Nichteinladung einer Partei zu einem Ortstermin
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Nichteinladung einer Partei zu einem Ortstermin
Fachbereiche Sachverständige Nichteinladung einer Partei zu einem Ortstermin ... ... führt nicht automatisch zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit Hierzu wird in der Zeitschrift Baurecht (BauR 6/2009 – Seiten 1007 bis 1008) auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 09.02.2009 (16 W 5/09) verwiesen. Zur Sache: Schützen & Erhalten · Dezember 2009 · Seite 15 Foto: Reiner Durst · www.pixelio.de Zur Feststellung, ob und welche speziellen Baumängel an einem Objekt vorliegen, wurde ein Sachverständiger vom Landgericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Rahmen seiner Gutachtenerstellung führte der Sachverständige drei Ortstermine am streitbefangenen Objekt durch. Im Vorfeld des dritten Termins ist die Einladung zur Teilnahme an die Partei der Antragsgegner bei dieser nicht eingegangen. Die Partei der Antragsgegner hatte aufgrund der fehlenden Information nicht an dem 3. Ortstermin teilnehmen können. Sie nahm dieses zum Anlass, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, worauf der Antragsgegner Beschwerde einlegte. Das OLG Celle gab der Entscheidung des Landgerichts Recht, da ein Grund für die Ablehnung des Sachverständigen nicht festzustellen sei. Es führte zur Begründung hierzu aus: „1. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen.[1] Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann die Durchführung eines Ortstermins in Anwesenheit nur einer Partei und ohne Benachrichtigung der anderen Partei grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nach §406 ZPO rechtfertigen, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Senat unterstellt auch, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner eine Benachrichtigung vom Ortstermin am 26. 8. 2008 nicht erhalten hat. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies etwa auf einem einfachen Büroversehen entweder im Büro des Sachverständigen oder auch in der Kanzlei des Rechtsanwalts oder auf einem Verlust des Schreibens im Postwege beruhte. Der Sachverständige hat dargelegt und hinreichend belegt, er habe die Absendung der Terminsbenachrichtigung an beide Anwälte zur Post gegeben, ebenso wie die Benachrichtigung des Landgerichts selbst und des weiteren Gutachters zum Zweck der Probenentnahme per Fax. Ebenso überzeugend wie der Sachverständige hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner vorgetragen, es könne ausgeschlossen werden, dass die Terminsnachricht in der Kanzlei eingegangen sei. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in dem der Sachverständige von der Ladung oder Benachrichtigung einer Partei (bewusst) abgesehen und sie daher von der Teilnahme praktisch ausgeschlossen hat. Der Senat teilt nicht die Auf- Es schreibt fassung der Antragsgegner, der – nach Anhörung der Parteien für Sie: Sachverständige sei verpflichentscheiden. Die Antragsgegner tet, eine Ladung zum Ortstersollten dazu dann allerdings Dipl. Holzwirt Georg Brückner vorsorglich vortragen, welches min zuzustellen, auch um den Nachweis des Zugangs erbringen berechtigte Interesse sie darFachbereichszu können. Das mag in Einzelan haben könnten, zumal es leiter Sachverständige fällen gerechtfertigt oder anlediglich – wie oben zu 1. ergebracht sein. Indessen ergibt örtert – um die Probenentnahsich aus den Vorschriften über me an den zuvor bereits bei den Sachverständigenbeweis Roggenkamp 7a früheren Ortsterminen besicheine solche Pflicht nicht. Es gilt 59348 Lüdinghausen tigten Stellen ging, bei denen Telefon: (0 2591) 949653 vielmehr analog §357 ZPO der Telefax: (02591) 949654 sie einschließlich ihres VerfahGrundsatz der Parteiöffentlich- E-Mail: [email protected] rensbevollmächtigten anwesend keit bei Durchführung der Begewesen sind oder jedenfalls weisaufnahme, zu der eben auch der Ortstermin anwesend sein konnten. Ein solches Interesse ist eines gerichtlichen Sachverständigen gehört,[2] bisher nicht erkennbar.“ Anzumerken hierzu ist, dass es wohl gängiwobei eine formlose Ladung genügt. Bei diesem Sachverhalt bestehen aus der ge Praxis ist, Einladungen zu Ortsterminen per maßgeblichen vernünftigen Sicht der Partei keine Einschreiben/Rückschein oder per Fax durchzuGründe für die Annahme oder auch nur Besorgnis, führen – bei beiden Methoden hat der Sachverder Sachverständige werde nicht mit der gebote- ständige einen geeigneten Nachweis, um einem nen Neutralität den Gutachtenauftrag erledigen Befangenheitsantrag vorzubeugen – es besteht können. Es kommt hinzu, dass unstreitig die Not- aber keine Verpflichtung zu solch einer Dokuwendigkeit eines dritten Ortstermins zur Proben- mentation. Das Fehlen eines solchen dokumenentnahme bereits zuvor von dem Sachverständigen tarischen Nachweises schließt nicht automatisch angesprochen worden war, allerdings noch ohne ein, dass der Sachverständige die Unparteilicheinen konkreten Termin zu benennen. Weil es nur keit und Objektivität verlassen hat. Mangelnde noch um den augenscheinlich in Anwesenheit aller Unparteilichkeit und Objektivität müsste die Beteiligter bereits erfassten Bereich des behaup- ablehnende Partei dem Sachverständigen im teten Pilzbefalls ging und hier lediglich noch die Einzelnen nachweisen. Der oben genannte Fall erforderlichen Proben durch das chemische Labor zeigt deutlich, dass es hier, auch zum Schutz Dr. W. genommen werden sollten, um sie auf den des Sachverständigen, Grenzen gibt. Befall des echten Hausschwamms zu untersuchen, was der Sachverständige auch in dem Ladungsschreiben bereits angekündigt hatte, konnte er mit Recht davon ausgehen, dass die Antragsgegner Allen Sachverständigen und Mitgliedern des und ihr Verfahrensbevollmächtigter ebenso wie der DHBV und Ihren Familien sowie den Lesern Anwalt der Antragsteller an der Teilnahme dieses von Schützen & Erhalten wünschen wir ein froTermins kein gesteigertes Interesse haben werden. hes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und Solches wird auch mit dem Ablehnungsantrag und ein von Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit geprägtes Jahr 2010. der Beschwerdebegründung nicht dargetan. DesGeorg Brückner halb war hier auch nicht noch eine telefonische und Michael Nachfrage durch den Sachverständigen vor DurchDiehl führung dieses Termins erforderlich, zu dem im Übrigen auch der Anwalt der Antragsteller nicht erschienen war. Die Eigentümer der betreffenden Wohnung waren ersichtlich lediglich deshalb vor Ort, um den Zugang zu ermöglichen. 2. Soweit die Antragsgegner in der Beschwerdeschrift einen weiteren Grund zur Ablehnung des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 18.12.2008 geltend machen, hat sich der Senat damit nicht zu befassen, weil erstmals mit der Beschwerde vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen sind; solche können nämlich nicht im Ablehnungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde nachgeschoben werden.[3] 3. Ob aus Gründen der (nachträglichen) Herstellung der Waffengleichheit und Parteiöffentlichkeit der Ortstermin zur Probenentnahme zu wiederholen ist, mag das Landgericht – wie im angefochtenen Beschluss am Ende erwogen