Merkblatt zu Prüfpflichten von Tank
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Merkblatt zu Prüfpflichten von Tank
Merkblatt zu Prüfpflichten von Tank- und Lageranlagen nach VAwS Nach der Übergangsverordnung zur Weiterführung der §§ 19 i - I WHG (alte Fassung) über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) vom 31.03.2010 i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mitwassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS) vom 11.02.1994 sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöl, Diesel, usw.) durch, von einer anerkannten Sachverständigenorganisation bestellte (zugelassene), Sachverständige zu überprüfen. Die Betreiber sind eigenverantwortlich verpflichtet, ihre Anlagen unaufgefordert überprüfen zu lassen. -2- OBERIRDISCHE ANLAGEN BEHÄLTERGRÖßE MEHR ALS 1.000 - 10.000 LITER Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind oberirdische Tank- und Lageranlagen einmalig vor Inbetriebnahme durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Bei oberirdischen Tank- und Lageranlagen bis 10.000 Liter Inhalt kann auf die erstmalige Prüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen verzichtet werden, wenn die Anlage durch einen Fachbetrieb nach § 3 WasgefStAnlV errichtet wird und die ordnungsgemäße Ausführung der einer Prüfung ersetzenden Arbeiten durch einen Fachbetrieb bescheinigt wird. In Wasserschutzgebieten sind oberirdische Tank- und Lageranlagen wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Bei wiederkehrend prüfpflichtigen Tank- und Lageranlagen im Wasserschutzgebiet kann auf die wiederkehrende Prüfungen durch einen zugelassenen Sachverständigen nur dann verzichtet werden, wenn der Betreiber die Anlage jährlich durch einen Fachbetrieb nach § 3 WasgefStAnlV warten lässt. Der zugelassene Sachverständige hat der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich den Prüfbericht vorzulegen. Wurde die Anlage von einem Fachbetrieb aufgestellt bzw. eingebaut oder wird die Anlage durch einen Fachbetrieb jährlich gewartet, müssen entsprechende Bescheinigungen immer dann vorgelegt werden, wenn die Anlage im Wasserschutzgebiet liegt. In den übrigen Fällen wird auf die Vorlage derzeit verzichtet. Die Bescheinigung ist jedoch so aufzubewahren, dass sie jederzeit eingesehen werden kann. BEHÄLTERGRÖßE MEHR ALS 10.000 LITER Oberirdische Tank- und Lageranlagen mit mehr als 10.000 l Fassungsvermögen sind vor Inbetriebnahme und ab dem Zeitpunkt dann alle 5 Jahre wiederkehrend durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. -3- UNTERIRDISCHE ANLAGEN Unterirdisch eingebaute Tank- und Lageranlagen sind, unabhängig von deren Volumen, wiederkehrend alle 5 Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 2 ½ Jahre, durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. STILLLEGUNG VON ANLAGEN Bei Stilllegung sind alle wiederkehrend zu prüfenden Tank- und Lageranlagen (oberirdische Anlagen mit mehr als 10.000 l und alle unterirdischen Anlagen sowie Tank- und Lageranlagen mit einem Fassungsvermögen mit mehr als 1.000 bis 10.000 l im Wasserschutzgebiet) auf vollständige Entleerung, Reinigung, Aus-/Abbau von Anlagenteilen, Verfüllung und Tankausbau, sowie auf Anzeichen von Verunreinigungen im Boden und in Gewässern von einem zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Bei oberirdischen Tank- und Lageranlagen mit mehr als 1.000 bis 10.000 l Fassungsvermögen im Wasserschutzgebiet kann die Prüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen entfallen, wenn die Stilllegung durch einen Fachbetrieb nach § 3 WasgefStAnlV durchgeführt wurde.