik 13 Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik 4 5 12 13 4. 4. Außenhandel und ausländische Direktinvestitionen14 Zum Dezember 2011 erreichte die Gesamthöhe der ausländischen Direktinvestitionen in der Slowakei 33,73 Mrd. EUR.15 Das wichtigste Land war Holland mit rund 24% (einschließlich steuerlicher Holdingstrukturen), gefolgt von Österreich mit nahezu 15%, Deutschland mit 12%, Italien mit 8% und Ungarn sowie der Tschechischen Republik mit je 5%. Im Rahmen der einzelnen Wirtschaftszweige liegt der größte Anteil der ausländischen Direktinvestitionen in der Industrieproduktion, in Finanzund Versicherungsdienstleistungen, in der Wasserwirtschaft sowie in den Informations- und Kommunikationstechnologien. Zum Tag der Verfassung dieser Publikation standen keine offiziellen Statistiken für das Jahr 2012 zur Verfügung. Nach der auf die Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführenden Abschwächung des Zuflusses der ausländischen Direktinvestitionen im Jahre 2009 wird in den folgenden Jahren ein leichter Zuwachs erwartet. 2010 kam der Außenhandel fast auf sein Vorkrisenvolumen, als der Export 48,3 Mrd. EUR und der Import 47,5 Mrd. EUR erreichte. 2011 wurde ein weiterer Anstieg verzeichnet, als der Export 56,48 Mrd. EUR und der Import 55,7 Mrd. EUR erreichte. 2012 hat sich die wachsende Tendenz fortgesetzt – der Export lag bei 62,8 Mrd. EUR und der Import bei 59,2 Mrd. EUR. Die Gesamtbilanz des Außenhandels blieb bereits in vier aufeinander folgenden Jahren positiv.16 Die Slowakei exportiert insbesondere Kraftfahrzeuge, Maschinenanlagen und technische Produkte. Nach den bisherigen Zahlen ist die Automobilindustrie für die Slowakei einer der wichtigsten Wirtschaftszweige. Nach dem Krisenjahr 2009 mit einer Gesamtproduktion von Fahrzeugen unter 470 000 Stück wurden 2010 wieder über eine halbe Million Fahrzeuge gefertigt. Ein weiterer Anstieg folgte im Jahre 2011, als die Zahl der in der Slowakei hergestellten Fahrzeuge als Folge des Beginns der Serienproduktion der neuen Kleinwagenklasse auf rund 640 000 stieg. Angesichts dieser Zahlen entwickelte sich das Land zum weltweit größten Kraftfahrzeugproduzenten – berechnet pro Einwohner. Die Prognosen für 2012 haben sich erfüllt und im Vorjahr wurden in der Slowakei über 926 000 Kraftfahrzeuge produziert. Experten erwarten, dass 2013 in der Slowakei rund 930 Tsd. Fahrzeuge hergestellt werden.17 Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik, Nationalbank der Slowakei Quelle: Nationalbank der Slowakei Quelle: Statistisches Amt der Slowakischen Republik 17 Quelle: (verfügbar in slowakischer Sprache) http://ekonomika.sme.sk/c/6770852/automobilky-u-nas-vyrobili-vlani-rekordny-pocet-aut.html 14 15 16 14 Derzeit ist das größte Unternehmen im Land Volkswagen Slovakia (Umsatz für 2012: 6,59 Mrd. EUR). 2012 wurden im Werk 419 888 Fahrzeuge gefertigt.18 4.5Währung19 Seit dem 1. Januar 2009 ist die offizielle Währung der Slowakei der Euro mit unwiderruflichem Konversionskurs EUR/SKK (Konversionskurs) 1 EUR = 30,1260 SKK. Die Einführung der gemeinsamen europäischen Währung hat dem Land geholfen, sich vor Wechselkursrisiken zu schützen. B. PRAKTISCHE INFORMATIONEN 1.Verkehr In der Slowakischen Republik befinden sich acht internationale Flughäfen.20 Der größte ist der in der Hauptstadt liegende Flughafen Bratislava. Auch in den Nachbarländern gibt es Flughäfen, die in der Nähe der Slowakei liegen, beispielsweise Flughafen Wien (Österreich), Flughafen Krakow (Polen) und der Flughafen Budapest (Ungarn). Neben dem Luftverkehr besitzt die Slowakei ein gut ausgebautes Eisenbahnnetz und ein wachsendes Autobahnnetz. Der wichtigste Wasserweg ist die Donau. 2.Amtssprache Die offizielle Amtssprache ist Slowakisch, das zu den slawischen Sprachen gehört. Im Süden des Landes wird häufig Ungarisch und in einigen nordöstlichen Regionen Ruthenisch gesprochen. In einigen Gemeinden darf die Minderheitensprache als zweite Sprache im Amtsverkehr verwendet werden. Eine Vielzahl von Einwohnern spricht mindestens eine Fremdsprache, meistens Englisch oder Deutsch. 3.Zeitzonen Die Slowakische Republik liegt in der Mitteleuropäischen Zeitzone, d.h. sie weicht von der Weltzeit um eine Stunde ab (Weltzeit + 1 Stunde). Genauso wie die meisten europäischen Länder verwendet auch die Slowakei die Sommerzeit, wenn die Uhrzeit um eine Stunde vorgestellt wird und die Differenz gegenüber der Weltzeit somit zwei Stunden beträgt. Quelle: Volkswagen Slovakia, Pressebericht (verfügbar in slowakischer Sprache) http:// sk.volkswagen.sk/content/medialib/vwd4/sk/pdf/hospodarske-vysledky-12/_jcr_content/ renditions/rendition.file/tlacova-sprava.pdf 19 Quelle: Nationalbank der Slowakei 20 Quelle: Ministerium für Verkehr, Bau und Regionalentwicklung 18 15 4.Arbeitszeit/Bürozeiten Die Arbeitszeit in der Slowakei beträgt normalerweise acht Stunden. Die Bürozeiten liegen meistens zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr. Am Samstag und Sonntag sind die meisten Büros geschlossen. 5.Staatsfeiertage Die meisten Unternehmen und Staatsbehörden halten folgende Staatsfeiertage ein: ¬ Gründungstag der Slowakischen Republik – 1. Januar, ¬ Heilige Drei Könige – 6. Januar, ¬ Karfreitag und Ostermontag – gemäß dem Kirchenkalender, ¬ Tag der Arbeit – 1. Mai, ¬ Tag des Sieges über den Faschismus – 8. Mai, ¬ Tag der slawischen Glaubensboten Kyrill und Method – 5. Juli, ¬ Jahrestag des Slowakischen Nationalaufstandes – 29. August, ¬ Tag der Verfassung der Slowakischen Republik – 1. September, ¬ Maria – Patronin der Slowakischen Republik – 15. September, ¬ Allerheiligen – 1. November, ¬ Tag des Kampfes für Freiheit und Demokratie – 17. November, ¬ Heiligabend – 24. Dezember, ¬ Erster Weihnachtstag – 25. Dezember, ¬ Zweiter Weihnachtstag – 26. Dezember. 16 II.STEUERLICHE ASPEKTE DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT IN DER SLOWAKEI A.RECHTSFORMEN In der Slowakei werden unternehmerische Tätigkeiten von natürlichen Personen (Einzelunternehmer) sowie von juristischen Personen (Gesellschaften) ausgeübt. Das slowakische Handelsgesetzbuch unterscheidet folgende Rechtsformen der Gesellschaften, die im unternehmerischen Alltag der Slowakei häufig vorkommen: 1. offene Handelsgesellschaft – verejnáobchodnáspoločnosť (v.o.s.) 2. Kommanditgesellschaft – komanditnáspoločnosť (k.s.) 3.Gesellschaft mit beschränkter Haftung – spoločnosť s ručenímobmedzeným (s.r.o.) 4. Aktiengesellschaft – akciováspoločnosť (a.s.) 5. Genossenschaft – družstvo Grundlegende Informationen über die rechtlichen und steuerlichen Aspekte bei natürlichen Personen (NP) und Gesellschaften sind in der Tabelle unten zusammengefasst: Form Haftung der Gesellschafter/ Aktionäre Mindesteinlage /EUR Mindestanzahl der Gründer und Aktionäre Eintragung im Handelsregister Steuerliche Behandlung Steuersatz NP keine Anteile, persönliche Haftung des Einzelunternehmers - 1 freiwillig Steuerpflicht des Einzelunternehmers 19% bzw 25% zwingend steuerlich ansässig; Steuerbemessungsgrundlage ist den Gesellschaftern zuzurechnen 23% zwingend steuerlich ansässig; Steuerbemessungsgrundlage ist den Komplementären zuzurechnen 23% v.o.s. unbeschränkt - k.s. unbeschränkt für Komplementäre, beschränkt für Kommanditisten 250/ Kommanditist 2 2 17 s.r.o. a.s. Genossenschaft beschränkt beschränkt unbeschränkt 5 000 1 (max. 50) zwingend steuerlich ansässig, nicht transparent, Gewinnanteile kein Gegenstand der Besteuerung 23% 23% 23% 25 000 1 zwingend steuerlich ansässig, nicht transparent, Dividenden kein Gegenstand der Besteuerung 1 250 5 NP oder 2 zwingend juristische Personen steuerlich ansässig, nicht transparent, Gewinnanteile kein Gegenstand der Besteuerung wichtigste Einkunftsart in der slowakischen steuerlichen Praxis ist. Wir weisen allerdings darauf hin, dass natürliche Personen auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten beziehen können, z.B. aus Immobilieninvestitionen oder Kapitalanlagen. Weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von diesen Einkunftsarten sind in Teilen III.B. und V. zu finden. 1. 2. Grundsätze für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei Unternehmenseinkünften Die Unterscheidung zwischen den Unternehmenseinkünften und anderen Einkunftsarten ist wichtig im Hinblick auf die Anwendung der Methode. Für die Berechnung des Nettobetrages der Unternehmenseinkünfte ist das Konzept des „Gewinns“ anzuwenden. B. EINKOMMEN- UND KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHE ASPEKTE Methoden 1. Natürliche Personen - Einzelunternehmer Was die Methoden der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage anbelangt, ist die primäre bei den natürlichen Personen anwendbare Methode die EinnahmenÜberschuss-Rechnung, die auch als einfache Buchführung bezeichnet wird. Das slowakische Einkommensteuergesetz (EStG) enthält allerdings keine Einzelheiten über diese Methode. 1. 1. Unbeschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen, die in der Slowakei steuerlich ansässig sind (Steueransässige), unterliegen mit ihren weltweiten Einkünften (d.h. Einkünfte aus inländischen sowie ausländischen Quellen) der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in der Slowakei. Eine natürliche Person ist in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn sie in der Slowakei ihren Wohnsitz hat oder sich hier gewöhnlich aufhält. Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in der Slowakei, wenn sie hier offiziell für den permanenten Aufenthalt registriert ist. Eine natürliche Person hält sich gewöhnlich dort auf, wo sie sich unter Umständen, die eine ständige Anwesenheit bzw. einen ständigen Aufenthalt indizieren, physisch aufhält. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person in der Slowakei gewöhnlich aufhält, wenn sie in der Slowakei mindestens 183 Tage im Kalenderjahr verbringt. Einzelunternehmer, die in der Slowakei unternehmerisch tätig sind, können ihre in der Slowakei bezogenen Einkünfte in die folgenden Kategorien unterteilen: 1.Unternehmenseinkünfte 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3.Mieteinkünfte Im weiteren Verlauf wird lediglich die Kategorie der „Unternehmenseinkünfte“ (also Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit) dargestellt, da dies die 18 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (einfache Buchführung) ist für Steuersubjekte anwendbar, die nicht verpflichtet sind, doppelte Buchführung zu führen und die sich auch nicht für die doppelte Buchführung freiwillig entschieden haben. Im Rahmen dieser Methode wird der Gewinn aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Die Einnahmen werden in dem Kalenderjahr besteuert, in dem sie vom Steuersubjekt empfangen werden; die Kosten werden in dem Kalenderjahr abgezogen, in dem sie tatsächlich bezahlt werden (bis auf einige Ausnahmen, z.B. Abschreibung vom Anlagevermögen). Doppelte Buchführung für im Handelsregister eingetragene Subjekte Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz sind bestimmte im Handelsregister eingetragene Subjekte, z.B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verpflichtet, doppelte Buchführung zu führen, die auf dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung basiert. Für doppelte Buchführung können sich freiwillig auch Einzelunternehmer entscheiden. In diesen Fällen wird die Steuerbemessungsgrundlage ähnlich wie bei juristischen Personen vom handelsrechtlichen Gewinn berechnet (Differenz zwischen Erträgen und 19 Aufwendungen), der um im EStG definierte Abzugs- sowie Zurechnungsposten berichtigt wird. ¬ bis zu 50% bei Forderungen über 720 Tage nach Fälligkeit, und ¬ bis zu 100% bei Forderungen über 1.080 Tage nach Fälligkeit. Pauschale Aufwendungen Verbindlichkeiten werden zu ihrem Nominalwert bewertet. Steuersubjekte, die Einkünfte aus Unternehmenstätigkeit beziehen und die keine abzugsfähigen Aufwendungen nachweisen, können von der Möglichkeit der Geltendmachung von pauschalen Aufwendungen iHv 40% Gebrauch machen. Die Höhe des auf diese Art und Weise anwendbaren Pauschalabzuges ist jedoch auf 5 040 EUR/Jahr, d.h. 420 EUR/Monat, beschränkt. Des Weiteren ist diese Möglichkeit für steuerbare Subjekte, die für die Mehrwertsteuer (MWSt) erfasst sind, nicht anwendbar. Seit 2013 ist es nicht mehr möglich, den Pauschalabzug bei Mieteinkünften in Anspruch zu nehmen. Abschreibung Bewertung von Aktiva und Passiva Die Bewertung von Aktiva und Passiva ist für die Ermittlung der Unternehmenseinkünfte indirekt erforderlich. Folgende Prinzipien sind zu beachten: Abzuschreibende Sachanlagen, nicht abzuschreibende Vermögensgegenstände und kurzfristige Vermögensgegenstände werden zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen ausgewiesen. Der Wert der Aktiva in der zum Ende des Bilanzierungszeitraums erstellten Schlussbilanz darf deren Wert in der Eröffnungsbilanz zum Anfang des Bilanzierungszeitraums nicht überschreiten. Der Grundsatz der Unternehmensfortführung ist für steuerliche Zwecke nicht anwendbar. Die Besteuerung der Einkünfte bedarf normalerweise der Realisation. Wechselkursgewinne oder –verluste, die bei der Neubewertung entstanden sind (nicht realisierte Wechselkursdifferenzen), werden in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Die Besteuerung der Einkünfte berücksichtigt das Realisationsprinzip nicht, außer wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden fristgerecht die für eine Ausnahme geforderte Dokumentation vorlegt. Die Verbuchung und Bewertung von Forderungen erfolgt zu ihren Anschaffungskosten, die dem Nominalwert der Forderungen entsprechen. Uneinbringliche Forderungen dürfen seit dem 1. Januar 2010 für steuerrechtliche Zwecke unter folgenden Bedingungen abgeschrieben werden: ¬ bis zu 20% bei Forderungen über 360 Tage nach Fälligkeit, 20 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der abzuschreibenden Sachanlagen werden verhältnismäßig im Einklang mit den Bestimmungen des EStG geltend gemacht. Sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibungsmethode dürfen verwendet werden. Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt des Beginns der Verwendung der Sachanlagen zu Unternehmenszwecken. Die Berechnung der steuerrechtlichen Abschreibungen basiert auf der folgenden Nutzungsdauer: ¬ Personenwagen, Geräte, Busse (1. Abschreibungsgruppe): 4 Jahre, ¬ Lastkraftwagen, Maschinenanlagen (2. Abschreibungsgruppe): 6 Jahre, ¬ Schwere Maschinenanlagen, dauerhaft bepflanzte Bestände (3. Abschreibungsgruppe): 12 Jahre, ¬ Gebäude (4. Abschreibungsgruppe): 20 Jahre. Die Novelle des EStG hat eine anteilsmäßige steuerrechtliche Abschreibung eingeführt, d.h, dass die Abschreibungen im ersten Jahr nur bis zur Höhe der anteilsmäßigen Jahresabschreibung geltend gemacht werden dürfen, je nach der Anzahl der Monate, in denen das Anlagevermögen während des ersten Jahres im Sachanlagenverzeichnis erfasst war. Diese Regel bezieht sich auf Sachanlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 aktiviert wurden. Bei Finanzierungsleasingverträgen dürfen die Abschreibungen nur vom wirtschaftlichen Eigentümer der gemieteten Sachanlagen geltend gemacht werden. Sind die Bedingungen für das Finanzierungsleasing erfüllt, wird die oben genannte Abschreibungsdauer auf 60% reduziert, z.B. können Gebäude bereits in 12 Jahren abgeschrieben werden. Falls die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Sachanlagenpostens 1.700 EUR nicht überschreiten, dürfen die gesamten Kosten einmalig im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung abgezogen werden. Die Abschreibung darf für steuerrechtliche Zwecke jederzeit ausgesetzt und später wieder aufgenommen werden. 21 Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten Für erwartete Verbindlichkeiten, deren Laufzeit oder Höhe nicht bekannt sind, sind im Einklang mit den allgemeinen Buchführungsvorschriften Rückstellungen zu bilden. Für steuerrechtliche Zwecke sind seit dem 1. Januar 2008 nur folgende Rückstellungen abzugsfähig: ¬ Rückstellungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage (einschließlich damit zusammenhängender Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge), ¬ Rückstellungen für noch nicht in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen, ¬ Rückstellung für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und für die Erstellung der Steuererklärung. Rechnungsabgrenzungsposten iZm nicht in Rechnung gestellten Waren und Dienstleistungen sind auch abzugsfähig. Aufwendungen Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen für die Unternehmenstätigkeit sind Aufwendungen oder Kosten, die in Verbindung mit der Geschäfts- oder Unternehmenstätigkeit stehen. Im Allgemeinen muss das Steuersubjekt nachweisen, dass die unternehmensbezogenen Aufwendungen tatsächlich erforderlich waren und – soweit es sich um Transaktionen unter verbundenen Unternehmen handelt – dass ihre Höhe fremdüblich ist. Aufwendungen und Kosten, die in Verbindung mit dem Haushalt oder Lebensstil des Steuersubjektes stehen, persönliche Steuern (Einkommensteuer natürlicher Personen), Strafen oder Schmiergelder sind keineswegs steuerlich abzugsfähig. Repräsentationskosten sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Werbungskosten sind bis auf einige Ausnahmen abzugsfähig (z.B. Werbegegenstände über 16,60 EUR sind nicht abzugsfähig). Verluste aus der Veräußerung von z.B. Immobilien (Grundstücken), Wertpapieren, Anteilen an Unternehmen und aus Factoring sind nicht steuerlich abzugsfähig. Folgende Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig: ¬ Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, ¬ Versicherungsbeiträge, ¬ Kosten für Ausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer, ¬ Reisekostenerstattungen iZm Dienstreisen bis zur Höhe der Sondervorschriften, ¬ an Mitglieder der Gesellschaftsorgane (z.B. Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder) ausbezahlte Vergütungen. 22 Einige persönliche Ausgaben, die in keiner Verbindung mit der Unternehmenstätigkeit stehen, dürfen als Freibeträge von der Steuer abgezogen werden, soweit sie nicht zu unternehmerischen Aufwendungen zählen. Zu den Freibeträgen zählen der persönliche Freibetrag und der Ehegattenfreibetrag. Quellensteuer In die Gesamteinkünfte werden folgende Posten nicht einbezogen, da sie der finalen Besteuerung durch Quellensteuer iHv 19% unterliegen: ¬ Erträge aus Vermögen in Anlagefonds und Einkünfte aus Anteilscheinen, ¬ Zinseinkünfte, ¬ Zahlungen aus privater Kapitallebens- oder Rentenversicherung abzüglich einbezahlter Beiträge, und ¬ Leistungen aus dem zusätzlichen Rentensparen. Bei Einkünften aus slowakischen Quellen kann sich das Steuersubjekt entscheiden, diese Einkünfte in die Gesamteinkünfte einzubeziehen und die Quellensteuer als Steuervorauszahlung zu betrachten. Seit dem 1. Januar 2011 ist diese Wahlmöglichkeit im Falle der ansässigen Steuersubjekte allerdings weitgehend beschränkt. Steuervergünstigungen für Investoren Den Steuersubjekten, die die im Gesetz zu Staatsförderungen festgelegten Bedingungen erfüllen, kann Befreiung von der Körperschaftsteuer als Form der Staatsförderungen gewährt werden. Im Jahr 2013 wurde das Gesetz zu Staatsförderungen novelliert. Die Novelle trat am 1. Mai 2013 in Kraft. Der Höchstbetrag der Steuervergünstigung wird jeweils auf Grundlage eines vom Antragsteller gestellten Antrags von der Regierung im Wege einer Entscheidung festgelegt. Wichtigste Änderungen im Überblick ¬ Die Vergabe von Staatsförderungen ist durch Schaffung neuer Arbeitsplätze (mindestens 40) bedingt. ¬ Die Mindesthöhe der Investitionen wurde gesenkt und Vergünstigungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden eingeführt. ¬ Mindestens 50% der Investition müssen durch Eigenkapital gedeckt sein. Das Investitionsvorhaben ist an einem Ort zu realisieren, wobei der Ort der Realisierung als eine Gesamtheit von Immobilien gilt, die zusammen das Unternehmensgrundstück bilden. 23 ¬ Die Produktionserweiterung in einem bestehenden Betrieb ist durch wertoder volumenmäßigen Produktionsanstieg von mindestens 15% bedingt (im Vergleich zum Durchschnitt der vergangenen drei Wirtschaftsjahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Investitionsvorhaben dem Wirtschaftsministerium vorgelegt wurde). ¬ Die Möglichkeit der Änderung der Parameter der Investition und der Staatsförderungen nach deren Billigung wurde eingeführt. Diese bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums und darf nur einmal während der Realisierung des Investitionsvorhabens, der Inanspruchnahme der Förderungen und der Nachfolgefrist von 5 Jahren in Anspruch genommen werden (zugleich wurde verschärft geregelt, welche Änderungen nicht durchgeführt werden dürfen). Immaterielles Anlagevermögen gilt als berechtigte Kosten bis zur Höhe des Wertes der angeschafften Sachanlagen (bisher bis zu 50%). ¬ Im Bereich Zentren strategischer Dienstleistungen können keine Zuschüsse zwecks Vermögensanschaffung mehr vergeben werden. Zugleich wurde eine Höchstgrenze für diese Zuschüsse in den Bereichen Technologiezentren (5 Mio. EUR) und Industrieproduktion (10 Mio. EUR) eingeführt. ¬ Im Bereich Zentren strategischer Dienstleistungen können keine Steuervergünstigungen mehr vergeben werden (wenn sich diese in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate unter dem slowakischen Durchschnitt befinden). ¬ Die Möglichkeit der Verwendung eines pauschalen Koeffizienten 0,8 (bis zu 80% der Steuerpflicht) wurde abgeschafft. Technologiezentren Industrieproduktion 1. 3. Verlustverrechnung und Verlustvortrag Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Investition wurde wie folgt gesenkt: ¬ 10 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate unter dem slowakischen Durchschnitt (bisher 14 Mio. EUR); ¬ 5 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate über dem slowakischen Durchschnitt (bisher 7 Mio. EUR); ¬ 3 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate mindestens 50% dem über slowakischen Durchschnitt (bisher 3,5 Mio. EUR). Im Allgemeinen dürfen Verluste aus Unternehmenstätigkeit und aus selbständiger Arbeit mit den im selben Jahr innerhalb derselben Kategorie erzielten Einkünften verrechnet werden. Verluste dürfen auch mit Einkünften anderer Art verrechnet werden, ausgenommen Verrechnung mit Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Ausstehende Verluste dürfen vorgetragen werden, soweit sie im Einklang mit den allgemeinen Buchführungsvorschriften berechnet und im Sinne des EStG berichtigt wurden. Bei von KMU realisierten Investitionsvorhaben wurde die Mindesthöhe der Investition auf die Hälfte gesenkt. Der Verlustvortrag ist auf einen Zeitraum von sieben direkt aufeinander folgenden Jahren beschränkt. In Bezirken mit einer höheren Arbeitslosenrate blieb der Mindestanteil von den iZm der Investition zu beschaffenden neuen Produktions- und Technologieanlagen unverändert. 1. 4. Steuersatz 24 Die Mindesthöhe der Investition blieb unverändert bei 500 Tsd. EUR. Mindestens 70% der gesamten Belegschaft muss über einen Universitätsabschluss verfügen (bisher 60%). Zentren strategischer Dienstleistungen Die Mindesthöhe der Investition blieb unverändert bei 400 Tsd. EUR. Mindestens 60% der gesamten Belegschaft muss über einen Universitätsabschluss verfügen (bisher 30%). Reiseverkehr Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Investition blieb unverändert: ¬ 10 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate unter dem slowakischen Durchschnitt; ¬ 5 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate über dem slowakischen Durchschnitt; ¬ 3 Mio. EUR in Bezirken mit einer Arbeitslosenrate von mindestens 50% über dem slowakischen Durchschnitt. Seit dem 1. Januar 2013 sind auf Einkünfte von natürlichen Personen die Steuersätze in Höhe von 19% und 25% anwendbar. Der höhere Steuersatz kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Steuerbemessungsgrundlage das 176,8-Fache des geltenden Existenzminimums (ca. 34 Tsd. EUR/Jahr) 25 überschreitet. Die unter dieser Grenze liegenden Einkünfte werden nach wie vor mit 19% besteuert. 2. Gesellschaften einschlieSSlich Personengesellschaften 2. 1. Steuersubjekte und Steueransässigkeit Im Bezug auf juristische Personen (Gesellschaften) definiert das slowakische EStG einen Steuerpflichtigen mit unbeschränkter Steuerpflicht (steuerlich ansässig in der Slowakei) als eine juristische Person, die in der Slowakei ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der juristischen Person ihre Geschäftsführungs- und Geschäftsentscheidungen treffen, auch wenn die Adresse des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht im Handelsregister steht. In dieser Hinsicht ist die Absenz des Transparenzprinzips und der Definition einer Durchflussgesellschaft zu erwähnen. Dies betrifft slowakische Personengesellschaften. Die öffentliche Handelsgesellschaft (verejnáobchodnáspoločnosť) und teilweise auch die Kommanditgesellschaft (komanditnáspoločnosť) sind im Allgemeinen der slowakischen Körperschaftsteuer unterworfen und werden im slowakischen EStG als steuerlich ansässige Subjekte betrachtet. Die Steuerbemessungsgrundlage der unbeschränkt haftenden Partner in beiden Arten der slowakischen Personengesellschaften wird allerdings automatisch diesen Partnern zugerechnet, was im Prinzip dem transparenten Ansatz entspricht. Im Gegenzug wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft behandelt, als wäre er ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, d.h, dass der transparente Ansatz nicht zum Einsatz kommt. Dieser Überblick beschränkt sich auf Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Folgenden als „Handelsgesellschaften“ bezeichnet, da diese die wichtigsten unternehmerischen Subjekte im unternehmerischen Alltag der Slowakei darstellen). 2. 2. Grundsätze der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage Steuerbare Einkünfte werden vom handelsrechtlichen Gewinn ermittelt. Dabei wird der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn (handelsrechtlicher Gewinn) im Einklang mit den steuerrechtlichen Regelungen berichtigt (Erhöhung um Zurechnungsposten und Senkung um Abzugsposten gemäß EStG). 26 Steuerbare Einkünfte werden für jeden Veranlagungszeitraum gesondert berechnet. Der Veranlagungszeitraum entspricht in der Regel einem Kalenderjahr. Gesellschaften dürfen auch ein Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht, als ihren Veranlagungszeitraum wählen, müssen aber die Finanzbehörden schriftlich über diese Tatsache in Kenntnis setzen. 2. 3. Verlustvortrag Im Laufe des Wirtschaftsjahres erlittene Verluste, die mit den im selben Wirtschaftsjahr steuerbaren Einkünften nicht verrechnet werden können, dürfen während der folgenden sieben Jahre vorgetragen werden. Für die bis zum 31. Dezember 2009 erlittenen Verluste ist allerdings nur eine Frist von fünf Jahren anwendbar. Auf Verlustvorträge beziehen sich keine weiteren Beschränkungen, ausgenommen allgemeine Regeln zur Verhinderung der Steuerumgehung. 2. 4. Steuersätze und Steuerzahlung Im Allgemeinen sind alle von Handelsgesellschaften erzielten Gewinne der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, ungeachtet dessen, ob der Gewinn einbehalten oder an Gesellschafter/Aktionäre ausgeschüttet wird. Seit dem 1. Januar 2013 wurde der Körperschaftsteuersatz von 19% auf 23% erhöht. Jede Handelsgesellschaft, deren Steuerpflicht für den Besteuerungszeitraum 1.659,70 EUR übersteigt, muss im folgenden Besteuerungszeitraum Körperschaftsteuervorauszahlungen zahlen. Die Vorauszahlungen werden mit der aktuellen Körperschaftsteuerpflicht verrechnet. Beim Erzielen von Verlusten wird keine Mindeststeuer erhoben. 3.Umgründungen Im Einklang mit den allgemeinen Besteuerungsprinzipien werden Umgründungen bei Gesellschaften (Handelsgesellschaften sowie Personengesellschaften) für körperschaftsteuerliche Zwecke als steuerbare Ereignisse betrachtet. Einige Arten von Umgründungen, die in der in das slowakische EStG implementierten EU-Fusionsrichtlinie (90/434/EWG) spezifiziert sind, sind von der Besteuerung ausgenommen. Die folgenden Arten von Umgründungen sind gemäß dem slowakischen EStG steuerlich neutral: ¬ Einbringung von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen, ¬ Umtausch von Anteilen, 27 ¬ Verschmelzung durch Aufnahme, Verschmelzung durch Neugründung und Spaltung. In der Slowakei gibt es kein gesondertes Umgründungssteuergesetz. Die steuerlichen Auswirkungen von Umgründungen sind dagegen im slowakischen EStG geregelt. Demgemäß haben die Steuerpflichtigen eine Wahlmöglichkeit, ausgewählte Umgründungsarten für steuerliche Zwecke entweder zu historischen Werten oder zu Step-up Werten durchzuführen. 4. Spezifische Aspekte für ausländische Investoren Nicht ansässige Einzelunternehmer (natürliche Personen) und Gesellschaften (juristische Personen) Natürliche Personen, die in der Slowakei weder ihren Wohnsitz haben noch sich hier gewöhnlich aufhalten, und Gesellschaften, die in der Slowakei weder ihren Sitz noch den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung haben, unterliegen im Inland in der Regel nur mit folgenden Einkünften der slowakischen Steuerpflicht (§ 16 EStG): ¬ Einkünfte aus Tätigkeiten, die mittels einer Betriebsstätte ausgeübt werden, ¬ Einkünfte aus unselbständiger, in der Slowakei ausgeübter Arbeit, ¬ Einkünfte aus selbständiger, in der Slowakei ausgeübter oder verwerteter Arbeit, ¬ Einkünfte aus der Vermietung von in der Slowakei gelegenen Immobilien und ¬ Einkünfte aus andersartiger Nutzung von in der Slowakei gelegenen Immobilien. Steuerlich nicht ansässige Personen, die Einkünfte aus slowakischen Quellen beziehen, müssen eine Steuererklärung einreichen, es sei denn, dass ihre Einkünfte der Quellensteuer iSd § 43 EStG unterworfen wurden. Gemäß § 43 EStG beträgt die Quellensteuer 19% der Bruttoeinkünfte und wird bei zahlreichen Einkunftsarten erhoben, unter anderen bei: ¬ Einkünften aus selbständiger Arbeit von Autoren, Lektoren, Künstlern, Sportlern, Artisten oder mitwirkenden Personen und aus anderen ähnlichen Tätigkeiten, die persönlich in der Slowakei ausgeübt oder verwertet werden, ungeachtet dessen, ob die Einkünfte diesen Personen direkt oder durch einen Vermittler zufließen, ¬ Einkünften aus Lizenzgebühren und Einkünften aus der Vermietung von Immobilien, ¬ Einkünften aus wirtschaftlicher und technischer, in der Slowakei geleisteter Beratung, 28 ¬ Einkünften aus einer stillen Beteiligung, ¬ Zinseinkünften und anderen Erträgen aus gewährten Krediten und Darlehen und aus Derivaten gemäß Sondervorschriften. Die Besteuerung mit der Quellensteuer ist final, außer wenn das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen einen reduzierten Steuersatz gewährt. Falls die Quellensteuer nicht anwendbar ist, hat der Empfänger der Dienstleistungen bei Leistungserbringern, die außerhalb der EU ansässig sind, einen Betrag iHv 19% zwecks Steuersicherung einzubehalten. Die gemeinsamen Regeln für die Besteuerung von Zinseinkünften innerhalb der EU sind seit dem 1. Januar 2005 anwendbar. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Richtlinie 2003/48/EG. Die gemeinsamen Regeln für die Besteuerung von Lizenzgebühren innerhalb der EU sind seit dem 1. Mai 2006 anwendbar. C. INTERNATIONALE ASPEKTE DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT 1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Bei grenzüberschreitenden Transaktionen richtet sich die Slowakei nach den internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Steuern natürlicher sowie juristischer Personen, die mit 64 Ländern (Stand: zum 30. 9. 2012) abgeschlossen wurden, sowie nach internationalen Abkommen im Bereich der Sozialabsicherung einschließlich Krankenversicherung (alle EU-Mitgliedstaaten und einige Staaten außerhalb der EU). Diese Abkommen beziehen sich auf alle Einkunftsarten einschließlich Zinseinkünfte, Lizenzgebühren und Dividenden. Die meisten von der Slowakei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen basieren auf dem OECD-Musterabkommen. Alle internationalen Abkommen, die verabschiedet, ratifiziert und auf die im Gesetz festgelegte Art und Weise veröffentlicht wurden, haben Vorrang vor dem nationalen EStG. In der slowakischen Praxis gibt es keinen Fall, bei dem ein internationales Abkommen nicht vorrangig wäre. 2.Verrechnungspreise Die im slowakischen EStG enthaltenen Verrechnungspreisregelungen sind im Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen. Die Subjekte, die zur Erstellung des Jahresabschlusses gemäß IFRS verpflichtet sind, haben die Verrechnungspreisdokumentation gemäß dem OECD-Verhaltenskodex zu führen. Für die restlichen Subjekte ist nur eine vereinfachte Dokumentation zwingend. Die 29 Verrechnungspreisdokumentation ist auf Anforderung der Finanzbehörden in einer 60-Tage-Frist vorzulegen. Im Anschluss an die Reorganisation der Steuerverwaltung hat die Zahl der auf dieses Gebiet fokussierenden Betriebsprüfungen stark zugenommen. Eine Spezifizierung der legislativen Anforderungen bezüglich der Vorlage der Dokumentation ist ebenfalls vorgesehen. 3. Beherrschte ausländische Unternehmen Das slowakische Steuerrecht enthält keine Regelungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC legislation). Transaktionen können aber aufgrund der allgemeinen Prinzipien der Besteuerung in Frage gestellt werden, insbesondere der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, des Ansatzes des wirtschaftlichen Eigentums und des Fremdvergleichsgrundsatzes. D. MEHRWERTSTEUER (MWST) 1. Steuerbare Subjekte Allgemeines Unternehmer, die in der Slowakei steuerbare Transaktionen ausüben, unterliegen im Allgemeinen der Mehrwertsteuer (MWSt). Ein Unternehmer ist definiert als eine Person, die wirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmenstätigkeit) oder selbständige Arbeit ausübt, ungeachtet dessen, ob sie Gewinn erzielt oder nicht. Die MWSt kann sich auch auf nicht ansässige Unternehmer beziehen, wenn sie steuerbare Transaktionen in der Slowakei ausüben (siehe 9. 2. ). Die Liste der steuerbaren Subjekte umfasst auch gemeinnützige, in der Slowakei registrierte Organisationen und weitere slowakische Subjekte, die Unternehmenstätigkeit ausüben, sowie öffentliche Institutionen und Subjekte, die für die MWSt in anderen EU-Mitgliedstaaten erfasst sind. Andere natürliche Personen können der MWSt unterliegen, falls sie in die Slowakei Ware aus Drittstaaten (außerhalb der EU) importieren (MWSt bei der Einfuhr) oder neue Fahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten erwerben (innergemeinschaftlicher Erwerb von neuen Fahrzeugen). Steuerbare Subjekte mit Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit oder Betriebsstätte in der Slowakei sind nicht verpflichtet, sich für die MWSt zu registrieren, falls ihr Umsatz für den Zeitraum von 12 vorausgegangenen Monaten 49.790 EUR nicht 30 überschritten hat. Seit dem 1. Oktober 2012 hat sich jedes steuerbare Subjekt, das einen Bau (Wohnung, gewerbliche Fläche) bzw. einen Teil des Baus oder ein Baugrundstück verkauft, für die MWSt zu registrieren, wenn diese Transaktion den oben genannten Umsatz erreicht und das auch in einem solchen Fall, wenn der Zahlungsempfang vor der Lieferung des Baus / Baugrundstücks erfolgt. Ausgenommen hiervon ist die Lieferung eines von der Steuer befreiten Baus / Baugrundstücks. Steuerbare Subjekte, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachgehen oder die sich nicht fristgerecht registrieren, sind verpflichtet, von dem Tag, an dem sie sich zwingend registrieren sollten, bis zum Tag ihrer tatsächlichen Registrierung MWSt-Erklärungen einzureichen und MWSt zu zahlen. Zugleich sind sie nach Erfüllung gesetzlicher Forderungen berechtigt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Diese Bestimmung bezieht sich auf steuerbare Subjekte, deren Registrierungspflicht nach dem 1. April 2009 entstanden ist. Seit dem 1. Oktober 2012 wurde bei den Neuregistrierungen ein zwingender unverzinslicher Sicherheitsbetrag eingeführt (von 1 Tsd. EUR bis zu 500 Tsd. EUR). Dieser Sicherheitsbetrag ist auf das Konto des Steuerverwalters zu überweisen oder – nach Erfüllung spezifischer Bedingungen – als Bankgarantie zu leisten. MWSt-Gruppe Seit dem 1. Januar 2010 können steuerbare Subjekte mit Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit oder Betriebsstätte in der Slowakei, die finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sind, eine MWSt-Gruppe bilden (somit gelten sie als ein steuerbares Subjekt). Das Gruppenmitglied, das die ganze Gruppe nach außen vertreten wird – Gruppenvertreter – muss im Registrierungsantrag genannt werden. Alle Gruppenmitglieder haften für die Pflichten der Gruppe gemeinschaftlich. Die Gruppenmitglieder sind nicht verpflichtet, MWSt bei Warenlieferung und Leistungserbringung innerhalb der Gruppe zu verrechnen, da diese Transaktionen nicht der Besteuerung unterliegen. 2. Steuerbare Transaktionen 2. 1. Warenlieferung und Leistungserbringung Als Warenlieferung gilt jede Transaktion, bei der die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der gelieferten Ware an eine andere Person erfolgt. In einem solchen Fall ermöglicht der Lieferant dem Empfänger, über die Ware als ihr Eigentümer zu verfügen. Die Übertragung des Rechts, mit der Ware 31 als ihr Eigentümer zu verfügen, bedarf nicht der Übertragung des rechtlichen Eigentums (z.B. bedingter Verkauf). Für Zwecke der MWSt gelten als Leistungserbringung alle Leistungen, die nicht als Warenlieferung oder Lieferung von Immobilien betrachtet werden. Eine Leistung kann entweder auf einer aktiven Tätigkeit (z.B. Erbringung von Dienstleistungen) oder auf dem Erteilen einer Genehmigung für eine andere Person, eine Aktivität auszuüben (z.B. Vermietung von beweglichen Vermögensgegenständen, Benutzung von Rechten und Patenten), basieren. Die Warenlieferung und Leistungserbringung umfasst also: ¬ Übertragung von Rechten (Leistungserbringung), ¬ Warenlieferung und Leistungserbringung über einen Vermittler, in diesem Fall handelt es sich um zwei selbständige Lieferungen, d.h. eine Lieferung/Leistung seitens des Kommittenten und eine seitens des Kommissionärs, und ¬ Benutzung von beweglichen Vermögensgegenständen zu unternehmensfremden Zwecken, einschließlich der Verwendung für den privaten Bedarf des Unternehmers oder seiner Arbeitnehmer. Folgende Transaktionen fallen nicht unter Warenlieferung und Leistungserbringung: ¬ Einbringung oder Verkauf von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen (die eine selbständige Zweigniederlassung bilden), die aus materiellen sowie immateriellen Vermögenswerten bestehen, außer wenn der Empfänger überwiegend von der Steuer befreite Waren liefert/Leistungen erbringt, ¬ Abtretung eigener Forderungen des Unternehmers, ¬ Vergabe von Werbegegenständen im Wert von bis zu 16,60 EUR, ¬ Emission von Wertpapieren, ¬ Zinserträge aus Finanzmitteln auf Bankkonten, außer wenn der registrierte Steuerpflichtige eine Bank ist. 2. 3.Import Die Warenverbringung aus einem Drittland (außerhalb der EU) in die Slowakei unterliegt der MWSt bei der Einfuhr nur in dem Fall, wenn die Ware direkt in die Slowakei eingeführt wird. Der Unternehmer ist berechtigt, bei der eingeführten Ware den Vorsteuerabzug geltend zu machen, falls die Ware zu unternehmerischen Zwecken verwendet wird. Privatpersonen sind nicht berechtigt, bei der Einfuhr die Vorsteuer abzuziehen. Dasselbe gilt, wenn die Ware aus der zollfreien Zone oder aus dem Zolllager in die Slowakei zurückgeschickt wird. Die Leistungserbringung aus einem Drittland wird gemäß MWSt-Gesetz nicht als steuerbare Transaktion betrachtet, es sei denn, der Ort der Leistung befindet sich in der Slowakei. 2. 4. Innergemeinschaftlicher Erwerb Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist der Erwerb von Waren, die aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert wurden, wobei der Lieferant sowie der Abnehmer für die MWSt erfasst sind. Auf der einen Seite tätigt der Lieferant eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und auf der anderen Seite muss der Abnehmer die MWSt bezahlen und darf die Vorsteuer abziehen, falls er ein Vorsteuerabzugsrecht hat. Die Verbringung des Betriebsvermögens in einen anderen EU-Mitgliedstaat zwecks Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in diesem anderen Staat unterliegt der MWSt und gilt als innergemeinschaftliche Warenlieferung. Die Verbringung des Betriebsvermögens seitens eines für die MWSt in einem anderen Staat erfassten Subjektes in die Slowakei gilt als innergemeinschaftlicher Warenerwerb. 2. 2.Selbstversorgung 3. Selbstversorgung ist im slowakischen Gesetz zur Mehrwertsteuer (MWStGesetz) nicht spezifisch geregelt, sie ist aber in der allgemeinen Definition der Warenlieferung und Leistungserbringung erwähnt. Im Allgemeinen ist die Selbstversorgung nur steuerbar, wenn die betreffende Warenlieferung zu einem Vorsteuerabzug führte. Warenlieferung und Leistungserbringung unterliegen der MWSt nur, wenn der Ort der Leistung/Lieferung in der Slowakei liegt. 32 Ort der Leistung bzw. Ort der Lieferung Als Ort der Warenlieferung gilt der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Ware an den Erwerber befindet. Ort der Lieferung der Ware, die vom Lieferanten oder vom Erwerber versandt oder transportiert wird, ist der Ort, an dem sich die Ware in dem Zeitpunkt befindet, wenn der Versand oder der Transport beginnt. Falls die Ware aus einem Drittland (außerhalb der EU) in einen EU-Mitgliedstaat befördert 33 wird, ist die Warenlieferung in der Slowakei nur in dem Fall steuerbar, wenn der Importeur MWSt bei der Einfuhr bezahlt. Entgelt nicht erhält, wird die MWSt berichtigt, außer wenn der Grund für die Nichtbegleichung die Zahlungsunfähigkeit des Kunden war. Bei innergemeinschaftlicher Lieferung liegt der Ort der Lieferung an dem Ort, an dem der Versand oder der Transport beginnt, soweit die Regeln des Fernabsatzes nicht angewendet oder soweit keine neuen Fahrzeuge geliefert werden. Beim Fernabsatz ist der Ort der Lieferung nicht der Ort, von dem aus die Ware versandt wird, sondern der Bestimmungsort. Die Regeln des Fernabsatzes sind anwendbar, wenn die Ware aus einem EU-Mitgliedstaat in die Slowakei für einen „Schwellenerwerber“ transportiert wird und der Gesamtwert der Lieferungen in die Slowakei im laufenden Jahr 35.000 EUR übersteigt oder wenn die gelieferte Ware der Verbrauchssteuer unterliegt. Bei der Warenlieferung und Leistungserbringung seitens einer steuerbaren Person an eine Person, die in einer besonderen Beziehung zum Lieferanten steht (z.B. Arbeitnehmer, Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Anteilseigner der Gesellschaft usw.), muss die Bemessungsgrundlage dem Marktpreis entsprechen. Dies ist anwendbar, wenn der Empfänger für die MWSt nicht registriert ist oder wenn er zwar registriert ist, aber keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug in voller Höhe hat. Schwellenerwerber sind: ¬ Unternehmer, die MWSt-befreite Lieferungen ohne Vorsteuerabzugsrecht tätigen, und ¬ nicht zwecks Unternehmenstätigkeit errichtete juristische Personen oder juristische Personen, die Ware für unternehmensfremde Zwecke erwerben. 2011 wurde der allgemeine Steuersatz vorübergehend von 19% auf 20% erhöht. Ein reduzierter Steuersatz iHv 10% ist nur auf ausgewählte Warenkategorien anwendbar, z.B. Bücher und Pharmazeutika. Innergemeinschaftliche Erwerbe sind an dem Ort steuerbar, an dem der Versand oder der Transport enden. Innergemeinschaftliche Erwerbe durch Privatpersonen oder Schwellenerwerber, die die Schwelle von 13.941,45 EUR nicht überschreiten, sind im Quellenstaat steuerbar, ausgenommen neue Fahrzeuge. Die Befreiungen von der MWSt können in zwei Gruppen eingeteilt werden, je nach dem, ob der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nicht. Wichtigste Befreiungen von der MWSt: Geltendmachung des MWSt-Nullsatzes Folgende Lieferungen haben keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug: ¬ Warenausfuhr (Ware verlässt das EU-Gebiet), ¬ innergemeinschaftliche Lieferungen, ¬ grenzüberschreitender Transport von zur Ausfuhr bestimmter Ware, ¬ grenzüberschreitende Personenbeförderung im Schiffs- und Luftverkehr, ¬ Bearbeitung und Verarbeitung (Lohnveredelung) von zur Ausfuhr außerhalb der EU bestimmter Ware, und ¬ befreite Lieferungen mit dem Ort der Lieferung außerhalb der EU. Im Allgemeinen ist die Leistungserbringung an eine steuerbare Person (B2B) an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Betriebsstätte, für die die Leistung erbracht wird, hat. Leistungserbringung an eine nicht steuerbare Person (B2C) ist im Sitz des Leistungserbringers steuerbar. In spezifischen Fällen gelten allerdings besondere Regeln für die Bestimmung des Ortes der Leistung an steuerbare oder nicht steuerbare Personen. 4.Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Entgelt für die empfangenen Waren oder Dienstleistungen einschließlich zusätzlicher Ausgaben und abzüglich MWSt. Bei der Warenlieferung und Leistungserbringung für den privaten Bedarf gleicht die Bemessungsgrundlage den Ausgaben, die um die kumulierte Abschreibung vermindert werden können. Die Mehrwertsteuer bemisst sich in der Regel nach dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Entgelt. Falls der Unternehmer das vereinbarte 34 5.Steuersätze 6.Befreiungen Befreite Lieferungen MWSt-Befreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist: ¬ Postdienstleistungen, ¬ Dienstleistungen des öffentlichen Rundfunks und des öffentlichen Fernsehens, ¬ Bank-, Finanz-, und Versicherungsdienstleistungen, ¬ Übertragung von Immobilien (einschließlich Gebäude) nach Ablauf von fünf Jahren nach der Bauabnahme oder nach der ersten Verwendung der Immobilie (der Steuerpflichtige hat die Wahl, ob er MWSt geltend macht oder nicht), 35 ¬ Vermietung von Immobilien für unternehmerische Zwecke (der Steuerpflichtige kann auch entscheiden, dass die Vermietung von der MWSt nicht befreit wird, je nachdem, ob der Mieter für die MWSt registriert ist oder nicht), ¬ Gesundheitswesen, ¬ Dienstleistungen der Sozialfürsorge, und ¬ Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen. 7.Vorsteuerabzug Ein für die MWSt registrierter Steuerpflichtiger ist berechtigt, die von anderen für die MWSt registrierten Steuerpflichtigen verrechnete Steuer, d.h. die Steuer, die er für Waren und Dienstleistungen sowie bei der Einfuhr und beim innergemeinschaftlichen Erwerb bezahlt hat, abzuziehen, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ¬ Die Warenlieferung oder Leistungserbringung wurde von einem anderen in der Slowakei für die MWSt registrierten Steuerpflichtigen für unternehmerische Zwecke des Empfängers getätigt, ¬ eine Rechnung wurde ausgestellt oder die Steuer wurde in die MWStAufzeichnungen eingetragen, und ¬ es wurde keine Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließen würde, in Anspruch genommen. Seit dem 1. Januar 2011 dürfen für die MWSt registrierte Steuerpflichtige bei Gebäuden, Grundstücken, Wohnungen und Gewerbeflächen (Sachanlagen), die zu unternehmerischen sowie zu unternehmensfremden Zwecken benutzt werden, die Vorsteuer nur zu dem Anteil abziehen, zu dem sie planen, dieses Vermögen für unternehmerische Zwecke zu benutzen. Ein neues System der Berichtigung der bereits abgezogenen Vorsteuer wird eingeführt, wenn sich der Anteil der Benutzung der Sachanlagen für unternehmerische und unternehmensfremde Zwecke laufend ändert. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Änderungen im Anteil der Benutzung 20 Jahre lang zu überwachen. Bei Lieferungen für Repräsentationszwecke ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Die fällige MWSt wird aus der Differenz zwischen der vom registrierten Steuerpflichtigen bei Warenlieferung und Leistungserbringung verrechneten MWSt und der für denselben Zeitraum bezahlten Vorsteuer ermittelt. Der für die MWSt registrierte Steuerpflichtige muss den fälligen Betrag bezahlen oder kann beim Finanzamt eine Steuererstattung beantragen. 8.Steuerschuldnerschaft Seit dem 1. Oktober 2012 dürfen ausländische steuerbare Subjekte, die in der Slowakei für die MWSt registriert sind, in der Slowakei allerdings lediglich solche Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, bei denen die Steuerschuldnerschaft beim Empfänger liegt (Reverse-Charge-Verfahren), den Vorsteuerabzug nicht mehr im Wege der Steuererklärung, sondern nur im Wege des Steuererstattungsverfahrens geltend machen. Im Allgemeinen liegt die Steuerschuldnerschaft bei dem Steuerpflichtigen, der die Ware liefert/Leistung erbringt. Er ist verpflichtet, die auf der Rechnung verrechnete MWSt an das Finanzamt abzuführen. Bei Lieferungen und Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuldnerschaft) unterliegen sowie bei innergemeinschaftlichem Erwerb liegt die Steuerschuldnerschaft beim Empfänger von Waren und Leistungen. Ein anteilsmäßiger Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn steuerbare sowie steuerbefreite Leistungen ohne Vorsteuerabzugsrecht realisiert werden. Die anteilsmäßige Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer wird als ein Produkt der Steuer und des Koeffizienten berechnet, der als Quotient der Erträge mit abzugsfähiger Vorsteuer und aller Erträge ermittelt wird. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt bei Leistungserbringung nach der Grundregel für den Ort der Leistung von B2B Dienstleistungen gemäß § 15 (1) MWSt-Gesetz zur Anwendung. Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch bei anderen spezifischen Dienstleistungen und Werkverträgen iSd MWStGesetzes in Anspruch genommen (freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Warenlieferung mit Installation und Montage, mit Immobilien verbundene Dienstleistungen, kurzfristige Vermietung von Verkehrsmitteln, kulturelle, künstlerische und ähnliche Aktivitäten, Personenbeförderung und Restaurant- und Verpflegungsleistungen). Seit dem 1. April 2009 ist ein inländisches ReverseCharge-Verfahren auf spezifische Waren anwendbar (Anlagegold, Metalabfälle und Schrott). Falls sich der Zweck der Benutzung der langfristigen beweglichen Vermögensgegenstände im Laufe von 5 Jahren (bei unbeweglichem Vermögen im Laufe von 20 Jahren) nach dem Erwerb dieses Vermögens ändert, muss der Vorsteuerabzug gemäß der Anzahl der Jahre der anschließenden Benutzung des Vermögens berichtigt werden. 36 37 Seit dem 1. Januar 2011 bezieht sich das inländische Reverse-Charge-Verfahren auch auf Emissionszertifikate. Das Reverse-Charge-Verfahren kann nach Erfüllung bestimmter Bedingungen auch im Falle von Konsignationslagern vereinbart werden. Seit dem 1. Oktober 2012 ist das inländische Reverse-Charge-Verfahren auch auf die Lieferung von Immobilien oder Immobilienteilen im Inland anwendbar, bei welcher der Lieferant für die Besteuerung optiert, sowie auf die Ausübung des Pfandrechts und der Sicherungsübereignung, wenn dies eine Übertragung des Wareneigentums zur Folge hat. Wenn ein Unternehmer oder eine Privatperson eine Rechnung mit MWSt ausstellt, ist er/sie verpflichtet, die MWSt aufgrund dieser Rechnung abzuführen. Nach dem 1. Januar 2014 wird es unter spezifischen Bedingungen möglich sein, das Reverse-Charge-Verfahren auch bei der Wareneifuhr einzusetzen. 9.Selbstveranlagung 9. 1. Ansässige steuerbare Subjekte Jede steuerbare Person mit ihrem Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit oder Betriebsstätte in der Slowakei, die beginnt, unternehmerische Tätigkeit in der Slowakei auszuüben, ist verpflichtet, sich für die MWSt beim Finanzamt zu registrieren, falls ihr Umsatz die gesetzlich festgelegte Grenze (49.790 EUR) überschreitet. Unternehmer, die steuerbare Transaktionen ausüben, sind verpflichtet, im Laufe des Jahres regelmäßig MWSt-Erklärungen einzureichen (monatlich oder vierteljährlich, bis zum 25. Tag des Folgemonats) und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es gibt keine jährliche MWSt-Erklärung, die eventuelle Differenzen berücksichtigen würde. Das heißt, dass eventuelle im Laufe des Jahres festgestellte Differenzen in nachträglichen MWSt-Erklärungen berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren sind Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferung oder Leistungserbringung nach der Grundregel für B2B-Dienstleistungen, § 15 (1) MWSt-Gesetz tätigen, verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung abzugeben, in der sie die MWSt-Nummern ihrer Geschäftspartner sowie den Gesamtwert der getätigten Warenlieferung und Leistungserbringung angeben. Die zusammenfassende Meldung ist auf elektronischem Wege und in Abhängigkeit vom Wert der Lieferungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben. 38 9. 2. Ausländische steuerbare Subjekte Allgemeines Ausländische steuerbare Subjekte (die in der Slowakei keinen Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit bzw. Betriebsstätte haben), die beginnen, in der Slowakei steuerbare Aktivitäten auszuüben, müssen sich beim Finanzamt Bratislava für die MWSt registrieren und monatlich oder vierteljährlich MWSt-Erklärungen abgeben, außer wenn spezielle Ausnahmen oder das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar sind. Ausländische Personen haben keine Registrierungspflicht, falls sie ausschließlich folgende Waren liefern/Leistungen erbringen: ¬ Transportleistungen und damit verbundene Zusatzleistungen, die von der MWSt befreit sind; ¬ Leistungen und Ware mit Installation oder Montage, wobei die Steuer vom Empfänger geschuldet wird; ¬ Gas und Strom, wobei die Steuer vom Empfänger geschuldet wird; ¬ Lieferung von Waren aus der Slowakei in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die aus einem Drittland eingeführt wurden, wobei die ausländische Person einen Fiskalvertreter hatte; ¬ Lieferung von Waren im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes, an dem die ausländische Person als erster Abnehmer teilnimmt. Der Registrierungsantrag ist vor Beginn der Ausübung der Tätigkeit einzureichen (d.h. der Tätigkeit, die der MWSt unterliegt). Mehrwertsteuerrückerstattung Seit dem 1. Januar 2010 können ausländische Personen, die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung (Slowakei), sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die in der Slowakei keine steuerbaren Transaktionen ausüben, die Steuerrückerstattung beantragen, indem sie elektronisch auf einem offiziellen Formular einen Erstattungsantrag beim Finanzamt in dem Staat einreichen, in dem sie ihren Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit oder Betriebsstätte haben. Der Antrag ist bis zum 30. September des Kalenderjahres einzureichen, das dem Zeitraum, für den der Erstattungsanspruch erhoben wird, folgt. Ausländische steuerbare Personen aus Drittländern, die in der Slowakei keine steuerbaren Transaktionen ausüben, können Steuerrückerstattung beantragen, indem sie einen Erstattungsantrag auf einem offiziellen Formular 39 beim Finanzamt Bratislava einreichen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des dem Erstattungszeitraum folgende Kalenderjahres einzureichen. Ungeachtet dessen, ob die steuerbare Person in der EU errichtet wurde oder nicht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ¬ die steuerbare Person ist für die MWSt (oder eine ähnliche Steuer) in dem Staat erfasst, in dem sie ihren Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte hat, ¬ die steuerbare Person hat in der Slowakei keinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte, ¬ die steuerbare Person hat in der Slowakei keine Warenlieferung / Leistungserbringung getätigt (im Laufe des Zeitraums, für den der Antrag eingereicht wird) ausgenommen Lieferungen, für die keine MWSt-Registrierung erforderlich ist (siehe oben). E.ANDERE MIT DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT VERBUNDENE STEUERN 1.Gesellschaftssteuer In der Slowakei gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften betreffend die Gesellschaftssteuer. Im Bezug auf das Gesellschaftsrecht ist die Höhe der Registrierungsgebühren relativ gering. 2.Stempelgebühren Stempelgebühren werden bei einigen Dienstleistungen im Verkehr mit inländischen öffentlichen Behörden erhoben (z.B. Visa) oder wenn Berufungen bei Gericht eingelegt werden (in Form von Notariatsgebühren). Ihre Höhe ist gewöhnlich gering. Es gibt kein gesondertes Gesetz, das Stempelgebühren regeln würde. 3.Zollgebühren Im Allgemeinen sind sämtliche Waren, die in die Slowakei befördert werden, einem Zoll zu unterwerfen. Als EU-Mitgliedstaat erhebt die Slowakei keine Zollgebühren auf die aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführte Ware. Die Zolltarife gegenüber Drittländern (Staaten außerhalb der EU) werden auf EU-Ebene festgelegt. Die Zollgebühren stellen EU-Einkommen dar. Des Weiteren sind zahlreiche internationale Abkommen anwendbar, die Zollbefreiungen oder Präferenzzollsätze gewähren. 40 4. Andere Verbrauchssteuern Verbrauchssteuern werden auf Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spirituosen und Mineralöle auferlegt. Diese Verbrauchssteuern sind einmalige Steuern und werden vom Anbieter abgeführt, der diese Kosten auf die Käufer überträgt. Im Rahmen des EU-Beitritts wurden der Slowakei einige nicht wesentliche Ausnahmen erteilt. 5. Sonderabgabe in regulierten Wirtschaftszweigen Mit Wirkung seit dem 1. September 2012 wurde eine Sonderabgabe für Transaktionen in regulierten Wirtschaftszweigen eingeführt. Steuerbare Subjekte sind die in der Energiewirtschaft, im Versicherungs- und Rückversicherungswesen, in der öffentlichen Krankenversicherung, in elektronischen Kommunikationen, in der Pharmaindustrie, in Postdienstleistungen, im Schienenverkehr, in der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, im Flugverkehr und in der Gesundheitsfürsorge aufgrund Sondervorschriften unternehmerisch tätigen Unternehmen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe ist das Wirtschaftsergebnis für den Bilanzierungszeitraum, für den das Subjekt die Lizenz für seine Tätigkeitsausübung besitzt. Das Subjekt ist zur Zahlung der Sonderabgabe verpflichtet, wenn sein erwarteter handelsrechtlicher Jahresgewinn bei mindestens 3 Mio. EUR liegt. Der monatliche Satz beträgt 0,363%, d.h. der Satz für das betreffende Kalenderjahr ist 4,356%. Der letzte Zeitraum für die Zahlung der Sonderabgabe endet am 31. Dezember 2012. Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2012 sind slowakische Banken und sich in der Slowakei befindende Zweigstellen ausländischer Banken, die gemäß Sondervorschriften für Banken gegründet wurden, der sog. “Bankensteuer” bzw. Bankenabgabe unterworfen. Die Abgabe iHv 0,1% ist jeweils zum 25. Tag des betreffenden Kalenderquartals fällig (d.h. der Jahressatz beträgt 0,4%). Die Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe der am Ende des abgelaufenen Kalenderquartals ausgewiesenen Passiva (berichtigt um genau spezifizierte und gesetzlich definierte Posten). 41 Im letzten Kalenderquartal 2012 ist die Bank verpflichtet, die Sonderabgabe iHv 0,1% von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anhand der bereits genannten Angaben ermittelten Abgabe zu entrichten. 6.Umweltsteuern/Ökosteuern In der Slowakei beziehen sich die Umweltsteuern (Stromsteuer, Erdgassteuer und Kohlesteuer) auf Subjekte (sowohl natürliche als auch juristische Personen), die Strom, Erdgas und Kohle an den Endabnehmer oder an den Endverbraucher liefern. Die Umweltsteuern richten sich nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG. 7.Werbesteuer In der Slowakei sind die Werbeaktivitäten keiner speziellen Werbesteuer unterworfen. III.SPEZIELLE ASPEKTE DER BESTEUERUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN TÄTIGKEITEN A.HOLDINGSTRUKTUREN 1.Schachtelprivileg Da Dividenden und andere Gewinnausschüttungen seit dem 1. Januar 2004 kein Gegenstand der Besteuerung sind, ist kein inländisches bzw. internationales Schachtelprivileg im Einklang mit der Mutter-Tochter-Richtlinie erforderlich. 2.Dividenden Seit dem 1. Januar 2004 sind Dividenden kein Gegenstand der Besteuerung mehr, wenn sie von dem durch Handelsgesellschaften zum 1. Januar 2004 oder später erzielten Gewinn ausbezahlt werden. Dies gilt sowohl für Inboundals auch für Outbound-Dividenden, d.h. für Dividenden, die von inländischen Handelsgesellschaften ausbezahlt sowie für Dividenden, die von inländischen oder ausländischen Handelsgesellschaften empfangen werden. Seit dem 1. Januar 2011 unterliegen die Dividenden zwingend der Krankenversicherung, wenn sie an Personen ausbezahlt werden, die in der Slowakei gesetzlich krankenversichert sind. Zudem unterliegen die an Personen, die keinen Anteil am Stamm-/Grundkapital der Gesellschaft haben (z.B. Arbeitnehmer), ausbezahlten Dividenden auch der Sozialversicherung. 3. Zinsabzug und Unterkapitalisierung Zinsabzug Zins- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen oder deren in anderen EU-Mitgliedstaaten liegenden Betriebsstätten sind gemäß den Bestimmungen der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie von der Quellensteuer befreit. Diese Richtlinie wurde in das slowakische EStG implementiert. Die Befreiung ist unter der Bedingung anwendbar, dass der Empfänger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Zahlungen ist. Gemäß dem slowakischen EStG gelten Unternehmen für diese Zwecke als verbunden, falls die Bedingung des Anteils am Stamm-/Grundkapital iHv mindestens 25% während eines Zeitraums von mindestens 24 aufeinander folgenden Monaten erfüllt ist. 42 43 Die Gültigkeit der Ausnahmen, die der Slowakei im Rahmen des EU-Beitritts erteilt wurden, ist bereits abgelaufen. nicht optieren. Jegliche Vereinbarungen in dieser Hinsicht sind für steuerliche Zwecke ungültig. Unterkapitalisierung B. INVESTITIONEN IN IMMOBILIEN Unterkapitalisierungsregeln wurden aufgehoben. 1. Ansässige Investoren 4. Natürliche Personen sind in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn sie in der Slowakei ihren Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Solche Personen unterliegen der slowakischen Einkommensteuer für natürliche Personen mit ihren weltweiten Einkünften, einschließlich der Einkünfte aus Immobilien. Nichtansässige Gesellschafter/Aktionäre 4. 1. Zins- und Lizenzzahlungen an Nichtansässige Zins- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen oder deren in anderen EU-Mitgliedstaaten liegenden Betriebsstätten sind gemäß den Bestimmungen der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie von der Quellensteuer befreit. Diese Richtlinie wurde in das slowakische EStG implementiert. Die Befreiung ist unter der Bedingung anwendbar, dass der Empfänger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Zahlungen ist. Gemäß dem slowakischen EStG gelten Unternehmen für diese Zwecke als verbunden, falls die Bedingung des Anteils am Stamm-/Grundkapital iHv mindestens 25% während eines Zeitraums von mindestens 24 aufeinander folgenden Monaten erfüllt ist. Die Gültigkeit der Ausnahmen, die der Slowakei im Rahmen des EU-Beitritts erteilt wurden, ist bereits abgelaufen. 4. 2. Veräußerungsgewinne Veräußerungsgewinne werden in der Regel in das Gesamteinkommen einbezogen, je nach der Art des veräußerten Vermögens und unter der Bedingung, dass diese Einkünfte nicht gemäß Sonderbestimmungen steuerbefreit sind. Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das zur Erzielung der Unternehmenseinkünfte oder der Einkünfte aus selbständiger Arbeit verwendet wurde, fallen unter Unternehmenseinkünfte. Gewinne aus gelegentlichem Verkauf von nicht zu unternehmerischen Zwecken verwendetem Vermögen gelten als sonstige Einkünfte, soweit sie nicht steuerbefreit sind. 5.Gruppenbesteuerung Im Allgemeinen wird jede Gesellschaft aus körperschaftsteuerlicher Sicht als ein eigenständiges Subjekt betrachtet. Somit werden Mutterund Tochtergesellschaften separat besteuert. Ansässige Mutter- und Tochtergesellschaften können für die Besteuerung als eine finanzielle Einheit 44 Juristische Personen sind in der Slowakei steuerlich ansässig, falls sie in der Slowakei ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung haben. Ansässige Investoren (juristische Personen) unterliegen der slowakischen Körperschaftsteuer mit ihren weltweiten Einkünften, einschließlich der Einkünfte aus Immobilien. 1. 1. Einkünfte aus Immobilieninvestitionen Investoren – Natürliche Personen Die Einkünfte aus Immobilien können unter eine dieser Einkunftsarten fallen: ¬ Unternehmenseinkünfte einschließlich Mieteinkünfte, oder ¬ Veräußerungsgewinne. Unternehmenseinkünfte und Mieteinkünfte Falls die immobilienbezogenen Einkünfte als Unternehmenseinkünfte gelten (siehe II.B.1. 1. ), sind die allgemeinen Prinzipien der Besteuerung der juristischen Personen anwendbar (siehe II.B.1. 2. ). Miet- und Leasingzahlungen sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien sind im vollen Umfang steuerbar. Aufwendungen (z.B. laufende Kosten und Instandhaltung) sind in der Regel steuerlich abzugsfähig. Die Anschaffungskosten müssen aktiviert werden. Bei Gebäuden können solche Anschaffungskosten innerhalb eines im EStG festgelegten Zeitraums abgeschrieben werden. Dasselbe gilt für die Herstellungskosten eines Gebäudes (vom Grundstücksbesitzer übernommene Kosten für die Errichtung eines Gebäudes oder für einen wesentlichen Ausbau/Umbau eines bestehenden Gebäudes). 45 Gemäß den Rechtsvorschriften ist der maximale allgemeine Jahresabschreibungssatz bei Immobilien 5% der Anschaffungskosten (Abschreibungsdauer 20 Jahre). Beim Finanzierungsleasing wird das Anlagevermögen vom Leasingnehmer abgeschrieben. Bei vorzeitiger Beendigung des Finanzierungsleasings ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Grundstücke werden nicht abgeschrieben. Der Steuersatz beträgt 19% bzw 25%. Veräußerungsgewinne Falls die Aktivitäten nicht unter unternehmerische Tätigkeit fallen, sind die Anschaffung und der Verkauf von Immobilien und von vergleichbaren Rechten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren steuerbar. Der Verkauf nach Ablauf der Haltedauer von fünf Jahren ist nicht steuerbar. Bei natürlichen Personen – rechtlichen Eigentümern von Immobilien, die die Immobilie vor dem 1. Januar 2011 erworben haben, sind die Veräußerungsgewinne von der Steuer befreit, falls der Eigentümer in der zu verkaufenden Immobilie über zwei Jahre lang seinen Wohnsitz (offiziell gemeldet) hatte. Die Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Der Steuersatz beträgt 19% bzw 25%. Investoren – juristische Personen Die Einkünfte von juristischen Personen werden stets als „Unternehmenseinkünfte“ klassifiziert, ungeachtet des Charakters der Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Immobilieninvestitionen). Die Regeln für die Unternehmenseinkünfte sind anwendbar (für Investoren – natürliche Personen siehe II.B.1. 1. ). Einkünfte aus der Vermietung sowie Veräußerungsgewinne sind steuerbar. Der Steuersatz beträgt 23%. 46 2. Nichtansässige Investoren Investoren – nichtansässige natürliche Personen Eine natürliche Person (Immobilieninvestor) ist in der Slowakei steuerlich nicht ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Wohnsitz hat noch sich hier gewöhnlich aufhält. Nichtansässige natürliche Personen besteuern ihre Immobilieneinkünfte aus folgenden Quellen (siehe II.B.1.1): ¬ Unternehmenseinkünfte, wenn die immobilienbezogenen unternehmerischen Aktivitäten in der Slowakei ausgeübt werden oder wenn eine in der Slowakei gelegene Immobilie einem nicht in der Slowakei ansässigen Unternehmen gehört; ¬ Einkünfte aus der Vermietung, wenn die Immobilie in der Slowakei liegt, ungeachtet dessen, ob sie einem in der Slowakei ansässigen oder nicht ansässigen Unternehmen gehört; ¬ Einkünfte aus dem Verkauf von in der Slowakei gelegenen Immobilien innerhalb der Haltedauer von 5 Jahren, ungeachtet dessen, ob die Immobilie einem in der Slowakei ansässigen oder nicht ansässigen Unternehmen gehört. Nichtansässige natürliche Personen mit Einkünften aus Immobilien aus slowakischen Quellen sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Steuersatz beträgt 19% bzw 25%. Investoren – nichtansässige juristische Personen Eine juristische Person (Immobilieninvestor) ist in der Slowakei steuerlich nicht ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Sitz noch den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. Die Einkünfte von nichtansässigen juristischen Personen (vergleichbar mit slowakischen juristischen Personen) aus in der Slowakei gelegenen Immobilien (einschließlich der Veräußerungsgewinne) sind als Unternehmenseinkünfte zu besteuern (siehe II.B.1. 1. ). Der Steuersatz beträgt 23%. 47 3.Immobiliensteuer 6. 3. 1. Grunderwerbsteuer Seit dem 1. Januar 2005 wird in der Slowakei keine Grunderwerbsteuer erhoben. Immobilieninvestoren können slowakische Immobilien entweder direkt als Asset Deal (z.B. direkter Erwerb einer Immobilie) oder indirekt als Share Deal (z.B. Erwerb einer Gesellschaft, die eine Immobilie besitzt) erwerben. 3. 2. Immobiliensteuer 6. 1. Direkte Investition (Asset Deal) Immobiliensteuer wird auf slowakische Immobilien auferlegt, worunter Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu verstehen sind. Die Steuerbemessungsgrundlage gleicht dem geschätzten Wert von 1 qm Fläche multipliziert mit der Fläche in Quadratmetern. Die Höhe der jährlichen Steuersätze ist gesetzlich nicht beschränkt. Seit dem 1. Januar 2005 dürfen slowakische Gemeinden die lokalen Stauersätze selbst festlegen. Ausländische Subjekte dürfen slowakische Immobilien direkt erwerben. Zinsaufwand iZm der Fremdfinanzierung eines Erwerbs darf von den Einkünften aus der Immobilie abgezogen werden, wenn die Immobilie vermietet oder für unternehmerische Zwecke verwendet wird. 4. Immobilienfonds mit beschränkter Steuerpflicht MWST auf Immobilien Die Lieferung (Verkauf) von Immobilien oder Immobilienteilen ist von der MWSt befreit, wenn die Lieferung nach Ablauf von fünf Jahren nach der Bauabnahme oder nach der ersten Verwendung der Immobilie erfolgt. Eine für die MWSt erfasste Person hat die Wahl, ob sie MWSt geltend macht oder nicht. Der Verkäufer darf den Vorsteuerabzug bei iZm dem Erwerb empfangenen Leistungen und bei den Anschaffungskosten in voller Höhe nur dann geltend machen, wenn der Verkauf der MWSt unterliegt. Dasselbe gilt für die MWSt bei großen Reparaturen innerhalb von 20 Jahren nach dem Verkauf. Falls die Vorsteuer abgezogen wurde, führt ein von der MWSt befreiter Verkauf innerhalb von 20 Jahren zu einer anteilsmäßigen Stornierung des Vorsteuerabzugs. Die Vermietung von Immobilien ist von der MWSt befreit. Der Vermieter kann die MWSt bei der Vermietung der Immobilie nur in dem Fall verrechnen, wenn auch der Mieter eine steuerbare Person ist. 5.Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß OGAW-Richtlinie) dürfen Investmentfonds gründen, die in Immobilien investieren. Investmentfonds gelten nicht als juristische Personen, sondern als Vermögen der Anteilseigner (die Anteilscheine werden von der Verwaltungsgesellschaft erlassen). Solche Investmentfonds sind aber in der Slowakei derzeit unüblich. 48 Strukturierung von Immobilieninvestitionen Es wird keine Grunderwerbsteuer erhoben. Wird der Investmentfonds in seinem Ansässigkeitsstaat (außerhalb der Slowakei) als eine transparente Gesellschaft betrachtet, gilt er auch gemäß den slowakischen Rechtsvorschriften als eine transparente Gesellschaft. Einkünfte der Aktionäre unterliegen der Einkommensteuer mit dem anwendbaren Steuersatz 19% bzw 25%. Wird der Investmentfonds in seinem Ansässigkeitsstaat (außerhalb der Slowakei) als eine nicht transparente Gesellschaft betrachtet, gilt er auch gemäß den slowakischen Rechtsvorschriften als eine nicht transparente Gesellschaft. Die Steuerbemessungsgrundlage bemisst sich nach den Einkünften der Gesellschaft und unterliegt der Körperschaftsteuer mit dem anwendbaren Steuersatz von 23%. 6. 2. Indirekte Investitionen (Share Deal) Investitionen mittels einer ansässigen Gesellschaft Die Steuerbemessungsgrundlage bemisst sich nach den Einkünften der Gesellschaft. Die Einkünfte der Gesellschafter (Gewinnanteile, Dividenden) sind in der Slowakei kein Gegenstand der Besteuerung. Investition mittels einer ansässigen Personengesellschaft Die Einkünfte einer offenen Handelsgesellschaft (v.o.s.) sind den Gesellschaftern zuzuordnen und unterliegen der Einkommensteuer natürlicher Personen mit dem anwendbaren Steuersatz von 19% bzw 25%. Die Einkünfte der 49 Kommanditgesellschaften (k.s.) sind den Komplementären und Kommanditisten zuzuordnen und unterliegen ebenso der Körperschaft-/Einkommensteuer. IV.ARBEITNEHMER UND MITGLIEDER DER GESELLSCHAFTSORGANE Wir weisen darauf hin, dass die Besteuerung slowakischer Personengesellschaften einige spezifische Merkmale aufweist, über die wir Sie gerne auf Anfrage detailliert informieren. A.ARBEITNEHMER 1. Ansässige Arbeitnehmer Ein Arbeitnehmer ist in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn er in der Slowakei seinen Wohnsitz hat oder sich hier gewöhnlich aufhält. Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in der Slowakei, falls sie hier für den permanenten Aufenthalt registriert ist. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person in der Slowakei gewöhnlich aufhält, wenn die Person in der Slowakei mindestens 183 Tage im Kalenderjahr verbringt. 1. 1. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Im Allgemeinen umfassen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit die Einkünfte, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten in Geld oder in einer anderen Form, z.B. als Sachbezüge (z.B. 1% der Anschaffungskosten des Dienstfahrzeugs monatlich, verschiedene Preise) ausbezahlt werden. Zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen: ¬ Einkünfte aus einem bestehenden oder abgelaufenen arbeitsrechtlichen Verhältnis, ¬ Einkünfte für die Arbeit der Mitglieder von Genossenschaften, ¬ Einkünfte von Geschäftsführern und Vorstands-/Aufsichtsratsmitgliedern, ¬ Gehälter und Funktionszuschüsse der Regierungsmitglieder und anderer Mitglieder der Staatsverwaltung, und ¬ Einkünfte für die Funktionsausübung in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Gesellschaften. 1. 2. Grundsätze der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage Die Steuerbemessungsgrundlage gleicht der Differenz zwischen den gesamten Einkünften aus unselbständiger Arbeit und den bezahlten (einbehaltenen) Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen. Die Einkünfte der Arbeitnehmer aus unselbständiger Arbeit unterliegen der Lohnsteuer, die im Auszahlungszeitpunkt erhoben wird. Die Steuerbemessungsgrundlage sowie die Steuerpflicht werden monatlich gemäß der folgenden Formel ermittelt: 50 51 + Einkünfte aus unselbständiger Arbeit - spezielle Freibeträge (Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge, persönlicher Freibetrag) = steuerbare Bemessungsgrundlage Anwendung der Progression Einkommensteuerpflicht - Steuerbonus (für jedes Kind) = Steuerpflicht 1. 3. Steuersatz, Veranlagung und Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge Es kommt ein progressiver Einkommensteuersatz von 19% bzw 25% zur Anwendung. Im Allgemeinen sind die gesamten vom Arbeitgeber ausbezahlten steuerbaren Einkünfte (finanzielle Einkünfte sowie Sachbezüge) in die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge einzubeziehen. In der Slowakei bemisst sich die Höhe der vom Arbeitgeber abzuführenden Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Detaillierte Informationen sind in der Zusammenfassung in der Tabelle unten zu finden: Versicherungsart Arbeitnehmer Arbeitgeber Bemessungsgrundlage in EUR (seit dem 1.1.2013) Sätze Min. Max. Krankenversicherung 4% 10% 337,70 3.930,00 Versicherung im Krankheitsfall 1.4% 1.4% N/A 3.930,00 Altersversicherung 4% 14% N/A 3.930,00 Invaliditätsversicherung 3% 3% N/A 3.930,00 Unfallversicherung - 0.8% N/A unbeschränkt Arbeitslosenversicherung 1% 1% N/A 3.930,00 Garantieversicherung - 0.25% N/A 3.930,00 Rücklagefonds - 4.75% N/A 3.930,00 Gesamt 13.4% 35.2% - – 52 Seit dem 1. 1. 2013 unterliegen der Krankenversicherung auch ausgewählte Kapitaleinkünfte einschließlich Dividenden, wenn sie an Personen ausbezahlt werden, die in der Slowakei gesetzlich krankenversichert sind. Für diese Beiträge gilt allerdings eine gesonderte Höchstbemessungsgrundlage (siehe Teil V.C.). 2. Nichtansässige Arbeitnehmer Natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in der Slowakei haben noch sich hier gewöhnlich aufhalten (Nichtansässige), unterliegen in der Slowakei nur mit ihren aus slowakischen Quellen bezogenen Einkünften der Steuer. Steuerbare Einkünfte der Nichtansässigen sind auf die im § 16 EStG genannten Einkünfte beschränkt. Die Regeln betreffend die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, des Steuersatzes und der Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge sind sehr ähnlich wie bei der Behandlung von ansässigen Arbeitnehmern (siehe III.A.1.). B. MITGLIEDER DER GESELLSCHAFTSORGANE 1. Geschäftsführende Direktoren Geschäftsführende Direktoren (z.B. Vorstandsmitglieder) können ihre Aktivitäten für die Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung über die Funktionsausübung oder aufgrund eines Mandatsvertrags ausüben. Für operative Tätigkeiten werden normalerweise Arbeitsverträge abgeschlossen. Gemäß dem slowakischen EStG gelten die Einkünfte von geschäftsführenden Direktoren als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, selbst wenn die Direktoren bei der Ausübung der Arbeit für die Gesellschaft den Anweisungen von anderen Personen nicht folgen müssen. Für diese Art der Beschäftigung ist im slowakischen Steuerrecht keine spezifische Behandlung vorgesehen. Im Allgemeinen liegt für Zwecke des EStG ein arbeitsrechtliches Verhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen soll und wenn er unter der Aufsicht des Arbeitgebers arbeitet. Bis zum 31. Dezember 2010 wurden die Bruttoeinkünfte der ansässigen geschäftsführenden Direktoren nur in die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Krankenversicherung einbezogen. Seit dem 1. Januar 2011 unterliegen diese Einkünfte, falls regelmäßig ausbezahlt, auch der Sozialversicherung. 53 2. Nicht geschäftsführende Direktoren Im Allgemeinen sind die Einkünfte der ansässigen nicht geschäftsführenden Direktoren (z.B. Aufsichtsratsmitglieder) gemäß dem slowakischen EStG auf dieselbe Art und Weise zu besteuern wie die Einkünfte von geschäftsführenden Direktoren (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit). Das Einkommen von der Kraftfahrzeugsteuer fließt in lokale Budgets und das Einkommen von anderen Arten der kommunalen Steuern fließt in kommunale Budgets. In der Slowakei gibt es keine gesonderten Einkommensteuern auf Kommunalebene. Die Behandlung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich ist ähnlich wie in Teil B.1. beschrieben. D.SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE BESCHÄFTIGUNG 3. 1. Nichtansässige Organmitglieder Die Einkünfte aus in der Slowakei ausgeübter Arbeit von nichtansässigen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren werden in der Slowakei als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert, wenn diese Direktoren einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Falls sie einen Mandatsvertrag oder eine Vereinbarung über die Funktionsausübung abgeschlossen haben, werden die Einkünfte der Direktoren als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert, wenn diese von einem in der Slowakei ansässigen Arbeitgeber ausbezahlt werden, ungeachtet dessen, ob die Arbeit in der Slowakei ausgeübt wird oder nicht. Gemäß einigen Doppelbesteuerungsabkommen, die von der Slowakei abgeschlossen wurden, einschließlich des DBA mit Österreich, kann bei Einhaltung bestimmter Bedingungen eine vorteilhafte finale 19% bzw 25%ige Besteuerung der Einkünfte von geschäftsführenden Direktoren erzielt werden. Die Regeln betreffend die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, des Steuersatzes und betreffend die Veranlagung sind sehr ähnlich wie bei der Behandlung von ansässigen Arbeitnehmern (siehe IV.A.1.). Die Einkünfte unterliegen der Sozial- sowie Krankenversicherung, außer wenn der Nichtansässige verpflichtet ist, diese Beiträge in seinem Ansässigkeitsstaat zu zahlen (gemäß EG-Verordnung 883/2004 und EG-Verordnung 1408/71). Nicht ansässige Direktoren aus Drittländern sind nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, soweit sie abkommensrechtlichen Schutz genießen. C. KOMMUNALE STEUERN Kommunale Steuern umfassen z.B. Immobiliensteuer, Hundesteuer, Unterkunftssteuer, Steuer von nuklearen Einrichtungen und Kraftfahrzeugsteuer. 54 Allgemeine Bestimmungen 1. 1.Abkommensrecht Ausländische Staatsangehörige, die in der Slowakei unselbständige Arbeit ausüben, unterliegen in der Regel der Besteuerung in der Slowakei, außer wenn das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragsstaat zuweist. In den meisten Fällen der grenzüberschreitenden Beschäftigung ist Artikel 15 des OECD-Musterabkommens (OECD MC) anwendbar. Gemäß Artikel 15 OECD MC wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Ausübungsstaat). Unselbständige Arbeit kann im Ansässigkeitsstaat nur dann besteuert werden, wenn alle folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt sind: (i) der Arbeitnehmer verbringt im Ausübungsstaat nicht mehr als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres/Veranlagungsjahres oder innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten, und (ii) der Arbeitgeber ist im Ausübungsstaat nicht ansässig und (iii) der Arbeitgeber unterhält im Ausübungsstaat keine Betriebsstätte. In Bezug auf die grenzüberschreitende Beschäftigung von Mitgliedern der Gesellschaftsorgane ist gemäß den meisten seitens der Slowakei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 15 oder Artikel 16 OECD MC (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) anwendbar. Gemäß einigen seitens der Slowakei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen einschließlich des DBA mit Österreich können die Einkünfte der Mitglieder der Gesellschaftsorgane bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen mit dem vorteilhaften Steuersatz iHv 19% bzw 25% endgültig besteuert werden. Das bietet sehr interessante Möglichkeiten für die Steuerplanung. 55 1. 2.Sozialversicherungsrecht V. Ausländische Staatsangehörige, die in der Slowakei unselbständige Arbeit ausüben, unterliegen in der Regel demselben System der Sozialabsicherung wie die in der Slowakei ansässigen Arbeitnehmer. EU-Verordnung 883/2004 oder ein anwendbares bilaterales Sozialversicherungsabkommen, das verhindern soll, dass eine Person von zwei Sozialversicherungssystemen gleichzeitig erfasst ist, kann allerdings eine andere Behandlung vorschreiben. A.KAPITALANLAGEN Personen, die in der EU ansässig sind, unterliegen den Bestimmungen der EUVerordnung 883/2004, welche bestimmen, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen welches Landes bei grenzüberschreitenden Aktivitäten anwendbar sind. In Abhängigkeit von der privaten und beruflichen Situation der Person ist entweder das Sozialversicherungssystem des Heimatstaates oder des Entsendungsstaates anwendbar. Formular A1 (E101) über die anwendbaren Regelungen im Bereich der Sozialabsicherung muss im relevanten Staat beantragt werden. Nach Erlass dieses Formulars ist der andere Staat nicht berechtigt, Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben. Falls nicht in der EU ansässige Personen in der Slowakei oder Slowaken im Drittland arbeiten, kann ein anwendbares bilaterales Sozialversicherungsabkommen bestimmen, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen welches Landes anzuwenden sind. Die Slowakei hat derzeit gültige Sozialversicherungsabkommen mit 21 Drittstaaten. 1. STEUERLICHE ASPEKTE FÜR PRIVATE INVESTOREN Ansässige Kapitalanleger Eine natürliche Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn sie in der Slowakei ihren Wohnsitz hat oder sich hier gewöhnlich aufhält. Eine juristische Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn sie in der Slowakei ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. 1. 1. Einkünfte aus Anlagen Im Allgemeinen können die Einkünfte der Kapitalanleger – natürlicher Personen – gemäß dem EStG unter „Einkünfte aus Kapitalanlagen“ oder „sonstige Einkünfte“ fallen, wenn die Einkünfte nicht zu den „Unternehmenseinkünften“ (siehe II.) oder zu „Einkünften aus unselbständiger Arbeit“ zählen (siehe IV.) Einkünfte aus Kapitalanlagen Wenn die folgenden Einkünfte nicht unter Einkünfte aus unselbständiger Arbeit oder Gewinnanteile von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder von Komplementären einer Kommanditgesellschaft fallen, gelten sie als Einkünfte aus Kapitalanlagen: ¬ Zinsen und sonstige Erträge aus Darlehen, Schuldscheinen, Einlagen, aus Endsalden auf Bankkonten, ¬ Leistungen aus der Rentenversicherung, ¬ Leistungen aus Kapitallebensversicherung, und ¬ der Überschuss des Wertes von Wertpapieren bei Fälligkeit über dem Emissionskurs bei der Emission. Einkünfte aus Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstige Erträge aus Anteilen und Eigenkapitalbeteiligungen, Gewinnanteile der stillen Teilhaber (es gibt Ausnahmen) sind kein Gegenstand der Besteuerung, soweit sie aus nach dem 1. Januar 2004 ausgewiesenen Gewinnen fließen. Die Einkünfte aus Kapitalanlagen von natürlichen Personen unterliegen im Allgemeinen der Quellensteuer, falls sie zwischen ansässigen Personen ausbezahlt werden, wobei der einheitliche Steuersatz iHv 19% anzuwenden ist (siehe IV.A.1.). 56 57 Sonstige Einkünfte 2. 1. Beschränkte Steuerpflicht Fallen die folgenden Einkünfte nicht unter Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Unternehmenseinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalanlagen, werden sie als sonstige Einkünfte behandelt: ¬ Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten einschließlich gelegentlicher Vermietung von beweglichen Gegenständen, ¬ Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien oder aus dem Verkauf von beweglichen Gegenständen und Wertpapieren, ¬ Einkünfte aus der Übertragung von Optionen, ¬ Einkünfte aus der Übertragung der Beteiligung (des Anteils) an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft oder aus der Übertragung von Mitgliederrechten an einer Genossenschaft, ¬ Einkünfte aus geerbten Rechten des industriellen und anderen geistigen Eigentums einschließlich der Urheberrechte und ähnlicher Rechte, ¬ Renten und andere wiederkehrende Zahlungen, ¬ Einkünfte (Erträge) aus der Liquidation oder Auflösung von Gesellschaften oder Genossenschaften, Gewinne in Lotterien, Wetten und ähnlichen Spielen, und ¬ Gewinne aus öffentlichen Preisausschreiben und Sportwettbewerben. Natürliche Personen (Investoren), die in der Slowakei nicht ansässig sind, werden lediglich mit folgenden Einkünften besteuert: ¬ Zinsen aus Darlehen einschließlich ähnlicher Einkünfte aus Wertpapieren, ¬ Zinsen aus der Beteiligung an Unternehmen als stiller Teilhaber und ¬ Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer steuerlich ansässigen Gesellschaft. Für Zwecke der Geltendmachung einer eventuellen Befreiung müssen die oben genannten Einkünfte nachgewiesen werden. Einkünfte aus allen anderen Quellen (d.h. sonstige Einkünfte) werden als Überschuss der steuerbaren Einnahmen über die abzugsfähigen Ausgaben berechnet. Somit werden von den Bruttoeinkünften im Rahmen der sonstigen Einkünfte die zwecks Erzielung, Sicherung und Aufrechterhaltung der relevanten Einkünfte verauslagten Ausgaben sowie spezielle Freibeträge abgezogen. Verluste aus sonstigen Einkünften dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht verrechnet werden. 2. Nichtansässige Kapitalanleger Eine natürliche Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei steuerlich nicht ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Wohnsitz hat noch sich hier gewöhnlich aufhält. Eine juristische Person (Kapitalanleger) ist in der Slowakei steuerlich nicht ansässig, wenn sie in der Slowakei weder ihren Sitz noch den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. 58 2. 2.Steuererklärungspflicht Nichtansässige natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalanlagen aus slowakischen Quellen beziehen, sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, es sei denn, ihre Einkünfte wurden mit der slowakischen Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalanlagen mit dem einheitlichen Steuersatz von 19% besteuert. 2. 3. Abkommensrechtlicher Schutz vor slowakischer Quellensteuer Doppelbesteuerungsabkommen gewähren oft reduzierte Quellensteuersätze auf Einkünfte natürlicher Personen aus Kapitalanlagen. Falls der slowakische Quellensteuersatz von 19% höher ist als der im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschriebene Steuersatz, ist in der Regel der letztere anzuwenden. Eine direkte Anwendung des reduzierten Quellensteuersatzes ist zulässig, falls der nichtansässige Empfänger der Einkünfte der auszahlenden Gesellschaft eine Bescheinigung über seinen steuerlichen Wohnsitz vorlegt. 3.Investmentfonds Das slowakische Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen definiert einen Investmentfonds als eine Ansammlung von Beteiligungen, die in gleiche Anteile unterteilt sind. Diese Anteile sind Beteiligungen und werden als „Einheiten“ bezeichnet. Jede Einheit repräsentiert Miteigentümerschaft am Vermögen des Investmentfonds. Das Portfolio der Wertpapiere ist gemäß dem Grundsatz der Risikostreuung strukturiert. Investmentfonds können von Verwaltungsgesellschaften gegründet werden (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß OGAW-Richtlinie). Investmentfonds gelten nicht als juristische Personen, sondern als Vermögen der Anteilseigner (die Anteilscheine werden von der Verwaltungsgesellschaft erlassen). 59 Die Besteuerung von Anlagefonds ist ziemlich komplex und gemäß dem derzeit gültigen slowakischen EStG auch instabil. Teilweise wird dabei der transparente Ansatz angewandt, kombiniert mit der Besteuerung an der Quelle. Auf Anfrage werden wir Sie gerne über spezifische Einzelheiten informieren. B.PLANUNG IM BEREICH DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER Seit dem 1. Januar 2004 wurden die Erbschafts- sowie die Schenkungssteuer abgeschafft. Aus diesem Grund ist es in der Slowakei nicht notwendig, private Stiftungen als Instrumente der Steuerplanung einzusetzen. C. KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE BEI DIVIDENDENAUSZAHLUNG Seit dem 1. Januar 2013 erhöhte sich der auf Dividenden anwendbare Krankenversicherungssatz von 10% auf 14%. Zugleich wurde eine gesonderte Höchstbemessungsgrundlage für Dividenden in Höhe des 120-Fachen des durchschnittlichen Monatslohnes eingeführt, d.h. 2013 handelt es sich um ca. 94 Tsd. EUR. Diese Beiträge sind nur von den Investoren zu zahlen, die natürliche Personen sind und in der Slowakei krankenversichert sind. 60 61 beograd. bratislava. bucuresti. budapest. linz. ljubljana. praha. salzburg. sarajevo. wien. zagreb. zürich. www.leitnerleitner.com